Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-8470/2010

Urteil vom 17. September 2013

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Richter Vito Valenti,

Richter Beat Weber,
Besetzung
Richter Francesco Parrino,

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle

Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,

6343 Rotkreuz,

Vorinstanz.

BVG, Beiträge, Gebührenauflage, Verfügung vom
Gegenstand
3. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.

Am 23. Oktober 2006 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den zwangsweisen Anschluss von A._______, Inhaberin der gleichnamigen Einzelfirma (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), rückwirkend per 1. Mai 2003 (act. 6). Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 1. Dezember 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Am 14. Dezember 2006 zog die Auffangeinrichtung die Ziffer 3 der Verfügung vom 23. Oktober 2006 zwecks Korrektur der darin aufgeführten Namen von Mitarbeiterinnen in Wiedererwägung (act. 8 ff.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2006 sei verspätet erfolgt. Die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Beschwerdeverfahren wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Abschreibungsverfügung C-2476/2006 vom 16. Februar 2007; act. 11).

B.

Am 24. Mai 2007 leitete die Auffangeinrichtung die Betreibung für ausstehende Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) über Fr. 1'631.- nebst 5% Zins seit dem 22. Mai 2007 sowie Mahn- und Inkassokosten ein (act. 18). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X.________ vom 29. Mai 2007 erhob die Arbeitgeberin am 8. Juni 2007 Rechtsvorschlag (act. 20).

In der Folge stellte die Auffangeinrichtung offenbar erneut ein Betreibungsbegehren, das allerdings nicht aktenkundig ist (vgl. allerdings act. 28 zur Betreibung Nr. Y._________).

Mit Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2007 wies die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin an, den Betrag von Fr. 1'607.15 nebst Zins von 5% seit 21. August 2007, Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Fr. 77.- Betreibungskosten zu bezahlen. Überdies wurden der Arbeitgeberin Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Verwaltungskosten von Fr. 75.- auferlegt (act. 28).

Am 12. Dezember 2007 stellte die Auffangeinrichtung beim Bezirksgericht B._______ ein Rechtsöffnungsbegehren (betreffend Zahlungsbefehl Nr. Y.________; act. 30). Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wurde das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y._______ abgewiesen. Es wurde festgehalten, die Auffangeinrichtung habe es unterlassen, den urkundlichen Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 16. Oktober 2007 zu erbringen. Die Verfügung sei aus diesem Grund nicht vollstreckbar (act. 33).

C.

Am 31. Januar 2009 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den Betrag von Fr. 1'490.15 mit dem Vermerk "Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode" in Rechnung (act. 42). Eine weitere Rechnung mit Vermerk "Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode" über Fr. 3'822.45 wurde am 28. Februar 2009 ausgestellt (act. 43). Am 31. Dezember 2009 folgte eine Rechnung für "Personalmutationen Vorperiode" über Fr. 399.20 (act. 46). Am 25. November 2010 setzte die Auffangeinrichtung ausstehende Beiträge von total Fr. 5'261.80 (offenbar reduzierte sie den am 31. Januar 2009 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1'490.15 auf Fr. 1'040.15) nebst Zins zu 5% sowie Mahn- und Inkassokosten in Betreibung (act. 48). Gegen den Zahlungsbefehl vom 25. November 2010 in der Betreibung Nr. Z.________ erhob die Arbeitgeberin am 29. November 2010 Rechtsvorschlag (act. 49).

In ihrer Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass die Beitragszahlungen nach wie vor ausstünden. Ihre Forderung setze sich wie folgt zusammen: Fr. 1'040.15 fällig seit 31. Januar 2009, Fr. 3'822.45 fällig seit 28. Februar 2009, Fr. 399.20 fällig seit 31. Dezember 2009, zuzüglich 5% Zins seit Fälligkeit der jeweiligen Forderung, Mahn- und Inkassokosten von Fr. 650.- sowie Betreibungsgebühren von Fr. 70.-. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von insgesamt Fr. 5'981.80 zuzüglich 5% Sollzins auf. Die Kosten der Verfügung von
Fr. 450.- auferlegte sie der Arbeitgeberin (act. 50).

D.
Gegen die Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 erhob die Arbeitgeberin am 8. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung (BVGer act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Beiträge immer pünktlich bezahlt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie sich die Ausstände im Detail zusammensetzten. Obwohl am 16. Februar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht eine Abschreibungsverfügung erlassen worden sei und bezüglich einer zweiten Forderung die Rechtsöffnung vom Bezirksgericht B.________ verweigert worden sei, fordere die Auffangeinrichtung diese alten Ausstände immer wieder ein.

E.
Nach zweimal erstreckter Frist, liess sich die Vorinstanz am 21. März 2011 vernehmen (BVGer act. 11). Sie beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mit Rechnungen vom 31. Januar 2009 und 28. Februar 2009 seien der Beschwerdeführerin sämtliche ausstehenden Beiträge in Rechnung gestellt worden. Die erneute Rechnungsstellung sei aufgrund einer Systemumstellung erfolgt. Die neuen Rechnungen würden sämtliche alten Rechnungen ersetzen. Zudem seien der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2009 die Beiträge für das 4. Quartal 2009 in Rechnung gestellt worden.

Die Beitragsrechnungen, welche Grundlage der Beitragsverfügung bildeten, basierten zum Teil auf falschen Zahlen. Um den korrekten Forderungsbetrag zu ermitteln, rechtfertige sich daher eine Neuberechnung der BVG-Beiträge. Aufgrund der Lohnbescheinigungen der Sozialversicherungsanstalt C.________ seien für die Jahre 2003 bis 2009 Prämien von total Fr. 14'028.40 geschuldet. Hinzuzurechnen seien Kosten und Gebühren von Fr. 2'309.-. Somit schulde ihr die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 16'337.40. Hiervon seien die bisher geleisteten Zahlungen von
Fr. 11'133.80 abzuziehen, so dass die Restforderung Fr. 5'203.60 betrage. Die Beitragsverfügung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 5'203.60 zuzüglich Zinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 70.- seien somit zu Recht erfolgt.

F.
In ihrer Replik vom 25. April 2011 beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend die Löschung der Betreibungen Nrn. X._______, Y.________ und Z._______ aus dem Betreibungsregister. Des Weiteren machte sie geltend, die Verfügung vom 14. Dezember 2006 sei ihr erst am 1. Juni 2007 zugestellt worden. Sie habe somit keine Möglichkeit gehabt, gegen diese Verfügung zu vorzugehen (BVGer act. 13).

G.
Mit Duplik vom 1. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 708.20. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Rechnung vom 31. Januar 2009 betreffe nicht die Beiträge für das 1. Quartal 2009. Vielmehr handle es sich dabei um einen ausstehenden Saldo aus der Vorperiode (BVGer act. 15).

H.
Innert der gesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme ein.

I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
- soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 3. Dezember 2010 das Anfechtungsobjekt.

Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 8. Dezember 2010 zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss (BVGer act. 15) innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet indessen die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006, zumal diese Verfügung gemäss Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts C-2476/2006 vom 16. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 11). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006 erst am 1. Juni 2007 erhalten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-mäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) - unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.

2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).

2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz trotz der abgeschlossenen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sowie vor Bezirksgericht B._______ immer wieder alte Ausstände in Rechnung stelle. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit in erster Linie geltend, die vorliegend zu beurteilende Verfügung verletze den Grundsatz ne bis in idem, wonach eine bereits endgültig beurteilte Streitsache nicht zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden kann und eine nochmalige Überprüfung derselben Forderung nicht zulässig ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 5A_696/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen, und des BVGer B-5092/2007 vom 21. Juli 2009 E. 2.1). Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.

3.2 Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretene Auffassung, aufgrund der vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bezirksgericht B._______ könnten "alte Ausstände" nicht mehr von ihr gefordert werden, trifft nicht zu.

3.2.1 Weder im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht B._______ wurde materiell über Bestand und Höhe der "alten Ausstände" befunden. Das am 16. Februar 2007 abgeschriebene bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren betraf ausschliesslich den mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 angeordneten Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Gegenstand dieses Verfahrens war somit die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin, als Arbeitgeberin für die BVG-Versicherung ihrer Arbeitnehmer/innen besorgt zu sein - und nicht konkrete Beitragsforderungen der Vorinstanz.

3.2.2 Sodann wurde das Gesuch der Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung vom Bezirksgericht B.________ nicht wegen Tilgung oder Verjährung der Beitragsforderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) abgewiesen. Vielmehr scheiterte die definitive Rechtsöffnung am mangelnden Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 16. Oktober 2007, also aus formellen Gründen. Über Bestand und Höhe der Beitrags- und Gebührenforderungen der Vorinstanz hat das Gericht nicht entschieden, so dass der Grundsatz ne bis in idem einer nochmaligen Geltendmachung und gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen steht.

Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 16. Oktober 2007 der Beschwerdeführerin nach Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erneut zugestellt hätte. Ob die Verfügung vom 16. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen ist - was grundsätzlich den Erlass einer neuen Verfügung über denselben Gegenstand hindern könnte (vgl. BGE 125 V 398 E. 1) - kann vorliegend jedoch offen bleiben. Indem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 eine neue rückwirkende Beitragsberechnung vorgenommen hat, hat sie faktisch sämtliche vorangegangenen Beitragsverfügungen wiedererwägungsweise aufgehoben und mit der Verfügung vom 3. Dezember 2010 ersetzt - was angesichts der zweifellosen Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahrens und damit der Verfügung (fehlender Nachweis der Zustellung) nicht zu beanstanden ist.

3.3 Des Weiteren ist die 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der BVG-Beiträge nach Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG i.V.m. Art. 129 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) vorliegend gewahrt. Die Verjährungsfrist begann (für Beitragsforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin) frühestens mit Erlass der Anschlussverfügung vom 14. Dezember 2006 zu laufen. Die mit der angefochtenen Verfügung eingeforderten Beiträge und Gebühren sind am 15. November 2010 - also weniger als 5 Jahre nach frühestem Beginn der Verjährungsfrist - in Betreibung gesetzt worden (vgl. zur Verjährungsunterbrechung Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR). Die zu beurteilenden Beitragsforderungen waren somit im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Dezember 2010 noch nicht verjährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4 ff.).

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt war, die von der Beschwerdeführerin als "alte Ausstände" bezeichneten Beiträge einzufordern.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Beitragsforderung der Vorinstanz im Detail zusammensetze. Sinngemäss macht damit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht der Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 geltend.

4.2 Bei der in Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG festgehaltenen Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).

4.3 Zur Begründung der Beitragsforderung hat sich die Vorinstanz darauf beschränkt, drei Faktura-Nummern sowie die entsprechenden Rechnungsbeträge aufzulisten (act. 50). Materiellrechtliche Überlegungen und Berechnungen zur Begründung ihrer Forderung hat sie nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die fakturierten Rechnungen vom 31. Januar 2009, 28. Februar 2009 und 31. Dezember 2009 keine detaillierten Angaben über die Zusammensetzung der Beitragsforderung liefern. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Reduktion der Beitragsrechnung vom 31. Januar 2009 um Fr. 450.- auf Fr. 1'040.15 (vgl. act. 50). Ferner sind die Rechnungen widersprüchlich: einerseits beziehen sie sich auf aktuelle Abrechnungsperioden, andererseits werden sie jedoch als Prämienausstände ("Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode") bezeichnet (vgl. act. 42, 43, 46). Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Zusammensetzung der Beitragsforderung gemäss der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehen konnte.

4.4 Es ist offensichtlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Anforderungen in keiner Weise genügt. Die Vorinstanz hat die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

4.5 Sodann kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Grundsatzurteil C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 (E. 9) zum Schluss, dass sich das Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz prozessual auf Art. 251 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO (summarisches Verfahren) stütze. Aus Art. 253
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 253 Stellungnahme - Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
ZPO gehe hervor, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit geben müsse, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, falls das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheine. Auch Art. 84 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG halte ausdrücklich fest, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Gesuchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben müsse. Da eine formelle Einladung zur Stellungnahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV falle, stelle eine unterbliebene formelle Einladung zur Stellungnahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Vorliegend hat die Vorinstanz es in ihrer Rolle als "Rechtsöffnungsrichterin" im Sinn von Art. 60 Abs. 2bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG versäumt, der Beschwerdeführerin vor Beseitigung des Rechtsvorschlags mit der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorinstanz hat auch damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

4.6 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006, I 193/04).

Diese Voraussetzungen für die Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition. Sodann hat die Vorinstanz die Beitragsforderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens näher begründet (vgl. insb. BVGer act. 11 [Vernehmlassung vom 21. März 2011]). Die Beschwerdeführerin hatte während des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, die nachträglich einlässlich begründete Beitragsforderung zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten. Es kann daher mit Blick auf die Verfahrensdauer davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt, zumal vorliegend die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid einen prozessualen Leerlauf darstellen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ist ausnahmsweise als geheilt zu betrachten.

5.

Gemäss Art. 60 Abs. 2bisBVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) sowie Art. 12 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss - 1 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
1    Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
2    In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.
BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind. Gleiches auch für gewisse der Auffangeinrichtung in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Gebühren (vgl. etwa Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 148 f. zu Art. 60
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG).

Zu Recht wird denn auch nicht bestritten, dass die Vorinstanz befugt war, in der angefochtenen Verfügung nicht bloss einen Sachentscheid über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der Beiträge, Kosten und Gebühren sowie Zinsen zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).

Umstritten und im folgenden zu prüfen ist dagegen der Bestand und die Höhe der Beitragsforderungen und der auferlegten Kosten und Gebühren.

5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

5.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
und 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 9 Anpassung an die AHV - Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
und 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) Gebrauch gemacht.

Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890.- für die Jahre 2007 und 2008, Fr. 20'520.- für das Jahr 2009 (Art. 2 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2).

Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. BGE 115 1b 37 E. 3c-d). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG).

Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind u.a. Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV2).

5.3 In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz eine detaillierte Aufstellung der im Zeitraum 2003 bis 2009 obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin gemäss der dargestellten Regelung (E. 5.1 f. hiervor) erstellt. Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht hat sie sich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gehalten, wobei die Lohnsummen der Arbeitnehmerinnen die in den entsprechenden Jahren unterjährig beschäftigt waren, korrekt auf eine ganzjährige Beschäftigungsdauer hochgerechnet wurden (act. BVGer 11). Auf dieser Grundlage ermittelte die Vorinstanz folgende obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen: D.________ (in den Jahren 2004 bis 2007), E.________ (im Jahr 2003 für die Risiken Tod und Invalidität nicht jedoch Alter, vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG), F.________ (in den Jahren 2005 bis 2009), G._______ (2005 bis 2006) und H.________ (2003 bis 2004). Sie alle erzielten Jahreslöhne über den in Art. 2 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2 liegenden Grenzbeträgen.

5.4 Sodann ist den Akten nicht zu entnehmen, dass bei vorgenannten Arbeitnehmerinnen im massgebenden Zeitraum eine Ausnahme von der Unterstellungspflicht nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV2 vorgelegen hätte. Dass die Arbeitnehmerinnen H.________ und D._______ - wie die Beschwerdeführerin noch während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht hat (vgl. act. 17) - hinsichtlich vorgenannter Bestimmung nicht der obligatorischen Versicherung zu unterstellen seien, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin weder damals noch während des Beschwerdeverfahrens entsprechende Beweismittel beibringen konnte.

6.

6.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beiträge für die BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen korrekt ermittelt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung anlässlich der Vernehmlassung zumindest implizit lite pendente in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG). Die in der Vernehmlassung vorgenommene Neuberechnung der Beiträge und Kosten abzüglich der bereits geleisteten Beiträge ersetzt somit die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Berechnung. Nachfolgend ist daher die Beitragsberechnung der Vorinstanz gemäss der Vernehmlassung vom 21. März 2011 (vgl. BVGer act. 11) zu überprüfen.

6.2

6.2.1 Zu versichern ist nur ein Teil des jeweiligen Jahreslohns, und zwar in den Jahren

- 2003 und 2004: von Fr. 25'320.- bis und mit Fr. 75'960.-,

- 2005 und 2006: von Fr. 22'575.- bis und mit Fr. 77'400.-,

- 2007 und 2008: von Fr. 23'205.- bis und mit Fr. 79'560.-,

- 2009: von Fr. 23'940.- bis Fr. 82'080.-.

Dieser Teil des Jahreslohns wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21
BVG i.V.m. Art. 5 BVV2 in den jeweils gültigen Fassungen). Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'165.- (2003-2004) bzw. Fr. 3'225.- (2005-2006) bzw. Fr. 3'315.- (2007-2008) bzw. Fr. 3'420.- (2009) im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21
BVG i.V.m. Art. 5 BVV2 in den jeweils gültigen Fassungen).

Zur Berechnung des koordinierten Lohns gilt bei Arbeitnehmerinnen, die weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt sind, als
Jahreslohn jener Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt
hätte (Urteil EVG B 25/06 vom 28. November 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 24] E. 3.2.3; Jürg Brechbühl, in: Schneider/Geiser/
Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N 9 zu Art. 8
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21
BVG).

6.2.2 Die Beiträge werden jährlich nach einem bestimmten Prozentsatz des koordinierten Lohns berechnet. Nach Art. 66 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin in ihren reglementarischen Bestimmungen fest. Die Arbeitgeberin schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG). Sie setzen sich aus den Altersgutschriften gemäss Art. 16
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 16 Altersgutschriften - Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
BVG zuzüglich den Beiträgen für die Risiken Tod und Invalidität nach Art. 67
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 67 Deckung der Risiken - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
2    Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
BVG i.V.m. Art. 42 BVV2 sowie Verwaltungskostenbeiträgen entsprechend dem jeweils anwendbaren Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung zusammen. Bei unterjähriger Beschäftigung sind die jährlichen Beiträge im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer zu reduzieren.

6.2.3 Für Frauen galten gemäss den vorliegend anwendbaren Beitragsordnungen der Stiftung Auffangeinrichtung folgende Beitragsansätze:

- 2003: 5% (Alter 18-24) bzw. 14.3% (Alter 25-31) bzw. 16.9% (Alter 32-41) bzw. 21.8% (Alter 42-51) bzw. 24.6% (Alter 52-62),

- 2004: 3.9% (Alter 18-24) bzw. 14.5% (Alter 25-31) bzw. 18.6% (Alter 32-41) bzw. 23.4% (Alter 42-51) bzw. 26.1% (Alter 52-62),

- 2005 bis 2007: 4.5% (Alter 18-24) bzw. 13% (Alter 25-34) bzw. 20% (Alter 35-44) bzw. 26.5% (Alter 45-54) bzw. 28.5% (ab Alter 55),

- ab 2008: 4.5% (Alter 18-24) bzw. 13% (Alter 25-34) bzw. 17.8% (Alter 35-44) bzw. 24.3% (Alter 45-54) bzw. 24.3% (ab Alter 55).

6.3

6.3.1
Nachstehende Berechnungen ergeben für die Arbeitnehmerin D.________ (Jahrgang 1967) in den Jahren 2004 bis 2007 folgende Beiträge:

Im Jahr 2004:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2004

5 M. 12'225.- 29'340.- 25'320.- 4'020.- 37 18.6 % 311.55

Im Jahr 2005:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2005

12 M. 24'461.- 24'461.- 22'575.- 3'225.- (min. Ansatz) 38 20% 645.-

Im Jahr 2006:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2006

12 M. 27'225.- 27'225.- 22'575.- 4'650.- 39 20% 930.-

Im Jahr 2007:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2007

5 M. 12'000.- 28'800.- 23'205.- 5'595.- 40 20% 466.25

Das Total der Beiträge für die die Arbeitnehmerin D.________ beläuft sich somit auf Fr. 2'352.80.

6.3.2
Für die Arbeitnehmerin E.________ (Jahrgang 1983) ergeben sich gemäss den nachstehenden Berechnungen folgende Beiträge:

Im Jahr 2003:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2003

5 M. 14'098.- 33'835.20.- 25'320.- 8'515.- 20 5% 177.40

Die Beiträge für die Arbeitnehmerin E.________ betragen somit insgesamt
Fr. 177.40.

6.3.3
Nachstehende Berechnungen ergeben für die Arbeitnehmerin F._______ (Jahrgang 1953) in den Jahren 2005 bis 2009 folgende Beiträge:

Im Jahr 2005:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2005

6 M. 14'937.- 29'874.- 22'575.- 7'299.- 52 26.5% 967.10

Im Jahr 2006:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2006

12 M. 31'200.- 31'200.- 22'575.- 8'625.- 53 26.5% 2'285.65

Im Jahr 2007:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2007

12 M. 31'200. 31'200.- 23'205.- 7'995- 54 26.5% 2'118.70

Im Jahr 2008:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2008

12 M. 33'600.- 33'600.- 23'205.- 10'395.- 55 24.3% 2'526.-

Im Jahr 2009:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2009

5 M. 14'083.35.- 33'800.05 23'940.- 9'860.05 56 24.3% 998.35.-

Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin F.________ beläuft sich somit auf Fr. 8'895.80.

6.3.4
Gemäss den nachstehenden Berechnungen ergeben sich für die Arbeitnehmerin G.________ (Jahrgang 1953) in den Jahren 2005 bis 2006 folgende Beiträge:

Im Jahr 2005:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2005

8 M. 15'212.- 22'818.- 22'575.- 3'225.- (min. Ansatz) 52 26.5% 569.75

Im Jahr 2006:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2006

5 M. 11'040.- 26'496.- 22'575.- 3'921.- 53 26.5% 432.95

Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin G.________ beläuft sich somit auf Fr. 1'002.70.

6.3.5
Gemäss den nachstehenden Berechnungen ergeben sich für die Arbeitnehmerin H._______ (Jahrgang 1972) in den Jahren 2003 bis 2004 folgende Beiträge:

Im Jahr 2003

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2003

3 M. 9'067.- 36'268.- 25'320.- 10'948.- 31 14.3% 391.40

Im Jahr 2004:

Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2004

5 M. 15'268.- 36'643.20 25'320.- 11'323.20 32 18.6% 877.55

Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin H._______ beläuft sich somit auf Fr. 1'268.95.

6.4 Zusammengefasst ergeben sich für sämtliche BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen Beiträge von total Fr. 13'697.65 (2'352.80 + 177.40 + 8'895.80 + 1'002.70 + 1'268.95).

Demgegenüber hat die Vorinstanz Beiträge von total Fr. 14'028.40 berechnet (BVGer act. 11). Die Differenz zwischen der vom Gericht vorgenommenen Beitragsberechnung und der Beitragsberechnung der Vorinstanz ist darauf zurückzuführen, dass letztere unter Berücksichtigung der jährlichen Verzinsung der Altersguthaben sowie deren Verzinsung ab Austrittsdatum bis Ende Kalenderjahr zum jeweils anwendbaren Mindestzinssatz erfolgte (vgl. BVGer act. 11, Beilage 6). Beispielhaft kann dies dem Berechnungsblatt der Arbeitnehmerin D.________ entnommen werden (vgl. B-act. 11, Beilage 6). Die Altersgutschriften für die Jahre 2004 und 2005 betrugen Fr. 167.50 bzw. Fr. 322.50 und somit total Fr. 490.-. Die Differenz von Fr. 4.20 zum Altersguthaben per Ende 2005 von Fr. 494.20 gemäss Berechnungsblatt der Vorinstanz, entspricht der Verzinsung des Altersguthabens per Ende 2004 zum Mindestzinssatz von 2.5% (2.5 x 167.5 / 100).

Es drängt sich die bisher vom Bundesverwaltungsgericht noch nie beantwortete Frage auf, ob die Vorinstanz berechtigt ist, die Zinsen auf den Altersguthaben im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben.

6.5 Nach Art. 15
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV2 sind Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge jährlich zum jeweiligen Mindestzinssatz zu verzinsen. Die Zinsgutschriften erfolgen auf der Höhe des
Altersguthabens am Ende des Vorjahres. Die Altersgutschriften, die während dem laufenden Jahr erfolgt sind, werden nach Art. 11 Abs. 2 BVV2 nicht verzinst.

Während die Altersgutschriften im Rahmen der geschuldeten Beiträge beim Arbeitgeber erhoben werden, ist es Sache der Vorsorgeeinrichtung, die Altersguthaben zu verzinsen und die entsprechenden Zinsgutschriften dem Alterskonto der Arbeitnehmerinnen gutzuschreiben. Mithin sind die Zinsgutschriften auf den Altersguthaben grundsätzlich durch die Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren. Ausnahmsweise kann die Vorsorgeeinrichtung Zusatzbeiträge zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie erheben, um eine gesetzeswidrige Unterdeckung zu vermeiden (vgl. BGE 130 II 258 E. 3 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend indessen nicht aktenkundig und wurde von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Es geht daher nicht an, dass die Zinsen auf den Altersgutschriften, die selbst dann von der Vorinstanz zu leisten gewesen wären, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht korrekt erfüllt hätte, nunmehr - ohne entsprechende Rechtsgrundlage - der Beschwerdeführerin angelastet werden.

Den entgangenen (Mindest-)Zinsertrag kann die Vorinstanz im Falle eines Beitragszahlungsverzugs im Rahmen von Verzugszinsen geltend machen - was sie vorliegend durch die Geltendmachung eines Verzugszinses von 5% auch getan hat. Die Prämienberechnung der Vorinstanz enthält damit zusätzliche, versteckte Verzugszinsen, so dass die gesamte Verzugszinsforderung 5% übersteigt, ohne dass eine vertragliche, reglementarische oder gesetzliche Regelung dies erlauben würde (vgl. Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR, dazu auch E. 8.2 hiernach). Einen grösseren Schaden, als ihr durch die Verzugszinsen vergütet wird, hat die Vorinstanz nie substantiiert geltend gemacht, geschweige denn bewiesen (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
OR i.V.m. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei der Berechnung der Beiträge kann die geltend gemachte Verzinsung der Altersguthaben zum jeweiligen Mindestzinssatz damit nicht berücksichtigt werden.

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend die Beiträge für die BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen insgesamt auf Fr. 13'697.65 belaufen. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz unbestrittenermassen bereits Beitragszahlungen von total Fr. 11'133.80 geleistet (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7 [3'702.- + 2'094.85 + 1'854.15 + 731.- + 221.- 644.- + 644.- + 644.- +598.80]). Somit resultiert ein Ausstand an Beiträgen von Fr. 2'563.85.

7.

7.1 Die Vorinstanz hat der Beitragsforderung Kosten und Gebühren von insgesamt Fr. 2'309.- hinzugerechnet. Sie macht geltend, diese seien gemäss Kostenreglement und Art. 11 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erhoben worden und somit rechtmässig.

Zur näheren Begründung der Kosten und Gebühren hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung die Kontokorrentauszüge der Jahre 2007 bis 2010 eingereicht (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7). Gemäss den Kontokorrentauszügen setzten sich die Kosten und Gebühren aus Durchführungskosten, Mahngebühren (ausserordentliche Kosten) sowie Betreibungskosten zusammen.

7.2 Nach Art. 11 Abs. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
, 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 5. Januar 2005.

7.3 Im Kontokorrentauszug vom 5. Januar 2008 wurden per 28. Februar 2007 Durchführungskosten von total Fr. 1'192.- verbucht (BVGer act. 11, Beilage 7). Dabei handelt es sich um die Verfügungsgebühren von Fr. 450.- sowie Durchführungsgebühren von Fr. 375.- im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss vom 23. Oktober 2006. Ferner wurden der Beschwerdeführerin für rückwirkende Rechnungsstellung Gebühren von Fr. 367.- auferlegt (vgl. Rechnung vom 28. Februar 2007, act. 12).

Die Beschwerdeführerin musste von der Vorinstanz mit rechtskräftiger (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 14. Dezember 2006 zwangsweise angeschlossen und für sämtliche obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen mussten zudem rückwirkend Beiträge in Rechnung gestellt werden. Sowohl die Gebühren im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss als auch die Gebühren für rückwirkende Rechnungsstellung entsprechen dem Kostenreglement (vgl. act. 2) und sind somit nicht zu beanstanden.

7.4 Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2008 und am 3. April 2008 je Fr. 100.- an Durchführungskosten in Rechnung gestellt (BVGer act. 11, Kontokorrentauszug vom 13. Januar 2009, Beilage 7).

Dabei handelt es sich um die Gebühren "Mahnung Lohnliste" bzw. "Rückwirkende Austritte" (act. 35, 37). Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin tatsächlich abgemahnt hat, eine Lohnliste einzureichen, ist indessen nicht aktenkundig. Somit war sie auch nicht befugt, der Beschwerdeführerin Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Korrekt erweist sich demgegenüber die Gebühr von Fr. 100.- für den rückwirkenden Austritt einer Mitarbeiterin (act. 37). Die Austrittsmeldung der Arbeitnehmerin
D.________ per 31. Mai 2007 ist offenbar erst am 31. März 2008 bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. Eingangsstempel, act. 36).

7.5 Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin Kosten für vier Mahnungen in der Höhe von total Fr. 200.- und Inkassokosten von total Fr. 500.- in Rechnung gestellt (BVGer act. 11, Beilage 7).

Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement der Anschluss-bedingungen grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für den Aufwand im Zusammenhang mit einer Betreibung in Rechnung zu stellen. Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahn- und Inkassokosten für
effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert
werden.

Aktenkundig sind mindestens vier Mahnungen (act. 14; 15; 22; 32; BVGer act. 1, Schreiben vom 12. und 31. Mai 2009). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gemäss Kostenreglement dem Kontokorrent der Beschwerdeführerin vier Mahnungen zu je Fr. 50.-, insgesamt also
Fr. 200.-, belastet hat.

Gemäss Kostenreglement ist die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt,
Arbeitgeberinnen Fr. 100.- für eine Betreibung in Rechnung zu stellen. Vorliegend weist der Kontokorrentauszug vom 5. Januar 2008 eine Buchung vom 23. August 2007 über Fr. 100.- auf (BVGer act. 11, Beilage 7). Diese Kosten stehen offenbar im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. Y._______ (vgl. act. 28, 33). Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y._______ wurde jedoch vom Bezirksgericht B._______ mit Verfügung 30. Januar 2008 mangels Zustellungsnachweis der Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2007 abgewiesen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt der Beschwerdeführerin Gebühren für die Einleitung der Betreibung anzulasten. Insbesondere können auch die am 26. Februar 2008 verbuchten Kosten von Fr. 300.-, wobei es sich wohl um die der Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren auferlegten Gerichtsgebühren handelt (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7; act. 33), nicht auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden. Als berechtigt erweisen sich somit einzig die Gebühren von Fr. 100.- für die Einleitung der vorliegend zu beurteilenden Betreibung (Betreibungsbegehren vom 25. November 2010; vgl. BVGer act. 11, Beilage 7; act. 48).

7.6 Ferner hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten von drei Zahlungsbefehlen in der Höhe von total Fr. 217.- in Rechnung gestellt und mit der angefochtenen Verfügung den Rechtsvorschlag für diese Kosten aufgehoben (BVGer act. 11, Beilage 7).

Die Betreibungskosten hat nach Art. 68 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
erster Satz des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Schuldner zu tragen. Die Kosten des Zahlungsbefehls sind von der Vorinstanz als Gläubigerin vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
zweiter Satz SchKG). Die endgültige Belastung der Beschwerde-führerin als Schuldnerin mit Betreibungskosten hängt vom Ausgang des Betreibungsverfahrens ab (vgl. Pra 73 Nr. 195). Der Rechtsvorschlag wirkt nicht gegen die (amtlichen) Betreibungskosten, und diese von der Vorinstanz vorzuschiessenden Kosten können nicht in die Aufhebung des Rechtsvorschlags einbezogen werden (Urteil des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8).

Die Vorinstanz hat somit den Rechtsvorschlag für die in Rechnung gestellten Kosten der Zahlungsbefehle zu Unrecht aufgehoben. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im ersten Betreibungsverfahren (Betreibungs Nr. X._______) offensichtlich keine weiteren Schritte unternommen hat, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Sodann endete das zweite Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. Y._______) mit der Verweigerung der Rechtsöffnung. Unter diesen Umständen ist es von Vornherein nicht gerechtfertigt die Kosten der beiden Zahlungsbefehle der Beschwerdeführerin anzulasten.

7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten und Gebühren sich wie folgt zusammensetzen: Fr. 1'292.- Durchführungskosten (gemäss
E. 7.3 hiervor Fr. 1'192.- und E. 7.4 hiervor Fr. 100.-), Fr. 200.- Mahnkosten und Fr. 100.- Inkassokosten (gemäss E. 7.5 hiervor), somit insgesamt Fr. 1'592.-.

8.

8.1 Der Ausstand an BVG-Beiträgen sowie Kosten und Gebühren beläuft sich somit auf Fr. 4'155.85 (Fr. 2'563.85 gemäss E. 6.6 hiervor und
Fr. 1'592.- gemäss E. 7.7 hiervor).

8.2 Die Vorinstanz ist berechtigt, auf einer rechtmässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen zu verlangen (vgl. Ziff. 4 Abs. 6 Kostenreglement der Anschlussbedingungen). Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dabei werden die Zinsen mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Stiftungsrat einen Verzugszinssatz festgelegt hat. Immerhin ist gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanz regelmässig einen Verzugszins von 5% pro Jahr geltend macht, wie er auch in Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR vorgesehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 7.4 vom
27. Juli 2007 mit weiteren Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Vorsorgebeiträge für frühere Jahre mit dem zwangsweisen Anschluss des (zuvor keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angehörenden) Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig (Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2009 vom 25. Januar 2009 E. 3.2.1). Vorliegend sind somit sämtliche vor dem Zwangsanschluss geschuldeten Beiträge mit Erlass der Anschlussverfügung vom 14. Dezember 2006 fällig geworden. Auf diesen Forderungen ist somit ein Verzugszins von 5% ab diesem Datum geschuldet.

Demgegenüber ergibt sich die Fälligkeit der nach dem Zwangsanschluss geschuldeten Beitragsforderungen grundsätzlich aus Ziffer 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen. Danach werden die Beiträge vierteljährig nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni,
1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Da es sich bei den Beitragsforderungen um periodisch anfallende Forderungen handelt und vorliegend infolge der Neuberechnung der Beitragsschulden eine nachträgliche Bestimmung der Höhe der auf die einzelnen Fälligkeitstermine fallenden Teilforderungen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht mehr möglich ist, rechtfertigt es sich, aus Praktikabilitätsgründen den Beginn des Zinsenlaufs anhand des mittleren Verfalltags festzulegen (vgl. etwa BGE 131 III 12 E. 9.5).

Vorliegend kann grundsätzlich auf die nicht beanstandeten Fälligkeitstermine, wie sie in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 festgehalten sind, abgestellt werden, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jeweils Nachfristen zur Erfüllung der Ausstände gewährt hat (Rechnung vom 31. Januar 2009 mit Zahlungsfrist bis zum 11. Februar 2009, Rechnung vom 28. Februar 2009 mit Zahlungsfrist bis zum 12. Februar [recte: März] 2009 und Rechnung vom 31. Dezember 2009 mit Zahlungsfrist bis zum 23. Januar 2010. Als mittlerer Verfallstag ergibt sich daraus der 9. Oktober 2009. Der Verzugszins von 5% auf den nach dem Zwangsanschluss geschuldeten Beträgen ist somit ab diesem Datum geschuldet.

9.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Dezember 2010 folgendermassen abzuändern: Die fällige Forderung beträgt Fr. Fr. 4'155.85 zuzüglich Verzugszinsen gemäss
E. 8.2 hiervor. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.______ des Betreibungsamtes I._______ ist somit in diesem Umfang aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht Gebühren für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags erhoben. Die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen sind jedoch nicht gestützt auf das Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu erheben (vgl. Urteil des BVGer C-3567/2008 vom 13. September 2010). Gemäss Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
GebV SchKG können für gerichtliche Entscheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.- zwischen Fr. 40.- und Fr. 150.- und bei einem Streitwert von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 50.- und Fr. 300.- in Rechnung gestellt werden. Der von der Vorinstanz geforderte Betrag von Fr. 450.- erweist sich daher als zu hoch. Angemessen erweisen sich Kosten für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags von Fr. 120.-.

10.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfällige Parteikosten.

10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten
werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.- festzulegen sind, im Umfang von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu verrechnen; der Rest von Fr. 200.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen.

10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

10.3 Da der Beschwerdeführerin, welche sich nicht vertreten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
In Abänderung der Ziffern 3 und 6 der Verfügung vom 3. Dezember 2010 wird angeordnet:

Die fällige Forderung beträgt Fr. 4'155.85 zuzüglich Verzugszinsen gemäss Erwägung 8.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes I._______ wird in diesem Umfang aufgehoben.

3.
In Abänderung von Ziffer 7 der Verfügung vom 3. Dezember 2010 werden die Kosten für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags auf Fr. 120.- festgelegt.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden zu Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-8470/2010
Date : 17. September 2013
Published : 03. Oktober 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2013-44
Subject area : Sozialversicherung
Subject : BVG, Beseitigung Rechtsvorschlag, Gebührenauflage


Legislation register
AHVG: 1a  2
BGG: 42  82
BV: 29
BVG: 2  7  8  9  11  12  15  16  41  60  66  67
GebV SchKG: 48
OR: 104  106  135
SchKG: 60  68  80  81  84
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  35  48  49  50  52  58  62  63  64
ZGB: 8
ZPO: 251  253
BGE-register
116-V-182 • 118-V-56 • 119-V-329 • 122-V-34 • 124-V-180 • 125-V-396 • 126-V-130 • 127-II-264 • 128-II-145 • 130-II-258 • 130-V-1 • 130-V-329 • 131-III-12 • 133-II-30 • 134-V-315
Weitere Urteile ab 2000
5A_696/2012 • 9C_173/2009 • 9C_655/2008 • B_25/06 • I_193/04 • I_3/05
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2007/6
BVGer
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Pra
73 Nr. 195