Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7745/2010

Urteil vom 9. Juni 2011

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2002);
Rückweisungsentscheid

Sachverhalt:

A.
Die A._______ wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1996 gegründet. Es handelt sich dabei um eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220). Gesellschafter sind (...).

B.
Am 8. Februar und 26. März 2001 führte die ESTV bei der A._______ eine Steuerkontrolle durch, die den Zeitraum vom 1. Quartal 1996 bis zum 3. Quartal 2001 (Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001) umfasste. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 191'135 vom 10. Dezember 2001 erhob die ESTV bei der A._______ eine Nachforderung von Fr. 1'172'289.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 30. Oktober 1999 (mittlerer Verfall). Im Rahmen eines weiteren Verfahrens forderte die ESTV mit EA Nr. 07391918 vom 13. Dezember 2002 für die Steuerperioden 4. Quartal 2001 bis zum 1. Quartal 2002 (Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2002) einen Betrag von Fr. 110'803.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. April 2002 (mittlerer Verfall) nach.

C.
Mit den Schreiben vom 19. Juni 2002 bzw. 21. Januar 2003 liess die A._______ die beiden Steuerforderungen bei der ESTV bestreiten. Die ESTV erliess am 10. Dezember 2002 bzw. 12. Juni 2003 zwei Entscheide und bestätigte darin die geltend gemachten Nachforderungen. Im Entscheid vom 10. Dezember 2002 hielt die ESTV zudem fest, sie habe die A._______ zu Recht auf den 31. März 2002 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

Am 23. Januar bzw. 10. Juli 2003 erhob die A._______ je separat Einsprache gegen die Entscheide der ESTV vom 10. Dezember 2002 bzw. 12. Juni 2003. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die rückwirkende Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. April 2002.

D.
In den beiden - über sehr weite Strecken wortgleichen - Einspracheentscheiden vom 13. Dezember 2006 wies die ESTV die zwei Einsprachen der A._______ ab und bestätigte die Steuerforderungen von Fr. 1'172'289.-- bzw. Fr. 110'803.-- nebst Verzugszins. Die Zahlung vom 11. November 2004 im Betrag von Fr. 1'331'322.80 sei an die Mehrwertsteuerschuld anzurechnen. Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, die A._______ bzw. der von dieser Gesellschaft geführte Fonds sei durch freiwillige Beiträge verschiedener grosser Elektrizitätswerke (...) gespiesen worden. Diese freiwilligen Beiträge würden kein Entgelt darstellen. Da die A._______ im fraglichen Zeitraum keine steuerbaren Umsätze getätigt habe, würden die zu Unrecht gegenüber der ESTV geltend gemachten Vorsteuern wieder zurückbelastet. Die rückwirkende Löschung der Gesellschaft aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen sei zu bestätigen.

E.
Mit zwei - über sehr weite Strecken wortgleichen - Eingaben vom 26. Januar 2007 erhob die A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 13. Dezember 2006, beantragte deren Aufhebung und den Wiedereintrag der Gesellschaft in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend auf den 1. April 2002. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006 teilweise bezüglich der Aufrechnungen für die Periode vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2001 aufzuheben und ihr Fr. 80'850.-- zuzüglich Verzugszins in Höhe von 5 % pro Jahr seit dem 12. November 2004 zurückzuerstatten. Die A._______ brachte insbesondere vor, sie habe nur für die Elektrizitätswirtschaft betriebsorientierte Projekte finanziell unterstützt, welche den Bereichen der anwendungsnahen Forschung und Entwicklung zuzuordnen seien. Für die fachliche Prüfung der Gesuche habe sie eine Kommission eingesetzt. Die Finanzierung der A._______ sei über Beiträge der Mitgliedsunternehmen sowie von interessierten Nichtmitgliedern erfolgt. Die Beitragsleistung sei das Entgelt für das Recht, Projekte und Studien zur Finanzierung vorzuschlagen bzw. Informationen über den Projektfortgang und die Projektergebnisse zu erhalten. Dazu komme das Recht, dass Forschungskapazität zur Verfügung gestellt werde und das Recht, dass die Kommission die Forschung begleite. Sie sei dafür besorgt, dass die Beiträge für im Interesse der Beitragszahler liegende Projekte eingesetzt würden, diese erhielten Forschungsergebnisse und in betriebswirtschaftlicher Hinsicht wichtige Informationen, aus denen ein praktischer Nutzen hervorgehe. Die Überlassung von Informationen sei eine Dienstleistung, die entgeltlich von ihr erbracht werde; insgesamt liege ein Leistungsaustausch und damit auch ein steuerbarer Umsatz vor. Sie erfülle unbestrittenermassen auch die weiteren Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht (entgeltliche Leistung im Inland, Erreichen der Umsatzgrenzen).

Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 übermittelte die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht die amtlichen Akten, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden und teilte mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

F.
Mit Urteil A-794/2007 vom 5. November 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gut, hob die beiden angefochtenen Entscheide auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die ESTV zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit der Leistung der sog. "freiwilligen Beiträge" (gemäss Art. 2 des Reglements [...]) an die A._______ erhalte ein einzelnes Elektrizitätsunternehmen Studienergebnisse sowie eine detaillierte Vorabklärung der Projektideen durch die beauftragte Kommission. Insgesamt bestehe daher eine innere wirtschaftliche Verbindung zwischen den Beitragsleistungen an die A._______ und den im Gegenzug dafür erhaltenen Ergebnissen. Es liege somit ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vor.

G.
Die ESTV erliess am 28. September 2010 zwei (neue) Einspracheentscheide. Sie erkannte, sie habe der A._______ für die Steuerperioden vom 1. Quartal 1996 bis 3. Quartal 2001 bzw. 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 den zu Recht geltend gemachten Vorsteuerabzug zu gewähren. Die ESTV bezahlte der A._______ daher Fr. 1'172'289.- bzw. Fr. 110'803.- zuzüglich Vergütungszins zurück. Zur Begründung legte die ESTV im Wesentlichen dar, gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 seien die fraglichen Leistungen der A._______ steuerbar und diese habe in der Folge Anspruch auf Vorsteuerabzug.

H.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 forderte die A._______ die ESTV auf, sie rückwirkend auf den 1. April 2002 wieder in das Register der Steuerpflichtigen einzutragen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Umsätze als steuerbar qualifiziert und die A._______ erfülle weiterhin die Voraussetzungen für die Steuerpflicht.

Die ESTV antwortete der A._______ mit E-Mails vom 20. und 21. Oktober 2010. Sie führte darin aus, die Einspracheentscheide vom 28. September 2010 äusserten sich in materieller Hinsicht ausschliesslich zu den Steuerperioden vom 1. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2002. Die Beurteilung der Steuerpflicht ab dem 1. April 2002 sei nicht Gegenstand der Einspracheentscheide gewesen.

I.
Am 29. Oktober 2010 liess die A._______ (Beschwerdeführerin) je separat Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide der ESTV vom 28. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht führen mit dem folgenden identischen Antrag: "Es sei die ESTV anzuweisen, die A._______ basierend auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 rückwirkend auf den 1. April 2002 wieder in das Register der Steuerpflichtigen einzutragen; alles unter Kostenfolge". Zudem stellte die Beschwerdeführerin die prozessualen Anträge, die beiden Beschwerden seien in einem Verfahren zu vereinigen und dieses sei bis zum 30. Juni 2011 bzw. bis die Verhandlungen mit der ESTV über die rückwirkende Wiedereintragung in das Mehrwertsteuerregister abgeschlossen seien zu sistieren. Zur Begründung ihres materiellen Antrags brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, die fraglichen Umsätze seien steuerbar. In der Folge sei sie wieder in das Mehrwertsteuerregister einzutragen. Sie entfalte nach wie vor die gleiche Tätigkeit und habe noch im 2. Quartal 2002 die gleichen, vom Bundesverwaltungsgericht als steuerbar qualifizierten Beiträge fakturiert. Da ihre Aktivität über das 1. Quartal 2002 hinaus andaure, erfülle sie auch nach dem 31. März 2002 weiterhin die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht. Die Löschung aus bzw. die Wiedereintragung in das Register der Steuerpflichtigen sei auch zu jedem Zeitpunkt Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen. Ihrem Wiedereintrag in das Register rückwirkend per 1. April 2002 stehe somit nichts entgegen.

J.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren A-7745/2010 und A-7746/2010 und führte es unter der Verfahrensnummer A-7745/2010 weiter. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die ESTV am 14. Dezember 2010 eine Vernehmlassung beschränkt auf den Sistierungsantrag ein. Sie legte dar, sie habe der Beschwerdeführerin hinsichtlich der offenen Frage der Steuerpflicht ab dem 1. April 2002 bereits mehrfach mitgeteilt, sie werde diese abklären, sobald die relevanten Unterlagen eingereicht worden seien. Dies habe die Beschwerdeführerin aber bis heute nicht getan. Es bestehe demnach kein Grund, das vorliegenden Verfahren zu sistieren.

Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch ab.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2011 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verlange mit der Wiedereintragung per 1. April 2002 eine Beurteilung der auf die kontrollierten Steuerperioden vom 1. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2002 nachfolgenden Steuerperioden. Damit wolle die Beschwerdeführerin nichts anderes als eine in zeitlicher Hinsicht unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes.

L.
Am 3. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur Vernehmlassung der ESTV ein. Sie legte insbesondere dar, es gehe eigentlich nicht um die rückwirkende Wiedereintragung in das MWST-Register, sondern vielmehr um die von der ESTV vorgenommene Löschung aus diesem. Mit der Löschung habe die ESTV sie in Missachtung von Bundesrecht vor vollendete Tatsachen gestellt und sie müsse nun für einen Status (Steuerpflicht durch Wiedereintragung in das Register) kämpfen, der ihr gestützt auf die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittelverfahrens ohne Weiteres zugestanden habe. Die ESTV habe richtigerweise nicht die Frage der Wiedereintragung in das Register, sondern die Frage des korrekten Zeitpunkts der Löschung zu prüfen. Im Weiteren handle es sich entgegen der Ansicht der ESTV bei ihrem Gesuch um Wiedereintragung in das Register per 1. April 2002 nicht um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Vorliegend seien keine Steuerperioden betroffen, sondern es stehe lediglich die Rechtmässigkeit der Löschung durch die ESTV in Frage. Bei der Löschung handle es sich um eine Amtshandlung, die in Abhängigkeit zur mehrwertsteuerrechtlichen Qualifikation der geprüften Umsätze stehe.

Auf das Einholen einer Duplik wurde verzichtet.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Einspracheentscheide beschwert, da die ESTV den (am 23. Januar bzw. 10. Juli 2003 erhobenen) Einsprachebegehren auf rückwirkende Eintragung per 1. April 2002 nicht stattgegeben hat.

1.2.

1.2.1. Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich - in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte - um einen Endentscheid, der anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 15. August 2005 [CRC 2005-064] E. 2a mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.196).

1.2.2. Materielle Rechtskraft bedeutet Verbindlichkeit eines (formell rechtskräftigen) Entscheids für spätere Verfahren. Sie bezieht sich grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf die rechtliche Begründung und die tatsächlichen Feststellungen (BGE 121 III 474 E. 2, 4a). Die rechtliche Bindungswirkung gilt für die Parteien und Beigeladene des rechtskräftig erledigten Verfahrens sowie deren Rechtsnachfolger (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 323; Madeleine Camprubi, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 24 zu Art. 61).

Ein Rückweisungsentscheid im Sinn eines anfechtbaren Endentscheids (vorn E. 1.2.1) wird bei unterlassener Anfechtung formell und damit auch materiell rechtskräftig. Verweist das Dispositiv eines solchen Entscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1a, 113 V 159 E. 1c). Die Behörde, an die zurückgewiesen wird, die Partei und auch das mit der Sache nochmals befasste Gericht selbst sind an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196; Philippe Weissenberger, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, N. 28 zu Art. 61). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5261/2008 vom 29. März 2010 E. 3.3, A 1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3).

1.2.3. Soweit eine solche freie Prüfung möglich ist, kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.3, A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.3).

2.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, alle vorgebrachten rechtserheblichen Anträge zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2002 vom 27. September 2002 E. 3.2) und ihre Entscheide zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 1C_436/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; BVGE 2009/60 E. 2.2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (BGE 135 I 6 E. 2.1, 132 I 249 E. 5).

2.2. Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die Verletzung der Begründungspflicht; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1710) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1710).

3.

3.1. Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen streitigen Verwaltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V 387 E. 4.1, 121 V 155 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 4.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.1 S. 321).

3.2. Es ist deshalb der ESTV zwar verwehrt, Steuerperioden zum Gegenstand des Einspracheverfahrens zu machen, über die sie noch nicht in einem Entscheid befunden hat, denn in diesem Fall würde eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes vorliegen (Entscheide der SRK vom 24. August 1999 [SRK 1998-083] E. 2b und vom 4. Februar 1998 [SRK 051/97] E. 1b). Aufgrund der Besonderheit des Einspracheverfahrens als verwaltungsinternes Verfahren ist es dagegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand im Einspracheentscheid - im Vergleich zum Erstentscheid - auf andere Steuernachforderungen (innerhalb der gleichen Steuerperioden) ausgedehnt wird (BGE 123 II 385 E. 2, nicht publiziert; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 1.4.2.2, A 1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 3.3).

4.
Im vorliegenden Fall hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 794/2007 vom 5. November 2009 die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gut, hob die angefochtenen Einspracheentscheide auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die ESTV zurück. Entgegen der Ansicht der ESTV in den (aufgehobenen) Einspracheentscheiden qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht die "freiwilligen Beiträge" der beitragszahlenden Unternehmen an die Beschwerdeführerin als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinn, da es einen mehrwertsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch bejahte. Am 28. September 2010 traf die ESTV zwei neue Einspracheentscheide. Darin übernahm sie die rechtliche Qualifikation des Bundesverwaltungsgerichts. In der Folge erkannte die ESTV, sie habe der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden vom 1. Quartal 1996 bis 3. Quartal 2001 einen Vorsteuerabzug von Fr. 1'172'289.- bzw. vom 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 einen solchen von Fr. 110'802.- zuzüglich Vergütungszins zu gewähren. Im Streit liegt im vorliegenden Verfahren, ob die ESTV die Beschwerdeführerin zudem rückwirkend per 1. April 2002 in das Register der Steuerpflichtigen hätte eintragen sollen.

4.1. Beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Er enthält die verbindliche Anweisung an die ESTV, einen mehrwertsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch zwischen den Zahlungen der beitragenden Elektrizitätsunternehmen an die Beschwerdeführerin und den im Gegenzug erhaltenen Forschungsergebnissen zu bejahen (vgl. E. 5.1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts). Bezüglich dieses Punkts wurde das Verfahren durch den Rückweisungsentscheid abgeschlossen. Der Rückweisungsentscheid ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Da sein Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen verweist, wurden diese zu dessen Bestandteil und haben an der Rechtskraft teil. Sowohl die ESTV als auch die Beschwerdeführerin und das Bundesverwaltungsgericht selbst sind demnach an sämtliche Erwägungen (d.h. nicht nur an diejenigen, die zur Rückweisung führten) im Rückweisungsentscheid gebunden (E. 1.2.2). Da die Erwägungen hinsichtlich des Antrags auf rückwirkende Eintragung im Register der Steuerpflichtigen per 1. April 2002 keine Ausführungen enthalten, d.h. über diesen Punkt noch nicht entschieden worden ist, kann das Bundesverwaltungsgericht diesen frei überprüfen (vgl. E. 1.2.3).

4.2. Die ESTV bejahte in ihren Einspracheentscheiden vom 28. September 2010 einen mehrwertsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch bzw. die Steuerbarkeit der betreffenden Umsätze. Sie hielt sich damit an die Anweisung des Rückweisungsentscheids. Insoweit sind die Einspracheentscheide korrekt. Hingegen ging die ESTV in diesen nicht näher auf das Rechtsbegehren der Einsprachen vom 23. Januar bzw. 10. Juli 2003 ein, mit denen die Beschwerdeführerin explizit die rückwirkende Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen per 1. April 2002 beantragt hat. In ihren Einspracheentscheiden vom 28. September 2010 legte die ESTV bloss dar, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 habe in seinen Erwägungen keine Ausführungen zur beantragten rückwirkenden Eintragung enthalten (Ziff. 3.2 der Einspracheentscheide). Der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ändert indessen nichts daran, dass sich die ESTV - unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des Rückweisungsentscheids, mit der die Rückweisung begründet worden ist (E. 1.2.2) - mit den Einsprachen rechtsgenügend auseinander zu setzen hat. Sie hat alle rechtserheblichen Anträge zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Hinsichtlich des betreffenden Antrags auf rückwirkende Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen per 1. April 2002 hat die ESTV dies nicht getan. Im Ergebnis ist sie auf den Antrag faktisch nicht eingetreten, ohne dies zu begründen. Die ESTV ist somit ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen und hat damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2.1).

4.3. Zu prüfen ist, ob diese Gehörsverletzung durch die ESTV im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (E. 2.2). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die ESTV (vgl. E. 1.2.3). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine besonders schwer wiegende Verletzung. Die ESTV hat ihre Ansicht, der zulässige Streitgegenstand der Einspracheentscheide vom 28. September 2010 umfasse nur die Steuerperioden vom 1. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2002 und die Beurteilung ab dem 1. April 2002 sei deshalb nicht möglich, der Beschwerdeführerin bereits in ihren E Mails vom 20. und 21. Oktober 2010 (vgl. Beilage zur Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010) und damit zeitlich vor der Beschwerdeerhebung vom 29. Oktober 2010 mitgeteilt. Im Weiteren legte die ESTV ihre Ansicht nochmals in ihren Vernehmlassungen vom 14. Dezember 2010 und 27. Januar 2011 dar. Die ESTV hat die Begründung für ihr (faktisches) Nichteintreten auf den Antrag auf rückwirkende Eintragung per 1. April 2002 somit insoweit "nachgeholt". Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG) konnte die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen, was sie in ihrer Replik vom 3. März 2011 auch getan hat.

Es kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Frage zu äussern, ob ihr Antrag auf rückwirkende Eintragung per 1. April 2002 den Streitgegenstand im Einspracheverfahren unzulässig erweitert hat. Die Beschwerdeführerin war demnach im Stande, die Einspracheentscheide in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Durch die Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren erleidet sie folglich keinen Nachteil. Eine Rückweisung der Sache an die ESTV zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen.

5.

5.1. Der Entscheid der ESTV auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen per 1. April 2002 (faktisch) nicht einzutreten, erweist sich materiell als richtig. Da die ESTV in ihren Entscheiden vom 10. Dezember 2002 bzw. 12. Juni 2003 bloss über die Zeiträume vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 bzw. vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2002 befunden hatte, war es dieser verwehrt, über eine rückwirkende Eintragung ab dem 1. April 2002 zu entscheiden. Dies hätte eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes im Einspracheverfahren bedeutet (E. 3.2).

5.2. Es bleibt, auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es gehe eigentlich nicht um die rückwirkende Wiedereintragung per 1. April 2002, sondern um die von der ESTV vorgenommene Löschung aus dem Register der Steuerpflichtigen per 31. März 2002. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn die Beschwerdeführerin stellte explizit den (einzigen materiellen) Antrag, die ESTV sei anzuweisen sie "rückwirkend auf den 1. April 2002 wieder in das Register" einzutragen. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Dispositionsmaxime gilt, befindet dieses in der Regel nur über Rechtsbegehren, welche die Beschwerdeführerin vorbringt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.56). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb - wie beantragt - die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. April 2002 wieder ins Register einzutragen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Frage der Wiedereintragung ins Register der Steuerpflichtigen nicht nur abhängig von den zeitlich zurückliegenden Umsätzen, sondern auch von denjenigen ab dem 1. April 2002 getätigten. Da diese Zeit nicht Streitgegenstand ist, können die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht ab dem 1. April 2002 nicht geprüft werden.

5.3. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Frage der Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen ab dem 1. April 2002 sei zu jedem Zeitpunkt Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen. So habe die ESTV bereits in ihrem Entscheid vom 10. Dezember 2002 drauf hingewiesen, die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Register der Steuerpflichtigen per 31. März 2002 sei zu Recht erfolgt. Letzteres ist zutreffend. Wie oben ausgeführt (E. 5.1), umfassten die Entscheide der ESTV vom 10. Dezember 2002 bzw. 12. Juni 2003 aber nur den Zeitraum bis zum 31. März 2002, nicht denjenigen ab dem 1. April 2002. Ein Einbezug der Zeit nach dem 31. März 2002 ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - im vorliegenden Verfahren nicht zulässig.

5.4. Schliesslich kann der Einwand der Beschwerdeführerin, in den Einspracheentscheiden vom 13. Dezember 2006 sei die ESTV auf den Antrag auf rückwirkende Eintragung per 1. April 2002 eingetreten, von vornherein nicht gehört werden, da diese Einspracheentscheide mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 ohnehin aufgehoben worden sind.

5.5. Zusammenfassend ist die ESTV auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen per 1. April 2002 zu Recht (faktisch) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-7745/2010
Datum : 09. Juni 2011
Publiziert : 22. Juni 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2002)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
113-V-159 • 116-II-220 • 120-V-233 • 121-III-474 • 121-V-150 • 122-I-250 • 123-I-31 • 123-II-385 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-I-97 • 126-V-130 • 129-I-129 • 129-I-232 • 131-V-407 • 132-I-249 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-I-201 • 133-III-439 • 134-II-124 • 135-I-6
Weitere Urteile ab 2000
1A.234/2006 • 1C_436/2009 • 2C_258/2008 • 4C.46/2007 • 5A.15/2002 • 8C_528/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • einspracheentscheid • wiedereintragung • streitgegenstand • frage • bundesgericht • sachverhalt • mehrwertsteuer • wiese • verzugszins • vorsteuerabzug • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • anspruch auf rechtliches gehör • rechtsmittelinstanz • beweismittel • richtigkeit • replik • rechtsbegehren • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht
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BVGE
2009/53 • 2009/60 • 2007/21 • 2007/27
BVGer
A-1418/2006 • A-1513/2006 • A-1681/2006 • A-1737/2006 • A-2036/2008 • A-5261/2008 • A-6053/2010 • A-7745/2010 • A-7746/2010 • A-7789/2009 • A-794/2007 • B-6272/2008