Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 590/2018

Urteil vom 19. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung aus Vermächtnis (Erbschaft),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2018 (NP180012-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Testament vom 22. Oktober 2014 schloss D.________ (Erblasser; geb. 1933) sämtliche Verwandten von der Erbfolge aus. Als Erben setzte er B.________ (Beschwerdegegner 1) sowie C.________ (Beschwerdegegner 2) ein. Ausserdem richtete er mehrere Vermächtnisse aus. Dabei bedachte er unter anderem A.________ (Beschwerdeführer) mit "Franken 20'00 20000". Den "Hausrat" "wie Auto, Wanduhr" hinterliess er A.________ sowie dessen Ehefrau E.________, verbunden mit der ergänzenden Anordnung, dass Verbleibendes an die Brockenstube des F.________ in U.________ gehen solle. D.________ verstarb am 4. September 2015. Gestützt auf das Testament erhielt A.________ Fr. 20'000.-- ausbezahlt.

A.b. In der Folge entbrannte ein Streit darüber, ob A.________ mit Fr. 20'000.-- oder mit Fr. 40'000.-- bedacht worden war. A.________ und E.________ leiteten deshalb im September 2016 beim Friedensrichteramt Winterthur das Schlichtungsverfahren ein. Im Wesentlichen stellten sie das Begehren, B.________ und C.________ seien zur Zahlung von Fr. 20'000.-- an A.________ zu verpflichten. Da keine Einigung möglich war, erteilte das Friedensrichteramt ihnen am 16. Januar 2017 die Klagebewilligung.

A.c. Am 28. April 2017 reichte A.________, vertreten durch E.________, beim Bezirksgericht Winterthur Klage gegen B.________ sowie C.________ ein und beantragte, diese unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu verpflichten. An der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017 stellte A.________ ausserdem die Begehren, es seien ihm die noch vorhandenen Schriften von D.________ zu übergeben und B.________ sowie C.________ seien zu verpflichten, ihm Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen, wobei Fr. 5'000.-- an F.________ zu leisten seien. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 trat das Bezirksgericht auf die nachträglich gestellten Begehren nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die Prozesskosten auferlegte es A.________.

B.
Hiergegen gelangte A.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Nebst der Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und der Gutheissung seiner Begehren ersuchte er um Feststellung, dass das Bezirksgericht seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe. Mit Urteil vom 7. Juni 2018 (eröffnet am 11. Juni 2018) wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. In einem gleichzeitig gefassten Beschluss wies es ausserdem ein von A.________ gestelltes Gesuch um Verfahrenseinstellung ab. Bereits zuvor war A.________ mit einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017 erfolglos geblieben.

C.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt und hat in der Sache die folgenden Rechtsbegehren gestellt:

"1. Es sei der Beschluss und das Urteil des Obergerichts [...] vom 7. Juni 2018 aufzuheben.
2. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Dezember 2017 [...] aufzuheben und dem mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren [von A.________] um die vorläufige Sistierung des Berufungsverfahrens stattzugeben.
3. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Dezember 2017 [...] aufzuheben und den mit der Klage gestellten Rechtsbegehren
1. Es seien [B.________ und C.________] in solidarischer Verbindung zur Zahlung von fehlenden CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. September 2016 an [A.________] zu verpflichten.
2. Es seien [A.________] die Schriften von Herrn D.________ zu übergeben.
3. Es seien [B.________ und C.________] zu verpflichten, [A.________] eine Genugtuung (im Sinne einer Entschädigung) in der Höhe von CHF 10'000.00 auszurichten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten [von B.________ und C.________]
stattzugeben.
4. Eventualiter sei - falls es in der Kompetenz des Bundesgerichtes liegt - einem Teil der Begehren stattzugeben, die das Bundesgericht als richtig erachtet.
5. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abnahme der Beweise und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Es seien - falls es in der Kompetenz des Bundesgerichtes liegt - [B.________ und C.________] (inkl. Willensvollstrecker und Herr G.________) aufzufordern, alle testamentarischen Schriften beim Gericht einzureichen.
7. Es sei - falls es in der Kompetenz des Bundesgerichtes liegt - [A.________] die Anhörung der Tonaufnahmen der Hauptverhandlung xxx zwecks Protokollberichtigung bzw. richtiger Darstellung des Sachverhalts zu erlauben.
8. Eventualiter sei - falls die Kompetenz des Bundesgerichts es umfasst - das ganze Erbschaftsverfahren in Sachen von Herrn D.________ durch das Bundesgericht zu überprüfen oder durch die Beschwerdeinstanz an eine kompetente, faire Instanz zur Prüfung weiterzuleiten.
9. Es sei - falls die Kompetenz des Bundesgerichts es umfasst - der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen.
10. Gleichzeitig stellt [A.________] dem Bundesgericht den Antrag, das Beschwerdeverfahren vorläufig zu sistieren, weil aufgrund der neuen Erkenntnisse die drei Kläger (inkl. [A.________]) ein neues Verfahren betreffend Ungültigkeitsklage des angefochtenen Testaments beim Bezirksgericht Winterthur eingeleitet haben.
11. Falls es möglich ist, stellt [A.________] den Antrag, keinen Kostenvorschuss von ihm zu verlangen.
12. Es sei die Entschädigung [B.________ und von C.________] nicht [A.________] aufzuerlegen - wenn er unterliegen sollte - weil sie unsubstantiiert dargelegt wird."
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und Einstellung des Verfahrens. B.________ und C.________ teilen am 26. Juli 2018 mit, die Ungültigkeitsklage von A.________ sei erfolglos geblieben, womit diesen Gesuchen die Grundlage entzogen sei. Im Übrigen beantragen sie die Abweisung der Beschwerde. Am 26. August 2018 reicht A.________ ein in einer "besser verständlichen Form" verfasstes Exemplar der Beschwerde ein. Darin sei auch die Antwort auf die Eingaben von B.________ und C.________ enthalten. Am 29. August 2018 hat A.________ den zwischenzeitlich einverlangten Kostenvorschuss bezahlt. Mit Verfügung vom 4. September 2018 weist der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung die Gesuche um Einstellung des Verfahrens und Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über vermögensrechtliche Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) entschieden hat, wobei der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; betreffend Auskünfte in einer erbrechtlichen Streitigkeit vgl. Urteil 5A 56/2017 vom 7. März 2017 E. 1). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen, die im Übrigen fristgerecht eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist sodann grundsätzlich nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, womit auf diese unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen eingetreten werden kann.

1.2. An einem hinreichenden aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2) fehlt es dem Beschwerdeführer insoweit, als er anbegehrt, seinem Antrag auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens sei stattzugeben (Rechtsbegehren, Ziffer 2). Das vorinstanzliche Verfahren ist abgeschlossen und der Beschwerdeführer vermag die von ihm gewünschte Verfahrenseinstellung nicht mehr zu erreichen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb er aus anderen Gründen an der Behandlung seines Begehrens heute noch ein schutzwürdiges Interesse haben sollte (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; hinten E. 2.1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein der vorinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2), mithin das Urteil des Obergerichts vom 7. Juni 2018. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 6. Dezember 2017 richtet. Unbeachtlich bleiben damit auch die entsprechenden Ausführungen in der Begründung der Beschwerde. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht. Insoweit fehlt es ohnehin an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (hinten E. 2.2).

1.4. Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag, es sei "das ganze Erbschaftsverfahren" zu prüfen bzw. durch eine nicht näher bezeichnete Instanz prüfen zu lassen (Rechtsbegehren, Ziffer 8). Der Beschwerdeführer begründet dieses Begehren mit verschiedenen Unregelmässigkeiten sowie Fehlleistungen von Behörden und Gerichten im bisherigen Verfahren. Angesprochen ist damit eine aufsichtsrechtliche Problematik, die zu beurteilen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Platz ist (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG; §§ 79 ff. des Gesetzes [des Kantons Zürich] über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH; LS 211.1]).

1.5. Beschwerde ans Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG; zur Berechnung der Frist vgl. Art. 44 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
. BGG). Innert dieser Frist ist die Beschwerde mit einem Antrag und der vollständigen Begründung einzureichen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (Urteile 5A 705/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.3; 2C 1066/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.3). Folglich bleibt die vom Beschwerdeführer am 26. August 2018 und damit nach Fristablauf eingereichte verbesserte Beschwerde unbeachtlich (vgl. vorne Bst. C). Zu diesem Zeitpunkt konnte er sich zulässigerweise einzig zu den von den Beschwerdegegnern eingereichten Vernehmlassungen betreffend aufschiebende Wirkung und Verfahrenseinstellung äussern (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Insoweit er dies tat, ist die fragliche Eingabe folglich zu den Akten zu erkennen. Dies betrifft, wie der Beschwerdeführer selbst angibt (act. 14 S. 2), deren Ziffer 2.8.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung muss zudem in der Beschwerde an das Bundesgericht selbst enthalten sein; ein Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt nicht (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258). Unbeachtlich bleiben damit die verschiedenen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Klage- und die Berufungsschrift.

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Dieselben Rügevoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht verschiedentlich vor, den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt zu haben. Freilich beschränkt er sich darauf, den obergerichtlichen Feststellungen seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Seine Ausführungen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer nennt sodann keine (Verfassungs-) Bestimmung, wie etwa das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), die durch das Obergericht verletzt worden sein soll (vgl. dazu etwa Urteil 5A 218/2010 vom 30. Juli 2010 E. 3 a.E.). Zuletzt bleibt verschiedentlich unklar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet, inwiefern die Behebung der von ihm geltend gemachten Mängel sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der Rüge, der Erblasser hätte zwei und nicht nur einen Willensvollstrecker ernannt. Die Beschwerde genügt damit mit Blick auf die Sachverhaltskritik den Begründungsanforderungen nicht und es kann insoweit nicht darauf eingetreten werden. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass zur Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017. Der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren, Ziffer 7) wird abgewiesen, ohne dass dessen Zulässigkeit
weiter zu prüfen wäre.

3.

3.1. In der Sache strittig sind wie bereits vor Obergericht die Begehren um Verurteilung der Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 20'000.-- aus Vermächtnis (vgl. Rechtsbegehren, Ziffer 3.1) und einer Genugtuung bzw. Entschädigung von Fr. 10'000.-- (vgl. Rechtsbegehren, Ziffer 3.3) sowie auf Herausgabe der Schriften des Erblassers (vgl. Rechtsbegehren, Ziffer 3.2). Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Verlegung der Prozesskosten im kantonalen Verfahren (Rechtsbegehren, Ziff. 3.4 und 12). Das Obergericht hat bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 3.2 und 3.3 aus formellen Gründen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts geschützt (Unzulässigkeit der Klageänderung; vgl. vorne Bst. A.c und B). In der Folge setzte es sich aber auch materiell mit diesen Begehren auseinander und kam zum Schluss, dass sie nicht begründet wären, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Ebenso verfuhr das Obergericht mit dem Antrag um Feststellung, es sei kein faires Verfahren durchgeführt worden: Vorab verneinte es das Vorliegen eines Feststellungsinteresses; danach behandelte es im Sinne einer Eventualbegründung die materielle Rechtslage.
Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, die jede für sich das kantonale Erkenntnis zu begründen vermögen, muss in der Beschwerde in einer den Begründungserfordernissen (vgl. vorne E. 2) genügenden Art und Weise dargelegt werden, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, die Vorinstanzen hätten die Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Soweit er auch vor Bundesgericht vorbringt, die Erstinstanz habe kein faires Verfahren durchgeführt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Wie ausgeführt hat das Obergericht insoweit das Nichteintreten der Erstinstanz auf die Klage geschützt. Hiermit setzt der Beschwerdeführer sich nicht auseinander. Auch soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht selbst vorwirft, die Bestimmungen zum fairen Verfahren verletzt zu haben, genügt die Beschwerde den Begründungserfordernissen nicht, da die Beschwerdeschrift sich in allgemeinen Hinweisen auf die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer Gesamtheit erschöpft und in ihr nicht anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen aufgezeigt wird, inwieweit eine Konventions- oder Verfassungsverletzung vorliegt (vgl. vorne E. 2.2). Anzumerken bleibt, dass die richterliche Fragepflicht (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO) - auf diese beruft der Beschwerdeführer sich sinngemäss - auch bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile 5A 75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4; 4A 228/
2018 vom 5. November 2018 E. 4.3). Die Vorinstanzen waren daher nicht gehalten, Versäumnisse des Beschwerdeführers zu beheben. Auch kann der Beschwerdeführer sich nicht erfolgreich auf Rechtsunkenntnis berufen (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; Urteil 5A 240/2011 vom 6. Juli 2015 E. 6.5, in: FamPra.ch 2011 S. 1002).

3.3. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt der Beschwerdeführer sich sodann auch insoweit nicht auseinander, als das Obergericht es für rechtmässig befunden hat, dass das Bezirksgericht soweit die Begehren um Herausgabe der Schriften des Erblassers sowie Ausrichtung einer Genugtuung bzw. Entschädigung betreffend auf die Klage nicht eingetreten ist. Zwar äussert der Beschwerdeführer sich materiell auch zu diesen Themenkreisen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb dem Obergericht mit Blick auf das Nichteintreten eine relevante Rechtsverletzung vorzuwerfen wären. Ganz im Gegenteil lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Klageänderung als solche nicht in Frage stellt, indessen der Ansicht ist, die Vorinstanzen hätten - was nicht zutrifft (E. 3.2 hiervor) - insoweit die Grundsätze eines fairen Verfahrens missachtet. Der Beschwerdeführer stellt die formellen Überlegungen des Obergerichts, welche den angefochtenen Entscheid für sich alleine zu begründen vermögen, folglich nicht rechtsgenüglich in Frage, womit auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

4.

4.1. Das Begehren auf Verurteilung der Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 20'000.-- ist vor dem Hintergrund des Streits darüber zu sehen, ob der Beschwerdeführer mit Fr. 20'000.-- oder Fr. 40'000.-- bedacht wurde (vgl. vorne Bst. A.b). Hierzu hielt das Obergericht fest, der Wortlaut des Testaments vom 22. Oktober 2014 sei unklar und deshalb auslegungsbedürftig. Dabei finde das Textverständnis des Beschwerdeführers, ihm seien zweimal Fr. 20'000.-- zugewendet worden, nach richtiger Ansicht des Bezirksgerichts im Wortlaut des Testaments keine Stütze. Äussere Umstände, die für die Interpretation des Beschwerdeführers sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr sei anzunehmen, der Erblasser habe sich verschrieben und dem Beschwerdeführer Fr. 20'000.-- zuwenden wollen. Alles in allem erweise es sich als "lebensnah und überzeugend", dass der Beschwerdeführer ebenso viel habe erhalten sollen wie seine Ehefrau und ein gewisser H.________, denen der Erblasser ebenfalls je Fr. 20'000.-- ausrichtete. Unzutreffend sei der Vorwurf, das Bezirksgericht habe zu Unrecht keine Beweise erhoben und die Beweislast falsch verteilt. Der Beschwerdeführer weiche vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut des Testaments ab, weshalb er für
seinen Standpunkt sprechende Umstände vorzutragen und nachzuweisen habe. Der Beschwerdeführer lege in der Berufung nicht dar, dass er dem vor Bezirksgericht nachgekommen sei. Folglich habe das Bezirksgericht mangels entsprechender Parteibehauptungen kein Beweisverfahren durchführen müssen und in der Folge zum Schluss kommen dürfen, es liesse sich kein anderer Wille des Erblassers als den im Text des Testaments zum Ausdruck kommenden erschliessen. Die Auslegung des Bezirksgerichts sei sodann auch nach dem Grundsatz favor testamenti nicht zu beanstanden.

4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es lege nicht dar, weshalb der Erblasser Fr. 20'000.-- geschrieben haben solle. Vielmehr spreche es von einem Verschreiber, erkläre aber nicht, weshalb der Erblasser einen Fehler im Testament nicht hätte korrigieren sollen, wie er dies etwa bei bedeutsamen Privatbriefen stets getan habe. Sofern der Erblasser den "Verschreiber" als Fehler wahrgenommen hätte, wäre daher zu erwarten gewesen, dass er ihn durchstreiche. Die Interpretation des Beschwerdeführers sei ebenso wahrscheinlich wie die Darstellung der Beschwerdegegner, wonach die zweite Zahl der Klarstellung der ersten gedient habe. Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, ob das Verhalten des Erblassers darauf hindeute, dass das Testament aufgrund von dessen psychischen Gesundheit für ungültig zu erklären sei. Zuletzt verstehe das Obergericht die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Gleichbehandlung der Vermächtnisnehmer falsch.
Mit diesen Ausführungen beschränkt der Beschwerdeführer sich auf die Darlegung, weshalb die von ihm vertretene Auslegung des Testaments ebenso möglich sei wie diejenige des Obergerichts. Weiter wirft er verschiedene Fragen zum Verhalten bzw. Gesundheitszustand des Erblassers auf und rügt die Interpretation des bezirksgerichtlichen Urteils durch das Obergericht als fehlerhaft. Hierin liegt auch nicht ansatzweise eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Rechte oder Rechtsnormen das Obergericht verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde insoweit den Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2.1).

4.3. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der Wortlaut des Testaments sei hinsichtlich der Höhe des ihm ausgerichteten Vermächtnisses unklar. Hierin seien sich alle beteiligten Behörden und Gerichte einig. Damit stelle sich gerade die Frage nach dem objektiven Willen des Erblassers; einen feststehenden objektiven Sinn des Testaments bestehe nicht. Unter diesen Umständen verstosse es gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, wenn die Beweislast dem Beschwerdeführer allein auferlegt werde. Beweisbelastet seien tatsächlich die Beschwerdegegner. Zum Nachweis des objektiven Willens des Erblassers seien sodann ausserhalb des Testaments liegende Beweismittel notwendig. Dennoch hätten die Gerichte es trotz mehrfacher Anträge unterlassen, die Beschwerdegegner zur Einreichung der "testamentarischen Schriften" (Begleitbrief zum Testament, Testamentsentwurf, frühere Testamente, Tagebücher des Erblassers) aufzufordern. Eine Schriftprobe hätte angeordnet und Zeugen hätten befragt werden müssen. Das Obergericht wolle diesen Beweismassnahmen aus dem Weg gehen und dadurch die Feststellung des wahren Sachverhalts verhindern, was gegen Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO verstosse.
Wie dargelegt konnte das Obergericht ohne Bundesrechtsverletzung den Wortlaut des Testaments so verstehen, dass dem Beschwerdeführer ein Vermächtnis von (nur) Fr. 20'000.-- ausgerichtet worden ist. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er in dieser Situation den behauptet abweichenden Willen des Erblassers nachzuweisen hat (vgl. BGE 131 III 106 E. 1.2; Urteil 5A 914/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1). An der Beweisführungslast des Beschwerdeführers würde sich freilich auch nichts ändern, wenn mit diesem davon ausgegangen würde, das Testament sei unklar formuliert: Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat er das Vorhandensein der Tatsachen nachzuweisen, aus denen er Rechte ableitet, mithin die Zuwendung von Fr. 40'000.-- (vgl. DANIEL ABT, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015 N. 37 f. vor Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
1    Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2    ...531
. ZGB, mit zahlreichen Hinweisen). Zur Beweiserhebung hat das Obergericht sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, welche Tatsachenbehauptungen zu welchen konkreten Umständen er gemacht habe, aus denen sich die behauptete Zuwendung ergebe. Der Beschwerdeführer hält dem zwar entgegen, er habe die Edition verschiedener Unterlagen beantragt. Indes legt er nicht unter
Angabe der einschlägigen Aktenstellen dar, welche Anträge er im Einzelnen gestellt hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten nach den entsprechenden Hinweisen zu suchen (vgl. Urteile 5A 424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 5.3; 5A 439/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2). Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit das Obergericht mit seinem Vorgehen (Verfassungs-) Recht verletzt haben soll, was mit Blick auf die Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG notwendig wäre (vgl. vorne E. 2.3; BGE 143 III 520 E. 8.1). Damit ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen und der Antrag um Edition der "testamentarischen Schriften" (Rechtsbegehren, Ziffer 6) wird abgewiesen.

4.4. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens um Bezahlung von Fr. 20'000.-- als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Zuletzt ersucht der Beschwerdeführer darum, die ihm zugunsten der Beschwerdegegner auferlegte Parteientschädigung aufzuheben, da diese nicht hinreichend substanziiert worden sei (vgl. Rechtsbegehren, Ziffer 3.4 und 12). Insoweit betroffen sind nur die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, da den Beschwerdegegnern vor Obergericht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Festsetzung der Prozesskosten durch das Bezirksgericht werde in der Berufung nicht näher beanstandet. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellung nicht, die für das Bundesgericht daher verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 III 520 E. 8.1; vorne E. 2.2). Dem Beschwerdeführer ist es daher mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges verwehrt, diesen Punkt im bundesgerichtlichen Verfahren neu aufzuwerfen (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dies betrifft sowohl die Kosten für das Beschwerdeverfahren als auch des Gesuchsverfahrens betreffend aufschiebende Wirkung und Verfahrenseinstellung. Für Letzteres hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern ausserdem die Parteikosten zu ersetzen. In der Hauptsache sind diesen dagegen mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren, Ziffer 11) ist zwischenzeitlich gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses abzuweisen, weil die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtlos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Zahlung eines Kostenvorschusses wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 250.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_590/2018
Date : 19. Februar 2019
Published : 09. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Forderung aus Vermächtnis (Erbschaft)


Legislation register
BGG: 1  42  43  44  51  64  66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106
BV: 9  29
EMRK: 6
ZGB: 8  598
ZPO: 56  152
BGE-register
131-III-106 • 136-V-331 • 138-III-252 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-IV-249 • 142-I-155 • 142-III-364 • 143-II-283 • 143-III-290 • 143-III-520 • 143-III-578
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2C_1066/2015 • 5A_218/2010 • 5A_240/2011 • 5A_424/2018 • 5A_439/2018 • 5A_56/2017 • 5A_590/2018 • 5A_705/2018 • 5A_75/2018 • 5A_914/2013
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FamPra
2011 S.1002