Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 353/2012
Urteil vom 19. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
Ärztliche Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________,
Gegenstand
Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 27. März 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2012 wies der Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt X.________ (geb. 1984) zur umfassenden Abklärung seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes für höchstens drei Monate, d.h. bis zum 22. Mai 2012, in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ (UPK) ein und beauftragte die Einrichtung, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Kurz nach dem Eintritt von X.________ (23. Februar 2012) kam es am 25. Februar 2012 zu einem Zwischenfall, in dessen Verlauf X.________ einen Mitpatienten als Kopfgeldjäger bezeichnete und daraufhin tätlich angriff. Gemäss den nachträglichen Angaben der UPK vom 22. März 2012 wurde X.________ isoliert und wegen erweitert bestehender Fremdaggressivität mit Zyprexa und Temesta oral zwangsmediziert. Am Folgetag (26. Februar 2012) wurden X.________ unter Aufgebot der Polizei zwangsweise Haldol und Stesolid intramuskulär gespritzt, da er Morddrohungen gegenüber dem Pflegepersonal ausgesprochen und sich bedrohlich und aggressiv verhalten hatte. Am 27. Februar 2012 beantragte die Pflege bei der zuständigen Oberärztin, Frau Prof. Dr. A.________, die Genehmigung der Zwangsbehandlung von X.________ gestützt auf § 22 Abs. 4 bzw. § 13 Abs. 4 Psychiatriegesetz. Die
Genehmigung wurde mündlich erteilt, die entsprechende schriftliche Bestätigung aber erst später ausgestellt. Im Rahmen dieser Behandlung wurden die Medikamente Zyprexa und Temesta verordnet, die X.________ in der Folge "ohne Druck" einnahm.
B.
Am 16. März 2012 erhob der anwaltlich verbeiständete X.________ Beschwerde gegen die medikamentöse Zwangsbehandlung und beantragte, es sei festzustellen, dass die seit der Einweisung erfolgten Zwangsmedikationen gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
C.
X.________ hat gegen den seinem Anwalt am 5. April 2012 in voller Ausfertigung zugestellten Entscheid am 14. Mai 2012 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, die Ziffer 2 des Urteils der Psychiatrie-Rekurskommission vom 27. März 2012 sei aufzuheben (1) und es sei festzustellen, dass die seit der Einweisung erfolgte Zwangsmedikation gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
D.
Die Psychiatrie-Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf ihr Urteil.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.2 Feststellungsbegehren sind vor Bundesgericht zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren bzw. rechtsgestaltenden Antrag gewahrt werden kann (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 126 II 300 E. 2c S. 303).
1.2.1 Der Beschwerdeführer ersucht in erster Linie um Feststellung der Verletzung von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.2.2 Da die maximale Dauer der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zwecks Begutachtung abgelaufen ist und auch nicht feststeht, dass nunmehr eine ordentliche Freiheitsentziehung gestützt auf Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.3 Auf die von der betroffenen Person (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1 Die Rekurskommission hat erwogen, Behandlungen gegen den Widerstand der betroffenen Person seien gemäss § 22 Abs. 4 Psychiatriegesetz (nachfolgend: PG) mit einer eingehenden Begründung in den Krankenunterlagen festzuhalten. Bei der Anwendung physischen Zwangs - wie bei Anordnung von Isolation - seien gemäss § 21 Abs. 4 PG insbesondere Art und Dauer der Massnahme, die Gründe und die verantwortlichen Personen festzuhalten. Im vorliegenden Fall seien für die Zwangsbehandlungen vom 25. und 26. Februar 2012 Protokolle, jedoch erst einen bzw. zwei Tage nach der erfolgten Zwangsmedikation erstellt worden. Überdies seien sie inhaltlich als mangelhaft zu qualifizieren, zumal sie sich nicht eingehend zu den Gründen äusserten, welche die Klinik zur Vornahme der Notbehandlung im Sinn von § 13 Abs. 4 PG veranlasst hätten. Am 27. Februar 2012 sei zwar mündlich eine Genehmigung der Zwangsbehandlung nach § 22 PG durch die zuständige Chefärztin erfolgt. Die schriftliche Beurteilung vom 28. Februar 2012 gebe als Zeitpunkt des Entscheids zur Zwangsbehandlung offensichtlich fälschlicherweise den 19. Januar 2012 an; überdies sei diese Bestätigung erst auf Nachfrage der Rekurskommission ausgehändigt worden. In den Ausführungen äussere sich die
Chefärztin nur oberflächlich zum Zustandsbild des Patienten. Sie spreche sich nicht über mögliche Folgen des Unterlassens der medikamentösen Behandlung aus und erwähne nicht, ob Ersatzmassnahmen geprüft worden seien. In der im Auftrag der Rekurskommission verfassten schriftlichen Stellungnahme der UPK vom 22. März 2012 finde sich zu den Anordnungen vom 25. und 26. Februar 2012 die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Mitpatienten als Kopfgeldjäger verkannt, ihn tätlich angegriffen und Morddrohungen gegenüber dem Personal ausgesprochen habe. Zu der am 27. Februar 2012 angeordneten bzw. bewilligten Behandlung mit Medikamenten äussere sich der Bericht nicht. Die in den §§ 21 Abs. 4 und 22 Abs. 4 PG umschriebenen Dokumentationspflichten im Fall von Anwendung von Zwang seien nicht reine Formvorschriften. Da die Klinik den Vorschriften nicht im erforderlichen Ausmass Genüge getan habe, sei die Beschwerde gegen die medikamentöse Zwangsbehandlung (formell) gutzuheissen.
Die Kommission hält im Weiteren dafür, das heisse aber nicht, dass die Durchführung der Zwangsbehandlung nicht nur aufgrund der Schwere des Eingriffs in das durch die EMRK und das Verfassungsrecht geschützte Rechtsgut, sondern allein schon deshalb unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer zum Zweck der Begutachtung und nicht zur Behandlung in die UPK eingewiesen worden sei. Der Vormundschaftsrat habe in seinem Entscheid festgestellt, dass verschiedene frühere Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers in den letzten zehn Jahren auf das Bestehen einer psychischen Grunderkrankung hinwiesen und die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers nach Absetzen der Medikamente vor eineinhalb Jahren zunehmend destabilisiert worden sei; auch nach den Kurzaufenthalten in der Klinik sei die besorgniserregende Entwicklung des Zustandes des Beschwerdeführers nicht gestoppt worden. Die Kommission kommt aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen, des Berichts des ärztlichen Kommissionsmitglieds vom 22. März 2012, das Ergebnis der Befragung des Beschwerdeführers und der zuständigen Oberärztin (Dr. B.________) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide. Gemäss Aussagen der behandelnden Ärztin sei in
Anbetracht der Einweisung zur Begutachtung und der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der vorgeschlagenen Medikation versucht worden, gänzlich auf eine medikamentöse Behandlung zu verzichten. Bereits bei der Aufnahme des Beschwerdeführers hätten indes deutliche Hinweise auf ein wahnhaftes Zustandsbild bestanden. Die Kommission weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 25. Februar 2012 isoliert worden sei. Aufgrund der geschilderten tatsächlichen Umstände erachtete die Vorinstanz die Zwangsbehandlung als mit § 22 PG und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass die Klinik bei den durchgeführten Zwangsbehandlungen vom 25./26. und 27. Februar 2012 die Pflicht zur Dokumentation gemäss den §§ 21 Abs. 4 und 22 Abs. 4 PG verletzt habe, ziehe aber daraus nicht die richtigen Schlüsse. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz äusserten sich die im nachhinein erstellten Protokolle in keiner Weise zu den Gründen, welche die Klinik zur Vornahme einer Notbehandlung gemäss § 13 Abs. 4 PG veranlasst hätten. Ferner stelle die Kommission auch fest, dass sich die Ärztin im Entscheid vom 27. Februar 2012 nur oberflächlich zum Zustandsbild des Patienten geäussert und sich nicht über die möglichen Folgen eines Unterlassens der medikamentösen Behandlung geäussert habe. Unter diesen Umständen sei der Schluss der Vorinstanz nicht haltbar, die Zwangsbehandlungen seien rechtmässig. Diese seien überdies nicht verhältnismässig, zumal in keiner Weise dokumentiert worden sei, welche Ersatzmassnahmen geprüft worden seien und warum sich der Beschwerdeführer durch gutes Zureden oder durch eine kurze Isolation nicht wieder hätte beruhigen lassen. Insbesondere sei nicht erstellt, dass er in der Vergangenheit gegenüber Dritten tätlich
geworden sei oder Morddrohungen ausgesprochen habe. Aus dem Entscheid des Vormundschaftsrates vom 22. Februar 2012 gehe vielmehr hervor, dass eine Eskalation der Gewalt durch gutes Zureden habe vermieden werden können. Mangels klarer Dokumentation könne die Indikation zur Zwangsmedikation nicht festgestellt werden. Dagegen sprächen auch nicht die Unterlagen, welche die Vorinstanz im nachhinein eingeholt habe. Sie stelle vielmehr selbst fest, dass sich die UPK in ihrem Bericht vom 22. März 2012 nicht zur Anordnung vom 27. Februar 2012 vernehmen lasse. Die nachträglichen Ausführungen der UPK würden den massgebenden Sachverhalt gerade nicht klären. Gemäss dem begutachtenden Mitglied der Vorinstanz, Dr. C.________, vom 22. März 2012 werde in der Verlaufsdokumentation der UPK von einem "starken Rededrang" und von "fast ausschliesslichen psychotischen Inhalten" gesprochen und auch davon, dass der Beschwerdeführer keine "medis" eingenommen habe. Für die folgenden Tage werde berichtet, dass der Beschwerdeführer entspannt freundlich gewirkt habe und er sich im Rahmen seines Ausgangs im Areal habe frei bewegen können und wieder pünktlich auf die Abteilung zurückgekehrt sei. Gemäss Bericht der UPK vom 22. März 2012 habe beim
Eintrittsgespräch keine akute Fremdgefährdung festgestellt werden können. Daraus werde ersichtlich, dass in den ersten Tagen der Hospitalisation keine bedrohliche Situation vorgelegen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei am 25. und 26. Februar 2012 wahnhaft aggressiv bedrohlich und unberechenbar gewesen, stimme nicht mit dem Aufnahmebefund und den Ausführungen des begutachtenden Mitgliedes überein, und sei daher willkürlich. Da die Umstände der Zwangsmedikationen nicht ausreichend dokumentiert worden seien, könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt werden, die Durchführung der Zwangsbehandlungen sei rechtmässig.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
3.2 Grundrechte können unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer durch Entscheid des Vormundschaftsrates des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar 2012 zur umfassenden Abklärung seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes für höchstens 3 Monate, d.h. bis zum 22. Mai 2012 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ (UPK) eingewiesen und die Einrichtung mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt worden. Die lediglich zur stationären Begutachtung eingewiesene Person darf nicht länger gegen ihren Willen in der Anstalt zurückbehalten werden, als dies zur Begutachtung erforderlich ist (Urteile 5A 36/2011 vom 24. Januar 2011 E. 2.1; 5A 250/2010 vom 14. April 2010 E. 2.3; 5A 668/2010 14. Oktober 2010 E. 3.1; 5A 388/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1). Aus dem Zweck der Einweisung, der Durchführung der erforderlichen Begutachtung, ergibt sich ferner, dass im Rahmen einer stationären Begutachtung eine eigentliche Behandlung oder Rehabilitation nicht durchgeführt werden darf (ALEXANDER IMHOF, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg 1999, S. 121, EDWIN BIGGER, Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) und strafrechtliche Massnahme bei
Suchtkranken aus rechtlicher Sicht [Art. 397a ZGB/44 StGB]; in: ZVW 47/192 S. 50). Diesem Gedanken hat sich denn auch das am 1. Januar 2013 in Kraft tretende Erwachsenenschutzrecht verschrieben, das eine therapeutische Behandlung der zur stationären Begutachtung eingewiesenen Person verbietet (siehe dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001/7062). Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die angeordneten Zwangsbehandlungen auf eine gesetzliche Grundlage stützen lassen.
3.4
3.4.1 Soweit dem Beschwerdeführer am 25. und 26. Februar 2012 gegen seinen Willen Medikamente verabreicht worden sind, liegt selbstredend eine Zwangsbehandlung vor. Davon ist nach der Rechtsprechung ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4). Das gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweise Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt.
3.4.2 Die Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.4.3 Gemäss § 22 Abs. 4 PG ist die Behandlung mit einer eingehenden Begründung in den Krankenunterlagen festzuhalten. Mit Bezug auf physischen Zwang und Isolation schreibt § 21 Abs. 4 PG vor, dass diese Massnahmen in den Krankenunterlagen festzuhalten sind. Zu protokollieren sind insbesondere Art und Dauer der Massnahme, deren Gründe und die verantwortlichen Personen.
4.
4.1 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass die zuständigen Ärzte ihrer Dokumentationspflicht gemäss § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 PG nicht oder nur ungenügend nachgekommen sind: So sind für die Zwangsbehandlungen vom 25. und 26. Februar 2012 zwar Protokolle erstellt worden, doch ist dies erst nachträglich und auch nur mangelhaft geschehen, zumal sich diese Unterlagen nicht eingehend zu den Gründen äussern, welche die Klinik zur Vornahme der Notbehandlung im Sinn von § 13 Abs. 4 PG veranlasst hatten. Am 27. Februar 2012 ist zwar mündlich eine Genehmigung der Zwangsbehandlung nach § 22 PG durch die zuständige Chefärztin, Frau Professor A.________, erfolgt. Die schriftliche Beurteilung vom 28. Februar 2012 gibt als Zeitpunkt des Entscheids zur Zwangsbehandlung offensichtlich fälschlicherweise den 19. Januar 2012 an; überdies ist diese Bestätigung erst auf Nachfrage der Rekurskommission ausgehändigt worden. Zudem äussert sich der Bericht nur oberflächlich zum Zustandsbild des Patienten, spricht sich nicht über mögliche Folgen des Unterlassens der medikamentösen Behandlung aus und erwähnt nicht, ob Ersatzmassnahmen geprüft worden sind.
4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind diese Dokumentationsvorschriften nicht reine Ordnungsbestimmungen. Mit der Kommission ist dazu festzuhalten, dass sie angesichts der Schwere des Eingriffs in fundamentale Rechte des Betroffenen dazu beitragen sollen, dass die entsprechenden Anordnungen nicht ohne vorgängige sorgfältige Überprüfung der medizinischen und rechtlichen Grundlagen getroffen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass mit der beschriebenen Dokumentierung der Beweis sowohl für die ordnungsgemässe Anordnung, als auch den gesetzmässigen Ablauf der angeordneten Massnahme sichergestellt werden soll. Insbesondere kann nur aufgrund einer eingehenden Begründung der anordnenden Ärztin überprüft werden, ob die Massnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung den Bestimmungen der kantonalen Gesetze, der Verfassung und der EMRK entsprochen hat.
4.3 Da die Klinik der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Dokumentierung der Behandlung nicht nachgekommen ist, kann somit nicht anhand der Krankenunterlagen festgestellt werden, ob die Behandlungen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere bleibt die für eine Zwangsbehandlung unerlässliche Voraussetzung des § 13 Abs. 4 PG offen, nämlich, dass eine sofortige Intervention dringlich und unerlässlich war, um das Leben des Beschwerdeführers zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Soweit die Vorinstanz diese Voraussetzungen durch den Bericht von Dr. med. C.________ vom 22. März 2012 als gegeben erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden: Dabei handelt es sich um Ausführungen des Arztes, der mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut worden ist, und nicht um die Angaben der Oberärztin, welche am 27. Februar 2012 die Zwangsbehandlung nachträglich bewilligt hat. Damit fehlen die authentischen Angaben der Person, die aufgrund der am 27. Februar 2012 vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse die Zwangsbehandlung angeordnet bzw. bewilligt hat. Ferner ist auch dem Bericht der UPK vom 22. März 2012 nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigte, die Voraussetzungen
gemäss § 13 Abs. 4 PG seien für die am 25./26. Februar 2012 durchgeführten und am 27./28. Februar 2012 bewilligten Zwangsbehandlungen sowie für die nachfolgenden dem Beschwerdeführer aufgezwungenen Behandlungen erfüllt. Mit dem Beschwerdeführer ist somit davon auszugehen, dass § 13 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 PG im vorliegenden Fall nicht als Grundlage für die strittigen Zwangsbehandlungen dienen kann.
5.
Was die Zwangsmedikationen vom 25. und 26. Februar 2012 anbelangt, so handelt es sich denn auch nicht um therapeutische Behandlungen, sondern um Massnahmen, die infolge einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefährdung in Form eines tätlichen Angriffs eines Mitinsassen bzw. von Morddrohungen gegenüber dem Personal angeordnet worden sind. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in dieser Hinsicht eine willkürliche Feststellung von Tatsachen vorwirft, ist er nicht zu hören: Der Umstand, dass er bei seinem Eintritt keine Anzeichen von Fremdgefährdung aufwies und sich auch sonst nicht auffällig verhielt, schliesst die Vorkommnisse vom 25./26. Februar 2012 nicht aus. Zudem stützt sich die Annahme der Vorinstanz auf Protokolle, die zwar erst im nachhinein erstellt worden sind; es kann aber nicht gesagt werden, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie auf diese Protokolle abstellte. Indessen können weder § 22 Abs. 1 noch § 13 Abs. 4 PG für Zwangsbehandlungen zum Schutz von Rechtsgütern Dritter als gesetzliche Grundlagen herangezogen werden, da sie hiefür keine Bestimmungen enthalten und somit auf diesen Tatbestand nicht zugeschnitten sind.
6.
6.1 Nach § 21 Abs. 1 PG darf physischer Zwangs angewendet werden, um das Leben der Patientin oder des Patienten zu erhalten, eine nach § 22 zulässige Behandlung durchzuführen, eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseitigen. Da die kantonale gesetzliche Ordnung für die Zwangsbehandlung eigene Normen (§§ 22 und 13 Abs. 4 PG) aufgestellt hat, kann auch diese Bestimmung nicht als gesetzliche Grundlage für die am 25. und 26. Februar 2012 durchgeführten Zwangsbehandlungen dienen, zumal die einschlägigen Normen auch nicht darauf verweisen.
6.2 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat in einem den Kanton Bern betreffenden Fall die polizeiliche Generalklausel als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung eines gestützt auf Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
isoliert worden sein soll. Obwohl diese Zwangsmassnahme einer strengen Dokumentationspflicht unterliegt (§ 21 Abs. 4 PG), kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden, wer diese Massnahme angeordnet hat, wann sie angeordnet worden ist und wie lange sie gedauert hat. Es fehlt damit auch an einer klaren nachvollziehbaren tatsächlichen Feststellung, dass die Isolation vor der Zwangsbehandlung vorgenommen worden ist. Abgesehen davon mangelt es auch an der Erklärung, dass der Medikation andere Massnahmen, wie z.B eine kurzeitige Fixierung des Beschwerdeführers, erfolglos vorausgegangen sind. Damit aber erweist sich die angeordnete Zwangsbehandlung insgesamt als unverhältnismässig.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine ordentliche therapeutische Zwangsbehandlung des zur Begutachtung eingewiesenen Beschwerdeführers im vorliegenden Fall ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist. Für die Behandlungen vom 25. und 26. Februar 2012 kann zwar aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewaltbereitschaft und der Gefährdung von Drittinteressen die polizeiliche Generalklausel gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt als gesetzliche Grundlage herangezogen werden. Doch erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig, zumal nicht erstellt ist, ob der Beschwerdeführer vorgängig zur Behandlung kurzfristig isoliert bzw. fixiert worden ist, um der von ihm ausgehenden Gefahr zu begegnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Feststellung einer Verletzung von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich teilweise obsiegt. In Anbetracht der konkreten Verhältnisse ist auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
9.
Da sich die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer als bedürftig gilt, ist dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gutzuheissen, soweit es infolge der ihm vom Kanton auszurichtenden Entschädigung und der Kostenregelung nicht gegenstandslos geworden ist. Für den durch die zugesprochene Parteientschädigung nicht gedeckten Betrag wird dem Anwalt des Beschwerdeführers ein Betrag von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet (Art. 64 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
|
1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 des Entscheids der Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass durch die ab dem 25. Februar 2012 zwangsweise vorgenommene Behandlung des Beschwerdeführers mit Medikamenten Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist; dem Beschwerdeführer wird Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
4.1 Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.2 Überdies wird dem Anwalt des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der ärztlichen Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden