Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 23.07.2018 (9C_161/2018)
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7614/2016
Urteil vom 17. Januar 2018
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. Verband X._______,
c/o A._______, (...),
2. B._______, (...),
3. A._______, (...),
alle vertreten durch
Dr. iur. Philip Conradin-Triaca, Rechtsanwalt, Baur Hürlimann AG, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
1. Kanton Solothurn,
4509 Solothurn,
vertreten durch
den Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
handelnd durch
das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
2. Pensionskasse Kanton Solothurn,
Dornacherplatz 15, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegner,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn,
Vorinstanz,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge; Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn vom 8. November 2016 betr. Aufhebung von § 22 Abs. 4 lit. b PKG; Auflösung des Teuerungsfonds,
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Pensionskasse Kanton Solothurn (nachfolgend: Pensionskasse SO) mit Sitz in Solothurn ist eine im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Solothurn eingetragene, selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. A.b Der Kantonsrat des Kantons Solothurn verabschiedete am 25. Juni 2014 das Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG, BGS 126.581) in zwei Varianten und unterstellte die Vorlage der Volksabstimmung. Das Ergebnis dieser Volksabstimmung wurde von der Staatskanzlei im Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 40 vom 3. Oktober 2014 publiziert. Demgemäss hat das Volk am 28. September 2014 die Variante 2 des PKG angenommen. Das angenommene PKG wurde im Amtsblatt Nr. 43 vom 24. Oktober 2014 unter «allgemeinverbindliche Erlasse» publiziert und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf den 1. Januar 2015 festgelegt.
A.c Gemäss § 22 Abs. 3 Satz 4 PKG werden die Teuerungszulagen auf den Renten nach den gleichen Grundsätzen wie das Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen kapitalisiert und zum Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen dazugerechnet. § 22 Abs. 4 Bst. b PKG bestimmt: «Für die technischen Rückstellungen gilt Folgendes: der Teuerungsfonds wird aufgelöst».
A.d Am 31. Oktober 2014 hatten der Verband X._______, B._______ sowie A._______ nebst ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf welche das Bundesgericht nicht eintrat eine weitgehend identische «vorsorgerechtliche Beschwerde» bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn erhoben. Sie stellten u.a. den Antrag, § 22 Abs. 4 Bst. b PKG sei aufzuheben und forderten eventualiter die Aufhebung von § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG. Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 11. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Diese Verfügung wurde mit dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Angelegenheit zu einem Entscheid in der Sache an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
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B.
Mit Entscheid vom 8. November 2016 wies die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn die Beschwerde vom 31. Oktober 2014 ab (Ziff. 1). Sie stellte fest, § 22 Abs. 4 Bst. b PKG verstosse nicht gegen Art. 49 Abs. 1
BV, Art. 62 Abs. 1
und Art. 91
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und sei einer bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich (Ziff. 2). Somit würden § 22 Abs. 4 Bst. b PKG und § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle weder für unanwendbar erklärt noch aufgehoben (Ziff. 3 und Ziff. 4). Ausserdem auferlegte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn dem Verband X._______, B._______ sowie A._______ eine Gebühr in Höhe von Fr. 5`000.-- (Ziff. 5) und verneinte die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Ziff. 6). Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn begründete ihren Entscheid vornehmlich damit, aus Art. 65b
BVG und Art. 48e
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) ergebe sich die Verpflichtung des Vorsorgewerks, Rückstellungen für versicherungstechnische Risiken, Rückstellungen für die Sicherung der Finanzierung sowie Schwankungsreserven zu bilden, wobei diese reglementarisch festgehalten sein müssten und der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten sei. Darüber hinaus gäbe es keine weiteren Vorgaben. Somit seien die Vorsorgeeinrichtungen frei, in Absprache mit dem Experten für die berufliche Vorsorge über Art. 65b
BVG und Art. 48e
BVV 2 hinausgehend zusätzliche reglementarische und gesetzliche Anordnungen über die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven vorzusehen (weitgehender Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtung). Es gebe keine Norm im Bundesrecht, die eine Bildung bzw. Auflösung von Rückstellungen für Teuerungszulagen vorschreibe. Im Ermessensbereich sei seitens der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn lediglich die pflichtgemässe Ermessensausübung zu überprüfen; ein Ermessensfehler könne nicht nachgewiesen werden. Die kantonalen Aufsichtsbehörden seien auch zur abstrakten Normenkontrolle von öffentlich-rechtlichen Erlassen verpflichtet, die von der kantonalen Legislative bzw. Exekutive als reglementarische Vorschriften öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen ergangen seien. Soweit diese Normenkontrolle pflichtgemäss vorgenommen werde und die Vereinbarkeit der Reglemente mit Bundesrecht überprüft werde, liege keine Verletzung von Art. 62
BVG vor. Da weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht die Verpflichtung des Kantons bzw. der Pensionskasse SO existiere, bei einem umhüllenden
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Vorsorgewerk Teuerungszulagen auf Altersrenten auszurichten und entsprechende Reserven zu bilden, sei die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn gestützt auf das BVG nicht befugt, den Kanton zu zusätzlichen, aussergesetzlichen Leistungen oder Ermessensleistungen anzuhalten. Eine Verletzung von Art. 65b
BVG und Art. 48e
BVV 2 sei überdies nicht gerügt worden. Rückstellungen für die Anpassung der Renten an die Teuerung würden gebildet, weil gesetzliche oder reglementarische Rentenanpassungen zu einer Erhöhung der Vorsorgekapitalien und der technischen Rückstellungen führten. Die Pensionskasse SO habe über Jahre hinweg ein erhebliches und zu einem bedeutenden Teil strukturelles (nicht anlagewertbedingtes) Defizit ausgewiesen. Diesem sei nicht allein mittels konventioneller Sanierungs- und Zusatzbeiträge zu begegnen gewesen. Weitergehende Anpassungen seien unabdingbar gewesen, um die finanzielle Sicherheit wiederherzustellen. Dieser Sanierungsbeitrag sei unverzichtbar gewesen und halte auch vor dem Gebot der Gleichbehandlung stand, da ansonsten die Aktivversicherten eine überproportionale Last zur Behebung der Unterdeckung zu tragen gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten die Auflösung des Teuerungsfonds hinzunehmen, da das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung als übergeordnetes Ziel, dessen Sicherstellung dauernde Aufgabe des Stiftungsrates und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme sei, und auch das Gleichbehandlungsgebot dies eindeutig erfordern würden. Der konkrete Eingriff sei überdies angemessen und innert nützlicher Frist wirksam. § 22 Abs. 4 Bst. b PKG und § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG würden Art. 65b
BVG und Art. 48e
BVV 2 nicht verletzen. Art. 91
BVG habe lediglich eine übergangsrechtliche Bedeutung, indem insbesondere vorobligatorische Ansprüche nur abgeändert werden dürften, wenn und soweit das Reglement eine ausdrückliche Bestimmung enthalte. Eine Gesetzesrevision schaffe nur die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis anders zu gestalten als bisher. Ein Recht auf Besitzstandswahrung könne jedoch aus Art. 91
BVG nicht abgeleitet werden. Die Teuerungszulage sei im Umlageverfahren finanziert und ein Vorsorgekapital für die Teuerungszulage nicht gebildet worden. Da das Umlageverfahren nicht mehr erlaubt sei, sei ein entsprechendes Vorsorgekapital zurückzustellen; der bestehende Teuerungsfonds sei zu Gunsten der Betriebsrechnung ausgebucht und zu Lasten der Betriebsrechnung in das Vorsorgekapital Rentner eingebucht worden. Dieser neutrale buchhalterische Vorgang habe zu keiner Reduktion der Renten bzw. zu keiner Verletzung des «Besitzstandes» geführt. Dem Eventualantrag komme keine eigenständige Bedeutung zu; sie könne die Pensionskasse SO nicht anweisen, gegen das Legalitätsprinzip zu verstossen.
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C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhoben der Verband X._______, B._______ und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen den Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn vom 8. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die vollumfängliche Aufhebung dieses Entscheides sowie des § 22 Abs. 4 Bst. b PKG (Ziff. 1). Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn zurückzuweisen (Ziff. 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da seit dem Vorliegen der Rechnung für das Jahr 2014 klar sei, dass der Überschuss nicht dem Kanton zu Gute komme, erübrige sich der Eventualantrag auf Aufhebung von § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG. Der angefochtene Entscheid und § 22 Abs. 4 Bst. b PKG würden den in Art. 62
, 65
und 91
BVG zum Ausdruck gebrachten bundesrechtlichen Grundsatz missachten, wonach das Vermögen der Pensionskasse gemäss seiner Zweckbestimmung zu verwenden sei. Folglich würde auch Art. 49
BV verletzt. Der (nach Finanzierung des Vorsorgekapitals für die bereits laufenden Teuerungszulagen verbleibende) Überschuss in Höhe von Fr. 26`696`933.-- werde nämlich nicht in das Vorsorgekapital Rentner eingebucht, sondern falle in die allgemeinen Mittel, obwohl die Beiträge an die Teuerungszulage zweckgebunden entrichtet worden seien. § 22 Abs. 4 Bst. b PKG entziehe sich jeglicher bundesrechtskonformen Auslegung und sei aufzuheben. Nach dem klaren Wortlaut werde der Teuerungsfonds aufgelöst und existiere nicht mehr; der Überschuss sei somit nicht mehr für Teuerungszulagen zurückgestellt. Auch eine Weiterführung oder Neuerrichtung des Teuerungsfonds sei trotz Art. 48e
BVV 2 ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers, dass nur bei hinreichenden freien Mitteln im Sinne von Art. 36 Abs. 2
BVG von der Verwaltungskommission Teuerungszulagen beschlossen werden dürften, widerspreche freilich einer Reservebildung für Teuerungszulagen im Sinne von Art. 48e
BVV 2. Auch gemäss teleologischer Auslegung verstosse die Schaffung eines neuen Teuerungsfonds klarerweise gegen den gesetzgeberischen Grundgedanken von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG. Die Ausführungen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn bzgl. ihrer angeblichen Rechtskontrolle missachte, dass das Zweckbindungsgebot Bundesrecht darstelle und es nicht im Autonomiebereich der einzelnen Vorsorgeeinrichtung liege, das für einen bestimmten Zweck zurückgestellte Vermögen, welches mit zweckbestimmten, prozentual fixierten Beiträgen geäufnet worden sei, zweckentfremdet zu verwenden. Es sei mittlerweile rechtskräftig entschieden, dass die BVG-
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und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn § 22 Abs. 4 Bst. b PKG aufheben könne und müsse, auch wenn die Bestimmung vom Kanton erlassen worden sei und sie immer noch teilweise an ihrer Unzuständigkeit festhalten möchte. Gemäss Art. 65 Abs. 1
BVG müssten Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen könnten; hierfür dienten Rückstellungen. Für die Teuerungsanpassung dürften auch Rückstellungen vorgenommen werden, wobei solche zur Finanzierung der Teuerungsanpassung als Finanzierungsrückstellungen bzw. technische Rückstellungen gelten würden. Diese müssten dann gebildet werden, wenn ein Leistungsversprechen bestehe, das durch die entsprechenden Beiträge nicht (ausreichend) gedeckt sei oder von Schwankungen auszugehen sei. Finanzierungsrückstellungen dürften dann gebildet werden, wenn sie einer Zweckbestimmung unterstellt würden und müssten bei einer (teilweisen) Auflösung bestimmungsgemäss verwendet werden. Es würden auch keine Voraussetzungen vorliegen, die eine Zweckänderung des Teuerungszulagefonds rechtfertigten, wobei auch die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn § 22 Abs. 4 Bst. b PKG nicht mit einer solchen begründe. Der Überschuss falle zwar in die allgemeinen Mittel und verbleibe damit (immerhin) bei der Pensionskasse. Dennoch vermindere er (ohne allfällige Gegenleistung) die Höhe von künftigen Sanierungsbeiträgen (auch) des Arbeitgebers, obwohl der Teuerungsfonds alleine für die Teuerungszulagen und nicht für den Arbeitgeber bestimmt gewesen sei. Dies sei unzulässig. Durch die Aufhebung des automatischen Teuerungsausgleichs werde der Teuerungsfonds nicht zwecklos, da eine nicht automatische Teuerungsanpassung gemäss Art. 36
BVG von Bundesrechts wegen zulässig sei, wofür der Überschuss verwendet werden müsste. Art. 91
BVG könne nicht nur auf intertemporalrechtliche Fragen reduziert werden. D.
Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2017, auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 sei nicht einzutreten oder diese sei allenfalls abzuweisen und den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. Adressat der Weisungsgewalt der Aufsichtsbehörde sei die Vorsorgeeinrichtung, nicht der demokratisch legitimierte Gesetzgeber des Kantons Solothurn. Sie sei nicht befugt, den kantonalen Erlass aufzuheben oder verpflichtet, einen (nicht beantragten) Feststellungsentscheid zu fällen. Sie könne im Rahmen von Art. 62
BVG lediglich Massnahmen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung innerhalb des BVG bzw. wenn die obligatorischen BVG-Pflichtleistungen gefährdet seien, anordnen. Eine Kompetenz, in die Seite 7
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kantonale Gesetzgebung rechtsschöpferisch einzugreifen, ergebe sich aus Art. 62
BVG nicht. Die zweckwidrige Mittelverwendung als Rechtsanwendungsakt unterliege nicht der abstrakten Normenkontrolle und könne somit mit dem initiierten Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet werden. Überdies liege keine zweckwidrige Mittelverwendung vor, da es keinen Mittelabfluss bzw. Bilanzkürzungen, sondern lediglich Umbuchungen gegeben habe. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden sei zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Weiter sei die Verletzung der Bestimmungen in Art. 65
, 65b
BVG und Art. 48e
BVV 2 nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen; mit der vorliegenden Beschwerde könnten diese Rügen nicht mehr vorgetragen werden. Aufgrund des Sanierungszwanges bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen habe das PKG angepasst werden müssen. Das Sanierungsziel sei dem Leistungsziel um Ausrichtung von fakultativen Teuerungszulagen überzuordnen.
E.
In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2017 beantragt der Kanton Solothurn bzw. die Pensionskasse Kanton Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eine Zuweisung in die Wertschwankungsreserven käme allen Destinatären nicht nur den Rentnern zugute, ein Rückfluss an den Arbeitgeber würde verhindert werden. Die Vorinstanz habe die buchhalterischen Vorgänge korrekt erfasst. Die Schaffung eines neuen Teuerungsfonds würde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht dem Willen des Parlaments widersprechen. Der Gesetzgeber des Kantons Solothurn habe einzig beschlossen, dass keine Äufnung einer derartigen Rückstellung über Beiträge der Arbeitgeber mehr erfolgen solle. Die angebliche Verfassungswidrigkeit sei nicht erkennbar, zumal auch die Zweckbindung des Überschusses nicht so absolut sei, wie die Beschwerdeführenden meinten. Die vorliegende Ausfinanzierung der Kasse sei ein wesentlich drastischerer Schritt als eine Teilliquidation, bei welcher eine Zweckänderung mit Blick auf die Interessenabwägung zwischen Fort- und Abgangsbestand ebenfalls zulässig sei. Somit hätten sämtliche Mittel miteinbezogen werden müssen. Art. 91
BVG ziehe die Grenze nur dort, wo es um den Eingriff in wohlerworbene Rechte gehe, wobei mit der Auflösung des Teuerungsfonds keine solchen verletzt worden seien.
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F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist; eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Verfügungen der Vorinstanz können gemäss Art. 33 Bst. i
VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1
BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Für die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die beschwerdeführende Partei die Beeinträchtigung rechtlicher oder tatsächlicher Interessen geltend machen (statt vieler: Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderer Natur abgewendet werden kann (Urteil des BVGer B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 1.3.3). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (Urteil des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2); es genügt somit nicht, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind. Das Interesse hat vielmehr unmittelbar und konkret (BGE 135 I 43 E. 1.4) sowie aktuell zu sein (BVGE 2009/31 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-5579/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 1.1.5; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 941 ff.; ISABELLE HÄNER, in:
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Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 Rz. 18 ff.). Im Falle einer abstrakten Normenkontrolle reicht schon eine virtuelle Betroffenheit aus, um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BGE 133 I 206 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.3 in fine; zum ganzen Abschnitt: Urteil des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.3). Die Vorinstanz stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehle, weil vorliegend die angesparten Mittel für den Ausgleich einer allfälligen Teuerung vom Fonds in das Rentendeckungskapital umgebucht worden seien und sich deshalb auch bei einer Aufhebung von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG keine Besserstellung ergäbe. Ohne Teuerung und bei Gutheissung der Beschwerde würden die Geldmittel während Jahren im Konto «Teuerungsfonds» verbleiben. Wie bereits in Urteil des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.3 einlässlich aufgezeigt, ginge bei einem Verstoss des Reglements das BVG der (bundesvorsorgerechtlich gesprochen:) reglementarischen Bestimmung in § 22 Abs. 4 Bst. b PKG vor (E. 1.4), weshalb Letztere mit Wirkung ex tunc aufzuheben wäre; der Teuerungsfonds würde als nicht aufgelöst gelten (vgl. hierzu: E. 3.2.4.4). Die Beschwerdeführenden haben demnach auch in vorliegender Konstellation ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid darüber, ob § 22 Abs. 4 Bst. b PKG aufzuheben ist, da die ihnen möglicherweise zustehende Teuerungszulage auf dem Spiel steht. Dass eine Gutheissung der Beschwerde nicht zu einer sofortigen Auszahlung dieser Zulage führt, ändert daran nichts. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49
VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c). Zudem kann sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 62
Rz. 1), weshalb sich auch das angerufene Gericht Seite 10
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in Abweichung von Art. 49 Bst. c
VwVG auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide vorliegend «reglementarische» Bestimmungen (nachfolgend: E. 1.4) gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a
BVG des paritätischen Organs zu überprüfen sind (vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 407 E. 4.1.2, BGE 138 V 346 E. 5.5.2 und BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteile des BVGer A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.2 und A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 2, mit weiteren Hinweisen). 1.4 Der Gegenstand und Umfang der von den BVG-Aufsichtsbehörden wahrzunehmenden abstrakten Normenkontrollaufgaben ist mit Urteil des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 bereits rechtskräftig festgelegt worden. Danach können alle den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden reglementarischen Bestimmungen einschliesslich der entsprechenden kantonalen Erlasse von der BVG-Aufsichtsbehörde aufgehoben bzw. deren Nichtanwendbarkeit festgestellt werden, soweit diese der Vorsorgeeinrichtung verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen kann. Der Gegenstand beschränkt sich auf die in Art. 50 Abs. 1
BVG (nicht abschliessend) aufgezählten Gebiete, über welche nach dieser Vorschrift «reglementarische» Bestimmungen zu erlassen sind (Urteil des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 2.2 f.). Bei § 22 Abs. 4 Bst. b PKG handelt es sich um eine Vorschrift betreffend die Verwaltung und die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. c
BVG, somit ist die Vorinstanz für die Durchführung einer abstrakten Kontrolle dieser Vorschrift sachlich zuständig (Urteil des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.1). Die Vorinstanz kann vorliegend entgegen ihren Ausführungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung dieser Bestimmung erteilen.
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II Seite 11
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264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54). 1.6
1.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4566/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.1 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Seitens der Behörden folgt aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör die Pflicht zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen (BGE 132 V 387 E. 3.1; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 860 ff.). Ein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht u.a., wenn die Behörde einen Entscheid mit einer völlig neuen, von den Parteien in keiner Weise zu erwartenden Begründung versehen will (HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1011) bzw. wenn sie ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die bzw. der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, und worauf sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten («überraschende Rechtsanwendung», Urteil des BGer 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.1, mit Hinweisen; W ALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 30 Rz. 22 f.). Zudem muss die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsäch-
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lich prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Aus dieser Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht fliesst nach der Rechtsprechung sodann die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2, mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des BVGer Urteile des BVGer A-4566/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.1 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2, mit Hinweisen).
1.6.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, «in der von Amtes wegen vorgenommenen, durch die Beschwerde nicht motivierten Argumentation» der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei über Jahre hinweg strukturell defizitär gewesen und die Bestimmung in § 22 Abs. 4 Bst. b PKG somit zulässig (vgl. Sachverhalt Bst. B), liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Stütze sich eine Behörde auf einen unerwarteten, von keiner Seite ins Spiel gebrachten Rechtsstandpunkt, sei vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Wäre dies geschehen, hätten die Beschwerdeführenden sich diesbezüglich geäussert und wäre die Vorinstanz allenfalls zu einem anderen Schluss gelangt. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im Falle des Unterliegens bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen. 1.6.3 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz mit ihren Ausführungen bzgl. des strukturellen Defizits ihren Entscheid mit einer «neuen» Rechtsnorm oder mit einem «neuen» Rechtsgrund zu begründen beabsichtigte. Bereits in der Botschaft und im Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 29. April 2014 (RRB Nr. 2014/795, S. 9 f., Beschwerdebeilage 8) wurde der Deckungsgrad bzw. das versicherungstechnische Defizit einlässlich behandelt und nach Ursachen des Fehlbetrages gesucht. Ebenda wurde beispielsweise auch erörtert, dass nach den neuen Bestimmungen des BVG öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen nach dem System der Voll- oder Teilkapitalisierung geführt werden können und bei Ersterem die Unterdeckung eine Sanierung nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§ 12 PKG) unumgänglich mache (RRB Nr. 2014/795, S. 18, Beschwerdebeilage 8). Das Defizit der Be-
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schwerdegegnerin und allfällige Sanierungsmassnahmen wurden im bisherigen Verfahren immer wieder thematisiert. Der Sachverhalt war diesbezüglich klar. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit der Erheblichkeit von Rechtsnormen oder Rechtsgründen hinsichtlich dieses Themas nicht rechnen mussten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit nicht gesprochen werden.
1.7
1.7.1 Die Konkretisierung einer Norm erfolgt durch Auslegung. Die Auslegung dient dazu, den wahren Sinngehalt eines im Gesetz selbst enthaltenen Begriffs zu ergründen oder zu überprüfen, ob eine (auszulegende bzw. ausgelegte) Verordnungsbestimmung durch die ausgelegte Gesetzesbestimmung (noch) abgedeckt ist (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, Auslegung Rz. 6; Urteile des BVGer A-3823/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.4.1 und A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4).
1.7.2 Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren Wortlaut einer Bestimmung darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Liegen entsprechende Zweifel vor, ist die fragliche Bestimmung mit Hilfe der übrigen Auslegungselemente auszulegen, um den wahren Sinngehalt der Gesetzesbestimmung zu ermitteln. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. Methodenpluralismus; statt vieler: BGE 141 II 436 E. 4.1, BGE 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2014/8 E. 3.3; Urteil des BVGer A-453/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.6). 2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1
BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckmässig verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften Seite 14
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prüft (Bst. a); von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). 2.1.2 Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind folglich in Art. 62
BVG zusammengefasst. Kern der Aufsicht ist, dass Vorsorgeeinrichtungen und die mit der Durchführung Beteiligten die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass die zweckgemässe Verwendung des Vorsorgevermögens gesichert ist (Grundsatz der Überwachung der zweckgemässen Verwendung des Vorsorgevermögens, HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1877 und 1881).
2.1.3 Unter der Überschrift «Reglementarische Bestimmungen» sieht Art. 50 Abs. 1
BVG vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen Bestimmungen über die Leistungen (Bst. a), die Organisation (Bst. b), die Verwaltung und Finanzierung (Bst. c), die Kontrolle (Bst. d) und das Verhältnis zu den Arbeitgebern, den Versicherten und den Anspruchsberechtigten (Bst. e) erlassen. Wie bereits unter Erwägung 1.4 festgehalten, handelt es sich bei § 22 Abs. 4 Bst. b PKG um eine Vorschrift betreffend die Verwaltung und Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. c
BVG.
2.2
2.2.1 Laut Art. 65b
BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken (Bst. a), anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen (Bst. b) sowie der Schwankungsreserven (Bst. c). Art. 48e
BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement festlegen. In der Praxis werden die Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rückstellungsreglement geregelt (JÜRG BRECHBÜHL, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010 [nachfolgend: Handkommentar BVG], Art. 65b Rz. 9). Diese haben den Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h. auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven) offengelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weitergeführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet Seite 15
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werden (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 525 E. 5.2; Vorschriften der Fachempfehlung zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (KPE) zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen FRP 2 vom 29. November 2011, Ziff. 5; BRECHBÜHL, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 10; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.2). 2.2.2 Unter den technischen Rückstellungen sind in einem weiteren Sinn diejenigen Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten, die Deckungskapitalien der Rentner sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (BRECHBÜHL, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 11; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.3).
2.2.3 Neben den versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn gemäss Art. 65b Bst. a
BVG und den Schwankungsreserven gemäss Art. 65b Bst. c
BVG bestehen andere Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen (sog. Finanzierungsrückstellungen; Art. 65b Bst. b
BVG). Eine klare Abgrenzung Letzterer von versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn ist kaum möglich, da beide der Sicherung der Finanzierung (der Leistungen) dienen. Von praktischer Bedeutung wird eine Unterscheidung erst, wenn man die versicherungstechnischen Rückstellungen zum Vorsorgekapital rechnet, die Finanzierungsrückstellungen dagegen nicht. Weil eine klare Abgrenzung aber gerade nicht möglich ist, empfiehlt es sich, auch die Finanzierungsrückstellungen zum Vorsorgekapital zu zählen (BRECHBÜHL, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 19 ff.).
2.2.4 Aus den Ausführungen der Vorinstanz zur Abgrenzung der versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn und den Finanzierungsrückstellungen lassen sich keine Erkenntnisse für den vorliegenden Fall gewinnen: Einerseits empfiehlt es sich ja gerade aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten, (auch) die Finanzierungsrückstellungen zum Seite 16
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Vorsorgekapital zu zählen. Vorliegend werden gemäss § 22 Abs. 3 letzter Satz PKG die Teuerungszulagen auf den Renten zum Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen dazugerechnet. Falls es sich folglich bei dem Teuerungsfonds tatsächlich um eine Finanzierungsrückstellung handeln sollte, wäre eine Abgrenzung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn vorliegend nicht von praktischer Bedeutung, da wie erwähnt auch der Kantonsrat des Kantons Solothurn (jedenfalls die der Finanzierung der laufenden Teuerungszulagen dienenden) Teuerungszulagen zum Vorsorgekapital rechnet. Andererseits bezeichnet der Kantonsrat des Kantons Solothurn den Teuerungsfonds sowohl in § 22 Abs. 4 Bst. b PKG als auch in seinem (zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden) Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 2007 der Verwaltungskommission PKSO (Beschwerdebeilage 17, nachfolgend: Rückstellungsreglement vom 3. Dezember 2007) als technische Rückstellung. Um welche Art der Rückstellung eine versicherungstechnische Rückstellung in einem engeren Sinn oder eine Finanzierungsrückstellung es sich schliesslich beim «Teuerungsfonds» handelt, kann vorliegend offengelassen werden.
2.3 Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
BV) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 135 I 28 E. 5, BGE 130 I 279 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
Unbestritten ist vorliegend die Ausfinanzierung der aufgelaufenen Teuerungszulagen auf den bestehenden Renten im Umfang von Fr. 111`066`107.--. Zu Recht fallengelassen wurde mittlerweile der Eventualantrag auf Aufhebung von § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG. Im Folgenden ist strittig und muss geprüft werden, ob § 22 Abs. 4 Bst. b PKG gesetzes- und verfassungskonform ist und ob die konkrete Verwendung des Restbetrages bzw. Überschusses des Teuerungsfonds in der Höhe von Fr. 26`696`933.-- eine unzulässige Zweckänderung darstellt. Ausschlaggebend hierfür ist u.a., ob § 22 Abs. 4 Bst. b PKG gegen Art. 62 Abs. 1
BVG, Art. 65b
BVG oder gegen Art. 91
BVG bzw. gegen übergeordnetes Recht verstösst und somit letztlich den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
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Bundesrechts verletzt. Dabei ist zuerst die Bestimmung als solche zu betrachten (E. 3.1). Überdies ist wie erwähnt zu prüfen, ob die konkrete (geplante) Verwendung zweckgemäss ist (E. 3.2). Schliesslich ist der (Rechts)frage nachzugehen, ob allfällige wohlerworbene Rechte der konkreten Verwendung entgegenstehen (E. 3.3). 3.1 Der Wortlaut von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG «Für die technischen Rückstellungen gilt Folgendes: der Teuerungsfonds wird aufgelöst.» ist klar. Wie ausgeführt (E. 1.7.2), darf vom klaren Wortlaut nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, er gäbe nicht den wahren Sinn der Norm wieder. Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch das teleologische Auslegungselement liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sinngehalt von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG entgegen seinem Wortlaut zu interpretieren wäre. Der Botschaft und dem Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 29. April 2014 (RRB Nr. 2014/795, S. 19 f., Beschwerdebeilage 8) und den Protokollen des Kantonsrates des Kantons Solothurn vom 24. und 25. Juni 2014 (10. und 11. Sitzung, S. 518 f. und S. 534 ff., Beschwerdebeilagen 15 und 16) ist zu entnehmen, dass man den Teuerungsfonds auflösen bzw. den vollen (automatischen) Teuerungsausgleich nicht mehr ermöglichen wollte. Lediglich eine Anpassung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse sollte noch möglich sein. Der Wortlaut von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG an sich verletzt kein übergeordnetes Recht. Grundsätzlich können Rückstellungen gebildet und auch aufgelöst werden (vgl. zur Aufhebung eines Teuerungszuschlages: BGE 135 V 382 E. 6.1, mit Hinweis auf das Urteil des BGer vom 25. April 2000 [B 60/99], E. 3c). Darin kann an sich kein Verstoss gegen Bundesrecht erblickt werden. Nachfolgend (E. 3.2) ist also vielmehr die konkrete (geplante) Verwendung des Teuerungsfonds im Einzelfall auf ihre Gesetzmässigkeit und Reglementskonformität zu überprüfen. 3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Überschuss von Fr. 26`696`933.-- sei zufolge § 22 Abs. 4 Bst. b PKG nicht mehr zweckgebunden, da er in die allgemeinen Mittel falle und nicht wie von der BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn behauptet in das Vorsorgekapital Rentner. Die Beiträge an die Teuerungszulagen seien von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern zweckgebunden entrichtet und zur Sicherstellung der Zweckbindung im Teuerungsfonds zurückgestellt worden. Nach der Einbuchung von Fr. 111`066`107.-- für laufende Teuerungszulagen in das Vorsorgekapital Rentner verbleibe aber der Überschuss, welcher gerade nicht in das Vorsorgekapital Rentner falle. Die Vorinstanz habe Seite 18
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betreffend den Normenkonflikt von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG zur bundesrechtlich zwingenden Zweckbindung der Mittel im Fonds gemäss Art. 62
BVG bzw. Art. 65
und Art. 91
BVG, die mit zweckbestimmten, prozentual festgelegten Beiträgen eingebracht worden seien, kein Wort verloren. Die geäufneten Mittel würden als Reserve für die Finanzierung der Teuerungsanpassung dienen bzw. gehe mit dem Fonds auch die Pflicht zur Erbringung künftiger Teuerungsausgleiche aus diesen Mitteln einher. Die zweckgebundenen Mittel könnten nicht einfach in die allgemeinen Mittel fallen und mit schlechtem Ergebnis «wegschmelzen». Die Vorinstanz verstehe Art. 62
BVG als blosse Zuständigkeitsbestimmung und übersehe damit den darin auch materiellrechtlich statuierten Schutz der zweckgemässen Verwendung des Vermögens. Dadurch, dass sie nicht darüber gewacht habe, dass das Vorsorgevermögen zweckmässig verwendet wird, habe sie gegen Art. 62 Abs. 1
BVG verstossen. Vorliegend sei die Verpflichtung zur Entrichtung von Teuerungszulagen durch zweckbestimmte Beiträge finanziert worden. Gemäss Art. 65 Abs. 1
BVG müssten Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können; hierfür dienten Rückstellungen. Für die Teuerungsanpassung dürften auch (Finanzierungs-)Rückstellungen vorgenommen werden. Dass die Beschwerdegegnerin Rückstellungen für Teuerungszulagen gebildet habe, habe sie nur damit begründen können, dass sie die erhaltenen zweckbestimmten Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an die Teuerungszulagen auch zweckbestimmt zu verwenden habe. Die Auflösung des Fonds mit Zweckentfremdung des Überschusses verstosse somit auch gegen Art. 65 Abs. 1
BVG. Der Schutz des ursprünglichen Zweckes des zweckbestimmt eingebrachten Vermögens ergebe sich (auch) aus Art. 91
BVG; die Vorinstanz setze sich damit nicht auseinander und reduziere diese Bestimmung lediglich auf intertemporalrechtliche Fragen (vgl. Sachverhalt Bst. C).
3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, es liege keine zweckwidrige Mittelverwendung vor, da es keinen Mittelabfluss bzw. keine Bilanzkürzungen, sondern lediglich Umbuchungen gegeben habe. Der vorliegende Sachverhalt handle weder von einer Mittelverteilung noch von einem Liquidationstatbestand. Die Pensionskasse habe über Jahre hinweg eine massive Unterdeckung zu verzeichnen gehabt, was gestützt auf den Sanierungszwang bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zulässig sei. Das PKG habe angepasst werden müssen. Das Sanierungsziel sei dem Leistungsziel um Ausrichtung von fakultativen Teuerungszulagen überzuordnen. Die von den Beschwerdeführenden aufgezählten Liquidationstatbestände so insbesondere das Urteil des BVGer C-1530/2013 Seite 19
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vom 26. Oktober 2015 könnten nicht auf die Sanierungssituation bei der vorliegenden Pensionskasse übertragen werden. Die Zweckbestimmung einer BVG-Vorsorgeeinrichtung sei auf obligatorische Leistungen ausgerichtet, in deren Rahmen keine Teuerungszulagen (ausser gemäss Art. 36 Abs. 1
BVG) auf den versicherten Leistungen ausgerichtet würden. Im Rahmen fakultativer Teuerungszulagen sei keine Zweckentfremdung gegeben. Letztlich seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Teuerungszulage bereits seit Jahren nicht mehr erfüllt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Beschwerdegegnerin wendet ein, aufgrund des anzuwendenden Rentenumlageverfahrens würde der umstrittene Überschuss nur einem kleinen Teil der Pensionierten zugutekommen. Die Aktivversicherten, die bis 2014 ebenfalls zur Äufnung des Fonds beigetragen hätten, würden leer ausgehen. Die Zuweisung in die Wertschwankungsreserven käme jedoch allen Destinatären zugute, ein Rückfluss an den Arbeitgeber würde verhindert. Die Vorinstanz habe die buchhalterischen Vorgänge korrekt erfasst. Ein einmal festgelegter Zweck für die Rückstellung könne innerhalb der übergeordneten Zweckbestimmung die Mittel müssten in ihrer Gesamtheit für die berufliche Vorsorge verwendet werden geändert werden. Besondere Umstände könnten gerade die Auflösung und anderweitige Verwendung von Rückstellungen erforderlich machen. Beispielsweise sei auch der «Überschuss» aus dem Risikofonds für die Milderung des Fehlbetrages «rechtlich korrekt» verwendet worden; jener des Teuerungsfonds zur Bildung einer kleinen Wertschwankungsreserve, die ebenfalls den übergeordneten Zweckbestimmungen der Beschwerdegegnerin entsprächen. Das Urteil des BVGer C-1530/2013 vom 26. Oktober 2015 handle von einer Teilliquidation und der damit verbundenen Übertragung eines Teils der im Teuerungsfonds geäufneten Mittel an eine neue Vorsorgeeinrichtung; Thema sei nicht die Auflösung des Fonds gewesen. Eine Ausfinanzierung der Kasse wie vorliegend sei ein wesentlich drastischerer Schritt als eine Teilliquidation; dort sei eine Zweckänderung mit Blick auf die Interessenabwägung zwischen Fort- und Abgangsbestand ebenfalls zulässig. Somit hätten sämtliche Mittel miteinbezogen werden müssen. Im Sanierungsfall würde es auch nicht zu einem Rückfluss an den Arbeitgeber kommen. Art. 91
BVG ziehe die Grenze nur dort, wo es um den Eingriff in wohlerworbene Rechte gehe. Leistungsansprüche bei bereits eingetretenen Vorsorgefällen oder laufenden überobligatorischen Renten seien wohlerworbene Rechte und somit unantastbar. Bei Anwartschaften bzw. zukünftigen Pensionsansprüchen sei eine individuelle Zusicherung nötig, damit sie als
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wohlerworbene Rechte gälten. Solche seien vorliegend nicht ausgesprochen worden. Überdies genüge auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine generell-abstrakte Norm alleine nicht, um ein wohlerworbenes Recht zu begründen. Insgesamt sei mit der Auflösung des Teuerungsfonds kein wohlerworbenes Recht verletzt worden, weshalb auch eine Zweckentfremdung ausgeschlossen sei (vgl. Sachverhalt Bst. E). 3.2.3 Im (seinerzeitigen) Rückstellungsreglement vom 3. Dezember 2007 (Beschwerdebeilage 17) wird die Rückstellung «Teuerungsfonds» in Art. 9 wie folgt geregelt:
«Der Teuerungsfonds dient zur Finanzierung von Anpassungen der Renten an die Teuerungsentwicklung im Rentenwertumlageverfahren (§ 42 Abs. 2 der Statuten).
Die Verwaltungskommission stellt sicher, dass die laufenden Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung mindestens die Kosten der laufenden Teuerungszulagen auf den Renten abdecken. Übersteigen die Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung die laufenden Teuerungszulagen, dann wird die Differenz dem Teuerungsfonds gutgeschrieben. Der Mindestbetrag des Teuerungsfonds beträgt Null Franken. Der Maximalbetrag beträgt 10 Prozent des Vorsorgekapitals Rentner. Dieser Wert wird noch erhöht um 10 % der ,,Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz".
Wird der Maximalbetrag überschritten, dann wird der überschiessende Teil ins Vorsorgekapital Rentner und in den entsprechenden Anteil der Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz überführt. Das heisst, dass für einen Teil der bereits laufenden Teuerungszulagen oder neu zugesprochenen Teuerungszulagen das erforderliche Deckungskapital zurückgestellt wird. Leistet ein Arbeitgeber einen einmaligen Einkauf gemäss § 9 Abs. 1 lit. b des Teilliquidationsreglements, dann wird dieser Einkauf soweit wie möglich ebenfalls ins Vorsorgekapital Rentner und in den entsprechenden Anteil der Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz überführt. Das heisst, dass für einen Teil der bereits laufenden Teuerungszulagen oder neu zugesprochenen Teuerungszulagen das erforderliche Deckungskapital zurückgestellt wird. Wird bei einer Teilliquidation der Anteil des vom Arbeitgeber einzukaufenden Fehlbetrags aufgrund des Teuerungsfonds vermindert (§ 8 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 des Teilliquidationsreglements), dann wird der Teuerungsfonds um den entsprechenden Betrag herabgesetzt.»
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Laut § 19 Abs. 1 der seinerzeitigen Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 (Beschwerdebeilage 7, Stand vom 1. Januar 2012, nachfolgend: Statuten vom 3. Juni 1992) werden die Renten, ausgenommen die AHV-Ersatzrenten, im gleichen Verhältnis erhöht, wie sich der durchschnittlich versicherte Lohn des Staatspersonals infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung nach § 17 GAV generell erhöht. Gemäss § 42 Abs. 1 Bst. c der Statuten vom 3. Juni 1992 betragen die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung 1 %, wobei der Arbeitgeber die übrigen Kosten zur Finanzierung der Rentenerhöhungen nach § 19, mindestens aber 3,5 % zu leisten hat. Die Verwaltungskommission bestimmt jährlich aufgrund dieser Mindestbestimmung und der Sonderrechnung den Arbeitgeberbeitrag im Verhältnis der versicherten Besoldungen. § 42 Abs. 2 der Statuten vom 3. Juni 1992 bestimmt, dass die Kasse u.a. hierüber eine Sonderrechnung führt, wobei die Verwaltungskommission die Beiträge des Arbeitgebers für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung reduzieren kann, wenn die finanzielle Lage der Kasse dies erlaubt.
3.2.4
3.2.4.1 Wie bereits in E. 8.3 des Urteils C-1530/2013 vom 26. Oktober 2015 festgehalten, geht aus dem Rückstellungsreglement klar hervor, dass die im Teuerungsfonds geäufneten Mittel nicht unmittelbar für die laufenden Renten verwendet werden, sondern als Reserve für die Finanzierung der Teuerungsanpassung dienen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesgericht 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.6 und hielt fest, wenn eine Vorsorgeeinrichtung einen besonderen Fonds für künftige Rentenanpassungen gebildet habe, könne dieser (jedenfalls) im Falle einer Teilliquidation aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht bloss denjenigen zugutekommen, welche zufälligerweise am Stichtag bereits eine Rente beziehen. Werde ein Teil davon an eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen, so werde damit auch die Pflicht zur Erbringung künftiger Teuerungsausgleiche übertragen. Das Gericht kam zum Schluss, es sei daher gerechtfertigt, dass an dieser Reserve auch die Aktivversicherten beteiligt werden. 3.2.4.2 Weiter stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 mit der Erwägung, dass es nicht angehe, den (dortigen) Teuerungsfonds für jedwelche, nachträglich definierte Rückstellungszwecke zu verwenden, immerhin auch klar, dass die Mittel Seite 22
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nicht direkt für andere Zwecke verwendet werden dürfen, sondern zuerst aus dem Teuerungsfonds ausgeschieden werden müssen (Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 5.4.1, mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 7.3 [anders: Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen]). 3.2.4.3 Vorliegend ist lediglich der Überschuss des Teuerungsfonds umstritten (E. 3), also derjenige Teil, der sich aus der Differenz der Beiträge und den (bereits) laufenden Teuerungszulagen ergibt und somit letztlich für zukünftige Teuerungsanpassungen für Rentner und (per 1. Januar 2015 noch) Aktivversicherte einbehalten wurde. Die Ausfinanzierung der bis zu diesem Datum aufgelaufenen Teuerungszulagen auf den schon vor diesem Datum bestehenden Renten ist unbestritten. Die hier zur Diskussion stehende und mit dem Fonds auszugleichende Teuerung trifft somit in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 alle Versicherten der Beschwerdegegnerin in gleicher Weise. Diejenigen Versicherten, die bis zur Auflösung des Fonds Ende 2014 bereits eine Rente bezogen, wurden ausfinanziert. Für ihre künftige Teuerungsanpassung war der Fonds jedoch ebenso gedacht, wie für die Aktivversicherten, die am Stichtag zwar noch keine Rente bezogen, aber künftig Anspruch auf eine Rente und deren Anpassung an die Teuerung erhalten hätten. Beide Versichertengruppen mussten durch Auflösung des Fonds gleichermassen auf ihre künftige Teuerungsanpassung verzichten jedenfalls wurden die Rentner gegenüber den Aktivversicherten nicht benachteiligt. Es ist daher grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Teilliquidationssachverhalt vorliegt nicht gerechtfertigt, dass von dieser Rückstellung nur diejenigen profitieren sollen, welche zufälligerweise am Stichtag bereits eine Rente beziehen (vgl. E. 3.2.4.1). Der Fonds wurde mit Beiträgen von Arbeitgebern und von Aktivversicherten bzw. ehemaligen Aktivversicherten und jetzigen Rentnern geäufnet und sollte für die zukünftige Teuerungsanpassung dienen. 3.2.4.4 Der Überschuss ist zum derzeitigen Zeitpunkt weder in das Rentnerdeckungskapital noch in die Wertschwankungsreserven oder in die allgemeinen Mittel geflossen. Dem Geschäftsbericht 2015 der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, «der Restsaldo» von 26.7 Mio. Fr. sei aufgrund der hängigen Beschwerde des Verbandes X._______ transitorisch abgegrenzt worden (Geschäftsbericht der Pensionskasse Solothurn 2015 [nachfolgend: Geschäftsbericht 2015], S. 27, https://pkso.so.ch/filead-
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min/pkso/pdf/Gesch%C3%A4ftsbericht_2015.pdf, abgerufen am 17. Januar 2018). Gemäss dortiger Tabelle hat ein «Übertrag in transitorische Passiven» stattgefunden, wobei diese Ausgabe im Jahr 2014 noch Fr. 0.-betrug, im Jahr 2015 hingegen einen Betrag von Fr. 26`696`933.-- aufweist (Geschäftsbericht 2015, Teuerungsfonds, S. 27). Die übrigen passiven Rechnungsabgrenzungen sind dabei im Jahr 2015 auf Fr. 35`067`900.-gestiegen, im Jahr 2014 betrugen sie bloss Fr. 3`924`542.-- (Geschäftsbericht 2015, Passiven, S. 9). Im Jahr 2016 betrug dieses Passivum bereits Fr. 40`936`569.-- (Geschäftsbericht der Pensionskasse Solothurn 2016 [nachfolgend: Geschäftsbericht 2016], S. 9, https://pkso.so.ch/fileadmin/pkso/pdf/GB_PKSO_2016.pdf, abgerufen am 17. Januar 2018). Der umstrittene Überschuss ist folglich in die Transitorischen Passiven geflossen und in diesem Passivkonto vermutlich bis heute verblieben. Somit ist der Teuerungsfonds noch nicht (vollends) aufgelöst, sondern lediglich vom einen Passivkonto in das nächste verschoben worden. Ob eine Umbuchung und der längere Verbleib in den Transitorischen Passiven diese sind an sich reine Rechnungsabgrenzungen buchhalterisch korrekt sind, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
3.2.4.5 Vorliegend hat der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmungen einen Fehlbetrag von Fr. 1`092`853`979.-- und den Mindestzins von Fr. 52`283`545.-- übernommen. Sodann wurde ein Betrag in Höhe von Fr. 111`066`107.-- des Teuerungsfonds dem Vorsorgekapital Rentner zugeordnet (Auszug aus Geschäftsbericht der Pensionskasse Solothurn 2014, S. 3, Beschwerdebeilage 2). Der vorliegend umstrittene Restbetrag/Überschuss kommt durch eine «technisch korrekte» Auflösung zugunsten aller Destinatäre (Rentner und Aktivversicherte) allen in gleicher Weise zugute; dem Gleichbehandlungsgebot ist Genüge getan. Die Mittel des Teuerungsfonds dienen folglich dem (übergeordneten) Zweck der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 5.4.2 [anders: Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen]). Die Gesetzesbestimmung von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG erweist sich damit als bundesrechtskonform. 3.3 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu Art. 91
BVG nichts zu ändern: 3.3.1 Die Bedeutung von Art. 91
BVG liegt im intertemporalrechtlichen Bereich: Insbesondere sollen vorobligatorische Ansprüche nur abgeändert werden dürfen, wenn und soweit das Reglement der betreffenden Vorsor-
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geeinrichtung hierüber eine ausdrückliche Bestimmung enthält. Hinsichtlich der allgemeinen Garantie wohlerworbener Rechte sagt Art. 91
BVG jedoch nichts aus, was nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht ohnehin gelten würde. Art. 91
BVG bezieht sich somit nicht auf die Frage, ob und unter welchen Umständen Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts gegebenenfalls im ausserobligatorischen Bereich ihre Reglemente und Statuten abändern dürfen (BGE 134 I 23 E. 7.3.3; Urteil des BVGer A-7617/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.5.3.3). Art. 91
BVG betrifft nur die erworbenen Rechte und hindert keinesfalls künftige Veränderungen (Urteil des BVGer C-6456/2009 vom 4. Dezember 2012 E. 6.2.1). Der Schutz des ursprünglichen Zwecks des zweckbestimmt eingebrachten Vermögens ergibt sich lediglich (auch) aus Art. 91
BVG wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht , sofern es sich um erworbene Rechte handelt. 3.3.1.1 Besoldungs- und Pensionsansprüche der Beamten können nur dann als wohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechende Beziehung ein für alle Mal festgelegt hat und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben worden sind (BGE 118 Ia 245 E. 5b; Urteil des BVGer C-6456/2009 vom 4. Dezember 2012 E. 6.2.1). Als wohlerworbenes Recht wird somit ein Anspruch verstanden, der auch bei einer Rechtsänderung weiterhin besteht und nicht geändert werden kann (Urteile des BVGer C-3419/2011 und C-3456/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 6.6.5; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1568).
3.3.1.2 Als Anwartschaft gilt ein Recht, das erst im Werden begriffen und der sich daraus ergebende Anspruch noch nicht fällig oder durchsetzbar ist (Urteile des BVGer C-3419/2011 und C-3456/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 6.6.5 und C-6456/2009 vom 4. Dezember 2012 E. 6.2.2; vgl. dazu STAUFFER, a.a.O., Rz. 1569). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können (BGE 134 I 23 E. 7.6.1, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz ist zu prüfen, ob ein Vorsorgenehmer auch vor Eintritt des Vorsorgefalls auf bestimmte künftige Leistungen vertraut und sein Leben danach eingerichtet hat. Soweit Anwartschaften bereits als erworben anzusehen sind, d.h. nur noch vom Zeitablauf, aber nicht auch von künftigen Einnahmen abhängen, rechtfertigt es sich somit auch,
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dieses Vertrauen zu schützen (THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 91 Rz. 28 f.). 3.3.1.3 Vorliegend ist die allfällig zukünftige Teuerungsanpassung nicht ein für alle Mal festgelegt worden. Somit würden aufgrund der Auflösung des Teuerungsfonds nicht generell wohlerworbene Rechte verletzt. Selbstverständlich dürften bei der Auflösung allfällige wohlerworbenen Rechte der einzelnen versicherten Personen nicht beeinträchtigt werden. Ob eine Verletzung in Einzelfällen aufgrund einer individuellen Zusicherung doch geschehen ist, ist vorliegend nicht zu prüfen (vgl. Art. 73
BVG). Bezüglich Anwartschaften ist ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob gegebenenfalls an einzelne Personen eine individuelle Zusicherung abgegeben wurde oder ob in einem Einzelfall das berechtigte Vertrauen im Zusammenhang mit einer nicht wieder rückgängig zu machenden Disposition verletzt worden ist. Dies wäre vom kantonalen Gericht nach Art. 73
BVG zu entscheiden (vgl. ausführlich: Urteil des BVGer C-6456/2009 vom 4. Dezember 2012 E. 6.1).
3.4 Nach dem Gesagten verstösst § 22 Abs. 4 Bst. b PKG nicht gegen übergeordnetes Recht. Eine «technisch korrekte» Auflösung der Mittel des Teuerungsfonds dient dem (übergeordneten) Zweck. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 5'000.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 3
und Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. BGE 126 V 149 E. 4).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch
Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 23.07.2018 (9C_161/2018)
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7614/2016
Urteil vom 17. Januar 2018
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. Verband X._______,
c/o A._______, (...),
2. B._______, (...),
3. A._______, (...),
alle vertreten durch
Dr. iur. Philip Conradin-Triaca, Rechtsanwalt, Baur Hürlimann AG, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
1. Kanton Solothurn,
4509 Solothurn,
vertreten durch
den Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
handelnd durch
das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
2. Pensionskasse Kanton Solothurn,
Dornacherplatz 15, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegner,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn,
Vorinstanz,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge; Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn vom 8. November 2016 betr. Aufhebung von § 22 Abs. 4 lit. b PKG; Auflösung des Teuerungsfonds,
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Pensionskasse Kanton Solothurn (nachfolgend: Pensionskasse SO) mit Sitz in Solothurn ist eine im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Solothurn eingetragene, selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. A.b Der Kantonsrat des Kantons Solothurn verabschiedete am 25. Juni 2014 das Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG, BGS 126.581) in zwei Varianten und unterstellte die Vorlage der Volksabstimmung. Das Ergebnis dieser Volksabstimmung wurde von der Staatskanzlei im Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 40 vom 3. Oktober 2014 publiziert. Demgemäss hat das Volk am 28. September 2014 die Variante 2 des PKG angenommen. Das angenommene PKG wurde im Amtsblatt Nr. 43 vom 24. Oktober 2014 unter «allgemeinverbindliche Erlasse» publiziert und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf den 1. Januar 2015 festgelegt.
A.c Gemäss § 22 Abs. 3 Satz 4 PKG werden die Teuerungszulagen auf den Renten nach den gleichen Grundsätzen wie das Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen kapitalisiert und zum Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen dazugerechnet. § 22 Abs. 4 Bst. b PKG bestimmt: «Für die technischen Rückstellungen gilt Folgendes: der Teuerungsfonds wird aufgelöst».
A.d Am 31. Oktober 2014 hatten der Verband X._______, B._______ sowie A._______ nebst ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf welche das Bundesgericht nicht eintrat eine weitgehend identische «vorsorgerechtliche Beschwerde» bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn erhoben. Sie stellten u.a. den Antrag, § 22 Abs. 4 Bst. b PKG sei aufzuheben und forderten eventualiter die Aufhebung von § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG. Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 11. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Diese Verfügung wurde mit dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Angelegenheit zu einem Entscheid in der Sache an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
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B.
Mit Entscheid vom 8. November 2016 wies die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn die Beschwerde vom 31. Oktober 2014 ab (Ziff. 1). Sie stellte fest, § 22 Abs. 4 Bst. b PKG verstosse nicht gegen Art. 49 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
||||||
| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 48e [1] Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG) |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
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| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 48e [1] Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG) |
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| Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
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| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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Vorsorgewerk Teuerungszulagen auf Altersrenten auszurichten und entsprechende Reserven zu bilden, sei die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn gestützt auf das BVG nicht befugt, den Kanton zu zusätzlichen, aussergesetzlichen Leistungen oder Ermessensleistungen anzuhalten. Eine Verletzung von Art. 65b
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
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| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 48e [1] Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG) |
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| Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
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| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 48e [1] Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG) |
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| Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhoben der Verband X._______, B._______ und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen den Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn vom 8. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die vollumfängliche Aufhebung dieses Entscheides sowie des § 22 Abs. 4 Bst. b PKG (Ziff. 1). Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn zurückzuweisen (Ziff. 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da seit dem Vorliegen der Rechnung für das Jahr 2014 klar sei, dass der Überschuss nicht dem Kanton zu Gute komme, erübrige sich der Eventualantrag auf Aufhebung von § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG. Der angefochtene Entscheid und § 22 Abs. 4 Bst. b PKG würden den in Art. 62
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65 Grundsatz |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. | ||||||
| Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g. [1] | ||||||
| Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g. [2] | ||||||
| Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG [4] unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] SR 831.42 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
||||||
| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 48e [1] Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG) |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 36 [1] Anpassung an die Preisentwicklung |
||||||
| Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2. | ||||||
| Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 48e [1] Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG) |
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| Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
Seite 6
A-7614/2016
und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn § 22 Abs. 4 Bst. b PKG aufheben könne und müsse, auch wenn die Bestimmung vom Kanton erlassen worden sei und sie immer noch teilweise an ihrer Unzuständigkeit festhalten möchte. Gemäss Art. 65 Abs. 1
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65 Grundsatz |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. | ||||||
| Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g. [1] | ||||||
| Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g. [2] | ||||||
| Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG [4] unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] SR 831.42 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 36 [1] Anpassung an die Preisentwicklung |
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| Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2. | ||||||
| Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2017, auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 sei nicht einzutreten oder diese sei allenfalls abzuweisen und den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. Adressat der Weisungsgewalt der Aufsichtsbehörde sei die Vorsorgeeinrichtung, nicht der demokratisch legitimierte Gesetzgeber des Kantons Solothurn. Sie sei nicht befugt, den kantonalen Erlass aufzuheben oder verpflichtet, einen (nicht beantragten) Feststellungsentscheid zu fällen. Sie könne im Rahmen von Art. 62
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
A-7614/2016
kantonale Gesetzgebung rechtsschöpferisch einzugreifen, ergebe sich aus Art. 62
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65 Grundsatz |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. | ||||||
| Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g. [1] | ||||||
| Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g. [2] | ||||||
| Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG [4] unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] SR 831.42 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 48e [1] Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG) |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
E.
In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2017 beantragt der Kanton Solothurn bzw. die Pensionskasse Kanton Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eine Zuweisung in die Wertschwankungsreserven käme allen Destinatären nicht nur den Rentnern zugute, ein Rückfluss an den Arbeitgeber würde verhindert werden. Die Vorinstanz habe die buchhalterischen Vorgänge korrekt erfasst. Die Schaffung eines neuen Teuerungsfonds würde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht dem Willen des Parlaments widersprechen. Der Gesetzgeber des Kantons Solothurn habe einzig beschlossen, dass keine Äufnung einer derartigen Rückstellung über Beiträge der Arbeitgeber mehr erfolgen solle. Die angebliche Verfassungswidrigkeit sei nicht erkennbar, zumal auch die Zweckbindung des Überschusses nicht so absolut sei, wie die Beschwerdeführenden meinten. Die vorliegende Ausfinanzierung der Kasse sei ein wesentlich drastischerer Schritt als eine Teilliquidation, bei welcher eine Zweckänderung mit Blick auf die Interessenabwägung zwischen Fort- und Abgangsbestand ebenfalls zulässig sei. Somit hätten sämtliche Mittel miteinbezogen werden müssen. Art. 91
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
||||||
| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
Seite 8
A-7614/2016
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 74 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. | ||||||
| Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2] | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 9
A-7614/2016
Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 Rz. 18 ff.). Im Falle einer abstrakten Normenkontrolle reicht schon eine virtuelle Betroffenheit aus, um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BGE 133 I 206 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.3 in fine; zum ganzen Abschnitt: Urteil des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.3). Die Vorinstanz stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehle, weil vorliegend die angesparten Mittel für den Ausgleich einer allfälligen Teuerung vom Fonds in das Rentendeckungskapital umgebucht worden seien und sich deshalb auch bei einer Aufhebung von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG keine Besserstellung ergäbe. Ohne Teuerung und bei Gutheissung der Beschwerde würden die Geldmittel während Jahren im Konto «Teuerungsfonds» verbleiben. Wie bereits in Urteil des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.3 einlässlich aufgezeigt, ginge bei einem Verstoss des Reglements das BVG der (bundesvorsorgerechtlich gesprochen:) reglementarischen Bestimmung in § 22 Abs. 4 Bst. b PKG vor (E. 1.4), weshalb Letztere mit Wirkung ex tunc aufzuheben wäre; der Teuerungsfonds würde als nicht aufgelöst gelten (vgl. hierzu: E. 3.2.4.4). Die Beschwerdeführenden haben demnach auch in vorliegender Konstellation ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid darüber, ob § 22 Abs. 4 Bst. b PKG aufzuheben ist, da die ihnen möglicherweise zustehende Teuerungszulage auf dem Spiel steht. Dass eine Gutheissung der Beschwerde nicht zu einer sofortigen Auszahlung dieser Zulage führt, ändert daran nichts. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
A-7614/2016
in Abweichung von Art. 49 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
A-7614/2016
264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54). 1.6
1.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
Seitens der Behörden folgt aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör die Pflicht zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen (BGE 132 V 387 E. 3.1; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 860 ff.). Ein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht u.a., wenn die Behörde einen Entscheid mit einer völlig neuen, von den Parteien in keiner Weise zu erwartenden Begründung versehen will (HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1011) bzw. wenn sie ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die bzw. der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, und worauf sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten («überraschende Rechtsanwendung», Urteil des BGer 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.1, mit Hinweisen; W ALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 30 Rz. 22 f.). Zudem muss die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsäch-
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lich prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Aus dieser Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht fliesst nach der Rechtsprechung sodann die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2, mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des BVGer Urteile des BVGer A-4566/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.1 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2, mit Hinweisen).
1.6.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, «in der von Amtes wegen vorgenommenen, durch die Beschwerde nicht motivierten Argumentation» der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei über Jahre hinweg strukturell defizitär gewesen und die Bestimmung in § 22 Abs. 4 Bst. b PKG somit zulässig (vgl. Sachverhalt Bst. B), liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Stütze sich eine Behörde auf einen unerwarteten, von keiner Seite ins Spiel gebrachten Rechtsstandpunkt, sei vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Wäre dies geschehen, hätten die Beschwerdeführenden sich diesbezüglich geäussert und wäre die Vorinstanz allenfalls zu einem anderen Schluss gelangt. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im Falle des Unterliegens bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen. 1.6.3 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz mit ihren Ausführungen bzgl. des strukturellen Defizits ihren Entscheid mit einer «neuen» Rechtsnorm oder mit einem «neuen» Rechtsgrund zu begründen beabsichtigte. Bereits in der Botschaft und im Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 29. April 2014 (RRB Nr. 2014/795, S. 9 f., Beschwerdebeilage 8) wurde der Deckungsgrad bzw. das versicherungstechnische Defizit einlässlich behandelt und nach Ursachen des Fehlbetrages gesucht. Ebenda wurde beispielsweise auch erörtert, dass nach den neuen Bestimmungen des BVG öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen nach dem System der Voll- oder Teilkapitalisierung geführt werden können und bei Ersterem die Unterdeckung eine Sanierung nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§ 12 PKG) unumgänglich mache (RRB Nr. 2014/795, S. 18, Beschwerdebeilage 8). Das Defizit der Be-
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schwerdegegnerin und allfällige Sanierungsmassnahmen wurden im bisherigen Verfahren immer wieder thematisiert. Der Sachverhalt war diesbezüglich klar. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit der Erheblichkeit von Rechtsnormen oder Rechtsgründen hinsichtlich dieses Themas nicht rechnen mussten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit nicht gesprochen werden.
1.7
1.7.1 Die Konkretisierung einer Norm erfolgt durch Auslegung. Die Auslegung dient dazu, den wahren Sinngehalt eines im Gesetz selbst enthaltenen Begriffs zu ergründen oder zu überprüfen, ob eine (auszulegende bzw. ausgelegte) Verordnungsbestimmung durch die ausgelegte Gesetzesbestimmung (noch) abgedeckt ist (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, Auslegung Rz. 6; Urteile des BVGer A-3823/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.4.1 und A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4).
1.7.2 Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren Wortlaut einer Bestimmung darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Liegen entsprechende Zweifel vor, ist die fragliche Bestimmung mit Hilfe der übrigen Auslegungselemente auszulegen, um den wahren Sinngehalt der Gesetzesbestimmung zu ermitteln. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. Methodenpluralismus; statt vieler: BGE 141 II 436 E. 4.1, BGE 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2014/8 E. 3.3; Urteil des BVGer A-453/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.6). 2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
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| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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prüft (Bst. a); von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). 2.1.2 Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind folglich in Art. 62
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
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| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
2.1.3 Unter der Überschrift «Reglementarische Bestimmungen» sieht Art. 50 Abs. 1
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
2.2
2.2.1 Laut Art. 65b
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 48e [1] Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG) |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
A-7614/2016
werden (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 525 E. 5.2; Vorschriften der Fachempfehlung zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (KPE) zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen FRP 2 vom 29. November 2011, Ziff. 5; BRECHBÜHL, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 10; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.2). 2.2.2 Unter den technischen Rückstellungen sind in einem weiteren Sinn diejenigen Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten, die Deckungskapitalien der Rentner sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (BRECHBÜHL, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 11; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.3).
2.2.3 Neben den versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn gemäss Art. 65b Bst. a
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
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| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
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| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
2.2.4 Aus den Ausführungen der Vorinstanz zur Abgrenzung der versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn und den Finanzierungsrückstellungen lassen sich keine Erkenntnisse für den vorliegenden Fall gewinnen: Einerseits empfiehlt es sich ja gerade aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten, (auch) die Finanzierungsrückstellungen zum Seite 16
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Vorsorgekapital zu zählen. Vorliegend werden gemäss § 22 Abs. 3 letzter Satz PKG die Teuerungszulagen auf den Renten zum Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen dazugerechnet. Falls es sich folglich bei dem Teuerungsfonds tatsächlich um eine Finanzierungsrückstellung handeln sollte, wäre eine Abgrenzung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn vorliegend nicht von praktischer Bedeutung, da wie erwähnt auch der Kantonsrat des Kantons Solothurn (jedenfalls die der Finanzierung der laufenden Teuerungszulagen dienenden) Teuerungszulagen zum Vorsorgekapital rechnet. Andererseits bezeichnet der Kantonsrat des Kantons Solothurn den Teuerungsfonds sowohl in § 22 Abs. 4 Bst. b PKG als auch in seinem (zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden) Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 2007 der Verwaltungskommission PKSO (Beschwerdebeilage 17, nachfolgend: Rückstellungsreglement vom 3. Dezember 2007) als technische Rückstellung. Um welche Art der Rückstellung eine versicherungstechnische Rückstellung in einem engeren Sinn oder eine Finanzierungsrückstellung es sich schliesslich beim «Teuerungsfonds» handelt, kann vorliegend offengelassen werden.
2.3 Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
||||||
| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
3.
Unbestritten ist vorliegend die Ausfinanzierung der aufgelaufenen Teuerungszulagen auf den bestehenden Renten im Umfang von Fr. 111`066`107.--. Zu Recht fallengelassen wurde mittlerweile der Eventualantrag auf Aufhebung von § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG. Im Folgenden ist strittig und muss geprüft werden, ob § 22 Abs. 4 Bst. b PKG gesetzes- und verfassungskonform ist und ob die konkrete Verwendung des Restbetrages bzw. Überschusses des Teuerungsfonds in der Höhe von Fr. 26`696`933.-- eine unzulässige Zweckänderung darstellt. Ausschlaggebend hierfür ist u.a., ob § 22 Abs. 4 Bst. b PKG gegen Art. 62 Abs. 1
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
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| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65b [1] Ausführungsbestimmungen des Bundesrates |
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| Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: | ||||||
| der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken; | ||||||
| anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen; | ||||||
| der Wertschwankungsreserven. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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Bundesrechts verletzt. Dabei ist zuerst die Bestimmung als solche zu betrachten (E. 3.1). Überdies ist wie erwähnt zu prüfen, ob die konkrete (geplante) Verwendung zweckgemäss ist (E. 3.2). Schliesslich ist der (Rechts)frage nachzugehen, ob allfällige wohlerworbene Rechte der konkreten Verwendung entgegenstehen (E. 3.3). 3.1 Der Wortlaut von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG «Für die technischen Rückstellungen gilt Folgendes: der Teuerungsfonds wird aufgelöst.» ist klar. Wie ausgeführt (E. 1.7.2), darf vom klaren Wortlaut nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, er gäbe nicht den wahren Sinn der Norm wieder. Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch das teleologische Auslegungselement liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sinngehalt von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG entgegen seinem Wortlaut zu interpretieren wäre. Der Botschaft und dem Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 29. April 2014 (RRB Nr. 2014/795, S. 19 f., Beschwerdebeilage 8) und den Protokollen des Kantonsrates des Kantons Solothurn vom 24. und 25. Juni 2014 (10. und 11. Sitzung, S. 518 f. und S. 534 ff., Beschwerdebeilagen 15 und 16) ist zu entnehmen, dass man den Teuerungsfonds auflösen bzw. den vollen (automatischen) Teuerungsausgleich nicht mehr ermöglichen wollte. Lediglich eine Anpassung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse sollte noch möglich sein. Der Wortlaut von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG an sich verletzt kein übergeordnetes Recht. Grundsätzlich können Rückstellungen gebildet und auch aufgelöst werden (vgl. zur Aufhebung eines Teuerungszuschlages: BGE 135 V 382 E. 6.1, mit Hinweis auf das Urteil des BGer vom 25. April 2000 [B 60/99], E. 3c). Darin kann an sich kein Verstoss gegen Bundesrecht erblickt werden. Nachfolgend (E. 3.2) ist also vielmehr die konkrete (geplante) Verwendung des Teuerungsfonds im Einzelfall auf ihre Gesetzmässigkeit und Reglementskonformität zu überprüfen. 3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Überschuss von Fr. 26`696`933.-- sei zufolge § 22 Abs. 4 Bst. b PKG nicht mehr zweckgebunden, da er in die allgemeinen Mittel falle und nicht wie von der BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn behauptet in das Vorsorgekapital Rentner. Die Beiträge an die Teuerungszulagen seien von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern zweckgebunden entrichtet und zur Sicherstellung der Zweckbindung im Teuerungsfonds zurückgestellt worden. Nach der Einbuchung von Fr. 111`066`107.-- für laufende Teuerungszulagen in das Vorsorgekapital Rentner verbleibe aber der Überschuss, welcher gerade nicht in das Vorsorgekapital Rentner falle. Die Vorinstanz habe Seite 18
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betreffend den Normenkonflikt von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG zur bundesrechtlich zwingenden Zweckbindung der Mittel im Fonds gemäss Art. 62
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
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| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65 Grundsatz |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. | ||||||
| Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g. [1] | ||||||
| Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g. [2] | ||||||
| Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG [4] unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] SR 831.42 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
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| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
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| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65 Grundsatz |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. | ||||||
| Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g. [1] | ||||||
| Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g. [2] | ||||||
| Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG [4] unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] SR 831.42 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 65 Grundsatz |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. | ||||||
| Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g. [1] | ||||||
| Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g. [2] | ||||||
| Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG [4] unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] SR 831.42 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, es liege keine zweckwidrige Mittelverwendung vor, da es keinen Mittelabfluss bzw. keine Bilanzkürzungen, sondern lediglich Umbuchungen gegeben habe. Der vorliegende Sachverhalt handle weder von einer Mittelverteilung noch von einem Liquidationstatbestand. Die Pensionskasse habe über Jahre hinweg eine massive Unterdeckung zu verzeichnen gehabt, was gestützt auf den Sanierungszwang bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zulässig sei. Das PKG habe angepasst werden müssen. Das Sanierungsziel sei dem Leistungsziel um Ausrichtung von fakultativen Teuerungszulagen überzuordnen. Die von den Beschwerdeführenden aufgezählten Liquidationstatbestände so insbesondere das Urteil des BVGer C-1530/2013 Seite 19
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vom 26. Oktober 2015 könnten nicht auf die Sanierungssituation bei der vorliegenden Pensionskasse übertragen werden. Die Zweckbestimmung einer BVG-Vorsorgeeinrichtung sei auf obligatorische Leistungen ausgerichtet, in deren Rahmen keine Teuerungszulagen (ausser gemäss Art. 36 Abs. 1
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 36 [1] Anpassung an die Preisentwicklung |
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| Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2. | ||||||
| Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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wohlerworbene Rechte gälten. Solche seien vorliegend nicht ausgesprochen worden. Überdies genüge auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine generell-abstrakte Norm alleine nicht, um ein wohlerworbenes Recht zu begründen. Insgesamt sei mit der Auflösung des Teuerungsfonds kein wohlerworbenes Recht verletzt worden, weshalb auch eine Zweckentfremdung ausgeschlossen sei (vgl. Sachverhalt Bst. E). 3.2.3 Im (seinerzeitigen) Rückstellungsreglement vom 3. Dezember 2007 (Beschwerdebeilage 17) wird die Rückstellung «Teuerungsfonds» in Art. 9 wie folgt geregelt:
«Der Teuerungsfonds dient zur Finanzierung von Anpassungen der Renten an die Teuerungsentwicklung im Rentenwertumlageverfahren (§ 42 Abs. 2 der Statuten).
Die Verwaltungskommission stellt sicher, dass die laufenden Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung mindestens die Kosten der laufenden Teuerungszulagen auf den Renten abdecken. Übersteigen die Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung die laufenden Teuerungszulagen, dann wird die Differenz dem Teuerungsfonds gutgeschrieben. Der Mindestbetrag des Teuerungsfonds beträgt Null Franken. Der Maximalbetrag beträgt 10 Prozent des Vorsorgekapitals Rentner. Dieser Wert wird noch erhöht um 10 % der ,,Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz".
Wird der Maximalbetrag überschritten, dann wird der überschiessende Teil ins Vorsorgekapital Rentner und in den entsprechenden Anteil der Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz überführt. Das heisst, dass für einen Teil der bereits laufenden Teuerungszulagen oder neu zugesprochenen Teuerungszulagen das erforderliche Deckungskapital zurückgestellt wird. Leistet ein Arbeitgeber einen einmaligen Einkauf gemäss § 9 Abs. 1 lit. b des Teilliquidationsreglements, dann wird dieser Einkauf soweit wie möglich ebenfalls ins Vorsorgekapital Rentner und in den entsprechenden Anteil der Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz überführt. Das heisst, dass für einen Teil der bereits laufenden Teuerungszulagen oder neu zugesprochenen Teuerungszulagen das erforderliche Deckungskapital zurückgestellt wird. Wird bei einer Teilliquidation der Anteil des vom Arbeitgeber einzukaufenden Fehlbetrags aufgrund des Teuerungsfonds vermindert (§ 8 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 des Teilliquidationsreglements), dann wird der Teuerungsfonds um den entsprechenden Betrag herabgesetzt.»
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Laut § 19 Abs. 1 der seinerzeitigen Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 (Beschwerdebeilage 7, Stand vom 1. Januar 2012, nachfolgend: Statuten vom 3. Juni 1992) werden die Renten, ausgenommen die AHV-Ersatzrenten, im gleichen Verhältnis erhöht, wie sich der durchschnittlich versicherte Lohn des Staatspersonals infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung nach § 17 GAV generell erhöht. Gemäss § 42 Abs. 1 Bst. c der Statuten vom 3. Juni 1992 betragen die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung 1 %, wobei der Arbeitgeber die übrigen Kosten zur Finanzierung der Rentenerhöhungen nach § 19, mindestens aber 3,5 % zu leisten hat. Die Verwaltungskommission bestimmt jährlich aufgrund dieser Mindestbestimmung und der Sonderrechnung den Arbeitgeberbeitrag im Verhältnis der versicherten Besoldungen. § 42 Abs. 2 der Statuten vom 3. Juni 1992 bestimmt, dass die Kasse u.a. hierüber eine Sonderrechnung führt, wobei die Verwaltungskommission die Beiträge des Arbeitgebers für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung reduzieren kann, wenn die finanzielle Lage der Kasse dies erlaubt.
3.2.4
3.2.4.1 Wie bereits in E. 8.3 des Urteils C-1530/2013 vom 26. Oktober 2015 festgehalten, geht aus dem Rückstellungsreglement klar hervor, dass die im Teuerungsfonds geäufneten Mittel nicht unmittelbar für die laufenden Renten verwendet werden, sondern als Reserve für die Finanzierung der Teuerungsanpassung dienen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesgericht 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.6 und hielt fest, wenn eine Vorsorgeeinrichtung einen besonderen Fonds für künftige Rentenanpassungen gebildet habe, könne dieser (jedenfalls) im Falle einer Teilliquidation aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht bloss denjenigen zugutekommen, welche zufälligerweise am Stichtag bereits eine Rente beziehen. Werde ein Teil davon an eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen, so werde damit auch die Pflicht zur Erbringung künftiger Teuerungsausgleiche übertragen. Das Gericht kam zum Schluss, es sei daher gerechtfertigt, dass an dieser Reserve auch die Aktivversicherten beteiligt werden. 3.2.4.2 Weiter stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 mit der Erwägung, dass es nicht angehe, den (dortigen) Teuerungsfonds für jedwelche, nachträglich definierte Rückstellungszwecke zu verwenden, immerhin auch klar, dass die Mittel Seite 22
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nicht direkt für andere Zwecke verwendet werden dürfen, sondern zuerst aus dem Teuerungsfonds ausgeschieden werden müssen (Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 5.4.1, mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 7.3 [anders: Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen]). 3.2.4.3 Vorliegend ist lediglich der Überschuss des Teuerungsfonds umstritten (E. 3), also derjenige Teil, der sich aus der Differenz der Beiträge und den (bereits) laufenden Teuerungszulagen ergibt und somit letztlich für zukünftige Teuerungsanpassungen für Rentner und (per 1. Januar 2015 noch) Aktivversicherte einbehalten wurde. Die Ausfinanzierung der bis zu diesem Datum aufgelaufenen Teuerungszulagen auf den schon vor diesem Datum bestehenden Renten ist unbestritten. Die hier zur Diskussion stehende und mit dem Fonds auszugleichende Teuerung trifft somit in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 alle Versicherten der Beschwerdegegnerin in gleicher Weise. Diejenigen Versicherten, die bis zur Auflösung des Fonds Ende 2014 bereits eine Rente bezogen, wurden ausfinanziert. Für ihre künftige Teuerungsanpassung war der Fonds jedoch ebenso gedacht, wie für die Aktivversicherten, die am Stichtag zwar noch keine Rente bezogen, aber künftig Anspruch auf eine Rente und deren Anpassung an die Teuerung erhalten hätten. Beide Versichertengruppen mussten durch Auflösung des Fonds gleichermassen auf ihre künftige Teuerungsanpassung verzichten jedenfalls wurden die Rentner gegenüber den Aktivversicherten nicht benachteiligt. Es ist daher grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Teilliquidationssachverhalt vorliegt nicht gerechtfertigt, dass von dieser Rückstellung nur diejenigen profitieren sollen, welche zufälligerweise am Stichtag bereits eine Rente beziehen (vgl. E. 3.2.4.1). Der Fonds wurde mit Beiträgen von Arbeitgebern und von Aktivversicherten bzw. ehemaligen Aktivversicherten und jetzigen Rentnern geäufnet und sollte für die zukünftige Teuerungsanpassung dienen. 3.2.4.4 Der Überschuss ist zum derzeitigen Zeitpunkt weder in das Rentnerdeckungskapital noch in die Wertschwankungsreserven oder in die allgemeinen Mittel geflossen. Dem Geschäftsbericht 2015 der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, «der Restsaldo» von 26.7 Mio. Fr. sei aufgrund der hängigen Beschwerde des Verbandes X._______ transitorisch abgegrenzt worden (Geschäftsbericht der Pensionskasse Solothurn 2015 [nachfolgend: Geschäftsbericht 2015], S. 27, https://pkso.so.ch/filead-
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min/pkso/pdf/Gesch%C3%A4ftsbericht_2015.pdf, abgerufen am 17. Januar 2018). Gemäss dortiger Tabelle hat ein «Übertrag in transitorische Passiven» stattgefunden, wobei diese Ausgabe im Jahr 2014 noch Fr. 0.-betrug, im Jahr 2015 hingegen einen Betrag von Fr. 26`696`933.-- aufweist (Geschäftsbericht 2015, Teuerungsfonds, S. 27). Die übrigen passiven Rechnungsabgrenzungen sind dabei im Jahr 2015 auf Fr. 35`067`900.-gestiegen, im Jahr 2014 betrugen sie bloss Fr. 3`924`542.-- (Geschäftsbericht 2015, Passiven, S. 9). Im Jahr 2016 betrug dieses Passivum bereits Fr. 40`936`569.-- (Geschäftsbericht der Pensionskasse Solothurn 2016 [nachfolgend: Geschäftsbericht 2016], S. 9, https://pkso.so.ch/fileadmin/pkso/pdf/GB_PKSO_2016.pdf, abgerufen am 17. Januar 2018). Der umstrittene Überschuss ist folglich in die Transitorischen Passiven geflossen und in diesem Passivkonto vermutlich bis heute verblieben. Somit ist der Teuerungsfonds noch nicht (vollends) aufgelöst, sondern lediglich vom einen Passivkonto in das nächste verschoben worden. Ob eine Umbuchung und der längere Verbleib in den Transitorischen Passiven diese sind an sich reine Rechnungsabgrenzungen buchhalterisch korrekt sind, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
3.2.4.5 Vorliegend hat der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmungen einen Fehlbetrag von Fr. 1`092`853`979.-- und den Mindestzins von Fr. 52`283`545.-- übernommen. Sodann wurde ein Betrag in Höhe von Fr. 111`066`107.-- des Teuerungsfonds dem Vorsorgekapital Rentner zugeordnet (Auszug aus Geschäftsbericht der Pensionskasse Solothurn 2014, S. 3, Beschwerdebeilage 2). Der vorliegend umstrittene Restbetrag/Überschuss kommt durch eine «technisch korrekte» Auflösung zugunsten aller Destinatäre (Rentner und Aktivversicherte) allen in gleicher Weise zugute; dem Gleichbehandlungsgebot ist Genüge getan. Die Mittel des Teuerungsfonds dienen folglich dem (übergeordneten) Zweck der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 5.4.2 [anders: Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen]). Die Gesetzesbestimmung von § 22 Abs. 4 Bst. b PKG erweist sich damit als bundesrechtskonform. 3.3 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu Art. 91
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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geeinrichtung hierüber eine ausdrückliche Bestimmung enthält. Hinsichtlich der allgemeinen Garantie wohlerworbener Rechte sagt Art. 91
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
3.3.1.2 Als Anwartschaft gilt ein Recht, das erst im Werden begriffen und der sich daraus ergebende Anspruch noch nicht fällig oder durchsetzbar ist (Urteile des BVGer C-3419/2011 und C-3456/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 6.6.5 und C-6456/2009 vom 4. Dezember 2012 E. 6.2.2; vgl. dazu STAUFFER, a.a.O., Rz. 1569). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können (BGE 134 I 23 E. 7.6.1, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz ist zu prüfen, ob ein Vorsorgenehmer auch vor Eintritt des Vorsorgefalls auf bestimmte künftige Leistungen vertraut und sein Leben danach eingerichtet hat. Soweit Anwartschaften bereits als erworben anzusehen sind, d.h. nur noch vom Zeitablauf, aber nicht auch von künftigen Einnahmen abhängen, rechtfertigt es sich somit auch,
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dieses Vertrauen zu schützen (THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 91 Rz. 28 f.). 3.3.1.3 Vorliegend ist die allfällig zukünftige Teuerungsanpassung nicht ein für alle Mal festgelegt worden. Somit würden aufgrund der Auflösung des Teuerungsfonds nicht generell wohlerworbene Rechte verletzt. Selbstverständlich dürften bei der Auflösung allfällige wohlerworbenen Rechte der einzelnen versicherten Personen nicht beeinträchtigt werden. Ob eine Verletzung in Einzelfällen aufgrund einer individuellen Zusicherung doch geschehen ist, ist vorliegend nicht zu prüfen (vgl. Art. 73
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1] |
||||||
| Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen; | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; | ||||||
| Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; | ||||||
| den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3] | ||||||
| Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. | ||||||
| Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1] |
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| Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen; | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; | ||||||
| Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; | ||||||
| den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3] | ||||||
| Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. | ||||||
| Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
3.4 Nach dem Gesagten verstösst § 22 Abs. 4 Bst. b PKG nicht gegen übergeordnetes Recht. Eine «technisch korrekte» Auflösung der Mittel des Teuerungsfonds dient dem (übergeordneten) Zweck. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 5'000.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch
Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 28
A-7614/2016
17. Januar 2018
13. August 2019
Bundesverwaltungsgericht
Unpubliziert
Sozialversicherung
Subject
Berufliche Vorsorge; Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn vom 8. November 2016 betr. Aufhebung von § 22 Abs. 4 lit. b PKG; Auflösung des Teuerungsfonds. Entscheid bestätigt durch BGer.
Legislation register
BGE-register
Weitere Urteile ab 2000