BGE 64 II 200
35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juni 1938 i. S. Schwarzenbach gegen
Dr. N.
Seite: 200
Regeste:
Haftung des Arztes gegenüber den Hinterbliebenen eines verstorbenen Patienten,
Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
Kausalzusammenhang; Tatfrage (natürlicher Kausalzusammenhang) und Rechtsfrage
(Adäquanz) (Erw. 2 und 3).
Verschuldensfrage: Begriff des Kunstfehlers; Anforderungen, die an die
Kenntnisse eines Arztes gestellt werden dürfen (Erw. 4).
A. - Der Sohn der Kläger, Albert Schwarzenbach, geb. 1911, von Beruf
Freileitungsmonteur, besuchte am 28. Oktober 1934 abends die Kirchweih in
Affoltern am Albis. Nachdem er zuerst bis Mitternacht im «Löwen» getanzt und
getrunken hatte, begab er sich in den «Sternen», wo er durch sein
händelsüchtiges, aufgeregtes Gebaren auffiel. Als ihm ca. 3 Uhr morgens ein
anderer Gast im Verlaufe eines Wortwechsels eine Ohrfeige gab, geriet er in
einen Zustand sinnloser Raserei. Er zerschmetterte im Wirtschaftslokal einen
Stuhl und bedrohte die Anwesenden mit einem Stuhlbein. Nachdem er mit Mühe zu
Boden gelegt und von 4-6 Mann ins Freie verbracht worden war, tobte er auf dem
Sternenplatz weiter. Er warf ein Fahrrad auf die Strasse und versuchte, einen
eisernen Gartenzaun und eine eiserne Anbindevorrichtung für Pferde
auszureissen. Dann rannte er sinnlos im Kreise herum, wobei er einen der
Umstehenden umwarf und die Anwesenden beschimpfte und nach ihnen ausspuckte.
Um ihn zu ernüchtern, schüttete man ihm kaltes Wasser über den Kopf. Er
beruhigte sich indessen nicht, sondern tobte weiter, schrie, man solle ihm
Gift geben, ihn töten usw.
Der Beklagte, der am Sternenplatz wohnt, wurde durch den Lärm aufgeweckt und
nahm sich unaufgefordert des Tobenden an. Mit Hilfe von 6-8 Mann verbrachte er
ihn in sein Sprechzimmer. Dort verabreichte er ihm Beruhigungsmittel.
Innerhalb einer Stunde spritzte er ihm
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3½ Tubunic Pantopon-Skopolamin-Lösung zu je 0,02 gr Pantopon und 0,0001 gr
Skopolamin unter die Haut ein. Da dadurch keine Beruhigung erzielt wurde, gab
er ihm schliesslich noch eine Lösung von 3,0 gr Chloralhydrat in 30 cm3 Wasser
zu trinken, worauf, Schwarzenbach rasch einschlief. Auf Anordnung des
Beklagten und unter seiner Überwachung wurde er dann in den «Sternen»
verbracht und zu Bett gelegt. Der Beklagte besuchte ihn morgens 8 Uhr und um
11 Uhr 30. Da beim zweiten Besuch Schwarzenbach im Gesicht blau war und 40,2°
Fieber hatte, spritzte ihm der Beklagte zur Hebung der Herzkraft je 1 cm3
Coramin und Cardiazol ein. Weitere Einspritzungen mit diesen Medikamenten von
je 2 cm3 machte er ihm um 15 Uhr. Um 16 Uhr verschied Schwarzenbach, ohne je
das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.
Eine gegen den Beklagten von der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis
eingeleitete Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung wurde eingestellt auf
Grund eines Gutachtens des Bezirksarztes Dr. Grob, der zum Schlusse kam, dass
der Beklagte nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der
ärztlichen Kunst gehandelt habe.
B. - Am 3. Juli 1935 reichten die Kläger gegen den Beklagten Klage ein auf
Bezahlung von Fr. 11000.- nebst 5% Zins seit Klageanhebung, und zwar verlangen
sie Fr. 1000.- als Ersatz der Bestattungskosten, Fr. 7500.- als Ersatz ihres
Versorgerschadens und Fr. 2500.- Genugtuung. Die Klage stützt sich darauf,
dass der Beklagte sowohl in der Stellung der Diagnose, als in der Behandlung
fehlerhaft vorgegangen sei.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er bestritt das Bestehen eines
Kausalzusammenhanges zwischen seiner Behandlung und dem Tode des Sohnes der
Kläger, sowie das Vorliegen eines Verschuldens.
C. - Das Bezirksgericht Affoltern am Albis verneinte auf Grund des
bezirksärztlichen Gutachtens das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges
zwischen der Behandlungsweise des Beklagten und dem Tod des
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Schwarzenbach, sowie ein Verschulden des Beklagten, und wies daher mit Urteil
vom 21. Dezember 1935 die Klage ab.
D. - Das Obergericht des Kantons Zürich holte ein Gutachten von Professor Dr.
Dettling in Bern ein, gestützt auf welches es zwar das Vorliegen eines
adäquaten Kausalzusammenhangs im Gegensatz zur 1. Instanz bejahte, dagegen ein
Verschulden des Beklagten ebenfalls verneinte und die Klage mit Urteil vom 8.
März 1938 abwies.
E. - Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit der sie die Gutheissung der Klage beantragen.
Der Beklagte ersucht um Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadenersatz wegen des Verlustes ihres
Versorgers, sowie Genugtuung. Ihre Ansprüche können sich daher einzig auf Art.
45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
ständiger Rechtsprechung entschieden hat, das Rechtsverhältnis zwischen dem
schuldhaften Urheber einer Tötung und den Hinterbliebenen des Getöteten
abschliessend (BGE 53 II 124; 54 II 141). Das gilt auch dort, wo zwischen dem
Getöteten und dem Urheber der Tötung ein Vertragsverhältnis bestand und der
letztere den Tod seines Gegenkontrahenten durch vertragswidriges Verhalten
herbeigeführt hat. Aus dem Vertragsverhältnis können die Hinterbliebenen des
Getöteten keine Ansprüche ableiten (VON TUHR OR S. 501, S. 507 Note 101).
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dieses Vertragsverhältnis, also im
vorliegenden Falle das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten als Arzt und
dem Sohne der Kläger als Patient, für die Beurteilung der Ansprüche der Klage
aus Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
Verschuldensfrage sind vielmehr die Grundsätze, die für die Sorgfaltspflicht
des Arztes massgebend sind, heranzuziehen. Dies deshalb,
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weil die Haftung des Arztes auf Grund von Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
Hinterbliebenen eines verstorbenen Patienten nicht strenger sein kann, als sie
auf Grund des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Patienten selber wäre.
2.- Die Haftung des Beklagten auf Grund von Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Tod des jungen
Schwarzenbach und der vom Beklagten angewandten Behandlungsweise voraus.
Die Vorinstanz hat nun auf Grund der Ausführungen des Experten Professor Dr.
Dettling angenommen, dass den vom Beklagten verabreichten Medikamenten mit
grosser Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Anteil, nämlich schätzungsweise
50%, am Tode Schwarzenbachs zugekommen sei. Zur Begründung seiner Ansicht
weist der Experte darauf hin, dass nach den modernen Erfahrungen bei
Arzneikombinationen zwei Arzneien, die den gleichen Endeffekt ausüben, sich in
ihren Einzelwirkungen addieren, wenn sie den gleichen pharmakologischen
Angriffspunkt (d. h. wenn sie in derselben Richtung auf dasselbe Organ
einwirken), dass aber statt der blossen Addition eine Potenzierung der
Einzelwirkungen eintritt, wenn die Arzneien verschiedene Angriffspunkte haben.
Eine solche Potenzierung der Einzelwirkungen im Sinne der Narkose, aber auch
der Toxizität, trete bei der Verwendung des morphinhaltigen Pantopons, des
Skopolamins und des Chloralhydrats ein; denn Morphin sei ein starkes
Lähmungs-, Skopolamin ein starkes Erregungsmittel für das Atemzentrum, wobei
die erregende Wirkung des Skopolamins bei der Verwendung mit Morphin zusammen
in eine lähmende umschlage; während Pantopon und Skopolamin auf das
Atemzentrum wirken, sei der Angriffspunkt des Chloralhydrats in der
Gehirnrinde. Infolge der Potenzierung der Einzelwirkungen seien die
angewandten Mengen, die bei keinem der Medikamente die tödliche oder auch nur
toxische Dosis (d. h. die Menge, bei der eine
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vergiftende Wirkung mit ziemlicher Sicherheit eintritt) erreicht hätten, etwas
gewagt gewesen.
Die erwähnte Feststellung der Vorinstanz, dass der Tod Schwarzenbachs zum Teil
auf die vom Beklagten verabreichten Medikamente zurückzuführen sei, betrifft
den sog. natürlichen oder faktischen Kausalzusammenhang; sie ist daher nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlicher Natur und
deshalb nach Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
dort erwähnte frühere Entscheidungen und Literatur).
3.- Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt aber für die
Annahme einer unerlaubten Handlung noch nicht. Der Kausalzusammenhang muss
vielmehr eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen: er muss adäquat sein. Nach
der Lehre von der Adäquanz, zu der sich das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung bekannt hat, ist ein Ereignis oder eine Handlung nur dann als
rechtserhebliche Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher der
Eintritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt
erscheint (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 79 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Qualifikation des ursächlichen Zusammenhanges gegeben sei oder nicht, ist im
Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang Rechtsfrage und
daher vom Bundesgericht zu überprüfen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges von der Vorinstanz entgegen der Ansicht des
Beklagten mit Recht bejaht worden ist. Denn wie der Experte ausführt, bringt
eine solche Behandlung mit Medikamenten immer eine bestimmte Gefährlichkeit
mit sich. Eine nach der Verabreichung solcher Medikamente eintretende
Schädigung ist daher generell betrachtet kein Ereignis, das derart ausserhalb
des Rahmens der Möglichkeit liegt, dass
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nach der Erfahrung des Lebens mit ihm zum vorneherein nicht zu rechnen wäre.
Wenn der Beklagte dem entgegenhalten will, dass er in guten Treuen angenommen
habe, bei den von ihm verabreichten Mengen bestehe die Gefahr einer Vergiftung
nicht, und deshalb sei der Kausalzusammenhang im Rechtssinne zu verneinen, so
vermengt er die Frage der Adäquanz mit derjenigen nach dem Verschulden, die im
Folgenden zu prüfen sein wird.
4.- Die Verschuldensfrage beurteilt sich, wie bereits eingangs ausgeführt
wurde, nach den für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient geltenden
Grundsätzen.
a) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die
Sorgfaltspflicht des Arztes in der folgenden Weise umschrieben worden: Bei der
Stellung der Diagnose hat der Arzt die Pflicht, die Untersuchung sorgfältig,
nach den Regeln der Kunst und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft
vorzunehmen. Eine unrichtige Diagnose zieht nicht unter allen Umständen die
Haftbarkeit des Arztes nach sich; denn auch bei pflichtgemässer Untersuchung
kann eine unrichtige Diagnose unterlaufen. Ist die falsche Diagnose darauf
zurückzuführen, dass der Arzt nicht alle gebotenen Untersuchungsmethoden
angewendet hat, so gereicht ihm dies zum Verschulden (BGE 34 II 36; 53 II 300;
57 II 202; vgl. auch KÖNIG/KÖSTLIN, Haftpflicht des Arztes, 1937, S. 58 f.).
Bei der Behandlung hat der Arzt nach den allgemein anerkannten und zum
Gemeingut gewordenen Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft zu verfahren
(BGE 53 II 424; 57 II 202; EBERMAYER, Der Arzt im Recht, S. 88; MARTIN, La
faute professionnelle, p. 61; THILO, La responsabilité professionnelle du
médecin, p. 15). Nachlässige Behandlung, die Anstellung gewagter Versuche,
machen ihn haftbar, ebenso Kunstfehler, d. h. ein Handeln gegen die
anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft, jedoch mit der Ausnahme von
Fehlgriffen, die bei einem so vielgestaltigen und verschiedenartigen
Auffassungen Raum bietenden Berufe in gewissem Umfang
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unvermeidlich sind (BGE 18 340; vgl. auch KÖNIG/KÖSTLIN S. 54).
b) Prüft man an Hand dieser allgemeinen Leitsätze den vorliegenden Fall, so
ergibt sich, dass ein Verschulden des Beklagten verneint werden muss.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe schon bei der Diagnosestellung
Fehler begangen. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Nach der Auffassung des
Experten Professor Dr. Dettling befand sich Schwarzenbach im Zustande des sog.
pathologischen Rausches, d. h. in einem plötzlichen, durch Alkohol ausgelösten
Aufregungs- oder Dämmerzustand, der meist mit Verkennung der Situation, häufig
auch mit Illusionen, Halluzinationen und exzessiven Affekten, am meisten von
Angst und Wut, verbunden ist (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, 1916, S.
163). Die Vorinstanz lässt nun zwar dahingestellt, ob der Beklagte schon bei
seinem Einschreiten die Diagnose auf pathologischen Rausch gestellt habe oder
ob er sich mit der allgemeinen Feststellung begnügt habe, es mit einem unter
Alkoholeinfluss schwer Erregten zu tun zu haben. Diese Frage konnte die
Vorinstanz jedoch offen lassen, weil, wie sie zutreffend bemerkt, eine
unrichtige oder ungenaue Diagnose nur dann von Bedeutung wäre, wenn durch sie
die Behandlung in falsche Bahnen geleitet worden wäre, was hier nicht
zutrifft. Die vom Beklagten auf Grund seiner Diagnose angewandte
Behandlungsmethode war vielmehr nach den Ausführungen des Experten an sich
durchaus zweckmässig. Insbesondere ist nach dem Experten die Verabreichung von
starken narkotischen Mitteln nicht zu beanstanden, da beim pathologischen
Rausch das Herz keine besondere Rolle spiele und bei maniakalischen
Aufregungszuständen die Verabreichung relativ grosser Dosen, insbesondere die
Überschreitung der Maximaldosen, als zulässig betrachtet werden dürfe.
Es kann sich daher einzig noch fragen, ob die Verwendung der Kombination
Pantopon-Skopolamin und Chloralhydrat in den verabreichten Mengen, die wegen
der Potenzierung der Einzelwirkungen objektiv fehlerhaft war,
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dem Beklagten zum Verschulden gereiche. Die Beantwortung dieser Frage hängt
nach den erwähnten allgemeinen Grundsätzen davon ab, ob die Kenntnis der
potenzierenden Wirkung von Arzneikombinationen im Oktober 1934 als
Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft anzusehen war. Hiezu ist allgemein zu
bemerken, dass an das Fachwissen des Arztes hohe Anforderungen gestellt werden
dürfen. Insbesondere kann sich ein Arzt zu seiner Entlastung nicht darauf
berufen, dass eine bestimmte wissenschaftliche Erkenntnis in seiner
Studienzeit noch nicht bekannt und daher nicht gelehrt worden sei. Er hat
vielmehr die Pflicht, sich fortzubilden und sich über die Fortschritte der
Wissenschaft zu orientieren, soweit dies an Hand von bekannten
Fachzeitschriften und neuen Lehrbüchern möglich ist. Dabei ist allerdings zu
unterscheiden: An den praktischen Arzt, insbesonders an den stark
beschäftigten Landarzt werden hinsichtlich der Weiterbildung nicht die
gleichen Anforderungen gestellt werden dürfen, wie an den Spezialisten, von
dem zu erwarten ist, dass er sein mehr oder weniger eng begrenztes Gebiet
überblicke (vgl. KÖNIG-KÖSTLIN S. 54; MARTIN p. 60). Da es sich im
vorliegenden Fall nach den von der Vorinstanz übernommenen und daher für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Experten bei dem Wissen um die
potenzierenden Wirkungen von Arzneikombinationen um eine Erkenntnis neueren
Datums handelt, die zur Hauptsache noch auf die engern Fachkreise beschränkt
ist, so ist die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass diese
Kenntnis noch nicht als Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft betrachtet
werden konnte, nicht zu beanstanden. Damit ist ein Verschulden des Beklagten
in dieser Hinsicht ausgeschlossen.
c) Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob selbst dann,
wenn der Beklagte die potenzierende Wirkung hätte kennen müssen, eine Haftung
gleichwohl zu verneinen wäre mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen
ausgesprochenen Notfall handelte, bei
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dem der Beklagte alles aufbieten musste, um den Tobsüchtigen zu beruhigen, der
eine schwere Gefahr für sich und seine Umgebung bedeutete. Insbesondere kann
unerörtert bleiben, ob mit Rücksicht auf diesen Notfall die Ausserachtlassung
der potenzierenden Wirkung als blosser durch die Umstände entschuldbarer und
daher die Haftbarkeit ausschliessender Fehlgriff oder aber als Kunstfehler zu
bezeichnen wäre.
d) Was schliesslich die von den Klägern ebenfalls als fehlerhaft beanstandete
Nachbehandlung, d. h. die Einspritzung von Herzstärkungsmitteln, anbelangt, so
ist auch diesbezüglich eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu verneinen. Der
Experte führt aus, dass die verabreichten Mengen zwar etwas zu schwach gewesen
und zu spät angewendet worden seien, dass aber ein anderer Verlauf bei
früherem und energischerem Eingreifen nicht wahrscheinlich sei. Zudem könne
auch die Verabreichung starker Dosen von Herzmitteln schädlich wirken, indem
die belebende Wirkung in das Gegenteil umschlage.
5.- Ist somit eine Haftbarkeit des Beklagten mangels Verschuldens zu
verneinen, so sind Berufung und Klage abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 8. März 1938 wird bestätigt.