Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4853/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richterin Franziska Schneider,
Besetzung
Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B._______ (RU), arbeitete als Professor in der Schweiz und in Deutschland und war von November 1967 bis April 1997 mit C.______ verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder D._______ und E._______ hervor. Seit dem (...) ist er mit F._______ verheiratet; aus dieser Ehe stammen die gemeinsamen Kinder G._______ und H._______ (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] gemäss Aktenverzeichnis vom 13. Mai 2015 [nachfolgend: act.] 2, S. 2; act. 4, S. 2, S. 4, S. 6 und S. 10; act. 5, S. 1).

A.b Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Vorinstanz dem Versicherten - gestützt auf dessen (verspätete) Anmeldung vom 10. Februar 2011 (Posteingang SAK: 15.03.2011) - eine ordentliche Altersrente ab 1. Februar 2006 zu. Der Berechnung legte sie eine Beitragsdauer von 18 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'448.- zugrunde (act. 5).

A.c Aufgrund einer am 12. April 2011 dagegen erhobenen Einsprache (act. 12) rechnete die Vorinstanz dem Versicherten mit Einspracheverfügung vom 1. September 2011 neu das Jugendjahr 1954 und damit 19 anstelle von 18 vollen Beitragsjahren an und errechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von neu Fr. 25'056.- (act. 20).

Weitergehende Einspracheanträge, unter anderem betreffend Einkommenssplitting während der Jahre 1980 bis 1996, wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. September 2011 ab mit der Begründung, er sei nur bis Dezember 1979 in der Schweiz wohnhaft beziehungsweise infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt gewesen. Belege, wonach er nur bis Dezember 1979 in der Schweiz Wohnsitz gehabt beziehungsweise AHV-Beiträge entrichtet habe, lägen nicht vor (act. 23).

A.d Nachdem die SAK dem Versicherten auf dessen Nachfrage hin am 22. September 2011 die Berechnungsgrundlagen der Altersrente zugestellt hatte (act. 31), erhob dieser mit Eingabe vom 27. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine detaillierte Begründung und Berechnungsgrundlage für den Einspracheentscheid vom 2. September 2011 zuzustellen. Ferner sei ihm eine neue Frist von 30 Tagen zu gewähren, um eine detaillierte Beschwerde einreichen zu können und der zivilrechtliche Wohnsitz in K._______ und damit auch die Unterstellung unter die AHV seien für die Zeit von 1980 bis 1996/97 anzuerkennen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe ab 1973 eine Anstellung als ordentlicher Professor an der Universität I._______ (D) angenommen und dort in einer Einzimmerwohnung gewohnt. Die Familienwohnung habe er in K._______ beibehalten und er sei von 1973 bis 1996 zwischen L.______ und K._______ hin und her geflogen. Gestützt auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV (RWL, Rz. 1029 und 1030) habe der Wochenaufenthaltsort nicht als Wohnsitz zu gelten. Von 1972 bis 1979 habe er zudem eine Vorlesung pro Semester an der Universität K._______ (CH) gehalten (act. 34, S. 38 f.).

A.e Mit unangefochten gebliebenem Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (act. 75, S. 1 - 24 ff.). Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit von 1938 bis 1997 dauernd in der Schweiz gehabt habe (E. 3.2). Die während der Kalenderjahre der gemeinsamen Versicherungszeit und Ehe (1967 bis 1997) nach 1979 erzielten Einkommen seien zu teilen und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dessen abgeschiedener Ehefrau anzurechnen (E. 5.2). Überdies habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch die Erziehungsgutschriften für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr anzurechnen respektive diese Umstände in der neuen Verfügung zu berücksichtigen (E. 6.2). Ferner habe die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der neuen Verfügung für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 auch den Anspruch auf Zusatzjahre nach Art. 52d
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre - Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:229
AHVV (SR 831.101) zu prüfen (E. 7). Schliesslich bestehe nur in Bezug auf die im Jahr 1966 erzielten Einkommen respektive die daraus resultierenden Beitragsjahre ein weiterer Abklärungsbedarf. Die restlichen (massgeblichen) Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1955 bis 1965 und 1968 seien weder offenkundig falsch noch habe für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden können (E. 9.2.5).

B.

B.a Gestützt auf die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die SAK in der Folge eine neue Rentenberechnung vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 22. Juli 2014 ab dem 1. Februar 2006 eine korrigierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'387.- sowie zwei Kinderrenten von monatlich Fr. 555.- zu. Der Berechnung legte sie neu eine Versicherungszeit von 38 Jahren, Erziehungsgutschriften während 8 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 38 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'716.- zugrunde (act. 89 und act. 90).

B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, die AHV-Renten seien auf der Grundlage einer Versicherungszeit von 41 Jahren und 4 Monaten respektive der Anwendung der Rentenskala 42 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 36'486.- zu berechnen, woraus eine geringfügig höhere Teilrente von monatlich Fr. 1'479.- resultiere (act. 95, S. 1 f.).

B.c Im Rahmen einer erneuten Überprüfung stellte die SAK fest, dass der Sohn E._______ versehentlich bei der Ermittlung der Erziehungsgutschriften nicht berücksichtigt worden war, weshalb die Rente unter Einbezug dieser zusätzlichen Erziehungsgutschriften neu zu berechnen sei (act. 98 f.). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 hiess die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut, indem sie ihm neu für 10,5 Jahre Erziehungsgutschriften anrechnete. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beitragslücken aus den Jahren vor 1979 (insgesamt 48 Monate in den Jahren 1962, 1964, 1965 und 1968) seien durch Jugendjahre (1954/1956 - 1958, total 40 Monate) und 8 Monate als Zusatzjahre ausgefüllt worden. Ferner habe er im Jahr 2002 weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sei er infolge Erwerbstätigkeit versichert gewesen, weshalb er diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift habe. Auch im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für dieses Jahr keine Versicherungszeit angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Einkommensteilung ergebe sich eine Gesamtsumme von Fr. 684'979.-. In Anwendung eines Aufwertungsfaktors von 1,564 und einer Beitragsdauer von 38 Jahren resultiere ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 28'192.-. Unter Einbezug der Erziehungsgutschriften für 10,5 Jahre beziehungsweise von Fr. 10'494.- ergebe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'686.- respektive aufgerundet auf den nächsten Tabellenwert von Fr. 39'246.-. Hochgerechnet auf das Jahr 2006 (Jahr des Rentenanspruchs) respektive 2015 resultiere ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'990.- beziehungsweise Fr. 43'710.- (act. 104, S. 1 - 3).

C.

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für seinen Sohn G._______ hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 Erziehungsgutschriften anzurechnen, zumal sein Sohn seinen Wohnsitz in dieser Zeit in K._______ gehabt habe. In formeller Hinsicht rügte er, dass ihm die SAK den Einspracheentscheid zu Unrecht nicht nach Russland, sondern nach K._______ zugestellt habe (Akten im Beschwerdeverfahren C-2375/2015 [nachfolgend: BVGer act.] 1).

C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, seit seiner Rentenanmeldung sei die Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers Gegenstand von Abklärungen gewesen, weil er als ordentlicher Professor an der Universität I._______ (D) seit 1973 dort eine Einzimmer-Wohnung bezogen habe und in seiner Freizeit nach K._______ zur gemieteten und im Jahr 1982 gekauften Wohnung (...) gependelt sei. In seiner Eingabe vom 27. Februar 2012 (act. 39, S. 7) habe der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der Wohnsitz im Zeitpunkt seiner Heirat vom (...) in B._______ und nicht mehr in K._______ gewesen sei. Sie sei demnach zu Recht von einem Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers bis zu seiner Scheidung im April 1997 ausgegangen. Die Renten seien somit korrekt berechnet worden. Nachdem die Beschwerde vom 15. April 2015 fristgerecht eingereicht worden sei, könne sie auf entsprechende Bemerkungen zur gerügten fehlerhaften Zustellung verzichten (BVGer act. 3).

C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und stellte überdies ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur ergänzenden Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 5).

C.d Mit Replik vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und führte zur Begründung ergänzend aus, durch die nachgereichten Akten sei belegt, dass sein Sohn G._______ bis Ende 2004 in K._______ und nicht in Russland gewohnt habe. Er selber sei überdies bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2003 regelmässig von I._______ nach K._______ gependelt. Ferner stellte er ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung zusätzlicher Beweismittel (BVGer act. 9 samt Beilagen).

C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut und gab ihm Gelegenheit, bis zum 10. August 2015 weitere Beweismittel einzureichen. Ferner räumte er der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 28. August 2015 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 10).

C.f Mit Eingabe vom 10. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und legte weitere Beweismittel ins Recht. Überdies stellte er ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 11 samt Beilagen).

C.g Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2015 weitere Beweismittel ein und hob erneut hervor, dass er seinen Wohnsitz erst mit dem Umzug von K._______ nach Russland im Jahr 2004 gewechselt habe und auch sein Sohn bis Ende 2004 in K._______ wohnhaft gewesen sei (BVGer act. 13 samt Beilagen).

C.h Mit Duplik vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie ergänzend an, die Argumentation des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren widerspreche jener im Beschwerdeverfahren C-5384/2011; widersprüchliches Verhalten dürfe keinen Rechtschutz finden. Überdies sei die Frage des Wohnsitzes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2013 abschliessend abgeklärt worden, sodass einer erneuten Prüfung die Rechtskraft dieses Urteils entgegenstehe. Ferner sei der Wohnsitz der Ehefrau und von G._______ seit dessen Geburt in B._______ gewesen (BVGer act. 15).

C.i Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, per 10. Oktober 2015 ab (BVGer act. 16).

C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und stellte darin den Antrag, es sei ihm unter Neueröffnung des Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Behauptungen der Vorinstanz in ihrer Replik (recte: Duplik) vom 22. September 2015 zu widerlegen. Ferner sei zur Abklärung des Wohnsitzes seiner Söhne aus erster Ehe eine Anfrage an das "Bevölkerungsamt der Stadt K._______" in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2003 zu richten. Schliesslich habe die Vorinstanz eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7).

C.k Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme samt Beilagen zur Kenntnisnahme zu. Ferner teilte er den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Anträge auf Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und einer Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt K._______ sowie auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Rentenaufschubs durch den Spruchkörper beurteilt würden (BVGer act. 19).

C.l Mit erneuter unaufgeforderter Eingabe vom 16. November 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum neue Beweismittel ein (BVGer act. 20 samt Beilagen).

C.m Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Abschluss des Schriftenwechsels einverstanden sei: Ob hinsichtlich des Wohnsitzes ab Mai 1997 eine Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt K._______ vorzunehmen sei, überlasse sie dem richterlichen Ermessen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Begehren um Rentenaufschub verspätet gestellt habe (BVGer act. 21).

C.n Mit wiederum unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (BVGer act. 22 samt Beilagen).

C.o Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. November 2015 sowie dieser die unaufgefordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 23. November 2015. Überdies teilte er den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel - entsprechend der Verfügung vom 15. Oktober 2015 - am 10. Oktober 2015 geschlossen worden sei und über die Anträge auf Durchführung weiterer Schriftenwechsel und die Abnahme weiterer Beweismittel durch den Spruchkörper entschieden werde. Bis zum diesbezüglichen Entscheid würden keine weiteren Schriftenwechsel durchgeführt; das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, weitere unaufgefordert eingereichte Eingaben aus dem Recht zu weisen (BVGer act. 23).

C.p Am 27. Januar 2016 liess das Schweizerische Generalkonsulat in B._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016 samt Beweismitteln zukommen (BVGer act. 26 samt Beilagen).

C.q Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Januar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des Schreibens des russischen Konsulates vom 25. Januar 2016 (BVGer act. 27 samt Beilagen).

C.r Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 hob der Instruktionsrichter Ziffer 4 der Verfügung vom 11. Dezember 2015 auf und übermittelte der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27. und 28. Januar 2016 unter Einräumung der Gelegenheit, bis zum 14. März 2016 Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 28).

C.s Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin - unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen - am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 31).

C.t Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zukommen. Überdies behielt er sich ausdrücklich vor, weitere unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus wies er den Beschwerdeführer vorsorglich darauf hin, dass eine Störung des Geschäftsganges mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bestraft werden könne (BVGer act. 32).

C.u Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. März 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen IK-Auszug vom 9. Februar 2011 betreffend seine frühere Ehegattin C._______ und eine - bereits mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (BVGer act. 26 samt Beilage) eingereichte - Bescheinigung des russischen Konsulates in Bern vom 25. Januar 2016, worin bestätigt wird, dass die Kinder H._______ und G._______ die russische Staatsbürgerschaft am 23. Juli 2007 erworben hatten. Ferner führte er ergänzend aus, er ziehe seinen Antrag auf einen Rentenaufschub zurück, nachdem dieser offenbar nur innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Rentenalters möglich sei (BVGer act. 33 samt Beilagen).

C.v Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies der Instruktionsrichter die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2016 aus dem Recht (BVGer act. 34).

C.w Mit Eingabe vom 22. März 2016 (Posteingang: 24. März 2016) übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einerseits eine Verfügung der L._______ vom 14. April 1966 betreffend eine vom 1. April bis 30. September 1966 befristete Anstellung des Beschwerdeführers, anderseits einen Beleg der Schweizerischen Volksbank K._______ vom 26. August 1966 über eine mit Valutadatum vom 26. August 1966 erfolgte Überweisung von Fr. 780.60. Ferner führte er zur Begründung ergänzend aus, er halte am Antrag auf Anerkennung der Erziehungsjahre 2002 und 2003 fest. Mit dem eingereichten Bankbeleg sei nachgewiesen, dass die Anstellung bei der K._______ entsprechend der Einstellungsverfügung auch realisiert worden sei (BVGer act. 35 samt Beilagen).

C.x Mit Verfügung vom 30. März 2016 wies der Instruktionsrichter die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. März 2016 aus dem Recht (BVGer act. 36).

C.y Mit Urteil C-2375/2015 vom 14. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2015 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BVGer act. 39).

C.z Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_726/2016 vom 17. August 2017 gut, indem es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückwies. In seiner Begründung hielt das Bundesgericht insbesondere fest, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 die Schlussbemerkungen der Verwaltung dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis" zugestellt. Gleichzeitig sei festgehalten worden, dass der Schriftenwechsel geschlossen bleibe, und der Instruktionsrichter habe sich das Recht vorbehalten, weitere unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht zu weisen. Ferner sei der Beschwerdeführer "vorsorglich" auf Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG aufmerksam gemacht worden, wonach eine Störung des Geschäftsgangs mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden könne. Die vom Beschwerdeführer hierauf eingereichte Stellungnahme vom 22. März 2016 habe der Instruktionsrichter am 30. März 2016 aus dem Recht gewiesen. Mit der Zustellung der Schlussbemerkungen verbunden mit dem Hinweis, der Schriftenwechsel bleibe geschlossen respektive unaufgeforderte Eingaben könnten aus dem Recht gewiesen werden, sowie der Androhung, eine Störung des Geschäftsgangs könne sanktioniert werden, sei das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich trotzdem zu den Schlussbemerkungen der Verwaltung noch vernehmen lassen. Diese Eingabe sei jedoch aus dem Recht gewiesen worden, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung begründet sei (E. 2.2).

C.aa Die im Verfahren C-2375/2015 unaufgefordert eingereichten, damals aus dem Recht gewiesenen Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. März 2016 und vom 22. März 2016 (BVGer act. 33 und 35) werden zu den Akten genommen.

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2375/2015 vom 14. September 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Dieses nimmt die Streitsache ohne Weiteres wieder auf; sämtliche Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG) liegen weiterhin vor. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Rüge der fehlerhaften Zustellung des Einspracheentscheids (vgl. dazu nachfolgende E. 1.2) - einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung an die Adresse in K._______ (...) rügt, ist festzuhalten, dass er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, sodass auf diese Rüge bereits mangels Beschwer nicht einzutreten ist, da er an der Prüfung dieser Rüge kein aktuelles und praktisches Rechtschutzinteresse hat (Vera Marantelli/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 NN. 15 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine direkte postalische Zustellung - mangels entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarung -nach Russland nicht zulässig ist (vgl. dazu die Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016; http://www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Grundlagen > Abkommen mit einzelnen Staaten, abgerufen am 04.09.2017).

1.3 Die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso wie das Gericht selbst, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (statt vieler: BGE 133 III 201 E. 4.2; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG N. 18 mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung des Gerichts ist es ihm wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Eine Überprüfung ist nur hinsichtlich jener Punkte möglich, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden worden sind oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2).

2.

2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-hin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist nicht einzutreten. Nur ausnahmsweise können Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl. 1983, S. 46; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010 Rz. 988 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und S. 118 f. Rz. 2.208 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 1.2.2 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1).

Überdies können Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 123 Rz. 2.218).

2.2 Mit Eingabe vom 22. September 2015 hat der Beschwerdeführer erstmals beantragt, es sei eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7). Mit Eingabe vom 20. März 2016 hat der Beschwerdeführer diesen Antrag nach entsprechender Rechtsbelehrung durch die Vorinstanz zurückgezogen (BVGer act. 33). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich dementsprechend.

3.

3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 6. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Nachdem zwischen den beteiligten Staaten keine staatsvertragliche Vereinbarung für den Bereich der Sozialversicherungen besteht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5384/2011 E. 4.5), sind die Bestimmungen des AHVG und des AHVV nach den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).

4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bereits geprüft und die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Zu klären ist deshalb vorab, ob der erneuten Prüfung der massgeblichen Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils entgegensteht.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die zusätzliche Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 2002 und 2003 mit der Begründung, er und sein Sohn G._______ seien in diesen Jahren an der (...) in K._______ wohnhaft gewesen (BVGer act. 1, 9, 11 und 13).

Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 den Wohnsitz des Beschwerdeführers ab seiner Geburt (1938) bis 1997 als erstellt betrachtet. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei ein Hauptgegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens gewesen. Durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien die Wohnsitzdauer und der Zeitraum der obligatorischen Versicherung bereits rechtsverbindlich abgeklärt worden. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, könne die Angelegenheit nun nicht mehr erneut geprüft werden, da ein gesetzlicher Revisionsgrund nicht vorliege (BVGer act. 3 und 15).

4.2 Erziehungsgutschriften werden Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
1    Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2    Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3    Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.148
Satz 1 AHVG). Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
1    Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2    Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3    Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.148
Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden für jene Zeitabschnitte angerechnet, während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
und Abs. 3 oder Art. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG versichert waren. Nicht erforderlich ist, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (vgl. dazu auch Rz. 5407 RWL). Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bildet die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1    Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1  die elterliche Sorge;
2  die Obhut;
3  den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4  den Unterhaltsbeitrag.
2    Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3    Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
, Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
und Art. 296
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
- 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB.

4.3

4.3.1 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Jacques Dubey/Jean-Baptiste
Zufferey, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (vgl. dazu
Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 303 ff.).

4.3.2 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien verstanden (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache, bzw. eine sog. "res iudicata" liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, BGE 121 III 474 E. 4a und BGE 123 III 16 E. 2a). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheides aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a; BGE 121 III 474 E. 4a).

4.3.3 Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich nur das Dispositiv eines Urteils rechtsverbindlich und begrenzt gegebenenfalls den Streitgegenstand. Dabei genügt es indes, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids verweist. Die Erwägungen werden dann Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N. 43). Auch die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, grundsätzlich verbindlich. Gleiches gilt auch für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weiter gezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1). Bei einem unklaren Wortlaut ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 132 V 74 E. 2).

4.3.4 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich - in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte - um einen Endentscheid, der - wo noch ein Rechtsmittel offen steht - vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1).

Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jener Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H., A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.).

4.4 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 in für die Vorinstanz und auch das Gericht grundsätzlich verbindlicher Weise festgehalten, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit von 1938 bis 1997 dauerhaft in der Schweiz befunden habe (E. 3.2). Die Frage der Unterstellungsdauer des Beschwerdeführers unter die schweizerische AHV wurde demnach bereits in diesem Entscheid rechtsverbindlich abgeklärt. Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens war zudem auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr Erziehungsgutschriften anzurechnen und in der neu zu erlassenden Verfügung zu berücksichtigen habe (vgl. Urteil C-5384/2011 S. 3 f. [Sachverhalt, Bst. E] und S. 19 [E. 6.2]).

Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, bereits abschliessend und verbindlich Stellung bezogen hat. Die entsprechenden Erwägungen nehmen - aufgrund des expliziten Verweises im Dispositiv - an der Rechtskraft teil, und es können grundsätzlich keine weiteren Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revision wären im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (vgl. dazu nachfolgende E. 5) ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteile des BGer 8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1).

4.5 Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts im genannten Urteil 9C_726/2016 (E. 2.2) hat das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2016 (BVGer act. 35 samt Beilagen) zu berücksichtigen. Zu prüfen ist dementsprechend, ob diese Eingabe Anlass bietet, von der vorstehend dargelegten Rechtslage abzuweichen.

4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der unaufgeforderten Eingabe vom 20. März 2016 (BVGer act. 33) seinen Antrag auf Rentenaufschub zurückgezogen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. dazu E. 2.2 hievor).

4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. März 2016 die (bereits mit Eingabe vom 28. Januar 2016 eingereichte; BVGer act. 27 samt Beilage) Bescheinigung des russischen Konsulates vom 25. Januar 2016 erneut ins Recht gelegt hat, ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse. Gleiches gilt auch für die sinngemässe Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich dazu nicht vernehmen lassen.

4.6 Nicht von der Rechtskraft des Urteils vom 16. Dezember 2013 erfasst ist indes die Beurteilung der Frage, ob im Jahr 1966 allenfalls AHV-Einkommensbestandteile betreffend die Anstellung bei der nicht berücksichtigt worden sind. Insoweit ist der Einwand des Beschwerdeführers, es seien fälschlicherweise Fr. 4'800.- im IK-Auszug nicht berücksichtigt worden, zu prüfen. In der unaufgeforderten Eingabe vom 22. März 2016 (BVGer act. 35 samt Beilagen) hat der Beschwerdeführer diesbezüglich argumentiert, mit dem Bankbeleg sei der Nachweis erbracht, dass die vom 1. April bis 30. September 1966 befristete Anstellung auch tatsächlich realisiert worden sei.

4.6.1 Art. 141 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1    Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1bis    Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.454
2    Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.455
3    Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.456
AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB).

4.6.2 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer den Nachweis für die Unrichtigkeit des IK-Auszuges aus folgenden Gründen nicht zu erbringen. Zunächst geht aus dem Beleg nicht hervor, dass es sich bei der Zahlung effektiv um eine Lohnüberweisung der für die genannte Zeit gehandelt haben soll. Überdies trifft auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu, dass es sich beim genannten Betrag um den Nettobetrag handle, der nach Abzug von 4 % vom Bruttobetrag von Fr. 800.- resultiere; bei einem Beitragssatz von 4 % würde nicht der im Bankbeleg ausgewiesene Betrag von Fr. 780.60, sondern ein Nettobetrag von Fr. 768.- (= 96 % von Fr. 800.-) resultieren. Die Vorinstanz hat diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt, welche den Schluss auf eine Unvollständigkeit respektive Unrichtigkeit des IK-Auszugs nicht zu bestätigen vermochten. Insbesondere hat die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) die Anfrage der Vorinstanz vom 4. Februar 2014 mit Schreiben vom 21. Februar 2014 dahingehend beantwortet, dass die Arbeitgeberin die massgeblichen Lohnjournale der Jahre 1965 bis 1967 geprüft und bestätigt habe, dass für den Beschwerdeführer aus diesen Jahren ein AHV-Bruttoeinkommen von Fr. 2'400.- resultiere (act. 78 und act. 83). Der Nachweis, dass im Jahr 1966 effektiv ein zusätzlicher AHV-Lohn von Fr. 4'800.- (vgl. BVGer act. 33 und 35) zu berücksichtigen wäre, ist damit nicht erbracht.

4.6.3 Insgesamt ergibt sich daher, dass die Berücksichtigung der unaufgefordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. und vom 22. März 2016 (BVGer act. 33 und 35, je samt Beilagen) nicht zu einer Berichtigung des IK-Auszugs führen, da der Beschwerdeführer den ihm diesbezüglich obliegenden Nachweis nicht hat erbringen können. Diese nachträglich gewürdigten Beweismittel vermögen das Ergebnis nicht umzustossen, zu welchem das Bundesverwaltungsgericht - nach eingehender Prüfung der nachfolgenden zehn Eingaben, d.h. der Beschwerde (BVGer act. 1), der Eingabe vom 22. Juni 2015 (BVGer act. 5), der Teil-Replikeingaben vom 22. Juli 2015 (BVGer act. 9 samt Beilagen), vom 10. August 2015 (BVGer act. 11 samt Beilagen) und vom 18. August 2015 (BVGer act. 13 samt Beilagen) sowie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 12. Oktober 2015, vom 16. November 2015, vom 23. November 2015, vom 27. Januar 2016 und vom 28. Januar 2016 (BVGer act. 18 samt Beilagen, BVGer act. 20 samt Beilagen, BVGer act. 22 samt Beilagen, BVGer act. 26 samt Beilagen, BVGer act. 27 samt Beilagen) - bereits in seinem Urteil C-2375/2015 gelangt ist.

5.

5.1 Nach Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Gemäss Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

5.2 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl 2014, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG).

5.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG i.V.m. Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).

5.5 Vorliegend ergeben sich aus dem Rückweisungsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision, welche eine Änderung des dem Rückweisungsverfahren zugrunde gelegten Sachverhaltes gebieten würden. Im Gegenteil wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine neu vorgebrachte Argumentation bezüglich der nunmehr geltend gemachten Wohnsitzdauer in der Schweiz und der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bereits im ersten Beschwerdeverfahren (C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013) vorzubringen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-5384/2011 selbst argumentiert hat, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - und damit sein Wohnsitz - im Zeitpunkt seiner Heirat mit F._______ vom 4. Juni 1998 nicht mehr in K._______ sei (act. 39, S. 7). Der Beschwerdeführer begründet auch in keiner Weise, inwiefern es sich bei seiner - im Widerspruch zum früheren Beschwerdeverfahren - vorgebrachten Berufung auf den geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz bis ins Jahr 2004 um eine neue Tatsache handeln soll. Die Beschwerdeeingabe genügt mithin den Anforderungen an die Substanziierung eines Revisionsbegehrens nicht, sodass hierauf nicht einzutreten ist.

Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den früheren Angaben zum Wohnsitz mehr Gewicht beigemessen hat als den späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Vorbringen. Die Prozessführung des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als widersprüchlich, als er im ersten Beschwerdeverfahren noch behauptet hat, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - und damit sein Wohnsitz - sei nicht mehr in K._______, währenddem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren genau das Gegenteil behauptet. Dieses Vorgehen ist im Sinne eines "venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient keinen Rechtsschutz.

5.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die beantragte weitere Abklärung beim Bevölkerungsamt der Stadt K._______, zumal in Bezug auf die massgebliche Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers keine Gründe für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 ersichtlich sind.

6.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass für die Dauer des massgeblichen Wohnsitzes auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-5384/2011 verbindlich festgestellten Sachverhalt abzustellen ist, nachdem das zum zweiten Mal angerufene Gericht eine erneute Prüfung des bereits beurteilten und verbindlich festgelegten Sachverhaltes verwehrt ist, da sich der Beschwerdeführer auch nicht auf hinreichend substanziierte Revisionsgründe zu berufen vermag. Auch die Prüfung und Würdigung der unaufgeforderten Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. und 22. März 2016 gibt keinen Anlass zur zusätzlichen Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften respektive AHV-Einkommen. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit hierauf eingetreten werden kann.

7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-4853/2017
Datum : 18. Oktober 2017
Publiziert : 03. Juli 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2017. Entscheid aufgehoben durch BGer.


Gesetzesregister
AHVG: 1a 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
2 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
29sexies 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
1    Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2    Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3    Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.148
85bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVV: 52d 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre - Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:229
141
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1    Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1bis    Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.454
2    Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.455
3    Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.456
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
107 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
121 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
123 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
124 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
VGG: 45 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
46 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
60 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
133 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1    Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1  die elterliche Sorge;
2  die Obhut;
3  den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4  den Unterhaltsbeitrag.
2    Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3    Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
134 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
296 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
BGE Register
116-II-220 • 117-V-261 • 119-II-89 • 121-III-474 • 122-I-250 • 123-III-16 • 125-III-241 • 129-V-1 • 130-V-329 • 131-III-91 • 131-V-242 • 132-V-74 • 133-III-201 • 134-II-124 • 135-III-334 • 139-III-126 • 96-I-279
Weitere Urteile ab 2000
2C_258/2008 • 4C.46/2007 • 8C_454/2013 • 8C_680/2015 • 9C_726/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • beilage • erziehungsgutschrift • beweismittel • einspracheentscheid • sachverhalt • bundesgericht • streitgegenstand • monat • durchschnittliches jahreseinkommen • schriftenwechsel • rentenaufschub • wiese • frage • altersrente • ausserordentliches rechtsmittel • ehe • formelle rechtskraft • russland
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BVGer
A-1165/2011 • A-3113/2013 • A-3763/2011 • A-5311/2015 • A-7745/2010 • C-2375/2015 • C-4853/2017 • C-5384/2011