Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1357/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung:
Richterin Salome Zimmermann; Richter Pascal Mollard; Richter André Moser; Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG, ...
Beschwerdeführerin, vertreten durch ....,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2000); Vorsteuerabzug, Verwendung für einen geschäftlichen Zweck, Zusammenhang zwischen Eingangs- und steuerbarer Ausgangsleistung.
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Sachverhalt:
A.
Die X. AG ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Zwischen dem 17. Dezember 1999 und dem 14. Juli 2000 führte die ESTV bei der X. AG eine Kontrolle durch, welche zu mehreren Nachbelastungen führte.
B.
Im Entscheid vom 23. Juni 2003 bestätigte die ESTV unter anderem die Steuerforderung in Bezug auf die von der ESTV nicht anerkannten Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit "Politsponsoring" im Umfang von Fr. ....-- (gemäss EA Nr. 128'409 vom 14. Juli 2000, Ziff. 8a). Gegen diesen Entscheid liess die X. AG am 19. August 2003 Einsprache erheben.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2004 erkannte die ESTV nebst anderem, die X. AG schulde der ESTV für die Zeit vom 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2000 noch Fr. ....-- nicht anerkannter Vorsteuerabzüge betreffend "Politsponsoring" gemäss EA Nr. 128'409 (Ziff. 3b Dispositiv des Einspracheentscheids). Die ESTV führte in Bezug auf diese Problematik im Wesentlichen aus, aufgrund der Rechtsprechung zu den direkten Steuern, so dem Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 vom 1. Mai 2000 bezüglich der direktsteuerlichen Behandlung von Inseraten der X. AG, sowie der noch etwas weiter gehenden Rechtslage im Mehrwertsteuerrecht, sei zu prüfen, ob die Aufwendungen für die fraglichen Inserate geschäftsmässig begründet seien. Vorliegend gehe es nicht um klassische Produktwerbung, sondern in Betracht komme allenfalls Imagewerbung. Als solche gelte nur, was tatsächlich im Interesse der steuerpflichtigen Unternehmung erfolge. Die Inserate seien aufgrund ihres konfrontativen Stils, des Inhalts, in welchem schwergewichtig auf Politik und das Verhalten von Politikern und Behörden Bezug genommen werde, sowie aufgrund der Aufmachung für einen Detaillisten aussergewöhnlich. Auch wenn der Kampf für die Konsumenten immer schon Bestandteil der Imagewerbung der X. AG gewesen sei, sprenge das Engagement mit den fraglichen Inseraten selbst den Rahmen einer offensiven Imagewerbung. Augenfällig sei, dass die X. AG seit dem Ableben von A. keine auch nur annähernd ähnlichen Inserate mehr erscheinen liess. Die Inserate seien auf eine Einzelperson und nicht auf ein Unternehmen zurückzuführen und dienten in erster Linie der politischen Meinungsäusserung von A. Die entsprechenden Aufwendungen dürften bereits bei den direkten Steuern als geschäftsmässig unbegründet gelten. In mehrwertsteuerlicher Hinsicht fehle es auf jeden Fall am geforderten Zusammenhang mit der steuerbaren Tätigkeit, wobei wie bei den direkten Steuern (Hinweis auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts) auch bei der Mehrwertsteuer ein "unmittelbarer" Zusammenhang zu verlangen sei.
D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 lässt die X. AG (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) führen mit dem Antrag, es sei der
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Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV im Umfang von Fr. ....-- aufzuheben. Zum Streitgegenstand präzisiert die Beschwerdeführerin, es sei im vorliegenden Verfahren nur noch der Vorsteuerabzug bei Werbeaufwendungen strittig und zwar im Umfang von Fr. ....--, im Übrigen werde der Einspracheentscheid nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Vorsteuerabzug sei schon deshalb zu gewähren, weil auf jedem Inserat die "X. AG" erwähnt werde und so das Unternehmen der Öffentlichkeit in Erinnerung gerufen werde, darin liege gemäss Praxis und Rechtsprechung zum
Sponsoring
bereits
Werbung
bzw.
eine
steuerbare
Bekanntmachungsleistung. Zudem werde in den Inseraten auch ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt, denn zu deren Kommunikationsstrategie gehöre auch das Image eines Unternehmens, welches sich für tiefe Preise einsetze. Mit den Inseratetexten sei folglich auch Imagewerbung betrieben worden. Werbung sei auf der Vorsteuerseite gleich zu behandeln wie auf der Umsatzseite und es können Praxis und Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Sponsoring herangezogen werden. Weiter sei es unzulässig, einen unmittelbaren
Zusammenhang
zwischen
der
vorsteuerbelasteten
Aufwendung und der steuerbaren Tätigkeit der Pflichtigen zu verlangen und auf gewinnsteuerliche Überlegungen und namentlich das Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 vom 1. Mai 2000 Bezug zu nehmen. E.
Mit Vernehmlassung vom 2. September 2004 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und wiederholt namentlich, dass die Inserate A. zur persönlichen politischen Meinungsäusserung gedient hätten und dieser sich darin nicht bloss als Vertreter der Gesellschaft, sondern persönlich an die Leserschaft gewendet habe. Was die Gleichbehandlung mit dem Sponsoring anbelange, habe die ESTV eine solche
grundsätzlich
nie
bestritten,
jedoch
vergleiche
die
Beschwerdeführerin nicht vergleichbare tatsächliche Sachverhalte miteinander. Zudem behaupte die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die jeweilige Tageszeitung gesponsert habe und diese sie im Gegenzug namentlich genannt habe. In den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden betreffend Sponsoring werde zudem nicht gesagt, dass die namentliche Nennung einer Firma jegliche Leistung zu einer Werbeleistung mache. Es liege auch keine Imagewerbung vor. Unter anderem sei fraglich, ob die Inserate überhaupt geeignet gewesen seien, für die Beschwerdeführerin einen (positiven) Werbeeffekt zu erzeugen. Ohnehin gehe es nicht an, dass ein Unternehmer die von ihm allein beherrschte Firma dazu verwendet, um die bei seinen persönlichen politischen Aktivitäten anfallenden Vorsteuern abzusetzen. Weiter sei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug von der Beschwerdeführerin nachzuweisen, was diese nicht getan habe.
F.
Mit Eingabe vom 17. September 2004 nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf Ziff. 7 der Vernehmlassung, wo von der ESTV erstmals der Einwand der Beweislast erhoben worden sei, und hält fest, dass die ESTV
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die Beschwerdeführerin einer ausführlichen externen Kontrolle unterzogen und dabei Einsicht in die Inserate gehabt habe. Die Beweislast sei vorliegend auch gar nicht Thema, denn der Sachverhalt stehe fest und sei bewiesen. Zu entscheiden sei über Rechtsfragen. G.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 teilt die ESTV mit, sie halte an den Ausführungen in der Vernehmlassung fest.
H.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an die SRK und das Bundesverwaltungsgericht wird soweit erforderlich im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG; SR 641.20) bzw. Art. 53
der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV; AS 1994 1464) mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1995 bis 2000, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
und 94
MWSTG).
1.3
Im Einspracheentscheid vom 31. März 2004 erkannte die ESTV unter anderem, die X. AG schulde der ESTV für das 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2000 noch Fr. ....-- nicht anerkannter Vorsteuerabzüge beim "Politsponsoring" (gemäss EA Nr. 128'409) (Ziff. 3b Einspracheentscheid). Im vorliegenden Verfahren umfasst der Streitgegenstand nur noch diesen Vorsteuerabzug auf Werbeaufwendungen, im Übrigen wurde der Einspracheentscheid nicht mehr angefochten. Die Beschwerdeführerin macht zudem nur noch Vorsteuern im reduzierten Umfang von Fr. ....-geltend, so dass sich der Streitgegenstand für das vorliegende Verfahren
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auf diesen Betrag beschränkt.
2.
Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1
und 2
MWSTV; zu den verschiedenen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Einzelnen vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 176 f. E. 4.2; 2A.650/2005 vom 15. August 2006, E. 3.2).
2.1
Für einen Vorsteuerabzug ist unter anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Für Ausgaben ohne geschäftlichen
Charakter
besteht
gemäss
Verfassung
kein
Vorsteuerabzugsrecht (Art. 8 Abs. 2 Bst. h der sich bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft befindlichen alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [ÜB-aBV] bzw. [per 1. Januar 2007 aufgehobener] Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
Bst. h der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101, AS 1999 2556]). Gemäss Art. 29 Abs. 1
MWSTV ist vorausgesetzt, dass die bezogenen Lieferungen oder Dienstleistungen für Zwecke gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (siehe auch Art. 38 Abs. 1
und 2
MWSTG, neu explizit mit dem Element des "geschäftlich begründeten" Zwecks). Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt mithin voraus, dass der Mehrwertsteuerpflichtige die vorsteuerbelastete Eingangsleistung für steuerbare Umsätze verwendet. Nach der Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung". Eine Verknüpfung zwischen den steuerbaren Eingangs- und Ausgangsumsätzen ist zwingend erforderlich, wobei neben der unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Ausgangsumsatz auch eine mittelbare Verwendung genügt, bei welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst (BGE 132 II 365 ff. E. 8.3, ferner E. 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002, E. 5.2 in fine; statt vieler: Entscheide der SRK vom 14. März 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.79, E. 2c; vom 17. Oktober 2006 [SRK 2003-164], E. 2e mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1339/2006 vom 6. März 2007, E. 2.1.5). Der Zusammenhang ist indirekt bzw. mittelbar, wenn eine steuerbare Leistung mit Hilfe der vorsteuerbelasteten Eingangsleistung ausgeführt wird, diese Eingangsleistung aber doch nicht direkt in die steuerbare Ausgangsleistung Eingang fand, so z.B. bei Produktionsmitteln, Investitionsgütern, Verwaltungsleistungen (BGE 132 II 365 ff. E. 8.3; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1395).
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2.2
Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 369 E. 10, 8.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 245, 254 f.). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Personen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt (sog. "Endverbrauch in der Unternehmenssphäre"), womit der Vorsteuerabzug zu verweigern ist (BGE 123 II 307 E. 7a; RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260, 283; ferner Entscheid der SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58, E. 6b, c).
3.
Im vorliegenden Fall steht der Abzug von Vorsteuern zur Diskussion, welche auf von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der Publikation verschiedener Inserate lasteten. Die ESTV verweigerte den Vorsteuerabzug, weil die Inserate politisch motiviert, hauptsächlich A. persönlich zuzuschreiben seien und nicht mit der steuerbaren Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Ansicht, dass die Aufwendungen für diese Inserate vorsteuerabzugsberechtigt seien, weil es sich um Werbung bzw. Imagepflege für das Unternehmen handle.
3.1
Laut Eintrag im Handelsregister bezweckt die Beschwerdeführerin den "Betrieb von Handels- und Industrie-Unternehmen oder Beteiligung an solchen im In- und Ausland sowie jede andere damit im Zusammenhang stehende wirtschaftliche Tätigkeit" und sie "kann auch kulturelle Leistungen zu günstigen Bedingungen vermitteln durch Betrieb von kulturellen Unternehmen in eigenem Namen oder durch Dritte für ihre Rechnung und durch Unterstützung von bzw. Beteiligung an kulturellen Unternehmen aller Art". Die Beschwerdeführerin ist jedoch vorwiegend als Detaillistin tätig und erzielt ihre steuerbaren Umsätze im Bereich des Einzelhandels (...). Die fraglichen Vorsteuern sind folglich nur dann zum Abzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen für die Publikation der Inserate in einem zumindest mittelbaren objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerbaren Umsätzen der Beschwerdeführerin, genauer mit Umsätzen aus Detailhandel, stehen (Art. 29 Abs. 1
MWSTV; vorne E. 2.1). Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, dass die bezogenen Leistungen mit (allfälligen) anderen steuerbaren Ausgangsleistungen der Unternehmung im Zusammenhang stünden, sondern geht selbst davon aus, dass die Verknüpfung der Inserate mit ihrer Tätigkeit als Detaillistin gegeben sei, weil damit Werbung bzw. Imagepflege für den Discounter betrieben werde. Damit muss auch nicht geprüft werden, ob die fraglichen Eingangsleistungen mit den im Zweckartikel der Statuten erwähnten kulturellen Dienstleistungen im
7
Zusammenhang stehen, zumal diese Frage klar zu verneinen wäre. Im Folgenden wird damit zu prüfen sein, ob die fraglichen Inserate eine Werbe- oder Public-Relations-Wirkung für die Umsätze aus Detailhandel als mehrwertsteuerlich relevante Tätigkeit des Unternehmens erzeugten. Nur wenn dies zu bejahen wäre, wären die auf den Inseratekosten lastenden Vorsteuern zum Abzug zuzulassen.
3.2
Nach der Rechtsprechung genügt für den Vorsteuerabzug ein "mittelbarer" objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen vorsteuerbelasteten Eingangs- und steuerbaren Ausgangsleistungen (E. 2.1). Damit geht die ESTV in ihrer (auf die Rechtsprechung im Bereich der direkten Steuern gestützten) Annahme, es könne ein "direkter" bzw. "unmittelbarer" Zusammenhang verlangt werden, in Bezug auf das Mehrwertsteuerrecht fehl. Zudem ist auch irrelevant, wie die fraglichen Inseratekosten im Bereich der direkten Steuern behandelt werden. Für die mehrwertsteuerliche Betrachtung ist die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern generell nicht direkt massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002, E. 3.4; Entscheid der SRK vom 8. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.53, E. 6a mit weiteren Hinweisen) und bezüglich der vorliegenden Problematik im Besonderen hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich die Begriffe "Ausgaben mit geschäftlichem Charakter" des Mehrwertsteuerrechts und "geschäftsmässig begründete Aufwendungen" aus dem Recht der direkten Bundessteuer zwar teilweise überschneiden, dass sich aus dem direktsteuerlichen Begriff aber keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Umfangs der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben gewinnen liessen (BGE 123 II 304 f. E. 6b). Nicht massgeblich sind vorliegend folglich auch die in den Rechtsschriften der Parteien erwähnten Urteile des Zürcher Verwaltungsgerichts (vom 27. August 1997, RB 1997 N. 36, act. 97) und des Bundesgerichts (2P.54/1999 vom 1. Mai 2000, act. 96) betreffend die Abzugsfähigkeit der Inseratekosten der Beschwerdeführerin bei den direkten Steuern.
3.3
In Bezug auf die erforderliche Werbe- oder Public-Relations-Wirkung für die steuerbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den sich in den Akten befindlichen Inseraten das Folgende:
3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Inserate nicht dem Werbeauftritt der Beschwerdeführerin in ihrer normalen Produktewerbung entsprechen, sondern erheblich davon abweichen. Die Gestaltung ist durchwegs in der Form eines Zeitungsartikels gehalten und namentlich wird das in der Werbung der Beschwerdeführerin sonst übliche X.-Logo in keinem der Inserate
verwendet.
Die
Inserate
erwecken
jedenfalls
vom
Erscheinungsbild her nicht den Eindruck, es handle sich um Werbung. In einigen Inseraten wird die Beschwerdeführerin zudem im Text gar nicht erwähnt, sondern die Firma taucht nur zusammen mit der Unterschrift von A. am Schluss des Inserats auf (...), womit diese Inserate erst recht nicht als Werbung der Unternehmung wirken, sondern eher als persönliche Beiträge von A., welcher mit der Erwähnung "X. AG" lediglich seine Funktion als "X.-Chef" präzisierte (...).
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Lässt das äussere Erscheinungsbild nicht auf Werbung oder PublicRelations für die Beschwerdeführerin schliessen, bedingt der geforderte Zusammenhang der Inseratekosten mit der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens (E. 2.1, 3.1), dass in den Inseraten zumindest inhaltlich in irgendeiner Weise eine werbewirksame Verbindung mit der steuerbaren Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin hergestellt wird. Bei der Grosszahl der Inserate (vorbehältlich jener Inserate, die in E. 3.5 behandelt werden) ist die politische Stellungnahme zu verschiedenen politischen Themen klar als primärer Gehalt der Artikel zu qualifizieren, womit es sich auch inhaltlich offensichtlich nicht um reine Werbung oder Public-Relations-Massnahmen für die steuerbare Geschäftstätigkeit handelt. Zu prüfen bleibt, ob neben der politischen Meinungsäusserung auch ein Werbeeffekt für die mehrwertsteuerlich relevante Aktivität der Unternehmung enthalten ist. Nachdem die Inserate sowohl von der Gestaltung her als auch inhaltlich als primär politische Beiträge erscheinen, genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zur Bejahung einer solchen Werbewirkung die blosse "Erwähnung" der Firma im Inserat nicht. Vielmehr muss beispielsweise ein Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin verkauften Produkten oder Dienstleistungen bestehen oder auch mit der Art und Weise, wie diese den Konsumenten verkauft werden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist namentlich der Ansicht, dass sie mit den Inseraten ihr Image als Unternehmung pflege, die sich für tiefe Preise einsetze.
In den Inseraten ... (...) geht es zwar im weitesten Sinn um Preise von Lebensmitteln, welche die Beschwerdeführerin im Sortiment führt. Die fraglichen Inserate befassen sich aber genaugenommen mit den jeweiligen politischen Themen und der diesbezüglichen aktuellen politischen Situation und ein Bezug zur X. AG und ihren Produkten bzw. zu ihrer Tiefpreispolitik im eigenen Geschäftsbereich wird gar nicht oder aber nur am Rande (z.B. ...) hergestellt. Es dominiert somit die politische Meinungsäusserung und das Engagement der Beschwerdeführerin (oder von A.) betreffend die verschiedenen politischen Kampagnen sowie die Kritik am Handeln von Regierung, Parlament und Verwaltung. Die genannten Inserate erscheinen nicht geeignet, den Absatz der Beschwerdeführerin zu fördern, es wird nicht das Image als Discounter gepflegt und ein Werbeeffekt auf die Tätigkeit als Detaillistin ist nicht feststellbar. Zur Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt es am Erfordernis der Verwendung der bezogenen Leistungen für steuerbare Umsätze. Dasselbe gilt für die Kampagnen gegen ... (...) bzw. gegen ... (siehe ...). In den Artikeln wird gegen die angeblich unnötigen neuen ...-Vorschriften (wobei es bei dieser Kampagne ohnehin nur nebensächlich um Preissteigerungen geht) bzw. die Gebührenerhöhung auf ... ganz generell angeschrieben und Kritik an Regierung und Verwaltung von Bund und Kanton geübt. Mithin steht wiederum das politische Engagement im Vordergrund und Imagepflege wird nicht betrieben. Ein Werbe- bzw. Public-Relations-Effekt in Bezug auf die mehrwertsteuerlich relevante
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Aktivität der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Keinerlei
Bezug
zu
den
unternehmerischen
Tätigkeiten
der
Beschwerdeführerin als Detailhändlerin enthalten die Inserate, welche sich mit ... und weiteren Bereichen des Gesundheitswesens auseinandersetzen (...); in diesen Gebieten ist die Beschwerdeführerin nicht aktiv und sie liegen nicht einmal innerhalb ihres statutarischen Zweckes. Dies gilt noch viel mehr für die Initiative zur ... (...). Diese Inserate sind klar als rein politische Betätigung ohne Werbeeffekt oder Imagepflege bzw. -förderung in Verbindung mit der steuerbaren Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr Image als Kämpferin für tiefe Preise nichts, denn die Beschwerdeführerin engagiert sich in diesen Inseraten für tiefere Preise in einem Sektor, in welchem sie selbst nicht geschäftlich tätig ist (...) und sie stellt darin keine Verbindung her mit konkreten in ihren Läden verkauften Produkten oder zumindest mit der allgemeinen Tiefpreispolitik der X. AG in ihrem geschäftlichen Bereich. Die mangelnde Verknüpfung der Inseratekosten mit steuerbaren Ausgangsumsätzen ist hier offensichtlich. 3.3.3 Für die Frage, ob den Inseraten ein Werbecharakter zugesprochen werden kann oder nicht, ist hingegen der Stil der Inserate nicht von Belang. Diese zeichnen sich zwar tatsächlich (wie die ESTV geltend macht) dadurch aus, dass eher pointierte Ansichten geäussert werden, dass der Schreibstil als polemisch und angriffig zu bezeichnen ist, und dass scharfe Kritik an Behörden, einzelnen Persönlichkeiten aus der Politik, an Organisationen oder Personengruppen geübt wird (...). Auch wenn zwangsläufig ein Teil der Leserschaft mit den in den Inseraten wiedergegebenen politischen Haltungen nicht einverstanden sein wird und namentlich auch die Art und Weise der Meinungsäusserung und die Form der Vorhalte gegenüber Behörden und Personen bzw. Personengruppen beim Publikum auch negative Reaktionen auslösen können, kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, über die Art und Weise einer Werbekampange zu urteilen. Vorliegend ist einzig festzustellen, ob die Eingangsleistung Werbecharakter (in Bezug auf die steuerbaren Ausgangsleistungen) hat oder nicht. Deshalb spielt es beispielsweise keine Rolle, dass sich der Kampf gegen Deklarationen auf Lebensmittelverpackungen, welche ja im Allgemeinen gerade dem Konsumentenschutz dienen, sowie Ankündigungen, es werde neuen staatlichen Vorschriften die Gefolgschaft verweigert (...) auch negativ auf die Verkaufszahlen auswirken könnten. Diese Eigenheiten bzw. dieser Stil der Inserate sind zwar oft in politischen Stellungnahmen anzutreffen, es ist aber nicht ausgeschlossen, Inserate dieser Art auch für die geschäftliche Werbung einzusetzen.
3.4
Insgesamt ergibt sich, dass die vorliegenden Inserate (unter Vorbehalt der unter E. 3.5 geprüften Fälle) eindeutig politisch motiviert sind, die Firma in Bezug auf die steuerbare Tätigkeit als Detaillist nicht anpreisen oder besser positionieren und nicht als Imagewerbung oder als Marketingmassnahmen in Bezug auf die steuerbaren Ausgangsleistungen der Beschwerdeführerin qualifiziert werden können. Die von der Beschwerdeführerin für
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politisches Wirken bezogenen Leistungen flossen im Sinne von Lehre und Rechtsprechung weder direkt noch indirekt in steuerbare Ausgangsleistungen, und den Aufwendungen für die Inserate mangelt es am "geschäftlichen Charakter" (Art. 29 Abs. 1
MWSTV; oben E. 2.1). Dies gilt im Übrigen für die in Frage stehenden Inserateaufwendungen insgesamt. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend "gemischte Verwendung" (siehe Beschwerde S. 13 f.) braucht nicht eingegangen zu werden, denn die vorstehend behandelten einzelnen Inserate enthalten auch keinen für die steuerbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin werbewirksamen "Teil", sie können auch nicht als "teilweise" geschäftlich begründet im dargelegten Sinn bezeichnet werden. Im Übrigen ist irrelevant, ob die Inserate der politischen Betätigung der Beschwerdeführerin selbst oder von A. persönlich dienten. Selbst wenn politisches Engagement - neben dem eigentlichen Geschäftszweck als Detailhändler - ebenfalls Ziel der Beschwerdeführerin selbst bilden würde, handelte es sich dabei aber nicht um eine mehrwertsteuerlich relevante Tätigkeit; auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie generiere im Zusammenhang mit politischen Aktionen steuerbare Umsätze. Eingangsleistungen, die einzig diesem nicht geschäftlichen Zweck des politischen
Engagements
dienen,
sind
damit
nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. So hat auch das Bundesgericht festgestellt, für den Fall, dass eine Gesellschaft neben dem geschäftlichen Zweck ein anderes Ziel verfolgt, wie beispielsweise ein Mäzenat eines Aktionärs ohne Werbe- bzw. Public-Relations-Zweck, erfülle dieser Teil der Leistungen die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2
MWSTG (Art. 29 Abs. 2
MWSTV) nicht und es liege keine geschäftlich begründete Verwendung vor (BGE 132 II 369 E. 10). Vorliegend handelt es sich somit um nicht vorsteuerabzugsberechtigenden Endverbrauch, wobei keine Rolle spielt, ob es sich um "privaten" Endverbrauch durch A. oder Endverbrauch auf der Ebene der Unternehmung handelt (siehe hierzu E. 2.2). Die Eingangsleistungen waren so oder so nicht mehr Gegenstand von weiteren entgeltlichen Leistungen und auf Stufe der Beschwerdeführerin endete die Umsatzkette. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin den Vorsteuerabzug (abgesehen von den sogleich in E. 3.5 behandelten Fällen) zu Recht verweigert. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.5
Eine abweichende Würdigung ergibt einzig hinsichtlich der folgenden Inserate:
3.5.1 Eines der Inserate, ... (...) befasst sich zwar in einem betont polemischen Stil auch mit der Politik bezüglich der Kosten der ..., teilt aber zudem im fettgedruckten Bereich den Kunden mit, dass pro Einkauf in allen X-Filialen eine ... weiterhin ohne Preisaufschlag abgegeben werde. Dieses Inserat steht somit in einem direkten Zusammenhang zu einem von der Beschwerdeführerin verkauften Produkt, .... Die Beschwerdeführerin gibt im Inserat bekannt, dass sie pro Einkauf eine ... zu einem tieferen Preis verkauft als die anderen Geschäfte, nämlich zum bisherigen Preis. Dies verleiht dem Inserat (Image-)Werbecharakter, womit es einen geschäftlichen Zweck verfolgt. Somit ist für dieses Inserat der
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Vorsteuerabzug zu gewähren und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Bezug zwischen den einzelnen zudem unnummeriert eingereichten Beschwerdebeilagen (Inseraten) und den entsprechenden Vorsteuerabzugsbeträgen (siehe Beilage 15 zur EA 128'409) nicht herstellt und auch die ESTV aufgrund ihrer Rechtsauffassung diesen Bezug noch nicht herstellen musste, kann aufgrund der Akten nicht eruiert werden, wie hoch der auf dieses Inserat entfallende Vorsteuerbetrag ist. Die Sache ist demnach zur Berechnung der Höhe des zu gewährenden Vorsteuerabzugs an die ESTV zurückzuweisen.
3.5.2 Die Inserate ... (unnummerierte Beschwerdebeilagen) hat die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung soweit ersichtlich erst mit ihrer Beschwerde an die SRK eingereicht. Im Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht dürfen jedoch im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, neue Sachverhaltsumstände vorgebracht und ebenso neue Beweismittel eingereicht werden (ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a. M. 1998, Rz. 2.80 mit Hinweisen). Beide Inserate befassen sich klar mit den tiefen Preisen von Produkten in den Läden der Beschwerdeführerin. Das erste kommentiert namentlich die ...-Linie und stellt Preisvergleiche bezüglich Süsswassergetränken an zwischen ..., ... und X.. Das zweite enthält Preisvergleiche bezüglich Mineralwasser. Diesen Inseraten kann der Werbecharakter nicht abgesprochen werden, es werden die tiefen Preise bei der Beschwerdeführerin hervorgestrichen, die Inserate dienen der Werbung und verfolgen eindeutig und primär einen geschäftlichen Zweck. Die Inseratekosten
stehen
mit
den
steuerbaren
Leistungen
der
Beschwerdeführerin klar im Zusammenhang. Auch diesbezüglich ist der Vorsteuerabzug zu gewähren und die Beschwerde gutzuheissen. Wiederum ist nicht zu eruieren, wie hoch der auf diese Inserate entfallende Vorsteuerbetrag ist und die Sache wird an die ESTV zurückgewiesen. 3.5.3 In zwei Inseraten, welche ebenfalls soweit ersichtlich erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind (unnummerierte Beschwerdebeilagen), ... wird einerseits auf die Umwandlung von Festanstellungen in Teilzeitoder Aushilfsstellen statt der Aussprechung von Kündigungen und andererseits auf die Stellung der Filialleiter im Unternehmenskonzept "X. ...." eingegangen. Die Inserate behandeln damit zwei Fragen der Unternehmensorganisation, welche einen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung der Beschwerdeführerin als Detailistin aufweist. Die Inserate dienen der Imagepflege und enthalten eine Werbewirkung, will sich die Beschwerdeführerin doch darin als Unternehmen darstellen, das sich gegenüber seinen Angestellten einerseits sozial verhält und andererseits den Filialleitern unternehmerische Freiheit gewährt. Die Inserate verfolgen somit einen geschäftlichen Zweck. Die auf ihnen lastende Vorsteuer ist zum Abzug zuzulassen und die Beschwerde gutzuheissen. Die Höhe der Vorsteuer ist auch hier nicht eruierbar und die
12
Sache zu deren Berechnung an die ESTV zurückzuweisen. 3.6
Es bleibt Stellung zu nehmen zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Heranziehung der Rechtsprechung zum Sponsoring bzw. der geforderten Gleichbehandlung von Werbung auf Vorsteuerseite und auf Umsatzsteuerseite.
In der Rechtsprechung zum Sponsoring hatten sich die Gerichte mit der Frage der Steuerbarkeit und des Vorliegens eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs
zu befassen
(Urteile
des
Bundesgerichts
2A.526/2003 vom 4. Juli 2004, E. 1.2; 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, E. 3.1.1; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002, E. 2). Die Werbe- oder Bekanntmachungsleistung liege darin, dass durch die namentliche Nennung des Geldgebers (eventuell mit seinem Tätigkeitsbereich) dessen Bekanntheitsgrad oder auch nur dessen Image gefördert wird. Diese innere, wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Bekanntmachungs- bzw. Werbeleistung einerseits und dem Sponsorenbeitrag andererseits begründe den Leistungsaustausch (Urteil 2A.526/2003 vom 4. Juli 2004, E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. ferner Entscheid der SRK vom 20. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 66.57, E. 5a/bb).
Beim vorliegenden Themenkreis der Vorsteuerabzugsberechtigung hingegen ist nicht der Leistungsaustausch der zentrale Aspekt (das Vorliegen
eines
solchen
auf
der
Inputseite
zwischen
der
Beschwerdeführerin und den Zeitungsverlagen als Leistungserbringer ist denn auch nicht anzuzweifeln), sondern die Voraussetzung der Verwendung der vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen für geschäftliche Zwecke (Art. 29 Abs. 1 und 2, oben E. 2.1, 3.1 ff.). Unabhängig davon, ob die Leistungen auf der Inputseite als Sponsoringleistungen (was aber hier klar nicht der Fall ist) bzw. als Werbeleistungen zu qualifizieren sind, müssten diese bezogenen Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet worden sein, damit die darauf lastenden Vorsteuern abgezogen werden dürften. Dieses Kriterium spielt hingegen betreffend Steuerbarkeit von Ausgangsumsätzen, auf der Ebene des Steuerobjekts, keine Rolle. Das Argument der Gleichbehandlung auf Vorsteuer- und auf Umsatzseite verfängt damit nicht, von einer Rechtsungleichheit kann keine Rede sein. Es ist zu unterscheiden zwischen der Tatsache, dass zwischen den Zeitungsverlagen und der Beschwerdeführerin betreffend die bezogenen Leistungen ein Leistungsaustausch stattfand (d.h. beim Leistungserbringer war die Leistung steuerbar) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mangels Verwendung dieser bezogenen Leistungen für einen geschäftlichen Zweck Endverbraucherin der Eingangsleistungen wurde, womit ihr die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zusteht. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bemerkung im Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, E. 3.3.1 (letzter Satz: "Soweit der Empfänger von Sponsoringleistungen vorsteuerabzugsberechtigt sei, könnten die entsprechenden Aufwendungen bei diesem als Vorsteuern geltend gemacht werden.") ist damit ebenfalls nicht stichhaltig; ein Vorsteuerabzug kommt für den Empfänger von Sponsoring- oder Werbeleistungen immer nur unter dem Vorbehalt in Frage, dass die hierfür
13
nötigen Voraussetzungen sämtliche erfüllt sind. Dies ist vorliegend wie dargelegt nicht der Fall.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde bezüglich des Vorsteuerabzugs für die in E. 3.5 erwähnten Inserate teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. Die Verfahrenskosten werden für den Fall, dass eine Beschwerdeführerin nur teilweise unterliegt, grundsätzlich ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 3
VwVG dürfen einer obsiegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Als unnötigerweise verursacht gilt ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel zu spät eingereicht hat (vgl. Entscheid der SRK vom 23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123, E. 5b, c mit weiteren Hinweisen). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend insoweit, als die Beschwerdeführerin vier der fünf Inserate, die zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führen (oben E. 3.5.2 und 3.5.3) erst mit der Beschwerde an die SRK eingereicht hat. Damit hat sie das vorliegende Beschwerdeverfahren teilweise unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht. Nur ein einziges Inserat findet sich bereits in den Akten der ESTV (act. 74), neben 18 Inseraten, die von der ESTV richtig gewürdigt wurden. Dies rechtfertigt, trotz teilweiser Gutheissung die Verfahrenskosten nur minimal zu reduzieren und sie auf Fr. 7'500 festzulegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- wird mit den Verfahrenskosten verrechnet und der Mehrbetrag von Fr. 500.-nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Entsprechend hat die ESTV die Beschwerdeführerin mit einer ebenfalls im gleichen Rahmen reduzierten Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entschädigen (Art. 64
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen 3.5.1 - 3.5.3 teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 31. März 2004 insofern aufgehoben und die Sache zur Berechnung des zu gewährenden Vorsteuerabzugs an die ESTV zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und Ziffer 3a des Dispositivs des Einspracheentscheids bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
14
3.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann
Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
, 48
, 54
, 83
Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes
vom
17.
Juni
2005
über
das
Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Versand am:
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1357/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung:
Richterin Salome Zimmermann; Richter Pascal Mollard; Richter André Moser; Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG, ...
Beschwerdeführerin, vertreten durch ....,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2000); Vorsteuerabzug, Verwendung für einen geschäftlichen Zweck, Zusammenhang zwischen Eingangs- und steuerbarer Ausgangsleistung.
2
Sachverhalt:
A.
Die X. AG ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Zwischen dem 17. Dezember 1999 und dem 14. Juli 2000 führte die ESTV bei der X. AG eine Kontrolle durch, welche zu mehreren Nachbelastungen führte.
B.
Im Entscheid vom 23. Juni 2003 bestätigte die ESTV unter anderem die Steuerforderung in Bezug auf die von der ESTV nicht anerkannten Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit "Politsponsoring" im Umfang von Fr. ....-- (gemäss EA Nr. 128'409 vom 14. Juli 2000, Ziff. 8a). Gegen diesen Entscheid liess die X. AG am 19. August 2003 Einsprache erheben.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2004 erkannte die ESTV nebst anderem, die X. AG schulde der ESTV für die Zeit vom 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2000 noch Fr. ....-- nicht anerkannter Vorsteuerabzüge betreffend "Politsponsoring" gemäss EA Nr. 128'409 (Ziff. 3b Dispositiv des Einspracheentscheids). Die ESTV führte in Bezug auf diese Problematik im Wesentlichen aus, aufgrund der Rechtsprechung zu den direkten Steuern, so dem Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 vom 1. Mai 2000 bezüglich der direktsteuerlichen Behandlung von Inseraten der X. AG, sowie der noch etwas weiter gehenden Rechtslage im Mehrwertsteuerrecht, sei zu prüfen, ob die Aufwendungen für die fraglichen Inserate geschäftsmässig begründet seien. Vorliegend gehe es nicht um klassische Produktwerbung, sondern in Betracht komme allenfalls Imagewerbung. Als solche gelte nur, was tatsächlich im Interesse der steuerpflichtigen Unternehmung erfolge. Die Inserate seien aufgrund ihres konfrontativen Stils, des Inhalts, in welchem schwergewichtig auf Politik und das Verhalten von Politikern und Behörden Bezug genommen werde, sowie aufgrund der Aufmachung für einen Detaillisten aussergewöhnlich. Auch wenn der Kampf für die Konsumenten immer schon Bestandteil der Imagewerbung der X. AG gewesen sei, sprenge das Engagement mit den fraglichen Inseraten selbst den Rahmen einer offensiven Imagewerbung. Augenfällig sei, dass die X. AG seit dem Ableben von A. keine auch nur annähernd ähnlichen Inserate mehr erscheinen liess. Die Inserate seien auf eine Einzelperson und nicht auf ein Unternehmen zurückzuführen und dienten in erster Linie der politischen Meinungsäusserung von A. Die entsprechenden Aufwendungen dürften bereits bei den direkten Steuern als geschäftsmässig unbegründet gelten. In mehrwertsteuerlicher Hinsicht fehle es auf jeden Fall am geforderten Zusammenhang mit der steuerbaren Tätigkeit, wobei wie bei den direkten Steuern (Hinweis auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts) auch bei der Mehrwertsteuer ein "unmittelbarer" Zusammenhang zu verlangen sei.
D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 lässt die X. AG (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) führen mit dem Antrag, es sei der
3
Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV im Umfang von Fr. ....-- aufzuheben. Zum Streitgegenstand präzisiert die Beschwerdeführerin, es sei im vorliegenden Verfahren nur noch der Vorsteuerabzug bei Werbeaufwendungen strittig und zwar im Umfang von Fr. ....--, im Übrigen werde der Einspracheentscheid nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Vorsteuerabzug sei schon deshalb zu gewähren, weil auf jedem Inserat die "X. AG" erwähnt werde und so das Unternehmen der Öffentlichkeit in Erinnerung gerufen werde, darin liege gemäss Praxis und Rechtsprechung zum
Sponsoring
bereits
Werbung
bzw.
eine
steuerbare
Bekanntmachungsleistung. Zudem werde in den Inseraten auch ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt, denn zu deren Kommunikationsstrategie gehöre auch das Image eines Unternehmens, welches sich für tiefe Preise einsetze. Mit den Inseratetexten sei folglich auch Imagewerbung betrieben worden. Werbung sei auf der Vorsteuerseite gleich zu behandeln wie auf der Umsatzseite und es können Praxis und Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Sponsoring herangezogen werden. Weiter sei es unzulässig, einen unmittelbaren
Zusammenhang
zwischen
der
vorsteuerbelasteten
Aufwendung und der steuerbaren Tätigkeit der Pflichtigen zu verlangen und auf gewinnsteuerliche Überlegungen und namentlich das Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 vom 1. Mai 2000 Bezug zu nehmen. E.
Mit Vernehmlassung vom 2. September 2004 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und wiederholt namentlich, dass die Inserate A. zur persönlichen politischen Meinungsäusserung gedient hätten und dieser sich darin nicht bloss als Vertreter der Gesellschaft, sondern persönlich an die Leserschaft gewendet habe. Was die Gleichbehandlung mit dem Sponsoring anbelange, habe die ESTV eine solche
grundsätzlich
nie
bestritten,
jedoch
vergleiche
die
Beschwerdeführerin nicht vergleichbare tatsächliche Sachverhalte miteinander. Zudem behaupte die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die jeweilige Tageszeitung gesponsert habe und diese sie im Gegenzug namentlich genannt habe. In den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden betreffend Sponsoring werde zudem nicht gesagt, dass die namentliche Nennung einer Firma jegliche Leistung zu einer Werbeleistung mache. Es liege auch keine Imagewerbung vor. Unter anderem sei fraglich, ob die Inserate überhaupt geeignet gewesen seien, für die Beschwerdeführerin einen (positiven) Werbeeffekt zu erzeugen. Ohnehin gehe es nicht an, dass ein Unternehmer die von ihm allein beherrschte Firma dazu verwendet, um die bei seinen persönlichen politischen Aktivitäten anfallenden Vorsteuern abzusetzen. Weiter sei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug von der Beschwerdeführerin nachzuweisen, was diese nicht getan habe.
F.
Mit Eingabe vom 17. September 2004 nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf Ziff. 7 der Vernehmlassung, wo von der ESTV erstmals der Einwand der Beweislast erhoben worden sei, und hält fest, dass die ESTV
4
die Beschwerdeführerin einer ausführlichen externen Kontrolle unterzogen und dabei Einsicht in die Inserate gehabt habe. Die Beweislast sei vorliegend auch gar nicht Thema, denn der Sachverhalt stehe fest und sei bewiesen. Zu entscheiden sei über Rechtsfragen. G.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 teilt die ESTV mit, sie halte an den Ausführungen in der Vernehmlassung fest.
H.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an die SRK und das Bundesverwaltungsgericht wird soweit erforderlich im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 65 Grundsätze [1] |
||||||
| Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. | ||||||
| Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist. | ||||||
| Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben. | ||||||
| Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln [1]. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. | ||||||
| Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
1.2
Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1995 bis 2000, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
1.3
Im Einspracheentscheid vom 31. März 2004 erkannte die ESTV unter anderem, die X. AG schulde der ESTV für das 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2000 noch Fr. ....-- nicht anerkannter Vorsteuerabzüge beim "Politsponsoring" (gemäss EA Nr. 128'409) (Ziff. 3b Einspracheentscheid). Im vorliegenden Verfahren umfasst der Streitgegenstand nur noch diesen Vorsteuerabzug auf Werbeaufwendungen, im Übrigen wurde der Einspracheentscheid nicht mehr angefochten. Die Beschwerdeführerin macht zudem nur noch Vorsteuern im reduzierten Umfang von Fr. ....-geltend, so dass sich der Streitgegenstand für das vorliegende Verfahren
5
auf diesen Betrag beschränkt.
2.
Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
2.1
Für einen Vorsteuerabzug ist unter anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Für Ausgaben ohne geschäftlichen
Charakter
besteht
gemäss
Verfassung
kein
Vorsteuerabzugsrecht (Art. 8 Abs. 2 Bst. h der sich bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft befindlichen alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [ÜB-aBV] bzw. [per 1. Januar 2007 aufgehobener] Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1] |
||||||
| Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6] | ||||||
| Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690). [2] SR 741.01 [3] SR 641.81 [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung. [10] SR 822.11 [11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung. [13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [18] SR 641.20 [19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761). [22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
||||||
| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
||||||
| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
6
2.2
Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 369 E. 10, 8.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 245, 254 f.). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Personen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt (sog. "Endverbrauch in der Unternehmenssphäre"), womit der Vorsteuerabzug zu verweigern ist (BGE 123 II 307 E. 7a; RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260, 283; ferner Entscheid der SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58, E. 6b, c).
3.
Im vorliegenden Fall steht der Abzug von Vorsteuern zur Diskussion, welche auf von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der Publikation verschiedener Inserate lasteten. Die ESTV verweigerte den Vorsteuerabzug, weil die Inserate politisch motiviert, hauptsächlich A. persönlich zuzuschreiben seien und nicht mit der steuerbaren Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Ansicht, dass die Aufwendungen für diese Inserate vorsteuerabzugsberechtigt seien, weil es sich um Werbung bzw. Imagepflege für das Unternehmen handle.
3.1
Laut Eintrag im Handelsregister bezweckt die Beschwerdeführerin den "Betrieb von Handels- und Industrie-Unternehmen oder Beteiligung an solchen im In- und Ausland sowie jede andere damit im Zusammenhang stehende wirtschaftliche Tätigkeit" und sie "kann auch kulturelle Leistungen zu günstigen Bedingungen vermitteln durch Betrieb von kulturellen Unternehmen in eigenem Namen oder durch Dritte für ihre Rechnung und durch Unterstützung von bzw. Beteiligung an kulturellen Unternehmen aller Art". Die Beschwerdeführerin ist jedoch vorwiegend als Detaillistin tätig und erzielt ihre steuerbaren Umsätze im Bereich des Einzelhandels (...). Die fraglichen Vorsteuern sind folglich nur dann zum Abzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen für die Publikation der Inserate in einem zumindest mittelbaren objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerbaren Umsätzen der Beschwerdeführerin, genauer mit Umsätzen aus Detailhandel, stehen (Art. 29 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
7
Zusammenhang stehen, zumal diese Frage klar zu verneinen wäre. Im Folgenden wird damit zu prüfen sein, ob die fraglichen Inserate eine Werbe- oder Public-Relations-Wirkung für die Umsätze aus Detailhandel als mehrwertsteuerlich relevante Tätigkeit des Unternehmens erzeugten. Nur wenn dies zu bejahen wäre, wären die auf den Inseratekosten lastenden Vorsteuern zum Abzug zuzulassen.
3.2
Nach der Rechtsprechung genügt für den Vorsteuerabzug ein "mittelbarer" objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen vorsteuerbelasteten Eingangs- und steuerbaren Ausgangsleistungen (E. 2.1). Damit geht die ESTV in ihrer (auf die Rechtsprechung im Bereich der direkten Steuern gestützten) Annahme, es könne ein "direkter" bzw. "unmittelbarer" Zusammenhang verlangt werden, in Bezug auf das Mehrwertsteuerrecht fehl. Zudem ist auch irrelevant, wie die fraglichen Inseratekosten im Bereich der direkten Steuern behandelt werden. Für die mehrwertsteuerliche Betrachtung ist die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern generell nicht direkt massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002, E. 3.4; Entscheid der SRK vom 8. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.53, E. 6a mit weiteren Hinweisen) und bezüglich der vorliegenden Problematik im Besonderen hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich die Begriffe "Ausgaben mit geschäftlichem Charakter" des Mehrwertsteuerrechts und "geschäftsmässig begründete Aufwendungen" aus dem Recht der direkten Bundessteuer zwar teilweise überschneiden, dass sich aus dem direktsteuerlichen Begriff aber keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Umfangs der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben gewinnen liessen (BGE 123 II 304 f. E. 6b). Nicht massgeblich sind vorliegend folglich auch die in den Rechtsschriften der Parteien erwähnten Urteile des Zürcher Verwaltungsgerichts (vom 27. August 1997, RB 1997 N. 36, act. 97) und des Bundesgerichts (2P.54/1999 vom 1. Mai 2000, act. 96) betreffend die Abzugsfähigkeit der Inseratekosten der Beschwerdeführerin bei den direkten Steuern.
3.3
In Bezug auf die erforderliche Werbe- oder Public-Relations-Wirkung für die steuerbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den sich in den Akten befindlichen Inseraten das Folgende:
3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Inserate nicht dem Werbeauftritt der Beschwerdeführerin in ihrer normalen Produktewerbung entsprechen, sondern erheblich davon abweichen. Die Gestaltung ist durchwegs in der Form eines Zeitungsartikels gehalten und namentlich wird das in der Werbung der Beschwerdeführerin sonst übliche X.-Logo in keinem der Inserate
verwendet.
Die
Inserate
erwecken
jedenfalls
vom
Erscheinungsbild her nicht den Eindruck, es handle sich um Werbung. In einigen Inseraten wird die Beschwerdeführerin zudem im Text gar nicht erwähnt, sondern die Firma taucht nur zusammen mit der Unterschrift von A. am Schluss des Inserats auf (...), womit diese Inserate erst recht nicht als Werbung der Unternehmung wirken, sondern eher als persönliche Beiträge von A., welcher mit der Erwähnung "X. AG" lediglich seine Funktion als "X.-Chef" präzisierte (...).
8
Lässt das äussere Erscheinungsbild nicht auf Werbung oder PublicRelations für die Beschwerdeführerin schliessen, bedingt der geforderte Zusammenhang der Inseratekosten mit der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens (E. 2.1, 3.1), dass in den Inseraten zumindest inhaltlich in irgendeiner Weise eine werbewirksame Verbindung mit der steuerbaren Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin hergestellt wird. Bei der Grosszahl der Inserate (vorbehältlich jener Inserate, die in E. 3.5 behandelt werden) ist die politische Stellungnahme zu verschiedenen politischen Themen klar als primärer Gehalt der Artikel zu qualifizieren, womit es sich auch inhaltlich offensichtlich nicht um reine Werbung oder Public-Relations-Massnahmen für die steuerbare Geschäftstätigkeit handelt. Zu prüfen bleibt, ob neben der politischen Meinungsäusserung auch ein Werbeeffekt für die mehrwertsteuerlich relevante Aktivität der Unternehmung enthalten ist. Nachdem die Inserate sowohl von der Gestaltung her als auch inhaltlich als primär politische Beiträge erscheinen, genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zur Bejahung einer solchen Werbewirkung die blosse "Erwähnung" der Firma im Inserat nicht. Vielmehr muss beispielsweise ein Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin verkauften Produkten oder Dienstleistungen bestehen oder auch mit der Art und Weise, wie diese den Konsumenten verkauft werden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist namentlich der Ansicht, dass sie mit den Inseraten ihr Image als Unternehmung pflege, die sich für tiefe Preise einsetze.
In den Inseraten ... (...) geht es zwar im weitesten Sinn um Preise von Lebensmitteln, welche die Beschwerdeführerin im Sortiment führt. Die fraglichen Inserate befassen sich aber genaugenommen mit den jeweiligen politischen Themen und der diesbezüglichen aktuellen politischen Situation und ein Bezug zur X. AG und ihren Produkten bzw. zu ihrer Tiefpreispolitik im eigenen Geschäftsbereich wird gar nicht oder aber nur am Rande (z.B. ...) hergestellt. Es dominiert somit die politische Meinungsäusserung und das Engagement der Beschwerdeführerin (oder von A.) betreffend die verschiedenen politischen Kampagnen sowie die Kritik am Handeln von Regierung, Parlament und Verwaltung. Die genannten Inserate erscheinen nicht geeignet, den Absatz der Beschwerdeführerin zu fördern, es wird nicht das Image als Discounter gepflegt und ein Werbeeffekt auf die Tätigkeit als Detaillistin ist nicht feststellbar. Zur Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt es am Erfordernis der Verwendung der bezogenen Leistungen für steuerbare Umsätze. Dasselbe gilt für die Kampagnen gegen ... (...) bzw. gegen ... (siehe ...). In den Artikeln wird gegen die angeblich unnötigen neuen ...-Vorschriften (wobei es bei dieser Kampagne ohnehin nur nebensächlich um Preissteigerungen geht) bzw. die Gebührenerhöhung auf ... ganz generell angeschrieben und Kritik an Regierung und Verwaltung von Bund und Kanton geübt. Mithin steht wiederum das politische Engagement im Vordergrund und Imagepflege wird nicht betrieben. Ein Werbe- bzw. Public-Relations-Effekt in Bezug auf die mehrwertsteuerlich relevante
9
Aktivität der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Keinerlei
Bezug
zu
den
unternehmerischen
Tätigkeiten
der
Beschwerdeführerin als Detailhändlerin enthalten die Inserate, welche sich mit ... und weiteren Bereichen des Gesundheitswesens auseinandersetzen (...); in diesen Gebieten ist die Beschwerdeführerin nicht aktiv und sie liegen nicht einmal innerhalb ihres statutarischen Zweckes. Dies gilt noch viel mehr für die Initiative zur ... (...). Diese Inserate sind klar als rein politische Betätigung ohne Werbeeffekt oder Imagepflege bzw. -förderung in Verbindung mit der steuerbaren Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr Image als Kämpferin für tiefe Preise nichts, denn die Beschwerdeführerin engagiert sich in diesen Inseraten für tiefere Preise in einem Sektor, in welchem sie selbst nicht geschäftlich tätig ist (...) und sie stellt darin keine Verbindung her mit konkreten in ihren Läden verkauften Produkten oder zumindest mit der allgemeinen Tiefpreispolitik der X. AG in ihrem geschäftlichen Bereich. Die mangelnde Verknüpfung der Inseratekosten mit steuerbaren Ausgangsumsätzen ist hier offensichtlich. 3.3.3 Für die Frage, ob den Inseraten ein Werbecharakter zugesprochen werden kann oder nicht, ist hingegen der Stil der Inserate nicht von Belang. Diese zeichnen sich zwar tatsächlich (wie die ESTV geltend macht) dadurch aus, dass eher pointierte Ansichten geäussert werden, dass der Schreibstil als polemisch und angriffig zu bezeichnen ist, und dass scharfe Kritik an Behörden, einzelnen Persönlichkeiten aus der Politik, an Organisationen oder Personengruppen geübt wird (...). Auch wenn zwangsläufig ein Teil der Leserschaft mit den in den Inseraten wiedergegebenen politischen Haltungen nicht einverstanden sein wird und namentlich auch die Art und Weise der Meinungsäusserung und die Form der Vorhalte gegenüber Behörden und Personen bzw. Personengruppen beim Publikum auch negative Reaktionen auslösen können, kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, über die Art und Weise einer Werbekampange zu urteilen. Vorliegend ist einzig festzustellen, ob die Eingangsleistung Werbecharakter (in Bezug auf die steuerbaren Ausgangsleistungen) hat oder nicht. Deshalb spielt es beispielsweise keine Rolle, dass sich der Kampf gegen Deklarationen auf Lebensmittelverpackungen, welche ja im Allgemeinen gerade dem Konsumentenschutz dienen, sowie Ankündigungen, es werde neuen staatlichen Vorschriften die Gefolgschaft verweigert (...) auch negativ auf die Verkaufszahlen auswirken könnten. Diese Eigenheiten bzw. dieser Stil der Inserate sind zwar oft in politischen Stellungnahmen anzutreffen, es ist aber nicht ausgeschlossen, Inserate dieser Art auch für die geschäftliche Werbung einzusetzen.
3.4
Insgesamt ergibt sich, dass die vorliegenden Inserate (unter Vorbehalt der unter E. 3.5 geprüften Fälle) eindeutig politisch motiviert sind, die Firma in Bezug auf die steuerbare Tätigkeit als Detaillist nicht anpreisen oder besser positionieren und nicht als Imagewerbung oder als Marketingmassnahmen in Bezug auf die steuerbaren Ausgangsleistungen der Beschwerdeführerin qualifiziert werden können. Die von der Beschwerdeführerin für
10
politisches Wirken bezogenen Leistungen flossen im Sinne von Lehre und Rechtsprechung weder direkt noch indirekt in steuerbare Ausgangsleistungen, und den Aufwendungen für die Inserate mangelt es am "geschäftlichen Charakter" (Art. 29 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
Engagements
dienen,
sind
damit
nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. So hat auch das Bundesgericht festgestellt, für den Fall, dass eine Gesellschaft neben dem geschäftlichen Zweck ein anderes Ziel verfolgt, wie beispielsweise ein Mäzenat eines Aktionärs ohne Werbe- bzw. Public-Relations-Zweck, erfülle dieser Teil der Leistungen die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
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| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
Eine abweichende Würdigung ergibt einzig hinsichtlich der folgenden Inserate:
3.5.1 Eines der Inserate, ... (...) befasst sich zwar in einem betont polemischen Stil auch mit der Politik bezüglich der Kosten der ..., teilt aber zudem im fettgedruckten Bereich den Kunden mit, dass pro Einkauf in allen X-Filialen eine ... weiterhin ohne Preisaufschlag abgegeben werde. Dieses Inserat steht somit in einem direkten Zusammenhang zu einem von der Beschwerdeführerin verkauften Produkt, .... Die Beschwerdeführerin gibt im Inserat bekannt, dass sie pro Einkauf eine ... zu einem tieferen Preis verkauft als die anderen Geschäfte, nämlich zum bisherigen Preis. Dies verleiht dem Inserat (Image-)Werbecharakter, womit es einen geschäftlichen Zweck verfolgt. Somit ist für dieses Inserat der
11
Vorsteuerabzug zu gewähren und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Bezug zwischen den einzelnen zudem unnummeriert eingereichten Beschwerdebeilagen (Inseraten) und den entsprechenden Vorsteuerabzugsbeträgen (siehe Beilage 15 zur EA 128'409) nicht herstellt und auch die ESTV aufgrund ihrer Rechtsauffassung diesen Bezug noch nicht herstellen musste, kann aufgrund der Akten nicht eruiert werden, wie hoch der auf dieses Inserat entfallende Vorsteuerbetrag ist. Die Sache ist demnach zur Berechnung der Höhe des zu gewährenden Vorsteuerabzugs an die ESTV zurückzuweisen.
3.5.2 Die Inserate ... (unnummerierte Beschwerdebeilagen) hat die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung soweit ersichtlich erst mit ihrer Beschwerde an die SRK eingereicht. Im Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht dürfen jedoch im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, neue Sachverhaltsumstände vorgebracht und ebenso neue Beweismittel eingereicht werden (ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a. M. 1998, Rz. 2.80 mit Hinweisen). Beide Inserate befassen sich klar mit den tiefen Preisen von Produkten in den Läden der Beschwerdeführerin. Das erste kommentiert namentlich die ...-Linie und stellt Preisvergleiche bezüglich Süsswassergetränken an zwischen ..., ... und X.. Das zweite enthält Preisvergleiche bezüglich Mineralwasser. Diesen Inseraten kann der Werbecharakter nicht abgesprochen werden, es werden die tiefen Preise bei der Beschwerdeführerin hervorgestrichen, die Inserate dienen der Werbung und verfolgen eindeutig und primär einen geschäftlichen Zweck. Die Inseratekosten
stehen
mit
den
steuerbaren
Leistungen
der
Beschwerdeführerin klar im Zusammenhang. Auch diesbezüglich ist der Vorsteuerabzug zu gewähren und die Beschwerde gutzuheissen. Wiederum ist nicht zu eruieren, wie hoch der auf diese Inserate entfallende Vorsteuerbetrag ist und die Sache wird an die ESTV zurückgewiesen. 3.5.3 In zwei Inseraten, welche ebenfalls soweit ersichtlich erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind (unnummerierte Beschwerdebeilagen), ... wird einerseits auf die Umwandlung von Festanstellungen in Teilzeitoder Aushilfsstellen statt der Aussprechung von Kündigungen und andererseits auf die Stellung der Filialleiter im Unternehmenskonzept "X. ...." eingegangen. Die Inserate behandeln damit zwei Fragen der Unternehmensorganisation, welche einen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung der Beschwerdeführerin als Detailistin aufweist. Die Inserate dienen der Imagepflege und enthalten eine Werbewirkung, will sich die Beschwerdeführerin doch darin als Unternehmen darstellen, das sich gegenüber seinen Angestellten einerseits sozial verhält und andererseits den Filialleitern unternehmerische Freiheit gewährt. Die Inserate verfolgen somit einen geschäftlichen Zweck. Die auf ihnen lastende Vorsteuer ist zum Abzug zuzulassen und die Beschwerde gutzuheissen. Die Höhe der Vorsteuer ist auch hier nicht eruierbar und die
12
Sache zu deren Berechnung an die ESTV zurückzuweisen. 3.6
Es bleibt Stellung zu nehmen zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Heranziehung der Rechtsprechung zum Sponsoring bzw. der geforderten Gleichbehandlung von Werbung auf Vorsteuerseite und auf Umsatzsteuerseite.
In der Rechtsprechung zum Sponsoring hatten sich die Gerichte mit der Frage der Steuerbarkeit und des Vorliegens eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs
zu befassen
(Urteile
des
Bundesgerichts
2A.526/2003 vom 4. Juli 2004, E. 1.2; 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, E. 3.1.1; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002, E. 2). Die Werbe- oder Bekanntmachungsleistung liege darin, dass durch die namentliche Nennung des Geldgebers (eventuell mit seinem Tätigkeitsbereich) dessen Bekanntheitsgrad oder auch nur dessen Image gefördert wird. Diese innere, wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Bekanntmachungs- bzw. Werbeleistung einerseits und dem Sponsorenbeitrag andererseits begründe den Leistungsaustausch (Urteil 2A.526/2003 vom 4. Juli 2004, E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. ferner Entscheid der SRK vom 20. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 66.57, E. 5a/bb).
Beim vorliegenden Themenkreis der Vorsteuerabzugsberechtigung hingegen ist nicht der Leistungsaustausch der zentrale Aspekt (das Vorliegen
eines
solchen
auf
der
Inputseite
zwischen
der
Beschwerdeführerin und den Zeitungsverlagen als Leistungserbringer ist denn auch nicht anzuzweifeln), sondern die Voraussetzung der Verwendung der vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen für geschäftliche Zwecke (Art. 29 Abs. 1 und 2, oben E. 2.1, 3.1 ff.). Unabhängig davon, ob die Leistungen auf der Inputseite als Sponsoringleistungen (was aber hier klar nicht der Fall ist) bzw. als Werbeleistungen zu qualifizieren sind, müssten diese bezogenen Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet worden sein, damit die darauf lastenden Vorsteuern abgezogen werden dürften. Dieses Kriterium spielt hingegen betreffend Steuerbarkeit von Ausgangsumsätzen, auf der Ebene des Steuerobjekts, keine Rolle. Das Argument der Gleichbehandlung auf Vorsteuer- und auf Umsatzseite verfängt damit nicht, von einer Rechtsungleichheit kann keine Rede sein. Es ist zu unterscheiden zwischen der Tatsache, dass zwischen den Zeitungsverlagen und der Beschwerdeführerin betreffend die bezogenen Leistungen ein Leistungsaustausch stattfand (d.h. beim Leistungserbringer war die Leistung steuerbar) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mangels Verwendung dieser bezogenen Leistungen für einen geschäftlichen Zweck Endverbraucherin der Eingangsleistungen wurde, womit ihr die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zusteht. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bemerkung im Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, E. 3.3.1 (letzter Satz: "Soweit der Empfänger von Sponsoringleistungen vorsteuerabzugsberechtigt sei, könnten die entsprechenden Aufwendungen bei diesem als Vorsteuern geltend gemacht werden.") ist damit ebenfalls nicht stichhaltig; ein Vorsteuerabzug kommt für den Empfänger von Sponsoring- oder Werbeleistungen immer nur unter dem Vorbehalt in Frage, dass die hierfür
13
nötigen Voraussetzungen sämtliche erfüllt sind. Dies ist vorliegend wie dargelegt nicht der Fall.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde bezüglich des Vorsteuerabzugs für die in E. 3.5 erwähnten Inserate teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. Die Verfahrenskosten werden für den Fall, dass eine Beschwerdeführerin nur teilweise unterliegt, grundsätzlich ermässigt (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen 3.5.1 - 3.5.3 teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 31. März 2004 insofern aufgehoben und die Sache zur Berechnung des zu gewährenden Vorsteuerabzugs an die ESTV zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und Ziffer 3a des Dispositivs des Einspracheentscheids bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
14
3.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann
Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
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| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 54 |
||||||
| Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. | ||||||
| Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. | ||||||
| Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. | ||||||
| Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
vom
17.
Juni
2005
über
das
Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Versand am:
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 54
BGG 83
BV 196
MWSTG 38
MWSTG 65
MWSTG 93
MWSTG 94
MWSTV 29
MWSTV 53
VGG 31
VGG 32
VGG 53
VwVG 5
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 54 |
||||||
| Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. | ||||||
| Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. | ||||||
| Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. | ||||||
| Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1] |
||||||
| Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6] | ||||||
| Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690). [2] SR 741.01 [3] SR 641.81 [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung. [10] SR 822.11 [11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung. [13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [18] SR 641.20 [19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761). [22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
||||||
| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 65 Grundsätze [1] |
||||||
| Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. | ||||||
| Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist. | ||||||
| Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben. | ||||||
| Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln [1]. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. | ||||||
| Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
AS
AS 1999/2556AS 1994/1464