Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_668/2010

Urteil vom 17. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Fürsprech Konrad Luder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. November 2010.

Sachverhalt:

A.
A.________ und dessen Kinder B.________ und C.________ (Beschwerdeführer) erhoben am 2. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die X.________ AG (Beschwerdegegnerin). Sie machen diese für den Tod der Mutter von B.________ und C.________ und Ehefrau von A.________ verantwortlich. Diese sei am 9. Juni 2008 notfallmässig vom Kantonsspital Aarau wegen Suizidalität bei psychotischem Zustandsbild in die X.________, Psychiatrische Dienste, eingewiesen worden unter schriftlicher Erwähnung der bereits bekannten Diagnose, akute schizophrenieforme psychotische Störung, DD wahnhafte Störung. Ohne weitere Abklärung habe die Patientin am Nachmittag des nächsten Tages einen unbegleiteten Spaziergang unternehmen dürfen, von dem sie nicht zurückgekehrt sei. Am 17. Juni 2008 sei sie tot aufgefunden und als Todesursache Suizid durch Ertrinken festgestellt worden. Die Beschwerdeführer verlangten Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von Fr. 1'294'773.-- gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter vom 26. Juni 1966
(Verantwortlichkeitsgesetz; BGS/SO 124.21) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 12. Mai 2004 (SpiG; BGS/SO 817.11).

B.
Die Beschwerdeführer suchten beim Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach, welche ihnen mit Verfügung vom 2. Juni 2010 verweigert wurde. Das Bundesgericht hob diese Verfügung mit Urteil 4A_416/2010 vom 9. September 2010 wegen mangelnder Begründung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

C.
Mit Verfügung vom 15. November 2010 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung erneut ab und setzte den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 17. Dezember 2010, um einen vorläufigen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (ohne allfällige Gutachterkosten) zu bezahlen, unter der Androhung des Nichteintretens bei Säumnis.

D.
Die Beschwerdeführer haben auch diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Sie beantragen, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2010 aufzuheben und ihnen für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren den Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zu erneuter Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchen sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren. Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2010 die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Verfügung, mit der das Gesuch um Bewilligung des Kostenerlasses abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital nach dem kantonalen öffentlichen Haftungsrecht. Da solche Entscheide in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, ist dagegen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331; 133 III 462 E. 2.1 S. 465; vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Ausländerrecht;
b  internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c  öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
c1  Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
c10  Verkehrsbetriebsbewilligungen,
c11  Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
c12  Post,
c13  Radio und Fernsehen,
c14  Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
c15  öffentliches Arbeitsrecht,
c16  Landwirtschaft,
c17  Jagd und Fischerei,
c18  Lotterie und Glücksspiele,
c19  Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
c2  Bildungsrecht,
c20  Aussenhandel,
c21  freie Berufe.
c3  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
c4  Filmwesen,
c5  Tierschutz,
c6  Subventionen,
c7  Konzessionen und Monopole,
c8  öffentliches Beschaffungswesen,
c9  Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b  Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c  Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d  Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e  Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f  Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g  Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h  Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
und Art. 31 Abs. 1 lit. d
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Steuern und Abgaben;
b  Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c  Invalidenversicherung;
d  Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e  Krankenversicherung;
f  berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g  ...
BGerR).

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt und kantonales Recht willkürlich angewendet.

2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, solange die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht zur Anwendung kommt, in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinaus gehenden Anspruch, ist die Rüge ausschliesslich im Lichte von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu prüfen.

2.2 Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verschafft einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I
304
E. 2c S. 307).

2.3 Die Vorinstanz hielt fest, der aufnehmende Arzt habe notiert: "Suizidideen im Laufe des Tages aufgetreten, aktuell kann sich die Patientin klar distanzieren und gibt an, sich bei erneutem Auftreten suizidaler Impulse melden zu können." Die bereits im Ambulatorium Olten angeordnete und verabreichte Medikation sei fortgeführt worden. Am Tag nach der Aufnahme habe ein weiteres Gespräch mit der Patientin stattgefunden. Diesbezüglich habe Dr. D.________ festgehalten: "Von Suizidgedanken kann sie sich klar distanzieren. Möchte in der Klinik zur Ruhe kommen." Zusätzlich verwies die Vorinstanz pauschal auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die Krankengeschichte sowie auf die Standpunkte der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2010.

2.4 Auf dieser Grundlage kam die Vorinstanz zum Ergebnis, es dürfte sehr schwierig werden, eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht nachzuweisen, darin bestehend, dass der Suizidalität nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt worden bzw. dass diese nicht erkannt worden sei. Auch Fachärzte könnten die Suizidalität kaum zuverlässig einschätzen. Es gebe Leute, die ständig von Suizid sprächen, aber nicht im Traum daran dächten, sich umzubringen, während sich Leute umbrächten, bei denen nicht die geringsten Anzeichen dafür vorlägen und denen man niemals einen Suizid zutrauen würde. Diese Tatsachen seien allgemein bekannt, weshalb es nicht sinnvoll wäre, darüber ein Gutachten erstellen zu lassen, dessen Beweiswert angesichts der Notorietät des Expertisegegenstandes fraglich wäre. Es erscheine praktisch ausgeschlossen, dass ein Experte anhand der Krankengeschichte, der Diagnose, der Einweisungsumstände etc. nach zwei Jahren noch sagen könne, ob am 9./10. Juni 2008 bei der Patientin eine ernst zu nehmende Suizidalität vorhanden und erkennbar gewesen sei. Zudem hätte nach Auffassung der Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auch die richtige und effektive Behandlung verordnen müssen, um die Suizidalität zu verhindern, was praktisch
unmöglich sei. Wer sich wirklich umbringen wolle, der tue das auch. Es gebe Beispiele von Selbsttötungen in Gefängnissen oder sogar in geschlossenen Anstalten resp. sogenannten Gummizellen. Damit sei die Kausalität eines allfälligen widerrechtlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin kaum nachzuweisen. Auch angesichts des zeitlichen Ablaufs wäre der Kausalzusammenhang schwer zu beweisen. Nach dem Entweichen der Verstorbenen aus der Klinik vom 10. Juni 2008 sei diese polizeilich gesucht worden. Über deren möglichen Verbleib zwischen dem 10. Juni 2008 und dem Zeitpunkt des "Gangs in die Aare", möglicherweise am 12. Juni 2008, wisse man nichts. Was zwischen dem 10. Juni 2008 und dem Entschluss, sich umzubringen, geschehen sei, sei unbekannt.

2.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführer gehen diese Ausführungen an der Sache vorbei. Es stelle sich die Frage, ob bei der Patientin am Tag nach ihrer Einlieferung Zeichen akuter Selbstgefährdung vorhanden waren und die Suizidhandlung voraussehbar war. Diesfalls hätte ihr der Oberarzt den unbegleiteten Ausgang nicht gewähren dürfen. Die Beantwortung dieser Frage erfordere medizinisches Fachwissen. In der psychiatrischen Lehre sei anerkannt, dass es durchaus diagnostische Anzeichen gebe, welche auf Suizid hindeuten können und Anlass zu erhöhter Vorsicht und zu Sicherungsmassnahmen geben. Zudem bestünden klare Anhaltspunkte für eine ungenügende Abklärung der psychischen Verfassung.

2.6 Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten und grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen (BGE 120 Ib 411 E. 4a S. 413). Eine die Widerrechtlichkeit begründende Pflichtverletzung liegt vor, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht. Der Arzt hat für eine unrichtige Beurteilung einzustehen, wenn diese unvertretbar ist oder auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht, nicht aber für objektive Fehleinschätzungen, die bei einem so vielgestaltigen und verschiedenartigen Auffassungen Raum bietenden Beruf in gewissem Umfang als unvermeidbar erscheinen (BGE 66 II 34, 64 II 200 E. 4a S. 205). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung von einer strengen Haftung der Anstaltsträger für Patienten aus, die wegen ihrer Selbstgefährdung zu behandeln sind und welche die Klinik vor einer Selbstschädigung zu bewahren hat. Einen psychiatrischen Behandlungsfehler begeht insbesondere, wer eine konkret erkennbare
Suizidgefährdung oder die Gefahr des Entweichens nicht erkennt, sie fehlerhaft einschätzt oder sie schlicht nicht beachtet. Je grösser die konkrete, aktuelle Suizidgefahr ist, desto intensiver müssen die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen sein (BGE 120 Ib 411 E. 4 S. 412 ff. mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob der behandelnde Arzt mit der nach medizinischen Gesichtspunkten unter den konkreten Umständen gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist (FELLMANN, Berner Kommentar, N. 383 f. zu Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR mit Hinweisen).

2.7 Bereits dieser kurze Einblick in Rechtsprechung und Lehre zeigt, dass die allgemeine Lebenserfahrung nicht ausreicht, um darüber zu urteilen, ob der behandelnde Arzt aufgrund der Krankengeschichte der Patientin, des Überweisungsbefundes, des Aufnahmebefundes und des mit der Patientin geführten Gesprächs annehmen durfte, die akute Suizidgefahr sei so weit gebannt, dass ein unbegleiteter Spaziergang am Tag nach der Aufnahme zu verantworten sei. Namentlich ist für den Laien nicht erkennbar, ob die Gespräche mit der Patientin fachgerecht durchgeführt wurden und eine hinreichende Grundlage boten, um den unbegleiteten Spaziergang verantworten zu können. Die Beschwerdeführer monieren zutreffend, dass hierüber einzig ein psychiatrisches Gutachten hinreichend Auskunft geben kann. Dabei wird sich der Gutachter auf die vorhandene Dokumentation stützen können. Inwiefern diese für die Abgabe einer sachdienlichen fachlichen Einschätzung ungenügend sein soll, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht massgebend, mit welcher Zuverlässigkeit die Suizidalität von Personen allgemein beurteilt werden kann, sondern ob es mit Blick auf die Suizidalität aufgrund der
zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen nach dem damaligen allgemeinen fachlichen Wissensstand unvertretbar erschien, einen unbegleiteten Spaziergang zu gestatten. Ob die vorhandenen Unterlagen ausreichen, um gestützt darauf eine fachliche Beurteilung abzugeben, lässt sich ohne das nötige Fachwissen nicht beurteilen, weshalb es nicht Sache des Gerichts ist, im jetzigen Stadium des Verfahrens darüber zu entscheiden. Sich hierüber klar zu werden, wird vielmehr erste Aufgabe des zu ernennenden Gutachters sein. Seine Schlussfolgerungen können entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht unter Rückgriff auf die allgemeine Lebenserfahrung vorweggenommen werden.

2.8 Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadenstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Gesetzt den Fall, die Expertise kommt überzeugend zum Ergebnis, es habe einen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht bedeutet, der Patientin den unbegleiteten Spaziergang zu erlauben, wird somit auch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Selbstmord mutmasslich gegeben sein, gerade weil über den Verbleib der Patientin seit ihrem Verschwinden nichts bekannt ist und somit einstweilen keine den Kausalzusammenhang unterbrechenden Umstände ersichtlich sind. Wie die Beschwerdeführer zudem mit Blick auf die nach ständiger Rechtsprechung geltende Umschreibung der natürlichen Kausalität zutreffend vorbringen, spielt keine Rolle, ob die Patientin sich früher oder später ohnehin das Leben genommen hätte. Andernfalls
wäre mit Blick auf die Sterblichkeit aller Menschen nie eine ärztliche Pflichtverletzung relevant, die zum Tode führt.

3.
Bevor ein psychiatrisches Gutachten über die Frage der behaupteten Pflichtverletzungen vorliegt, kann keine Rede davon sein, die Klage sei aussichtslos. Vielmehr halten sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr einstweilen etwa die Waage, so dass mit Blick auf die Prozessaussichten die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind. Die Vorinstanz hat dies verkannt und auf die Prüfung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer verzichtet.

3.1 In ihrer wegen mangelnder Begründung vom Bundesgericht aufgehobenen Verfügung vom 2. Juni 2010 hatte die Vorinstanz noch eingeräumt, dass die Beschwerdeführer wohl bedürftig sein mögen, dies in der Vernehmlassung zur damaligen Beschwerde dagegen wieder in Zweifel gezogen. Das Bundesgericht erachtete die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer im zit. Urteil 4A_416/2010 E. 3 angesichts der zusätzlich eingereichten Belege zwar für ausgewiesen, allerdings betraf diese Einschätzung das Verfahren vor Bundesgericht, so dass dem damaligen Urteil keine Bindungswirkung für die Frage der Bedürftigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Verfahren zukommt.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Dafür ist neben dem Einkommen auch allfälliges Vermögen zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit Hinweisen).

3.3 Zu den Vermögenswerten der Beschwerdeführer zählt eine Liegenschaft. Das Reineinkommen gemäss definitiver Steuerveranlagung für das Jahr 2008 betrug indessen gemäss Angabe der Gemeinde vor den Sozialabzügen nur Fr. 19'634.--. Vor diesem Hintergrund erscheint höchst unwahrscheinlich, dass eine Erhöhung der die Liegenschaft belastenden Hypothek möglich wäre, könnte die angefragte Bank bei einem derart tiefen Einkommen doch kaum mit der regelmässigen Zahlung der erhöhten Hypothekarzinsen rechnen. Die Beschwerdeführer weisen zwar noch andere Vermögenswerte aus. Ihr Einkommen reicht aber offensichtlich nicht aus, um ihren Unterhalt daraus zu bestreiten. Wie sich aus einer vor Bundesgericht eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse ergibt, erhalten die Beschwerdeführer denn auch Ergänzungsleistungen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer könnten aus ihrem Vermögen die Prozesskosten aufbringen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung ihres Grundbedarfs notwendig sind, zumal neben den Gerichtskosten die Anwaltskosten zu berücksichtigen sind und sich überdies die Annahme der Vorinstanz, auf die Anordnung eines Gutachtens könne verzichtet werden, als unzutreffend erwiesen hat, so dass nicht der
in der angefochtenen Verfügung genannte, reduzierte Kostenvorschuss zu leisten wäre, sondern der ursprünglich verlangte Betrag von Fr. 10'000.--. Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer gegeben. Die Vorinstanz hat mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.

4.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Advokat Simon Rosenthaler zu gewähren. Dass die Beschwerdeführer auf rechtskundigen Beistand angewiesen sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Beschwerdegegnerin, die sich der Beschwerde nicht widersetzt und den angefochtenen Entscheid nicht bewirkt hat, kann nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, und dem Kanton dürfen in der Regel, von der abzuweichen kein Anlass besteht, keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Solche sind daher nicht zu erheben. Praxisgemäss hat aber der Kanton in derartigen Fällen die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; GEISER, in: Basler Kommentar, 2008, N. 22 zu Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da beim Kanton Solothurn nicht mit der Uneinbringlichkeit der Entschädigung zu rechnen ist, wird das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor Bundesgericht obsolet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. November 2010 aufgehoben, und den Beschwerdeführern wird für das beim Verwaltungsgericht hängige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Simon Rosenthaler als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_668/2010
Datum : 17. Februar 2011
Publiziert : 21. April 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Staatshaftung
Gegenstand : Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGerR: 30 
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Ausländerrecht;
b  internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c  öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
c1  Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
c10  Verkehrsbetriebsbewilligungen,
c11  Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
c12  Post,
c13  Radio und Fernsehen,
c14  Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
c15  öffentliches Arbeitsrecht,
c16  Landwirtschaft,
c17  Jagd und Fischerei,
c18  Lotterie und Glücksspiele,
c19  Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
c2  Bildungsrecht,
c20  Aussenhandel,
c21  freie Berufe.
c3  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
c4  Filmwesen,
c5  Tierschutz,
c6  Subventionen,
c7  Konzessionen und Monopole,
c8  öffentliches Beschaffungswesen,
c9  Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b  Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c  Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d  Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e  Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f  Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g  Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h  Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
31
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Steuern und Abgaben;
b  Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c  Invalidenversicherung;
d  Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e  Krankenversicherung;
f  berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g  ...
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
BGE Register
120-IB-411 • 124-I-1 • 124-I-304 • 126-I-207 • 128-I-225 • 128-III-180 • 129-I-129 • 129-V-177 • 132-III-715 • 133-III-462 • 133-III-614 • 135-I-221 • 135-III-329 • 64-II-200 • 66-II-34
Weitere Urteile ab 2000
4A_416/2010 • 4A_668/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • unentgeltliche rechtspflege • suizid • spaziergang • tag • frage • arzt • gerichtskosten • diagnose • krankengeschichte • verhalten • zwischenentscheid • tod • kausalzusammenhang • bewilligung oder genehmigung • beschwerde in zivilsachen • sorgfalt • aussichtslosigkeit • gemeinde
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