Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 75/2018
Urteil vom 18. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,
Beschwerdeführer,
gegen
B.E.________,
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 5. Dezember 2017 (ZSU.2017.189).
Sachverhalt:
A.
B.E.________ (geb. 1963; Beschwerdegegnerin) und A.E.________ (geb. 1964; Beschwerdeführer) heirateten am 25. August 1989. Sie sind die Eltern der beiden Kinder C.E.________ (geb. 1998) und D.E.________ (geb. 2000). Seit Februar 2017 leben die Ehegatten getrennt und am 17. März 2017 ersuchte B.E.________ das Bezirksgericht Brugg um Erlass von Eheschutzmassnahmen.
Nachdem das Bezirksgericht das Verfahren zwischenzeitlich sistiert hatte, fand am 2. Juni 2017 eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Tochter und Befragung der Parteien statt. Mit Teilentscheid von demselben Datum verpflichtete das Bezirksgericht soweit hier interessierend A.E.________ zur Zahlung von Kindesunterhalt von Fr. 550.-- vom 15. bis 28. Februar 2017 sowie von monatlich Fr. 1'105.-- im März und April 2017, Fr. 900.-- von Mai bis Juli 2017, Fr. 1'060.-- im August und September 2017 und Fr. 1'440.-- von Oktober 2017 bis November 2018. Ausserdem verurteilte es ihn zur Zahlung der Kosten der Ausbildung der Tochter von Fr. 5'800.--. Den an B.E.________ zu leistenden Ehegattenunterhalt legte das Bezirksgericht fest auf Fr. 1'760.-- vom 15. bis zum 28. Februar 2017 sowie auf monatlich Fr. 3'105.-- im März und April 2017, Fr. 2'175.-- von Mai bis Juli 2017, Fr. 2'165.-- im August und September 2017, Fr. 4'355.-- von Oktober 2017 bis November 2018 und Fr. 4'915.-- ab Dezember 2018. Ausserdem hielt das Bezirksgericht die Grundlagen fest, auf denen diese Unterhaltsbeiträge beruhten.
B.
Gegen diesen Entscheid reichte A.E.________ am 22. August 2017 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Er beantragte eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge und die Neufestlegung von deren Grundlagen sowie die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen an die Unterhaltspflicht. Ausserdem ersuchte er darum, die Verhandlung vom 2. Juni 2017 zu wiederholen.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 (eröffnet am 21. Dezember 2017) hiess das Obergericht das Rechtsmittel teilweise gut und legte den von A.E.________ für die Tochter zu bezahlenden Unterhalt neu fest auf Fr. 550.-- vom 15. bis zum 28. Februar 2017 und auf monatlich Fr. 1'102.-- im März und April 2017, Fr. 828.-- von Mai bis Juli 2017, Fr. 875.-- von August bis Dezember 2017 sowie Fr. 1'437.-- von Januar bis und mit 24. November 2018. Den Ehegattenunterhalt bestimmte es neu wie folgt: Fr. 1'605.-- vom 15. bis zum 28. Februar 2017 sowie monatlich Fr. 2'796.-- im März und April 2017, Fr. 1'900.-- von Mai bis Juli 2017, Fr. 1'663.-- im August und September 2017, Fr. 1'275.-- von Oktober bis Dezember 2017, Fr. 3'612.-- von Januar bis April 2018, Fr. 3'770.-- von Mai bis November 2018 und Fr. 4'329.-- ab Dezember 2018. Ausserdem passte es die Grundlagen an, auf denen dieser Unterhalt beruhte (alles Dispositivziffer 1.1). Im Übrigen wies es die Berufung ab (Dispositivziffer 1.3).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt A.E.________ am 22. Januar 2018 mit den folgenden Anträgen in der Sache an das Bundesgericht:
"1. Es sei Ziffer 1.1 des Dispositivs des Entscheides des Obergerichts Aargau [...] aufzuheben und es sei [A.E.________] zu verpflichten, [B.E.________] an den Unterhalt der Tochter monatlich vorschüssig folgende Beiträge zuzüglich allfällige bezogene Kinderzulagen zu bezahlen:
5.
5.1
- Fr. 550.00 ab 15. Februar 2017 bis und mit 28. Februar 2017
(unverändert)
- Fr. 990.00 von März 2017 bis und mit April 2017 (unverändert)
- Fr. 650.00 von Mai 2017 bis und mit Juli 2017
- Fr. 460.60 von August 2017 bis und mit September 2017
- Fr. 339.35 von Oktober 2017 bis und mit Januar 2018
- Fr. 1'414.25 von Februar 2018 bis und mit 24. November 2018
Es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge bis 31. März 2017 infolge Verrechnung getilgt sind.
6.
Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids [...] aufzuheben und es sei [A.E.________] zu verpflichten, [B.E.________] an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'350.00 ab 15. Februar 2017 bis und mit 28. Februar 2017
- Fr. 2'377.00 von März 2017 bis und mit April 2017
- Fr. 1'466.00 von Mai 2017 bis und mit Juli 2017
- Fr. 0.00 von August 2017 bis und mit September 2017
- Fr. 0.00 von Oktober 2017 bis und mit Januar 2018
- Fr. 1'601.00 von Februar 2018 bis und mit April 2018
- Fr. 1'813.15 [von] Mai 2018 bis und mit November 2018
- Fr. 2'741.00 ab Dezember 2018
Es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge bis 31. März 2017 infolge Verrechnung getilgt sind.
8.
[Feststellung des Bedarfs und des Einkommens der Parteien.]
1.3
Es sei Ziffer 1.3 aufzuheben und es sei der formelle Antrag [von A.E.________] betreffend Aufhebung und erneuter Durchführung der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg vom 2. Juni 2017 gutzuheissen.
1. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Am 29. Januar 2018 hat das Obergericht unaufgefordert mitgeteilt, auf eine Vernehmlassung zu verzichten, und am 15. Oktober 2018 beantragt B.E.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Für den Fall, dass die Sache aus formellen Gründen an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen werde, beantragt sie ausserdem, die Gerichts- und Parteikosten dem Kanton Aargau aufzuerlegen. Diese Eingaben wurden A.E.________ zur Kenntnisnahme zugestellt.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Feststellung, dass die Unterhaltsbeiträge zufolge Verrechnung bis am 31. März 2017 getilgt seien. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen. Der Beschwerdeführer tut dies nicht. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich indes, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Begehren um die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Unterhaltspflicht im fraglichen Zeitraum geht. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen (vgl. Urteil 5A 708/2017 vom 13. März 2018 E. 1.3).
1.3. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer glaubt nach dem Ausgeführten zu Unrecht, er könne im bundesgerichtlichen Verfahren Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Auch irrt die Beschwerdegegnerin, wenn sie meint, echte Noven könnten als "Reaktion auf die Beschwerde" in das Verfahren eingebracht werden. Die von den Parteien verschiedentlich angerufenen neuen Tatsachen und Beweismittel bleiben vielmehr unbeachtlich.
1.5. Das Bundesgericht selbst nimmt zudem keine Beweise ab (statt vieler: Urteile 5A 151/2018 vom 11. Juli 2018 E. 1.4; 5A 673/2017 vom 22. März 2018 E. 1.3). Eine Befragung der Parteien, wie diese sie verschiedentlich beantragen, kommt im vorliegenden Verfahren daher nicht in Betracht. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen.
2.
2.1. In der Sache strittig ist der Ehegatten- und der Kindesunterhalt während der Trennung der Parteien. Der Beschwerdeführer rügt vorab allerdings eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Das Obergericht hält dazu fest, der Beschwerdeführer sei nicht rechtzeitig zu der fraglichen Verhandlung vorgeladen worden, weshalb das Bezirksgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin fragt sich zwar, ob die Vorladung nicht doch rechtzeitig erfolgt sei. Sie begründet dieses Vorbringen aber nicht, womit es nicht weiter zu beachten ist (dazu vorne E. 1.3). Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zufolge ungehöriger Vorladung verletzt wurde (vgl. BGE 142III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; allgemein zum Recht auf gehörige Vorladung vgl. BGE 131 I 185 E. 2.1; 117 Ib 347 E. 2b/bb; 112 Ia 5 E. 2c; vgl. auch BGE 143 III 225 E. 5.2). Weiterungen hierzu erübrigen sich aber auch mit Blick auf das nachfolgend Ausgeführte.
2.2. Die Vorinstanz erachtet den (allfälligen) Verfahrensmangel als genehmigt, weil der Beschwerdeführer vorbehaltslos an der fraglichen Verhandlung teilgenommen und insbesondere nicht geltend gemacht habe, dass er sich nicht genügend habe vorbereiten oder aufgrund der zu kurzen Vorbereitungszeit keinen Anwalt habe mandatieren können. Damit sei die Gehörsverletzung geheilt. Auch die Beschwerdegegnerin hält einen (allfälligen) Mangel bei der Vorladung für durch Einlassung geheilt. Die abweichenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien appellatorisch und zeigten keine Willkür auf. Das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt verstosse gegen Treu und Glauben. Er sei kein unbeholfener Laie und habe sich selbst vertreten wollen. Eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz sei sodann sinnlos, da der Beschwerdeführer sich im Vorfeld der Verhandlung umfassend habe äussern können und der Beschwerdeführer genügend Zeit zur Vorbereitung gehabt habe. Ohnehin bezahle dieser entgegen seiner derzeit bestehenden Pflicht keinen Unterhalt an Frau und Tochter und könne nicht auf seine formellen Rechte pochen.
Der Beschwerdeführer bestreitet unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten, vorbehaltslos an der Verhandlung teilgenommen zu haben. An der Verhandlung habe er die nicht ordnungsgemässe Vorladung gerügt und sinngemäss geltend gemacht, nicht genügend Zeit zur Vorbereitung und zur Wahrung seiner Rechte gehabt zu haben. Er sei nicht anwaltlich vertreten und nicht über seine Rechte betreffend die fehlerhafte Vorladung informiert gewesen. Die Vorsitzende des Bezirksgerichts habe es entgegen der richterlichen Fragepflicht, die bei nicht anwaltlich Vertretenen verstärkt zur Anwendung gelange, unterlassen, ihn auf seine Rechte aufmerksam zu machen. Erst nach der Verhandlung habe er erfahren, dass er die Teilnahme hätte verweigern können, was aus seinem Schreiben vom 12. Juni 2017 hervorgehe. Eine Heilung der Gehörsverletzung komme nicht in Frage.
2.3. Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 134 Zeitpunkt - Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 134 Zeitpunkt - Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
ZPO; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 9 zu Art. 134
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 134 Zeitpunkt - Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 134 Zeitpunkt - Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 134 Zeitpunkt - Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 134 Zeitpunkt - Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das vom Bezirksgericht erstellte Protokoll der Verhandlung vom 2. Juni 2017 (Vorakten Bezirksgericht, pag. 81 ff.). Diesem lässt sich entnehmen (S. 2; a.a.O., pag. 82), dass er die Frage der Gerichtspräsidentin verneinte, ob Einwendungen gegen den Ablauf der Verhandlung bestünden. Im Sinne einer prozessualen Vorbemerkung gab er indes zu Protokoll, es habe ihn "sehr erstaunt, dass [er] so kurzfristig aufgeboten wurde". Es sei "reiner Zufall, dass [er] hier [sei]". Damit hat der Beschwerdeführer zwar kund getan, dass die Vorladung seiner Ansicht nach sehr kurzfristig erfolgte. Anders als er dies geltend macht, kann hierin aber nicht die (sinngemässe) Rüge erblickt werden, er habe sich nur ungenügend auf die Verhandlung vorbereiten können und er würde sich weitere Stellungnahmen vorbehalten: Eine genügende Vorbereitung kann auch dort möglich sein, wo die Vorladung kurzfristig erfolgt. Das Gericht durfte die Äusserung des Beschwerdeführers daher so verstehen, dass er mit der Weiterführung der Verhandlung einverstanden war, zumal er ausdrücklich keine Einwände gegen den in Aussicht gestellten Verfahrensablauf erhob. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sah er es sodann als notwendig an,
sich kurz nach der Verhandlung an das Gericht zu wenden und die fehlerhafte Vorladung zu rügen (vgl. Schreiben vom 12. Juni 2017 [Akten Bezirksgericht, pag. 175 ff.], S. 1). Dies wäre nicht notwendig gewesen, wäre er der Ansicht gewesen, den Verfahrensfehler bereits anlässlich der Verhandlung geltend gemacht zu haben.
Dementsprechend ist es unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Gehörsverletzung am 2. Juni 2017 nicht geltend gemacht und vorbehaltslos an der Verhandlung teilgenommen. Fraglich bleibt, ob der Beschwerdeführer deswegen sein Recht verwirkt hat, sich auf einen (allfälligen) Verfahrensmangel zu berufen, was die Vorinstanz bejaht. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht anwaltlich vertreten und nicht über seine Rechte informiert gewesen. Aus seiner Rechtsunkenntnis kann er indes keine Vorteile für sich ableiten (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; Urteil 5A 240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.5, in: FamPra.ch 2011 S. 1002), womit sein Einwand unbehelflich bleibt. Weiter kann der Beschwerdeführer sich nicht mit Erfolg auf die richterliche Fragepflicht (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
hilft dem Beschwerdeführer auch das vorerwähnte Schreiben vom 12. Juni 2017 nicht weiter, da dieses nach der Verhandlung datiert und allfällig damit vorgebrachte Einwände bereits verspätet erfolgten. Ohnehin hat der Beschwerdeführer auch in diesem Schreiben nicht geltend gemacht, er habe sich nur ungenügend auf die Verhandlung vorbereiten können, wie dies notwendig wäre.
2.5. Soweit die Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
3.1. Die Beurteilung des strittigen Unterhalts hat das Obergericht unter Berücksichtigung der den Kindesunterhalt betreffenden Änderung des Zivilgesetzbuches vom 20. März 2015 vorgenommen, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist (AS 2015 4299). Dies ist nicht bestritten und auch nicht zu beanstanden (Art. 13c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. |
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1 | Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. |
2 | In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden. |
Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er die Zahlungen an den Unterhalt von Frau und Tochter geleistet habe.
3.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet den Standpunkt des Obergerichts nicht als willkürlich. Dem Beschwerdeführer wirft sie vor, vor Bundesgericht weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. In einzelnen Punkten rügt freilich auch die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft. Insoweit ist zu bemerken, dass sie selbst keine Beschwerde erhoben hat und im Verfahren vor Bundesgericht auch keine Anschlussbeschwerde möglich ist (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.5). Mit ihren - zulässigen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2, 456 E. 2.2.2; 134 III 332 E. 2.3) - Vorbringen kann die Beschwerdegegnerin damit einzig erreichen, dass es beim Ergebnis des kantonalen Entscheids bleibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 [einleitend] und 2.1; 116 II 220 E. 4a). Sie kann aber nicht bewirken, dass der angefochtene Entscheid zu ihren Gunsten geändert wird (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.1), was gegen das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) verstossen würde (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
August 2018 E. 4.2).
3.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass er grundsätzlich zur Leistung von Unterhalt an Frau und Tochter verpflichtet ist. Auch wendet er sich nicht gegen die Art und Weise, wie das Obergericht die Unterhaltsleistungen berechnet hat. Auf diese Fragen ist daher nicht einzugehen (vgl. vorne E. 2.1). Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht mit der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Parteien (hinten E. 5 und 6) und des Bedarfs der Tochter (hinten E. 7) sowie seines eigenen Bedarfs (hinten E. 8) einverstanden. Diesbezüglich wirft er dem Obergericht verschiedentlich vor, in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch ein Gericht ist willkürlich, wenn dieses den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, begründet keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt insbesondere vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (Urteil 5A 964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 4, in: FamPra.ch 2018 S. 471).
4.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
5.
5.1. Das Obergericht rechnete der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Oktober 2017 ein hypothetisches Einkommen an und erachtete es als dieser möglich und zumutbar, bei einem halben Arbeitspensum ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1'330.60 zu erzielen.
Der Beschwerdeführer erachtet die Berechnung dieses hypothetischen Einkommens als willkürlich. Im Gastronomiebereich - die Beschwerdegegnerin kann nach den Feststellungen der Vorinstanz als Hilfskraft in einem Restaurant arbeiten - würden bei einem vollen Pensum üblicherweise 185 Stunden gearbeitet. Damit könne die Beschwerdeführerin bei einer halbzeitlichen Tätigkeit einen Verdienst von monatlich netto Fr. 1'645.88 erzielen. Ohnehin sei die Annahme des Obergerichts unzutreffend, er habe erst im vorinstanzlichen Verfahren und damit verspätet vorgebracht, die Beschwerdegegnerin spreche Deutsch und Englisch. Bereits vor Bezirksgericht habe er dargelegt, dass seine Ehefrau mehrere Deutschkurse besucht und ein Diplom erworben habe, was unbestritten geblieben sei. Die Beschwerdegegnerin könne sodann ohne Übersetzung mit ihrem Rechtsvertreter kommunizieren. Mangelnde Sprachkenntnisse könnten auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass für die Verhandlung vor Bezirksgericht eine Übersetzerin beigezogen worden sei. Dies sei vielmehr aufgrund der verwendeten Fachsprache üblich. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihrer Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt wesentlich leichter zu vermitteln als angenommen, und könne auch in einem
"ungelernten Beruf" bei einem Pensum von 50 Prozent ein Entgeld von Fr. 2'000.-- erzielen.
5.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend darin, in appellatorischer Art und Weise seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge bzw. die eigene Würdigung der Beweismittel derjenigen des Obergerichts entgegenzustellen und Letztere als willkürlich zu bezeichnen. Damit genügt er den an die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Recht zu stellenden Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 1.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
6.
6.1. Das Einkommen des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2017 betrug nach den Berechnungen der Vorinstanz monatlich Fr. 8'080.75. Der Beschwerdeführer war bei einem Personaldienstleister eingestellt und sein Einkommen unterlag starken Schwankungen. Aus diesem Grund berücksichtigte das Obergericht den Durchschnittswert der Monate September 2016 bis April 2017. Da es in seine Berechnung auch Monate einbezog, in denen das Einkommen namentlich aufgrund bezogener Ferien tiefer ausfiel, verzichtete die Vorinstanz darauf, einen Ferienabzug vorzunehmen.
Dies beanstandet der Beschwerdeführer als "nicht nachvollziehbar und folglich willkürlich". Unter Hinweis auf die Berufung vom 22. August 2017 führt er aus, er sei im Stundenlohn angestellt gewesen. Deswegen habe er eine zusätzliche Ferienentschädigung erhalten, die zum Ausgleich der Ferienzeit gedient habe, während der er keinen Lohn erhalten habe. Der Lohn stundenweise angestellter Arbeitnehmer sei aus diesem Grund in der Regel höher als derjenige von Arbeitnehmern mit einem bestimmten Arbeitspensum, was zu berücksichtigen sei. Wie sich aus seinen eigenen Ausführungen ergibt, wiederholt der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen den im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt. Mit den Überlegungen des Obergerichts setzt er sich in keiner Weise auseinander, womit er den Begründungsanforderungen auch insoweit nicht genügt (vgl. vorne E. 1.3). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich folglich nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer einzig unter Hinweis auf seine Ausführungen vor Obergericht geltend macht, sein durchschnittliches Einkommen im relevanten Zeitraum habe tatsächlich nur Fr. 7'945.95 betragen.
6.2. Zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts arbeitslos. Die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung (ALV) betrug gemäss dem angefochtenen Entscheid Fr. 6'464.60 im Monat.
Für den Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung sein Einkommen im Monat Juli 2017 in der Höhe von Fr. 1'256.70 nicht berücksichtigte. Ihm stünden während der Arbeitslosigkeit monatlich daher nur Fr. 5'173.60 zur Verfügung. Ebenfalls habe das Obergericht nicht berücksichtigt, dass ihm "Sperrtage angerechnet" würden. Wiederum setzt der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er begnügt sich erneut damit, seinen eigenen Standpunkt darzulegen, den er im Übrigen nicht weiter begründet. Insbesondere geht er nicht auf die Ausführungen des Obergerichts dazu ein, weshalb bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung der Lohn des Monats Juli 2017 nicht zu berücksichtigen und auch keine Wartezeit oder Einstellung in der Anspruchsberechtigung anzunehmen war. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3).
6.3. Wie vorne in E. 1.4 ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer angerufenen echten Noven nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Berechnung seines Einkommens. Die auf die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel gestützten Ausführungen erweisen sich damit von vornherein als unbegründet.
6.4. Ab dem 1. Januar 2018 rechnete das Obergericht dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 11'543.90 im Monat an. Für die Berechnung dieses Einkommens ging es vom Verdienst des Beschwerdeführers vor dem 31. Juli 2017 aus (dazu E. 6.1 hiervor). Da der Beschwerdeführer damals aber nur zu 70 % erwerbstätig war, rechnete es diesen Erwerb auf ein volles Arbeitspensum auf. Den Einwand des Beschwerdeführers, mit einer Neuanstellung gehe eine Lohneinbusse einher, erachtete das Obergericht nicht als glaubhaft.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ebensowenig, wie die Feststellung, dass ihm eine volle Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Er macht allerdings geltend, ein hypothetisches Einkommen könne ihm erst ab dem 1. Februar 2018 angerechnet werden. Hierbei stützt er sich jedoch wiederum auf unbeachtliche neue Tatsachen und Beweismittel, sodass die Beschwerde insoweit unbegründet ist (vgl. vorne E. 1.4 und 6.3). Weiter erachtet der Beschwerdeführer das ihm angerechnete Einkommen als zu hoch. Die Anknüpfung an sein früheres Einkommen zur Berechnung des hypothetischen Einkommens sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hätte auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder seine vor der Vorinstanz eingereichten Berechnungen abstellen müssen. Es sei ihm einzig möglich, ein Einkommen von Fr. 7'200.-- zu erzielen. Wiederum muss dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, dass er sich damit begnügt, seine eigene Sicht der Dinge jener des Obergerichts gegenüberzustellen, ohne sich weiter um dessen Überlegungen zu kümmern. Namentlich äussert er sich nicht zur Einschätzung des Obergerichts, wonach Lohneinbussen nicht zu erwarten sind. Damit genügt die Beschwerde auch insoweit
den Begründungsanforderungen nicht und es ist nicht auf sie einzutreten (vgl. vorne E. 1.3).
7.
Bezüglich der Berechnung des Bedarfs der Tochter führt der Beschwerdeführer aus, das Obergericht habe Fr. 97.25 für Verpflegung berücksichtigt. In der Berufung vom 22. August 2017 habe er die Berücksichtigung von Kosten für die auswärtige Verpflegung unter anderem mit der Begründung bestritten, dass die Beschwerdegegnerin keine Kosten unter diesem Titel geltend gemacht habe. Weder erhebt der Beschwerdeführer damit in diesem Zusammenhang die Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts noch setzt er sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3).
8.
8.1. Bei der Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz für die Zeit von dessen Arbeitslosigkeit (d.h. zwischen 1. August und 31. Dezember 2017; vgl. vorne E. 6.2) keine Kosten für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg, sondern ein Betrag von monatlich Fr. 150.-- für die Stellensuche. Der Beschwerdeführer vermag dies nicht nachzuvollziehen. Ihm seien für Reisen zu Bewerbungsgesprächen, auswärtige Verpflegung, das Zusammenstellen der Bewerbungsunterlagen usw. höhere Kosten angefallen und es rechtfertige sich, hierfür entsprechend den zuvor für Verpflegung und Arbeitsweg berücksichtigten Kosten einen Betrag von Fr. 220.-- einzusetzen. Auch hier zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Berechnung der Vorinstanz nicht verfassungsmässig sein sollte und stellt einzig seine eigene Sicht der Dinge jener des Obergerichts entgegen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3).
8.2. In der Bedarfsberechnung ab Januar 2018 ist der Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Irrtum unterlaufen. Es seien die Fahrkosten sowie die auswärtige Verpflegung wieder zum vollen Betrag einzusetzen. Ausserdem seien Wohnkosten von Fr. 1'660.-- zu berücksichtigen, da diese gemäss dem angefochtenen Entscheid erst ab Mai 2018 zu reduzieren seien. Dies ergebe ein Existenzminimum von Fr. 3'728.65 und nicht von Fr. 3'558.65. Gleiches gelte für den Bedarf ab Mai 2018, ausser dass die Vorinstanz dort den korrekten Betrag für die Wohnung eingesetzt habe. Sein Existenzminimum in dieser Zeit betrage Fr. 3'468.65. Das Obergericht ging von einem Betrag von Fr. 3'358.65 aus.
In seinen Ausführungen bleibt der Beschwerdeführer vage und er legt nicht unter Hinweis auf die seines Erachtens relevanten Zahlen dar, wie der Bedarf im Einzelnen zu berechnen gewesen wäre. Auch mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung hebt das Bundesgericht einen Entscheid sodann nur auf, wenn dieser sich nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich erweist (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.3.2 am Ende). Selbst wenn dem Obergericht bei der Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers ein Fehler unterlaufen wäre, ist noch nichts dazu gesagt, ob dieser sich derart auf die Unterhaltsberechnung auswirken würde, dass diese als geradezu unhaltbar zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, welchen Unterhalt er als rechtmässig ansieht. Hierbei weicht er allerdings in verschiedenen Punkten (z.B. beim Einkommen der Parteien) ohne Grund von den vorinstanzlichen Berechnungen ab (dazu vorne E. 5 ff.). Seinen Berechnungen kann daher nicht entnommen werden, wie sich der gerügte Rechnungsfehler auf die Unterhaltsberechnung auswirkt. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3).
9.
9.1. Strittig ist zuletzt, ob zwei Zahlungen des Beschwerdeführers vom März 2017 über insgesamt Fr. 12'000.-- an die Unterhaltspflicht anzurechnen sind. Das Obergericht erachtete es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses Geld auf ein auf den Namen beider Parteien lautendes Konto eingezahlt habe. Mit Geld von diesem Konto seien gewisse Rechnungen bezahlt worden. Dabei habe es sich aber um Rechnungen beider Parteien und beider Kinder gehandelt. Es bleibe damit unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer tatsächlich an den Unterhalt von Frau und Tochter beigetragen habe. Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes habe es dem Beschwerdeführer oblegen, in Anwendung seiner Mitwirkungspflicht genau aufzulisten und zu belegen, welche Zahlungen für diesen Unterhalt erfolgt seien. Dies habe er nicht getan, weshalb keine Zahlungen bei der Unterhaltsregelung berücksichtigt werden könnten.
Unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz rügt der Beschwerdeführer dies als nicht nachvollziehbar. Das Bezirksgericht sei verpflichtet gewesen, ihn anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2017 zu den eingereichten Kontoauszügen zu befragen. Unverständlich sei es weiter, wenn das Obergericht eine Mitwirkungspflichtverletzung annehme. Aus den vor der Vorinstanz eingereichten Belegen - diese listet der Beschwerdeführer einzeln auf - sei ersichtlich, dass er von dem gemeinsamen Konto Zahlungen an den Unterhalt von Frau und Tochter geleistet habe. Auch aus verschiedenen von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belegen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer für deren Lebensunterhalt aufgekommen sei.
9.2. Auch hier muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass er einzig seine Sicht der Dinge den Ausführungen des Obergerichts entgegenstellt und Letztere als willkürlich bezeichnet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mitwirkungspflichtverletzung als auch der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, dass die laufenden Rechnungen von einem gemeinsamen Konto bezahlt wurden und macht auch nicht geltend, dass mit Geld von diesem Konto nur Leistungen an die Ehefrau und die Tochter erbracht worden seien.
Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der Rüge, das Bezirksgericht hätte ihn zu den eingereichten Unterlagen befragen müssen: Entsprechend dem Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges muss der Beschwerdeführer sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorbringen und darf sie nicht erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren erheben (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1; 133 III 639 E. 2). Auch darf er vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen vorbringen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Anrechnung früherer Zahlungen an die Unterhaltspflicht als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Zusammenfassend ist die Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhalts durch das Obergericht unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
11.
Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist direkt ihrem Rechtsvertreter Gino Keller auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber