122 I 250
33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Mai 1996 i.S. G. gegen D. und Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts; Zulässigkeit des nachträglichen Rückzugs einer Appellation.
- Wird mit dem Rückweisungsentscheid das angefochtene Urteil teilweise bestätigt, kann die Appellation insoweit nicht zu Ungunsten der Gegenpartei, die Anschlussappellation erhoben hat, zurückgezogen werden.
Regeste (fr):
- Arrêt de renvoi du Tribunal fédéral; admissibilité du retrait subséquent d'un appel.
- Lorsque le jugement attaqué est partiellement confirmé par l'arrêt de renvoi, l'appel ne peut pas être retiré, dans cette mesure, au détriment de la partie adverse qui a formé un appel joint.
Regesto (it):
- Sentenza di rinvio del Tribunale federale; ammissibilità del ritiro successivo di un appello.
- Se la sentenza impugnata viene parzialmente tutelata dalla sentenza di rinvio, l'appello non può essere ritirato, in tale misura, a scapito della controparte che ha introdotto appello adesivo.
Sachverhalt ab Seite 250
BGE 122 I 250 S. 250
Auf Klage von D., mit der er Fr. 90'405.20 nebst Zins verlangte, verpflichtete das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden G. mit Urteil vom 26. Oktober 1992 zur Zahlung von Fr. 48'720.-- nebst Zins. Dieser Entscheid wurde von G. mit Appellation und von D. mit Anschlussappellation angefochten. Der Hauptantrag von G. lautete auf Abweisung der Klage. D. verlangte mit der Anschlussappellation die Zahlung von Fr. 89'405.20 nebst Zins. Mit Urteil vom 22. Juni 1993 wies das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden die Appellation ab und verpflichtete G. in Gutheissung der Anschlussappellation zur Zahlung von Fr. 89'405.20 nebst Zins. G. focht das Urteil des Obergerichts mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 1994 teilweise gut und hob den Entscheid des Obergerichts
BGE 122 I 250 S. 251
auf. Die damit gegenstandslos gewordene Berufung wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgeschrieben. Nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils erklärte G. am 13. Mai 1994 den Rückzug der Appellation. Dem widersetzte sich D. unter Hinweis auf Art. 269
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: |
|
a | des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; |
b | des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; |
c | des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: |
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a | des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; |
b | des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; |
c | des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: |
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a | des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; |
b | des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; |
c | des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: |
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a | des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; |
b | des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; |
c | des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: |
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a | des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; |
b | des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; |
c | des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: |
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a | des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; |
b | des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; |
c | des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: |
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a | des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; |
b | des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; |
c | des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung. |
BGE 122 I 250 S. 252
Dispositionsbefugnis der Parteien, über die Streitsache nach ihrem Willen zu verfügen, nicht einschränken (ZBJV 95/1959 S. 156 ff.). Diese Bestimmung vermöge der kantonalen Instanz nicht vorzuschreiben, sie müsse in jedem Fall ein Urteil in der Sache fällen, gleichviel ob die Parteien das wollten oder nicht; sondern sie verlange nur, dass ein neuerliches Urteil, falls es hiezu komme, den bundesgerichtlichen Weisungen folge. Nach Auffassung KUMMERS hätte in der Begründung des Urteils richtigerweise darauf hingewiesen werden müssen, dass die Zulässigkeit des Rückzugs der Appellation nicht vom zufälligen Umstand abhängen könne, ob das Bundesgericht selbst in der Sache entscheide oder ob es diese mangels hinreichender Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweise. Es ist zwar richtig, dass ein Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Dispositionsfreiheit der Prozessparteien grundsätzlich nicht einschränkt. Dabei handelt es sich aber um eine Frage, die im damals beurteilten Fall nicht entscheiderheblich war, denn die Gegenpartei hatte sich - wie vorliegend - dem Rückzug der Appellation widersetzt (vgl. BGE 83 II 548). Die weiteren Ausführungen KUMMERS sind sodann in der Lehre zu Recht kritisiert worden. POUDRET (a.a.O., N. 1.3.1 zu Art. 66
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a | des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; |
b | des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; |
c | des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung. |
c) Daran ändert die vom Beschwerdeführer angerufene kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nichts. Die Bindungswirkung eines Rückweisungsurteils hängt nicht davon ab, ob das Bundesgericht damit über ein reformatorisches oder ein kassatorisches Rechtsmittel entscheidet. Massgebend ist in diesem Zusammenhang einzig, dass der kantonale Entscheid vom Bundesgericht aufgehoben wird. Die reformatorische Natur der Berufung ermöglicht zwar, dass das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht nur aufhebt, sondern selbst in der Sache entscheidet, was beim kassatorischen Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde in der Regel nicht möglich ist. Die reformatorische Natur der Berufung schliesst aber nicht aus, dass
BGE 122 I 250 S. 253
sich das Bundesgericht mit einer Aufhebung begnügt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. In diesem Fall hat auch die Berufung lediglich kassatorische Wirkung. Kommt es danach zu einem neuen Entscheid, so hat sich das kantonale Gericht an die im Rückweisungsentscheid vorgenommene Beurteilung des Bundesgerichts zu halten. Genau gleich verhält es sich aber auch dann, wenn der Rückweisungsentscheid nicht auf Berufung, sondern auf staatsrechtliche Beschwerde hin ergangen ist. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, das Obergericht habe verkannt, dass der vorliegende Fall wesentlich von dem in BGE 83 II 544 ff. beurteilten abweiche, erweist sich somit als unbegründet.