Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.17

Beschluss vom 16. Juni 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft

des Kantons St. Gallen,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Appenzell A.Rh., Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

2. Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 5. Juli 2020 bestellte A. als Vertreter der B. GmbH, mit Gesellschaftssitz in Z. AR, bei der C., Via Y., in X. (Italien), im Internet einen Tisch und sechs Stühle im Gesamtwert von Fr. 3'268.90 und bezahlte diese mit der Geschäftskreditkarte «Mastercard Business Card Silber». Die Online-Bestellung tätigte A. am Wohnort seiner Freundin im Kanton Graubünden. Nachdem die bestellten Möbel nicht geliefert wurden und A. die C. nicht erreichen konnte, erstattete er am 8. September 2020 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen Unbekannt (Verfahrensakten SG, Dossier S, Urk. S1, S2).

B. Mit Schreiben vom 16. November 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend «StA AR») und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens. Zur Begründung führte die StA SG aus, dass sich die Täterschaft sowie der Ausführungsort zwar im Ausland befinden, im Kanton Appenzell Ausserrhoden jedoch der Erfolgsort des Betrugs liege (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS4). Die Anfrage der StA SG lehnte die StA AR am 18. Januar 2021 ab und führte aus, dass der Erfolgsort bei Betrugsfällen am Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. dort liege, wo die beabsichtigte Bereicherung eingetreten sei oder hätte eintreten sollen. Weiter sei gemäss Bundesgericht auf den Ort abzustellen, wo sich das Konto befindet, auf welchem sich das Vermögen vermindert bzw. erhöht habe (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS6).

C. Aus den von der StA SG bei der Bank D. angeforderten Unterlagen ging hervor, dass sich der Standort der Geschäftsbeziehung der B. GmbH in W. AR befindet. In der Folge ersuchte die StA SG die StA AR am 3. Februar 2021 erneut um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS9). Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 lehnte die StA AR auch dieses Ersuchen ab und führte aus, dass die Vermögensverschiebung nicht vom Konto bei der Bank D., sondern vom Kreditkartenkonto der Geschädigten erfolgt sei, welches sich wahrscheinlich in Zürich befinde. Ausserdem liege der Ort der Täuschung im Kanton Graubünden (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS10).

D. Am 9. Februar 2021 stellte die StA SG eine Anfrage um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend «StA GR»), welche diese am 23. Februar 2021 ablehnte. Die StA GR begründete ihren Entscheid dahingehend, dass der Bereicherungsort im Ausland liege und der in diesem Fall massgebliche Entreicherungsort sich am Ort des Sitzes bzw. Geschäftssitzes der Geschädigten in W. AR befinde (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS11, GS12). Daraufhin gelangte die StA SG am 1. und 5. März 2021 an die Kantone Graubünden und Appenzell Ausserrhoden und ersuchte diese erneut um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS13, GS14, GS16). Beide lehnten die Anfrage der StA SG mit Schreiben vom 3. und 5. März 2021 ab (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS15, GS17).

E. Mit Gesuch vom 12. März 2021 gelangte die StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden, eventualiter die Behörden des Kantons Graubünden, seien zur Verfolgung und Beurteilung der bei ihr angezeigten Straftat für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

F. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden teilte dem Gericht mit Schreiben vom 17. März 2021 mit, dass die Behörden des Kantons Graubünden zur Verfolgung und Beurteilung des Strafverfahrens gegen Unbekannt für zuständig zu erklären seien (act. 3). Die Eingabe vom 23. März 2021, mit welcher der Kanton Graubünden zum Gesuch Stellung nahm und ausführte, dass er den Kanton Appenzell Ausserrhoden als zuständig erachte, wurde den beteiligten Kantonen am 24. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.9 vom 1. Juli 2020 E. 1.2; BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
Satz 2 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

2.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; Baumgartner, a.a.O., S. 66 ff.; Schweri/ Bänziger, a.a.O., N. 95 ff.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).

2.3 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufenthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 3.4; BG.2015.42 vom 12. Mai 2016 E. 4.2 m.H.; BG.2010.15 vom 4. November 2010 E. 2.2; Bartetzko, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 32
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO N. 2; Baumgartner, a.a.O., S. 65, 92; Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO N. 4; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 131). Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetanschluss einer sich in der Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetanschluss war oder von wo aus die beschuldigte Person den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (Baumgartner, a.a.O., S. 92 f. m.w.H.).

2.4

2.4.1 Nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79; je m.w.H.).

Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 m.w.H). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden, womit ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt wird. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.8 vom 26. April 2018 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 126 IV 113 E. 3.a).

2.4.2 Ein Verkäufer kann sich unter Umständen des Betrugs strafbar machen, wenn er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Leistungswillen hat und den vorausbezahlten Kaufpreis für sich behalten will. In solchen Fällen liegen sowohl ein Vermögensschaden als auch eine Bereicherungsabsicht vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig i.S.v. Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in jedem Fall, eo ipso, arglistig. Vielmehr sind Ausnahmen möglich (BGE 118 IV 359 E. 2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2 m.H.; 111 IV 134 E. 5h). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist zudem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer untergeordneten Stellung befand, die der Täter ausgenützt hat (BGE 125 IV 124 E. 3a; 120 IV 186 E. 1a und c mit Hinweisen; s.a. BGE 119 IV 284 E. 6b).

2.4.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 106).

2.4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2, wo vom Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens die Rede ist).

Beim Betrug können Irrtum, Vermögensdisposition und –schaden räumlich auseinanderfallen. Diesfalls vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass drei (Zwischen-)Erfolge, nämlich derjenige des Irrtums, der Vermögensverfügung und des Eintritts des Vermögensschadens möglich seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.w.H.; Baumgartner, a.a.O., S. 106 f.; Schwarzenegger, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 154 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der örtlichen Bestimmung ist soweit wie möglich auf die konkrete Lage oder Situation der verletzten Person bzw. ihrer Vermögenswerte und nicht generell auf deren Wohnsitz oder im Falle einer juristischen Person auf deren Sitz bzw. Steuerdomizil abzustellen (Schwarzenegger, a.a.O. S. 155 f.; s.a. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.1.1/a). Entscheidend ist der Aufenthaltsort (die physische Präsenz) der verletzten Person im Moment, in welchem sie die Vermögensdisposition vornimmt. Dabei wird die Vermögensdisposition als Ausführungshandlung der verletzten Person verstanden, die ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und vom Tatbestand mithin als (Zwischen-)Erfolg erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 mit Verweis auf Schwarzenegger, a.a.O., S. 156). Dieser Ansicht folgend kann beim Betrug der Erfolg sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung resp. beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Irrtumserregung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben.

2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen: Am 5. Juli 2020 bestellte A. als Vertreter der B. GmbH bei der C. Möbel, die ihm bis dato nicht geliefert wurden. Die Bestellung bezahlte A. mit der auf die B. GmbH lautenden Kreditkarte. Die mutmasslich Geschädigte B. GmbH hat ihren Gesellschaftssitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Zum Zeitpunkt des Bestell- und Zahlungsvorganges befand sich A. bei seiner Freundin im Kanton Graubünden und an deren Wohnort hätten die bestellten Gegenstände geliefert werden sollen. Die C. hat ihren Gesellschaftssitz in Italien (Verfahrensakten SG, Dossier S, Urk. S1, S. 3; S2 und S3).

3.2 Auch wenn die ersten Abklärungen der Kantonspolizei St. Gallen ergaben, dass es sich bei der C. um eine unzuverlässige Gesellschaft handle und ein Betrug daher nicht im Vordergrund stehe, ist gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore von einem für die unbekannte Täterschaft ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Dementsprechend ist anzunehmen, dass der Leistungswille bei der hinter der C. stehenden unbekannten Täterschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses trotz Leistungsfähigkeit nicht gegeben und dass dies für das mutmassliche Opfer schwierig zu erkennen war, so dass Betrug i.S.v. Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt sein könnte. Der mutmassliche Ausführungsort, d.h. dort wo mögliche arglistige Täuschungshandlungen durch das Anbieten von Gegenständen auf der Homepage der C. stattgefunden haben, liegt laut den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Ausland (Verfahrensakten SG, Dossier S, Urk. S1, S. 3). Dies wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt.

3.3

3.3.1 Ebenso sind sich die Parteien einig, dass es vorliegend mehrere Erfolgsorte der mutmasslichen Betrugshandlung gibt und diese in der Schweiz liegen. Strittig ist, ob für die Festlegung des Gerichtsstandes der Ort der (Teil-)Erfolgsorte, namentlich der Ort der Irrtumserregung, der Vermögensdisposition oder der Entreicherung entscheidend ist und wo sich diese befinden.

3.3.2 Eine allfällige Täuschung (Irrtumserregung) von A. als Vertreter der B. GmbH liegt am Ort, wo sich A. zum Zeitpunkt der Online-Bestellung befand. Die Bestellung tätigte A. im Kanton Graubünden, wo er den Kaufpreis sogleich mit Einsatz der Kreditkarte beglich. Somit befand sich A. zum Zeitpunkt eines allfälligen Irrtums und der Vermögensverfügung, d.h. der Eingabe der für die Bezahlung benötigten Angaben der Kreditkarte und der zahlungsauslösenden Anweisung, im Kanton Graubünden. Sowohl der Ort der Irrtumserregung als auch derjenigen der Vermögensverfügung liegen demnach im Kanton Graubünden.

3.3.3 Im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet sich der Gesellschaftssitz der mutmasslich Geschädigten B. GmbH, auf welchen im Sinne des oben Ausgeführten (supra E. 2.4.4) für die Bestimmungen des Gerichtsstandes nicht abzustellen ist.

3.3.4 In der vorliegenden Angelegenheit hat bisher lediglich der Kanton St. Gallen Verfolgungshandlungen vorgenommen. Dort ist jedoch ein zuständigkeitsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Betrugsvorwurf nach heutigem Erkenntnisstand nicht zu erkennen. Dass der Betrug im Kanton St. Gallen angezeigt wurde und dort die Strafverfolgung begann, ist für den Gerichtsstand nicht relevant. Dort liegt weder der Ausführungs- noch einer der bisher feststehenden (Teil-)Erfolgsorte.

3.3.5 Von den drei möglichen (Teil-)Erfolgen der mutmasslichen Betrugshandlung liegen zwei im Kanton Graubünden. Ebenso hätten die bestellten Objekte an die Adresse der Freundin von A. geliefert werden sollen. Damit sind die Verbindungen zum Kanton Graubünden im Vergleich zum Ort, wo die Entreicherung und damit allfälliger Vermögensschaden eingetreten ist, dichter. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, an welchem Ort die Entreicherung tatsächlich eingetreten ist.

4. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegte Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegte Delikt zu verfolgen und beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 22. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Staatsanwaltschaft Appenzell A.Rh.

- Staatsanwaltschaft Graubünden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2021.17
Datum : 16. Juni 2021
Publiziert : 19. Juli 2021
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
StGB: 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StPO: 31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
32 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
BGE Register
109-IV-1 • 111-IV-134 • 118-IA-137 • 118-IV-359 • 119-IV-284 • 120-IV-186 • 124-IV-241 • 125-IV-124 • 125-IV-177 • 126-IV-113 • 135-IV-76 • 141-IV-336 • 142-IV-153 • 144-IV-265 • 147-IV-73 • 86-IV-222
Weitere Urteile ab 2000
6B.127/2013 • 6B_480/2018 • 6P.29/2006
Stichwortregister
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SK.2013.30 • BG.2018.8 • BG.2009.33 • BG.2014.10 • BG.2010.15 • BG.2020.9 • BG.2014.7 • BG.2016.23 • BG.2021.17 • BG.2015.42