Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2016.23

Beschluss vom 25. November 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Verdachtsmeldung vom 30. Dezember 2015 gemäss Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) erstattete die Bank A. AG in Z., Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend «MROS») betreffend das Konto Nr. 1 der B. GmbH, wonach auf diesem Konto zwischen dem 16. und 18. Dezember 2015 umgerechnet Fr. 480‘300.– von 8481 Zahlungsabsendern durch SEPA-DD-Lastschriften eingegangen und jeweils umgehend auf das Konto Nr. 2 der E. GmbH übertragen worden seien. Von diesem Konto seien die Gelder in der Folge nach Deutschland, Tschechien, Polen, in die Niederlande sowie in die Dominikanische Republik weitertransferiert worden. Die zweistelligen EUR-Beträge, welche dem Konto der B. GmbH gutgeschrieben worden seien, würden zwischen EUR 39.– und EUR 99.– variieren und im Mitteilungstext jeweils eine andere «Mitgliedsnummer» tragen. Da die Lastschriften eine Widerrufsquote von 18 % aufwiesen (durchschnittliche Widerrufsquote: 0.03 %), die B. GmbH den Besitz der entsprechenden Lastschriftmandate gegenüber der Bank A. AG nicht zu belegen vermochte und die in die Dominikanische Republik überwiesenen Gelder für den behördlich bekannten C. bestimmt waren, bestehe der begründete Verdacht, dass die Lastschriften deliktisch erlangt worden seien. Geschäftsführer, Bevollmächtigter, Zeichnungsberechtigter, Empfänger der Korrespondenz und einziges Organ der vorgenannten Firmen sei der deutsche Staatsangehörige D., welcher sich selber EUR 7‘500.– als Lohn auf sein Eigenkonto bei der Bank A. AG überwiesen, dann bar bezogen und schliesslich Überträge auf sein Konto bei der Bank F. getätigt habe.

B. Da die Kundenbeziehung mit der B. GmbH am 21. Januar 2015 in Y. (KT BS) gegründet wurde, leitete die MROS mit Schreiben vom 6. Januar 2016 die Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter. Diese eröffnete eine Strafuntersuchung gegen D. wegen Verdachts der Geldwäscherei. Nebst der Sperre und Edition der betreffenden Konten bei der Bank A. AG zog die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafregisterauszüge von D. aus Deutschland, Österreich und Spanien sowie Handelsregisterauszüge der involvierten Firmen bei. Am 5. Februar 2016 gab der (angeblich) in X. (KT ZH) wohnhafte D. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu Protokoll, ausschliesslich er habe die Lastschrifteingaben via Online-Bankportal mit seinem persönlichen Laptop getätigt. Der Zugriff sei jeweils aus X. oder auch aus Deutschland erfolgt. In X. befänden sich auch die Buchhaltungen der Firmen B. GmbH und E. GmbH, die er für beide Firmen selber führe. Die ersten drei Aufträge an die Bank A. AG habe er von X. aus getätigt. D. bestätigte, dass er sich mit der IP Nr. 3 einlogge und erklärte, in X. über einen Internet-Anschluss zu verfügen.

C. Am 8. März 2016 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstmals mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, welche mit Schreiben vom 4. April 2016 die Übernahme des Strafverfahrens vorläufig ablehnte. Zur Begründung führte sie u. a. aus, es sei aufgrund der mehrfachen Tatorte bei den zuständigen deutschen Behörden zunächst abzuklären, ob dort ein Strafverfahren hängig sei, und allenfalls eine Strafübernahme zu prüfen. Zudem komme als Begehungsort auch der Erfolgsort Y. (KT BS) in Frage. Infolgedessen wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 7. April 2016 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche die Zuständigkeit ebenfalls vorläufig ablehnte: Aufgrund der Akten werde dem Beschuldigten D. auch gewerbsmässiger Betrug bzw. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen, die als schwerwiegendere Delikte statt Geldwäscherei allein gerichtsstandsrelevant seien. Das Gerichtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äussere sich jedoch nicht zu diesen Vortaten. Zudem habe der Beschuldigte die Bank A. AG für die Einziehung der Geldforderungen bei den angeblichen Zahlungspflichtigen als Tatmittlerin benutzt, weshalb als Handlungsort auch derjenige des Tatbeitrags der Tatmittlerin in Betracht falle. Im Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 19. Mai 2016 bejahte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen begründeten Verdacht des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als (mögliche) Vortat, verneinte jedoch einen örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton Basel-Stadt, da die Datenverarbeitung nicht in den einzelnen Filialen der Bank A. AG, sondern in deren Verarbeitungszentren erfolge. Im Antwortschreiben vom 15. Juni 2016 schloss die Oberstaatsanwaltschaft Zürich abermals auf eine vorläufige Ablehnung der Übernahme des Strafverfahrens, namentlich weil nicht geklärt sei, wo die Verarbeitung von Aufträgen mittels SEPA-DD-Lastschriften jeweils erfolge. Am 22. Juni 2016 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft Zürich fest, dass drei der vom Beschuldigten D. erteilten Lastschriftaufträge automatisiert und die restlichen acht Aufträge (gemäss E-Mail der Bank A. AG) manuell verarbeitet worden seien. Im Antwortschreiben vom 21. Juli 2016 folgerte die
Oberstaatsanwaltschaft Zürich, aufgrund der letzten Ausführungshandlung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Bank A. AG sei der Kanton Bern für die Strafuntersuchung örtlich zuständig und verneinte nun definitiv eine Verfahrensübernahme. Infolgedessen wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 2. August 2016 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche die Verfahrensübernahme am 10. August 2016 jedoch ablehnte. Sie betonte, dem Beschuldigten D. werde derzeit einzig Geldwäscherei vorgeworfen, wobei etwaige Anzeichen auf eine inkriminierte, durch D. begangene Vortat nicht ersichtlich seien. Eine Tatbeteiligung (durch Mitarbeiter) der Bank A. AG in der Form der mittelbaren Täterschaft erscheine ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Aktenzeichen V160106 200).

D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom 15. August 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Bern, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen D. zu übernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bern beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 19. August 2016 die Abweisung des Gesuchs, insoweit es auf eine bernische Zuständigkeit schliesst; im Übrigen seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter jene des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich erachtet gemäss Gesuchsantwort vom 29. August 2016 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet (act. 4). Nach Einladung zur Gesuchsreplik hält der Kanton Basel-Stadt im Schreiben vom 31. August 2016 an seinem Antrag fest (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1 m.w.H.). Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016, E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015, E. 1.5).

2.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner 1 gehen übereinstimmend davon aus, dass aufgrund der Aktenlage als Vortat(en) zu Geldwäscherei die Straftatbestände des Betrugs bzw. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage infrage kommen. Dem Beschuldigten wurde denn auch anlässlich seiner Befragung vorgeworfen, es bestehe der dringende Verdacht, dass die festgestellten Kundenangaben auf illegalem Weg (SPAM, Phishing etc.) erhältlich gemacht würden und er die Kunden ohne deren Wissen und/oder Gegenleistung belaste. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschuldigte die in Riga/Lettland domizilierte Firma G., mit welcher er für die von ihm verwaltete E. GmbH am 1./2. Dezember 2015 einen Vertrag über den Kauf und die Abtretung von Forderungen abgeschlossen habe. Es gehe um Tätigkeiten im Callcenter-Bereich bzw. um den Vertrieb von Produkten und den Betrieb von Service-Hotlines. Geschäftsführerin der Firma G. sei die lettische Staatsangehörige H., die der Beschuldigte im Mai 2015 an einer Messe in Mallorca kennengelernt und die ihm das Produkt dort vorgestellt habe (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 5. Februar 2016, S. 2 f.). Die Kunden der Firma G. würden ein SEPA-Formular ausfüllen, welches von Lettland in die Schweiz gelange. Der Kunde erhalte im Anschluss ein Willkommensschreiben, in welchem er auf die Abtretung hingewiesen werde. Der Kunde werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahlung an die Firma E. GmbH erfolge (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 5. Februar 2016, S. 6). Sämtliche Gutschriften bei der Bank A. AG würden aufgrund dieses Vertrages ausschliesslich von Kunden der Firma G. stammen. Gemäss Verdachtsmeldung der Bank A. AG habe D. erklärt, dass den zwei- bis dreistelligen SEPA-Lastschriften Forderungen der E. GmbH gegenüber deren Endkunden zugrunde liegen würden. Bei der forderungsbegründenden Dienstleistung handle es sich um einen Vorteils- und Gewinnclub, bei welchem der Kunde Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen (u. a. Einkaufs- und Reiseservices), Vorteils- und Rabattangeboten sowie teilweise Verlosungen erhalte. Der Verkauf dieser Produkte finde über die verschiedenen Callcenter am Telefon statt. Recherchen der Bank A. AG haben sodann ergeben, dass D. mit dem eingangs erwähnten C. in der Vergangenheit intensiv zusammengearbeitet habe. Zudem existieren im
Internet negative Berichte über D. und C. wegen Abofallen, E-Mail-Spam und Abzockerei. Das gesamte Geschäftsgebaren, die Rückweisungen von rund 1000 SEPA-DD-Lastschriften bzw. die hohe Widerrufsquote von 18 %, der Transfer der einbezahlten Kundengelder via E. GmbH ins Ausland und die involvierten Personen lassen durchaus auf eine betrügerische Vorgehensweise schliessen. Angesichts dieser Ausgangslage besteht der Verdacht, dass es sich bei der Eingabe der Lastschriften durch D. um einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.202
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB handeln könnte.

Der dem Beschuldigten D. vorgeworfene Verdacht der Geldwäscherei ist (auch durch dessen Aussagen) aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt: Die auf das Konto der von ihm beherrschten E. GmbH einbezahlten Kundengelder in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 480‘300.– hat er in mindestens fünf Länder – namentlich in die Dominikanische Republik an den zuvor erwähnten C. – weitertransferiert bzw. weitertransferieren lassen und überwies EUR 7‘500.– als Lohn auf sein Konto bei der Bank A. AG, bezog dieses Geld in bar und tätigte Überträge auf sein Konto bei der Bank F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete deshalb gegen D. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei.

Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend, gilt es nachfolgend den Gerichtsstand für die Geldwäscherei und die mutmasslich infrage kommende Vortat zu bestimmen.

3.

3.1 Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
Satz 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist. Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
Satz 2 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO).

3.2 Der Beschuldigte D. gab zu Protokoll, Zugriffe aus der Schweiz ins Online-Bankportal habe er jeweils in X. vorgenommen. So habe er etwa die ersten drei Lastschriftenaufträge an die Bank A. AG mit seinem Laptop von X, aus getätigt. Er verfüge in X. auch über einen Internet-Anschluss. In X. befinde sich auch sein Lebensmittelpunkt. Er sei das ganze Jahr dort und arbeite von zuhause aus, da er sich ein Büro eingerichtet habe. Dort führe er auch die Buchhaltungen der Firmen B. GmbH und E. GmbH. In X. sei er auch polizeilich gemeldet (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 5. Februar 2016, S. 3, 6 und 10).

3.3 Bereits aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Gesuchsgegner 1 verpflichtet und berechtigt ist, das D. bis dato zur Last gelegte strafrechtliche Verhalten, welches den Verdacht der Geldwäscherei begründet, zu verfolgen und zu beurteilen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beschuldigte, wie er ausgesagt hat, auch von V./Deutschland aus gehandelt hat. Denn dann bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der beschuldigten Person in der Schweiz, vorliegend X.

3.4 Für die mutmassliche Vortat des (gewerbsmässigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gilt im Ergebnis dasselbe: Bei diesem Tatbestand liegt die Deliktsverübung dort, wo die Daten unrichtig, unvollständig oder unbefugt verwendet wurden. Bei der Ausführung mittels Computer entspricht dies der Eingabe der Daten in den Computer. Daneben stellen die Merkmale der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens je einen tatbestandsmässigen Teilerfolg dar (vgl. Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 126). Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Taten mittels Internet ist der Begehungsort dort, wo sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat (Bartetzko, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 32
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO N. 2; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO N. 4). Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetanschluss einer sich in der Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Der Beschuldigte verfügt über einen Internetanschluss in X. und hat nach eigenen Angaben mindestens für die ersten drei Aufträge von X. aus aufs Online-Portal der Bank A. AG zugegriffen. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Gesuchsgegners 1 erneut gegeben. Dass die Vermögensdisposition und damit ein tatbestandsmässiger Teilerfolg der mutmasslichen Straftat allenfalls am Orte des Verarbeitungszentrums der Bank A. AG bewirkt worden sein soll, ist angesichts des bekannten Handlungsortes vorliegend nicht von Relevanz.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die D. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. November 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2016.23
Datum : 25. November 2016
Publiziert : 12. Dezember 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
GwG: 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
StGB: 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.202
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StPO: 31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
32 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
BGE Register
86-IV-222
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basel-stadt • beschuldigter • verdacht • bundesstrafgericht • beschwerdekammer • vortat • missbrauch einer datenverarbeitungsanlage • deutschland • geld • sachverhalt • dominikanische republik • begehungsort • strafbare handlung • strafuntersuchung • bundesgesetz zur bekämpfung der geldwäscherei im finanzsektor • vorteil • handlungsort • bezogener • e-mail • lettland
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