Urteilskopf

87 IV 113

26. Urteil des Kassationshofes vom 6. September 1961 i.S. Csonka gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 113

BGE 87 IV 113 S. 113

Aus den Erwägungen:

1. Mord (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
StGB setzt im Gegensatz zur vorsätzlichen Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB) voraus, dass der Täter
BGE 87 IV 113 S. 114

unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren. a) ...
b) Der deutsche Text verlangt nicht, dass die Gefährlichkeit des Täters einen besonderen Grad erreiche; denn das Wort "besonders" bezieht sich grammatikalisch nur auf verwerfliche Gesinnung, nicht auch auf Gefährlichkeit. Der französische Text, lautend: "Si le délinquant a tué dans des circonstances ou avec une préméditation dénotant qu'il est particulièrement pervers ou dangereux...", lässt eine andere Auslegung zu. Der italienische Text mit der Wendung "particolare pericolosità o perversità" sodann verlangt ausdrücklich die besondere Gefährlichkeit. Diese Fassung gibt offensichtlich den wahren Sinn des Gesetzes wieder und ist daher massgebend (BGE 77 IV 78 und dort angeführte Entscheidungen). Jede vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB offenbart eine gewisse Gefährlichkeit des Täters. Eine solche genügt daher nicht, um ihn als Mörder zu kennzeichnen. Nur wenn sie einen überdurchschnittlichen, einen besonderen Grad erreicht, hebt sich der Tatbestand von dem in Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB umschriebenen Fall ab. Diese Auslegung entspricht auch der Entwicklungsgeschichte der Bestimmung. Die ursprünglich vom Nationalrat angenommene Fassung führte das Merkmal der besonders verwerflichen Gesinnung nicht an, sondern stellte einzig auf die besondere Gefährlichkeit ab (Sten. Bull. Sonderausgabe, NatR S. 249, 267 f.). Dass dieses Erfordernis durch die vom Ständerat vorgenommene Ergänzung, wonach auch die besondere Verwerflichkeit anzuführen sei (Sten. Bull. Sonderausgabe, StR S. 135), nicht abgeschwächt werden wollte, ergibt sich u.a. aus den Ausführungen des deutschsprachigen Berichterstatters der nationalrätlichen Kommission, der feststellte, der Ständerat habe den Wortlaut insofern ergänzt, als er neben der besonderen Gefährlichkeit auch noch das Moment der
BGE 87 IV 113 S. 115

besonderen Verwerflichkeit in die Formulierung aufnahm (Sten. Bull. Sonderausgabe, NatR S. 665). c) Die besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit des Täters führt gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
StGB u.a. dann zur Verurteilung wegen Mordes, wenn sie sich aus den Umständen ergeben, "unter" denen er tötet. Diese Wendung darf jedoch nicht dahin verstanden werden, dass bei der Beurteilung der Gesinnung und des Grades der Gefährlichkeit des Täters das der Tat vorausgehende und an sie anschliessende Vorgehen und die Umstände, die dabei gegeben sind, gänzlich ausser Acht zu lassen seien. Zu den Umständen, unter denen der Täter tötet, gehören insbesondere seine Persönlichkeit und Grundhaltung sowie die psychischen Zustände und Vorgänge zur Zeit der Tat. Diese werden in der Regel durch Schlussfolgerungen aus den vor und nach der Tat gegebenen Umständen bestimmt werden können. Soweit das zutrifft, muss daher der Richter bei der Beurteilung der Gesinnung und der Gefährlichkeit des Täters auch diese Umstände in Betracht ziehen. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers; denn bei der parlamentarischen Beratung wurde nie unterschieden zwischen den Umständen vor, bei und nach der Tat, sondern stets unterstellt, massgebend seien alle Umstände, aus denen auf eine besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. Sten.Bull. Sonderausgabe, NatR 250, 251, 256; StR 137).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 87 IV 113
Datum : 06. September 1961
Publiziert : 31. Dezember 1961
Quelle : Bundesgericht
Status : 87 IV 113
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 112 StGB; Mord. 1. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters einen besonderen


Gesetzesregister
StGB: 111 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
BGE Register
77-IV-77 • 87-IV-113
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mord • vorsätzliche tötung • skrupellosigkeit • sachverhalt • entscheid • gefahr • nationalrat • kassationshof • verurteilung • berichterstattung • wille