143 III 520
66. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_510/2016 vom 31. August 2017
Regeste (de):
- Art. 279
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. 2 Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. 2 Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. 3 Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. 4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. - Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8).
Regeste (fr):
- Art. 279 et 334 CPC; interprétation de la ratification judiciaire d'une convention sur les effets du divorce.
- Interprétation en général (consid. 6.1). Lorsqu'il interprète la ratification judiciaire d'une convention sur les effets du divorce, le juge doit constater la volonté présumée des parties sur la base de laquelle il a en son temps ratifié ladite convention (consid. 6.2). Voies de droit en cas d'interprétation (consid. 6.3) et griefs qui peuvent être invoqués devant l'autorité de recours (consid. 6.4). Application au cas d'espèce (consid. 7 et 8).
Regesto (it):
- Art. 279 e 334 CPC; interpretazione dell'omologazione giudiziaria di una convenzione sulle conseguenze del divorzio.
- Sull'interpretazione in genere (consid. 6.1). Quando interpreta l'omologazione giudiziaria di una convenzione sulle conseguenze del divorzio, il giudice deve accertare la volontà presunta delle parti in base alla quale egli omologò allora tale convenzione (consid. 6.2). Rimedio giuridico in caso di interpretazione (consid. 6.3) e censure che possono essere invocate dinanzi all'autorità di ricorso (consid. 6.4). Applicazione nel caso concreto (consid. 7 e 8).
Sachverhalt ab Seite 520
BGE 143 III 520 S. 520
A. Mit Urteil vom 7. Januar 2009 schied das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms die Ehe von A.A., geb. 1950, und B.A., geb. 1949. Der nacheheliche Unterhalt wurde - entsprechend der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom 4. November 2008 - wie folgt geregelt: "A.A. bezahlt, unter Berücksichtigung der lebensprägenden Ehedauer einerseits und der Tatsache, dass B.A. aufgrund ihrer Krebserkrankung bislang keine Arbeit aufnehmen konnte, je im Voraus einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten."
BGE 143 III 520 S. 521
B. Am 22. März 2011 reichte A.A. eine Abänderungsklage ein. Er forderte eine rückwirkende Kürzung der Alimente. Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 setzte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms den Unterhalt ab April 2011 auf monatlich Fr. 1'650.- herab. Im Abschnitt "Verfahren" dieses Abänderungsurteils steht geschrieben, dass im Urteil vom 7. Januar 2009 (Bst. A) "für die Ehefrau [...] ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau)" vereinbart worden sei.
C.
C.a Nachdem B.A. mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte A.A. die Unterhaltszahlungen ein. In der Folge leitete die Frau für den Betrag von Fr. 3'300.- (zwei Monatsbetreffnisse) die Betreibung ein. A.A. erhob Rechtsvorschlag.
C.b Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms wies das Rechtsöffnungsbegehren der Frau ab, da sich aus dem Urteil vom 16. Oktober 2012 (Bst. B) ergebe, dass mit dem Ausdruck "Ehegatten" im Urteil vom 7. Januar 2009 (Bst. A) die Ehefrau gemeint ist. Auf Beschwerde von B.A. erteilte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 11. März 2014 die definitive Rechtsöffnung.
C.c A.A. gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses erwog, dass sich das Kantonsgericht in seiner Funktion als Rechtsöffnungsgericht an die Stelle des Sachgerichts gesetzt und die Scheidungskonvention ausgelegt habe, und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urteil 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014).
C.d Am 14. November 2014 beantragte B.A. beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eine Erläuterung des Abänderungsurteils vom 16. Oktober 2012 (Bst. B) betreffend die Dauer der Unterhaltszahlungen. A.A. widersetzte sich dem Antrag.
C.e Am 8. April 2015 erliess das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms folgende Erläuterung: "1. Das Scheidungsurteil vom 7. Januar 2009 sowie das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 werden wie folgt erläutert: Der nacheheliche Unterhalt für die Ehefrau B.A. dauert bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes. 2. Die Kosten von Fr. 200.- gehen zu Lasten von A.A."
C.f A.A. reichte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und verlangte, das Erläuterungsurteil des Bezirksgerichts Brig,
BGE 143 III 520 S. 522
Östlich-Raron und Goms aufzuheben. Das Kantonsgericht nahm die Beschwerde als Berufung entgegen und wies das Rechtsmittel ab (Urteil C1 16 132 vom 10. Juni 2016).
D. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2016 beantragt A.A. (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil vom 10. Juni 2016 aufzuheben. Er fordert sinngemäss einen Richterspruch, der ihn lediglich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von B.A. (Beschwerdegegnerin) zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet in der Sache auf Gegenbemerkungen und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Das Bezirksgericht beteuert, sich im Erläuterungsverfahren an der Rechtsprechung des Kantons- und des Bundesgerichts orientiert zu haben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
6. Anlass zur Beschwerde gibt in der Sache die Art und Weise, wie der angefochtene Entscheid die Erläuterung des Bezirksgerichts vom 8. April 2015 schützt.
6.1 Ist ein Urteilsdispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
|
1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
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1 | Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
a | sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; |
c | geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
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1 | Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens. |
3 | Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. |
BGE 143 III 520 S. 523
eine Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (Urteile 5A_748/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 142 III 695; 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7382 f. Ziff. 5.23.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., 2016, N. 6 zu Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
6.2 Das Erläuterungsgesuch richtet sich an das Gericht, welches das zu erläuternde Urteil gefällt hat. Mit der Erläuterung tut das Gericht seinen ursprünglichen authentischen Rechtsgestaltungswillen kund. Um den Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nachzuvollziehen, zieht es auch die Prozessakten (z.B. Rechtsschriften, Gerichtsprotokolle) heran (vgl. SCHWANDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. |
2 | Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. |
BGE 143 III 520 S. 524
Inhalt des Vergleichs auf Angemessenheit, Klarheit und Vollständigkeit prüfen muss und die Vereinbarung erst rechtsgültig ist, wenn das Gericht die Genehmigung ausgesprochen hat (CARCAGNI ROESLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
6.3 Das Kantonsgericht nimmt die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers als Berufung entgegen. Diese Vorgehensweise gibt Anlass, auf den Rechtsweg bei der Erläuterung einzugehen. Nach Art. 334 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
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a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
BGE 143 III 520 S. 525
dessen Ansicht Art. 334 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
6.4 Da der neue Entscheid den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Erläuterung bzw. Berichtigung ersetzt, kann die dadurch beschwerte Partei vor der Rechtsmittelinstanz in der Sache nur diejenigen Gründe anrufen, die das Gesetz für das entsprechende Hauptrechtsmittel vorsieht (s. für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
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a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: |
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a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
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a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
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4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
BGE 143 III 520 S. 526
wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen (s. E. 6.1) dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen (s. DÖRIG, a.a.O., S. 63). Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Entscheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
7. Im konkreten Fall verwirft die Vorinstanz zunächst die Forderung des Beschwerdeführers, wonach "die Interpretation" laut dem bundesgerichtlichen Urteil 5D_46/2014 (s. Sachverhalt Bst. C.c) von einem Sachrichter in einem vollständigen Beweisverfahren durchgeführt werden müsse. Das Bundesgericht überlasse es in seinem Urteil ausdrücklich den Parteien, ob sie eine materielle Klage erheben oder ein Erläuterungsgesuch stellen wollen. Weiter stellt das Kantonsgericht fest, dass die zum Urteil erhobene Scheidungskonvention unklar war und dass dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Das Bezirksgericht sei deshalb zu Recht auf das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegnerin eingetreten. Mit dem Entscheid vom 8. April 2015 habe es eine unklare Formulierung verbessert und damit Klarheit geschaffen, was das Ziel eines Erläuterungsentscheides sei. Der Sichtweise des Beschwerdeführers, dass das Bezirksgericht in seiner Erläuterung das Urteilsdispositiv an die Begründung des Abänderungsurteils hätte anpassen müssen und nicht umgekehrt, hält die Vorinstanz entgegen, dass weder das Scheidungsurteil noch das Abänderungsurteil eine Begründung enthalte, weshalb mit "Ehegatte" die Beschwerdegegnerin gemeint sein sollte. Im Erläuterungsentscheid sei es somit nicht darum gegangen, einen Widerspruch zur Begründung auszuräumen, sondern ein unklares Dispositiv zu erläutern. In der Folge stellt die Vorinstanz klar, dass die kantonale Beschwerde zwar formal eine Urteilserläuterung betreffe, es inhaltlich aber um eine Vertragsauslegung - um die Auslegung der Scheidungskonvention - gehe. Dabei lasse sich bezüglich der Frage, ob der Ausdruck "Ehegatte" (s. Sachverhalt Bst. A) den Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin meint, kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen. Auch das nachträgliche Parteiverhalten ermögliche keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen.
BGE 143 III 520 S. 527
Ausgehend von diesen Erkenntnissen wendet das Kantonsgericht das Vertrauensprinzip an. Wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreite, habe die fragliche Konventionsbestimmung keinen klaren und unzweideutigen Wortlaut, sondern sei vielmehr "interpretationsbedürftig". Was die Auslegung des streitigen Passus angeht, macht sich die Vorinstanz die Erwägungen im Erläuterungsentscheid vom 8. April 2015 und die Überlegungen des Einzelrichters des Kantonsgerichts im Urteil vom 11. März 2014 betreffend die Rechtsöffnung (s. Sachverhalt Bst. C.b) zu eigen. In der Umgangssprache, jedenfalls im Oberwallis, werde unter dem Begriff "Ehegatte" in der Regel nur der Ehemann verstanden. Dieser Sprachgebrauch habe sich "weitestgehend auch in Juristenkreisen durchgesetzt". Da bei der Vertragsauslegung nach dem Wortlaut primär auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen sei, spreche dieses Argument dafür, dass auch in der fraglichen Konventionsbestimmung mit "Ehegatte" der Ehemann gemeint ist. Weiter sei davon auszugehen, dass der Begriff "Ehegatte" üblicherweise Verwendung findet, wenn ungewiss ist, ob es die Ehefrau oder den Ehemann betrifft. Bei Gewissheit, wen es betrifft, werde der Ehemann üblicherweise als "Ehegatte" und die Ehefrau als "Ehegattin" bezeichnet. Ausgehend davon hätten die Parteien in der Konvention von "Ehegattin" gesprochen, wenn der Eintritt des AHV-Rentenalters der Beschwerdegegnerin für den Untergang des Unterhaltsanspruchs hätte massgeblich sein sollen. Schliesslich sei es so, dass der Rentenanspruch meistens bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen und nicht des Unterhaltsberechtigten festgesetzt wird. In seinem Urteil 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014 betreffend den Rechtsöffnungsstreit (vgl. Sachverhalt Bst. C.c) habe auch das Bundesgericht erwogen, dass bereits eine grammatikalische Auslegung der Konventionsklausel dafür spreche, unter "Ehegatte" den Ehemann zu verstehen (s. Urteil a.a.O. E. 2.1). Als "nicht massgebend" bezeichnet das Kantonsgericht den Einwand des Beschwerdeführers, dass das Bezirksgericht im Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 unter dem Titel "Verfahren" - nicht aber in dessen Dispositiv - ohne jegliche Begründung und nur in Klammern "der Ehefrau" hinzufügte (s. Sachverhalt Bst. B). Zur Begründung führt die Vorinstanz unter Hinweis auf Erwägung 2.1 des bundesgerichtlichen Urteils 5D_46/2014 (s. Sachverhalt Bst. C.c) aus, dass sich der Abänderungsprozess nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts bezog. Der
BGE 143 III 520 S. 528
Bezirksrichter habe sich daher im Abänderungsverfahren nicht damit zu befassen gehabt, wie lange respektive bis zu welchem Zeitpunkt der Ehegattenunterhalt zu bezahlen war, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Folglich liege auch keine abgeurteilte Sache vor. Auch dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 nicht angefochten habe, komme keine Bedeutung zu, da grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar sei und sich der Richter dort nicht zur Dauer der Unterhaltspflicht, die nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens bildete, geäussert habe; aus der Begründung ergebe sich keine Beschwer.
8. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 gar keiner Erläuterung bedurft hätte bzw. dass die kantonalen Instanzen mit der Erläuterung vom 8. April 2015 und ihrer Bestätigung vom 10. Juni 2016 (s. Sachverhalt Bst. C.e und C.f) den ursprünglichen Entscheid materiell abänderten und damit ihre Kompetenzen bundesrechtswidrig überschritten.
8.1 Vorab stört sich der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Dauer der Unterhaltspflicht gar nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens gewesen sei. Tatsächlich sei es im Abänderungsverfahren nicht nur um die Höhe der Unterhaltsbeiträge gegangen. Der Bezirksrichter habe auch die Dauer der Unterhaltspflicht präzisiert bzw. erläutert, indem er festhielt, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau) dauern sollten. Damit erhebt der Beschwerdeführer freilich keine Sachverhaltsrüge. Denn nach welchen Kriterien sich der Gegenstand eines Verfahrens bestimmt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Im Streit um den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz (Urteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.4 mit Hinweis). Das bedeutet, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
BGE 143 III 520 S. 529
(Prozess-)Sachverhalts ist hingegen, welche Rechtsbegehren eine Partei gestellt und welche Tatsachenbehauptungen sie zur Begründung ihrer Anträge vorgetragen hat. Auf diesbezügliche Feststellungen kommt das Bundesgericht nur unter den beschriebenen strengen Voraussetzungen zurück (nicht publ. E. 2.3). Was den konkreten Fall angeht, behauptet der Beschwerdeführer nun aber nicht, dass er mit seiner Abänderungsklage vom 22. März 2011 auch die Dauer seiner nachehelichen Unterhaltspflicht zum Streitgegenstand gemacht hätte und die Vorinstanz diesbezügliche, im Abänderungsprozess gestellte Begehren und Tatsachenvorbringen trotz entsprechender Rügen bundesrechtswidrig übergangen oder mit übertriebener Schärfe ausgelegt hätte. Deshalb bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass sich der Abänderungsprozess nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer der Unterhaltspflicht bezog. Im Übrigen täuscht sich der Beschwerdeführer, soweit er meint, dass das Bezirksgericht mit der fraglichen Klammerbemerkung "Ehegatte (Ehefrau)" (s. Sachverhalt Bst. B) die Frage der Dauer der Unterhaltspflicht selbst zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemacht habe. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich das Bezirksgericht im Abänderungsverfahren gar nicht mit der Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht zu befassen hatte. Soweit es sich trotzdem zu dieser Frage äusserte, sind die entsprechenden Passagen blosse Meinungsäusserungen des Bezirksgerichts, die für den Ausgang des Abänderungsverfahrens ohne Bedeutung waren und auch nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urteil 1C_372/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 5).
8.2 Nach dem Gesagten fällt auch die weitere These in sich zusammen, wonach die "Wurzel allen Übels" die Scheidungskonvention (s. Sachverhalt Bst. A) sei, die - zumindest im Nachhinein - nicht klar festhalte, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht bereits beim Erreichen des AHV-Pensionsalters der Beschwerdegegnerin oder erst dann enden sollte, wenn er, der Beschwerdeführer, selbst 65 Jahre alt werde. Nach der Vorstellung des Beschwerdeführers soll dieser "Mangel" im Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 geheilt worden sein, da der Bezirksrichter in der Begründung dieses Urteils "explizit" festgehalten habe, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters "des Ehegatten (der Ehefrau)" dauere. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, war es dem Bezirksrichter angesichts des Streitgegenstands des Abänderungsprozesses verwehrt, in diesem Verfahren auf
BGE 143 III 520 S. 530
verbindliche Weise "neben der Neufestlegung der Unterhaltsbeiträge auch die Dauer exakt zu umschreiben".
8.3 Von vornherein unbehelflich ist auch das Argument, dass das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 "unangefochten in Rechtskraft erwachsen" sei und die Beschwerdegegnerin es mit Berufung hätte anfechten oder eine Erläuterung hätte verlangen müssen. Erstens konnte die Klammerbemerkung im Abschnitt "Verfahren" des besagten Urteils nach dem Gesagten gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Und zweitens übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch vom 14. November 2014 sehr wohl eine Erläuterung des Abänderungsurteils verlangte (s. Sachverhalt Bst. C.d). Entsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin sowohl mit der Begründung als auch mit dem Judikatum des Abänderungsurteils "voll und ganz einverstanden" gewesen sein soll.
8.4 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass der Richter bei einer Erläuterung im Sinne von Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
BGE 143 III 520 S. 531
Unbegründet ist aus demselben Grund auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sich die kantonalen Instanzen im Rahmen der Erläuterung erstmals zu einer Frage geäussert hätten, die "bei der Entscheidfällung schlicht vergessen worden ist". War die Dauer des nachehelichen Unterhalts im Abänderungsverfahren gar nicht Streitgegenstand, so konnte dieser Punkt bei der Entscheidfällung auch nicht "vergessen" gehen.
8.5 Nur beiläufig äussert sich der Beschwerdeführer zur Frage, ob die gemäss angefochtenem Entscheid geltende Lösung, wonach der nacheheliche Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Beschwerdeführers dauert (s. Sachverhalt Bst. C.e), mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Der Meinung der kantonalen Instanzen, wonach Unterhaltszahlungen meistens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Unterhaltsverpflichteten zugesprochen werden, widerspricht er mit der Aussage, dass hierfür im vorliegenden Verfahren kein Spielraum bestehe. Auch dieser Einwand stützt sich wiederum auf die unrichtige Annahme, das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 halte auf verbindliche Weise "klar und unmissverständlich" fest, dass er die Frauenalimente bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdegegnerin leisten muss.
8.6 Der Ordnung halber ist schliesslich klarzustellen, dass das Kantonsgericht seine Rolle als Rechtsmittelinstanz missversteht, wenn es im angefochtenen Entscheid - allein unter dem Gesichtspunkt der Erläuterung - mit seinen Überlegungen zur Auslegung der streitigen Passage der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom 4. November 2009 (s. Sachverhalt Bst. A) letztendlich der Frage nachgeht, ob das Bezirksgericht das Scheidungsurteil vom 7. Januar 2009 und das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 "richtig" erläuterte (E. 6.4). Im Übrigen hatte auch das Bezirksgericht im Rahmen der Erläuterung dieser Konventionsklausel lediglich die Frage zu beantworten, welchen (mutmasslichen) Willen die Parteien in der Wahrnehmung des Scheidungsrichters hatten, als dieser die Scheidungskonvention genehmigte (E. 6.2). Hingegen war das Bezirksgericht im Verfahren der Erläuterung nicht dazu aufgerufen, die Bedeutung des Ausdrucks "Ehegatte" nach den gängigen Regeln über die Auslegung von Schuldverträgen zu ermitteln. Stellt das Gericht in diesem Verfahren fest, dass es an einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen fehlt, und forscht es vor dem Hintergrund dieser Feststellung nach Massgabe des Vertrauensprinzips nach dem objektivierten Parteiwillen, so beantwortet es eine
BGE 143 III 520 S. 532
Rechtsfrage (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666), die bei der Fällung des ursprünglichen Entscheids noch kein Thema war. Für einen derartigen materiell-rechtlichen Eingriff in den ursprünglichen Entscheid ist im Erläuterungsverfahren kein Platz (E. 6.1). Vielmehr lag es am Beschwerdeführer, diese Thematik mit dem Hauptrechtsmittel gegen den erläuterten Entscheid aufzugreifen, etwa mit dem Argument, dass der Scheidungsrichter die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu Unrecht genehmigt habe, weil er den tatsächlichen Willen der Parteien nicht richtig wahrnahm oder weil er die Konvention zu Unrecht als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ansah (s. Art. 279
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. |
2 | Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. |