Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2010.17

Entscheid vom 17. Dezember 2010 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati, Patrick Robert-Nicoud, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Alberto Fabbri, Staatsanwalt des Bundes

und als Privatkläger:

C., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann

gegen

1.

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Borer

2.

B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Bernoulli,

Gegenstand

Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu; mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu; Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen; Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte; Hinderung einer Amtshandlung; mehrfache Beschimpfung

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Mit Bezug auf den Angeklagten A.:

1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen wegen

- unvollendeten versuchten Mordes an C. gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
in Verbindung mit Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
und 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB;

- Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

2. Der Angeklagte A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 8.5 Jahren – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs – zu verurteilen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

3. Die am 21. Dezember 2005 bedingt ausgefällte Strafe des Strafgerichts Basel-Stadt von 6 Monaten Gefängnis sei zu widerrufen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, gemäss Anklageschrift, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen.

Mit Bezug auf den Angeklagten B.:

1. Der Angeklagte B. sei schuldig zu sprechen wegen

- Gehilfenschaft zum versuchten Mord an C. gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
in Verbindung mit Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
und 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB;

- Gehilfenschaft zu Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB;

- Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziertem, angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Satz 2 SVG;

- Führen eines Personenwagens trotz Entzugs des erforderlichen Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG;

- missbräuchlicher Verwendung eines Führerausweises gemäss Art. 97 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG;

- mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB und mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB.

2. Der Angeklagte B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 354 Tagen – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. April 2008 des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft – zu verurteilen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

3. Der Angeklagte B. sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, gemäss Anklageschrift, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien B. aufzuerlegen.

Anträge des Vertreters des Privatklägers C.:

1. Die Angeklagten seien im Falle der Verurteilung solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten C. eine angemessene Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2006 zu bezahlen.

2. Die Angeklagten seien weiter solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten C. die Parteikosten zu ersetzen.

Anträge der Verteidigung des Angeklagten A.:

1. Es sei der Angeklagte A. von sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich frei zu sprechen.

2. Eventualiter sei der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.

3. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2005 nicht zu widerrufen.

4. Es sei die Genugtuungsforderung des Opfers C. abzuweisen bzw. den Angeklagten A. bei seiner Bereitschaft zu behaften, dem Opfer Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

5. Alles unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Angeklagten A. die unentgeltliche Verteidigung zu bestätigen.

Anträge der Verteidigung des Angeklagten B.:

1. Es sei der Angeklagte B. im Anklagepunkt B (Gehilfenschaft, evtl. Mittäterschaft zu versuchtem Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, evtl. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen) freizusprechen.

2. Es sei der Angeklagte B. im Anklagepunkt C des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziertem, angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Satz 2 SVG, des Führens eines Personenwagens trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG und der versuchten missbräuchlichen Verwendung eines Führerausweises gemäss Art. 97 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG in Verbindung mit Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB schuldig zu sprechen.

3. Es sei der Angeklagte B. im Anklagepunkt D mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands freizusprechen.

Eventuell sei der Angeklagte B. der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB bei gleichzeitiger Anwendung von Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen.

4. Es sei der Angeklagte B. unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 100 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen.

5. Es sei die vom Angeklagten B. verbüsste Untersuchungshaft von 354 Tagen an die zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen und diesem für die Überhaft eine Schadenersatz- und Genugtuungszahlung von insgesamt Fr. 430.-- pro Tag sowie eine Spesenpauschale für die nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft entstandenen Auslagen und den Erwerbsausfall von Fr. 1000.-- zuzusprechen.

6. Es sei die Entschädigungsforderung von C. abzuweisen.

7. Es sei ein dem Ausgang des Verfahrens entsprechender Kosten- und Entschädigungsentscheid zu treffen.

Prozessgeschichte:

A. Am 17. Dezember 2006 um ca. 11.15 Uhr ging bei der Stadtpolizei Zürich ein Anruf von C. ein, welcher meldete, an seinem an der Strasse Z. in Zürich parkierten Personenwagen sei ein verdächtiger Gegenstand befestigt. Die daraufhin ausgerückten Polizeibeamten konnten am Unterboden des fraglichen Fahrzeugs einen unbekannten Gegenstand feststellen, welcher in der Folge von den Spezialisten des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: WFD) unschädlich gemacht und als Sprengsatz identifiziert wurde (cl. 1 pag. 01.00.0004).

B. Am 21. Dezember 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nachdem sie die ersten Ermittlungsmassnahmen vorgenommen hatte, die Überweisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 pag. 02.00.0007 f.).

C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Dezember 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
. StGB und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zunächst gegen zwei Verdächtige sowie allfällige Mitbeteiligte (cl. 1 pag. 01.00.0001), wobei das Verfahren im Verlaufe der Ermittlungen verschiedentlich auf weitere Personen, darunter den vorliegend als Zeuge auftretenden D., ausgedehnt und später gegen diese eingestellt bzw. sistiert wurde (cl. 4 pag. 05.01.00392 ff.).

D. Am 13. März 2007 wurde die Strafverfolgung rückwirkend auf den 5. März 2007 u.a. auf B. ausgedehnt (cl. 1 pag. 01.00.0009). Am 25. Februar 2008 wurde dieser aus dem vorzeitigen Strafvollzug, in dem er sich in Zusammenhang mit anderen Delikten befand, in Untersuchungshaft versetzt (cl. 6 pag. 06.03.0021 f.; …0052 ff.), aus der er am 5. Dezember 2008 in den Strafvollzug gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2008 überführt wurde (cl. 6 pag. 06.03.0241; …0249). Am 21. Januar 2009 wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt, aus der er wiederum am 30. März 2009 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) entlassen wurde (cl. 7 pag. 06.03.0414 ff.; …0596 f.). Die Ersatzmassnahmen wurden am 12. März 2010 aufgehoben (cl. 7 pag. 06.03.0627).

E. Am 8. Dezember 2008 erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung auf A., nachdem dieser der Bundeskriminalpolizei am 3. Dezember 2008 telefonisch angekündigt hatte, sich stellen zu wollen (cl. 1 pag. 01.00.0027; cl. 8 pag. 06.08.0025 f.). Am 9. Dezember 2008 reiste A. denn auch aus Belgrad in die Schweiz ein, wo er am Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt wurde (cl. 8 pag. 06.08.0003 ff.; …0075 ff.). Am 5. Mai 2009 wurde er von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt, in dem er sich seitdem befindet (cl. 8 pag. 06.08.0112; …0121).

F. Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2009 und 20. November 2009 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf B. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte aus und vereinigte die im Kanton Basel-Stadt geführten diesbezüglichen Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 01.00.0052 ff.). Ein weiteres kantonales Verfahren, welches die Bundesanwaltschaft am 20. Januar 2010 ebenfalls übernahm und hierauf die Strafverfolgung auf B. wegen Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung, und Missbrauch einer Fernmeldeanlage ausdehnte, stellte sie aufgrund des Rückzugs des entsprechenden Strafantrags am 24. Februar 2010 wieder ein (cl. 1 pag. 01.00.0056 f.; cl. 26 pag. 22.00.0030 f.).

G. Am 16. Juni 2010 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft, der in Form eines Schlussberichts vom 10. Juni 2010 erfolgte (cl. 1 pag. 01.00.0062 ff.), die Voruntersuchung gegen A. und B. und forderte die Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP auf, ergänzende Beweismassnahmen zu beantragen und sich zum Ausgang des Verfahrens bzw. zum Schlussbericht der Bundesanwaltschaft und insbesondere dazu zu äussern, ob sie auf einen weiteren Schlussbericht im Sinne von Art. 119 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP verzichteten (cl. 1 pag. 01.00.0100 f.). Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2010 schloss es, nachdem die Parteien mit Schreiben vom 25. Juni 2010, 2., 5. bzw. 12. Juli 2010 auf ergänzende Beweismassnahmen und einen zusätzlichen Schlussbericht verzichtet hatten (cl. 18 pag. 16.00.0003; … 02.0121 ff.; cl. 19 pag. 16.05.0070; ……07.0085), die Voruntersuchung ab (cl. 26 pag. 22.00.0036 f.).

H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. Juli 2010 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen versuchten Mordes, mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht sowie Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und gegen B. wegen Gehilfenschaft, evtl. Mittäterschaft, zu versuchtem Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, evtl. wegen Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen, wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziertem, angetrunkenem Zustand, Führens eines Personenwagens trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises und missbräuchlicher Verwendung eines Führerausweises sowie wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung (cl. 27 pag. 27.100.001 ff.). Am 29. November 2010 präzisierte und ergänzte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift mit Bezug auf B. (cl. 27 pag. 27.110.001 f.).

I. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2010 wies der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Antrag des Verteidigers von A. vom 20. September 2010 auf Ausschluss von C. vom Verfahren (cl. 27 pag. 27.521.003 f.) ab, wobei die Begründung dieses Entscheids mit jener in der Hauptsache in Aussicht gestellt wurde (cl. 27 pag. 27.430.002 f.). Diese findet sich in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids (s. unten E. 1.3)

J. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht aktuelle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen der beiden Angeklagten, die gegen diese ergangenen Strafurteile und -befehle samt entsprechenden Verfahrensakten sowie Führungsberichte betreffend A. ein (cl. 27 pag. 27.231.001 ff.; …232.001 ff.; …251.001 ff.; …271.001 ff.; …272.002 ff.). Zudem wurden C. als Auskunftsperson und D. als Zeuge vorgeladen (cl. 27 pag. 27.850.001; …004).

K. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 2., 3. sowie 17. Dezember 2010 am Sitz des Gerichts statt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Anwendbares Recht

1.1.1 Die den Angeklagten im Zusammenhang mit dem versuchten Sprengstoffanschlag vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Bestimmungen des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht unverändert fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Entscheidend ist dabei, nach welchem Recht der mit der konkret ermittelten Sanktion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist, was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, mit Hinweisen).

1.1.2 Vorliegend fällt zunächst in Betracht, dass der B. im Zusammenhang mit dem versuchten Sprengstoffanschlag zur Last gelegte Sachverhalt, wie sich im Folgenden (E. 3.1) zeigen wird, nicht als erwiesen gelten kann, weshalb er von diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen ist. Demzufolge stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts bei ihm nicht.

1.1.3 Mit Bezug auf A. gestaltet sich die Rechtslage nach altem und neuem Recht wie folgt:

Die Umschreibung der vorliegend massgeblichen Tatbestände des Mordes (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB), der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) sowie des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches keine inhaltliche Änderungen erfahren. Es wurden lediglich die Strafdrohungen dieser Bestimmungen an das revidierte Sanktionensystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Straf-rahmen erweitert worden wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 5). Unverändert blieben auch die Voraussetzungen der vorliegend relevanten Versuchsform des Rücktritts (Art. 21 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
aStGB/Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB). Hinsichtlich des vom Verteidiger von A. geltend gemachten Schuldausschliessungsgrunds des Nötigungsnotstands, einer Sonderform des entschuldbaren Notstands (vgl. unten E. 2.2.8), ist sodann festzuhalten, dass dessen Regelung nach neuem Recht (Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
i.V.m. Abs. 1 StGB) gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 34 Abs. 1 aStGB) zwar für den Täter insofern günstiger ist, als sie auf das Erfordernis, dass die Gefahr nicht selbst verschuldet sein darf, verzichtet. Wie unten (E. 2.2.9) zu zeigen sein wird, sind indes die Voraussetzungen des entschuldbaren Nötigungsnotstands in casu – auch nach neuem Recht – nicht erfüllt, weshalb die betreffende Änderung für die Beurteilung der Frage des anwendbaren Rechts vorliegend unbeachtlich ist.

Was die Sanktionen anbelangt, so wurden die vorliegend massgeblichen Strafdrohungen gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
und Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches nicht geändert. Der Strafmilderungsgrund des Rücktritts gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB ist vom Gehalt her identisch mit der bisherigen Regelung von Art. 21 Abs. 2 aStGB. Gleiches gilt auch für die im Folgenden zu prüfenden Strafmilderungsgründe des Handelns in schwerer Bedrängnis bzw. unter dem Eindruck einer schweren Drohung (Art. 64 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
al. 2 und 3 aStGB/Art. 48 lit. a Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB). Keine vorliegend relevanten Differenzen zwischen dem bisherigen und neuen Recht bestehen sodann hinsichtlich der Wirkung der Strafmilderung (Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
aStGB/Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB). Wie schliesslich unter dem Kapitel der Strafzumessung (E. 4) darzulegen sein wird, kommt A. aufgrund der Strafhöhe nicht in den Genuss der gegenüber dem bisherigen Recht milderen Regelungen des neuen Rechts bezüglich des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
. StGB).

Das neue Recht erweist sich nach dem Gesagten in casu nicht als das mildere, weshalb es formell richtig wäre, die Zumessung der A. aufzuerlegenden Strafe nach dem zur Tatzeit geltenden bisherigen Recht vorzunehmen. Das Gericht hat A. indes bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids u.a. des versuchten Mordes gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
i.V.m. Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB schuldig erklärt. Der gefällte Schuldspruch erheischt damit eine Strafmilderung gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB, mithin nach neuem Recht. Wie bereits dargelegt, ist eine kombinierte Anwendung des alten und des neuen Rechts auf dieselbe Tat jedoch unzulässig. In Anbetracht dessen, dass sich die beiden Rechte in concreto inhaltlich nicht unterscheiden und demzufolge aus der Anwendung des neuen Rechts A. kein Nachteil erwächst (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.2), rechtfertigt es sich vorliegend aus pragmatischen Gründen, bei der Beurteilung der betreffenden Tat auf das neue Recht abzustellen.

1.2 Zuständigkeit

1.2.1 Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d
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StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
-226ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226ter - 1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Apparaten oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB der Bundesgerichtsbarkeit.

Die Bundesanwaltschaft wirft A. und B. im Hauptanklagepunkt versuchten Mord (Art. 112
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StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB i.V.m. Art. 22
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StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25
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StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) dazu, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) bzw. Gehilfenschaft dazu sowie Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226
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StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB). Zwischen diesen Delikten besteht vorliegend Idealkonkurrenz (BGE 103 IV 241 E. I.1; Roelli/Fleischanderl, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 11; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Da die Art. 224 ff
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
. StGB unter die Bundeskompetenz fallen (Art. 336 Abs. 1 lit. d
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StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB), muss sich diese – nicht zuletzt zur Wahrung des Grundsatzes der gemeinsamen Beurteilung mehrer Straftaten (Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und Art. 344
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) – auch auf weitere durch dieselbe Handlung mutmasslich erfüllte Tatbestände erstrecken. Damit ist gemäss Art. 26 lit. a
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
SGG i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. d
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StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der genannten Delikte zuständig.

1.2.2 Die B. in den Nebenanklagepunkten zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die Tatbestände der Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) und der Beschimpfung (Art. 177
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB) unterstehen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Der Bundesanwalt kann aber in einer Bundesstrafsache, in der sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde anordnen (Art. 18 Abs. 2
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
BStP). Dies hat die Bundesanwaltschaft vorliegend mit Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügungen vom 30. Oktober 2009 und 20. November 2009 getan und die jüngeren kantonalen Strafverfahren mit dem bei der Bundesanwaltschaft bereits hängigen Strafverfahren wegen Sprengstoffdelikten und versuchtem Mord vereinigt (vgl. Prozessgeschichte, lit. F). Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit auch für diese Tatbestände gegeben.

1.3 Verfahrensbeteiligung von C.

1.3.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
BStP). Der privatrechtliche Anspruch muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (Art. 211
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
BStP). Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen aus der strafbaren Handlung verleiht dem Geschädigten Parteistellung (Art. 34
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
BStP). Der Geschädigte kann sich am Verfahren vor Bundesstrafgericht nur zur Wahrung dieser Ansprüche beteiligen (BGE 82 IV 60).

1.3.2 C. hat sich mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. November 2007 als Privatkläger konstituiert (cl. 18 pag. 16.02.0004). Die von ihm geltend gemachte Genugtuungsforderung ist in den angeklagten Straftaten begründet. Es kommt ihm folglich im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

1.4 Anklagegrundsatz

1.4.1 Der Verteidiger von B. rügt, die Anklageschrift vom 30. Juli 2010 und deren Ergänzung vom 29. November 2010 genügten im Anklagepunkt B, in dem B. Tötungs- und Sprengstoffdelikte vorgeworfen werden, nicht den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Insbesondere gehe aus der Anklageschrift und deren Ergänzung nicht klar hervor, was B. im genannten Anklagepunkt konkret zur Last gelegt werde.

1.4.2 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004, E. 4.1). Aus der Anklageschrift muss sich ergeben, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten den Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren, das heisst „ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale“ sind anzugeben, und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben“ (BGE 120 IV 348 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
BStP). Der Anklagegrundsatz gewährleistet damit die aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV fliessenden Ansprüche eines Angeklagten, welche ihn vor Überraschung und Überrumpelung schützen und ihm eine effektive Verteidigung ermöglichen sollen (BGE 120 IV 348 E. 3g).

1.4.3 Wie unten (E. 3.1) darzulegen sein wird, ist B. im Anklagepunkt B von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eine Prüfung der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erübrigt sich damit.

2. Anklagepunkt betreffend A. (Anklagepunkt A)

2.1 Die Bundesanwaltschaft legt A. folgenden Sachverhalt zur Last:

A. sei Mitte November 2006 von E. angefragt worden, ob er ihm einen Freundschaftsdienst erweisen würde. Nachdem A. zugesagt hätte, sei er von E. über den Auftrag in Kenntnis gesetzt worden, C. – als Rache dafür, dass dieser im Jahre 1998 in Amsterdam in eine Schiesserei verwickelt gewesen sein soll, bei der ein Familienmitglied von E. ums Leben gekommen sein soll – umzubringen. Als Gegenleistung habe E. A. eine Anstellung am Flughafen Belgrad in Aussicht gestellt. Ca. 10 bis 14 Tage vor der Tatausführung habe E. A. an den Abstellort des Personenwagens von C. an der Strasse Z. in Zürich-Höngg sowie zum Versteck der zur Tatausführung vorgesehenen Sprengvorrichtung geführt. A. habe sich die vormontierte Sprengvorrichtung zeigen und deren Funktionsweise sowie die Art und Weise der Fertigstellung und Anbringung unter das Fahrzeug erläutern lassen. Die Sprengvorrichtung sei mit einem Mobiltelefon Motorola C 200 (nachfolgend: Zünder-Handy) als Fernzünder ausgestattet gewesen und habe mittels eines Anrufs von einem weiteren, ebenfalls von E. bereitgestellten Mobiltelefon der Marke Nokia 2600 (nachfolgend: Täter-Handy) auf das Zünder-Handy zur Explosion gebracht werden sollen. Den genauen Zeitpunkt der Tatausführung habe E., der zwischenzeitlich die Schweiz verlassen habe und nach Serbien gereist sei, A. selbst überlassen, wobei die Tat bis spätestens 22. Dezember 2006 habe ausgeführt werden müssen, da A. bis zu diesem Zeitpunkt die Schweiz aus fremdenpolizeilichen Gründen hätte verlassen müssen. Am 16. De­zember 2006 kurz vor 23.00 Uhr sei der Angeklagte alleine mit einem Personenwagen von seinem Wohnort in Basel nach Zürich-Höngg zur Strasse Z. gefahren, wo er sich vergewissert habe, dass der Personenwagen von C., ein Mercedes Benz mit Kennzeichen 1, auf dem bezeichneten Parkplatz abgestellt gewesen sei. Anschliessend habe er sich in der Nähe der Strasse Y. zum Treppen-Fussweg nach X. begeben und aus dem Versteck den bereitgestellten Sprengstoff und die Bestandteile der Sprengvorrichtung entnommen, um in der unmittelbaren Nähe des Tatortes, an der Strasse W., in seinem Fahrzeug die Sprengvorrichtung zusammenzusetzen und funktionsfähig zu machen. Er habe sowohl das Zünder- wie auch das Täter-Handy aktiviert und die Funktionsfähigkeit und die Richtigkeit der Anschlussnummern derselben überprüft, ohne
zunächst das Zünder-Handy an die Sprengvorrichtung anzuschliessen. Am 17. Dezember 2006 zwischen 00.30 Uhr und Uhr 05.00 Uhr habe A. nach ca. zehnminütiger Endmontage die Sprengvorrichtung am Unterboden des Fahrzeugs von C. im Bereich des Fahrersitzes/Fussraumes befestigt und diese mittels einer Fernbedienung entsichert. Anschliessend habe er in seinem in Sichtweite des Fahrzeugs von C. parkierten Fahrzeug Stellung bezogen und gewartet, bis er nach 07.00 Uhr beobachtet habe, wie eine männliche Person – das Aussehen von C. sei ihm nicht bekannt gewesen – in den Mercedes Benz eingestiegen sei. Ohne sich zu vergewissern, ob die beobachtete Person auch tatsächlich mit dem Fahrzeug wegfahren würde, habe er sein Fahrzeug gestartet und sich auf die Autobahn in Richtung Bern begeben. Wenige Minuten nach der Abfahrt habe er, ohne den genauen Standort des Fahrzeugs von C. zu kennen und ohne gesicherte Kenntnis darüber, ob sich in diesem oder in dessen unmittelbarer Nähe weitere Personen befunden hätten, in der Annahme, C. sei in seinem Fahrzeug unterwegs, mit dem Täter-Handy den Anruf auf das Zünder-Handy getätigt, um die Sprengvorrichtung zur Detonation zu bringen. Diese sei jedoch, obschon die Sprengvorrichtung und das Zünder-Handy funktionsfähig gewesen seien, ausgeblieben. In der Folge sei A. bis zur Autobahn-Raststätte V. gefahren, wo er sämtliches mit der Sprengvorrichtung im Zusammenhang stehendes Material und das Täter-Handy in einem Mülleimer entsorgt und von einer Telefonkabine E. die Auftragserledigung mitgeteilt habe. Wenige Tage später habe er dann die Schweiz in Richtung Belgrad verlassen.

2.2 Versuchter Mord

2.2.1 Gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB) und dabei besonders skrupellos handelt, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord liegt damit vor, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren (BGE 101 IV 279 E. 1). Zu den für die Beurteilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umständen zählen nach der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentlichen Sinne, sondern ebensosehr Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie über die psychischen Vorgänge in ihm zur Zeit der Tat Aufschluss geben können (BGE 87 IV 113 E. 1c; auch Zielstrebigkeit und Unbeirrbarkeit bei der Umsetzung des Tatentschlusses können ein Indiz für besondere Skrupellosigkeit darstellen, Urteil des Bundesgerichts 6S.139/2004 vom 25. Oktober 2004, E. 5.1). Die für die Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind damit solche der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7. September 2005, E. 2.1). In Betracht fallen danach neben äusseren Umständen wie der Wahl eines besonders verwerflichen Mittels (z.B. Gift, Feuer) oder der Art der Ausführung (z.B. Grausamkeit, Heimtücke oder die erhebliche Gefährdung anderer Menschen durch das eingesetzte Tatmittel, die der Täter nicht kontrollieren kann; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.139/2004 vom 25. Oktober 2004, E. 5.1) auch die Beweggründe des Täters (z.B. Mordlust, Rache, Egoismus oder die extreme Geringschätzung des Lebens), seine persönlichen Beziehungen zum Opfer (z.B. Blutbande, Liebesverhältnis) und seine nachträgliche Einstellung zur Tat (z.B. mangelnde Reue) (BGE 101 IV 279 E. 1, m.w.H.; Schwarzenegger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 8 ff. und N. 21). Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen erfassen, der sich zur Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. Der
Richter hat somit eine ethische Wertung vorzunehmen. Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu werten. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 7 und N. 15).

Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbesondere bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung beispielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass er sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 23 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.2.2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB). Der Rücktritt im Sinne der genannten Bestimmung erfordert, dass der Täter seinen Entschluss zur Begehung des Delikts und damit dessen weitere Ausführung endgültig aufgibt. Dies wiederum setzt voraus, dass er von Handlungen Abstand nimmt, die nach seiner Einschätzung zur Erreichung des Erfolgs noch erforderlich sind. Der Täter muss dabei die Tat noch für vollendbar halten (vgl. Jenny, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB N. 7; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB N. 3). „Aus eigenem Antrieb“ tritt nur derjenige zurück, der aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten seinen Plan nicht mehr weiter verfolgt. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen der Täter zurücktritt, prinzipiell nicht an (BGE 118 IV 366 E. 3a). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Täter aus Einsicht in die Verwerflichkeit seines Verhaltens „eines Besseren besonnen“ hat. Auch andere Motive genügen, wie das Aufkommen einer „allgemeinen Verleiderstimmung“, selbst rein egoistische, wie die Furcht vor Entdeckung und Strafe (Jenny, a.a.O., Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB N. 10, m.w.H.).

2.2.3 A. ist geständig, am frühen Morgen des 17. Dezember 2006 auf Geheiss von E. eine Sprengvorrichtung, welche gemäss dem Gutachten des WFD vom 1. Dezember 2009 alle notwendigen Bestandteile für eine funktionstüchtige unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) aufwies (cl. 13 pag. 10.00.0168 ff., insbesondere …0185), an das Fahrzeug von C. angebracht und aktiviert zu haben (cl. 17 pag. 13.07.0009 ff.; …0036 ff.; …0050 ff.; …0080 ff.; …0103 ff.; …0153 ff.; cl. 27 pag. 27.910.019 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant, in sich geschlossen und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. So entspricht seine Beschreibung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Sprengvorrichtung (cl. 17 pag. 13.07.0035 ff.; …0055 ff.) dem Befund des genannten Gutachtens des WFD. Ebenso stimmt seine Darstellung der Witterungsverhältnisse zur Tatzeit (cl. 17 pag. 13.07.0053; …0057; …0094) mit den von der Bundeskriminalpolizei getroffenen meteorologischen Abklärungen (cl. 3 pag. 05.01.00337) überein. Nicht zuletzt zeigt seine detailreiche Schilderung des Tatablaufs und des Tatorts (cl. 17 pag. 13.07.0012 ff.; …0050 ff.; …0104 i.V.m. …0118; …0153 ff.; cl. 27 pag. 27.910.019 ff.), dass er über ein spezifisches Täterwissen verfügt. Es besteht demzufolge kein Anlass, daran zu zweifeln, dass A. die von ihm zugegebenen Handlungen tatsächlich begangen hat.

2.2.4 Hinsichtlich der A. zur Last gelegten Zündung des Sprengsatzes gestaltet sich die Beweislage wie folgt:

In seinen Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft gab A. wiederholt an, er habe den Anruf auf das Zünder-Handy, mit welchem der am Fahrzeug von C. befestigte Sprengsatz zur Detonation gebracht werden sollte, – wie in der Anklageschrift dargestellt – getätigt (cl. 17 pag. 13.07.0009; …0061; …0093 f.; …0158 f.). In der Hauptverhandlung widerrief er indes sein Geständnis in diesem Punkt. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, er habe bis zu „jenem Morgen“ alle „Befehle“ und Instruktionen seines Auftraggebers E. befolgt, von Anfang an jedoch den Hintergedanken gehabt, dass er die Bombe nicht zünden könnte. Er habe, nachdem er die Bombe platziert und aktiviert hätte, die ganze Zeit (4 bis 6 Stunden), während der er im Auto auf C. gewartet habe, Gewissensbisse gehabt und Beruhigungsmedikamente eingenommen. Diese hätten ihm jedoch nicht geholfen. Als er dann gesehen habe, wie sich C. dem Fahrzeug näherte, und es den Anschein gehabt habe, dieser würde einsteigen, habe er sich von der Stelle, von der er das Fahrzeug des Opfers beobachtet habe, entfernt, wobei er zunächst sein Auto die Böschung habe hinunter rollen lassen, bevor er den Motor gestartet habe. In diesem Moment hätte er den Sprengsatz zünden können, habe dies jedoch nicht getan, da er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könnte, Menschen – sei es C. seien es andere Personen, die sehr wahrscheinlich durch einen solchen Sprengsatz zu Schaden gekommen wären, – zu töten (cl. 27 pag. 27.910.019; …021; …023). Darauf angesprochen, weshalb er bei seinen früheren Einvernahmen mehr auf sich genommen habe als in der Hauptverhandlung, sagte A., er habe Angst gehabt, dass seine Auftraggeber – E. und dessen Hintermänner – erfahren würden, dass er die Tat nicht zu Ende geführt habe. C. zu töten, sei ein Befehl gewesen. Er habe aus den Gesprächen mit E., den er ungefähr ein halbes Jahr vor der Tat durch B. kennen gelernt hätte, den Eindruck gewonnen, dass dieser nicht nur einer kriminellen Organisation sondern auch dem Geheimdienst angehöre. Nachdem er E. auf dessen Anfrage hin zugesagt habe, ihm einen Freundschaftsdienst zu erweisen, ohne dabei zu wissen, worum es sich handeln würde, und dieser ihn anschliessend in den Fall eingeweiht habe, sei es zu spät gewesen, auszusteigen, da er schon zu viel gewusst habe. Hätte er sich damals
geweigert, den „Befehl“ auszuführen, wäre er heute wahrscheinlich tot. Die versprochene Belohnung, eine Anstellung am Flughafen Belgrad, habe bei seinem Tatentschluss keine Rolle gespielt. Alles, was er auf Geheiss von E. getan habe, habe er aus einer Mischung von Respekt und Angst vor E. und der Organisation, die hinter diesem stehe, gemacht. Die Angst davor, seine Auftraggeber würden irgendwann erfahren, dass er den Zündanruf damals nicht getätigt habe, sei – neben dem schlechten Gewissen wegen dem ihm bekannt gewordenen Umstand, dass D. in der Schweiz wegen der von ihm begangenen Tat strafrechtlich verfolgt werde, – auch der Grund dafür gewesen, weshalb er sich letztendlich dazu entschlossen habe, sich den schweizerischen Behörden zu stellen. Mittlerweile wisse er, dass „diese Leute“ schon erfahren hätten, dass der besagte Anruf nicht stattgefunden habe. Er sei somit sowieso bereits „zum Tode verurteilt“ worden. Nach der Haftentlassung werde er in grösster Gefahr sein. Aus diesem Grunde habe er entschieden, nun die ganze Wahrheit zu sagen (cl. 27 pag. 27.910.016 ff.; …023 ff.).

Die von A. in der Hauptverhandlung deponierte Aussage, wonach er den Sprengsatz nicht gezündet haben soll, wird durch die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonkontrolle gestützt. Diese ergab namentlich, dass ab dem Zeitpunkt der Einschaltung der Täter- und Zünder-Handys in der Tatnacht und dem anschliessenden Eingang der Provider-SMS auf diesen keine weiteren Telefonaktivitäten mit den betreffenden Geräten stattgefunden hatten (cl. 3 pag. 05.01.00190 ff.).

Aufgrund der dargelegten Beweislage kann in objektiver Hinsicht als erstellt gelten, dass A. am 17. Dezember 2006 eine funktionsfähige Sprengvorrichtung an das Fahrzeug von C. anbrachte und aktivierte, diese letztendlich aber nicht zündete.

2.2.5 In subjektiver Hinsicht ist nicht daran zu zweifeln, dass A. mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er den Sprengsatz platziert und scharf gestellt hat, hätte er von Anfang an vorgehabt, die Tötung von C. nicht zu begehen. Er hat zudem damit rechnen müssen, dass der von ihm aktivierte Sprengsatz auch ohne sein weiteres Zutun, z.B. durch eine Einwirkung von dritter Seite (etwa eine Provider-SMS), explodieren und Menschen töten könnte.

Mit Bezug auf die Umstände, welche A. zum Abbruch der geplanten Tat veranlasst haben, wird seine Aussage, er habe den Zündanruf wegen Gewissensbissen nicht getätigt, durch die Aussagen des Opfers C. relativiert. Gemäss diesen soll C. den Sprengsatz vor dem Einsteigen in das Fahrzeug entdeckt und sofort die Polizei und einen Kollegen verständigt haben (cl. 14 pag. 12.02.0001; …0022; …0072; …0083 f.; cl. 27 pag. 27.910.040). Dies lässt grundsätzlich auch eine Variante möglich erscheinen, wonach A. von seinem Vorhaben nicht aus freien Stücken abgelassen hat, sondern aufgrund des (von ihm nicht abhängigen) Umstandes, dass C. nicht in das Fahrzeug eingestiegen ist. Die Aussagen von C. reichen indes alleine nicht aus, um die Sachdarstellung von A. zu entkräften, zumal sie nicht widerspruchsfrei sind. So gab C. in seiner ersten Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 17. Dezember 2006 an, sein Fahrzeug sei alt und verliere etwas Motoröl, weshalb er regelmässig unter das Fahrzeug schaue, um den allfälligen Ölverlust zu kontrollieren. Als er dies an jenem Morgen getan habe, habe er gesehen, dass am Fahrzeugboden etwas befestigt gewesen sei (cl. 14 pag. 12.02.0001). Demgegenüber sagte er in den späteren Einvernahmen als Auskunftsperson bei der Bundeskriminalpolizei sowie in der Hauptverhandlung aus, er sei nicht unmittelbar an das Fahrzeug herangetreten. Vielmehr habe er schon beim Hinaufgehen der Treppe, welche den Eingangsbereich des Wohnblocks mit dem höher gelegenen Parkplatz verbinde, bemerkt, dass an sei­nem Fahrzeug ein Gegenstand befestigt gewesen sei (cl. 14 pag. 12.02.0022; …0072; …0083 f.; cl. 27 pag. 27.910.040). Bei dieser Beweislage ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass A. die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt hat.

2.2.6 In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund des Gesagten vom Tatbestand der versuchten Tötung gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB auszugehen und zu prüfen, ob das für die Mordqualifikation (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB) konstitutive Merkmal des besonders skrupellosen Handelns gegeben ist. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass A. das Opfer nicht kannte (cl. 17 pag. 13.07.0011; cl. 27 pag. 27.910.025) und kein eigenes Motiv für dessen Tötung hatte, ja nicht einmal wissen konnte, ob das von seinem Auftraggeber vorgegebene Motiv der Rache für die angebliche Tötung einer diesem nahe stehenden Person überhaupt bestand (cl. 17 pag.13.07.0010; …0048; cl. 27 pag. 27.910.025). Dass er unter diesen Umständen bereit war, C. zu töten, spricht für eine besonders verwerfliche Gesinnung. Besonders verwerflich ist vorliegend auch die Art der Tatausführung. Durch die Verwendung des Sprengsatzes, hat A., im Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tatmittels, eine über den angestrebten Erfolg (Tötung von C.) hinausreichende Gefährdung Dritter geschaffen (vgl. unten E. 2.3). Aufgrund dieser (inneren und äusseren) Umstände muss sein Handeln als besonders skrupellos gewertet werden. Dass er die Tat, wie vom Gericht angenommen, aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt hat, vermag an dieser Wertung nichts zu ändern. Dem besagten Umstand wird vielmehr durch die Strafmilderung im Rahmen von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB Rechnung zu tragen sein.

Demnach erfüllt A. den Tatbestand des versuchten Mordes gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB.

2.2.7 Die Verteidigung macht geltend, A. habe sich in einer massiven Drucksituation befunden. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, die ihm von seinem Auftraggeber E. und dessen Hintermännern drohende Gefahr abzuwenden, als durch die Begehung der eingeklagten Tat. Er habe mithin in Nötigungsnotstand gehandelt und sich daher nicht schuldig gemacht.

2.2.8 Gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
i.V.m. Abs. 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.

Einen Sonderfall des entschuldbaren Notstandes im Sinne der genannten Bestimmung stellt der sog. Nötigungsnotstand dar (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 238; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 7; a.M. Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, § 15 N. 66, der den Nötigungsnotstand als selbständigen Schuldausschliessungsgrund behandelt). Dieser ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gegeben, wenn der Täter einer unwiderstehlichen physischen Gewalt (vis absoluta) ausgesetzt ist. Demgegenüber ist bei nötigender Gewalt, Drohung oder psychischem Zwang (vis compulsiva) grundsätzlich kein Nötigungsnotstand anzunehmen. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen kann die vis compulsiva je nach Alter, Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit der bedrängten Person als unwiderstehlich qualifiziert werden und einen Nötigungsnotstand begründen (BGE 104 IV 186 E. 3b, mit Hinweisen auf die Literatur). Entscheidend ist, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, normkonform zu handeln. Wer über soviel Handlungsfreiheit verfügt, dass er sich den angedrohten Nachteilen entziehen oder von aussen, z.B. der Polizei, Hilfe erlangen kann, kann sich nicht auf den Nötigungsnotstand berufen (vgl. BGE 104 IV 186 E. 3b; Riklin, a.a.O.).

2.2.9 Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf und wird von A. auch nicht behauptet, dass er durch eine unwiderstehliche physische Gewalt (vis absoluta) zur Begehung der ihm vorgeworfenen Handlungen gezwungen worden sein soll. Die von ihm beschriebene Bedrohungssituation, in der er sich befunden haben soll, könnte allenfalls als vis compulsiva angesehen werden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind indes nicht substantiiert. Gemäss seinen eigenen Angaben war A. nicht in die (kriminelle bzw. Geheimdienst-) Organisation, welcher E. seiner Meinung nach angehört haben soll, eingebunden (cl. 27 pag. 27.910.023). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass er bei dieser Ausgangslage von E. zur Begehung eines Tötungsdelikts gezwungen werden könnte. Selbst wenn die behauptete Bedrohung als erwiesen zu erachten wäre, könnte sie nicht als unwiderstehliche vis compulsiva im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert werden. Wie A. selbst zugibt, ist er von E. nicht direkt bedroht worden. Er soll sich vielmehr durch dessen Auftreten und Schilderungen „ein bisschen“ bedroht gefühlt und dadurch den Eindruck gewonnen haben, dass er mit schweren Konsequenzen zu rechnen hätte, wenn er ihm nicht gehorchen würde (cl. 27 pag. 27.910.026). Die von E. ausgehende Gefahr für A. wäre demnach nicht unmittelbar. Zudem hätte sie auch anders als durch die Begehung der von E. in Auftrag gegebenen Tat abgewendet werden können, hätte doch A. zum Beispiel die Möglichkeit gehabt, Hilfe von der Polizei zu erlangen. Es war ihm folglich zumutbar, normkonform zu handeln, weshalb kein entschuldbarer Nötigungsnotstand vorlag.

2.2.10 Nach dem Gesagten ist A. des versuchten Mordes gemäss Art. 112
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StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1
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StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB schuldig zu sprechen.

2.3 Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht

2.3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfordert zunächst die Verwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen. Sprengstoffe werden in Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) definiert als „einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind“. Art. 2 lit. a
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) zählt u.a. Nitropenta zu den Sprengstoffen. Die Definition gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG gilt auch für die Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
-226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB, wobei das Merkmal der zerstörenden Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2).

Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbestand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Als konkretes Gefährdungsdelikt ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Sprengstoff nicht zur Explosion gelangt: Ein irgendwie gearteter Umgang mit Sprengstoff, der eine Gefahr für Menschen oder fremdes Eigentum bewirkt, mithin der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats, genügt für die Vollendung des Delikts (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7). Hinsichtlich des Gefährdungserfolgs folgt die Praxis der sog. Individualtheorie, lässt also die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen

oder einer bestimmten fremden Sache genügen (vgl. BGE 103 IV 241 E. I.1: „L'existence d'un danger collectif n'est en revanche pas une condition objective de la réalisation des infractions visées aux art. 224 et 225 CP.“; vgl. auch BGE 115 IV 113: die beabsichtigte Gefährdung betraf eine konkrete Sache; so auch Corboz, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, S. 52; vgl. zudem bereits Rehberg, Die Sprengstoffdelikte des Strafgesetzbuches, Kriminalistik 1972, S. 101).

Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 94 IV 60 E. 3a). Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt, d.h. der Täter muss ausser der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase ein weiteres Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB – wie z.B. Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung –, nicht jedoch eine blosse Übertretung, anstreben (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 6 f.).

2.3.2 Vorliegend ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass A. eine alle notwendigen Komponenten für eine funktionstüchtige USBV, darunter 429 g Sprengstoff auf der Basis von Nitropenta, aufweisende Sprengvorrichtung am Unterboden des Fahrzeugs von C., welches sich zum Tatzeitpunkt in einem Wohngebiet befand, befestigt und scharf gestellt hat (vgl. vorne E. 2.2.3; cl. 13 pag. 10.00.0175). Bei dem verwendeten Material handelt es sich um einen Sprengstoff im Sinne von Art. 224 ff
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
. StGB. Gemäss Gutachten des WFD wäre bei einer Explosion dieser Sprengvorrichtung aufgrund der erzeugten Luftstosswelle bei den sich im Umkreis von ca. 1,5 Metern aufhaltenden Personen mit tödlichen Verletzungen, bei jenen im Umkreis von ca. 3,5 Metern mit irreversiblen physiologischen Schäden zu rechnen gewesen. Bei einer Explosion wäre zudem am Fahrzeug eine Vielzahl von Metallsplittern erzeugt und mit hoher Energie bis auf mehrere Hundert Meter weggeschleudert worden. Beim Aufschlag und Eindringen in einen lebendigen Körper, hätten diese, je nach Eindringstelle und Verlauf des Wundkanals, leichte bis tödliche Verletzungen verursachen können. Sowohl die Luftstosswelle wie auch die Splitter hätten sodann in der jeweiligen Gefahrenzone zu Sachbeschädigungen führen können (cl. 13 pag. 10.00.0182 ff.). Der Umstand, dass die Sprengvorrichtung in casu nicht zur Detonation gebracht wurde, ändert nichts daran, dass durch das Verhalten von A. eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen sowie fremdem Eigentum geschaffen wurde, setzt doch der objektive Tatbestand von Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB, wie dargelegt, eine Explosion nicht voraus.

2.3.3 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass A. gewusst hat, dass der von ihm verwendete Sprengsatz dazu bestimmt war, C. zu töten. Er hat zudem damit gerechnet, dass auch weitere Menschen „durch so einen Sprengsatz“ zu Schaden kommen könnten. Ferner gab er zu Protokoll, Angst auch um sein Leben gehabt zu haben, als er den Sprengsatz deponierte (cl. 27 pag. 27.910.019; …022). Er kannte somit die Gefahr, die mit der Verwendung der Sprengvorrichtung verbunden war, und hat trotzdem gehandelt. Damit ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. An der verbrecherischen Absicht ist ebenfalls nicht zu zweifeln, wurde doch mit dem Einsatz des Sprengsatzes angestrebt, ein Tötungsdelikt zu begehen (vgl. vorne E. 2.2).

2.3.4 Demnach erfüllt A. den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB. Eine mehrfache Begehung des Delikts, wie angeklagt, liegt indes nicht vor. Die Anklage bezieht sich auf einen einmaligen Gebrauch von Sprengstoff. Der Umstand, dass dadurch eine Vielzahl von Menschen und Sachen gefährdet worden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend, umfasst doch der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB eine solche Gefährdung definitionsgemäss mit.

Nach dem Gesagten ist A. wegen einfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig zu sprechen.

2.4 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen

2.4.1 Gemäss Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB u.a. dann konsumiert, wenn der vom Täter hergestellte bzw. beschaffte Sprengstoff vollständig für das Gefährdungsdelikt verbraucht wird (BGE 103 IV 241 E. I.1; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 7).

2.4.2 Die von der Bundesanwaltschaft gemäss dem Tatbestand von Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB erhobene Anklage bezieht sich auf Tathandlungen, welche in der vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB als mitbestrafte Vortat aufgehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat vorliegend kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB zu erfolgen.

3. Anklagepunkte betreffend B.

3.1 Versuchter Mord, Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen (Anklagepunkt B)

3.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe im Zeitraum vom 9. August bis 17. Dezember 2006 in Pratteln, im Kanton Zürich und anderswo das von E. beschaffte und später durch A. zur versuchten Tötung von C. verwendete Zünder-Handy entsprechend präpariert und gewartet, indem er insbesondere an der Schaltplatine in der Innenseite desselben zwei Drähte angebracht und davon einen angelötet sowie die Akkus des Handys funktionsfähig und einsatzbereit erhalten habe.

3.1.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagevorwurf im Wesentlichen auf folgende Ermittlungsergebnisse:

Im Rahmen der von den Spezialisten des WFD anschliessend an die Entschärfung der am Fahrzeug von C. angebrachten USBV durchgeführten Spurensicherung konnte an der teilweise zerstörten Sprengvorrichtung DNA-Material sichergestellt werden. Unter anderem wurde eine menschliche Schweissspur im Innenteil des Zünder-Handys festgestellt. Das daraus ermittelte DNA-Profil ist identisch mit demjenigen von B. (cl. 13 pag. 00.10.0005 ff.; …10.00.0173 f.).

An die Schaltplatine des Zünder-Handys sind zwei Drähte angebracht worden, wovon einer angelötet worden ist (cl. 1 pag. 01.00.0092). B. arbeitete eine Zeitlang in der von D. geführten Firma F. AG, in der auch E. tätig war (cl. 16 pag. 13.07.0175; cl. 27 pag. 27.910.050), als Schlosser und führte dabei auch Schweissarbeiten durch (cl. 16 pag. 13.04.0021 f.). Er dürfte somit über die für die Anbringung der Drähte erforderlichen Lötkenntnisse verfügen, was er allerdings bestreitet (vgl. nachstehend E. 3.1.3).

Die Abklärungen zum Zünder-Handy ergaben, dass dieses von E. am 9. August 2006 in Belgrad erworben worden war (cl. 4 pag. 05.01.00398 f.).

Gemäss Erkenntnissen aus der rückwirkenden Telefonkontrolle wurde das Einschalten des Zünder- wie auch des Täter-Handys in der Schweiz erstmals am 18. Oktober 2006 von zwei verschiedenen Swisscom-Antennen in Pratteln registriert. Der Schnittbereich der Antennenstrahlung liegt über dem Wohnort von D. (cl. 4 pag. 05.01.00396 ff.), zu dem B. in enger freundschaftlicher Beziehung steht und bei dem er oft zu Hause war (cl. 16 pag. 13.04.0007 f.; …0089).

B. war mit A. befreundet (cl. 16 pag. 13.04.0088 f.; …0095; cl. 17 pag. 13.07.0070) und kennt auch E., mit dem er im Jahre 2002 Einbrüche beging (cl. 16 pag. 13.04.0022; …0089). Gemäss Aussagen von A. hat er E. zirka ein halbes Jahr vor dem versuchten Sprengstoffanschlag durch B. kennen gelernt, was von diesem in den Einvernahmen im Vorverfahren bestritten, in der Hauptverhandlung indes nicht mehr ausgeschlossen wurde (vgl. nachstehend E. 3.1.3).

B. hat vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2006 in U. gewohnt und pflegte zum hier interessierenden Zeitpunkt Kontakte zu einer in ZZ. wohnhaften Person (cl. 16 pag. 13.07.0034; …151). Beide Orte befinden sich in der Tatortnähe bzw. -umgebung.

Gemäss Aussagen von A., hat ihn E. jeweils aus einer Telefonzelle in Pratteln angerufen (cl. 17 pag. 13.07.0012). Die rückwirkende Telefonkontrolle ergab, dass B. im relevanten Zeitraum oft Anrufe aus Telefonzellen im Raum Basel/Pratteln erhalten hat (cl. 4 pag. 05.01.00592; …00598 ff.; cl. 16 pag. 13.04.0176).

Gemäss Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle war die Mobiltelefonnummer von B. zwischen dem 12. Dezember 2006, 21.41 Uhr, und dem 14. Dezember 2006, 13.31 Uhr, d.h. 2-4 Tage vor dem versuchten Sprengstoffanschlag, nicht in Betrieb. Während dieser Zeit versuchte D. rund 20 Mal, ihn zu erreichen (cl. 4 pag. 05.01.00592; …00606 f.). Das Mobiltelefon von B. war auch zwischen dem 16. Dezember 2006, 21.15 Uhr, und dem 17. Dezember 2006, 11.34 Uhr, mithin im Zeitraum, in dem A. den versuchten Sprengstoffanschlag auf C. verübte, ausgeschaltet (cl. 4 pag. 05.01.00592; …00607).

B. kann für die Zeit des versuchten Sprengstoffanschlags kein Alibi vorweisen (cl. 16 pag. 13.04.0176).

3.1.3 B. weist den Anklagevorwurf von sich (cl. 16 pag. 13.04.0011; …0020; …0094; … cl. 27 pag. 27.910.032). Er kenne C. nicht und habe diesen vor der Hauptverhandlung auch nie gesehen (cl. 27 pag. 27.910.033). E. habe ihn nie in irgend einer Weise bezüglich des geplanten Sprengstoffanschlags auf C. angesprochen (cl. 16 pag. 13.04.0089; …0124; cl. 27 pag. 27.910.033). Er wisse auch nicht, weshalb E. A. – dessen Aussagen (nachstehend E. 3.1.4) zufolge – seine Hilfe bei der Tatausführung angeboten habe. Vielleicht sei E. darauf gekommen, weil er, B., zusammen mit ihm Einbrüche begangenen habe (cl. 16 pag. 13.04.0132). Vom versuchten Sprengstoffanschlag auf C. habe er erst erfahren, als die Polizei ihn in der Strafanstalt Lenzburg verhaftet und nach Zürich (zur Einvernahme) gebracht habe (cl. 27 pag. 27.910.033). Wie seine DNA ins Innere des Zünder-Handys gelangt sei, wisse er nicht. Seines Wissens habe er dieses Handy nie berührt. Er habe es auch nie bei E. gesehen. Er schliesse aber nicht aus, dass er das Handy irgendwann mal bei einem Kontakt mit D. oder A. berührt habe (cl. 16 pag. 13.04.0023; …0035; …0087; …0113; …0135; cl. 27 pag. 27.910.032 f.). Wann genau er letztmals Kontakt zu E., den er seit seiner Kindheit kenne (cl. 27 pag. 27.910.032), gehabt habe, wisse er nicht genau (cl. 16 pag. 13.04.0022; …0035; …0095). In der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 4. April 2008 gab er diesbezüglich an, E. zuletzt 2002 gesehen zu haben (cl. 16 pag. 13.04.0072). In der Einvernahme beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt vom 23. Januar 2009 meinte er wiederum, sein letztes Treffen mit E. habe 2004 oder 2005 stattgefunden (cl. 16 pag. 13.04.0095). Dass er E. ca. ein halbes Jahr vor dem versuchten Sprengstoffanschlag A. vorgestellt haben soll, wie von diesem behauptet (cl. 17 pag. 13.04.0067 f.; cl. 27 pag. 27.910.019), hat B. bei seinen Einvernahmen im Vorverfahren konsequent bestritten (cl. 16 pag. 13.04.0095; …0109; …0112; …0124). In der Hauptverhandlung relativierte er indes seine bisherigen Aussagen dazu, indem er zu Protokoll gab, er könne sich nicht erinnern, dass er A. E. explizit vorgestellt habe. Vielleicht habe A., der ja oft mit ihm und D. in Basel und Pratteln im Ausgang gewesen sei, E. in seinem Umfeld kennen gelernt (cl. 27 pag. 27.910.032). Darauf angesprochen, ob er
löten könne, sagte B., als Schlosser führe er Schweiss- und Montagearbeiten aus. Schweissen und Löten hätten miteinander nichts zu tun. Löten gehöre nicht zu den Aufgaben eines Schlossers. Er beherrsche diese Tätigkeit nicht. Er sei in „elektronischen Sachen“ gar nicht gut (cl. 16 pag. 13.04.0142; cl. 27 pag. 27.910.033 f.). Auf Vorhalt der Ergebnisse der Telefonkontrolle gab B. an, er wisse nicht mehr, weshalb sein Mobiltelefon zwischen dem 12. und 14. Dezember 2006 während ca. 40 Stunden ausgeschaltet gewesen sei und es sei ihm nicht bekannt, weshalb D. ihn in dieser Zeitspanne ca. 20 Mal zu erreichen versucht habe (cl. 16 pag. 13.04.0160; cl. 27 pag. 27.910.034). Ebenso wenig könne er sich erinnern, weshalb sein Mobiltelefon in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2006 ausgeschaltet gewesen sei und wo er sich in jener Nacht befunden habe (cl. 16 pag. 13.04.0115; cl. 27 pag. 27.910.034).

3.1.4 Soweit B. bestreitet, in den versuchten Sprengstoffanschlag auf C. involviert gewesen zu sein, decken sich seine Aussagen mit denen von A.. Gemäss dessen Aussagen, habe er abgesehen von den Instruktionen von E. von niemandem Hilfe im Zusammenhang mit dem Attentatsversuch erhalten. Zwar habe ihm E. einmal gesagt, dass allenfalls B. ihm, A., helfen könnte. Er habe jedoch diesen Vorschlag abgelehnt, da er nicht wollte, dass noch jemand ausser ihm und E. vom geplanten Attentat erfahre. Soweit er wisse, sei B. daran nicht beteiligt gewesen. Er selbst habe sich mit ihm nie darüber unterhalten (cl. 17 pag. 13.07.0067; …0096; …0107; …0137 f.; …0146; cl. 27 pag. 27.910.021 f.).

3.1.5 Der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene D. gab zu Protokoll, dass E., den er seit Jahren kenne, 2006, in der Zeit vor dem versuchten Sprengstoffanschlag, während ca. eines Jahres bei ihm im Einfamilienhaus in Pratteln gewohnt habe. Während dieser Zeit habe E. immer wieder in seiner Garage mit Werkzeugen an irgendetwas gebastelt. Etwa 1-2 Monate bevor E. weggezogen sei, habe er, D., beim Aufräumen des von E. bewohnten Zimmers einen Nylonsack gefunden, in dem sich lose bunte Drähte, mehrere Handys und ein Gegen­stand, „wie eine militärische Kapsel“, befunden hätten. Er habe sofort erkannt, dass es etwas Gefährliches sei, und habe daher den Nylonsack samt Inhalt umgehend im Rhein entsorgt. Als er E. zur Rede gestellt habe, habe sich dieser geschockt gegeben und alles verneint. Er nehme an, E. habe gewollt, dass die Polizei diese Sachen bei ihm finde. E. habe ein Verhältnis mit seiner damaligen Frau gehabt und ihn loswerden wollen (cl. 27 pag. 27.910.050 ff.). Dazu befragt, ob E. während der Zeit, in der er bei D. gewohnt habe, mit B. Kontakt gehabt habe, gab D. an, sie seien ein paar Mal zusammen im Restaurant G. gewesen, das als Treffpunkt ihrer Landsleute in Pratteln diene. Ob sich B. und E. auch alleine getroffen hätten, wisse er nicht (cl. 27 pag. 27.910.051 f.). Auf die Frage, ob B. seines Wissens löten könne, antwortete D., er könne es sich nicht vorstellen. B. habe in seiner Firma F. AG als Hilfsarbeiter in der Schlosserei gearbeitet und dabei Montage-, Schweiss- und Zuschneide-, nicht hingegen Lötarbeiten ausgeführt. Er wüsste nicht, wo B. löten gelernt haben könnte. Bei ihm jedenfalls nicht. Und sonst habe B. auch keine Möglichkeit gehabt, löten zu lernen (cl. 27 pag. 27.910.049 f.). Darauf angesprochen, aus welchem Grund er zwischen dem 12. und 14. Dezember 2006, wenige Tage vor dem versuchten Sprengstoffanschlag, ca. 20 Mal versucht habe, B. anzurufen, während dessen Mobiltelefon ausgeschaltet gewesen sei, sagte D., er nehme an, dass er B. Geld geliehen habe und dass dieser, wie üblich, mit der Rückzahlung im Verzug gewesen sei, so dass er, D., ihn daran habe erinnern müssen. Wenn jemand ihm, D., Geld schulde, rufe er solange an, bis die betreffende Person das Telefon abnehme. Sonst bekomme man das Geld nicht zurück (cl. 27 pag. 27.910.052 f.).

3.1.6 Die vorhandenen Indizien reichen nicht aus, um den vorliegend angeklagten Sachverhalt als erstellt gelten zu lassen. Die DNA-Spur von B. könnte auf diverse andere Weisen als durch die ihm zur Last gelegten Handlungen ins Zünder-Handy gelangt sein. Sie ist somit nur ein schwaches Indiz für seine Beteiligung am versuchten Sprengstoffanschlag und könnte nur zusammen mit anderen starken Indizien zu einem entsprechenden Beweis führen. Solche liegen indes nicht vor. Auch wenn anzunehmen ist, dass B. entgegen den Behauptungen von ihm und D. aufgrund seiner Tätigkeit als Schlosser in der Lage sein dürfte, Drähte anzulöten, spricht das nicht ohne Weiteres dafür, dass er es war, der an der Schaltplatine des Zünder-Handys Drähte angebracht bzw. angelötet hat. Auch Personen, welche nicht über die Fachkenntnisse eines Schlossers verfügen, können fähig sein, Drähte anzulöten. Zudem hat auch E. in der Metallbaufirma von D. gearbeitet und dürfte somit nicht weniger als B. in der Lage gewesen sein, das Zünder-Handy entsprechend zu präparieren. Es ist insofern nicht ersichtlich, weshalb E. diesbezüglich Hilfe von B. benötigt hätte. Im übrigen bliebe noch, selbst wenn in objektiver Hinsicht erstellt wäre, dass B. die Drähte an das Mobiltelefon angebracht hat, der Beweis offen, dass ihm auch bewusst war, dass er damit einen Beitrag zum Bau einer Sprengvorrichtung leistete. Der Umstand, dass das Täter- und das Zünder-Handy am Wohnort von D., bei dem B. häufig zu Besuch war, in Betrieb genommen wurden, führt nicht viel weiter. Wie den Aussagen von D. entnommen werden kann, hat E. selbst im hier interessierenden Zeitraum bei ihm gewohnt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern B. in diesem Zusammenhang eine Rolle gespielt haben könnte. Daraus, dass er E., A. und D. kennt und in der fraglichen Zeit in Kontakt mit diesen stand, lässt sich nichts ableiten, was auf seine Beteiligung am versuchten Sprengstoffanschlag hindeutet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn bewiesen wäre, was gerade nicht der Fall ist, dass die Anrufe, die B. aus Telefonzellen aus dem Raume Basel/Pratteln erhielt, von E. stammten. Was die ca. 20 vergeblichen Anrufversuche von D. wenige Tage vor dem Attentatsversuch anbelangt, so ist dessen Erklärung, er habe vermutlich B. zur Rückzahlung des von ihm geliehenen Geldes ermahnen wollen, nicht
per se unglaubwürdig. Auffallend, da für ihn – wie aus den rückwirkenden Randdatenerhebungen auf seine Rufnummer (cl. 4 pag. 05.01.00598 ff.) hervorgeht – unüblich, ist wohl, dass das Mobiltelefon von B. zur besagten Zeit während ca. 40 Stunden ausgeschaltet war. Es bestehen indes keine Hinweise dafür, dass das Zünder-Handy gerade während dieser Zeit gewartet worden ist, wie es von der Bundesanwaltschaft behauptet wird. Auch darüber, was er in der Tatnacht und am Tatmorgen gemacht haben könnte, während sein Mobiltelefon ausgeschaltet war, kann nur spekuliert werden. Keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung von B. am versuchten Sprengstoffanschlag ergeben sich schliesslich daraus, dass er eine Zeitlang in U. gewohnt hat und in ZZ. gesellschaftliche Kontakte pflegte.

3.1.7 Nach dem Gesagten ist B. von den Vorwürfen des versuchten Mordes, der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen freizusprechen.

3.2 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklagepunkt C)

3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe am 20./21. Mai 2009 einen Personenwagen von Pratteln nach Basel gelenkt, obwohl er sich wegen übermässigen Alkoholkonsums in qualifiziert fahrunfähigem Zustand befunden habe und ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Auf der Rückfahrt nach Pratteln sei er sodann am 21. Mai 2009 um 03.17 Uhr an der Strasse YY. in Basel einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen worden, anlässlich welcher er sich mit dem Führerausweis seines Bruders H. ausgewiesen habe, um zu verheimlichen, dass er nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei.

3.2.2 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand

a) Gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (Satz 2 der genannten Bestimmung). Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 [SR 741.13] i.V.m. Art. 55 Abs. 6
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
SVG).

b) B. ist hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand vollumfänglich geständig. Seinen Angaben zufolge soll er im Laufe des Abends vor der Fahrt 10 Biere à 3 dl und einen Wodka Lemon konsumiert haben (cl. 18 pag. 14.02.0017; cl. 27 pag. 27.910.036). Die Blutprobe ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,14 Gewichtspromille und maximal 1,55 Gewichtspromille (cl. 18 pag. 14.02.0015).

Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt, wobei zu Gunsten von B. von einem Blutalkoholwert von 1,14 Gewichtspromille auszugehen ist.

c) B. ist des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Satz 2 SVG schuldig zu sprechen.

3.2.3 Fahren trotz Entzug des Führerausweises

a) Gemäss Art. 95 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.

b) Der sich in den Akten befindlichen Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 5. September 2007 ist zu entnehmen, dass B. der Führausweis seit 11. September 2005 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Mit der genannten Verfügung wurde er in Anwendung von Art. 16 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
, Art. 16c Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
-4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
und Art. 16d Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Anschluss an die laufende Sperrfrist mit einer Sperrfrist bis und mit 23. Oktober 2009 belegt (cl. 18 pag. 14.02.0026 f.). B. gibt zu, trotz und in Kenntnis dieser Sachlage am 20./21. Mai 2009 einen Personenwagen gelenkt zu haben (cl. 18 pag. 14.02.0018; cl. 27 pag. 27.910.036).

Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt.

c) B. ist des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG schuldig zu sprechen.

3.2.4 Missbrauch von Ausweisen

a) Gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind.

b) B. bestreitet nicht, anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle am 21. Mai 2009 in Basel den Beamten den Führerausweis seines Bruders vorgezeigt zu haben. Dies habe sich „eher zufällig“ ergeben. Er habe zum Tatzeitpunkt die Jacke seines Bruders angehabt. In dieser habe sich dessen Führerausweis befunden, was er zunächst nicht gewusst habe. Als er dann in die Jackentaschen gegriffen habe, habe er plötzlich diesen Ausweis in der Hand gehabt. Anfänglich habe er gedacht, er könnte sich als sein Bruder ausgeben. Als er dann jedoch den Alkoholtest habe machen müssen und ihm später im Spital Blut entnommen worden sei, habe er ein schlechtes Gewissen bekommen und den Polizisten seine wahre Identität bekannt gegeben (cl. 18 pag. 14.02.0019; cl. 27 pag. 27.910.036).

c) Der Verteidiger von B. macht geltend, unter den gegebenen Umständen sei nicht von einem vollendeten Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung eines Führerausweises, sondern lediglich von einem Versuch dazu im Sinne von Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB auszugehen.

d) Vorliegend kann offen bleiben, ob B. den Führerausweis seines Bruders von Anfang an in der Absicht mitführte, sich damit bei einer allfälligen Kontrolle auszuweisen. Spätestens mit dem bewussten Vorweisen des Führerausweises hat er den Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG vollendet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er nachträglich seine richtige Identität bekannt gegeben hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen bereits erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker einen nicht für ihn bestimmten Ausweis in der Absicht mitführt, ihn bei Kontrollen als seinen eigenen vorzuweisen (BGE 98 IV 55 E. 1a; vgl. auch Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 97
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG N. 3). Erst recht gilt dies für das Vorweisen eines solchen Ausweises.

e) Nach dem Gesagten ist B. des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG schuldig zu sprechen.

3.3 Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung (Anklagepunkt D)

3.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, anlässlich einer Personenkontrolle am 18. Oktober 2009, um 10.40 Uhr an der Strasse XX. in Basel die uniformierten Polizeibeamten der Kantonspolizei Basel-Stadt Kpl I., Pm J. und Pm K. mit diversen Ausdrücken, wie „Hurensöhne“, „Wixer“, „deine Mutter steckt in meinem Arsch, du Hurensohn“ betitelt zu haben. Beim anschliessend durchgeführten Transport von B. auf die Polizeiwache L. habe er die im Transportfahrzeug anwesenden Polizeibeamten wiederholt mit „Hurensöhne“ und „Arschlöcher“ betitelt. Er habe zudem geschrien: „Soll ich mir deine scheiss Fratze merken, dich an deinem Wohnort aufsuchen und langsam aufschneiden?“ In der Polizeiwache L. angekommen, habe B. beim Verlassen des Polizeifahrzeugs eine Angriffstellung eingenommen. In den Räumen der Wache habe er den anwesenden Polizeibeamten in Aussicht gestellt, sie mit seinen Kampfkünsten zusammenzuschlagen. Dabei habe er sich wiederum in Kampfstellung begeben und die anwesenden Polizeibeamten wiederholt u.a. als „Hurensöhne“, „Wixer“, „Arschgesicht“, „Nuttensöhne“, „Arschloch“ betitelt. Hernach habe sich B. der angeordneten Personenkontrolle widersetzt, indem er abermals in Angriffstellung gegangen sei, Anstalten zum Verlassen des Lokals getroffen und, als die Polizeibeamten ihn hätten festhalten wollen, mit seinen Beinen unkontrolliert und wild um sich geschlagen habe, um sich mit voller Körperkraft aus den Festhaltegriffen der Polizeibeamten zu befreien. In den Warteraum verbracht, habe B. mit seinen Beinen gezielt und mit voller Wucht in Richtung der Köpfe der Polizeibeamten getreten. Dabei habe er Gfr M. an die Nase geschlagen. Dadurch habe dieser eine Nasenbeinkontusion erlitten. Anschliessend habe der Angeklagte gezielt nach der Waffe im Futteral eines weiteren Polizeibeamten gegriffen, ohne jedoch die Dienstwaffe behändigen zu können, wobei er durch das Handgemenge Kpl N. an einem seiner Unterarme getroffen habe. Der Schlag habe zu einem geschwollenen Unterarm bei diesem geführt.

3.3.2 Gewalt und Drohung gegen Beamte

a) Gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe u.a. bestraft, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb dessen Amtsbefugnisse liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Geschütztes Rechtsgut von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Bezweckt wird der Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen und damit die Gewährleistung der Durchsetzung der Rechtsordnung in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte. Angriffsobjekt von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. „Beamte“ sind Personen, die unter die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB fallen, somit unter anderem Beamte und Angestellte der Rechtspflege. Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten fällt, mithin jede Betätigung in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion bei vorliegender örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2 ff., N. 9 und N. 12). Die Tathandlung der Hinderung einer Amtshandlung ist bereits erfüllt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Eine regelrechte Verhinderung der Amtshandlung in dem Sinne, dass die Amtshandlung vereitelt wird, ist damit nicht vorausgesetzt, sondern es genügt eine Behinderung derselben (BGE 90 IV 137 S. 139; 71 IV 101 S. 102). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Behinderung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5).

Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre wie beim Tatbestand der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 6; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 285 N. 3). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten. Aufgrund von deren Konstitution und Erfahrung ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtspersonen notwendig, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht werden kann (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 6, m.w.H.). Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne beispielsweise das „blutend Kratzen“ als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB qualifiziert (Entscheid OGer ZH vom 29. November 1968, SJZ 1971, S. 24, Nr. 8), nicht hingegen das Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (Entscheid OGer ZH vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155) oder das Beschimpfen und Bespucken (Entscheid BezGer ZH vom 27. Oktober 1993, zit. in SJZ 1997, S. 215, Fn. 54).

Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist gleich auszulegen wie die „Androhung ernstlicher Nachteile“ im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 10; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 6). Ernstlich sind die Nachteile dann, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, m.w.H.). Bei exponierten Amtsträgern, wie Polizeibeamten, die im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult sind, sind die Anforderungen an die Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten verständlich erscheinen lässt (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 11). Die Rechtsprechung hat dies bejaht für den Ausspruch gegenüber einem Betreibungsbeamten „Lieben Sie Ihr Leben?“ beim gleichzeitigen Behändigen eines Küchenmessers (Entscheid Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 18. Juni 2003, BlSchK 2004, S. 37, Nr. 8), bei der impliziten Androhung von Gewalt gegenüber einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Zuwanderung mit den Worten „Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch...“ (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2004.11 vom 13. Dezember 2004, E. 1.2.1) sowie in einem Fall, in welchem einem Polizeibeamten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wurde (Entscheid OGer ZH vom 23. Oktober 1953, ZR 1954, S. 145, Nr. 66).

Der tätliche Angriff während einer Amtshandlung besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Verübung einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126
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StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB vor. Die Tätlichkeit muss wiederum von einer gewissen Intensität sein: Gefordert ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 15). Eine solche wird beispielsweise bei einem Handgemenge bejaht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, § 50 N. 25, mit Verweis auf den nicht publizierten Teil von BGE 90 IV 137). Der objektive Tatbestand in der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung ist bereits mit dem – in Handlung umgesetzten – Versuch erfüllt, eine Tätlichkeit zu verüben. Der tätliche Angriff ist damit auch dann vollendet, wenn die körperliche Einwirkung ausbleibt (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 15, m.w.H.). Blosse physische Gebärden wie z.B. drohende Bewegungen, die sich überhaupt nicht dazu eignen, den Körper des Betroffenen unmittelbar zu berühren, sind hingegen nicht als tätliche Angriffe i.S.v. Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 16).

Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. er muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c).

b) Die Anklage stützt sich auf den Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 18. Oktober 2009, in welchem die in der Anklageschrift geschilderten Vorgänge festgehalten werden (cl. 18 pag. 14.03.0030 ff.), sowie auf das gleichentags von der Notfallstation des Universitätsspitals Basel ausgestellte ärztliche Zeugnis, gemäss welchem M. eine Nasenbeinkontusion erlitten hat (cl. 18 pag. 14.03.0043 ff.).

c) B. anerkennt den Anklagesachverhalt als richtig (cl. 27 pag. 27.910.004), gibt indes an, sich an die ihm zur Last gelegten Vorfälle nicht erinnern zu können. Er habe vom Abend des 17. Oktober 2009 bis um 05.00 Uhr des darauf folgenden Tages als Security in der Disco O. in Basel gearbeitet. Danach sei er mit zwei Kollegen in die Disco P. gegangen, um seinen Geburtstag zu feiern. Dort habe er um ca. 05.15 Uhr zwei Long Island Iced Tea à 0.5 Liter getrunken. Ab dem Zeitpunkt, an dem seine Kollegen gegangen seien, bis zu seinem Erwachen im Gefängnis könne er sich an nichts erinnern. Vielleicht habe ihm jemand K.O.-Tropfen in den Drink gemischt (cl. 18 pag. 14.03.0046 ff.; cl. 27 pag. 27.910.037 f.).

d) Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der genannten Beweismittel in objektiver Hinsicht erstellt.

e) Die Verteidigung macht geltend, vorliegend könne der Vorsatz hinsichtlich der zu beurteilenden Handlungen nicht als erstellt erachtet werden. Es sei in dubio pro reo anzunehmen, dass B. – sei es aufgrund des Alkoholkonsums, sei es aufgrund einer anderen Substanz – nicht mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2
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StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB gehandelt habe. Eventualiter sei von einer verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2
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StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB auszugehen.

f) Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2
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StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (vgl. BGE 115 IV 221 E. 1). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht (Bommer/Dittmann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 19
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StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB N. 19, m.w.H.). Was die Verteidigung vorliegend unter dem Titel Vorsatz bzw. Wissen und Willen vorbringt, betrifft die Frage der Schuldfähigkeit.

g) Gemäss Art. 19 Abs. 1
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StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB).

Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht fällt. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002, E. 1c/aa, je m.w.H.).

h) Die Aussage von B., wonach er vor den ihm zur Last gelegten Vorgängen Alkohol konsumiert haben soll, wird durch den Polizeirapport und die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der bei ihm entnommenen Urinprobe bestätigt. Dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt PW L. ist zu entnehmen, dass die Polizei am 18. Oktober 2009 um 10.40 Uhr wegen einer betrunkenen Person, die sich im Restaurant Q. aufgehalten und gegen den Wirt renitent verhalten haben soll, verständigt wurde. Die vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten stellten fest, dass der Gast die Örtlichkeit bereits verlassen hatte. Kurz darauf wurde eine Person, auf welche die Beschreibung exakt passte, an der Strasse XX. kontrolliert. Dabei handelte es sich um B. (cl. 18 pag. 14.03.0030 f.). Die Untersuchung der bei B. am 19. Oktober 2009 um 12.55, d.h. über 24 Stunden nach den vorliegenden Vorgängen, entnommenen Urinprobe ergab einen Hinweis auf Ethylglucuronid, ein Alkoholabbauprodukt, was gemäss dem forensisch-toxikolo­gischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2009 dafür spricht, dass B. in den Tagen vor der Urinasservierung Alkohol konsumiert hatte (cl. 18 pag. 14.03.0059 f.). Eine Blutprobe wurde in casu nicht entnommen (cl. 18 pag. 14.03.0056 ff.), so dass konkrete Angaben zur Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit fehlen. Den Aussagen von B. zufolge soll er am 18. Oktober 2009 um ca. 05.15 Uhr, mithin über 5 Stunden vor den zu beurteilenden Vorfällen, zwei Long Island Iced Tea à 0.5 Liter konsumiert haben. Dass ein Long Island Iced Tea neben hochprozentigen Spirituosen zu erheblichen Teilen aus nichtalkoholischen Zutaten wie Eis, Zitronen- resp. Limettensaft, Zuckersirup und/oder Cola besteht, ist notorisch. Im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten gab B. an, vor der ihm zur Last gelegten Fahrt 10 Biere à 3 dl und einen Vodka Lemon getrunken zu haben (vgl. oben E. 3.2.2b). Wie den diesbezüglichen Akten entnommen werden kann, hat er damals das letzte alkoholische Getränk wenige Minuten vor seiner Anhaltung eingenommen (cl. 18 pag. 14.02.0013; …0017). Die Blutprobe ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von zwischen 1,14 und 1,55 Gewichtspromille (oben E. 3.2.2b). Daraus kann im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Handlungen geschlossen werden, dass der
über 5 Stunden zurück liegende, mengenmässig erheblich geringere, wenngleich qualitativ stärkere Alkoholkonsum im Moment des Beginns der Polizeikontrolle bei der Strasse XX. einen Blutalkoholwert von deutlich unter 2 Gewichtspromille ergeben hätte, so dass gestützt auf die bundesgerichtliche Faustregel nicht von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums auszugehen ist.

Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass B. wegen einer anderen Substanz in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Gemäss dem vorerwähnten forensisch-toxikologischen Gutachten waren im asservierten Urin ausser Kokainabbauprodukten, die auf einen Kokainkonsum in den ca. drei Tagen vor der Urinasservierung hindeuten, keine weiteren Betäubungs- oder Arzneimittel nachweisbar (cl. 18 pag. 14.03.0059 f.). Das Vorbringen von B, jemand könnte ihm K.O.-Tropfen verabreicht haben, ist durch nichts substantiiert und als reine Schutzbehauptung zu werten.

Aus dem Gesagten folgt, dass B. zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend angeklagten Taten weder schuldunfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 1
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StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB noch vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2
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StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB war.

i) Bei den von den B. vorgeworfenen Handlungen betroffenen Polizeibeamten handelt es sich um Angehörige des Polizeikorps des Kantons Basel-Stadt, welche den beamtenrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung unterstehen (vgl. § 19 i.V.m. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 [Polizeigesetz, PolG; SG 510.100]) und somit als Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
und Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB gelten.

Der Kantonspolizei Basel-Stadt kommt unter anderem die Aufgabe zu, geeignete Massnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und § 9 [polizeiliche Generalklausel] PolG). Dazu ist es den Polizeibeamten gestattet, eine Personenkontrolle gemäss § 34 PolG durchzuführen. Kann die Personenkontrolle an Ort und Stelle nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden, darf die fragliche Person angehalten und in eine Dienststelle verbracht werden (§ 35 PolG). Den Polizeibeamten der Kantonspolizei Basel-Stadt ist der unmittelbare Zwang gegen Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit gestattet (§ 46 PolG). Bei den auf B. angewendeten Massnahmen – Verbringen auf die Polizeiwache und Personenkontrolle (cl. 18 pag. 14.03.0033 f.) – handelt es sich somit um in der Amtsbefugnis von Polizeibeamten liegende Amtshandlungen i.S.v. Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

Von den im vorliegenden Anklagepunkt geschilderten Handlungen ist der Schlag auf die Nase von Gfr M., der zu einer Nasenbeinkontusion geführt hat, als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren. Die Äusserung „Soll ich mir deine scheiss Fratze merken, dich an deinem Wohnort aufsuchen und langsam aufschneiden?“ stellt wiederum eine Androhung ernstlicher Nachteile dar und erfüllt damit das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB. Mit diesen Handlungen hat B. die von den Polizeibeamten vorgenommenen Amtshandlungen in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Damit hat er die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt und Drohung objektiv erfüllt.

Das Treffen des Unterarms von Kpl N., das Um-Sich-Schlagen mit den Beinen gezielt gegen die Köpfe der Beamten sowie der aktive Versuch zur Behändigung der Dienstwaffe eines der Polizeibeamten stellen – in allen drei Fällen – eine unmittelbare, auf den Körper zielende Aggression dar und fallen damit objektiv unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

Hingegen ist die Androhung, die Anwesenden mit Kampfkünsten zusammenzuschlagen, nicht geeignet, Polizeibeamte, die im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult sind, gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, weshalb sie nicht unter Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB fällt. Die übrigen in der Anklageschrift erwähnten verbalen Äusserungen werden von dieser Strafbestimmung ebenfalls nicht erfasst. Sie sind vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 177 Abs. 1
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB zu beurteilen (vgl. unten E. 3.3.4). Das mehrmalige Einnehmen einer Angriffstellung ist schliesslich als blosse physische Gebärde zu qualifizieren und somit straflos.

j) B. wurde vorliegend von uniformierten Polizeibeamten mit einem Polizeiwagen auf eine Polizeiwache verbracht. Er wusste folglich, dass er mit Beamten zu tun hatte, welche die in ihrer Amtsbefugnis liegenden Amtshandlungen ausführten. Dass seine Handlungsweise gewaltsam und drohend war resp. einem tätlichen Angriff gleichkam, muss ihm ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Damit ist der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB auch subjektiv erfüllt.

k) Die tatbestandsmässigen Handlungen wurden von B. während des Transports auf die Polizeiwache und der Kontrolle in den Räumlichkeiten derselben begangen, betrafen mithin zwei verschiedene Amtshandlungen. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte ist vorliegend somit mehrfach erfüllt.

l) Demnach ist B. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig zu erklären.

3.3.3 Hinderung einer Amtshandlung

a) Gemäss Art. 286
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StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt.

Art. 286
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StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB ist im Verhältnis zu Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB subsidiär (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 286
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StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB N. 17; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 286
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StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB N. 10).

b) Die von der Bundesanwaltschaft gemäss dem Tatbestand von Art. 286
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StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB erhobene Anklage bezieht sich auf Handlungen, für welche B. wegen Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig gesprochen wird. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat vorliegend kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Art. 286
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StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB zu erfolgen.

3.3.4 Beschimpfung

a) Gemäss Art. 177 Abs. 1
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff
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StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Darunter fallen, da von Art. 173 ff
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StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB nicht erfasst, unter anderem die Formal- oder Verbalinjurien, also reine Werturteile, die sich als blosser Ausdruck der Missachtung nicht erkennbar auf be-stimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen. Die Kasuistik zählt bei­spielsweise die Bezeichnungen „Schwein“, „Luder“, „salaud“, „Hure“ u.v.m. dazu (siehe die Verweise auf die Rechtsprechung bei Riklin, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 177
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB N. 3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei es bei der Beschimpfung in Form eines Werturteils (Formalinjurie) ausreicht, wenn der Täter weiss, dass die Äusserung ehrenrührig ist (Riklin, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 177
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB N. 9).

b) Der Anklagesachverhalt ist vorliegend unbestritten und erstellt (vgl. oben E. 3.3.2).

c) Mit den Strafanträgen vom 18. Oktober 2009 beantragen Gfr M., Kpl N., Kpl I., Pm K., Pm R., Pm J. und Wm1 S. die Bestrafung von B. u.a. wegen Beschimpfung (cl. 18 pag. 14.03.0036 ff.).

d) Bei den von B. gegenüber den Polizeibeamten geäusserten Ausdrücken „Hurensöhne“, „Wixer“, „Arschgesicht“, „Nuttensöhne“, „Arschloch“, „deine Mutter steckt in meinem Arsch, du Hurensohn“, handelt es sich um abschätzige Werturteile, mit denen er den Betroffenen jene Achtung versagt hat, die er ihnen objektiv schuldet. Zwar kann von Polizeibeamten grundsätzlich erwartet werden, dass sie gegenüber verbalen Äusserungen weniger empfindlich sind als Normalbürger. Die genannten Ausdrücke überschreiten indes in ihrer Gesamtheit die Grenze des für Polizeibeamte Tolerierbaren klar. Dass B. sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bewusst war, steht ausser Zweifel. Indem er eine Mehrzahl von Personen durch verbale Äusserungen in ihrer Ehre angegriffen hat, hat er den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1
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StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB mehrfach erfüllt.

e) Aufgrund des Gesagten ist B. der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.).

4.2 A.

4.2.1 A. ist des versuchten Mordes gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
i.V.m. Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig befunden worden. Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Mord. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren. Der obere Strafrahmen liegt bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Da indes vorliegend aufgrund von Art. 23 Abs. 1
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StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB die Möglichkeit besteht, die Strafe zu mildern oder von einer Bestrafung abzusehen, ist das Gericht hinsichtlich dieser Tat nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB).

4.2.2 a) Im Hinblick auf die tatbezogenen Komponenten ist vorab festzuhalten, dass Umstände, die vorliegend zur Anwendung des Tatbestands des Mordes führen, nicht innerhalb des für dieses Delikts vorgesehenen Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden dürfen, würde doch andernfalls dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt (Doppelverwertungsverbot). Hingegen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (vgl. BGE 118 IV 342 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.3.2, je m.w.H.).

b) In diesem Sinne fällt ins Gewicht, dass A., indem er zur beabsichtigten Tötung von C. eine funktionsfähige Sprengvorrichtung in einem Wohnquartier platziert und scharf gestellt hat, nicht nur Leib und Leben der Zielperson des Anschlags erheblich gefährdet hat, sondern auch von weiteren unbeteiligten Personen. Die von ihm verübte Tat hinterliess zudem bei C. ein psychisches Trauma, aufgrund dessen dieser gegenwärtig, mithin vier Jahre nach dem Vorfall, in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. unten E. 5.1.3 f.). Hervorzuheben ist sodann die Zielstrebigkeit, mit welcher A. das Vorhaben, C. zu töten, verfolgt hat. Im Vorfeld der Tat hat er sich von seinem Auftraggeber E. im Umgang mit dem Sprengsatz instruieren lassen und mehrmals den Tatort besichtigt (cl. 17 pag. 13.07.0033 f.). In der Tatnacht bzw. am Tatmorgen hat er bis auf das Zünden des Sprengsatzes alle nötigen Vorkehren für die Tötung von C. (Entnahme der Bestandteile der Sprengvorrichtung aus dem Versteck, Zusammensetzen und Aktivieren derselben, stundenlanges Lauern auf das Opfer) getroffen (cl. 27 pag. 27.910.019). Diese planmässige Vorgehensweise zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie.

c) Der Umstand, dass A. sein Vorhaben letzten Endes doch aus eigenem Antrieb aufgegeben hat, führt zu einer Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB, die umso erheblicher ausfällt, als er dies, wie das Gericht zu seinen Gunsten annimmt, aus Gewissensgründen getan hat (vgl. dazu BGE 108 IV 104 E. 2b; ferner Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB N. 4).

d) Hingegen besteht vorliegend kein Grund für eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB. Insbesondere hat A. nicht in schwerer Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB) gehandelt. Dieser Strafmilderungsgrund setzt eine notstandsähnliche Situation voraus, die den Täter so schwer belastet, dass er die Tat als einzigen Ausweg betrachtet (vgl. BGE 107 IV 94 E. 4a; 83 IV 187, je m.w.H.; ferner Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 48 StGB N. 9; Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 48 StGB N. 13). Wie oben (E. 2.2.9) dargelegt, ist die von A. geltend gemachte Bedrohungssituation nicht belegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er sich von E. bedroht fühlte, muss ihm bewusst gewesen sein, dass er andere Möglichkeiten (z.B. die Einschaltung der Polizei) hatte, der vermeintlichen Gefahr auszuweichen, als durch die Begehung der Straftat. Der Strafmilderungsgrund des Handelns unter dem Eindruck einer schweren Drohung i.S.v. Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB stellt wiederum einen Spezialfall zu Art. 48 lit. a Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB dar (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 48 StGB N. 12; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 48 StGB N. 13) und kommt daher vorliegend aus den gleichen Gründen nicht zum Tragen. Die übrigen Strafmilderungsgründe von Art. 48 StGB kommen von Vornherein nicht in Betracht.

4.2.3 a) Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: A. ist 32 Jahre alt. Er wurde in Bosnien und Herzegowina, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geboren. Seine Eltern haben sich kurz nach seiner Geburt getrennt, so dass er nie seinen leiblichen Vater kennen gelernt hat. A. wuchs zunächst bei seiner Mutter und Grossmutter auf. Als er acht oder neun Jahre alt war, heiratete seine Mutter wieder. Der Stiefvater brachte zwei Kinder aus der ersten Ehe mit in die Familie, denen gegenüber sich A. zurückgestellt fühlte. Später kam ein weiteres Kind, sein Halbbruder, dazu. Zwischen 1991 und 1998 lebte A. mit seiner Familie in Berlin, wo er nach Abschluss der Realschule eine Lehre als Industriemechaniker begann, diese jedoch nicht zum Abschluss brachte. 1999 zog er nach Basel und heiratete T., deren Nachnamen er annahm. Die Ehe blieb kinderlos. 2006 wurde sie, nachdem sich die Eheleute bereits 2003 getrennt hatten, geschieden. In der Schweiz arbeitete A. gemäss eigenen Angaben eine Zeitlang bei einer Metallverarbeitungsfirma und ging ansonsten verschiedenen Temporärjobs nach. Ende 2006 verliess er, wenige Tage, nachdem er die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hatte, die Schweiz. Die folgenden zwei Jahre verbrachte er in Bosnien und Herzegowina, wo er seinen Lebensunterhalt mit Aushilfsjobs und Schwarzarbeit bestritt, bis er dann im Dezember 2008 in die Schweiz reiste und sich den Strafverfolgungsbehörden stellte (cl. 1 pag. 03.09.0006 f.; …0010 ff.).

A. ist vorbestraft: Am 28. Juni 2005 wurde er von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchter Erpressung sowie Hausfriedensbruchs zu 6 Monaten Gefängnis und zu 4 Jahren Landesverweisung, beides mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (cl. 27 pag. 27.231.006; …009 f.).

Die finanzielle Lage gestaltet sich wie folgt: A. verfügt über kein Vermögen. In der Haftanstalt erzielt er zur Zeit ein Arbeitsentgelt von ca. Fr. 540 brutto im Monat. Seinen Angaben zufolge sind während der Ehe Schulden in Höhe von zwischen Fr. 50'000 und 100'000 entstanden, für welche er und seine Ex-Frau gemeinsam haften. Den Grossteil davon soll seine Ex-Frau inzwischen abbezahlt haben (cl. 1 pag. 03.09.0014 f.; cl. 27 pag. 27.910.014 f.). Gemäss dem erhobenen Betreibungsregisterauszug bestehen offene Verlustscheine im Betrag vom Fr. 18'271.80 (cl. 27 pag. 27.271.003).

b) Die Vorstrafe von A. fällt straferhöhend ins Gewicht. Weitere entlastende oder belastende Momente aus seinem Vorleben sind nicht vorhanden. Zugute zu halten ist ihm, dass er sich, nachdem er erfahren hatte, dass D. in der Schweiz wegen der von ihm begangenen Tat Strafverfolgung zu gewärtigen hatte und dass er selbst nicht unter Verdacht stand, freiwillig stellte (cl. 27 pag. 27.910.017 f.), auch wenn die genauen Umstände seines Handelns nicht klar sind. Erheblich strafmindernd ins Gewicht fällt ferner das vom ihm abgelegte umfassende Geständnis. In einem leichten Mass strafmindernd wirkt sich sodann aus, dass er in der Hauptverhandlung Reue und Einsicht erkennen liess und sich bei C. entschuldigte (cl. 27 pag. 27.910.007 f.). Leicht strafmindernd zu berücksichtigen sind schliesslich die sehr guten Führungsberichte aus den Haftanstalten (cl. 27 pag. 27.251.004 ff.).

4.2.4 Im Lichte der dargelegten Faktoren wiegt das Verschulden von A. vorliegend schwer, was eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren für das schwerste Delikt als angemessen erscheinen lässt. Die Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht steht vorliegend mit dem versuchten Mord in Idealkonkurrenz, so dass diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.2 f.) sinngemäss verwiesen werden kann. Zusätzlich zu berücksichtigen ist einzig, dass A. neben Leib und Leben von Menschen auch fremdes Eigentum gefährdet hat, hätten doch bei einer Explosion der von ihm deponierten und aktivierten Sprengvorrichtung durch Luftstosswelle bzw. Splitter Sachschäden (z.B. an den umliegenden Gebäuden) entstehen können. Diesem Umstand kommt indes im Rahmen der Strafzumessung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. In Würdigung aller genannten Faktoren ist es angezeigt, die Einsatzstrafe um ein Jahr zu erhöhen. A. ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren zu verurteilen.

4.2.5 Auf den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die ausgestandene Untersuchungshaft (9. Dezember 2008 bis 5. Mai 2009 [cl. 8 pag. 06.08.0121]) von 147 Tagen anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB N. 9). Hingegen fällt der vorzeitige Strafantritt als vorweggenommener Strafvollzug nicht unter Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB N. 5).

Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP).

4.2.6 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist die mögliche Warnungswirkung einer neuen, zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen (BGE 116 IV 177 E. 3d; Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 36).

Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Probezeit für die bedingten Strafen beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005, E. 2; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N. 75).

4.2.7 A. wurde am 28. Juni 2005 mit Kontumaz-Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchter Erpressung sowie Hausfriedensbruchs u.a. mit 6 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Das Urteil wurde ihm am 21. Dezember 2005 eröffnet (cl. 27 pag. 27.231.006; …009 f.). A. hat die vorliegend beurteilten Straftaten, bei denen es sich um Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, während der Probezeit begangen. Damit stellt sich die Frage des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB (vgl. Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002).

4.2.8 Vorab ist zu vermerken, dass die dreijährige Frist seit dem Ende der Probezeit vier Tage vor dem Ablauf steht. Danach könnte der Widerruf nicht mehr angeordnet werden. Die Straftaten, derentwegen A. vorliegend verurteilt wird, wiegen zwar schwer. Eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB muss ihm deswegen dennoch nicht gestellt werden. A. hat im vorliegenden Verfahren Reue und Einsicht erkennen lassen. Es besteht Anlass zur Annahme, dass er aus der ihm auferlegten empfindlichen Freiheitsstrafe die nötigen Lehren ziehen wird. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe abzusehen.

4.3 B.

4.3.1 B. ist des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Satz 2 SVG, des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG, des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB schuldig befunden worden.

Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Satz 2, Art. 95 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG und Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB werden jeweils mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht und gelten damit gegenüber Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB, dessen Strafdrohung auf Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen lautet, als schwerere Straftaten. Da vorliegend aufgrund der abstrakten Strafdrohung mehrere Delikte als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Frage kommen, ist es zweckmässig, bei der Strafzumessung vom nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegenden Delikt auszugehen. Aus nachstehend dargelegten Gründen wiegt die in den Räumlichkeiten der Polizeiwache L. begangene Gewalt und Drohung gegen Beamte verschuldensmässig am schwersten. Die Strafzumessung ist daher ausgehend von diesem Delikt vorzunehmen.

4.3.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass B. vorliegend den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB sowohl in der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt (Schlag auf die Nase von Gfr M.) als auch in der des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung (Treffen des Unterarms von Kpl N., Um-Sich-Schlagen mit den Beinen gezielt gegen die Köpfe der Beamten, Versuch der Behändigung der Dienstwaffe eines der Polizeibeamten) erfüllt hat. Durch sein aggressives und gewalttätiges Verhalten hat er die Personenkontrolle, zu deren Durchführung die betreffenden Polizeibeamten befugt waren, massiv behindert. Diese konnte letzten Endes nur unter Einsatz von OC-Spray und Körperkraft von sieben Polizeibeamten durchgeführt werden (cl. 18 pag. 14-03-0034). Zwei Polizeibeamte sind dabei von ihm, indem der Eine eine Nasenbeinkontusion erlitten hat und der Andere eine Schwellung am Unterarm, in ihrer körperlichen Integrität – wenn auch nicht sehr schwerwiegend – beeinträchtigt worden.

Auch wenn vorliegend kein Raum für eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB besteht, trägt das Gericht der Tatsache, dass die Alkoholisierung einen gewissen Einfluss auf das Verhalten von B. ausüben konnte, leicht strafmindernd Rechnung.

4.3.3 a) Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: B., der die bosnisch-herzegowini­sche Staatsangehörigkeit besitzt, ist am 18. Oktober 1981 in Liestal geboren. Er ist zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern im Kanton Basel-Land aufgewachsen. Als er 13 Jahre alt war, starb sein Vater. Nach dem Schulabschluss hat er eine Lehre als Bauisoleur angetreten, diese jedoch abgebrochen. Danach hat er eine dreijährige Lehre als Schlosser in der Firma F. AG absolviert. Im Anschluss daran hat er eine Zeitlang als Schlosser zunächst in dieser Firma und später an verschiedenen Stellen gearbeitet, bis er dann zusammen mit einem Partner einen Autohandel eröffnet hat, den er bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2007 betrieb. Daneben hat er zusammen mit einer Partnerin ein Restaurant gekauft, welches er dann jedoch aufgegeben hat, da das Geschäft gemäss seinen Aussagen nicht gut lief (cl. 16 pag. 13.04.0004 f.; cl. 18 pag. 14.03.0007 f.). Nach seiner Haftentlassung Ende März 2009 hat er bis zwei Wochen vor der Hauptverhandlung als Schlosser in einer Metallbaufirma und nebenberuflich als Security gearbeitet. Zur Zeit ist er auf Arbeitssuche (cl. 16 pag. 13.04.00142; …0173; cl. 27 pag. 27.910.030).

B. heiratete 2001 AA.. 2005 wurde die Ehe geschieden. Er ist kinderlos und hat keine Unterstützungspflichten. Das Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder beschreibt er als gut (cl. 18 pag. 14.03.0007; cl. 27 pag. 27.910.030).

B. ist mehrfach vorbestraft. Am 16. November 2001 wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg wegen Fahrens ohne Führerausweis und Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch zu 7 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Fr. 600.-- Busse verurteilt (cl. 27 pag. 27.232.005 f.; …015). Mit Strafbefehl des Verhöramts Nidwalden vom 17. Dezember 2002 wurde er wegen vollendeten Diebstahlsversuchs, Sachbeschädigung und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu 7 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (cl. 27 pag. 27.232.006; …021). Am 3. März 2003 wurde er mit Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Verletzung von Verkehrsregeln zu 3 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Fr. 400.-- Busse verurteilt. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 16. November 2001 wurde widerrufen (cl. 27 pag. 27.232.006; …024 ff.). Mit Urteil vom 31. August 2004 bestrafte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit 12 Monaten Gefängnis. Die vom Verhöramt Nidwalden und vom Einzelrichteramt des Kantons Zug bedingt ausgesprochenen Strafen wurden widerrufen. Am 10. September 2004 erfolgte die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (cl. 27 pag. 27.232.006 f.; …028 ff.). Am 23. November 2005 wurde er vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit 40 Tagen Gefängnis und Fr. 1’000.-- Busse bestraft (cl. 27 pag. 27.232.007). Am 23. April 2008 verurteilte ihn sodann das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, mehrfachen
Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und Fr. 1’000.-- Busse als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe von 3 Monaten und 18 Tagen Gefängnis bzw. Haft aus den vorerwähnten Urteilen des Verhöramts Nidwalden, des Einzelrichteramts des Kantons Zug und des Strafgerichts Basel-Stadt (cl. 27 pag. 27.232.007 f.; …017 ff.). Am 21. Januar 2009 wurde er aus dem Strafvollzug bei einer verbleibenden Reststrafe von 100 Tagen unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit entlassen (cl. 27 pag. 27.232.008).

Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: B. verfügt über kein Vermögen. Bevor er arbeitslos geworden ist, hat er ca. Fr. 4'500 brutto verdient (cl. 27 pag. 27.272.012 ff.; …910.030). Er bezieht zur Zeit keine Arbeitslosenentschädigung. Seinen Angaben zufolge zahlt er monatlich Fr. 1'100 zur Tilgung des im Zusammenhang mit der Eröffnung des Autohandels aufgenommenen Bankkredits von Fr. 40'000 (cl. 16 pag. 13.04.0005; cl. 27 pag. 27.910.030). Gemäss dem erhobenen Betreibungsregisterauszug bestehen keine Betreibungen, Pfändungen oder offenen Verlustscheine (cl. 27 pag. 27.272.004).

b) Die Vorstrafen schlagen straferhöhend zu Buche, sind indes vor allem im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 4.3.4). Straferhöhend wirkt sich auch aus, dass B. während der laufenden Probezeit nach der bedingten Entlassung und laufenden Strafuntersuchung erneut einschlägig delinquiert hat (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2d/cc). Leicht negativ ins Gewicht fällt des Weiteren, dass B. ohne Arbeit und Familie ist und offenbar beträchtliche Schulden hat. Zugute zu halten ist ihm demgegenüber, dass er sich bezüglich der Straftaten, für welche er vorliegend schuldig gesprochen wurde, im Wesentlichen geständig gezeigt hat. Positiv zu vermerken ist auch, dass er seine Taten zu bereuen scheint und sich bei den betroffenen Polizeibeamten entschuldigt hat (cl. 18 pag. 14.03.0053 f.; cl. 27 pag. 27.910.038).

4.3.4 In Ansehung der Tat- und Täterkomponenten kann das Verschulden von B. vorliegend nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Es erscheint daher angemessen, die Einsatzstrafe für die schwerste Tat mit 6 Monaten festzusetzen. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist es angezeigt, die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. Die im gleichen Handlungszusammenhang stehende mehrfache Beschimpfung hat ein wesentlich geringeres Gewicht. Auch wenn die von B. gebrauchten Äusserungen für die betroffenen Polizeibeamten klar ehrenrührig sind, hält sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, im Hinblick darauf, dass Polizeibeamte im Umgang mit renitenten Personen geschult sind und daher eine etwas „dickere Haut“ gegenüber Verbalinjurien aufweisen müssen als Normalbürger, doch in Grenzen. Was die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anbelangt, so fällt vorab hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand negativ ins Gewicht, dass der bei B. zum Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkoholwert von mindestens 1,14 Gewichtspromille deutlich über dem Grenzwert zu einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille liegt. Indem er in diesem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, hat er andere Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass er, indem er die Fahrt angetreten hat, obwohl er aufgrund der Menge des konsumierten Alkohols (10 Biere à 3 dl und ein Wodka Lemon) wusste bzw. mit der Möglichkeit rechnen musste, dass er angetrunken war, vorsätzlich gehandelt hat. Bei sämtlichen vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikten wirkt sich sodann belastend aus, dass B. diesbezüglich – zum Teil mehrfach – einschlägig vorbestraft ist. Über alles gesehen wiegt das Verschulden hinsichtlich dieser Delikte nicht mehr leicht.

In Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien ist für die vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.

4.3.5 a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). „Besonders günstige Umstände“ sind solche, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2050). Im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 1 StGB gilt demnach bei Art. 42 Abs. 2 StGB die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3, m.w.H.).

b) Wie vorstehend (E. 4.3.3a) dargelegt, wurde B. am 23. April 2008, mithin innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend beurteilten Taten, vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Schon vor dieser Verurteilung hat er unbeeindruckt von den früheren Verurteilungen und der Inhaftierung in den Jahren 2003 und 2004 jeweils während der laufenden Probezeit (zum Teil) einschlägig weiter delinquiert. Dies sowie der Umstand, dass er nach der Verbüssung eines Teils der ihm vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft auferlegten Freiheitsstrafe während der Probezeit und trotz des gegen ihn laufenden vorliegenden Strafverfahrens erneut mehrfach einschlägig straffällig geworden ist, lässt auf Unbelehrbarkeit schliessen. Auch seine Lebensverhältnisse, die nicht als stabil bezeichnet werden können, bieten keine Gewähr dafür, dass er sich künftig wohl verhalten wird. Von besonders günstigen Umständen, welche trotz der Vortaten auf eine begründete Aussicht auf Bewährung schliessen würden, kann insoweit nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges sind demnach vorliegend nicht gegeben. Aus denselben Gründen kommt auch ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB nicht in Betracht.

4.3.6 a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit einer bedingten Entlassung ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Zwar führen während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Ein solcher Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll aber erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf der bedingten Entlassung und der Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird der Täter in den Strafvollzug zurückversetzt, die bedingte Entlassung also widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs der Reststrafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden. Liegt allerdings der Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den „besonders günstigen Umständen“, so muss die neue Strafe vollzogen werden. Hingegen sind die „besonders günstigen Umstände“, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 89 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Vielmehr ist der Vollzug der neuen Strafe für den Entscheid über den Widerruf der bedingten Entlassung in der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen (BGE 135 IV 146 nicht publ. E. 2.3.2 f.; vgl. ferner BGE 134 IV 140 E. 4.5 zur analogen Regelung von Art. 46 Abs. 2 StGB).

b) B. beging die vorliegenden Straftaten, die allesamt Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB darstellen, während der Probezeit, die ihm anlässlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2008 angesetzt worden war (s. vorstehend E. 4.3.3a). Auch wenn dieser Umstand nicht automatisch zum Widerruf der bedingten Entlassung führt, muss ihm in Gesamtwürdigung der vorstehend (E. 4.3.5b) dargelegten Faktoren, aufgrund welcher schon der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB verweigert wurde, eine ungünstige Prognose gestellt werden. Aufgrund seiner Vorstrafen, der erneuten einschlägigen Straffälligkeit während der Probezeit und des laufenden Strafverfahrens sowie der instabilen Lebensverhältnisse ist zu befürchten, dass der Vollzug der neuen Strafe ihn nicht vor Verübung weiterer Straftaten abhalten wird. Es ist daher angezeigt, die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der ihm mit Urteil des Strafgerichtsprä-sidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2008 auferlegten Strafe zu widerrufen.

4.3.7 a) Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Das Gericht hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als „Einsatzstrafe“ auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB ausgefällt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat, zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits „abgegolten“ bzw. welche noch „offen“ sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).

b) Aufgrund der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Restfreiheitsstrafe von 100 Tagen aus dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2008 erscheint es in Würdigung aller dargelegten Faktoren angemessen, die für die vorliegend beurteilten Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten um 2 Monate zu erhöhen.

4.3.8 Die B. aufzuerlegende Freiheitsstrafe beträgt demnach insgesamt 14 Monate.

4.3.9 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 354 Tagen (vgl. Prozessgeschichte, lit. D) ist auf den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
und Art. 89 Abs. 5 StGB).

Die Strafe ist durch den Kanton Basel-Landschaft zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP).

5. Zivilforderung

5.1.1 C. stellt den Antrag, die Angeklagten seien im Falle der Verurteilung solidarisch zu verpflichten, ihm eine angemessene Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2006 zu bezahlen. Die Angeklagten seien weiter solidarisch zu verpflichten, ihm die Parteikosten zu ersetzen (cl. 27 pag. 27.611.010).

Der Verteidiger von A. beantragt die Abweisung der Genugtuungsforderung (cl. 27 pag. 27.910.061). Diesbezüglich führt er aus, sein Mandant könne die Genugtuungsforderung des Privatklägers nicht anerkennen. Diese sei nicht substantiiert und auch die Kausalität sei nicht nachgewiesen worden. Dennoch sei sein Mandant im Rahmen seiner Möglichkeiten bereit, dem Privatkläger eine Genugtuungsentschädigung von Fr. 3'000.-- zu leisten.

Der Verteidiger von B. beantragt ebenfalls die Abweisung der Zivilforderung (cl. 27 pag. 27.910.063). Sein Mandant habe sich gegenüber dem Privatkläger nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb die Voraussetzungen für dessen Verurteilung zur Leistung einer Entschädigungszahlung an den Privatkläger nicht gegeben seien.

5.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR steht demjenigen, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, eine Geldsumme als Genugtuung zu, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Hauptvoraussetzung der Genugtuung ist, dass der Betroffene eine immaterielle Unbill infolge einer Verletzung seiner Persönlichkeit erleidet (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und Art. 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II S. 681; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 442; Schönenberger, Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2008, Art. 49 N. 1; Schnyder, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 6). Der Art. 49 OR zugrunde liegende Persönlichkeitsbegriff umschliesst alle physischen, psychischen, moralischen und sozialen Werte, die einer Person kraft ihrer Existenz zukommen (Botschaft, a.a.O., S. 658). Die Persönlichkeitsverletzung muss von einer gewissen Intensität sein, um die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen (BGE 129 III 715 E. 4.4; 110 II 163 E. 2c, je m.w.H.). Die objektiv hinreichend schwere Verletzung muss vom Betroffenen zudem als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten ihm keine Genugtuung zusteht. Es reagiert nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit; der Richter muss daher bei deren Beurteilung auf einen Durchschnittsmassstab abstellen. Damit das Gericht sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b). Im Weiteren muss die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, d.h. nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB), und adäquatkausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (Schnyder, a.a.O., Art. 49 OR N. 15; Rey, a.a.O., N. 474 f.). Ein Verschulden des Verursachers der seelischen Unbill ist dann erforderlich, wenn die Gesetzesbestimmung, aus welcher die Haftpflicht abgeleitet wird, dieses voraussetzt (vgl. BGE 123 III 204 E. 2e, m.w.H; ferner Schönenberger, a.a.O., Art. 49 N. 3;
Schnyder, a.a.O., Art. 49 OR N. 14). Eine Genugtuung in Geld kann schliesslich nach ausdrücklicher Gesetzesanordnung nur zugesprochen werden, wenn die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht worden ist.

Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten, sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2, m.w.H.). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).

Die Genugtuung ist ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Genugtuungsberechtigte soll damit so gestellt werden, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 129 IV 149 E. 4.2, m.w.H.). Der Genugtuungszins beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 %.

5.1.3 C. begründet seinen Genugtuungsanspruch damit, dass er seit dem versuchten Sprengstoffanschlag auf ihn psychische und sonstige gesundheitliche Probleme habe. Er habe Angst vor einer möglichen Wiederholung des Anschlags. Er könne nicht schlafen, brauche Schlaftabletten und Beruhigungsmittel. Bei der Arbeit könne er sich nicht konzentrieren. Der Sprengstoffanschlag habe sein Leben zerstört. Vor Kurzem sei er Vater geworden, könne sich jedoch darüber nicht freuen. In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, weshalb er sich erst 2010, mithin vier Jahre nach dem Anschlag, zur ärztlichen Behandlung begeben habe, gab er zu Protokoll, er habe es bisher vermieden, weil er sich schäme (psychiatrische Hilfe zu beanspruchen). Er habe mit sich selbst gekämpft und gedacht, er würde es durchhalten. Als er dann doch zur Einsicht gekommen sei, dass er die Lage psychisch nicht mehr in den Griff bekomme, habe er einen Psychiater aufgesucht (cl. 27 pag. 27.910.042 ff.). Die Aussagen von C. bezüglich der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme werden durch den Bericht der Klinik BB. vom 25. Oktober 2010 an seinen Hausarzt bestätigt. Diesem ist zu entnehmen, dass bei C. der Verdacht auf posttraumatische generalisierte Angststörung besteht und dass er unter Anpassungsstörung, gemischt mit Angst und Depression, leidet. Es wurde eine Gesprächstherapie eingeleitet und eine Psychopharmakotherapie empfohlen (cl. 27 pag. 27.611.015 ff.).

5.1.4 Versuchter Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht sind Delikte, welche die psychische Integrität der betroffenen resp. unmittelbar gefährdeten Person beeinträchtigen können (vgl. Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 1 OHG N. 24 und 35). Vorliegend steht fest, dass C. Zielperson des von A. begangenen versuchten Mordes und Sprengstoffdelikts war und sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Was ihm widerfahren ist, muss als objektiv schwere Verletzung seiner Persönlichkeit gewertet werden. Er hat auch glaubhaft darzulegen und zu belegen vermocht, dass er diese Verletzung als seelischen Schmerz empfindet. Dass die von C. erlittene immaterielle Unbill durch den versuchten Sprengstoffanschlag hervorgerufen wurde, ist unzweifelhaft. Der Umstand, dass er sich erst ca. vier Jahre nach dem Vorfall in psychiatrische Behandlung begeben hat, vermag daran nichts zu ändern. Es ist keine Seltenheit, dass sich ein traumatisches Ereignis nicht sofort auf die Psyche auswirkt, sondern erst mit einer gewissen zeitlichen Distanz, welche die Reflexion über das Erlebte und damit die Wahrnehmung des Traumas ermöglicht. Dass das Handeln von A., auf welches die von C. erlittene seelische Unbill zurückzuführen ist, widerrechtlich und schuldhaft war, ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten (s. oben E. 2.2 f.). Aus den Akten geht sodann nicht hervor und wird von A. auch nicht behauptet, dass die C. zugefügte Persönlichkeitsverletzung anders als durch die geforderte Genugtuung wieder gutgemacht worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR sind demnach vorliegend erfüllt.

Bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung fällt ins Gewicht, dass A. ein schweres Verschulden trifft, was sich auch in der langen Freiheitsstrafe ausdrückt. Der versuchte Sprengstoffanschlag auf C. stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar. Die durch die verbrecherische Tat bei ihm hervorgerufenen Angstzustände, von deren Ernsthaftigkeit sich das Gericht überzeugt hat, dauern seit nunmehr 4 Jahren und erfordern eine ärztliche Behandlung. In Würdigung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, C. eine Genugtuung in der von ihm beantragten Höhe zuzusprechen. Demnach ist A. zu verpflichten, C. eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Dezember 2006 zu leisten.

5.1.5 Gemäss Art. 175 Abs. 1 BStP hat der Angeklagte dem Geschädigten auf dessen Verlangen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn der privatrechtliche Anspruch ganz oder teilweise oder im Grundsatz zugesprochen wird.

5.1.6 C. nahm vorliegend als Privatkläger am Verfahren teil und obsiegte mit seiner Genugtuungsforderung gegenüber A., weshalb dem Begehren um Parteientschädigung, soweit es A. gegenüber geltend gemacht wird, gestützt auf Art. 175 Abs. 1 BStP stattzugeben ist. Die Höhe der Entschädigung wird vom Gericht festgesetzt und bemisst sich nach Art. 2 – 4 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31 [nachfolgend: Entschädigungsreglement]; s. dazu unten E. 8.1.1).

Der Rechtsvertreter von C., Rechtsanwalt Dieter Jann, macht einen Aufwand von 75.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 996.80, mithin insgesamt gerundet Fr. 17'395.50 (inkl. MWST), geltend (cl. 27 pag. 27.750.001 ff.), was angemessen erscheint. A. ist demnach zu verpflichten, C. eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.

5.1.7 Die Zivilforderung gegen B. ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend abzuweisen.

6. Einziehung

6.1 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (E. 1.1.1). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
. StGB bzw. Art. 57 ff. aStGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Da auf die A. zur Last gelegte Tat das neue Recht angewendet wird (E. 1.1.3), beurteilt sich auch eine in diesem Zusammenhang allenfalls zu verfügende Einziehung nach neuem Recht.

6.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

6.3 Anlässlich der von den Spezialisten des WFD anschliessend an die Entschärfung der am Fahrzeug von C. angebrachten USBV durchgeführten Spurensicherung wurden folgende Gegenstände sichergestellt: ein Mobiltelefon der Marke Motorola C 200; eine SIM-Karte; 429 g Sprengstoff; ein Sprengzünder; 2 elektronische Geräte für Funkfernbedienung; 2 Buchsenklemmleisten; 2 Relais; eine 9-Volt-Blockbatterie; 2 Magnete; ein Minibananenstecker und eine Buchse; 2 Leuchtklemmen; ein Holzbrett; ein Kehrichtsackteil; diverse Klebebänder, Litzen und Kabel. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Bestandteile der von A. verwendeten Sprengvorrichtung (cl. 13 pag. 10.00.0170 ff.), mithin um Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben, und von denen eine Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht. Sie sind folglich einzuziehen und zu vernichten.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).

Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Gerichtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4 und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf-rechtspflege (SR 312.025 [nachfolgend: Kostenverordnung]). Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 der Kostenverordnung). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5 der Kostenverordnung).

Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32 [nachfolgend: Gebührenreglement]).

7.2

7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung von Fr. 25’000.-- sowie für die Anklageschrift und die Anklagevertretung von Fr. 4’000.-- geltend (Anklageschrift Ziff. IV). Die beantragten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen (Art. 4 der Kostenverordnung) und sind für ein Verfahren dieses Umfangs angemessen. In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles sowie des Zeit- und Arbeitsaufwandes in Bezug auf die einzelnen Angeklagten sind die Gebühren zu 2/3 auf A. und zu 1/3 auf B. zu verteilen.

7.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtauslagen in Höhe von Fr. 348'465.70, davon Fr. 129'585.45 A. und Fr. 121'475.-- B. gegenüber, geltend (Anklageschrift Ziff. IV; cl. 25 pag. 20.00.0220 ff.). Von diesen zu substrahieren sind die Übersetzungskosten von Fr. 17'976.10 (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 118 Ia 462 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009, E. 11.3.2) sowie die A. betreffenden Gefängnis- und Transportkosten von Fr. 35'974.95 ab dem vorzeitigen Strafvollzug (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.4). In Abzug zu bringen sind sodann die im eingereichten Kostenverzeichnis doppelt berechneten Kosten in Gesamthöhe von Fr. 5'060.--, davon Fr. 4'700.-- für die Auswertung eines DNA-Profils (cl. 25 pag. 20.00.00013 ff.) sowie Fr. 360.-- für die im Rahmen des B. betreffenden Strafverfahrens wegen Strassenverkehrsdelikten durchgeführten bzw. erstellten Blutalkoholtests und -gutachten (cl. 25 pag. 20.00.0197; …01.0001 f.). Die weiteren Kosten sind nicht zu beanstanden.

Demnach betragen die zu berücksichtigenden Auslagen bei A. Fr. 82'272.45 und bei B. Fr. 109'776.95.

7.2.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c des Gebührenreglements auf Fr. 15’000.-- festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr für A. Fr. 10'000.-- und diejenige für B. Fr. 5'000.--. Die gerichtlichen Auslagen setzen sich aus den anlässlich der Hauptverhandlung angefallenen Sicherheitskosten von Fr. 20’438.-- und der Entschädigung für die Auskunftsperson von Fr. 285.-- zusammen und betragen demnach Fr. 20’723.--. Sie sind zu 2/3 A. und zu 1/3 B. zuzuordnen.

7.2.4 Das Total der anrechenbaren Verfahrenskosten beträgt demnach bei A. Fr. 125’421.10 und bei B. Fr. 131'351.30.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP kann das Gericht den Verurteilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind „besondere Gründe“ im Sinne der genannten Bestimmung u.a. dann anzunehmen, wenn dem Verurteilten die Entstehung der Kosten nicht mehr adäquat kausal zugerechnet werden kann. Das trifft insbesondere für diejenigen Kosten zu, welche durch Prozesshandlungen verursacht wurden, die nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt. Eine Kostenreduktion ist ferner denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich ist oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässig wäre (BGE 133 IV 187 E. 6.3 m.w.H.; vgl. ferner TPF 2007 145 E. 5.4.1).

7.3.2 In diesem Sinne fällt in Betracht, dass sich A. seit Dezember 2008 in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befindet, zuvor in seinem Heimatland keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist, über kein Vermögen verfügt und in der Schweiz erhebliche Schulden hat (vgl. oben E. 4.2.3a). Die Verfahrenskosten sind bei ihm aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse als weitgehend uneinbringlich anzusehen. Es rechtfertigt sich daher, A. mit Rücksicht auf seine soziale Wiedereingliederung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 50'000.-- aufzuerlegen.

Bei B. ist zu berücksichtigen, dass der bei weitem überwiegende Teil der ihm zuzuordnenden Verfahrenskosten (darunter insbesondere Auslagen des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 108'876.95) durch Prozesshandlungen im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt betreffend Tötungs- und Sprengstoffdelikte verursacht wurden, in dem er freigesprochen wurde. Die entsprechenden Kosten sind ihm daher nicht zu überbinden. Aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse (vgl. vorne E. 4.3.3a) ist sodann davon auszugehen, dass eine vollständige Auferlegung der restlichen Verfahrenskosten, für ihn kaum tragbar wäre und seine soziale Wiedereingliederung ernsthaft gefährden würde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, B. lediglich Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.-- aufzuerlegen.

8. Entschädigungen

8.1 Entschädigung der amtlichen Verteidiger

8.1.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP vom Gericht vorzunehmen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Entschädigungsreglements umfassen die Anwaltskosten das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 Abs. 1 des Entschädigungsreglements). Die Auslagenvergütung richtet sich nach Art. 4 des Entschädigungsreglements.

Der Straffall warf Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nicht aussergewöhnlich komplizierte rechtliche Probleme auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des erwähnten Reglements auf Fr. 230.-- festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.-- (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.3).

8.1.2 Rechtsanwalt Oliver Borer – von der Bundesanwaltschaft am 10. Dezember 2008 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (cl. 19 pag. 16.07.0006 f.) – macht einen Aufwand von knapp 189.6 Stunden (inkl. 30 Std. Reisezeit), zuzüglich des in der eingereichten Honorarrechnung nicht bezifferten Aufwandes für die Hauptverhandlung, zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- für die Arbeitszeit und Fr. 200.-- für die Reisezeit geltend (cl. 27 pag. 27.721.013 ff.). Die nicht separat ausgewiesene Reisezeit wird vom Gericht geschätzt und ist für Hin- und Rückfahrt anlässlich der Tatortbegehung in Zürich (2 Std.), der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft in Bern vom 12. Februar 2010 (2 Std.) und der Mandantenbesuche in der Strafanstalt Bostadel (3 Std.) sowie der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (3 x 2 Std.) zum reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 19.5 Stunden (inkl. geschätzter Reisezeit von 9 Std.) für Mandantenbesuche im Regionalgefängnis Bern sowie in Bostadel und Lenzburg geht über das für eine gewissenhafte Verteidigung Angemessene hinaus und ist ermessensweise auf 16.5 Stunden (inkl. 9 Std. Reisezeit) zu kürzen. Nicht nachvollziehbar ist sodann der für die Verhandlung vor dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt in der Haftsache und die Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft veranschlagte Arbeitsaufwand von 44.25 Stunden. Gemäss den entsprechenden Protokollen haben die Verhandlung und die Einvernahmen insgesamt weniger als 25 Stunden beansprucht (cl. 17 pag. 13.07.0021 ff.; …0028 ff.; …0047 ff.; …0078 ff.; …0102 ff.; …0135 ff.; …0145 ff.; …0150 ff.; cl. 20 pag. 18.02.0390 ff.). Unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für die Besprechung mit dem Mandanten werden daher 34 Stunden als notwendiger Aufwand anerkannt. Hinzu kommen 10.5 Arbeitsstunden für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht. Der zu entschädigende Aufwand beträgt demnach knapp 186.9 Stunden (inkl. 43 Std. Reisezeit). Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 4'658.85 (zzgl. MWST) geben zu keinen Bemerkungen Anlass und erhöhen sich um die anlässlich der Hauptverhandlung entstandenen Kosten für 4 Mahlzeiten (Fr. 100.--). Alles in allem ergibt dies eine gerundete Entschädigung von Fr. 50'000.-- (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszurichten ist.

Ist A. später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). Der zu erstattende Betrag ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen.

8.1.3 Rechtsanwalt Andreas Bernoulli – von der Bundesanwaltschaft am 10. April 2008 rückwirkend auf 18. März 2008 zum amtlichen Verteidiger von B. ernannt (cl. 19 pag. 16.05.0017 f.) – macht einen Aufwand von 148.5 Stunden (inkl. ca. 50 Std. Reisezeit), Hauptverhandlung nicht inbegriffen, zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 2'870.65 geltend (cl. 27 pag. 27.722.001 ff.). Die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers erscheint angemessen und gibt lediglich hinsichtlich des Entschädigungsantrags in Bezug auf die Reisezeit zu einer Bemerkung Anlass. Die Reisezeit ist nämlich, wie dargelegt, mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Zu vergüten sind zudem 10.5 Arbeitsstunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Entschädigung ist demnach gerundet mit Fr. 41'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten.

Ist B. später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). Der zu erstattende Betrag ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen.

8.2 Entschädigung der Auskunftsperson

Gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Entschädigungsreglements haben Auskunftspersonen grundsätzlich Anspruch auf ein Zeugengeld und Ersatz der notwendigen Auslagen. In Anwendung von Art. 7 und 8 des Entschädigungsreglements ist die Entschädigung von C. als Auskunftsperson mit Fr. 285.-- (inkl. MWST), sich zusammensetzend aus einem Zeugengeld von Fr. 150.--, den Wegkosten von seinem Wohnort Dietikon nach Bellinzona und zurück (Fr. 110.--) und den Kosten für eine Mahlzeit (Fr. 25.--), festzusetzen und von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten.

8.3 Entschädigungsforderung von B.

8.3.1 Gemäss Art. 176 BStP hat das Gericht im Falle eines Freispruchs über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen von Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass auf Begehren hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die der Beschuldigte erlitten hat, auszurichten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

8.3.2 B. beantragt eine Entschädigung im Sinne eines Schadenersatzes und einer Genugtuung für die Überhaft, welche sich gemäss seinem Verteidiger aus der Differenz zwischen der ausgestandenen Untersuchungshaft und der beantragten Freiheitsstrafe ergeben soll. Weiter beantragt er die Ausrichtung einer angemessenen Spesenpauschale für die im Zusammenhang mit den Einvernahmen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht entstandenen Auslagen und den entsprechenden Erwerbsausfall.

8.3.3 Die von B. ausgestandene Untersuchungshaft von 354 Tagen ist, wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 4.3.9), auf den Vollzug der ihm vorliegend auferlegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten anzurechnen. Bei dieser Sachlage besteht mangels Überhaft keine tatsächliche Grundlage für die Zusprechung der anbegehrten Entschädigung für die Untersuchungshaft. Aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Schuldsprüche steht B. auch keine Entschädigung für die ihm anlässlich dieses Verfahrens erwachsenen Auslagen und den Erwerbsausfall zu.

9. Berichtigung

Die auf den Vollzug der A. auferlegten Strafe anzurechnende Dauer der Untersuchungshaft wird in Ziff. I.2 des im Anschluss an die Hauptverhandlung am 17. Dezember 2010 ausgeteilten Dispositivs irrtümlicherweise mit 137 Tagen, statt der effektiv ausgestandenen 147 Tage (vgl. Prozessgeschichte, lit. E sowie E. 4.2.5) angegeben. In der vollständigen Fassung des Entscheids ist Ziff. I.2 des Dispositivs entsprechend zu berichtigen (vgl. TPF 2004 27 E. 2, 2.2-2-4, 3.2).

Die Strafkammer erkennt:

I. A.

1. A. wird schuldig gesprochen

1.1 des versuchten Mordes gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB;

1.2 der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 147 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Vom Widerruf der mit Kontumaz-Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 28. Juni 2005 ausgesprochenen Strafe von 6 Monaten Gefängnis wird abgesehen.

4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.

II. B.

1. B. wird freigesprochen

1.1 vom Vorwurf des versuchten Mordes;

1.2 vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht;

1.3 vom Vorwurf des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen.

2. B. wird schuldig gesprochen

2.1 des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Satz 2 SVG;

2.2 des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG;

2.3 des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG;

2.4 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

2.5 der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB.

3. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Restfreiheitsstrafe von 100 Tagen aus dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2008.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 354 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Der Kanton Basel-Landschaft wird als Vollzugskanton bestimmt.

III. Zivilforderung

1. A. wird verpflichtet, C. eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Dezember 2006 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 17'395.50 (inkl. MWST) zu bezahlen.

2. Die Zivilforderung gegen B. wird abgewiesen.

IV. Einziehung

Es werden folgende sichergestellten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen:

- Mobiltelefon der Marke Motorola C 200

- SIM-Karte

- 429 g Sprengstoff

- Sprengzünder

- 2 elektronische Geräte für Funkfernbedienung

- 2 Buchsenklemmleisten

- 2 Relais

- 9-Volt-Blockbatterie

- 2 Magnete

- Minibananenstecker und Buchse

- 2 Leuchtklemmen

- Holzbrett

- Kehrichtsackteil

- Klebebänder

- Litzen und Kabel

V. Kosten

Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.--) werden auferlegt:

1. A. Fr. 50'000.--;

2. B. Fr. 5'000.--.

VI. Entschädigungen

1. Rechtsanwalt Oliver Borer wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 50'000.-- (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 5'000.-- Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

2. Rechtsanwalt Andreas Bernoulli wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 41'000.-- (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 4'000.-- Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

3. C. wird als Auskunftsperson mit Fr. 285.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

4. An B. wird keine Entschädigung geleistet.

VII. Mitteilungen

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Dieter Jann (Vertreter von C.)

- Rechtsanwalt Oliver Borer (Verteidiger von A.)

- Rechtsanwalt Andreas Bernoulli (Verteidiger von B.)

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2010.17
Date : 17. Dezember 2010
Published : 24. Oktober 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2011 13
Subject area : Strafkammer
Subject : Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz....


Legislation register
BGG: 64  78  80  90  95  97  100
BStP: 18  34  38  119  122  126  172  175  176  210  211  241  245  246
BV: 32
EMRK: 6
OHG: 1
OR: 49  73
SGG: 26
SVG: 16  16c  16d  55  91  95  97
SprstG: 5
SprstV: 2
StGB: 2  10  12  18  19  21  22  23  24  25  27  40  42  43  46  47  48  48a  49  51  64  66  69  89  110  111  112  126  173  177  181  221  224  226  226ter  285  286  336  344
ZGB: 28
BGE-register
101-IV-279 • 101-IV-62 • 103-IV-186 • 103-IV-241 • 104-IV-186 • 104-IV-232 • 107-IV-94 • 108-IV-104 • 110-II-163 • 115-IV-111 • 115-IV-221 • 116-IV-177 • 118-IA-462 • 118-IV-342 • 118-IV-366 • 120-II-97 • 120-IV-348 • 121-IV-49 • 122-IV-322 • 122-IV-49 • 123-III-204 • 129-III-715 • 129-IV-149 • 132-II-117 • 133-IV-187 • 134-IV-1 • 134-IV-140 • 134-IV-17 • 134-IV-82 • 135-IV-146 • 71-IV-101 • 82-IV-60 • 83-IV-187 • 87-IV-113 • 90-IV-137 • 94-IV-60 • 98-IV-55
Weitere Urteile ab 2000
6B_297/2009 • 6B_414/2009 • 6B_579/2008 • 6B_650/2007 • 6B_725/2009 • 6B_865/2009 • 6P.122/2004 • 6S.139/2004 • 6S.17/2002 • 6S.44/2007 • 6S.441/2004 • 6S.49/2005
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BBl
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BlSchK
2004 S.37
SJZ
1971 S.24 • 1997 S.215