Urteilskopf
87 IV 113
26. Urteil des Kassationshofes vom 6. September 1961 i.S. Csonka gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 113
BGE 87 IV 113 S. 113
Aus den Erwägungen:
1. Mord (Art. 112
StGB setzt im Gegensatz zur vorsätzlichen Tötung (Art. 111
StGB) voraus, dass der Täter
BGE 87 IV 113 S. 114
unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren. a) ...
b) Der deutsche Text verlangt nicht, dass die Gefährlichkeit des Täters einen besonderen Grad erreiche; denn das Wort "besonders" bezieht sich grammatikalisch nur auf verwerfliche Gesinnung, nicht auch auf Gefährlichkeit. Der französische Text, lautend: "Si le délinquant a tué dans des circonstances ou avec une préméditation dénotant qu'il est particulièrement pervers ou dangereux...", lässt eine andere Auslegung zu. Der italienische Text mit der Wendung "particolare pericolosità o perversità" sodann verlangt ausdrücklich die besondere Gefährlichkeit. Diese Fassung gibt offensichtlich den wahren Sinn des Gesetzes wieder und ist daher massgebend (BGE 77 IV 78 und dort angeführte Entscheidungen). Jede vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111
StGB offenbart eine gewisse Gefährlichkeit des Täters. Eine solche genügt daher nicht, um ihn als Mörder zu kennzeichnen. Nur wenn sie einen überdurchschnittlichen, einen besonderen Grad erreicht, hebt sich der Tatbestand von dem in Art. 111
StGB umschriebenen Fall ab. Diese Auslegung entspricht auch der Entwicklungsgeschichte der Bestimmung. Die ursprünglich vom Nationalrat angenommene Fassung führte das Merkmal der besonders verwerflichen Gesinnung nicht an, sondern stellte einzig auf die besondere Gefährlichkeit ab (Sten. Bull. Sonderausgabe, NatR S. 249, 267 f.). Dass dieses Erfordernis durch die vom Ständerat vorgenommene Ergänzung, wonach auch die besondere Verwerflichkeit anzuführen sei (Sten. Bull. Sonderausgabe, StR S. 135), nicht abgeschwächt werden wollte, ergibt sich u.a. aus den Ausführungen des deutschsprachigen Berichterstatters der nationalrätlichen Kommission, der feststellte, der Ständerat habe den Wortlaut insofern ergänzt, als er neben der besonderen Gefährlichkeit auch noch das Moment der
BGE 87 IV 113 S. 115
besonderen Verwerflichkeit in die Formulierung aufnahm (Sten. Bull. Sonderausgabe, NatR S. 665). c) Die besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit des Täters führt gemäss Art. 112
StGB u.a. dann zur Verurteilung wegen Mordes, wenn sie sich aus den Umständen ergeben, "unter" denen er tötet. Diese Wendung darf jedoch nicht dahin verstanden werden, dass bei der Beurteilung der Gesinnung und des Grades der Gefährlichkeit des Täters das der Tat vorausgehende und an sie anschliessende Vorgehen und die Umstände, die dabei gegeben sind, gänzlich ausser Acht zu lassen seien. Zu den Umständen, unter denen der Täter tötet, gehören insbesondere seine Persönlichkeit und Grundhaltung sowie die psychischen Zustände und Vorgänge zur Zeit der Tat. Diese werden in der Regel durch Schlussfolgerungen aus den vor und nach der Tat gegebenen Umständen bestimmt werden können. Soweit das zutrifft, muss daher der Richter bei der Beurteilung der Gesinnung und der Gefährlichkeit des Täters auch diese Umstände in Betracht ziehen. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers; denn bei der parlamentarischen Beratung wurde nie unterschieden zwischen den Umständen vor, bei und nach der Tat, sondern stets unterstellt, massgebend seien alle Umstände, aus denen auf eine besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. Sten.Bull. Sonderausgabe, NatR 250, 251, 256; StR 137).
87 IV 113
26. Urteil des Kassationshofes vom 6. September 1961 i.S. Csonka gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste (de):
- Art. 112
StGB; Mord.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 112 [1]
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. [2] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
[2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
- 1. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters einen besonderen Grad erreiche.
- 2. Der Richter muss bei der Beurteilung der Gesinnung und der Gefährlichkeit des Täters auch die vor und nach der Tat gegebenen Umstände in Betracht ziehen, soweit sie Aufschluss geben über die Persönlichkeit des Täters, über dessen Grundhaltung sowie über die psychischen Zustände und Vorgänge zur Zeit der Tat.
Regeste (fr):
- Art. 112 CP: assassinat.
- 1. Cette disposition exige que le caractère dangereux de l'auteur soit particulièrement marqué.
- 2. Pour décider si l'auteur est particulièrement pervers ou dangereux, le juge prendra aussi en considération les circonstances antérieures à l'acte dans la mesure où elles révèlent le caractère dudit auteur, son comportement général ainsi que son état et ses réactions psychiques au moment de l'acte.
Regesto (it):
- Art. 112 CP; assa-ssinio.
- 1. L'applicazione di questo disposto presuppone che la pericolosità dell'autore sia particolarmente accentuata.
- 2. Per giudicare se l'autore è particolarmente perverso o pericoloso, il giudice terrà conto anche delle circostanze anteriori e posteriori all'atto, in quanto queste rivelino il carattere di detto autore, il suo comportamento generale nonchè il suo stato e le sue reazioni psichici al momento dell'atto.
Erwägungen ab Seite 113
BGE 87 IV 113 S. 113
Aus den Erwägungen:
1. Mord (Art. 112
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 112 [1] |
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| Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 111 |
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| Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe [1] nicht unter fünf Jahren bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
BGE 87 IV 113 S. 114
unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren. a) ...
b) Der deutsche Text verlangt nicht, dass die Gefährlichkeit des Täters einen besonderen Grad erreiche; denn das Wort "besonders" bezieht sich grammatikalisch nur auf verwerfliche Gesinnung, nicht auch auf Gefährlichkeit. Der französische Text, lautend: "Si le délinquant a tué dans des circonstances ou avec une préméditation dénotant qu'il est particulièrement pervers ou dangereux...", lässt eine andere Auslegung zu. Der italienische Text mit der Wendung "particolare pericolosità o perversità" sodann verlangt ausdrücklich die besondere Gefährlichkeit. Diese Fassung gibt offensichtlich den wahren Sinn des Gesetzes wieder und ist daher massgebend (BGE 77 IV 78 und dort angeführte Entscheidungen). Jede vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 111 |
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| Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe [1] nicht unter fünf Jahren bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 111 |
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| Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe [1] nicht unter fünf Jahren bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
BGE 87 IV 113 S. 115
besonderen Verwerflichkeit in die Formulierung aufnahm (Sten. Bull. Sonderausgabe, NatR S. 665). c) Die besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit des Täters führt gemäss Art. 112
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 112 [1] |
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| Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
Gesetzesregister
StGB 111
StGB 112
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 111 |
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| Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe [1] nicht unter fünf Jahren bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 112 [1] |
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| Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||