Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 743/2017

Urteil vom 22. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 18. August 2017 (FO.2015.22-K2 / ZV.2015.144-K2 / ZV.2015.145-K2 / ZV.2016.57-K2).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1980) und B.A.________ (geb. 1984, kenianische Staatsangehörige) heirateten 2008. Aus ihrer Beziehung sind die beiden Kinder C.A.________ (geb. 2007) und D.A.________ (geb. 2009) hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 23. Juli 2011 getrennt.

A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 8. Dezember 2011 genehmigte das Kreisgericht U.________ eine von den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Regelung ihres Getrenntlebens.

A.c. Am 5. August 2013 reichte A.A.________ beim Kreisgericht die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 21. April 2015 schied es die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Unter anderem bestätigte das Kreisgericht die von den Eltern praktizierte alternierende Obhut, legte als formellen Wohnsitz der Kinder denjenigen der Mutter fest und bestimmte, dass die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im ganzen Umfang der Mutter anzurechnen seien. Sodann verpflichtete es A.A.________ zu Unterhaltszahlungen für seine beiden Töchter und für B.A.________ und indexierte die Unterhaltsbeiträge. Schliesslich wies es die Pensionskasse von A.A.________ an, von dessen Vorsorgekonto auf das Freizügigkeitskonto von B.A.________ den Betrag von Fr. 29'523.90 zu überweisen.

B.
Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Gleichzeitig verlangte er die Abänderung des Eheschutzentscheides vom 8. Dezember 2011. Das Kantonsgericht nahm letzteres Begehren als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren entgegen. Es entschied darüber am 18. August 2017 und schlug die Kosten zur Hauptsache. Gleichentags urteilte es mit separatem Entscheid über die Berufung und hob das erstinstanzliche Scheidungsurteil teilweise auf. Soweit für das hiesige Verfahren von Belang, setzte es die von A.A.________ ab Rechtskraft des Berufungsurteils an den Unterhalt seiner beiden Töchter zu bezahlenden Beiträge wie folgt neu fest:

C.A.________ D.A.________
bis Ende Juni 2019
Fr. 610.-- Fr. 610.--
- davon Barunterhalt
Fr. 445.-- Fr. 445.--
- davon
Betreuungsunterhalt Fr. 165.-- Fr. 165.--

- Fr. 15.-- Fr. 15.--
Unterdeckung (nicht im Dispositiv)
Juli 2019 bis Juni 2021
Fr. 630.-- Fr. 490.--

- davon Barunterhalt
Fr. 595.-- Fr. 445.--

- davon
Fr. 35.-- Fr. 45.--
Betreuungsunterhalt

Fr. 115.-- Fr. 170.--
- Unterdeckung
Juli 2021 bis Juni 2023
Fr. 720.-- Fr. 720.--

- davon Barunterhalt
Fr. 595.-- Fr. 595.--

- davon
Fr. 125.-- Fr. 125.--
Betreuungsunterhalt

Fr. 0.-- Fr. 0.--
- Unterdeckung
Juli 2023 bis Juni 2025
Fr. 545.-- Fr. 845.--

- davon Barunterhalt
Fr. 545.-- Fr. 595.--

- davon
Fr. 0.-- Fr. 250.--
Betreuungsunterhalt

Fr. 0.-- Fr. 0.--
- Unterdeckung
ab Juli 2025
Fr. 545.-- Fr. 545.--

- davon Barunterhalt
Fr. 545.-- Fr. 545.--

- davon
Fr. 0.-- Fr. 0.--
Betreuungsunterhalt

Fr. 0.-- Fr. 0.--
- Unterdeckung

Das Kantonsgericht indexierte die Unterhaltsbeiträge und sprach B.A.________ keinen nachehelichen Unterhalt zu. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Der Berufungsentscheid wurde A.A.________ am 23. August 2017 zugestellt.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 20. September 2017 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die teilweise Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts sowie des Entscheids des Kreisgerichts und stellt Anträge betreffend den Wohnsitz der Kinder, den Kindes- und nachehelichen Unterhalt, die Kinderzulagen und Erziehungsgutschriften, den Vorsorgeausgleich sowie die Verfahrenskosten. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und stellt ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. September 2018. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Sie unterliegt damit keinem Streitwerterfordernis (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382 mit Hinweis). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- wäre ohnehin erreicht, wenn nur vermögensrechtliche Aspekte strittig wären (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG grundsätzlich zulässig.
Soweit sie sich gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 21. April 2015 richtet, ist darauf nicht einzutreten, da Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren allein der vorinstanzliche Entscheid bildet (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweisen). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Sind sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden (sog. echte Noven), so sind sie vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 143 I 344 E. 3 S. 346).
Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde diverse Beilagen ein. Soweit es sich dabei um echte Noven handelt, sind diese von vornherein unzulässig. Hinsichtlich der unechten Noven legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG erfüllt sein sollen. Sie bleiben deshalb ebenfalls unberücksichtigt.

2.

2.1. Soweit es um die Verpflichtung der Eltern zu einem Beitrag an den Barunterhalt der Kinder geht, ist die Vorinstanz von folgenden Grundlagen ausgegangen (angefochtener Entscheid, E. 14a/bb S. 22, E. 14b/bb S. 25, E. 15a S. 28 und E. 15b S. 30) :

Vater Mutter
bis Juni 2019

- Beschäftigungsgrad 80 % 60 %

- Einkommen Fr. 4'660.-- Fr. 1'800.--

- Bedarf - Fr. 2'990.-- - Fr. 2'120.--

- Anteil am Grundbetrag der Töchter - Fr. 450.--

- Überschuss/Manko Fr. 1'220.-- - Fr. 320.--
Juli 2019 bis Juni 2021

- Beschäftigungsgrad 80 % 60 %

- Einkommen Fr. 4'660.-- Fr. 1'800.--

- Bedarf - Fr. 2'990.-- - Fr. 2'120.--

- Anteil am Grundbetrag der Töchter - Fr. 550.--

- Überschuss/Manko Fr. 1'120.-- - Fr. 320.--
Juli 2021 bis Juni 2025

- Beschäftigungsgrad 90 % 80 %

- Einkommen Fr. 5'250.-- Fr. 2'400.--

- Bedarf - Fr. 2'990.-- - Fr. 2'140.--

- Anteil am Grundbetrag der Töchter - Fr. 650.--

- Überschuss/Manko Fr. 1'610.-- Fr. 260.--
ab Juli 2025

- Beschäftigungsgrad 100 % 100 %

- Einkommen Fr. 5'830.-- Fr. 3'000.--

- Bedarf - Fr. 3'660.-- - Fr. 2'140.--

- Anteil am Grundbetrag der Töchter - Fr. 650.--

- Überschuss/Manko Fr. 1'520.-- Fr. 860.--

Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts stellte die Vorinstanz auf einen Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'800.-- ab.

2.2. Der unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung zufolge betreut der Vater die Kinder jeweils von Montagmorgen ab Schulbeginn bis Dienstagmorgen Schulbeginn sowie von Donnerstagmorgen ab Schulbeginn bis Freitagmorgen Schulbeginn. Das Wochenende verbringen die Kinder abwechslungsweise von Freitag nach Schulschluss bis Samstag, 19.30 Uhr, oder von Samstag, 19.30 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn, bei ihm. In der übrigen Zeit werden sie von der Mutter betreut. Berücksichtigt man jene Zeiten, während welcher die Töchter nicht die Schule besuchen (und damit im weiteren Sinne drittbetreut werden), teilen sich die Eltern die Betreuungsaufgaben je hälftig (echte alternierende Obhut) :



Woche 1_ _ _ _ _ _ _ Woche 2_ _ _ _ _ _ _

Mo_ __ Di_ Mi_ Do_ Fr_ Sa_ So_ Mo_ __ Di_ Mi_ Do_ Fr_ Sa_ So_

Morgen_ V_ ___ V_ M_ M_ V_ V_ M_ M_ ___ V_ M_ M_ V_ M_ V_

Schulbeginn -_Schulschluss_ V_ ___ M_ M_ V_ M_ V_ M_ V_ ___ M_ M_ V_ M_ M_ V_

Abend_ V_ ___ M_ M_ V_ V_ M_ V_ ___ M_ M_ V_ M_ V_

_ __ _ _ _ _ _ _ __

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Festsetzung des Wohnsitzes der Kinder bei der Mutter (E. 4), zahlreiche Teilaspekte im Zusammenhang mit der Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge (E. 5.2 [Bedarfszahlen], E. 5.3 [Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin], E. 5.4 [Aufteilung des Kindesunterhalts zwischen den Eltern und Berechnung des Betreuungsunterhalts]), den nachehelichen Unterhalt (E. 6), die Indexierungsklausel (E. 7), die Aufteilung der Kinderzulagen (E. 8), die Verteilung der Erziehungsgutschriften (E. 9), den Vorsorgeausgleich (E. 10) und schliesslich die Kosten- und Entschädigungsregelung (E. 11).

4.
Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz der Mutter belassen. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei sein Wohnsitz als formeller Wohnsitz der Kinder festzulegen. Welches schutzwürdige Interesse er an der beantragten Änderung des angefochtenen Entscheids haben soll, zeigt er indessen nicht auf. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wohnen die Parteien nur wenige Strassen voneinander entfernt in derselben Gemeinde. Der Beschwerdeführer behauptet etwa nicht, dass sie in unterschiedlichen Schulkreisen wohnten, sodass eine Wohnsitzänderung der Kinder für die Schuleinteilung relevant wäre. Mangels Nachweises eines praktischen Interesses ist deshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweis).

5.

5.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Diese drei Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Somit hat der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen. Bei alternierender Betreuung tragen demgegenüber beide Eltern durch Pflege und Erziehung zu seinem Unterhalt bei, sodass sie grundsätzlich auch beide für den Barbedarf des Kindes anteilsmässig aufzukommen haben (Urteil 5A 583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1).
Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 in fine S. 338 mit Hinweis). Der Anspruch auf Unterhalt steht dem Kind zu und wird, solange dieses minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB). Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB; vgl. BGE 144 III 502 E. 6.7 S. 508).
Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB).

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die der Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrages zugrunde gelegten Bedarfszahlen.

5.2.1. Die Vorinstanz bezifferte den Grundbedarf der Kinder auf je Fr. 870.-- (Fr. 560.-- [Grundbetrag] + Fr. 250.-- [Wohnkosten bei der Mutter] + Fr. 60.-- [Krankenkasse]) bis zum vollendeten 12. Altersjahr und auf je Fr. 1'120.-- (Fr. 810.-- [Grundbetrag] + Fr. 250.-- [Wohnkosten bei der Mutter] + Fr. 60.-- [Krankenkasse]) ab dem 13. Altersjahr. Im Verhältnis zu den Grundbeträgen gemäss dem St. Galler Kreisschreiben über die Berechnung des Existenzminimums vom 1. Januar 2009 (Fr. 290.-- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, Fr. 400.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr bzw. Fr. 575.-- ab dem 13. Altersjahr) erhöhte sie die Grundbeträge mithin um rund 40 %. Die Vorinstanz begründete die Erhöhung damit, dass die getroffene Betreuungsregelung zu Mehrkosten führe, indem beiden Parteien eine Wohnung zuzugestehen sei, welche genügend Raum für drei Personen biete. Zudem seien einige Dinge für die Kinder doppelt anzuschaffen, etwa gewisse Kleidungsstücke oder Spielsachen.

5.2.2. Der Beschwerdeführer beurteilt die Erhöhung des Grundbetrags der Kinder angesichts der knappen finanziellen Mittel der Parteien als nicht gerechtfertigt. Spielsachen seien bereits in ausreichendem Mass vorhanden. Seit sechs Jahren komme die Familie mit einem Grundbetrag von Fr. 400.-- pro Kind aus und es brauche keine Erhöhung (dazu nachfolgend E. 5.2.4). Sodann möchte der Beschwerdeführer die Anteile der Kinder an den Wohnkosten der Parteien neu verteilt wissen. Insgesamt geht er von denselben Wohnkosten aus wie die Vorinstanz (Fr. 1'480.-- [Beschwerdeführer] und Fr. 1'130.-- [Beschwerdegegnerin]), möchte aber die Kinder je mit Fr. 600.-- an den Wohnkosten beider Elternteile partizipieren lassen (= Fr. 300.-- pro Kind pro Elternteil; dazu nachfolgend E. 5.2.5).

5.2.3. Der Betrag, der als Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, setzt sich aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Die beiden Beiträge können grundsätzlich unabhängig voneinander ermittelt werden. Ausserdem geht der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vor (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 488).
Ausgangslage für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes ist dessen Bedarf. Dieser soll der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62). Grundlage für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden. Bei Kindern geht es in der Regel um einen Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege u.a.m.), die Wohnkosten (anteilige Miete; bei alternierender Betreuung in der Regel bei beiden Eltern), die Krankenkassenprämien sowie allfällige Drittbetreuungskosten oder andere, kindbezogene direkte Kosten. Hingegen sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr sollen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern stehen (sog. familienrechtlicher Grundbedarf). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen. Je mehr Mittel vorhanden sind, desto grosszügiger können die
Bedarfspositionen bestückt werden, nicht nur beim Kind, sondern - in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - auch bei den Eltern (für die Berücksichtigung der laufenden Steuern vgl. BGE 140 III 337). Vom derart ermittelten Barunterhaltsanspruch sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285a - 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
1    Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
2    Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
3    Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
ZGB), allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285a - 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
1    Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
2    Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
3    Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
ZGB) sowie allfällige Einkünfte des Kindes (z.B. Vermögensertrag) abzuziehen (vgl. betreffend Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten: BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.). Stehen nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Unterhaltsberechtigten noch Mittel zur Verfügung (sog. Überschuss), sind grundsätzlich auch diese angemessen zu verteilen. In der Regel soll auf eine Überschussbeteiligung des Kindes verzichtet werden, wenn etwa dem Kindesbedarf die Zürcher Tabellen zugrunde gelegt werden, während für den Bedarf der Eltern auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt wurde.
Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGE 144 III 377 E. 7.1.3 S. 385 f.).

5.2.4. Soweit die Vorinstanz die Erhöhung des Grundbetrags mit den den Parteien aufgrund der alternierenden Obhut anfallenden erhöhten Mietkosten begründet, überzeugt dies nicht. Die Wohnkosten sind nicht im Grundbetrag zu berücksichtigen, sondern separat auszuweisen. Die Vorinstanz bezifferte die Wohnkosten des Beschwerdeführers auf Fr. 1'480.--, jene der Kinder auf je Fr. 250.-- und jene der Beschwerdegegnerin auf Fr. 630.-- (= Fr. 1'130.-- - 2 x Fr. 250.-- [Wohnkostenanteile Kinder]). Dabei verweist sie explizit darauf, der vergleichsweise hohe Mietzins des Beschwerdeführers sei "als Folge der Betreuungsregelung" zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass die Wohnung des Beschwerdeführers genügend Raum für ihn und die beiden Töchter bietet. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dies für die Wohnung der Beschwerdegegnerin nicht der Fall sein sollte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz über die effektiven Wohnkosten der Familie hinaus noch zusätzliche, hypothetische Wohnkosten der Kinder in deren Grundbeträgen veranschlagen will. Überdies ist bei diesem Vorgehen nicht klar, wie hoch die Wohnkosten der Kinder insgesamt ausfallen sollen, da die Vorinstanz nebst dem
veranschlagten Wohnkostenanteil der Kinder die hypothetischen Mehrkosten, welche für eine grössere Wohnung anfielen, nicht beziffert hat.
Auch die Begründung der Vorinstanz, einige Dinge seien für die Kinder doppelt anzuschaffen, vermag die vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags nicht zu rechtfertigen. Bei wie vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen ist es den Parteien zumutbar, die Kleider und Spielsachen der Kinder untereinander aufzuteilen. Zwar entsteht auch in einer solchen Situation unvermeidlicher Mehraufwand für Gegenstände, welche zwingend doppelt angeschafft werden müssen (etwa Hygieneartikel). Dieser ist indes nicht so bedeutend, dass er eine Erhöhung der Grundbeträge um rund 40 % rechtfertigen würde. Ohnehin ist eine bloss pauschale, prozentmässige Erhöhung des Grundbetrages für derartige Mehrkosten nicht zulässig, da solche grundsätzlich konkret zu behaupten und auszuweisen sind. Die Grundbeträge der Mädchen haben sich demnach an den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu orientieren.

5.2.5. Die Vorinstanz hat den Kindern einen Anteil von je Fr. 250.-- an den Wohnkosten der Beschwerdegegnerin angerechnet. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehensweise (vgl. vorne E. 5.2.2) hätte zur Folge, dass der Bedarf der beiden Kinder zusammen beinahe die Hälfte der Wohnkosten der Familie umfasste (Fr. 1'200.-- [2x Fr. 600.--] / Fr. 2'610.-- [Fr. 1'480.-- + Fr. 1'130.--] ? 46 %). Eine derart hohe Beteiligung zweier Kinder an den Wohnkosten der Eltern ist abzulehnen. Dem Beschwerdeführer ist indes darin beizupflichten, dass die Kinder im Falle von alternierender Obhut an den Wohnkosten beider Elternteile partizipieren (Urteil 5A 583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). Im Bedarf der Kinder ist somit nicht nur ein Wohnkostenanteil der Beschwerdegegnerin, sondern auch des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

5.2.6. Die Beschwerde ist demnach mit Bezug auf die Grundbeträge und Wohnkostenanteile der Kinder gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Barbedarf der Kinder und der Parteien gemäss den vorstehenden Erwägungen neu ermittle.
Im Übrigen ist den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Bedarfsfestsetzung kein Erfolg beschieden: Soweit er die eigene Steuerlast bzw. die Berufsauslagen der Beschwerdegegnerin abweichend von den vorinstanzlichen Bedarfszahlen bemisst, begründet er sein Vorgehen nicht. Sollte sein für die Berufsauslagen der Beschwerdegegnerin veranschlagter Betrag (Fr. 80.-- statt Fr. 60.--) darauf zurückzuführen sein, dass er ihr einen höheren als den von der Vorinstanz berücksichtigten (hypothetischen) Beschäftigungsgrad angerechnet wissen möchte, wird darauf verwiesen, dass er mit diesem Anliegen nicht durchdringt (vgl. E. 5.3 sogleich).

5.3. Mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bemängelt der Beschwerdeführer das ihr angerechnete hypothetische Einkommen, und zwar sowohl hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums (E. 5.3.1-5.3.5) als auch der Höhe des erzielbaren Einkommens (E. 5.3.6). Das ihm selbst angerechnete Arbeitspensum und Einkommen stellt er nicht in Frage.

5.3.1. Hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums ist die Vorinstanz von einem Altersstufenmodell ausgegangen. Sie hielt in einer ersten Phase (bis zur Vollendung des 12. Altersjahrs von D.A.________ am xx.xx.2021) eine Erwerbstätigkeit von 60 %, in einer zweiten Phase (bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs von D.A.________ am xx.xx.2025) eine solche von 80 % und für die Zeit danach eine solche von 100 % für zumutbar. Die Beschwerdegegnerin soll jeweils Fr. 1'800.--, Fr. 2'400.-- bzw. Fr. 3'000.-- an Erwerbseinkommen generieren können (vgl. dazu E. 2.1).

5.3.2. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus ("jeder nach seinen Kräften"; Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil 5A 273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet.
Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweis). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, so kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4 in fine S. 484; 143 III 233 E. 3.2 S. 235; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; je mit Hinweisen).
Nach dem Konzept des revidierten Unterhaltsrechts (Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015; AS 2015 4299 ff.) ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 f. S. 497). Liegen - wie hier - keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen) vor und besuchen die Kinder - wie hier - die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls in dem Umfang, als der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten (a.a.O., E. 4.7.6 in fine S. 497). Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden (a.a.O., E. 4.7.8 f. S. 499). So ist namentlich mit
Bezug auf die erste Schulstufe zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit ausserschulischer Drittbetreuung, Distanz zum Arbeitsort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinderten Kindern usw.) eine Erwerbstätigkeit von 50 % in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtageweise) auch tatsächlich erlauben (Urteil 5A 273/2018 vom 25. März 2019 E. 7.3.1 in fine), wobei es sich um eine Tatfrage handelt.

5.3.3. Nachdem das jüngste Kind (D.A.________) eingeschult ist, sind für den vorliegenden Fall drei Phasen zu beachten: erstens die Phase bis zum Übertritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I, zweitens die Phase nach dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I und drittens die Phase nach der Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes (hier: am xx.xx.2025, d.h. ab Juli 2025).
In Anwendung des Schulstufenmodells und der gelebten Betreuungsregelung (vgl. vorne E. 2.2) wäre der Beschwerdegegnerin für die erste Phase grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 70 % zumutbar (40 % an den beiden Betreuungstagen des Beschwerdeführers und 30 % [= 10 % pro Tag] während der Schulabwesenheit der Kinder an den eigenen Betreuungstagen). Für die zweite Phase ist ein 80 %-Pensum zumutbar und ab der dritten Phase eine Erwerbstätigkeit von 100 %.

5.3.4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, beiden Eltern sei dasselbe Arbeitspensum zuzumuten (80 % bis Juni 2019 und 90 % ab Juli 2019), zumal die Eltern die Kinder zu gleichen Teilen betreuten.
Tatsächlich betreuen die Parteien die Kinder auf die ganze Woche betrachtet ungefähr zu gleichen Teilen (vgl. vorne E. 2.2). Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass beiden Eltern im selben Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten verteilt ist. Der Beschwerdeführer betreut die Kinder an zwei, die Beschwerdegegnerin demgegenüber an drei Werktagen während der Arbeitszeiten. Hinsichtlich der ersten Phase stellte die Vorinstanz ausserdem fest, die schulische Inanspruchnahme der Kinder und damit die betreuungsfreie Zeit der Beschwerdegegnerin an den Werktagen lasse bis Ende Juni 2021 lediglich ein Arbeitspensum von 60 % zu (angefochtener Entscheid, E. 14b/bb S. 23, 2. Abschnitt). An diese tatsächliche Feststellung (vgl. vorne E. 5.3.2 in fine) ist das Bundesgericht gebunden und der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was sie als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse (vgl. vorne E. 1.3). Seine Behauptung, der Beschwerdegegnerin werde ab Juli 2019 mehr betreuungsfreie Zeit zur Verfügung stehen, bleibt unsubstanziiert und ist daher unbeachtlich.

5.3.5. Bis zum Eintritt der jüngeren Tochter in die Sekundarstufe I ist der Beschwerdegegnerin demnach - entsprechend ihrer betreuungsfreien Zeit unter der Woche - eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % anzurechnen, danach ein Arbeitspensum von 80 %. Ab dem 16. Altersjahr der jüngeren Tochter ist der Beschwerdegegnerin sodann eine Vollzeitstelle zumutbar (vgl. vorne E. 5.3.2). Besondere, aus dem Kindeswohl von C.A.________ und D.A.________ fliessende Gründe für ein Abweichen von diesen Grundsätzen zulasten der Beschwerdegegnerin tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ihr ist demnach nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von der Vorinstanz festgehalten ein höherer Beschäftigungsgrad anzurechnen. Vielmehr wäre ihr die Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades von 60 % auf 80 % auf einen späteren Zeitpunkt als auf Juli 2021 zuzumuten, da nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - das Erreichen des 12. Altersjahrs der jüngeren Tochter massgebend ist, sondern deren Übertritt in die Sekundarstufe I. Grundsätzlich erfolgt dieser im Kanton St. Gallen mit dem 9. Schuljahr (normalerweise nach Vollendung des 12. Altersjahres) im Verlaufe des Monats August, sodass der Beschwerdegegnerin die Ausweitung ihres Erwerbspensums erst ab September
zuzumuten wäre.
Im Rahmen der Neuberechnung der Kindesunterhaltsbeiträge wird die Vorinstanz auf das Schulstufenmodell abstellen und soweit erforderlich die relevanten Tatsachen erheben müssen.

5.3.6. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der Beschwerdegegnerin sei bis Juni 2019 (80 %-Pensum) ein Einkommen von Fr. 2'700.-- anzurechnen und ab Juli 2019 (90 %-Pensum) ein solches von Fr. 3'200.--. Was die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelangt, hat die Vorinstanz implizit festgehalten, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich ist, mit einer Vollzeitstelle mehr als Fr. 3'000.-- zu erzielen (vgl. vorne E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche diese tatsächlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen (vgl. vorne E. 1.3). Er dringt hier mit seiner Rüge nicht durch.

5.4. Im Ergebnis kritisiert der Beschwerdeführer auch die Berechnungsmethode der Vorinstanz.

5.4.1. Diese berechnete den Barunterhaltsanspruch der Mädchen, indem sie von deren Barbedarf jeweils 40 % des Grundbetrags in Abzug brachte. Dieses Vorgehen begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer die Kinder in diesem Umfang betreue. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts ging die Vorinstanz davon aus, die Lebenshaltungskosten eines die Kinder zu 100 % betreuenden Elternteils beliefen sich pauschal auf Fr. 2'800.--. Der Betreuungsbedarf der Kinder betrage ab vollendetem 6. Altersjahr nur noch 65 %, ab vollendetem 12. Altersjahr nur noch 45 % und entfalle ab vollendetem 16. Altersjahr vollständig. Sie kürzte daher für die gewählten Zeitabschnitte den Pauschalbetrag jeweils entsprechend dem Alter der jüngeren Tochter D.A.________ auf Fr. 1'820.-- (= 65 % von Fr. 2'800.-- [7-12 Jahre]) bzw. Fr. 1'260.-- (= 45 % von Fr. 2'800.-- [13-16 Jahre]). Diese Beträge verteilte sie im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern, d.h. zu 40 % auf den Vater (Fr. 728.-- bzw. Fr. 504.--) und zu 60 % auf die Mutter (Fr. 1'092.-- bzw. Fr. 756.--). Der vom Vater geschuldete Betreuungsunterhalt entspreche der Differenz zwischen dem auf die Mutter und auf ihn entfallenden Betreuungsunterhalt. Unter den Kindern verteilte sie den
Unterhaltsanspruch im Verhältnis ihres jeweiligen Betreuungsbedarfs.

5.4.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Barbedarf der Kinder sei von den Parteien zu gleichen Teilen zu decken, womit gegenseitige Kindesunterhaltszahlungen entfielen. Die Krankenkassenprämien von C.A.________ habe der Beschwerdeführer zu bezahlen, jene von D.A.________ die Beschwerdegegnerin. Sinngemäss macht er geltend, für Betreuungsunterhalt bleibe bei hälftiger Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern kein Raum.

5.4.3. Bei minderjährigen Kindern wird die Unterhaltspflicht durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB). Teilen sich die Eltern die Obhut, ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird.
Der Barunterhaltsbeitrag bemisst sich bei wie vorliegend hälftiger und gleichwertiger Betreuung nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit: Jeder Elternteil hat den bei sich selbst und den beim anderen Elternteil anfallenden Kindesbedarf im Umfang seiner Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285a - 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
1    Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
2    Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
3    Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil (vgl. hinten E. 8). Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen.
Der Betreuungsunterhaltsbeitrag entspricht dem Manko des einen Elternteils in dem Umfang, in welchem es der andere Elternteil zu decken vermag. Von dessen Überschuss ist der geschuldete Barunterhaltsbeitrag sowie der bei ihm anfallende Barbedarf des Kindes abzuziehen. Im Umfang des nach dieser Rechenoperation noch verfügbaren Einkommens ist das Manko des andern Elternteils zu decken.

5.4.4. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Eltern hätten bei gleichen Betreuungsanteilen kategorisch Unterhaltsbeiträge in derselben Höhe zu leisten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB; vgl. vorne E. 5.1). Bei hälftiger Betreuung ist das entscheidende Kriterium die Leistungskraft. Fällt diese - wie vorliegend - nicht bei beiden Eltern gleich aus, so haben sie nicht dieselbe Leistungspflicht. Dies wirkt sich nicht nur auf die Deckung des Barbedarfs der Kinder, sondern auch auf diejenige ihres Betreuungsbedarfs aus. Somit kann selbst bei gleichen Betreuungsanteilen Betreuungsunterhalt geschuldet sein, denn unter Umständen ist ein Elternteil auch in einer solchen Konstellation ausserstande, seine eigenen Lebenshaltungskosten zu tragen (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 577 Ziff. 2.1.3).

5.4.5. Die Kritik des Beschwerdeführers ist indes insoweit gerechtfertigt, als die Vorinstanz der Berechnung des Betreuungsunterhalts anstelle des ermittelten Bedarfs der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'120.-- bzw. Fr. 2'140.-- (Fr. 1'230.-- [Grundbetrag] + Fr. 630.-- [Wohnkosten] + Fr. 150.-- [Krankenkasse] + Fr. 50.-- [Versicherung] + Fr. 60.-- bzw. Fr. 80.-- [Berufskosten]) einen pauschalen Bedarf von Fr. 2'800.-- zugrunde gelegt hat. Diese Vorgehensweise ist mit der unter dem neuen Kindesunterhaltsrecht geltenden Lebenshaltungskostenmethode (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 in fine S. 384 f.) in doppelter Hinsicht nicht vereinbar. Zum einen hat das Bundesgericht den Methodenpluralismus aufgegeben (BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485), weshalb es der Vorinstanz nicht freisteht, eine andere Methode anzuwenden. Zum anderen ist es systemwidrig, bei der Berechnung des Barunterhalts- und des Betreuungsunterhaltsbeitrages auf unterschiedliche Bedarfszahlen abzustellen; namentlich kann ein solches Vorgehen - wie vorliegend - zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Eltern führen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 in fine S. 338 mit Hinweis), indem der Unterhaltsschuldner letztlich auf einen tieferen Lebensstandard gesetzt wird. Auch in diesem
Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

6.
Der Beschwerdeführer verlangt weiter, zu Unterhaltszahlungen an die Beschwerdegegnerin im Umfang von monatlich Fr. 190.-- verpflichtet zu werden. Diesem Begehren zu entsprechen hiesse, den angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten zu reformieren, da die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keinen nachehelichen Unterhalt zusprach. Dem Beschwerdeführer fehlt es hier somit am schutzwürdigen Interesse, weshalb auf sein Rechtsbegehren nicht eingetreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Vorinstanz wird indes an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Vorbehalt im Sinne von Art. 129 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB von Amtes wegen (und nicht bloss auf Antrag) ins Urteilsdispositiv aufzunehmen gewesen wäre (Art. 282 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 282 Unterhaltsbeiträge - 1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
1    Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
a  von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b  wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c  welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d  ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2    Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.
ZPO).

7.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Indexierung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge richtet, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdeschrift hierzu keine Begründung enthält (vgl. vorne E. 1.2).

8.
Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer, die Kinderzulagen seien hälftig unter den Parteien aufzuteilen. Er solle die Zulage für C.A.________ beziehen, die Beschwerdegegnerin jene für D.A.________. Dies begründet er sinngemäss mit der alternierenden Obhut zu gleichen Teilen. Über die Auszahlung der Kinderzulagen entscheidet aber nicht das Scheidungsgericht, sondern die zuständige Ausgleichskasse (Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen - 1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:
1    Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:
a  die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;
b  die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
c  der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.
2    Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.
3    Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.
und c des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darüber keinen Entscheid gefällt hat. Im Übrigen sind die Kinderzulagen bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 5.4.3), so dass dem Anliegen des Beschwerdeführers auf diese Weise Rechnung getragen wird. Der Beschwerde ist in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

9.
Überdies verlangt der Beschwerdeführer die hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften auf die Parteien. Gemäss Art. 52f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
1    Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
2    Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
2bis    ...235
3    Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
4    Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
5    Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) regelt das Gericht gleichzeitig mit dem Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Abs. 1). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, wird ihm die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 2 Satz 1). Betreuen beide Eltern die Kinder zu gleichen Teilen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Abs. 2 Satz 2). Die Vorinstanz erwog, der Anteil des Vaters an der Kinderbetreuung liege mit der getroffenen Betreuungsregelung bei ca. 40 % und jener der Mutter bei ca. 60 %. Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die gelebte Betreuungsregelung tatsächlich ungefähr einer gleichen Betreuung durch beide Eltern entspricht (vgl. vorne E. 2.2). Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften sind damit erfüllt (Art. 52f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
1    Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
2    Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
2bis    ...235
3    Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
4    Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
5    Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
bis Abs. 2 Satz 2 AHVV), sodass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

10.
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte den Vorsorgeausgleich nicht nach altem Recht vornehmen dürfen, sondern das neue Recht anwenden müssen.

10.1. Gemäss Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB in seiner seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung (Änderung vom 19. Juni 2015; AS 2016 2317) werden bei der Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Art. 7d Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
SchlT ZGB bestimmt, dass auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung findet.

10.2. Die Vorinstanz begründete die Anwendung des bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Rechts damit, dass der Scheidungspunkt im Berufungsverfahren nicht angefochten worden und somit noch im Jahr 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Damit weise das vorliegende Scheidungsverfahren keinen Bezug zum Jahr 2017 auf und es bestehe kein Raum für die Anwendung des neuen Rechts, bzw. liege der Stichtag für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs ohnehin noch im Jahr 2016.

10.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid als willkürlich. Sinngemäss macht er geltend, der Scheidungsprozess sei im streitigen Punkt bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig gewesen, womit das neue Recht anzuwenden gewesen wäre.

10.4. Der Wortlaut von Art. 7d Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
SchlT ZGB ist klar. Entscheidend ist einzig, dass der Entscheid, mit welchem der Richter den Vorsorgeausgleich angeordnet hat, nach dem 1. Januar 2017 erfolgt ist (Urteile 5A 710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2; 5A 819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2). Mit anderen Worten ist nicht ausschlaggebend, ob der Scheidungspunkt im kantonalen Rechtsmittelverfahren mitangefochten wurde (FANKHAUSER, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, FamPra.ch 2017 S. 158 f.; a.M. JUNGO/ GRÜTTER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 7d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
SchlT ZGB). Dieser Grundsatz galt bereits für das Übergangsrecht (Art. 7b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
SchlT ZGB) zum per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrecht (Änderung vom 26. Juni 1998; AS 1999 1144; Urteil 5C.103/2002 vom 18. Juli 2002 E. 4.1.2, in: FamPra.ch 2003 S. 149 f.). Die Botschaft zum per 1. Januar 2017 neu geregelten Vorsorgeausgleich postuliert ausdrücklich die Weitergeltung der im Rahmen der Einführung des Scheidungsrechts vom 26. Juni 1998 entwickelten Grundsätze und hebt in diesem Zusammenhang die inhaltliche Übereinstimmung von Art. 7d Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
und Art. 7b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
SchlT ZGB hervor (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 4923 Ziff. 2.1).

10.5. Vorliegend datiert der angefochtene Entscheid vom 18. August 2017; er wurde nach Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt. Die Vorinstanz hat folglich Bundesrecht verletzt, indem sie den Vorsorgeausgleich nach altem Recht vornahm. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Höhe der Austrittsleistungen per 5. August 2013 (Datum der Einreichung der Scheidungsklage in erster Instanz; Art. 62 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit - 1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
1    Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2    Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
und Art. 274
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 274 Einleitung - Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.
ZPO) bestimme und den Vorsorgeausgleich in Anwendung von Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB (in seiner Fassung seit 1. Januar 2017) neu anordne.

11.
Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid über die Verfahrenskosten neu zu befinden haben, sodass das Bundesgericht sich zur ebenfalls angefochtenen vorinstanzlichen Kostenregelung nicht zu äussern braucht.

12.

12.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird in ihrem neuen Entscheid namentlich den Kindesunterhalt neu nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnen müssen.

12.2. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Der Beschwerdeführer obsiegt grösstenteils, sodass die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihm ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, sodass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demgegenüber hat er der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

12.3. Den Gesuchen der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin die reduzierte Parteientschädigung beim Beschwerdeführer erhältlich machen können wird, wird ihre Rechtsvertreterin direkt aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Satz 2 BGG). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 18. August 2017 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt ergänze, den Bedarf der Familie neu festlege, den Kindesunterhalt neu berechne, die Erziehungsgutschriften hälftig auf die Parteien aufteile und über den Vorsorgeausgleich neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Evelyne Angehrn als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 3'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Evelyne Angehrn wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_743/2017
Datum : 22. Mai 2019
Publiziert : 26. Juni 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung


Gesetzesregister
AHVV: 52f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
1    Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
2    Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
2bis    ...235
3    Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
4    Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
5    Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
FamZG: 15
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen - 1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:
1    Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:
a  die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;
b  die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
c  der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.
2    Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.
3    Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
122 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
129 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
276 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
276a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
285a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285a - 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
1    Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
2    Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
3    Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
289
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB SchlT: 7b  7d
ZPO: 62 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit - 1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
1    Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2    Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
274 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 274 Einleitung - Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.
282
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 282 Unterhaltsbeiträge - 1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
1    Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
a  von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b  wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c  welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d  ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2    Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.
BGE Register
128-III-305 • 137-III-102 • 137-III-118 • 137-III-226 • 137-III-380 • 137-III-59 • 139-III-120 • 140-III-264 • 140-III-337 • 140-III-92 • 141-III-426 • 141-III-513 • 141-IV-369 • 141-V-281 • 142-I-155 • 142-III-364 • 143-I-344 • 143-II-283 • 143-III-233 • 144-III-377 • 144-III-481 • 144-III-502
Weitere Urteile ab 2000
5A_273/2018 • 5A_583/2018 • 5A_710/2017 • 5A_743/2017 • 5A_819/2017 • 5A_963/2014 • 5C.103/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • wohnkosten • mutter • obhut • erziehungsgutschrift • kinderzulage • kantonsgericht • vater • unentgeltliche rechtspflege • gerichtskosten • familie • sachverhalt • stichtag • arbeitszeit • finanzielle verhältnisse • berechnung • frage • werktag • hypothetisches einkommen
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AS
AS 2016/2317 • AS 2015/4299 • AS 1999/1144
BBl
2013/4923 • 2014/577
FamPra
2003 S.149 • 2017 S.158