Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 705/2018
Urteil vom 16. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, S chöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung eines Scheidungsurteils (Kostenregelung),
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juni 2018 (RV180001-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 13. Dezember 2006 schied das Bezirksgericht Meilen die Ehe von B.________ (geb. 1968; Beschwerdegegnerin) und A.________ (geb. 1968; Beschwerdeführer) und genehmigte die Scheidungsvereinbarung vom 31. August 2006.
In der Scheidungsvereinbarung übertrugen die Ehegatten das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück mit Wohnung in U.________ (Grundbuchamtskreis V.________, Grundregister Blatt xxx, Kataster Nr. yyy, W.________) in das Alleineigentum von A.________. Im Gegenzug verpflichtete sich A.________, mit B.________ über das Grundstück einen Mietvertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschliessen. B.________ erhielt ausserdem ein bis am 31. Dezember 2020 befristetes Vorkaufsrecht für das Grundstück. Miete und Vorkaufsrecht sollten im Grundbuch vorgemerkt werden, das Vorkaufsrecht nach öffentlicher Beurkundung. A.________ verpflichtete sich weiter, B.________ zur Abgeltung ihrer güter- und vorsorgerechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 110'449.-- zu leisten. Auf die Geltendmachung der Ausgleichszahlung sollte bis zum Verkauf des Grundstücks bzw. bis zum Auszug von B.________ aus der Wohnung verzichtet werden; A.________ erklärte sich im Gegenzug bereit, ein Grundpfand zugunsten von B.________ zu bestellen.
Das Scheidungsurteil ist am 19. Januar 2007 in Rechtskraft erwachsen. Ausser dem Abschluss des Mietvertrags haben die Parteien seither keine der in der Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Vorkehrungen getroffen.
A.b. Am 17. Januar 2017 gelangte B.________ an das Bezirksgericht Meilen und beantragte zusammengefasst, entsprechend dem Scheidungsurteil sei das Grundbuchamt V.________ anzuweisen, die Miete und das Vorkaufsrecht im Grundbuch vorzumerken. A.________ sei ausserdem zu verpflichten, das Grundpfand zu bestellen. Mit Verfügung und Urteil vom 14. Dezember 2017 wies das Bezirksgericht dieses Vollstreckungsgesuch ab.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die hiergegen von B.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2018 (A.________ eröffnet am 27. Juni 2018) teilweise gut und hob das erstinstanzliche Erkenntnis im entsprechenden Umfang auf. Es wies A.________ unter Strafandrohung an, die zum Abschluss und zur Vormerkung des Vorkaufsrechts sowie die zur Bestellung und Eintragung des Pfandrechts notwendigen Handlungen vorzukehren bzw. an diesen Handlungen mitzuwirken. Weitergehend, d.h. bezüglich der Vormerkung des Mietvertrags, wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte es zu einem Drittel B.________ und zu zwei Dritteln A.________. Letzteren verurteilte es für die Verfahren vor beiden kantonalen Instanzen je zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an Erstere. Mit Beschluss von demselben Datum gewährte das Obergericht B.________ ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte deren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dasselbe Recht war B.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt worden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. August 2018 (Datum Poststempel) gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts seien die gesamten Kosten der kantonalen und des bundesgerichtlichen Verfahrens B.________ aufzuerlegen. Entsprechend sei die B.________ zu seinen Lasten zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben und B.________ zu einer "vollen Parteientschädigung" (zzgl. MWSt) zu verpflichten. Eventuell sei "die Kostenaufteilung neu zu beurteilen und eine angemessene Aufteilung der Kosten zu verfügen". Ausserdem sei "die [B.________] von der Vorinstanz erteilte unentgeltliche Prozessführung [...] ausführlich zu prüfen und im Falle einer Ablehnung für sämtliche Vorinstanzen aufzuheben".
Am 24. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer seine Eingabe ergänzt und eine weitere Beilage eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198087 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198088 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195490. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Prüfung und gegebenenfalls Aufhebung des der Beschwerdegegnerin in den kantonalen Verfahren gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (vorne Bst. C). Er war indes nicht Partei des Verfahrens auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, auch wenn er in Anwendung von Art. 119 Abs. 3

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
1.3. Beschwerde ans Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198087 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198088 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195490. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: |
|
a | es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und |
b | der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
demnach unbeachtlich. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4. Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (vgl. Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
3.
Für das dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Scheidungsurteil verweist der Beschwerdeführer auf den angefochtenen Entscheid. In der Folge legt er unter den Titeln "Ergänzende Vorgeschichte" und "Die Verfahrensgeschichte im Überblick" in einiger Länge und sehr detailliert dar, was sich seiner Ansicht nach seit Ergehen dieses Urteils zugetragen hat. Damit ergänzt er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und weicht von diesen ab. Er tut dies, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen oder dem Obergericht vorzuwerfen, es habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.2).
4.
4.1. Vor Bundesgericht umstritten ist die Verlegung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens. Das Obergericht erwog diesbezüglich, die Gerichtskosten würden gemäss Art. 106 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen sind. In seiner nicht immer ganz einfach zu verstehenden Eingabe rügt er jedoch, das Obergericht habe das (vor-) prozessuale Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und den Umfang von deren Obsiegen falsch ermittelt.
Zum ersten Punkt macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die gemäss Scheidungsurteil vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch seien bisher stets am Verhalten der Beschwerdegegnerin gescheitert. Diese habe Termine nicht wahrgenommen und vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Verträge widerrufen. Er, der Beschwerdeführer, habe sich demgegenüber dafür eingesetzt, die Eintragungen vorzunehmen; auch wenn er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und ihm deswegen gewisse Informationen gefehlt hätten. Das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass sämtliche Eintragungsbemühungen vom Beschwerdeführer ausgegangen seien, obgleich beide Parteien der Scheidungsvereinbarung zur Mitwirkung verpflichtet gewesen seien. Weiter habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass die Beschwerdegegnerin über zwölf Jahre ohne Eintragung habe leben können und erst in den letzten Jahren und ohne Absprache mit dem Beschwerdeführer - hierzu sei sie gemäss dem Scheidungsurteil verpflichtet gewesen - ein Vollstreckungsverfahren eröffnet habe.
Zum zweiten Punkt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie "basier[e] auf einer falschen Sachlage des Streitwerts". Der Streitwert sei bereits durch die erste Instanz in Anlehnung an seine Vorbringen berechnet worden und beziehe sich in erster Linie auf die Eintragung der Miete. In diesem Punkt sei die Beschwerdegegnerin aber vollständig unterlegen. Das Obergericht habe das "tragende Gewicht" der Miete für die Streitwertbemessung nicht beachtet, stattdessen auf das Grundpfand abgestellt und damit die Kosten zu seinem Nachteil falsch verlegt. Hierin liege eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
4.3. Die Prozesskosten (umfassend die Gerichts- und die Parteikosten; Art. 95

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
|
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Ermessensentscheide eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2).
4.4. Mit seinen Einwänden zum vorprozessualen Verhalten der Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Prozesskosten seien entgegen dem angefochtenen Entscheid aufgrund besonderer Umstände bzw. weil die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren unnötig verursacht habe abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zu verlegen. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er von tatsächlichen Umständen ausgeht, die von der Vorinstanz so nicht festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt. Er bringt auch nicht vor, dass er die entsprechenden Vorbringen bereits im obergerichtlichen Verfahren eingebracht, das Gericht sie aber unbeachtet gelassen habe. Vielmehr begnügt er sich damit, dem Bundesgericht seine eigene Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten zu unterbreiten, was nicht angeht (vorne E. 2.2 und 3). Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Kostenverlegung nach den (allgemeinen) Grundsätzen von Art. 106

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
4.5. Soweit seine Ausführungen zum Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien überhaupt hinreichend begründet sein sollten (vgl. vorne E. 2.1), vermag der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des dem Obergericht zukommenden Ermessens sodann auch mit diesen keine Bundesrechtsverletzung darzutun: Mit seinen Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Elemente des Streitgegenstands versucht der Beschwerdeführer, den Umfang des Obsiegens und Unterliegens im kantonalen Verfahren allein an der Frage der Vormerkung des Mietvertrags im Grundbuch und damit an demjenigen Punkt zu messen, in dem er im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat (vgl. vorne Bst. B). Der Ausgang eines Verfahrens ist indessen stets mit Blick auf den gesamten Streitgegenstand zu bestimmen und es ist immer eine qualitative Einschätzung der Wichtigkeit der einzelnen Punkte bezogen auf den gesamten Streitgegenstand vorzunehmen (vgl. BGE 143 II 162 E. 5.3). Damit hat das Obergericht sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt und ist nicht zu beanstanden, wenn es bei der Kostenverlegung nicht nur auf den Verfahrensausgang betreffend die Miete abgestellt hat, sondern auch auf jenen bezüglich des Vorkaufsrechtsvertrags und des Grundpfands. Hieran ändert auch nichts,
wenn die kantonalen Instanzen zur Berechnung des Streitwerts allein auf den Mietvertrag abgestellt haben sollten, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht. Unbesehen darum, ob dieses Vorbringen zutrifft und ob ein solches Vorgehen zulässig wäre, hat solches jedenfalls nicht zur Folge, dass der Umfang des Obsiegens und Unterliegens nur noch mit Blick auf einen Teil des Streitgegenstands zu bestimmen wäre. Die Beschwerde erweist sich damit auch bezüglich der Kostenverlegung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zu verschiedenen Punkten, die weder mit den von ihm erhobenen Rügen noch dem angefochtenen Entscheid in einem ersichtlichen Zusammenhang stehen. Dies betrifft seine "Erläuterung zu den unterlassenen Unterhaltspflichten" sowie die Ausführungen zu einem "Schaden". Diese Vorbringen betreffen nicht den Streitgegenstand, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber