87 IV 113
26. Urteil des Kassationshofes vom 6. September 1961 i.S. Csonka gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste (de):
- Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
- 1. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters einen besonderen Grad erreiche.
- 2. Der Richter muss bei der Beurteilung der Gesinnung und der Gefährlichkeit des Täters auch die vor und nach der Tat gegebenen Umstände in Betracht ziehen, soweit sie Aufschluss geben über die Persönlichkeit des Täters, über dessen Grundhaltung sowie über die psychischen Zustände und Vorgänge zur Zeit der Tat.
Regeste (fr):
- Art. 112 CP: assassinat.
- 1. Cette disposition exige que le caractère dangereux de l'auteur soit particulièrement marqué.
- 2. Pour décider si l'auteur est particulièrement pervers ou dangereux, le juge prendra aussi en considération les circonstances antérieures à l'acte dans la mesure où elles révèlent le caractère dudit auteur, son comportement général ainsi que son état et ses réactions psychiques au moment de l'acte.
Regesto (it):
- Art. 112 CP; assa-ssinio.
- 1. L'applicazione di questo disposto presuppone che la pericolosità dell'autore sia particolarmente accentuata.
- 2. Per giudicare se l'autore è particolarmente perverso o pericoloso, il giudice terrà conto anche delle circostanze anteriori e posteriori all'atto, in quanto queste rivelino il carattere di detto autore, il suo comportamento generale nonchè il suo stato e le sue reazioni psichici al momento dell'atto.
Erwägungen ab Seite 113
BGE 87 IV 113 S. 113
Aus den Erwägungen:
1. Mord (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
BGE 87 IV 113 S. 114
unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren. a) ...
b) Der deutsche Text verlangt nicht, dass die Gefährlichkeit des Täters einen besonderen Grad erreiche; denn das Wort "besonders" bezieht sich grammatikalisch nur auf verwerfliche Gesinnung, nicht auch auf Gefährlichkeit. Der französische Text, lautend: "Si le délinquant a tué dans des circonstances ou avec une préméditation dénotant qu'il est particulièrement pervers ou dangereux...", lässt eine andere Auslegung zu. Der italienische Text mit der Wendung "particolare pericolosità o perversità" sodann verlangt ausdrücklich die besondere Gefährlichkeit. Diese Fassung gibt offensichtlich den wahren Sinn des Gesetzes wieder und ist daher massgebend (BGE 77 IV 78 und dort angeführte Entscheidungen). Jede vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
BGE 87 IV 113 S. 115
besonderen Verwerflichkeit in die Formulierung aufnahm (Sten. Bull. Sonderausgabe, NatR S. 665). c) Die besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit des Täters führt gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158 |