147 III 308
31. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021
Regeste (de):
- Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1 die Aufgabenteilung während der Ehe; 2 die Dauer der Ehe; 3 die Lebensstellung während der Ehe; 4 das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5 Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6 der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7 die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8 die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. 3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: 1 ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; 2 ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3 gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. 3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. - Primat der Eigenversorgung (E. 5.2). Entwicklung der "45er-Regel" (E. 5.3). Bei der Trennung und verstärkt bei der Scheidung hat jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben. Soweit sich die Aufnahme einer Erwerbsarbeit in tatsächlicher Hinsicht als möglich erweist, ist sie in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich auch zumutbar. Gegebenenfalls sind angemessene Übergangsfristen einzuräumen, namentlich wenn sie zur Herstellung der Eigenversorgungskapazität nötig sind (E. 5.4). Die "45er-Regel" wird aufgegeben (E. 5.5). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der üblichen Kriterien. Weiterentwicklung des Begriffes der lebensprägenden Ehe: Eine solche ist zu bejahen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (E. 5.6).
Regeste (fr):
- Art. 125 et art. 163 CC; caractère raisonnablement exigible de la prise ou de la reprise d'une activité lucrative en cas de séparation, respectivement de divorce; abandon de la règle dite "des 45 ans"; question de l'impact décisif du mariage sur la vie dans le cas de l'entretien après divorce.
- Primauté du principe de l'autonomie (consid. 5.2). Développement de la "règle des 45 ans" (consid. 5.3). En cas de séparation, et plus encore en cas de divorce, chaque époux doit s'efforcer d'atteindre l'indépendance économique. Dans la mesure où l'exercice d'une activité lucrative s'avère possible dans les faits, il est en principe également raisonnablement exigible en droit. Le cas échéant, des périodes transitoires appropriées doivent être accordées, en particulier si elles sont nécessaires à la réalisation de l'indépendance financière (consid. 5.4). La règle "des 45 ans" est abandonnée (consid. 5.5). Le facteur décisif est un examen concret sur la base des critères usuels. Précision de la notion de mariage qui a concrètement influencé la situation financière de l'époux créancier: tel est le cas lorsque celui-ci a renoncé à son indépendance économique pour s'occuper du ménage et des enfants et qu'il ne lui est donc plus possible, après de nombreuses années de mariage, d'exercer son ancienne activité, alors que l'autre époux a pu se concentrer sur son avancement professionnel compte tenu de la répartition des tâches conjugales (consid. 5.6).
Regesto (it):
- Art. 125 e art. 163 CC; esigibilità dell'inizio o della ripresa di un'attività lucrativa in caso di separazione o di divorzio; abbandono della cosiddetta "regola dei 45 anni"; questione dell'influenza concreta sulla vita in caso di mantenimento dopo il divorzio.
- Priorità dell'indipendenza economica (consid. 5.2). Sviluppo della "regola dei 45 anni" (consid. 5.3). In caso di separazione e ancor più in caso di divorzio ogni coniuge deve perseguire l'indipendenza economica. Nella misura in cui l'esercizio di un'attività lucrativa si rivela possibile nei fatti, esso è in linea di principio esigibile anche in diritto. Devono eventualmente essere accordati dei periodi di transizione appropriati, in particolare laddove sono necessari per realizzare la capacità di provvedere al proprio mantenimento (consid. 5.4). La "regola dei 45 anni" è abbandonata (consid. 5.5). Determinante è un esame concreto sulla base dei criteri usuali. Sviluppo ulteriore del concetto di matrimonio che ha concretamente influenzato la vita del coniuge creditore: ciò è il caso quando quest'ultimo ha rinunciato alla sua indipendenza economica per occuparsi della casa e dei figli e non gli è quindi più possibile, dopo molti anni di matrimonio, riprendere la sua precedente attività professionale, mentre l'altro coniuge, in virtù della suddivisione dei compiti durante il matrimonio, ha potuto concentrarsi sulla sua carriera (consid. 5.6).
Sachverhalt ab Seite 309
BGE 147 III 308 S. 309
A. Mit Urteil vom 16. Juni 2016 schied das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die am 12. Februar 1999 geschlossene Ehe der Parteien, unter Zuteilung der Obhut über die Kinder C. (geb. 1999), D. (geb. 2002) und E. (geb. 2003) an die Ehefrau und Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsbeiträgen an Frau und Kinder.
B. Auf beidseitige Berufung hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Solothurn den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen für C. von Fr. 1'435.- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (längstens bis zum 25. Altersjahr), für D. von Fr. 1'960.- bis Juli 2018 (davon Fr. 725.- Betreuungsunterhalt), von Fr. 1'235.- bis Dezember 2020 und von Fr. 1'435.- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (längstens bis zum 25. Altersjahr), für E. von Fr. 1'960.- bis Dezember 2019 (davon Fr. 725.- Betreuungsunterhalt), von Fr. 1'235.- bis Dezember 2021 und von Fr. 1'435.- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (längstens bis zum 25. Altersjahr) sowie zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 2'550.- bis Juli 2018, von Fr. 3'300.- bis Dezember 2019 und von Fr. 2'800.- bis zu dessen ordentlicher Pensionierung.
C. Dagegen hat die Ehefrau eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Unterhaltsbeiträge für C. von Fr. 1'565.- bis Juli 2019 und von Fr. 1'750.- bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, für D. von Fr. 1'565.- bis Dezember 2020 und von
BGE 147 III 308 S. 310
Fr. 1'750.- bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, für E. von Fr. 1'565.- bis Juli 2022 und von Fr. 1'750.- bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung sowie nachehelichen Unterhalt von Fr. 4'255.- bis Juli 2018, von Fr. 4'980.- bis Juli 2019, von Fr. 5'115.- bis Dezember 2019, von Fr. 5'840.- bis 31. Juli 2020, von Fr. 5'775.- bis Dezember 2021, von Fr. 5'570.- bis Juli 2022 und von Fr. 5'400.- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes. Das Bundesgericht hebt das obergerichtliche Urteil auf und weist die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Das Amtsgericht hat für die Kinder die Prozentmethode angewandt und für den Kindesunterhalt insgesamt 35 % eines für die jüngere Zeit auf durchschnittlich Fr. 15'000.- bestimmten Einkommens ausgeschieden und diesen gleichmässig auf die drei Kinder verteilt, was Fr. 1'750.- pro Kind ergab. Für den nachehelichen Unterhalt ist es von der einstufigen Methode ausgegangen und hat den Berechnungen das Gesamteinkommen zugrunde gelegt, wie es beim Zusammenleben zuletzt bestand. Es hat dieses auf durchschnittlich Fr. 12'470.- berechnet und ist ferner von einer (in der Höhe ebenfalls umstrittenen) früheren Sparquote von Fr. 2'066.- ausgegangen, welche jedoch durch die scheidungsbedingten Mehrkosten von Fr. 2'385.- mehr als neutralisiert werde. Den gebührenden Verbrauchsunterhalt der Ehefrau hat es auf Fr. 5'008.- berechnet (Grundbetrag Fr. 1'350.-; Wohnkosten Fr. 1'150.-; Krankenkasse Fr. 384.-; Kommunikation/Versicherungen Fr. 100.-; Stellensuche/Berufsunkosten Fr. 150.-; Steuern Fr. 1'000.-; Anteil von 1/3 am Überschuss Fr. 874.-, von welchem hypothetisch auch den Kindern ein Drittel zugedacht, aber nicht angerechnet wurde). In Modifikation der "10/16-Regel" hat es sodann der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit von 30 % ab Oktober 2016 und von 60 % ab Januar 2019 zugemutet, zumal ihr seit der Trennung im Oktober 2010 habe bewusst sein müssen, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen sei. Berufungsweise plädierte die Ehefrau für die zweistufige Methode, hatte aber letztlich nichts gegen eine korrekte und konsequente Anwendung der einstufigen Methode einzuwenden, weshalb das Obergericht nach eigener Aussage seinem Entscheid ebenfalls diese
BGE 147 III 308 S. 311
Methode zugrunde legte. Unbekümmert darum wies aber auch das Obergericht der Ehefrau einen Überschussanteil zu, den es allerdings auf Fr. 1'015.- erhöhte (1/3 von Fr. 3'046.-). Insgesamt ging es für die letzten Jahre des Zusammenlebens von einem der Familie zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen von Fr. 11'962.- pro Monat aus und berechnete den gebührenden Verbrauchsunterhalt der Ehefrau auf Fr. 4'799.- (Grundbetrag Fr. 1'200.-; Wohnkosten Fr. 1'150.-; Krankenkasse Fr. 384.-; Kommunikation/Versicherungen Fr. 100.-; Stellensuche/Berufsunkosten Fr. 150.-; Steuern Fr. 800.-; Überschussanteil 1'015.-). In Bezug auf die Kinder sah es, wie schon das Amtsgericht, davon ab, diese am Überschuss zu beteiligen. Anders als das Amtsgericht wandte es aber nicht die Prozentmethode an, sondern berücksichtigte pro Kind nebst einem Grundbetrag von Fr. 600.- je einen Betrag von Fr. 650.- für "Kinderkosten", einen Mietanteil von Fr. 134.- und Krankenkassenprämien von Fr. 300.- (C.) bzw. Fr. 100.- (D. und E.). Ferner setzte es einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'450.- fest, den es als Addition einer "Differenz Grundbetrag" von Fr. 150.- und eines Minderverdienstes von Fr. 1'300.- errechnete. Für die Zeit bis Juli 2018 verteilte es den Betreuungsunterhalt je zur Hälfte auf die beiden jüngeren Kinder. Für die Zeit von August 2018 bis Dezember 2019 beschränkte es ihn im Ergebnis auf Fr. 725.-, indem es dem jüngsten Kind weiterhin diesen Betrag zusprach und denjenigen für das mittlere Kind entfallen liess; dafür erhöhte es den nachehelichen Unterhalt um Fr. 750.-. Ab Januar 2020 verringerte es diesen wiederum um Fr. 500.-, weil es von einer zumutbaren Erweiterung der Eigenversorgungskapazität von 30 auf 60 % ausging. Für eine vierte Phase bis Dezember 2021 und eine fünfte Phase bis Dezember 2022 berücksichtigte es sodann auch beim mittleren und jüngsten Kind für die Krankenkasse einen Betrag von Fr. 300.-. Den Vorsorgeunterhalt berechnete das Obergericht auf der Basis des Verbrauchsunterhaltes von Fr. 4'799.- für die Zeit bis Dezember 2019 auf Fr. 564.85 und anschliessend auf Fr. 591.45. Verschiedene Aspekte stehen ausserhalb der tradierten Methoden der Unterhaltsberechnung (Zuweisung eines Überschusses im Rahmen der einstufigen Methode, obwohl dies gerade das Merkmal der zweistufigen Methode ist; Verkleinerung des Betreuungsunterhaltes, ohne dass das jüngste Kind eine relevante Altersstufe erreicht, indem der beim mittleren Kind wegfallende Anteil des Betreuungsunterhaltes in den nachehelichen Unterhalt statt zum jüngsten Kind
BGE 147 III 308 S. 312
verschoben wird; Berücksichtigung eines Mietanteiles bei den Kindern, ohne dass dieser beim betreuenden Ehegatten abgezogen wird). Ohnehin aber hat das Bundesgericht zwischenzeitlich für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Methode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwenden ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGE 147 II 265 E. 6.6 S. 278; für den nachehelichen Unterhalt vgl. BGE 147 II 293 E. 4.5 S. 299). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. nicht publ. E. 7.2).
4. Die Beschwerdeführerin rügt vorab und primär eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Bejahung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; die "45er-Regel" sei missachtet und damit Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
BGE 147 III 308 S. 313
abzuweichen, wenn wie vorliegend die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit sowie ferner die tatsächliche Möglichkeit hierzu im Vordergrund steht. Über diese Punkte ist im Rahmen des vorliegenden Urteils verbindlich zu entscheiden, während im Übrigen die Sache zurückzuweisen ist, wie sich noch zeigen wird. Die einzelnen Themen sind mithin in der Reihenfolge zu prüfen, wie sie in der Beschwerde vorgebracht werden.
5. Nach dem Gesagten ist vorab die rechtliche Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit zu prüfen.
5.1 Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die "45er-Regel", welche vorliegend missachtet worden sei. Sie macht geltend, das Bundesgericht wende diese für Ehegatten, die während des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig gewesen seien, bis in jüngste Zeit konsequent an. Die Regel könne zwar umgestossen werden, aber hierfür bestünden vorliegend gerade keine Anhaltspunkte: Bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Oktober 2010, als sie 44½ Jahre alt gewesen sei, habe niemand die bisherige Aufgabenteilung in Frage gestellt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei schlicht kein Thema gewesen; angesichts des Alters der Kinder (jüngstes Kind damals erst knapp sieben Jahre alt) hätte dies von ihr denn auch nicht verlangt werden können. Ebenso wenig sei bei der Einleitung der Scheidung geltend gemacht worden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse; der Ehemann habe dies erst im Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2015 (Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge wegen erheblich geringerer Bonusleistungen) verlangt. Damit verschiebe sich der Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit auf den betreffenden gerichtlichen Entscheid vom 7. Dezember 2015. Damals sei sie aber kurz vor dem 50. Geburtstag gestanden und im August 2016, als sie gemäss diesem Entscheid die Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen sollen, sei sie bereits über 50 Jahre alt gewesen. Mithin hätte von ihr gemäss der "45er-Regel" keinesfalls die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden dürfen. Demgegenüber macht der Ehemann vernehmlassungsweise geltend, er habe der Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung mitgeteilt, dass er die Scheidung wünsche. Sie habe folglich immer gewusst, dass die Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushaltes ausser Frage stehen würde. Es treffe auch nicht zu, dass von der Aufnahme einer Erwerbsarbeit offiziell erst im Gesuch vom 21. Januar 2015 die Rede gewesen sei; vielmehr habe er bereits in der Scheidungsklage
BGE 147 III 308 S. 314
vom 4. März 2013 die Rechtsbegehren gestellt, es sei bis Ende 2016 ein nachehelicher Unterhalt von Fr. 2'500.- und sodann bis Ende 2019 ein solcher von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Aus dieser Befristung ergebe sich klar, dass er davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin schrittweise selbst für ihren Unterhalt aufkommen müsse. Entsprechend habe er in der begründeten Scheidungsklage vom 23. September 2013 auch explizit den beruflichen Wiedereinstieg gefordert. Sodann habe er ihr bei den Vergleichsgesprächen im Herbst 2014 eine Stelle als Telefonistin angeboten, wobei sie dezidiert mitgeteilt habe, dass eine Erwerbsarbeit für sie nicht in Frage komme. Schliesslich habe sie den Massnahmeentscheid vom 7. Dezember 2015, mit welchem ihr ein Pensum von 30 % zugemutet worden sei, nicht angefochten und sich folglich mit der Notwendigkeit der Erwerbsaufnahme abgefunden. Insofern gehe es heute bzw. für die Zeit, ab welcher die Ehefrau in der vorliegenden Beschwerde höheren nachehelichen Unterhalt fordere, gar nicht mehr um die Aufnahme, sondern vielmehr um die Ausdehnung einer Erwerbsarbeit, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung falle auch die Aufstockung eines hypothetischen Pensums unter die Erweiterung einer bereits bestehenden Erwerbsarbeit.
5.2 Für den nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
BGE 147 III 308 S. 315
das Schulstufenmodell abgelöst wurde; danach wird im Regelfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zugemutet ( BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Zum anderen galt bei lebensprägenden Ehen gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehenden Ehegatten nach Erreichen des 45. Altersjahres eine (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar sei und er sich diesfalls seinen gebührenden Unterhalt auch nachehelich durch den anderen Ehegatten finanzieren lassen könne. Zwar hat das Bundesgericht in jüngerer Zeit kantonale Urteile, mit welchen im Zuge der Trennung bzw. Scheidung auch älteren Ehegatten die Wiederaufnahme zugemutet wurde, meist geschützt (z.B. Urteile 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.5; 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5, in: FamPra.ch 2012 S. 431; anders aufgrund der spezifischen Umstände das Urteil 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 7.2), und auch in der Lehre wird verschiedentlich angezweifelt, ob die "45er-Regel" angesichts der heutigen Realitäten noch aktuell sein könne, zumal das Bundesgericht selbst davon ausgehe, dass die Grenze in der kantonalen Rechtsprechung heute eher bei 50 Jahren liege (VETTERLI/CANTIENI, in: ZGB Kurzkommentar, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Dennoch hat aber das Bundesgericht die "45er-Regel" bis heute als Grundsatz immer wieder erwähnt (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; aus letzter Zeit: Urteile 5A_181/2017 vom 27. September 2017 E. 4.4; 5A_1043/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; 5A_267/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.1.2; 5A_101/2018 vom 9. August 2018 E. 3.3; 5A_24/2018 vom 21. September 2018 E. 5.1.2; 5A_745/2019 vom 2. April 2020 E. 3.2.1; 5A_801/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3.2). Dabei ging es stets um den beruflichen (Wieder-)Einstieg, während die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit auch bei über 45-jährigen Ehegatten seit je als zumutbar erachtet wurde (vgl.
BGE 147 III 308 S. 316
statt vieler: Urteile 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4, in: FamPra.ch 2010 S. 909; 5A_332/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.1; 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2017 S. 551; 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 8.1; 5A_187/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.2.2; 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 7.1.2.1; 5A_801/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3.2); ebenfalls als zumutbar erachtet wurde die Wiederaufnahme des Lehrerberufes mit 57 Jahren nach einem nur kurzen Unterbruch von zwei Jahren (Urteil 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5, in: FamPra.ch 2012 S. 431).
5.3 Im Lauf der Zeit und namentlich im Zug der per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechtsrevision (AS 1999 1118) hat die "45er-Regel" eine Wandlung durchgemacht: Nach dem Eherecht von 1907/1912 oblag der Ehefrau von Gesetzes wegen die Haushaltsführung (aArt. 161 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
BGE 147 III 308 S. 317
einer Erwerbstätigkeit auch weiterhin die Schwere des Scheidungsverschuldens erheblich ins Gewicht fallen sollte ( BGE 115 II 6 E. 5 S. 11).
Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit wurde die Altersschwelle von 45 Jahren erstmals mit BGE 114 II 9 E. 7b S. 11 und BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 in publizierten Urteilen erwähnt. Allerdings lag noch weniger eine generalisierende Vermutung im Fokus, sondern ging es primär um eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände. So wurden in BGE 114 II 9 im Zusammenhang mit einer Bedürftigkeitsrente gemäss aArt. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
BGE 147 III 308 S. 318
5.4 Die "45er-Regel" ist mit anderen Worten keine vom Gesetzgeber aufgestellte oder angedachte Vermutung und sie lässt sich insbesondere nicht aus dem Kriterienkatalog von Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
BGE 147 III 308 S. 319
2011 E. 4; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2017 S. 551). Naturalleistungen zugunsten der (an sich nicht mehr bestehenden) Gemeinschaft werden freilich dort weiterhin erbracht, wo gemeinsame Kinder zu betreuen sind, denn die Betreuungsaufgabe stellt sich auch nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und wird deshalb in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
BGE 147 III 308 S. 320
Betreuungsform nach der Trennung vorerst "für eine gewisse Zeit" weitergeführt werden ( BGE 144 III 481 E. 4.5 und 4.6 S. 490 f.).
Was nun spezifisch den beruflichen Wiedereinstieg anbelangt, soll die Übergangsfrist der Herstellung der diesbezüglichen Voraussetzungen dienen. Vorab nimmt die innere Neufindung wie auch der Bewerbungsprozess auf dem Arbeitsmarkt eine gewisse Zeit in Anspruch. Vielleicht erweist sich aber auch eine Weiterbildung für das Ziel einer adäquaten und Erfolg versprechenden Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als sinnvoll, denn je höher die Eigenversorgungskapazität des potentiell Unterhaltsberechtigten wird, desto stärker ist anschliessend der Unterhaltsverpflichtete entlastet, so dass auch er am entsprechenden Ziel interessiert sein muss. In BGE 147 II 249 E. 3.4.4 S. 258 wurde festgehalten, dass das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz gross und vielfältig (geworden) ist; eine permanente Weiterbildung zur Optimierung der persönlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ist denn auch ein Zeichen der Zeit. Insofern kann sogar eine kurze Unterbrechung einer bisherigen Tätigkeit für eine Zusatzausbildung zur Erlangung einer besseren Eigenversorgungskapazität angezeigt sein (vgl. GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N. 32 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
5.5 Vor dem Hintergrund des Gesagten drängt es sich auf, die "45er-Regel" formell aufzugeben. Insbesondere würde eine blosse Anhebung der Altersgrenze, etwa auf 50 Jahre, wenig Sinn machen, da unabhängig von einer bestimmten Limite eine generalisierende Vermutung dem Einzelfall zu wenig gerecht wird. Wie in BGE 147 II 249 E. 3.4.4 S. 258 ausgeführt wurde, hängt es stark vom Berufsfeld
BGE 147 III 308 S. 321
und der Ausbildung ab, ob und wie schnell ein (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben gelingen kann.
5.6 Massgeblich ist mithin eine konkrete Prüfung anhand der in jenem Urteil genannten Kriterien (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt, u.Ä.m.). Dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, entspricht einer Tatsache. Indes kommt dem Alter zufolge Aufgabe der "45er-Regel" nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinn einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu. Dem sind zwei Klarstellungen anzufügen: "Konkrete Prüfung" meint nicht, dass es ausschliesslich um die Feststellung von Tatsachen geht. Vielmehr ist auf der Basis der erhobenen Tatsachen weiterhin die Rechtsfrage zu prüfen, ob insgesamt und in welchem Umfang die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist (zur Unterscheidung und der divergierenden Kognition im bundesgerichtlichen Verfahren vgl. die in E. 4 angeführte Rechtsprechung). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist (dazu E. 5.4). Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, beispielsweise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten. Eine Unzumutbarkeit - insbesondere zur Aufnahme nicht "standesgemässer" Erwerbsarbeiten - lässt sich auch dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen; eine "Lebensprägung" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung reicht für ein Abweichen vom Grundsatz allerdings nicht.
BGE 147 III 308 S. 322
5.7 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten, dass die kantonalen Instanzen zu Recht die konkrete Möglichkeit des beruflichen Wiedereinstieges der Beschwerdeführerin geprüft haben. Aktenkundig ist im Übrigen, dass der Ehemann diesen bereits in der Antwort zur Scheidungsklage gefordert hat, und der Ehefrau folglich bewusst sein musste, dass sie sich mit der entsprechenden Thematik auseinanderzusetzen habe. Dass ihr auch die eigene Anwältin von Beginn weg zur Suche nach einer Arbeitsstelle geraten hat, wird von den kantonalen Instanzen wie auch dem Ehemann angeführt, aber von der Ehefrau als Unterstellung bezeichnet; die Frage, ob eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine genügende dahingehende Rüge vorliegen, kann offenbleiben, weil unabhängig davon für die Beschwerdeführerin jedenfalls Anlass bestanden hätte, sich angesichts der damaligen Ausgangslage mit dem Thema des beruflichen Einstieges auseinanderzusetzen. Daran vermag auch die Aussage nichts zu ändern, die Hinweise des erstinstanzlichen Richters zur Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess würden im angefochtenen Entscheid nicht präzise spezifiziert und ein solcher Hinweis könnte frühestens anlässlich der Instruktionsverhandlung im Juli 2015 erfolgt sein, wo sie, allerdings ausserhalb einer formellen Parteibefragung, zu ihren Bemühungen betreffend Stellensuche befragt worden sei. Vor dem geschilderten Hintergrund erübrigt sich auch eine nähere Erörterung des Vorbringens des Ehemannes, mangels Einlegung einer eigenen Berufung habe die Ehefrau mit dem erstinstanzlichen Entscheid akzeptiert, dass sie wieder einem Teilzeiterwerb nachgehen müsse, weshalb es vorliegend gar nicht mehr um einen beruflichen Wiedereinstieg gehe, sondern nur noch um die Frage der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit.
6. Zu prüfen ist - im Rahmen entsprechend substanziierter Rügen - weiter, inwiefern es für die Beschwerdeführerin tatsächlich möglich war, auf dem Arbeitsmarkt eine als zumutbar erachtete Anstellung zu finden. Dabei ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine Tatfrage, hingegen eine Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108, BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7; BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben).
6.1 Nach den (nicht umstrittenen) Feststellungen hat die Ehefrau bis 1998 im Bereich der Informatik studiert und gearbeitet, sich aber
BGE 147 III 308 S. 323
mit der anfangs 1999 erfolgten Heirat und Geburt der ersten Tochter fortan um den Haushalt und die Erziehung der Töchter gekümmert. Vor diesem Hintergrund erachteten die kantonalen Instanzen das im Bereich der Informatik erworbene Know-how als schlicht nicht mehr verwertbar; ein beruflicher Wiedereinstieg als Informatikkauffrau würde zu viel an vorgängiger Weiterbildung voraussetzen. Das Obergericht stellte (wie bereits die Erstinstanz) weiter fest, dass aber beispielsweise eine Tätigkeit im Gastgewerbe oder im Detailhandel in Frage komme und insbesondere auch eine Anstellung im Pflegebereich nach einer viermonatigen SRK-Ausbildung realistisch sei, da in diesem Bereich Bewerberinnen sehr gesucht seien. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gehen weiter dahin, dass die Ehefrau sich jedoch unter Verweis auf die Betreuungspflichten zuerst gar nicht und schliesslich nur sporadisch (gemäss den Unterlagen im Berufungsverfahren während einer Zeitspanne von fünf Monaten telefonische Meldung auf 13 Zeitungsinserate und 4 schriftliche Bewerbungen) auf offene Stellen bewarb. Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte auch das Obergericht zur Überzeugung, dass sich die Ehefrau intensiver um eine Erwerbstätigkeit hätte bemühen müssen, zumal klar gewesen sei, dass die Wiederaufnahme der Ehe nicht in Frage komme; ihre Passivität sei unverständlich, zumal weder von ihr noch von den Töchtern irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt seien. Sodann stellte das Obergericht fest, dass die Ehefrau als Pflegehilfskraft bei einem Vollpensum ein Nettoeinkommen von Fr. 4'300.- erzielen könnte, und es erwog, ab dem Jahr 2014, als das jüngste Kind 10 Jahre alt geworden sei, müsse in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid ein hypothetisches Einkommen Fr. 1'300.- entsprechend einem Pensum von 30 % angerechnet werden und ab dem Jahr 2020, wenn dieses 16 Jahre alt geworden sei, ein Betrag von Fr. 2'600.- entsprechend einem Pensum von 60 %.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorwurf ungenügender Bemühungen sei aktenwidrig. Sie habe ab Sommer 2015 zahlreiche Bewerbungen geschrieben und auch Abklärungen unternommen, wie ein Einstieg ins Erwerbsleben gelingen könnte. Dabei habe sie sich verständlicherweise auf Stellen beschränkt, bei welchen sie sich Chancen versprochen habe und die mit der Kinderbetreuung kompatibel gewesen seien; im Berufungsverfahren habe sie schliesslich eine Liste mit telefonischen Anfragen und vier schriftlichen
BGE 147 III 308 S. 324
Bewerbungen vorgelegt. Angesichts ihres Alters habe sie keine reale Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und in diesem Punkt werde die Situation im angefochtenen Entscheid willkürlich gewürdigt. Namentlich werde übersehen, dass sie keinen Pflegekurs absolviert und sich auch nicht um Stellen im Gesundheitsbereich beworben habe, weil sie überhaupt erst durch den erstinstanzlichen Richter auf dieses Tätigkeitsfeld hingewiesen worden sei. Ansonsten habe sie sich aber in allen Branchen auf Anstellungen als ungelernte Hilfskraft im Teilzeitpensum beworben. Trotz ihrer zielgerichteten Bemühungen sei sie nie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Demgegenüber hält der Ehemann fest, dass die Beschwerdeführerin einen mangelnden Willen habe, eine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Das zeige sich auch darin, dass sie sich trotz ihres diesbezüglichen Anspruches nie beim RAV gemeldet und um Arbeitslosengeld oder Unterstützung bei der Stellensuche bemüht habe. Sie habe lediglich, nachdem sie vom erstintanzlichen Richter auf ihre Erwerbspflichten aufmerksam gemacht worden sei, im Jahr 2015 einige wenige Bewerbungen versandt, dies weder zielgerichtet noch in einem Umfang, wie das RAV es verlangen würde.
6.3 Aktenwidrigkeiten sind nicht zu erkennen; das Obergericht hat die Suchbemühungen, wie sie im Berufungsverfahren vorgetragen und belegt wurden, in seinen Erwägungen dargestellt. Sodann hat es in rechtlicher Hinsicht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es diese als (zu) wenig intensiv angesehen hat, zumal es sich primär um eine einzelne Phase handelt, sich die Beschwerdeführerin nie beim RAV gemeldet oder anderweitig hat unterstützen lassen und sie selbst nicht geltend macht, dass sie eine Kurzausbildung, z.B. im Pflegebereich, auch nur angedacht hätte. Im Übrigen trifft zu, dass die Beschwerdeführerin lange vom Arbeitsmarkt fern war, indem sie sich um die Erziehung der gemeinsamen Kinder gekümmert hat. Dies beschlägt aber in erster Linie die Tatsache, dass der berufliche Wiedereinstieg typischerweise nicht im Bereich der Informatik erfolgen konnte; dies haben die kantonalen Instanzen zutreffend festgehalten. Indes kann vor dem Hintergrund des Gesagten die Würdigung nicht willkürlich sein, dass es der Beschwerdeführerin bei entsprechenden Bemühungen möglich sein muss, in einem geeigneten Berufsfeld auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, beispielsweise nach einer viermonatigen SRK-Ausbildung
BGE 147 III 308 S. 325
im Pflegebereich, wo nach den (unbestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Entscheid ein Mangel an Arbeitskräften herrscht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden im Übrigen nicht geltend gemacht, und es bestehen auch keine weiteren Hindernisse wie fehlende sprachliche Fähigkeiten u.Ä.m. Insgesamt ist weder Willkür im Zusammenhang mit den Tatsachenfeststellungen noch in rechtlicher Hinsicht eine falsche Ermessensausübung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin eine sehr moderate Erwerbstätigkeit zugemutet wurde (Pensum von 30 %, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und Pensum von 60 %, wenn es 16-jährig ist), die hinter dem zurückbleibt, was nach dem neuen Schulstufenmodell als Richtlinie gilt (Pensum von 50 % ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule, ein Pensum von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe und ein Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig wird) und bereits nach der früheren "10/16-Regel" gegolten hätte (Pensum von 50 %, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig ist).