Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 56/2017

Urteil vom 7. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________AG,
2. C.________AG,
Beschwerdegegnerinnen,

Bezirksgericht Zürich.

Gegenstand
Rechtshilfe (Ehe- und Erbrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________, Jahrgang xxxx, Staatsangehöriger der Türkei, starb am xxxxx 2008 mit letzter Wohnadresse in Beykoz, einem Stadtteil von Istanbul (Türkei). Vor dem Familiengericht Beykoz ist ein Verfahren betreffend ehe- und erbrechtliche Ansprüche rechtshängig, in dem A.________, Jahrgang xxxx, Staatsangehörige der Türkei, als Klägerin auftritt (Beschwerdeführerin). Das Familiengericht stellte dem Obergericht des Kantons Zürich mehrere Gesuche um Rechtshilfe. Die zuletzt am 28. April/10. Juli 2014 verlangte Beweisaufnahme betraf erneut ein Verfahren auf Erteilung von Auskunft und Herausgabe von Urkunden gegen die B.________AG in Zürich (Beschwerdegegnerin 1). Das Obergericht leitete das Ergänzungsrechtshilfeersuchen zur Prüfung, Erledigung und anschliessenden Rücksendung aller Akten und Dokumente an das Bezirksgericht Zürich weiter.

A.b. Das Bezirksgericht forderte die Beschwerdegegnerin 1 auf, näher bezeichnete Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen (Verfügung vom 24. Oktober 2014). Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin ersuchte das Bezirksgericht in der Folge die Beschwerdegegnerin 1 und zusätzlich die C.________AG (Beschwerdegegnerin 2) um weitere Auskünfte, Unterlagen und Stellungnahmen (Verfügungen vom 2. Februar 2015, vom 2. Juli 2015 und vom 4. Januar 2016).

A.c. Mit Verfügung vom 26. April 2016 wies das Bezirksgericht die Anträge der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2015 und vom 18. März 2016 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es erklärte das Rechtshilfeverfahren für geschlossen und kündigte an, die von den Beschwerdegegnerinnen edierten Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem ersuchenden Familiengericht zu übermitteln.

B.
Die Beschwerdeführerin gelangte an das Obergericht, das ihre Beschwerde abwies (Urteil vom 6. Dezember 2016).

C.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erneuert die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Sie beziehen sich darauf, inwiefern die Beschwerdegegnerinnen ihre Dokumentation im Einzelnen zu vervollständigen haben und dass die Beschwerdegegnerinnen eine ausdrückliche und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung abgeben, wonach alle Bankbeziehungen zu D.________ offengelegt und alle ihn betreffenden Bankunterlagen eingereicht wurden. Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, subeventuell die Erstinstanz sei anzuweisen, von den Beschwerdegegnerinnen die noch fehlenden Auskünfte zu verlangen. Sie ersucht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die kantonalen Gerichte angewiesen, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung einstweilen keine Akten an das Familiengericht Beykoz weitergeleitet werden dürfen (Verfügungen vom 25. Januar 2017). Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine weiteren Stellungnahmen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft ein Gesuch um internationale Rechtshilfe gestützt auf das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe 70; SR 0.274.132), das für die Schweiz am 1. Januar 1995 und für die Türkei am 12. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Da die Auskünfte und Unterlagen im Rahmen einer ehe- und erbrechtlichen Streitigkeit verlangt werden, liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und weist die Begehren der Beschwerdeführerin ab, die als eine der Hauptparteien des im Ausland rechtshängigen Prozesses am Rechtshilfeverfahren teilgenommen hat und durch dessen Abschluss in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Das Urteil beendet das kantonale Verfahren (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) -
erhobene Beschwerde ist zulässig (vgl. zu den Eintretensfragen: Urteil 4A 340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.1-1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 142 III 116, aber in: Praxis 105/2016 Nr. 82 S. 761 f.; Urteil 5A 566/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.1).

2.
Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind direkte und indirekte Verbindungen und Beziehungen, die D.________ persönlich und/oder als wirtschaftlich Berechtigter in einem bestimmten Zeitraum zu den Beschwerdegegnerinnen unterhalten hat. Das Ersuchen ist allgemein formuliert und nennt weder Namen noch Kontonummern. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 konkrete Beweisanträge gestellt und mit Eingabe vom 18. März 2016 verlangt, die gerichtliche Verfügung mit der Androhung von Busse gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (betreffend Erteilung von Auskunft) bzw. mit der Androhung der polizeilichen Durchsuchung und Beschlagnahme (betreffend Herausgabe von Urkunden) zu verbinden.

2.1. Das Bezirksgericht hat dafürgehalten, massgebend und verbindlich sei das Rechtshilfeersuchen des ausländischen Staates. Es habe als ersuchtes Gericht nur diejenigen Beweise zu erheben, die im Rechtshilfeersuchen erwähnt seien, und die Parteien hätten kein Recht dem ersuchten Gericht Beweisanträge zu stellen, sondern an das ersuchende Gericht in der Türkei zu gelangen, wenn sie die Abnahme anderer oder weiterer Beweise auf dem Rechtshilfeweg veranlassen wollten. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gingen deutlich über das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen hinaus und seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (E. II/2.1-2.3 S. 5 f.). Aufgrund der Akten ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerinnen ihren Auskunfts- und Editionspflichten ungenügend nachgekommen seien, weshalb entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne (E. II/3 S. 6 f.). Ein verpönter Beweisantrag in der Sache liege vor, soweit die Beschwerdeführerin beantrage, die Beschwerdegegnerinnen seien zu verpflichten, die geschwärzten Gesprächsnotizen im Original einzureichen. Der Verpflichtung, sämtliche den Erblasser betreffenden Gesprächsnotizen zu edieren,
seien die Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich nachgekommen. Die Schwärzungen seien daher zulässig. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin sei somit ebenfalls abzuweisen, soweit ein Eintreten überhaupt möglich sei (E. II/4 S. 7 der bezirksgerichtlichen Verfügung).

2.2. Das Obergericht hat die bezirksgerichtliche Verfügung - wenn auch mit anderer Begründung - im Ergebnis als zutreffend geschützt. Es ist davon ausgegangen, die Anwendungsvoraussetzugen des Rechtshilfeübereinkommens seien von Amtes wegen zu prüfen und hier teilweise nicht erfüllt. Im Rechtshilfeersuchen fehle insbesondere die vorausgesetzte gedrängte Darstellung des Sachverhalts. An diesem Erfordernis ändere nichts, dass bereits das dritte Gesuch in der gleichen Sache habe gestellt werden müssen, handle es sich doch vorliegend um ein selbstständiges Rechtshilfeersuchen, das mangels abweichender Rechtsgrundlage wie jedes andere Ersuchen sämtliche Formalitäten zu erfüllen habe. Denn das Rechtshilfeersuchen bestimme Gegenstand, Art und Umfang der Beweisaufnahme. Ohne Sachverhaltsdarstellung sei die verlangte Beweisaufnahme der notwendigen Überprüfung des sachlichen Zusammenhangs der zu erhebenden Beweise mit dem Hauptverfahren nicht zugänglich. Das Fehlen des Sachverhalts könne auch nicht durch ergänzende bzw. erläuternde Ausführungen der Beschwerdeführerin behoben werden, die sie vorliegend ohnehin unterlassen habe (E. III/4 S. 9 ff.). Einen weiteren Grund dafür, dass sich die bezirksgerichtliche Verfügung als zutreffend erweise,
hat das Obergericht in einem Verstoss gegen das Verbot des Ausforschungsbeweises ("fishing expedition") erblickt. Nicht bloss direkte, sondern auch indirekte Verbindungen und Beziehungen zu D.________ hätten die Beschwerdegegnerinnen gemäss dem Rechtshilfeersuchen offenzulegen. Das Ersuchen für Erstere ("direkte") sei als hinreichend bestimmt anzuerkennen, während für Letztere ("indirekte") die relevanten Dokumente darin weder einzeln noch genau bezeichnet würden und vielmehr eine ganze Gruppe von Unterlagen in unbestimmter Weise herausverlangt werde, über deren tatsächliche Existenz sich selbst das ersuchende Gericht nicht im Klaren zu sein scheine. Das Rechtshilfebegehren diene in diesem Punkt der Beweisausforschung und sei deutlich zu weit gefasst, so dass eine - wie die mehrfachen, einander ergänzenden Verfügungen des Bezirksgerichts belegten - geordnete und den Anforderungen des Rechtshilfeübereinkommens genügende Durchführung der Beweisaufnahme unmöglich gewesen sei. Dass das Bezirksgericht von weiteren Beweiserhebungen abgesehen und das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen habe, sei ihm deshalb nicht vorzuwerfen (E. III/5 S. 12 ff. des angefochtenen Urteils).

2.3. Das angefochtene Urteil beruht auf zwei selbstständigen und voneinander unabhängigen Begründungen, die die Beschwerdeführerin beide anfechten muss, soll ihre Beschwerde zulässig sein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die obergerichtlichen Begründungen, es fehle an formellen Voraussetzungen (S. 9 ff. Ziff. 2) und liege eine Beweisausforschung vor (S. 14 ff. Ziff. 3), aber auch gegen die bezirksgerichtliche Begründung (S. 19 ff. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).

3.
Streitig ist, ob die kantonalen Gerichte weitere Beweise gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin hätten erheben müssen oder das Rechtshilfeverfahren für geschlossen erklären durften.

3.1. Gemäss Art. 3 HBewUe 70 enthält das Rechtshilfeersuchen insbesondere die Angaben über die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts (Abs. 1 lit. c). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich fallbezogen Folgendes:

3.1.1. Die Zentrale Behörde (Art. 2 Abs. 1 HBewUe 70; im Kanton Zürich: das Obergericht), die ein Rechtshilfeersuchen erhält, muss prüfen, ob es den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, bevor sie es an die zuständige Behörde (im Kanton Zürich: das Bezirksgericht) zur Erledigung weiterleitet (Art. 5 HBewUe 70). Sie prüft in formeller Hinsicht insbesondere, ob das Rechtshilfeersuchen die in Art. 3 des Übereinkommens aufgezählten Angaben enthält. Diese erste Überprüfung auf formelle und inhaltliche Richtigkeit sowie auf Vollständigkeit des Ersuchens ist bloss summarischer Art. Die zuständige Vollzugsbehörde hat deshalb selbst zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind (vgl. zu Gegenstand und Inhalt der Prüfung im Einzelnen: BGE 129 III 107 E. 1.2.3 S. 111 f.).

3.1.2. Fehlt es an den vorausgesetzten Angaben, stellt sich die Frage, ob die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen abändern oder ergänzen darf (vgl. ANDREAS L. MEIER, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, 1999, S. 161 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen vorzunehmen (BGE 132 III 291 E. 4.3.1 S. 303), doch ist es ihr auch nicht verboten, Untersuchungen anzustellen, um das Rechtshilfeersuchen zu vervollständigen (Urteil 4A 399/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2, im Wortlaut zitiert bei DANIELLE GAUTHEY/ ALEXANDER R. MARKUS, L'entraide judiciaire internationale en matière civile, 2014, S. 224 in Anm. 716).

3.1.3. Die Vollzugsbehörde hat die allgemeinen Verfahrensgrundsätze zu beachten (BGE 129 III 107 E. 1.2.3 S. 112). Aus Art. 7 HBewUe 70 folgt, dass die Parteien des Hauptverfahrens und deren Vertreter an der Beweisaufnahme teilnehmen und die Rechte wahrnehmen können, die ihnen das anwendbare Verfahrensrecht (z.B. Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO: Recht auf Beweis) einräumt (HENRI-ROBERT SCHÜPBACH, Traité de procédure civile, vol. I, 1995, S. 245 N. 315 und S. 253 N. 330-331). Ist das Rechtshilfeersuchen ausgeführt, hat die Vollzugsbehörde das erhobene Beweismaterial (Schriftstücke usw.) an die Zentrale Behörde zu senden, die ihrerseits für die Weiterleitung an die ersuchende Behörde zuständig ist (vgl. Art. 13 HBewUe 70). Die Zentrale Behörde hat dabei zu prüfen, ob das Rechtshilfeersuchen vollständig und ordnungsgemäss erledigt wurde (vgl. MEIER, a.a.O., S. 183). Ausgangspunkt bildet stets der Gegenstand der Rechtshilfe, wie er im entsprechenden Gesuch des ausländischen Gerichts umschrieben wird. Auf allfällige darüber hinausgehende Begehren der Parteien ist nicht einzutreten (Urteil 4A 340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.4, nicht veröffentlicht in: BGE 142 III 116, aber in: Praxis 105/2016 Nr. 82 S. 762). Insbesondere können sich die Parteien vor
dem ersuchten Gericht nicht auf Rechte berufen, die sie im Hauptprozess im Ausland hätten geltend machen müssen (BGE 142 III 116 E. 3.4.2 S. 125; vgl. GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 224 N. 723 a.E.).

3.2. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass das Rechtshilfeersuchen aus der Türkei keine Sachverhaltsdarstellung enthalten hat, wie sie Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe 70 vorschreibt. Das Obergericht als Zentrale Behörde hat darauf in seiner Weiterleitung des Ersuchens an das Bezirksgericht als Vollzugsbehörde ausdrücklich hingewiesen und deren Prüfung und Entscheidung darüber vorbehalten (E. 3.1.1 oben). Gleichwohl hat das Bezirksgericht offenkundig gestützt auf die Angaben in früheren Rechtshilfeersuchen das verlangte Verfahren auf Auskunfterteilung und Urkundenedition gegen die Beschwerdegegnerinnen durchgeführt. Insoweit hat das Bezirksgericht das mangelhafte Rechtshilfeersuchen vervollständigt (E. 3.1.2 oben). Erst im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin immer neue und zusätzliche Beweisanträge gestellt hat, ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, die gedrängte Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen lasse keine Rückschlüsse darüber zu, weshalb jetzt weitere Familienmitglieder (z.B. der Bruder und der Neffe des Erblassers) in den ausländischen Prozess miteinbezogen werden sollten (E. II/2.3 S. 6 der bezirksgerichtlichen Verfügung). Es hat folglich die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, die
über den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens hinausgegangen sind, abgelehnt. Das Obergericht hat diesen Standpunkt, eine weitergehende Rechtshilfe im Sinne der Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu verweigern, geschützt und es andernorts als seltsam anmutend bezeichnet, dass das Bezirksgericht von den Beschwerdegegnerinnen Informationen über nicht weniger als 23 Gesellschaften eingefordert und sich dabei einzig auf die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin gestützt habe, wonach D.________ Inhaber dieser Gesellschaften gewesen sein solle und über diese Beziehungen zu den Beschwerdegegnerinnen unterhalten haben könnte (E. III/5.5 S. 14 des angefochtenen Urteils). Insoweit wurde das Rechtshilfeersuchen als vollständig und ordnungsgemäss erledigt betrachtet unter Abweisung aller weitergehenden Begehren der Beschwerdeführerin (E. 3.1.3 oben).

3.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die Durchführung und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens einwendet, vermag aus folgenden Gründen keine Bundesrechtsverletzung zu belegen:

3.3.1. Die Beschwerdeführerin ergänzt vorweg den Sachverhalt und belegt, dass es sich beim Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2014 bereits um das dritte Ersuchen in der gleichen Sache gehandelt habe und darin auf die früheren Ersuchen mit Angabe der Aktennummern hingewiesen werde (S. 9 f. Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung trifft zu und wird im angefochtenen Urteil (E. III/5.5 S. 13 ff.) auch nicht abweichend wiedergegeben. Es kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass das Obergericht in seiner Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das Bezirksgericht selber von einem "Ergänzungsrechtshilfeersuchen" ausgegangen ist (Schreiben vom 13. August 2014, act. 1 der bezirksgerichtlichen Akten). Die Sachverhaltsrüge bleibt somit ohne Einfluss auf das Ergebnis (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.3.2. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht sie mit der Begründung, das Rechtshilfeersuchen enthalte nicht alle vorgeschriebenen Angaben, völlig überrascht habe, da diese Frage von der Erstinstanz gar nie, auch nicht implizit aufgeworfen worden sei (S. 11 f. Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist haltlos. Das Bezirksgericht hat in E. II/2.3 auf S. 6 ausdrücklich und unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe 70 die erforderliche Angabe des Sachverhalts erwähnt und festgehalten, dass der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen keine Rückschlüsse darüber zulasse, warum jetzt weitere Familienmitglieder (z.B. der Bruder und der Neffe des Erblassers) in den ausländischen Prozess miteinbezogen werden sollten und dass der Konnex des ausländischen Verfahrens zur beantragten Beweiserhebung bei den Beschwerdegegnerinnen also ohnehin im Unklaren verbleiben würde. Auf diese Erwägung des Bezirksgerichts hat das Obergericht hingewiesen und gestützt darauf die Folgen der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung veranschaulicht (E. III/4.4 S. 11 f. des angefochtenen Urteils). Es kann deshalb keine Rede davon sein, das Obergericht
habe sein Urteil mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund begründet, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Das Gegenteil ist der Fall, so dass die Beschwerdeführerin mit der heute angefochtenen Rechtsanwendung rechnen musste (BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99; 115 Ia 94 E. 1b S. 96 f. und die seitherige ständige Rechtsprechung).

3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens, der Grundsätze von Treu und Glauben sowie einen Verstoss gegen das Verbot überspitzten Formalismus. Sie macht geltend, das Obergericht hätte das Rechtshilfeersuchen mangels erforderlicher Angabe des Sachverhalts nicht einfach zurückweisen dürfen, sondern eine Nachbesserung durch die ersuchende Behörde veranlassen und gestatten müssen (S. 12 ff. Ziff. 2.4 und 2.5 der Beschwerdeschrift). Die Rügen gehen am Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens, der vor Bundesgericht nicht erweitert werden darf (BGE 142 II 9 E. 7.1 S. 18), offenkundig vorbei. Es trifft zwar zu, dass mangelhafte Ersuchen nicht einfach zurückzuweisen sind und vielmehr die ersuchende Behörde über formelle Mängel zu informieren ist, damit sie ihr Ersuchen verbessern kann (vgl. MEIER, a.a.O., S. 162; GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 186 f. N. 588 und S. 199 N. 638). Gegenstand des kantonalen Verfahrens war jedoch nicht die Rückweisung eines mangelhaften Rechtshilfeersuchens, sondern die Abweisung der zusätzlichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin. Die im Rechtshilfeersuchen beantragte Beweisaufnahme wurde durchgeführt und hat zwei grosse gelbe Dispoboxen, gefüllt mit
Unterlagen der Beschwerdegegnerinnen, ergeben. Was der Sachverhalt, der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde lag, nicht gestattet hat, war die Beurteilung, inwiefern die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Edition von weiteren Unterlagen betreffend Geschäftsbeziehungen zwischen den Beschwerdegegnerinnen und Drittpersonen bzw. Drittfirmen sich auf das amtliche Rechtshilfeersuchen stützen können oder dessen Rahmen sprengen. Darüber schweigt sich die Beschwerdeführerin wie schon vor Obergericht aus, und namentlich ihre inhaltlichen Rügen (S. 19 ff. Ziff. 4) gehen an der entscheidenden Frage vorbei, so dass diese nicht geprüft werden kann (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.). Die Ablehnung der ergänzenden und weitergehenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht beanstandet werden (E. 3.1.3 oben).

3.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin schliesslich ein, die Ablehnung ihrer Beweisanträge verletze die Dispositionsmaxime (Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO), zumal die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung ihrer Anträge nicht beantragt hätten (S. 30 f. Ziff. 4.6 der Beschwerdeschrift). Wie es sich mit der Bindung des Gerichts an Beweisanträge verhält, kann dahingestellt bleiben (vgl. BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, 1950, S. 233). Die ersuchten Behörden gewähren Rechtshilfe im summarischen Verfahren (Art. 248 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
. i.V.m. Art. 339 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
1    Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
a  am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
b  am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
c  am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
ZPO; BGE 142 III 116 E. 3.3.2 S. 125). Sie sind dabei an den Gegenstand des Ersuchens gebunden und nicht verpflichtet, Abklärungen zu treffen (E. 3.1.2 oben). Weitergehende Anträge der Parteien, die sich nicht auf das Rechtshilfeersuchen stützen lassen (vgl. E. 3.3.3 oben), sind unbeachtlich und gegebenenfalls vor dem ersuchenden Gericht neu zu stellen (E. 3.1.3 oben).

3.5. Aus den dargelegten Gründen durften die kantonalen Gerichte davon ausgehen, allen weiteren Beweisanträgen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entsprechen und das Rechtshilfeersuchen diesbezüglich vollständig und ordnungsgemäss erledigt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beweisanträge vor Bundesgericht erneuert, muss ihre Beschwerde abgewiesen werden. Ob die Beweisanträge eine unzulässige Beweisausforschung bedeuten, wie es das Obergericht in seiner Zweitbegründung angenommen hat, ist bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen.

4.
Ferner ist streitig, ob die Beschwerdegegnerinnen eine ausreichende Vollständigkeitserklärung abgegeben haben.

4.1. Laut Ziff. 5 des Rechtshilfeersuchens sollte veranlasst werden, dass die Beschwerdegegnerinnen der ersuchenden Behörde bestätigen, dass sie - im verlangten Umfang - sämtliche D.________ betreffenden, in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen mitgeteilt haben und keine D.________ betreffenden Kontoaufzeichnungen mehr bestehen, die nicht offengelegt worden seien. Das Bezirksgericht hat eine entsprechende Vollständigkeitserklärung einverlangt. Mit Schreiben vom 28. August 2015 haben die Beschwerdegegnerinnen bestätigt, dass die Auskunft sowie die zugestellten Unterlagen auf in unseren Systemen vorhandenen Informationen basieren, die uns die entsprechenden internen Stellen nach bestem Wissen und Gewissen zugestellt haben, und dass die Vollständigkeit sich daher auf diese dem Rechtsdienst vorliegenden Urkunden bezieht (act. 45 der bezirksgerichtlichen Akten).

4.2. Die Beschwerdeführerin erneuert vor Bundesgericht ihren Antrag, die Beschwerdegegnerinnen seien aufzufordern, eine ausdrückliche und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung abzugeben, wonach alle Bankbeziehungen zu D.________ offengelegt und alle ihn betreffenden Bankunterlagen eingereicht worden seien. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Bestätigung der Beschwerdegegnerinnen die Ziff. 5 des Rechtshilfeersuchens nicht erfülle und das Rechtshilfeverfahren deshalb nicht hätte geschlossen werden dürfen (S. 21 ff. Ziff. 4.2 der Beschwerdeschrift).

4.3. Der Einwand ist unbegründet. Die Bestätigung liegt vor, so dass das Rechtshilfeersuchen auch diesbezüglich erledigt ist (E. 3.1.3 oben). Sie als Beweisurkunde zu würdigen, ist nicht Sache der ersuchten, sondern der ersuchenden Behörde (Urteil 5A 799/2014 vom 25. Juni 2015 E. 2.2; vgl. GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 9 N. 24 und S. 202 f. N. 650-652).

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Mit dem Entscheid über die Beschwerde ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden (BGE 138 IV 157E. 2.4 S. 159; 139 V 42 E. 3.3 S. 48).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_56/2017
Datum : 07. März 2017
Publiziert : 25. März 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Rechtshilfe (Ehe- und Erbrecht)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZPO: 53 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
152 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
248 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
339
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
1    Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
a  am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
b  am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
c  am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
BGE Register
114-IA-97 • 115-IA-94 • 127-III-396 • 129-III-107 • 132-III-291 • 139-V-42 • 142-II-9 • 142-III-116 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
4A_340/2015 • 4A_399/2007 • 5A_56/2017 • 5A_566/2016 • 5A_799/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sachverhalt • bundesgericht • beschwerdeschrift • aufschiebende wirkung • kantonales verfahren • beweisausforschung • frage • ehe • stelle • erblasser • erbrecht • neffe • verfahrensbeteiligter • rechtshilfegesuch • editionspflicht • gerichtsschreiber • 1995 • entscheid • bewilligung oder genehmigung • schriftstück
... Alle anzeigen
Pra
105 Nr. 82