Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5311/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______,(...),

vertreten durch lic. iur. Stephan Huber,
Parteien
Huber & Hausherr, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Abgaben,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand LSVA; Nachleistungspflicht.

Sachverhalt:

A.
Die Oberzolldirektion (OZD, nachfolgend: Vorinstanz) wies am 4. Februar 2013 eine Beschwerde des A._______ gegen die Nachleistungsverfügung vom 30. Mai 2012 der Zollkreisdirektion Schaffhausen ab, in welcher dieser in Höhe von Fr. 352'829.90 als leistungspflichtig erklärt wurde. A._______ sei in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils in Form der zu Unrecht zurückerstatteten Schwerverkehrsabgabe gekommen, weil die Rückerstattungsbeiträge von den vier Transporteuren zu Gunsten des A._______ in die Abrechnung miteinbezogen worden seien. Gegen diesen Entscheid führte A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil A 1356/2013 vom 27. März 2014 guthiess und den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2013 aufhob. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte, Auslegung und Anwendung der Verordnung durch die Zollverwaltung seien zwar nicht zu beanstanden, doch entbehrten die verordnungsgemässen Längenvorschriften einer sachlichen Begründung und seien damit willkürlich.

B.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1356/2013 vom 27. März 2014 hat die Vorinstanz am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und A._______ sei für Schwerverkehrsabgaben in Höhe von Fr. 352'829.90 als leistungspflichtig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz - vorliegend das Bundesverwaltungsgericht - zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 auf und wies die Sache sodann zu neuer Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die durch den Bundesrat getroffene Regelung bezüglich der Festlegung einer Mindestlänge für die im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzten Container bleibe im Rahmen der Delegation. Der Bundesrat habe sich in der Sache von technischen und politischen Überlegungen leiten lassen, welche nachvollziehbar seien und bei Bedarf den gewandelten Umständen angepasst werden könnten. Mithin sei Art. 8 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) willkürfrei gehalten. Die Eidgenössische Zollverwaltung habe somit mit Recht die Zulässigkeit der erfolgten Rückerstattung verneint (Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 4.3 f.). Es fuhr fort, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 würden sich hinsichtlich der Nachleistungspflicht des A._______ keine weiteren Feststellungen entnehmen lassen und es bleibe insbesondere ungewiss, in welcher Weise und mit welchem Betrag A._______ - unmittelbar oder mittelbar - in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sei, von welchem Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR spreche. Es sei dem Bundesgericht daher benommen, reformatorisch zu entscheiden (Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.2.6).

C.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren - entsprechend der Rückweisung durch das Bundesgericht - unter der Geschäftsnummer A 5311/2015 wieder auf. Auf die Durchführung eines neuerlichen Schriftenwechsels wurde verzichtet.

D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unteralgen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben (Urteil des BVGer A 5794/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1).

1.2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, ist die Behörde, an welche die Sache zu-rückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz - im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht - über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann abgewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteile des BVGer A 850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1, A 268/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2 und A 7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.5; vgl. auch Meyer/Dormann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, [nachfolgend: Basler Kommentar BGG], Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG Rz. 18). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid unter Vorbehalt von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; Urteil des BVGer A 850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1; Meyer/Dormann, Basler Kommentar BGG, a.a.O., Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG Rz. 18; zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158).

1.3 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung), ohne dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A 850/2014 vom 20. August 2014 E. 2.2).

Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der Akten erstellt und eine (neuerliche) Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht angezeigt. Auf einen Schriftenwechsel wurde somit verzichtet.

2.
Im Folgenden ist die Nachleistungspflicht des A._______ zu prüfen. Aufgrund der vom Bundesgericht angeordneten Rückweisung "zu neuer Beurteilung" ist insbesondere zu klären, in welcher Weise und mit welchem Betrag A._______ in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (vgl. Sachverhalt Bst. B; nachfolgend E. 2). Anschliessend sind die Kosten für das (vorangegangene) Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen und über die Parteientschädigungen zu entscheiden (nachfolgend E. 3).

2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.

Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ergänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden
oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A 4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.6.1).

2.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören - wie erwähnt - insbesondere die zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten. Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81) ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin abgabepflichtig. Gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG besteht für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung dieser Abgabe, welche gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV lediglich der Halter oder die Halterin geltend machen kann. Haben diese - wie vorliegend die vier Transporteure - also zu Unrecht um eine pauschale Rückerstattung ersucht, gelten sie bei Erhalt der Rückerstattung als unrechtmässig bevorteilt. Darüber hinaus gilt auch der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages, also unter anderem derjenige, dem die Vergütung ausgerichtet wird, als Nachleistungspflichtiger (BGE 114 Ib 94 E. 4a).

2.3

2.3.1 Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des BVGer A 6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.5, A 2822/2007 vom 27. November 2009 E. 3.3, A 1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 3.4).

2.3.2 Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Leistungspflichtige ein direkt Bevorteilter oder ein indirekt Bevorteilter ist bzw. Letzterer in gutem Glauben gehandelt hat. Ein direkter Vorteil ist dann zu bejahen, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verletzung wie beispielsweise mit dem Nichtbezahlen der Abgabe steht, wobei für die Leistungspflicht irrelevant ist, ob der Bevorteilte in gutem Glauben gehandelt hat und die gebotene Vorsicht hat walten lassen. Der direkt Bevorteilte haftet so oder anders für den gesamten Abgabebetrag der dem Bund vorenthaltenen Abgabe. Ein indirekter Vorteil liegt hingegen vor, wenn eine illegal eingeführte Ware im Inland bereits über mehrere Handelsstufen weiterveräussert worden ist und in diesem Sinne eine gewisse Distanz zum die Gesetzgebung verletzenden Vorfall besteht. Der bösgläubig indirekt Bevorteilte haftet wie derjenige, der einen direkten Vorteil zieht, wobei der gutgläubige indirekt Bevorteilte - wie erwähnt - höchstens für den Wert seines effektiven Vorteils einzustehen hat. Die Frage des tatsächlichen Umfangs des Vorteils muss bei Letzterem demnach abgeklärt werden (Urteile des BVGer A 6121/2008 vom 6. September 2010 E. 3.2.2 und A 1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.3; Andreas Eicker et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 92 f.).

2.4 Knüpft das öffentliche Recht an den Begriff der Gutgläubigkeit an, kann - sofern im öffentlichen Recht keine analog anwendbare Bestimmung zu finden ist - auf die Regelung im Zivilrecht bzw. Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB zurückgegriffen werden (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 305). Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB ist der gute Glaube einer Person zu vermuten, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an diesen geknüpft hat. Wer hingegen bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB; Urteile des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 4.2.3.4, A 570/2014 vom 19. September 2014 E. 4.5 und A 6121/2008 vom 6. September 2010 E. 3.2.3). Wer also die gebotene Aufmerksamkeit vernachlässigt hat, gilt nicht als gutgläubig; der Gutglaubensschutz entfällt (Heinrich Honsell, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, [nachfolgend: Basler Kommentar ZGB], Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB Rz. 33 f.). Bei dem Mass der Aufmerksamkeit ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Es kommt also auf die Aufmerksamkeit eines Durchschnittsmenschen mit vergleichbarer Bildung und Funktion an, auf die konkreten Umstände des Falles und die objektivierend-persönlichen Folgerungen (Honsell, Basler Kommentar ZGB, a.a.O, Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB Rz. 37 f.). Zwar gibt es keine allgemeine Erkundigungspflicht, wer aber begründeten Verdacht hat, muss Abklärungen treffen, wobei neben der Ermittlung und Beachtung tatsächlicher Verhältnisse auch die Erfassung der Rechtslage zur gebotenen Aufmerksamkeit gehört (Honsell, Basler Kommentar ZGB, a.a.O, Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB Rz. 40). Bei juristischen Personen ist vom Grundsatz auszugehen, dass sie stets in dem Mass als gut- oder bösgläubig gelten, als es die für sie handelnden Organpersonen sind (Honsell, Basler Kommentar ZGB, a.a.O, Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB Rz. 49).

2.5 Im vorliegenden Fall ist demnach zu beurteilen, ob A._______ als direkt Bevorteilter für die gesamte zu Unrecht erhaltene Rückerstattung in Höhe von Fr. 352'829.90 (vgl. Sachverhalt Bst. B) haftet oder er doch vielmehr als indirekt Bevorteilter zu gelten hat und im Falle seiner Gutgläubigkeit lediglich für den Wert seines effektiven Vorteils einzustehen hat und bejahendenfalls, wie viel dieser ausmacht.

2.5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 13. März 2013 führt A._______ aus, die Begründung der Vorinstanz, wonach er als direkt Bevorteilter gelte, sei schlichtweg falsch, da lediglich die einzelnen Transporteure die LSVA-Rückerstattungen beantragen könnten und sie letztlich auch an diese ausbezahlt werden. Die Transporteure würden demnach allenfalls als direkt bevorteilt gelten, A._______ sei jedoch höchstens indirekt Bevorteilter im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR. Da der indirekt gutgläubig Bevorteilte lediglich für den Wert des effektiven Vorteils einzustehen habe und vorliegend kein wirtschaftlich messbarer Vorteil vorliege, habe er für nichts einzustehen. Es treffe nämlich nicht zu, dass die einzelnen Transporteure ihre erwirkten LSVA-Rückerstattungen von der vom A._______ geschuldeten Vergütung für die erbrachten Transportdienstleistungen in Abzug bringen würden. Die Transporteure seien vielmehr verpflichtet, die Rückerstattungen unter Abzug einer kleinen Administrationsgebühr dem A._______ weiterzuleiten. Er verwende die Rückerstattungsbeiträge jedoch einzig für die Vergünstigung der Bahntransportkosten; fielen diese nicht mehr an, habe gemäss seinem Gebührenreglement letztlich der einzelne Abfallverursacher die erhöhten Bahntransportkosten zu bezahlen (Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht vom 13. März 2013, S. 13 ff., Rz. 5.2 und 5.3 und Beschwerdeantwort beim Bundesgericht vom 11. Juli 2014, S. 18 ff., Rz. 3.3 und 3.4).

Die Vorinstanz ist demgegenüber der Meinung, die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sowie der einschlägigen Rechtsprechung seien im Sinne eines direkten Vorteils erfüllt. Die erbrachten Transportdienstleistungen seien nämlich infolge der zu Unrecht erwirkten Rückerstattungen mit niedrigeren Preisen abgegolten worden, weshalb A._______ als Auftraggeber in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sei. Der Vorteil habe einen direkten Zusammenhang mit der unrechtmässigen Rückerstattung, habe die Passiven (die geschuldeten Vergütungen) vermindert und lasse sich klar beziffern (Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2013, S. 8 f., E. 10).

2.5.2 Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann A._______ nicht als direkt Bevorteilter gelten. Denn wie gesehen (E. 2.3.2), müsste der Vorteil in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verletzung einer Verwaltungsbestimmung - vorliegend Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG, der Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung gewährt (E. 2.2) - stehen. Der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung muss durch das Gesetz direkt adressiert werden (Eicker et al., a.a.O., S. 93). Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV werden lediglich der Halter oder die Halterin zur pauschalen Rückerstattung zugelassen bzw. direkt adressiert (E. 2.2). Mithin können nur die Transporteure als direkt Bevorteilte gelten. Auch eine vertraglich auferlegte Verpflichtung, wonach die Transporteure die LSVA-Rückerstattungen unter Abzug einer kleinen Administrationsgebühr dem A._______ weiterzuleiten hatten, vermag daran nichts zu ändern. Vorliegend wurde der unrechtmässige Vorteil über die Transporteure an A._______ weitergegeben, sodass eine gewisse Distanz zu dem die Gesetzgebung verletzenden Vorfall besteht. A._______ gilt demnach als indirekt Bevorteilter (vgl. Eicker et al., a.a.O., S. 93). Bei diesem Ergebnis ist in einem nächsten Schritt die Gutgläubigkeit des A._______ zu prüfen, denn ist ein indirekt Bevorteilter mit Bezug auf die zu Unrecht ausbezahlte Rückerstattung nicht im guten Glauben, wird er gleichermassen leistungspflichtig wie der direkt Bevorteilte.

2.5.3 Vorliegend kann A._______ allerdings keine Gutgläubigkeit attestiert werden: A._______ bringt selbst vor, zwölf Jahre nach seiner Anfrage bei der Oberzolldirektion, ob allenfalls auch Container, welche "kleiner" als 5,5 m seien, für die Rückerstattung zugelassen würden, komme Bewegung in die Diskussion. Offenbar sei die Länge in den bestehenden Regelungen nicht hinreichend genau bestimmt (Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2014, S. 4). A._______ hatte nämlich mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 bei der Vorinstanz unter anderem die Anträge gestellt, die SVAV im Rahmen der nächsten Revision um die neu am Markt vorhandenen Containernorm zu erweitern, indem das Mindestmass neu festgelegt werden solle (Antrag 1) und bis zur Anpassung der Verordnung seien A._______ und seine Transporteure zu berechtigen, für die Container der "neuen Norm" mit 5 m Länge die Rückerstattung geltend zu machen (Antrag 2). Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 klar fest, dass Rückerstattungen für Behälter von 5 m Länge gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich seien. Diese würden der Zollverwaltung keinen Interpretationsspielraum lassen und eine Revision der SVAV sei weder notwendig noch vorgesehen (Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2013, Beilage 5, S. 2). Aus all diesen Umständen ist zu schliessen, dass A._______ darüber Bescheid wusste, dass die neue Containernorm bzw. Container, welche unter dem Mindestmass von 5,5 m gemäss der SVAV liegen, nicht zu Rückerstattungen berechtigen.

Hieran ändert auch nichts, dass A._______ die Meinung vertrat, die verwendeten Container seiner beauftragten Transporteure seien zuzüglich der Länge des ausgeklappten Bügels zu messen und erfüllten so das erforderliche Mindestmass. Zwar hatte B._______, (Funktion), welche Container-Transporte organisiert und durchführt, unzutreffende Auskünfte erteilt. Er war der Auffassung, dass für die Rückerstattungsberechtigung die "Länge über alles" bzw. die Länge inkl. der Bügel massgebend sei, was sich nun mit Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 als unzutreffend herausgestellt hat. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) das in der Folge gegen B._______ eingeleitete Strafverfahren unter anderem mit der Begründung ein, er sei für die Richtigkeit der Angaben in den Rückerstattungsgesuchen anderer Personen nicht verantwortlich. Er verfügte über keine Weisungsbefugnis und es handelte sich bei den Auskünften auch nicht um solche technischer Natur, bei denen die instruierte Person auf die Angaben eines Fachexperten angewiesen gewesen wäre. Die betreffenden Gesuchsteller hätten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nach wie vor beurteilen müssen, welche Länge massgebend gewesen sei. Zwar sei seine Auffassung bzgl. "Länge über alles" nicht von vornherein unhaltbar gewesen, dennoch hätten sich die Gesuchsteller nicht einfach nach eigenem Gutdünken oder auf Anraten Dritter für eine von zwei in Betracht fallenden Möglichkeiten entscheiden dürfen. Sie hätten sich vielmehr bei der zuständigen Behörde erkundigen oder zumindest in den Gesuchen klar darlegen müssen, auf welchen Sachverhalt sich die Längenangabe von 5,5 m stützt (Verfügung der EZV vom 23. Januar 2014, S. 2).

Vorliegend wusste A._______, dass die Container der "neuen Norm" mit 5 m Länge nicht zu Rückerstattungen berechtigen und er war sich im Klaren, dass seine verwendeten Container nur inkl. der Bügel das Mindestmass von 5,5 m erfüllen. Er hätte somit begründeten Verdacht haben müssen, dass seine Container zu kurz waren bzw. hätte er wissen müssen, dass die Frage darüber, wie die Länge der Container zu bemessen ist, noch offen war. A._______ hätte diesbezüglich Abklärungen treffen müssen (vgl. E. 2.4). Der gebotenen Aufmerksamkeit hat A._______ auch damit nicht Genüge getan, dass er für die Kehrichtentsorgung im Submissionsverfahren nur solche Transporteure aufgeboten hat, welche Container verwenden, welche die Voraussetzungen für die Rückerstattungen erfüllen (Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz vom 4. Juli 2012, S. 8, Rz. 1.5). Es wäre nämlich Sache des A._______ gewesen, zu prüfen, ob seine Ausschreibungsbedingungen erfüllt worden sind. Letztlich lässt sich aus dem Umstand, dass einer seiner Transporteure die Längenmasse auf den Containern überklebt und ein anderer die Container von Anfang an mit falschen Schildern ausgestattet hatte (Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2013, S. 8 f., E. 9), nichts zu Gunsten des A._______ hinsichtlich seiner Gutgläubigkeit ableiten.

2.5.4 Nach dem Gesagten hat A._______ die gebotene Aufmerksamkeit vernachlässigt und kann nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Obwohl er nur in den Genuss eines indirekten Vorteils gekommen ist, ist er damit nach denselben Massstäben der Leistungspflicht zu unterstellen wie ein direkt Bevorteilter (E. 2.3.2 und E. 2.5.2) und haftet für den gesamten Abgabebetrag in Höhe von Fr. 352'829.90. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.
Schliesslich sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen und über die Parteientschädigungen zu entscheiden.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorangegangenen Verfahrens A 1356/2013 und des vorliegenden Verfahrens, die auf insgesamt Fr. 12'500.-- festzusetzen sind, dem unterliegenden A._______ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine (zusätzliche) Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren rechtfertigt sich aufgrund der Streitsache und des Verfahrens dagegen nicht (vgl. dagegen: Urteil des BVGer A 1165/2011 vom 20. September 2012 E. 11.1). Der im Verfahren A 1356/2013 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

3.2 Sodann ist gemäss dem neuen Ausgang im Verfahren A 1356/2013 und im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Verfahrens A 1356/2013 und des vorliegenden Verfahrens werden auf insgesamt Fr. 12'500.-- festgesetzt und A._______ zur Bezahlung auferlegt. Der in gleicher Höhe von ihm im Verfahren A 1356/2013 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Im Verfahren A 1356/2013 und im vorliegenden Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5311/2015
Datum : 28. Oktober 2015
Publiziert : 04. November 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : LSVA; Nachleistungspflicht


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SVAG: 4 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
5
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAV: 8
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
BGE Register
106-IB-218 • 114-IB-94 • 115-IB-358 • 129-II-160 • 135-III-334 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_398/2012 • 2A.242/2006 • 2C_420/2013 • 2C_423/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorteil • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • bundesgericht • guter glaube • sachverhalt • schwerverkehrsabgabe • beschwerdeschrift • treffen • wert • schriftenwechsel • anspruch auf rechtliches gehör • verfahrenskosten • zollbehörde • sorgfalt • funktion • verdacht • norm • mass • gesuchsteller
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BVGer
A-1165/2011 • A-1356/2013 • A-1690/2006 • A-268/2012 • A-2822/2007 • A-4425/2013 • A-5115/2011 • A-5311/2015 • A-570/2014 • A-5794/2014 • A-6121/2008 • A-6362/2014 • A-6427/2012 • A-667/2015 • A-7604/2008 • A-850/2014