Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-568/2009
{T 0/2}

Urteil vom 17. Juli 2010

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterinnen Salome Zimmermann und Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.

Parteien
X._______ AG, ...,
vertreten durch A._______, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
MWST (1. Quartal 2000 - 1. Quartal 2003); Vorsteuerabzug.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG war vom 1. Januar 1995 bis am 31. März 2003 als Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registriert. Ihr Zweck war vorab der Handel mit sowie der Import und Export von Waren aller Art. Sie rechnete quartalsweise, nach der effektiven Methode und nach vereinbarten Entgelten ab. Die Generalversammlung der X._______ AG fasste am 7. Juli 1999 einen Auflösungsbeschluss und widerrief diesen am 14. September 1999. A._______ war in der Zeit vom 9. April 1985 bis am 24. März 2003 Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift bei der X._______ AG, zwischenzeitlich amtete er kurz als Liquidator.

B.
Ohne steuerbare Umsätze getätigt zu haben, rechnete die X._______ AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis am 31. März 2003 (Ende der Steuerpflicht) Vorsteuern von insgesamt Fr. 12'004.-- ab und kassierte sie von der ESTV ein. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07426566 forderte die ESTV am 30. April 2003 für die vorstehend genannte Steuerperiode Fr. 12'004.-- samt 5 % Verzugszins ab dem 28. Februar 2002. Aufgrund einer internen Weisung der ESTV betreffend die Aufteilung von Ergänzungsabrechnungen (separate Rechnungen, wenn unterschiedliche gesetzliche Grundlagen [Mehrwertsteuerverordnung oder Mehrwertsteuergesetz, vgl. nachfolgend E. 1.2] gelten) wurde der gesamte Betrag der X._______ AG mit interner Gutschriftsanzeige am 22. August 2003 gutgeschrieben. Gleichentags wurden zwei neue EA ausgestellt, wodurch der Betrag von Fr. 12'004.-- aufgeteilt wurde; durch die EA Nr. 07426748 forderte die ESTV für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 Fr. 3'350.-- plus 5 % Verzugszins ab 15. Oktober 2000 und durch die EA Nr. 07426749 für die Steuerperiode vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 Fr. 8'654.-- plus 5 % Verzugszins ab 30. Juni 2002 zurück. In Bezug auf die EA Nr. 07426748 wurden Fr. 916.60 (Betrag der Schlussabrechnung Nr. 009950 per 31. März 2003) mit einem Guthaben der X._______ AG getilgt, so dass insgesamt eine Restforderung von Fr. 11'087.40 verblieb. Da die X._______ AG mit der Rückforderung nicht einverstanden war, erliess die ESTV am 12. Januar 2004 zwei Entscheide, gegen welche die X._______ AG am 9. Februar 2004 zwei Einsprachen einreichte. Diese Einsprachen waren im Namen der X._______ AG von A._______ unterzeichnet.

C.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2008 vereinigte die ESTV die Einsprachen und wies sie ab mit der Begründung, die X._______ AG habe gemäss den 13 von ihr unterzeichneten Abrechnungen vom ersten Quartal 2000 bis zum ersten Quartal 2003 keine Ausgangsumsätze mehr erzielt und auch keinen Eigenverbrauch oder Liquidationserlös deklariert; sie könne deshalb keine Vorsteuern geltend machen.

D.
Gegen den Einspracheentscheid reichte die X._______ AG (Beschwerdeführerin) am 27. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, "dieser sei aufzuheben resp. der Fakt sei an die Hauptabteilung Mehrwertsteuer zur Neubeurteilung zurückzuweisen." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Forderungen seien verjährt, sie habe ihre Geschäftstätigkeit im Laufe des Jahres 2002 bis 31. März 2003 vollumfänglich eingestellt und die Mehrwertsteuernummer löschen lassen. Der Sitz der Gesellschaft sei zudem seit dem 28. Mai 1999 nicht mehr Zürich, sondern Zug gewesen. Es sei sehr erstaunlich mit welcher Nachlässigkeit die ESTV diese Mutationen behandle bzw. nicht erfasse. Der Einspracheentscheid richte sich daher an die völlig falsche Adresse und Person.

E.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2009 stellte die ESTV den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da A._______ als Beschwerdeführer weder Verfügungsadressat noch zeichnungsberechtigt sei. Mit seinem Ausscheiden als Verwaltungsratsmitglied am 24. März 2003 sei auch seine Zeichnungsberechtigung erloschen. Sie führte im Weiteren aus, dass die Zustellungen stets korrekt erfolgt seien.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert dreier Tage nach Erhalt der Verfügung eine rechtsgültig unterzeichnete und auf A._______ lautende Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin fristgemäss die rechtsgültige Vollmacht ein.

G.
In der Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 beantragte die ESTV, die Beschwerde abzuweisen im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine Ausgangsumsätze erzielt und auch keinen Eigenverbrauch oder Liquidationserlös deklariert; sie könne deshalb keine Vorsteuern geltend machen. Ihre Forderungen seien nicht verjährt.

H.
Auf die weiteren entscheidrelevanten Begründungen wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen eingehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat als Verfügungsadressatin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerde ist jedoch vom früheren Verwaltungsratsmitglied A._______ unterzeichnet, der zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zeichnungsberechtigt war. Am 20. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht für A._______ ein, weshalb die Beschwerde rechtsgültig unterzeichnet ist. Weiter ist das von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG verlangte Rechtsschutzinteresse gegeben. Damit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, die Zustellungen seien nicht korrekt erfolgt, ist nicht weiter einzugehen, da die Schreiben/Verfügungen der ESTV jeweils an das Domizil gemäss Handelsregistereintrag oder an die von der Beschwerdeführerin gewünschte Adresse zugestellt worden sind.
1.2
Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) am 1. Januar 2001 getätigt worden sind, bleiben deshalb die materiellen Bestimmungen des aMWSTG anwendbar. Für Umsätze vor dem 1. Januar 2001 kommt noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) zur Anwendung (Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 aMWSTG).

2.
2.1 Verwendet ein Mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 29 Abs. 1 und 2 aMWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG genannten Zweck, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen, so kann er in seiner Mehrwertsteuerabrechnung die ihm von anderen Mehrwertsteuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt mithin unter dem alten Mehrwertsteuerrecht voraus, dass der Mehrwertsteuerpflichtige die vorsteuerbelastete Eingangsleistung ("Input") für steuerbare Umsätze ("Output") verwendet. Nach der Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung". Eine Verknüpfung zwischen den steuerbaren Eingangs- und Ausgangsumsätzen ist zwingend erforderlich, wobei neben der unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Ausgangsumsatz auch eine mittelbare Verwendung genügt, bei welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst (BGE 132 II 353 E. 8.3, ferner E. 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.3.2, 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 II 303 E. 6a, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.6, A-3440/2007 vom 22. September 2009 E. 2.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.1, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Zusammenhang ist indirekt bzw. mittelbar, wenn eine steuerbare Leistung mit Hilfe der vorsteuerbelasteten Eingangsleistung ausgeführt wird, diese Eingangsleistung aber doch nicht direkt in die steuerbare Ausgangsleistung Eingang fand, so beispielsweise bei Produktionsmitteln, Investitionsgütern, Verwaltungsleistungen (BGE 132 II 353 E. 8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1395).

2.2 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 40 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 49 Abs. 1 aMWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Was für die Mehrwertsteuerforderung gilt, trifft auch auf die Rückforderung der ESTV von zu viel ausbezahlten Vorsteuern zu. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen (Art. 40 Abs. 2 aMWSTV bzw. Art. 49 Abs. 2 aMWSTG). Die Einforderungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 237 E. 3e, Urteil des Bundesgerichts 2A.314/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 2.6). Unter den Begriff der Einforderungshandlung fallen nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen; jede dem Mehrwertsteuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu unterbrechen. Dabei ist nicht notwendig, dass der Tatbestand, welchen die ESTV als mehrwertsteuerpflichtig erachtet, bereits nach allen Richtungen hin abgeklärt ist. Auch braucht der Mehrwertsteuerbetrag nicht unbedingt ziffernmässig festgesetzt zu werden. Mit einer vorläufigen Mitteilung kann die Verwaltung die Verjährung ferner für den ganzen Mehrwertsteueranspruch unterbrechen, selbst wenn sie die Forderung später noch erhöhen muss. Als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Zustellung einer EA bzw. einer Gutschrift oder die Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung (vgl. BGE 126 II 1 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2A.314/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 2.6, vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 237 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.7, A-1525/2006 vom 28. Januar 2008 E. 1.4, A-1427/2006 vom 23. November 2007 E. 2.6, A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.4). Die Verjährung regelt sich auch unter dem neuen Recht nach dem bisherigen Recht (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG).

2.3 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann.
Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.1, A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.8, A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht wird, ist das Prinzip von Treu und Glauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. Bei unrichtigen Zusicherungen kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht fallen, wenn die erwähnten Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 131 II 627 E. 6.1, 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 771 f. E. 6a).
In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.2, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. März 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt werden können und es wird beispielsweise verlangt, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.2, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr geltend, der Mehrwertsteuer unterliegende Ausgangsumsätze ("Output") erzielt zu haben; sie hat solche in ihren regelmässigen Mehrwertsteuerabrechnungen für die Steuerperioden vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 auch nicht ausgewiesen. In den Einsprachen vom 9. Februar 2004 hatte sie noch vorgebracht, ihr Warengeschäft habe definitiv im Jahr 2000 geendet, die Stilllegung der Gesellschaft sei Ende 2002 erfolgt. Die gemeldeten Quartalsumsätze 2001 und 2002 seien immer Null gewesen. In der Beschwerde vom 27. Januar 2009 kommt sie nicht einmal mehr auf diese Begründung für einen gewissen Ausgangsumsatz im Jahr 2000 zurück. Sie behauptet lediglich, sie habe ihre Geschäftstätigkeit im Lauf des Jahres 2002 bis 31. März 2003 vollumfänglich eingestellt und deshalb ihre Umsatzsteuernummer/Mehrwertsteuernummer löschen lassen. Die Löschung der Beschwerdeführerin im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgte auf den 31. März 2003; die Frage der Löschung hat deshalb keinerlei Relevanz in Bezug auf Forderungen der ESTV vor diesem Datum. Ebenso ist der weitere Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin völlig irrelevant, ob er diese an einen Dritten verkauft und deren Aktien übertragen hat, bleibt doch immer unverändert die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Forderungen der ESTV. Eigenverbrauch oder Liquidationserlös macht die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht geltend. Fehlt es folglich an einem der Mehrwertsteuer unterliegenden Ausgangsumsatz, und liegt auch kein Eigenverbrauch oder Liquidationserlös vor, können folgerichtig keine Vorsteuern geltend gemacht werden (vgl. oben E. 2.1).

3.2 Der Rückforderungsanspruch der ESTV entstand mit den jeweiligen Auszahlungen der durch die Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogenen Vorsteuern für die Steuerperioden 1. Januar 2000 bis 31. März 2003; er verjährt fünf Jahre nach der Entstehung. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin gegenüber mit den beiden EA (Nr. 07426748 und 07426749) vom 22. August 2003 ihren Rückforderungsanspruch betreffend diese Steuerperioden 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 geltend gemacht und die Verjährung damit unterbrochen. Weitere Unterbrechungen erfolgten jeweils durch die Entscheide der ESTV vom 12. Januar 2004 und den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2008. Die Forderungen der ESTV gegenüber der Beschwerdeführerin sind damit zweifellos nicht verjährt (vgl. oben E. 2.2).

3.3 Im Einspracheentscheid stellt die ESTV nicht in Abrede, zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Mitarbeitern hätten Gespräche stattgefunden; Absprachen bezüglich einer Vorsteuerrückerstattung trotz fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen seien aber aus den Akten nicht ersichtlich und auch sonst in keiner Weise nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht der ESTV; tatsächlich finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Hinweise auf telefonische oder direkte Absprachen betreffend die Vorsteuerrückerstattungen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Vertreter und der ESTV. Die Beschwerdeführerin vermag auch keine diesbezüglichen schriftlichen Beweise zu nennen oder Zeugen anzurufen, sodass sie sich nicht mit Erfolg auf solche Absprachen zu berufen vermag (vgl. oben E. 2.3).

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'200.-- festzusetzen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'200.-- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Ursula Spörri

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-568/2009
Date : 17. Juli 2010
Published : 06. August 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST (1. Quartal 2000 - 1. Quartal 2003); Vorsteuerabzug, Zustellung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 9
MWSTG: 112
VGKE: 4
VwVG: 48  63
BGE-register
118-IB-312 • 123-II-295 • 126-II-1 • 131-II-627 • 131-V-472 • 132-II-353
Weitere Urteile ab 2000
1C_242/2007 • 2A.175/2002 • 2A.191/2002 • 2A.273/2002 • 2A.314/2006 • 2A.348/2004 • 2A.650/2005
Keyword index
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federal administrational court • federal court • value added tax • undertaking • objection decision • good faith • lower instance • telephone • default interest • communication • correctness • costs of the proceedings • [noenglish] • federal law on value added tax • false statement • day • evidence • advance on costs • archive • writ
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BVGer
A-1336/2006 • A-1357/2006 • A-1359/2006 • A-1376/2006 • A-1391/2006 • A-1402/2006 • A-1427/2006 • A-1525/2006 • A-1538/2006 • A-1562/2006 • A-1681/2006 • A-1711/2006 • A-2036/2008 • A-3440/2007 • A-568/2009 • A-6612/2007
AS
AS 2000/1300 • AS 1994/1464
Magazine ASA
ASA 73,237