Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 569/2021
Urteil vom 17. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 1. Juni 2021 (ZK1 2020 6).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (geb. 1975) und A.________ (geb. 1965) sind die unverheirateten Eltern von C.B.________ (geb. 2015). B.________ ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D.________ GmbH.
A.b. Am 30. Oktober 2018 klagte B.________ beim Bezirksgericht Schwyz gegen A.________ betreffend Kindesunterhalt für C.B.________ und Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts. Auf Einreichung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch A.________ hin ordnete das Bezirksgericht einstweilen die alternierende Obhut an und legte die Betreuungsanteile fest.
A.c. Am 27. Dezember 2019 entschied das Bezirksgericht soweit vorliegend interessierend wie folgt: Es stellte C.B.________ unter die alternierende Obhut beider Parteien und legte die Betreuungsanteile fest. Überdies verpflichtete es A.________ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C.B.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
B.
B.a. B.________ legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein und beantragte insbesondere die alleinige Obhut über C.B.________ sowie die Zusprechung höherer Kinderunterhaltsbeiträge.
B.b. A.________ erhob Anschlussberufung und beantragte seinerseits unter anderem die Bezahlung wesentlich tieferer Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 400.--.
B.c. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und setzte die Unterhaltsbeiträge wie folgt neu fest (Dispositiv-Ziffer 1) : Fr. 2'361.50 vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017 (davon Fr. 1'093.-- Barunterhalt und Fr. 1'268.50 Betreuungsunterhalt), Fr. 1'894.50 vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 (davon Fr. 1'093.-- Barunterhalt und Fr. 801.50 Betreuungsunterhalt), Fr. 1'837.95 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 1'080.-- Barunterhalt und Fr. 757.95 Betreuungsunterhalt), Fr. 984.95 vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 560.-- Barunterhalt und Fr. 424.95 Betreuungsunterhalt), Fr. 1'103.65 vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (davon Fr. 493.15 Barunterhalt und Fr. 610.50 Betreuungsunterhalt), Fr. 1'258.50 vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026 (davon Fr. 1'030.-- Barunterhalt und Fr. 228.50 Betreuungsunterhalt) und Fr. 375.-- ab 1. August 2026 (nur Barunterhalt). Im Übrigen wies es die Berufung und die Anschlussberufung ab.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Juli 2021 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei er zu folgenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten:
"1. November 2017 bis 31. Dezember 2018:
CHF 1'276.50 (CHF 1'093.00 Barunterhalt und CHF 183.50 Betreuungsunterhalt)
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019:
CHF 1'177.95 (CHF 1'080.00 Barunterhalt und CHF 97.95 Betreuungsunterhalt)
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020:
CHF 657.95 (CHF 560.00 Barunterhalt und CHF 97.95 Betreuungsunterhalt)
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021:
CHF 809.35 (CHF 525.85 Barunterhalt und CHF 283.50 Betreuungsunterhalt)
1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026:
CHF 690.00 (Barunterhalt)
Ab 1. August 2026:
CHF 375 (Barunterhalt) "
Ausserdem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
C.b. B.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2022 auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat sich nicht weiter vernehmen lassen.
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. In Bezug auf die Festsetzung von Unterhalt ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
1.4.
1.4.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
1.4.2. Beide Parteien machen eigene Ausführungen zum Sachverhalt, ohne (wirksame) Sachverhaltsrügen zu erheben. Soweit die Ausführungen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen bzw. diese ergänzen, sind sie unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen betreffend die Wohnsituation vor der Trennung der Parteien. Neu und damit unzulässig sind sodann die tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Gestaltung der Betreuung nach Erlass des angefochtenen Entscheids.
1.5. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz. Dieser ersetzt den Entscheid der Erstinstanz (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit die Parteien den erstinstanzlichen Entscheid kritisieren, ist die Beschwerde unzulässig (Urteil 5A 578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird nicht eingegangen.
2.
Der Beschwerdeführer erhebt Rügen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Einkommens der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz. Diese habe Art. 276 Abs. 2

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung - Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält: |
|
a | die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
b | das gemeinsame Scheidungsbegehren; |
c | die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen; |
d | die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder; |
e | die erforderlichen Belege; |
f | das Datum und die Unterschriften. |
2.1.
2.1.1. So ist er der Auffassung, das für die Beschwerdegegnerin errechnete hypothetische Einkommen sei für die Bestimmung des Betreuungsunterhalts - anders als für den Barunterhalt - unabhängig davon, ob es faktisch erzielbar sei, zu berücksichtigen. Daher sei dieses hypothetische Einkommen auch rückwirkend zu berücksichtigen, mithin sei die Einräumung einer Übergangsfrist nicht erforderlich.
2.1.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stehe unter den zwingenden Voraussetzungen, dass die Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich sei, was kumulativ vorzuliegen habe. Eine rückwirkende Erhöhung der tatsächlich erzielten Einkünfte sei faktisch gar nicht möglich, weshalb rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Unabhängig davon sei es der Beschwerdegegnerin gar nicht möglich gewesen, sich einen höheren Lohn zu bezahlen, was vor den Vorinstanzen ausführlich dargelegt worden sei. Eine ausnahmsweise rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige sich nicht. Im Übrigen sei das Einkommen für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts nicht anders zu berechnen als für den Barunterhalt. Es bleibe daher bei den vor Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Einkommen für die Jahre 2017 bis 2021, wobei selbst diese teilweise zu hoch angesetzt seien, was vor Vorinstanz gerügt worden sei.
2.1.3.
2.1.3.1. Der Kindesunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) wird nach der Lebenshaltungskostenmethode bzw. der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377 E. 7, betreffend Barunterhalt BGE 147 III 265 E. 6). Dabei werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind (BGE 147 III 265 E. 7). Diese Einkommen sind im Rahmen einer Gesamtrechnung einmal zu berechnen, unabhängig davon, ob in der Folge ein Bar- und/oder Betreuungsunterhalt resultiert. Eine unterschiedliche Berechnung bzw. Berücksichtigung des (hypothetischen) Einkommens, je nachdem, ob Bar- oder Betreuungsunterhalt zur Debatte steht, scheidet daher aus (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.1, 301 E. 2.2 und E. 4.3; Urteile 5A 112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2; 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.5, in: FamPra.ch, 2019 S. 1000). Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, das hypothetische Einkommen sei für den Betreuungsunterhalt - anders als für den Barunterhalt - auch dann zu berücksichtigen, wenn es faktisch gar nicht erzielbar wäre - was ohnehin nicht zutrifft - bereits die Grundlage entzogen.
2.1.3.2. Was die von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist anbelangt, so sei Folgendes bemerkt: Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Urteile 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; 5A 224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5; vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die eingeräumte Übergangsfrist ausgeführt, zwar habe die Beschwerdegegnerin spätestens seit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil damit rechnen müssen, dass sie ihr Einkommen werde steigern müssen. Da die Einkommenserhöhung aber nicht unerheblich sei und eine gewisse Organisation erfordere sowie aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertige es sich, ihr das hypothetische Einkommen erst ab dem 1. Januar 2022 anzurechnen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf die Dauer der Übergangsfrist -
bzw. hinsichtlich der Frage, ob eine solche einzuräumen war - ihr Ermessen in Verletzung von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ausgeübt, Tatsachen berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hätte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Die eingeräumte Übergangsfrist ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
2.2.
2.2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei selber ab November 2017 von einem eigenen Einkommen von Fr. 3'000.-- ausgegangen. Die Vorinstanz blende dies gänzlich aus und begründe mit keinem Wort, weshalb sie nicht auf das von der Erstinstanz bei der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen abstelle und insbesondere auch nicht, weshalb nicht auf das Einkommen, von welchem die Beschwerdegegnerin selber ausgehe, abzustellen sei. Auch lasse die Vorinstanz die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz unberücksichtigt, der zu entnehmen sei, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'443.65 erwirtschaftet habe.
2.2.2. Dagegen argumentiert die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die Erstinstanz sei nicht nachvollziehbar von Fr. 3'000.-- ausgegangen, was sie vor Vorinstanz einlässlich gerügt habe und von dieser zu Recht korrigiert worden sei. Wie ausgeführt sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Bei der Frage, wie viel Einkommen tatsächlich erzielt worden ist, handle es sich um eine Tat-, keine Rechtsfrage, die vor Bundesgericht nur gerügt werden könne, sofern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Im Übrigen unterliege der Kindesunterhalt der Offizialmaxime, weshalb allfällige Äusserungen der Beschwerdegegnerin irrelevant seien. Ob "es sich rechtfertige", ein bestimmtes Einkommen anzurechnen, sei überdies Rechtsfrage. Die Vorinstanz habe die Höhe des anrechenbaren Einkommens ausführlich begründet. Was die Verfügung der Ausgleichskasse anbelange, so sei dafür nicht nur das Einkommen der Beschwerdegegnerin, sondern seien grundsätzlich alle Einkommen (inklusive Familienzulagen und Unterhaltszahlungen für die insgesamt drei Kinder) relevant, weshalb das aufgeführte steuerbare Einkommen nicht mit dem (vorliegend) massgebenden Nettoeinkommen (der Beschwerdegegnerin) gleichzusetzen
sei.
2.2.3. Der Beschwerdeführer rügt streng genommen lediglich eine Verletzung der Begründungspflicht. Im Ergebnis geht es ihm aber wohl darum, der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2017 bis 2021 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 3'000.-- (anstatt dem ermittelten tatsächlichen Einkommen) anzurechnen.
2.2.3.1. Was die angebliche Verletzung der Begründungspflicht angeht, so ist mit der Beschwerdegegnerin auszuführen, dass sich das Gericht nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern hat und auch nicht jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat die Vorinstanz die Ermittlung ihres Einkommens ausführlich dargelegt.
2.2.3.2. Betreffend die (Nicht-) Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren als Einkommen für die Jahre 2017 bis 2021 angeblich selbst akzeptierten Fr. 3'000.-- sei (unter Hinweis auf E. 2.1.3 oben) nur Folgendes bemerkt: In Bezug auf den Kindesunterhalt kommen stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinne der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
2.2.4. Auf die rein appellatorisch vorgebrachte und damit den Begründungsanforderungen nicht genügende (E. 1.4.1) Kritik der Beschwerdegegnerin betreffend die Ermittlung ihres tatsächlichen Einkommens ist nicht weiter einzugehen. Wo der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts ausmacht, bleibt letztlich unklar, weshalb auf diese Rüge mangels Begründung nicht einzutreten ist (E. 1.4.1). Nachdem der Beschwerdeführer keine Rügen in Bezug auf die Ermittlung der tatsächlichen Einkommen der Beschwerdegegnerin erhebt, bleibt es folglich bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen für die Jahre 2017 bis 2021.
2.3.
2.3.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zwar ausgeführt, es sei bei der Beschwerdegegnerin (ab Januar 2022) von einer 80 %igen Erwerbstätigkeit auszugehen und ein (hypothetisches) monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- sei bei einer Erwerbstätigkeit von 100 % möglich und zumutbar, sei dann aber ab Januar 2022 von einem Einkommen von Fr. 3'055.-- (was einer Aufrechnung des derzeit ausgewiesenen Einkommens auf 80 % entspreche) anstatt einem solchen von Fr. 4'800.-- (80 % von Fr. 6'000.--) ausgegangen. Dies sei schlichtweg falsch, nicht nachvollziehbar und von der Vorinstanz mit keinem Wort begründet. Entsprechend sei für die Unterhaltsberechnung bei der Beschwerdegegnerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'800.-- ab Januar 2022 zugrunde zu legen. Die Vorinstanz habe Art. 285 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
|
1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
2.3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Frage, ab wann ihr eine Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit nach Schulstufenmodell zumutbar und möglich sei, korreliere nicht zwingend mit der Frage, ob ihr ein hypothetisch höheres Einkommen aufzurechnen sei, weil sie nach Ansicht des Gerichts ihre Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend ausschöpfe. Es handle sich dabei um zwei verschiedene Fragen. Die eine drehe sich darum, ob mit zunehmendem Alter und Selbständigkeit der Kinder eine zeitliche Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich sei, wobei auf das Schulstufenmodell abzustellen sei, während sich die andere darauf beziehe, ob der Unterhaltspflichtige seine so ermittelte Erwerbsfähigkeit angesichts des zu deckenden Bedarfs des Kindes genügend ausschöpfe. Wenn folglich davon ausgegangen werde, dass sie aufgrund des Schulstufenmodells bei alternierender Obhut mit gleichmässigen Betreuungsanteilen ab 1. Januar 2022 in einem Pensum von 80 % anstelle des aktuellen Pensums von ungefähr 70 % erwerbstätig sein müsse, sei folgerichtig von ihrem aktuellen Einkommen auszugehen. Die Berechnungen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden. Mit der Frage, ob ihr darüber hinaus ein höheres hypothetisches Einkommen
angerechnet werden müsse, weil sie mit dem gleichen Pensum mehr verdienen könnte, habe diese Frage folglich nichts zu tun. Diesbezüglich seien die Vorteile der Betreuung und Flexibilität mitzuberücksichtigen.
2.3.3. Die Vorinstanz führt dazu aus, das von der Erstinstanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- erscheine angesichts der Stellung der Beschwerdegegnerin im Geschäft als angemessen. An diese Erwägung anschliessend führt sie aus, es sei der Beschwerdegegnerin eine Übergangsfrist einzuräumen, so dass es sich rechtfertige, ihr das hypothetische Einkommen erst ab 1. Januar 2022 anzurechnen. Weiter sei ihr ab August 2020 ein Pensum von 80 % zumutbar, weil jedoch rückwirkend keine Erhöhung des Pensums möglich sei, sei ihr bis Ende 2021 (Übergangsfrist) das effektiv ausgeübte Pensum von 70 % zuzugestehen. Schliesslich fasst die Vorinstanz die sich aus den Erwägungen ergebenden monatlichen Nettoeinkommen wie folgt zusammen:
"2017 Fr. 1'915.00 effektiv, Pensum 60 %
2018 Fr. 2'382.00 effektiv, Pensum 60 %
2019 Fr. 2'340.00 effektiv, Pensum 60 %
2020 Fr. 2'673.00 effektiv, Pensum 70 %
2021 Fr. 2'673.00 effektiv, Pensum 70 %
01.01.2022-31.07.2016 [recte: 2026] Fr. 3'055.00 hypoth., Pensum 80 %
ab 01.08.2026 Fr. 6'000.00 hypoth., Pensum 100 %"
2.3.4. Mit anderen Worten geht die Vorinstanz für die Berechnung des hypothetischen Einkommens ab dem 1. Januar 2022 von dem bisher erzielten Einkommen aus und rechnet dieses auf ein Pensum von 80 % hoch. Ab dem 1. August 2026 geht die Vorinstanz jedoch von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 6'000.-- bei einem Vollzeiterwerb aus. Exakt dieses von der Erstinstanz bereits ab dem 1. August 2020 (ursprüngliche Übergangsfrist) im Pensum von 80 % berücksichtigte hypothetische Einkommen von Fr. 6'000.-- hat die Vorinstanz denn auch als "angemessen" erachtet, wobei aber eine Übergangsfrist bis Ende 2021 zu gewähren und das hypothetische Einkommen erst ab dem 1. Januar 2022 anzurechnen sei. Ob es sich bei der Berücksichtigung von Fr. 3'055.-- (bisheriges Einkommen aufgerechnet auf 80 %) anstatt Fr. 4'800.-- (80 % von Fr. 6'000.--) ab Januar 2022 um ein Versehen oder um einen bewussten Entscheid der Vorinstanz handelt, vermag das Bundesgericht nicht mit letzter Sicherheit zu beurteilen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Frage, ab wann ihr eine Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich ist, nicht zwingend mit der Frage korreliere, ob ihr ein hypothetisch höheres Einkommen aufzurechnen sei, ändert daran
nichts. So verletzt der angefochtene Entscheid jedenfalls die gesetzliche Begründungspflicht (Art. 53 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.3.5. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet.
2.4. Für den Fall, dass von anderen Einkommenszahlen ausgegangen würde, macht die Beschwerdegegnerin weitere Einwände gegen den angefochtenen Entscheid geltend. Vor Bundesgericht ist zwar eine Anschlussbeschwerde nicht zulässig (BGE 134 III 332 E. 2.5), doch kann die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort auf die Beschwerde alle Beschwerdegründe geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (BGE 140 III 456 E. 2.2.2; 134 III 332 E. 2.3). Nachdem die Sache aber wegen einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen ist (E. 4) und somit nicht abschliessend geklärt ist, von welchen Einkommenszahlen auszugehen ist, sind die Einwände der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht zu prüfen.
3.
Gegen die eigentliche Unterhaltsberechnung bzw. die von der Vorinstanz angewandte Methode wendet sich der Beschwerdeführer nicht, weswegen das Bundesgericht, nachdem die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (siehe sogleich E. 4), nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen braucht.
4.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet: Während die Vorinstanz in Bezug auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2017 bis 2021 zu Recht von dem tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen und gegen die eingeräumte Übergangsfrist bis Ende 2021 bundesrechtlich nichts einzuwenden ist, verletzt die Vorinstanz in Bezug auf die Höhe des berücksichtigten Einkommens ab Januar 2022 bis 31. Juli 2026 ihre Begründungspflicht. Sie wird die Unterhaltszahlungen für diesen Zeitraum unter Umständen neu zu berechnen haben. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist in Gutheissung der Beschwerde demzufolge aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen der geltenden Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
5.
Die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung unabhängig von den gestellten Anträgen als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Da er materiell jedoch nur mit einem Teil seiner Anliegen durchdringt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juni 2021 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang