Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_44/2016

Urteil vom 25. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürg Simon,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Design,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt u.a. die Fabrikation und den Verkauf von Saunen, Freizeitfabrikation und verwandter Produkte sowie deren Montage. Sie ist Inhaberin mehrerer Designs.
Die B.________ AG mit Sitz in V.________ (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt u.a. die Planung, Entwicklung, Herstellung und den Verkauf von Saunen und Sauna-Zubehör, Solarien, Fitnessgeräten und allen anderen Maschinen und Geräten, hauptsächlich im Gesundheits- und Fitnessbereich sowie die Ausführung von Holzarbeiten aller Art.
Die A.________ AG wirft der B.________ AG, die von einem ehemaligen Mitarbeiter gegründet wurde, die Verletzung ihrer Designs und unlauteren Wettbewerb vor.

B.

B.a. Nachdem die A.________ AG die B.________ AG am 24. September 2012 abgemahnt hatte, gelangte diese am 8. November 2012 an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sie mit drei verschiedenen Saunagestaltungen die Designrechte der Beklagten nicht verletze; ausserdem sei der Beklagten unter Strafdrohung zu verbieten, in den Offerten im Handel erhältliche Normprodukte mit dem Vermerk "Design geschützt (Exklusivität A.________) " zu kennzeichnen.
Die A.________ AG erhob Widerklage mit den Begehren, der Klägerin und Widerbeklagten sei unter Strafdrohung im Falle der Widerhandlung zu verbieten, (1) (-) Pritschen mit durchgehenden Pritschenstützen mit den gemäss Photo wiedergegebenen Ausführungsformen sowie (-) aufgehängte Dreieckspritschen mit den gemäss Photo wiedergegebenen Ausführungsformen sowie (-) Pritschen mit beweglichen Pritschenlatten gemäss Photo herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- und auszuführen oder durch die Schweiz zu führen, zu lagern, zu bewerben und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen, sowie zu verbieten, die Gegenstände zu solchen Zwecken zu besitzen. Ausserdem verlangte sie (2) Auskunft über die mit den Handlungen gemäss Ziffer 1 erzielten Umsätze und Gewinne und beantragte (3), es sei ihr nach Wahl Schadenersatz oder Gewinnherausgabe zu gewähren.

B.b. Mit Urteil vom 30. November 2015 beschloss das Handelsgericht des Kantons Zürich, (1) auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 werde nicht eingetreten, (2) das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 werde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten sei und (3) das Widerklagebegehren gemäss Ziffer 1, 3. Spiegelstrich werde zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben. Ausserdem erkannte das Handelsgericht, (1) das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 werde abgewiesen und (2) der Klägerin werde unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, die nachfolgend wiedergegebene Sauna (Bild Nr. 1) mit aufgehängter Dreieckspritsche (Bilder Nr. 2 und 3) herzustellen, zu lagern, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen, durch die Schweiz zu führen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, sowie bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken oder deren Begehung zu begünstigen.

Nr. 1 Nr. 2

Im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen, soweit darauf eingetreten und nicht zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben wurde.

Das Handelsgericht verneinte ein Feststellungsinteresse der Klägerin, soweit die Beklagte in ihren Widerklagebegehren die Unterlassung des Verhaltens beantragte, dessen Rechtmässigkeit die Klägerin mit ihren Begehren festgestellt haben wollte. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihr Widerklagebegehren betreffend bewegliche Pritschenlatten in der Duplik zurückgezogen hatte. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 wies das Gericht mangels Beweises entsprechender Offerten ab. Das Widerklagebegehren betreffend aufgehängte Dreieckspritschen hiess das Handelsgericht gut, wobei als wesentliche Merkmale der im Design-Register hinterlegten Sauna die durchgehend flache Verglasung der Front, die dreiecksförmige Raumgestaltung sowie die hängend montierte (scheinbar "schwebende") Dreieckspritsche erachtet wurden, welche ohne Stützen unterhalb an den Seiten auskomme und darüber hinaus mittig im Bereich des perspektivischen Fluchtpunkts liege; eine Minderheit des Gerichts hätte das Begehren abgewiesen, weil sie die von der Mehrheit hervorgehobenen Merkmale im Rahmen der gesamten Sauna nicht als prägend ansah. Das Widerklagebegehren betreffend Pritschenstützen wies das Handelsgericht sodann ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die als Design von
der Beklagten am 22. Juli 2010 hinterlegten Abbildungen entsprächen in den wesentlichen Merkmalen einem Design, das vor dem Hinterlegungsdatum in einem auch an die schweizerischen Abnehmer gerichteten Katalog "Wellnessideen 2009" veröffentlicht worden sei; zwar liesse sich nach Ansicht des Gerichts allenfalls über das Merkmal der doppelten Beplankung mit Trennlinie der Pritsche diskutieren, aber wenn darin eine - geringfügige - Eigenart der Designs zu sehen wäre, werde dieses Merkmal jedenfalls in der Ausführung der Klägerin nicht übernommen; eine Minderheit des Gerichts hätte die Designs der Beklagten mangels Geschlossenheit der beanspruchten Gestaltungen für nichtig erachtet.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte und Widerklägerin dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren:

"A.
1. Es sei Dispositivziffer 2 der Erkenntnis des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 insofern aufzuheben, als dass diese das Widerklagebegehren 1, 1. Spiegelstrich (betreffend Pritschen mit durchgehenden Pritschenstützen) abweist.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, Pritschen mit durchgehenden Pritschenstützen mit der im Folgenden wiedergegebenen Ausführungsform

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- und auszuführen oder durch die Schweiz zu führen, zu lagern, zu bewerben und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen sowie zu verbieten, die Gegenstände zu diesem Zweck zu besitzen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung der Designverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.
4. Es sei Dispositivziffer 2 der Erkenntnis des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 insofern aufzuheben, als dass diese die mit dem Widerklagebegehren 1, 1. Spiegelstrich (betreffend Pritschen mit durchgehenden Pritschenstützen) verbundenen Auskunftsansprüche (gemäss Widerklagebegehren 2) sowie die reparatorischen Ansprüche (gemäss Widerklagebegehren 3) aufhebt und es sei die Sache zur Auskunfterteilung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Eventualiter
5. Es sei Dispositivziffer 4 der Erkenntnis des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 aufzuheben und es seien die Kosten zu 2/3 (CHF 10'000) der Beschwerdeführerin und zu 1/3 (CHF 5'000) der Beschwerdegegnerin zu auferlegen.

6.Es sei Dispositivziffer 5 der Erkenntnis des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 aufzuheben und es sei die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin auf CHF 7'333 zu reduzieren.

D.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für das Verfahren vor der Vorinstanz (zuzüglich Mehrwertsteuer), zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Beschwerdeführerin rügt - nach einer unbeachtlichen Darstellung von Sachverhalt und Prozessgeschichte aus ihrer Sicht -, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Neuheit und Eigenart die Beweislastregel gemäss Art. 21
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 21 Wirkung der Hinterlegung - Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung.
DesG verletzt, die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO missachtet und die Beweise willkürlich gewürdigt; ausserdem lege die Vorinstanz den Rechtsbegriff der Eigenart gemäss Art. 2
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen
1    Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2    Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3    Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
DesG falsch aus. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die Minderheitsmeinung der Vorinstanz und führt aus, der Designschutz setze weder selbständige Verkehrsfähigkeit noch Geschlossenheit der Form bzw. Einheitlichkeit des Erzeugnisses voraus. Sie hält daran fest, die beanstandete Ausführung der Beschwerdegegnerin verletze ihre Designrechte. Schliesslich rügt sie, die Kostenverteilung durch die Vorinstanz verletze Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter sei die Streitsache zur Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie bringt namentlich vor, sie habe ausschliesslich Chromstahl-Stützen - und nicht wie in der Beschwerde behauptet - schwarze Stützen verwendet. Sie verweist auf die Minderheitsmeinung und hält dafür, dass der Schutz des Standpunktes der Beschwerdeführerin dazu führen würde, dass Mitbewerber die Grundform der runden oder viereckigen Stütze nicht mehr technisch naheliegend nutzen könnten. Sie beruft sich im Übrigen auf einen Vergleich der Parteien aus dem Jahre 2010, der ihrer A nsicht nach für die von ihr hier umstrittene Ausführung massgebend ist.
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines Fachgerichts in Handelssachen, das als einzige, obere kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum (Design), für welche Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 5 Einzige kantonale Instanz - 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
1    Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
a  Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
b  kartellrechtliche Streitigkeiten;
c  Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
d  Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
e  Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20086;
f  Klagen gegen den Bund;
g  Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c-697hbis des Obligationenrechts (OR)8;
h  Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200610, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201812;
i  Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 201314, dem Bundesgesetz vom 25. März 195415 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196116 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.
2    Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
ZPO eine einzige kantonale Instanz vorsieht, womit gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG keine Streitwertgrenze gilt. Die Beschwerde ist von der mit ihrem Begehren insoweit unterlegenen Partei (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingereicht worden. Die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - zulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der bei der WIPO mit Schutzwirkung für die Schweiz hinterlegten Designs DM/074437 und DM/078819. Sie geben Saunen-Bestandteile wie folgt wieder:
DM/074437: DM/078819:

Die Beschwerdeführerin behauptet, die in Ziffer 1, erster Spiegelstrich ihres Widerklagebegehrens wiedergegebene Ausführungsform verletze diese Designs. Diese Ausführungsform wird wie folgt dargestellt:

2.1. Die Vorinstanz hat geschlossen, die in den Designs der Beschwerdeführerin beanspruchte Gestaltung sei in den wesentlichen Elementen in einem Katalog aus dem Jahre 2009 wie folgt vor der Hinterlegung veröffentlicht worden:

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin die Beweislast abgenommen mit dem Beizug von Beweismitteln aus anderen Verfahren sowie die Beweislastregeln von Art. 21
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 21 Wirkung der Hinterlegung - Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung.
DesG verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt mit dem Schluss, die massgeblichen schweizerischen Verkehrskreise hätten von dieser Abbildung Kenntnis gehabt.

2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin schon im früheren Verfahren (Geschäfts-Nr. HG090318) vor dem Handelsgericht diese Abbildung eines Dritten in einem Katalog als Beilage zur Klageantwort eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin hatte sich in ihrer Replik/Widerklageantwort - wie die Beschwerdeführerin erwähnt - auf dieses Verfahren und insbesondere die von der Vorinstanz beigezogene Beilage gestützt im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten res iudicata und der Bestreitung des Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin. Sie hatte an der erwähnten Stelle vorgebracht:
(...) Bereits im Verfahren HG 0309118 vor dem Handelsgericht geht aus den Akten hervor, dass übereinander stehende (scheinbar durchlaufende) Metallstützen im Verkehr waren (damaliges bekl. act. 5 S. 17, Späti-Sauna in kl. act. 23). Dazu Folgendes: über diesen Streitgegenstand war somit entschieden. Das hinderte die heutige Beklagte und Widerklägerin nicht daran, nur wenige Wochen nach dem Rückzug ihrer Klagebegehren, mit DM 074437 eben diese Komponenten 3.1 und 3.2 zu registrieren. (...) "

Die Vorinstanz hat Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO nicht verletzt, wenn sie dieses Vorbringen als hinreichende Behauptung der Tatsache berücksichtigte, dass die von der Beschwerdegegnerin als Design beanspruchte Gestaltung scheinbar durchlaufender Metallstützen den massgebenden Verkehrskreisen schon vor der Hinterlegung der Designs bekannt war, und indem sie das konkrete Beweisanerbieten aus den Akten des früheren Verfahrens erhob.

2.2.2. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass nach Art. 21
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 21 Wirkung der Hinterlegung - Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung.
DesG die Hinterlegung die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung begründet. Sie ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegnerin obliegt zu beweisen, dass der in den Designs der Beschwerdeführerin beanspruchten Gestaltung die Neuheit oder die Eigenart fehlt. Sie hat in dieser Hinsicht festgestellt, dass es sich bei der von ihr aus dem früheren Verfahren erhobenen Abbildung um einen Auszug aus einem an Abnehmer gerichteten Katalog mit Schweizer Bezug handelt, was sich auch aus anderen Auszügen der Klageantwortbeilage im früheren Verfahren ergebe, wenn man die Sprache, das "Look and Feel" der Kataloggestaltung (Schrift, "Spektrum", Formatierung etc.), die gelisteten Anbieter (Unternehmen) und den Verweis auf Bezugsadressen mit Seitenangabe berücksichtige.

2.2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar diese Beweiswürdigung der Vorinstanz mit der Behauptung, es handle sich entgegen der Bezeichnung der Vorinstanz bei den Beweismitteln des früheren Verfahrens nicht um Kataloge, sondern um eine lose Zusammenstellung aus verschiedensten Quellen, weshalb absolut unklar bleibe, ob sich dieses "Spektrum" an die relevanten Verbraucher gerichtet habe und von diesen wahrgenommen worden sei. Sie vermag damit jedoch Willkür nicht auszuweisen, auf welche die Kognition des Bundesgerichts in diesem Zusammenhang beschränkt ist (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3 S. 17). Denn die Vorinstanz konnte ohne Willkür den Zusammenhang berücksichtigen, in dem die Abbildung im früheren Verfahren eingereicht worden war und aus dem sich ergibt, dass nicht nur die Veröffentlichung der Abbildung vor der Hinterlegung der Designs durch die Beschwerdeführerin erfolgt sein muss, sondern dass sie auch in diesem früheren Verfahren schon als Beleg für Gestaltungen eingereicht wurde, die auf dem Markt erhältlich waren. Sie konnte sodann ohne Willkür aus dem Verweis auf Bezugsadressen mit Seitenangaben ("Bezugsadressen Seite 79") schliessen, dass sich das Angebot auf der Abbildung an Verbraucher richtete. Die Rüge der
Beschwerdeführerin ist unbegründet, soweit sie zu hören ist.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz lege den Rechtsbegriff der Eigenart gemäss Art. 2
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen
1    Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2    Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3    Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
DesG falsch aus, wenn sie aus dieser Abbildung auf fehlende Eigenart ihrer Designs schliesse.

2.3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Abbildung eine runde, metallene, scheinbar "durchlaufende" Stütze zeigt, positioniert zwischen linker/rechter Seite einer Saunapritsche und rechter/linker Seite einer Saunabank. Sie hat als das charakteristische Merkmal den Effekt des "Durchlaufens" erachtet, nicht dagegen die Varianten einer zusätzlichen Verzierung (wie schwarzer Fuss an der oberen Stütze), ein anderer Stützengrundriss (viereckig, rund), eine abweichende Stützenfarbe (metall/schwarz) oder eine doppelte Beplankung mit Trennlinie bei der Pritsche, weshalb sich die Designs der Beschwerdeführerin für den massgebenden Konsumenten nur in unwesentlichen Eigenschaften unterschieden.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das vorbestehende Design vermöge die Eigenart ihrer Gestaltung im Gesamteindruck aus verschiedenen Gründen nicht zu zerstören (S. 13 f.). Sie hält dafür, aus der Abbildung lasse sich nicht ausmachen, ob die beiden Stützen die gleichen Proportionen hätten; die untere Stütze erscheine dünner als die obere. Sie will aus der Abbildung auch nicht ersehen können, ob die untere Stange am selben Ort montiert sei wie die obere; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die untere Stange versetzt montiert rsp. nicht gleich dick sei wie die obere. Schliesslich stellt sie den optischen Effekt der "durchlaufenden" Stütze auf der Abbildung mit der Begründung in Frage, die obere der beiden Stützen sei klar erkennbar nicht durchgehend aus Metall gefertigt, sondern weise im unteren Bereich einen schwarzen Bestandteil - wohl aus Gummi - auf, der die optische Wirkung vermittle, als stehe sie auf der Pritsche drauf; es werde dadurch klar ersichtlich, dass es sich um eine zusammengesetzte Stange aus verschiedenen Materialien handle. Schliesslich macht sie geltend, die Abbildung zeige lediglich runde, silberne Stützen, während ihr Design DM/078819 eckige, schwarze Stützen zeige. Mindestens dieses Design sei
als eigenartig anzusehen.

2.3.3. Ein Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck vom Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet (Art. 2 Abs. 3
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen
1    Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2    Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3    Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
DesG). Für den Schutz als Design ist nach Art. 2 Abs. 1
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen
1    Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2    Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3    Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
DesG erforderlich, dass die Form neu ist und Eigenart aufweist, was zutrifft, wenn sich der Gesamteindruck der beanspruchten Form in der Beurteilung der an einem Kauf der entsprechend gestalteten Produkte unmittelbar interessierten Personen vom Vorbekannten massgeblich abhebt (BGE 134 III 547 E. 2.2 S. 550; 133 III 189 E. 5.1.1 S. 193 f.; 134 III 205 E. 5 und 6 S. 209 ff.). Beim Vergleich der Gestaltungen sind die prägenden Hauptelemente ausschlaggebend. Stimmen sie überein, so wird ein Kaufinteressent die Vergleichsprodukte in Bezug auf das Design als ebenso gleichwertig erachten wie in Bezug auf die technisch notwendigen Elemente. Geringfügige Abweichungen wird ein Kaufinteressent nicht beachten, aber gestalterische Besonderheiten dürften ihm auffallen und allenfalls seinen Kaufentschluss bestimmen (BGE 129 III 545 E. 2.3 S. 551). Diese Beurteilungskriterien sind sowohl mit Bezug auf den Schutzbereich nach Art. 8
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
DesG, wie auch für die Beurteilung
der Eigenart massgebend (BGE 134 III 205 E. 6.1 S. 21; 133 III 189 E. 5.1.1 S. 193 f.).

2.3.4. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze zutreffend angewandt, wenn sie die Eigenart der Designs DM/074437 und DM/078819 mit Hinweis auf das vorbekannte Design verneint hat, wie es namentlich in der vor der Hinterlegung offerierten Sauna abgebildet ist. Der Beschwerdeführerin kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Abbildung nicht erkennen will, dass die Stützen, welche die oberen und unteren Pritschen bzw. Bänke tragen, so aufeinander montiert sind, dass sie den Eindruck einer Konstruktion erwecken, die durch die untere Bank hindurchdringt. Es lässt sich entgegen ihrer Behauptung unschwer erkennen, dass die Stützen denselben Durchmesser aufweisen und es ist nicht nachvollziehbar, dass optisch der Eindruck entstehen könnte, die untere Stütze (auf der nach allgemeiner Erfahrung mehr Gewicht lastet) könnte dünner sein als die obere. Ebensowenig erwecken die Lichteffekte der Abbildung den Eindruck einer unterschiedlichen Material- oder Farbwahl der oberen Stütze im Vergleich zur unteren. Die Vorinstanz hat vielmehr Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie als charakteristisches Merkmal, das den Gesamteindruck prägt, den Effekt des "Durchlaufens" der Stütze durch die untere Bank als massgebend erkannte. Die Designs der
Beschwerdeführerin beanspruchen dieses gestalterische Element der optischen Wirkung des Durchlaufens der Stütze durch die Bank. Dass neben dieser gestalterischen Besonderheit die konkrete Ausgestaltung der Stützen in runder oder eckiger Form, die Farbgebung oder die Materialwahl als Details erscheinen, welche als geringfügige Abweichungen wahrgenommen werden, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Denn es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass diesen ihrerseits gestalterische Besonderheit zukommen würde, die den Gesamteindruck verändern und ihrerseits prägen würde. Die Beschwerdeführerin hat denn auch sowohl eckige wie runde Stützen in unterschiedlichen Farben und Materialien in ihren als Design registrierten Abbildungen hinterlegt, ohne dass sich daraus markant unterschiedliche Gestaltungen ergäben.

2.3.5. Die Vorinstanz hat die Eigenart der beanspruchten Gestaltung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Designs für "Pritschen mit durchgehenden Pritschenstützen" (Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin) wegen fehlender Eigenständigkeit schutzfähig sind, was die Minderheit der Vorinstanz verneinte.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO verletzt.

3.1. Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Massstab der Verteilung bildet auch danach grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, kann nicht stets rechnerisch genau bestimmt werden, zumal wenn einzelne Begehren keinen oder keinen eindeutig bestimmbaren Streitwert aufweisen. In einem gewissen Umfang obliegt daher dem Gericht, das Mass des Obsiegens oder Unterliegens ermessensweise zu bestimmen. In die ermessensweise Bestimmung des Ausgangs des Verfahrens im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO greift das Bundesgericht nur ein, wenn allgemein anerkannte Grundsätze verletzt worden sind, wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Acht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen. Ausserdem werden Ermessensentscheide aufgehoben oder abgeändert, wenn sie sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671, 135 III 121 E. 2 S. 123f.).

3.2. Die Vorinstanz hat zunächst den Streitwert der Klage wie unbestritten mit Fr. 50'000.-- beziffert, wobei sie das zentrale Rechtsbegehren 2 mit 3/5 dieses Wertes und die übrigen Klagebegehren mit Fr. 20'000.-- bewertete. Sie folgte auch - in Anbetracht des durch die reparatorischen Ansprüche höheren Streitwerts der Widerklage - der Streitwertangabe der Beklagten für die Widerklage mit Fr. 150'000.--. Da das Widerklagebegehren in Ziffer 1 dem Klagebegehren Ziffer 2 entsprach, setzte die Vorinstanz den Gesamtstreitwert auf Fr. 170'000.-- fest, nämlich Fr. 150'000.-- für die Widerklage und Fr. 20'000.-- für die übrigen Klagebegehren. Sie bestimmte sodann das Mass des Unterliegens bzw. Obsiegens so, dass die Beklagte in Bezug auf die Widerklagebegehren Ziffer 1, 1. Spiegelstrich und 3. Spiegelstrich (Rückzug) unterlag, während die Klägerin mit ihren nicht durch die Widerklage konsumierten Klagebegehren unterlag. Unter Berücksichtigung der auf die Haupt- und Widerklagebegehren entfallenden Streitwerte auferlegte sie der Beklagten 3/4 der Gerichtskosten, der Klägerin 1/4. Entsprechend verlegte sie die Parteikosten beider anwaltlich vertretenen Parteien.

3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Ausgangs des Verfahrens ausser Acht gelassen, dass sie materiell nur zu 2/3 unterlegen sei und daher nur 2/3 der Prozesskosten zu tragen habe. Sie geht davon aus, dass ihren drei Widerklagebegehren je gleiches Gewicht beizumessen sei, und hält dafür, es könne ihr im Rahmen einer Stufenklage nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr in Bezug auf ihr gutgeheissenes Begehren keinerlei reparatorische Ansprüche zuständen. Ausserdem legt sie Gewicht auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Klagebegehren unterlegen ist, soweit diese nicht durch die Widerklage konsumiert werden. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass die Vorinstanz den einzelnen Begehren der Parteien - entsprechend den unterschiedlich bestimmten Streitwerten für die Klage einerseits und die Widerklage andererseits - unterschiedliche Streitwerte beigemessen hat. Dass die Vorinstanz aufgrund unterschiedlicher Gewichtung - und für die Widerklagebegehren je unter Beachtung auch der reparatorischen Anträge - den einzelnen Begehren unterschiedliche Streitwerte beigemessen und daher im Ergebnis das Unterliegen der Beschwerdeführerin mit zweien ihrer drei Widerklagebegehren stärker
gewichtet hat als das Unterliegen der Beschwerdegegnerin mit ihren mit den Widerklagebegehren nicht korrelierenden Klagebegehren, ist nicht rechtsfehlerhaft. Nachdem die Vorinstanz die höhere Streitwertangabe der Beschwerdeführerin für die Widerklage mit der Begründung übernahm, dass im Unterschied zur Klage reparatorische Ansprüche zur Beurteilung stünden, durfte sie ohne Rechtsverletzung insbesondere auch berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Gestaltung, die ihr verboten wurde, keinerlei Umsätze erzielt hatte. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten nicht rechtswidrig verteilt. Dass eine andere Ermessensausübung für die Beurteilung des Ausgangs des Verfahrens ebenfalls denkbar gewesen wäre, ändert daran nichts.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und diese hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_44/2016
Datum : 25. Mai 2016
Publiziert : 13. Juni 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Gegenstand : Design


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
DesG: 2 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen
1    Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2    Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3    Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
8 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
21
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 21 Wirkung der Hinterlegung - Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZPO: 5 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 5 Einzige kantonale Instanz - 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
1    Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
a  Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
b  kartellrechtliche Streitigkeiten;
c  Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
d  Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
e  Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20086;
f  Klagen gegen den Bund;
g  Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c-697hbis des Obligationenrechts (OR)8;
h  Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200610, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201812;
i  Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 201314, dem Bundesgesetz vom 25. März 195415 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196116 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.
2    Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
55 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
BGE Register
129-III-545 • 133-III-189 • 134-III-205 • 134-III-547 • 135-III-121 • 138-III-669 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
4A_44/2016
Stichwortregister
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vorinstanz • handelsgericht • beklagter • widerklage • rechtsbegehren • bundesgericht • streitwert • gesamteindruck • gewicht • gerichtskosten • minderheit • rechtsanwalt • minderheitsmeinung • wiese • gerichtsschreiber • mass • wille • bestandteil • beilage • sachverhalt
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