Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_36/2011

Urteil vom 24. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 11. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________, geb. am xxxx 1959, leidet an einer Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit und einer ausgeprägten Antriebsstörung, mutmasslich im Rahmen einer depressiven Verstimmung. Er war deswegen bereits zweimal in einer Klinik untergebracht.

B.
Mit Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 23. Dezember 2010 wurde X.________ in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB längstens bis zum 1. Februar 2011 in die Klinik A.________ eingewiesen und die Klinik dazu verhalten, bis spätestens zum 31. Januar 2011 ein Gutachten zu erstellen.

C.
X.________ gelangte gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Bern, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen. Diese hörte den Betroffenen am 11. Januar 2011 im Beisein des Anwalts an, nahm von den Akten Kenntnis und wies gleichentags den Rekurs ab.

D.
X.________ hat gegen dieses ihm am 13. Januar 2011 zugestellte Urteil gleichentags (Postaufgabe 13. Januar 2011) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, das Urteil der Rekurskommission vom 11. Januar 2011 aufzuheben und ihn aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. Im Weiteren stellt er das Gesuch, die Entlassung sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch zu verfügen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Regierungsstatthalter schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

E.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist mit Verfügung vom 14. Januar 2011 abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Laut dem angefochtenen Urteil ist der Beschwerdeführer längstens bis zum 1. Februar 2011 in die Klinik eingewiesen worden. Dem Bundesgericht ist nicht bekannt, ob die Massnahme zurzeit bereits aufgehoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG, in der Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 [AS 2010 1739; BBl 2006 7221]). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist insoweit einzutreten.

2.
Im vorliegenden Fall hat der Regierungsstatthalter in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB die Einweisung des Beschwerdeführers zur Begutachtung angeordnet. Das Obergericht hat die Voraussetzungen für eine Einweisung als gegeben erachtet und deshalb den gegen die Verfügung des Regierungstatthalters erhobenen Rekurs abgewiesen.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Einweisung zwecks Begutachtung der betroffenen Person mit Art. 397a Abs. 1 ZGB ausnahmsweise vereinbar, soweit eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen. Die Einweisung zu diesem Zweck kommt nur infrage, wenn die Krankheitsursache des bereits festgestellten Verhaltens der betroffenen Person nur im Rahmen eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik sorgfältig abgeklärt werden kann. Die lediglich zur stationären Begutachtung eingewiesene Person darf nicht länger gegen ihren Willen in der Anstalt zurückbehalten werden, als dies zur Begutachtung erforderlich ist (Urteil 5A_250/2010 vom 14. April 2010 E. 2.3; 5A_668/2010 14. Oktober 2010 E. 3.1; Eugen Spirig, Zürcher Kommentar, 1995, N. 114-117 und N. 285-290, und Geiser, a.a.O., N. 16, je zu Art. 397a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ZGB).

2.2 Gegenstand der Prüfung bildet somit grundsätzlich als Erstes, ob die Rekurskommission aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers schliessen durfte, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung könne ernsthaft in Betracht gezogen werden; wird dies bejaht, gilt es als Nächstes abzuklären, ob die Anordnung der stationären Begutachtung als verhältnismässig angesehen werden kann. Kommt nur eine stationäre Begutachtung infrage, bleibt grundsätzlich abschliessend zu prüfen, ob die Dauer der Massnahme dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung der Rekurskommission in verschiedener Hinsicht als offensichtlich unrichtig. Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung stütze sich im Wesentlichen auf Aussagen von Dr. med. R.________, die er jedoch seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Es stelle sich daher grundsätzlich die Frage, wie diese Ärztin die Sachlage analysieren wolle, wenn sie mit dem Beschwerdeführer gar nicht im Kontakt gestanden sei. Im Weiteren lägen keine Aussagen von Dr. med. R.________ vor, welche jene von Dr. S.________ vom 22. Dezember 2010 bestätigten. Die verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung und der vorinstanzliche Entscheid stützten sich lediglich auf Aussagen, die vom "Hörensagen" belegt seien.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht nur auf die Aussagen von Dr. med. R.________ oder von Dr. S.________ gestützt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass sie sich auf die Verfügung des Regierungstatthalters vom 23. Dezember 2010, auf den Austrittsbericht der Klinik vom 20. Oktober 2010, auf den Bericht der Klinik A.________ vom 29. Dezember 2010, den Aufnahmebefund vom 15. Dezember 2010 und den Verlaufsbericht der Klinik A.________ vom 15. Dezember 2010 bis 30. Dezember 2010 sowie auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. T.________, Arzt der Klinik A.________, vom 30. Dezember 2010 berufen hat. Der Vorwurf, die vorinstanzliche Würdigung der Verhältnisse beruhe nur auf Hörensagen, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern nicht auf die in den Akten aufgeführten Aussagen und Berichte abgestellt werden dürfte bzw. inwiefern daraus willkürliche Schlüsse gezogen worden seien. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht nachgewiesen. Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne einer ungenügenden Abklärung liegt nicht vor.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stelle nicht in Abrede, dass er bei sich einstellenden Problemen Alkohol konsumiere und somit an einem Schwächezustand leide. Die Vorinstanz bejahe jedoch zu Unrecht eine Selbstgefährdung. Sie stütze sich diesbezüglich auf die Aussage von Dr. med. U.________, welcher ihn gemäss Protokoll vom 22. Dezember 2010 an diesem Tag das erste Mal gesehen habe. Dieser Arzt stütze seine Analyse auf die Aussagen von Dr. S.________, die ihre Angaben wiederum auf die angeblichen Aussagen von Dr. R.________ stütze. Er (der Beschwerdeführer) habe sich immer von Suizidgedanken distanziert und habe sich überdies am 15. Dezember 2010 selbst in die Klinik eingewiesen.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihren Entscheid mit Bezug auf die Frage der Selbstgefährdung nicht ausschliesslich auf die Angaben von Dr. U.________ gegründet. Wie bereits dargelegt, hat sie die Aussagen und Berichte verschiedener Personen verwertet. Dem angefochtenen Urteil kann zudem entnommen werden, dass die Vorinstanz insbesondere auch die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. T.________ vom 30. Dezember 2010 berücksichtigt hat, die sich ausführlich zum Gesundheitszustand und zu den Folgen dieses Zustandes für den Beschwerdeführer geäussert hat. Der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Zudem geht es vorliegend nicht um eine endgültige Diagnose, sondern um eine Einweisung zur fachärztlichen Abklärung des Gesundheitszustands.

3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der bisherigen Darstellung treffe nicht zu, dass das erforderliche Gutachten nicht ambulant erstellt werden könne. Er habe im Übrigen anlässlich der Rekursverhandlung eine Bestätigung ins Recht gelegt, wonach er selber die durchzuführende Psychotherapie organisiert habe.

Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, um welches Dokument es sich handelt. Dieses wurde denn auch der Beschwerde nicht beigelegt. Im Übrigen hat er im kantonalen Verfahren den Nachweis nicht erbracht, dass er sich freiwillig einer ambulanten Begutachtung unterzogen hat. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.

4.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei krankheitseinsichtig und habe sich bereit erklärt, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Überdies komme die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht in Betracht, da es ihm besser gehe und er sich selbst helfen könne.

4.1 Das Obergericht hat insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Problemtrinker zu qualifizieren sei. Gemäss der im Urteil aufgeführten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. T.________ vom 30. Dezember 2010, welche das Obergericht ausführlich gewürdigt hat, ist der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2010 wegen einer Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit und wegen ausgeprägter Antriebstörung, mutmasslich im Rahmen einer depressiven Verstimmung, freiwillig zur stationären Behandlung in die Klinik eingetreten, wobei er, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bereits relativ kurze Zeit davor, nämlich vom 27. September 2010 bis 19. Oktober 2010, aus denselben Gründen in der Klinik untergebracht war. Den weiteren obergerichtlichen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwar bei Dr. med. R.________, psychiatrische Dienste Interlaken, in Behandlung begeben hat, dass aber weder eine medikamentöse noch eine psychotherapeutische Behandlung möglich gewesen ist, da der Beschwerdeführer zu einer ausreichenden Kooperation nicht fähig war. Laut Urteil besteht anamnestisch eine Alkoholabhängigkeit seit mehr als 15 Jahren und seit kurzer Zeit auch eine Benzodiazepinabhängigkeit. Der
Beschwerdeführer war in den letzten 12 Monaten einer Reihe von belastenden Ereignissen ausgesetzt (Scheidung, schwere Infekte, verbunden mit der Diagnose einer wohl erblichen Kardiomyopathie, Tod seiner Mutter, Verlust der eigenen Schreinerei durch einen Brand), die ihn zunehmend aus der Bahn geworfen haben und ihn immer depressiver werden liessen. Er hat sodann die ihm eingeräumten Möglichkeiten, seine berufliche Situation zu bereinigen, bisher in keiner Weise genutzt. Das Urteil bejaht eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers. Nach den obergerichtlichen Ausführungen, die sich, wie erwähnt, auf die Ausführungen von Dr. T.________ stützen, ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage, sich um seine beruflichen und persönlichen Belange, speziell um die versicherungsrechtliche Abwicklung seines Werkstattverlusts ausreichend zu kümmern.

4.2 Aufgrund der auf ausführlicher Würdigung der eingeholten ärztlichen Berichte und auf der Befragung des Beschwerdeführers beruhenden Abklärung des Sachverhalts hat das Obergericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, annehmen dürfen, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung könne ernsthaft in Betracht gezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einweisung zwecks Begutachtung mit dem Hinweis auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes bestreitet, ergeht er sich zu einen in einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Zum andern übersieht er, dass die fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustands gerade der Grund für die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist. Sodann ist er nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zurzeit wegen seines momentanen Gesundheitszustands nicht in der Lage, seine persönlichen und beruflichen Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

Mit Blick auf diese tatsächlichen Feststellungen besteht keine Gewähr für eine erfolgversprechende ambulante Behandlung, womit denn auch ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer werde sich nicht freiwillig einer ambulanten Begutachtung unterziehen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Einweisung des Beschwerdeführers zwecks Begutachtung erfüllt. Dass die Dauer der angeordneten Massnahme als unverhältnismässig zu bezeichnen sei, wird nicht geltend gemacht, und ist daher vorliegend nicht zu prüfen. Eine Verletzung von Art. 397a Abs. 1 ZGB bzw. des verfassungsmässigen Rechts der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) ist somit nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich über weite Strecken in einer eigenen Würdigung des Sachverhalts und damit in einer appellatorischen Kritik an den tatsächlichen Feststellungen, auf die im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der schwierigen finanziellen Umstände werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal die Beschwerde angesichts der grösstenteils appellatorischen Vorbingen des Beschwerdeführers von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_36/2011
Datum : 24. Januar 2011
Publiziert : 04. Februar 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Fürsorgerische Freiheitsentziehung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
397a
BGE Register
133-II-249 • 135-I-19
Weitere Urteile ab 2000
5A_250/2010 • 5A_36/2011 • 5A_668/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • gesundheitszustand • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • dauer • unentgeltliche rechtspflege • verhalten • beschwerde in zivilsachen • stelle • gerichtsschreiber • frage • betroffene person • vorsorgliche massnahme • arzt • diagnose • entscheid • psychotherapie • rechtsverletzung • rechtsanwalt
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AS
AS 2010/1739
BBl
2006/7221