Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1011/2014

Urteil vom 16. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gefährdung des Lebens, rechtliches Gehör, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

X.________ fuhr am Samstag, den 5. Juni 2010, um 03.30 Uhr mit seinem Personenwagen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit stadteinwärts durch die Wasserwerkstrasse in Zürich unmittelbar hinter dem von A.________ gelenkten Auto her, in welchem drei weitere Personen sassen. Die beiden Fahrzeuge überquerten die Verzweigung mit dem Neumühlequai, bei welcher die Lichtsignalanlage seit rund 3 Sekunden auf Rot stand, mit einer Geschwindigkeit (nach Abzug der Toleranz) von 103.5 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. X.________ hatte - leicht nach rechts versetzt - so nahe auf den Wagen von A.________ aufgeschlossen, dass sich die Stossstangen der beiden Autos berührten. A.________ beschleunigte daraufhin weiter und fuhr nahe an der physikalischen Grenze in die anschliessende Linkskurve ein. Wegen eines geringfügigen Fahrfehlers oder der Einwirkung von Störkräften wurde die Haftgrenze der Reifen überschritten, so dass er bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Das Auto überquerte die Gegenfahrbahn, fuhr in die Vorfahrt des dort gelegenen Hotels und begann, sich im Uhrzeigersinn zu drehen. Es wurde über beide Fahrbahnhälften hinweg geschleudert und kam schliesslich nach
einer Drehung um insgesamt 330 Grad teilweise auf dem rechtsseitigen Trottoir zum Stillstand. Hätte A.________ vor der Verzweigung mit dem Neumühlequai gebremst, hätte er wegen der von X.________ ausgeübten Stosskraft mit grosser Wahrscheinlichkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, wobei die grosse Gefahr bestanden hätte, dass er gegen den linksseitigen Kandelaber, an welchem die Ampel befestigt war, geprallt wäre, was wiederum eine unmittelbare Lebensgefahr für die Insassen des Wagen bewirkt hätte.

B.

Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 16. September 2013 der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Im Übrigen erklärte es die Freiheitsstrafe als vollziehbar. Den beschlagnahmten Erlös aus dem Verkauf des Personenwagens zog es ein und verwendete ihn zur Deckung der Verfahrenskosten. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wies es ab.

Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Juli 2014 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Einziehungspunkt und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Es gewährte ihm den teilbedingten Strafvollzug, wobei es den unbedingten Teil der Strafe auf 9 Monate (abzüglich 44 Tage Untersuchungshaft) festsetzte und den bedingt aufgeschobenen Strafrest von 21 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verband. Auf die Berufung des Privatklägers trat es nicht ein.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu bestrafen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts. Die vier Geschädigten seien bei ihren Einvernahmen als polizeiliche Auskunftspersonen nicht oder nicht richtig über das ihnen zustehende allgemeine und umfassende Aussageverweigerungsrecht belehrt und auch nicht zur Wahrheit ermahnt worden. Dies habe die Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge. Damit könnten auch die nachfolgenden Einvernahmen, welche sich auf die früheren unverwertbaren Aussagen abstützten, nicht verwertet werden, weshalb er freizusprechen sei (Beschwerde S. 5 ff.).

1.1.2. Die Vorinstanz nimmt an, bei den fraglichen Einvernahmen habe es sich um polizeiliche Befragungen gehandelt, für welche keine Pflicht bestanden habe, die Auskunftsperson über ihr Recht zur Aussageverweigerung zu belehren. Die unterlassene Orientierung über das Wesen der Auskunftsperson, die Bedeutung ihrer Aussagen sowie über die involvierten Personen und den Gegenstand der Befragung führe daher nicht zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen (angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 7).

1.1.3. Die vier Auskunftspersonen wurden bei ihren Einvernahmen durch die Stadtpolizei Zürich weder über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt noch zur Wahrheit ermahnt. Die polizeilichen Einvernahmen erfolgten am 5. und 7. Juni 2010 (Untersuchungsakten act. 5-8). Es gelangen somit, wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen (angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 6), die Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 zur Anwendung. Gemäss § 149b Abs. 2 StPO/ZH ist die Auskunftsperson vom Untersuchungsbeamten über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die Bedeutung ihrer Aussage zu belehren. Dieser ermahnt sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung gemäss Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
-305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB zur Wahrheit (zum neuen Recht vgl. Art. 180 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
. StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B 912/2013 vom 4. November 2014 E. 1.2.3).

1.1.4. Nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG ist die Anwendung einfachen kantonalen Rechts von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 138 I 225 E. 3.1). Dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt schlechterdings unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er sich für seinen Standpunkt auf verschiedene Äusserungen im Schrifttum beruft, kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich in ihrer Begründung eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzt und sie mit zureichenden Gründen verwirft (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 6 f.), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zutreffen, dass sich einzelne Stimmen in der Literatur und der angerufene kassationsgerichtliche Entscheid so verstehen lassen, wie es der Beschwerdeführer für richtig hält (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 63 Rz. 2; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 659i; KassGer ZH RB 1999 Nr. 144). Doch lassen
sich auch Gründe anführen, die für eine gegenteilige Interpretation sprechen. Zudem stützt sich die Vorinstanz für ihre Auffassung ihrerseits auf eine Meinungsäusserung in der Literatur ( ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 149b N 33). Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, die in den polizeilichen Befragungen gemachten Aussagen der vier Auskunftsperson seien verwertbar, jedenfalls nicht willkürlich. Damit stellt sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fernwirkung des Verwertungsverbots (Beschwerde S. 7) nicht.

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei bei seinen Einvernahmen kein bzw. nur ein mangelhafter Tat- und Deliktsvorhalt erfolgt. In der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 9. Juni 2010 sei zu Beginn überhaupt kein Tatvorwurf erhoben worden. Erst gegen Schluss der Befragung sei erwähnt worden, dass ihm diverse SVG-Widerhandlungen vorgeworfen würden. In der Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 sei nur ein unvollständiger Tatvorhalt erfolgt. Es sei ihm nur eröffnet worden, dass er mit krass übersetzter Geschwindigkeit das Rotlicht missachtet habe. Der Vorwurf des mangelhaften Abstandhaltens, und damit die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung der Verkehrssicherheit und des rücksichtslosen Verhaltens seien nicht erwähnt worden. Auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. März 2012 sei zu Beginn ebenfalls kein Tat- und Deliktsvorhalt erfolgt. Erst am Schluss sei ihm - allerdings unvollständig - der neu erhobene Vorwurf der Gefährdung des Lebens eröffnet worden. Dasselbe gelte für die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2012. Schliesslich sei er mehrfach mangelhaft zu einer staatsanwaltlichen Einvernahme vorgeladen worden, weil in den Vorladungen in der Rubrik "Straftatbestand"
lediglich "grobe Verletzung der Verkehrsregeln", nicht aber der Tatbestand der Gefährdung des Lebens als schwerstes Delikt aufgeführt gewesen sei. Soweit er zu Beginn der Einvernahmen nicht oder nur ungenügend über die ihm vorgeworfenen Taten informiert worden sei, seien die Einvernahmen absolut unverwertbar (Beschwerde S. 7 ff.).

1.2.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich der Einvernahme vom 9. Juni 2010 an, § 151 StPO/ZH sei auf polizeiliche Einvernahmen nicht anwendbar. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 sei dem Beschwerdeführer der als grobe Verletzung der Verkehrsregeln bezeichnete Lebenssachverhalt genügend vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe jederzeit gewusst, welcher Lebenssachverhalt Gegenstand der Strafuntersuchung gebildet habe. Es seien ihm daher die wesentlichen Umstände der ihm vorgeworfenen Tat bekannt gewesen. Ob diese als grobe Verletzung der Verkehrsregeln oder als Gefährdung des Lebens zu qualifizieren sei, sei eine Frage der rechtlichen Würdigung (angefochtenes Urteil S. 16 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).

1.2.3. Bezüglich der gerügten mangelhaften Deliktsvorhalte ist hinsichtlich der Einvernahmen vom 9. Juni 2010 das frühere kantonale Recht anwendbar. Hinsichtlich der übrigen Einvernahmen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Nach § 151 Abs. 1 StPO/ZH wird dem Angeschuldigten die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im allgemeinen bezeichnet. Gemäss Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). Dem Beschuldigten muss ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt vorgehalten werden, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Im Rahmen von Art. 143 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO genügt ein rudimentärer Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO nicht verwertbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B 518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5; 6B 912/2013 vom 4. November 2014 E. 1.3.3; 6B 1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4 und 6B 1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
1    Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
2    Sie enthalten:
a  die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
b  die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
c  den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
d  Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
e  die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
f  den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
g  das Datum der Ausstellung der Vorladung;
h  die Unterschrift der vorladenden Person.
StPO müssen Vorladungen der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden und der Gerichte u.a. den Grund der Vorladung enthalten, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde in der Befragung zur Sache durch die Stadtpolizei Zürich vom 9. Juni 2010 (Untersuchungsakten act. 14) als Lenker und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs befragt und auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Gegen Ende der Einvernahme wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er auf dem Polizeirapport als Angeschuldigter aufgeführt werde und ihm diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, grobe Verletzungen der Verkehrsregeln und Vereitelung einer Blutprobe vorgeworfen würden (Untersuchungsakten act. 14 Ziff. 59). In der Hafteinvernahme vom selben Tag (Untersuchungsakten act. 16) wurde ihm als Tatvorwurf vorgehalten, er habe am Samstag, den 5. Juni 2010, 03.30 Uhr, seinen Personenwagen durch die Wasserwerkstrasse in Zürich stadteinwärts gelenkt und bei der Verzweigung beim Neumühlequai mit krass übersetzter Geschwindigkeit das Rotlicht missachtet. Bei den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 12. März 2012 (Untersuchungsakten act. 30) und vom 14. August 2012 (Untersuchungsakten act. 33), an welchen sein Verteidiger teilnahm und auf Ergänzungsfragen verzichtete, wurde der Beschwerdeführer erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe wissentlich 3 Personen in unmittelbare
Lebensgefahr gebracht.

Die Aussagen des Beschwerdeführers sind entgegen seiner Auffassung nicht unverwertbar. Es mag zutreffen, dass der Deliktsvorhalt eher knapp gehalten war. Er erweist sich aber als genügend. Dem Beschwerdeführer wurde nicht pauschal eine Verkehrsregelverletzung vorgehalten. Er war stets über den Gegenstand des Verfahrens, die nächtliche Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit und die Missachtung des Rotlichts informiert, konnte den gegen ihn erhobenen Vorwurf klar erfassen und sich entsprechend verteidigen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass ihm nicht schon von Beginn weg ein präziser Lebenssachverhalt vorgehalten werden konnte, zumal den Strafverfolgungsbehörden nach dem Verfahrensstand zu Beginn der Untersuchung die genaueren Umstände und die Tathandlungen des Beschwerdeführers und des Unfallgegners, der ebenfalls als Angeschuldigter im Verfahren involviert war, noch nicht im Detail bekannt waren. Dass der Sachverhalt nach Vorliegen des unfallanalytischen Gutachtens unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebens gewürdigt werden könnte, war zu Beginn der Untersuchung noch nicht absehbar. Zudem nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass es sich hierbei nicht um einen neuen Vorhalt, sondern um eine rechtliche Würdigung desselben
Lebenssachverhalts handelt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt auch nicht zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen, dass in den Vorladungen zu den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 27. Februar 2012 (Untersuchungsakten act. 52/20) und vom 27. Juli 2012 (Untersuchungsakten act. 52/47, vgl. auch act. 52/51) der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht aufgeführt war. In den genannten Vorladungen ist unter der Rubrik "Straftatbestand" jeweils "grobe Verletzung der Verkehrsregeln" angegeben. Damit wurde der Beschwerdeführer hinreichend über das Geschehen informiert, das Gegenstand des Strafverfahrens bildete und zu welchem er als beschuldigte Person einvernommen werden sollte. Die Bezeichnung des Delikts muss sich nicht auf sämtliche Straftaten beziehen, welche Gegenstand des Verfahrens bilden. Es genügt, wenn das im Zentrum stehende Geschehen aufgeführt wird (Ulrich Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl., 2014, Art. 201 N 34). Auch in diesem Kontext kann es nicht um dessen abschliessende rechtliche Würdigung gehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die letzte staatsanwaltliche Einvernahme vom 14. August 2012 sei auch deshalb nicht verwertbar, weil ihm unverwertbare Aussagen der
Geschädigten B.________ und C.________ sowie unverwertbare Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Privatklägers D.________ vorgehalten worden seien (Beschwerde S. 10), ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, bei der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2010 seien sowohl er wie auch Unfallgegner A.________ als Angeschuldigte vernommen und aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Eine beschuldigte Person sei indes nicht zur Wahrheit verpflichtet. Der Hinweis auf die Strafbarkeit der Rechtspflegedelikte, welcher im früheren kantonalen Recht für die beschuldigte Person gar nicht vorgesehen gewesen sei, habe mit der Ermahnung zur Wahrheit nichts zu tun (Beschwerde S. 11 f.). Ausserdem sei ihm und seinem Verteidiger bei der Einvernahme keine Gelegenheit gegeben worden, dem Belastungszeugen A.________ Fragen zu stellen. Er sei am Ende der Einvernahme lediglich gefragt worden, ob er Ergänzungen anzubringen habe, nicht aber, ob er dem Beschuldigten A.________ Fragen stellen wolle. Diese Mängel der Konfrontationseinvernahme hätten deren Unverwertbarkeit sowie der Aussagen des Beschuldigten A.________ in allen weiteren Einvernahmen zur Folge (Beschwerde S. 12 ff.).

1.3.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, die beiden befragten Personen seien nur mit Bezug auf den Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Zuvor seien sie auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Beschuldigten A.________ Auskunftsperson gewesen und habe demnach den entsprechenden Pflichten unterstanden. Die Rechtsbelehrung sei daher korrekt gewesen (angefochtenes Urteil S. 18 f.; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.). Die Rüge, wonach dem Beschwerdeführer in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2010 keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, dem Beschuldigten A.________ Fragen zu stellen, sei nicht stichhaltig. Einerseits habe er Gelegenheit gehabt, Ergänzungen anzubringen; andererseits habe der anwesende amtliche Verteidiger keine Ergänzungsfragen an den Beschuldigten A.________ gestellt (angefochtenes Urteil S. 23).

1.3.3. Die Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers mit dem Angeschuldigten A.________ erfolgte am 20. Juli 2010 (Untersuchungsakten act. 17). Die vorgetragenen Rügen beurteilen sich somit nach kantonalem Recht. Nach diesem ist der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme u.a. darauf hinzuweisen, dass er die Aussage verweigern kann (§ 11 Abs. 1 StPO/ZH). Bei Konfrontationseinvernahmen sind die Angeschuldigten ebenfalls zunächst auf ihr Schweigerecht aufmerksam zu machen ( NIKLAUS SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Vorbem §§ 150 ff. N 36). In Anlehnung an die Regelung über die Einvernahme von Auskunftspersonen (§ 149b Abs. 2 StPO/ZH) hat der Untersuchungsbeamte die zu befragenden Personen hernach auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB7 aufmerksam zu machen ( HANS BAUMGARTNER, Zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen, SJZ 90/1994, S. 63).

1.3.4. Der Beschwerdeführer und A.________ wurden bei der Konfrontationseinvernahme als Angeschuldigte befragt. Sie wurden zu Beginn der Einvernahme u.a. auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Im Anschluss daran wurden sie aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
-305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB aufmerksam gemacht. Inwiefern diese Belehrung unzulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Zwar trifft zu, dass das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person unbesehen darum, ob sie allein oder im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit Mittätern, Teilnehmern oder Zeugen zu der ihr zur Last gelegten Straftat befragt wird und dass sie nicht nur keine Aussage-, sondern auch keine Wahrheitspflicht trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B 336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.1). Doch ist im zu beurteilenden Fall, wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, die Ermahnung zur Wahrheit im Kontext mit dem Hinweis auf die Rechtspflegedelikte zu sehen. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt worden. Der
Beschwerdeführer ist am Ende der Einvernahme, an welcher sein Verteidiger teilgenommen hat, ausdrücklich gefragt worden, ob er von sich aus noch irgendwelche Ergänzungen habe. Damit ist ihm ausreichend Gelegenheit gegeben worden, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine mangelhafte Durchführung des Vorverfahrens. Es seien ihm die vorgeworfenen Tathandlungen nie detailliert und vollständig vorgehalten worden. Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens sei ihm die konkrete Tathandlung und das Erfordernis der Skrupellosigkeit nie eröffnet worden. Dasselbe gelte hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung für den fehlenden Abstand, die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und des rücksichtslosen Verhaltens. Es seien ihm auch nie der Tatbestand und die einzelnen Merkmale der Nötigung als Lebenssachverhalt vorgehalten worden. Dieses Delikt sei erstmals in der Schlussverfügung erwähnt worden. Schliesslich sei im vorliegenden Verfahren weder eine Schlusseinvernahme noch ein Schlussvorhalt erfolgt. Er habe daher nie vollständig erfahren, was ihm konkret vorgeworfen werde. Gestützt auf ein derart mangelhaftes und unvollständiges Vorverfahren könne keine Verurteilung erfolgen (Beschwerde S. 14 f.).

1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Einvernahme zur Sache erstrecke sich auf den strafrechtlich relevanten Sachverhalt, nicht aber auf die rechtliche Würdigung. Zudem liege kein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren vor, welches die Durchführung einer Schlusseinvernahme erfordert hätte. Bei der einschlägigen strafprozessualen Bestimmung handle es sich ohnehin nur um eine Ordnungsvorschrift (angefochtenes Urteil S. 22 f.; erstinstanzliches Urteil S. 12).

1.4.3. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall der Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafuntersuchung bildete, ausreichend vorgehalten (vgl. E. 1.2.4). Darauf kann verwiesen werden. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Untersuchungsbehörden auf eine Schlusseinvernahme verzichtet haben. Gemäss Art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
StPO befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteile des Bundesgerichts 6B 518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.3 und 6B 676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4). Es kann daher offenbleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren im Sinne der Bestimmung vorliegt.

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer macht überdies eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG sei überhaupt nicht in die Anklage eingebracht worden. Der Anklagesachverhalt enthalte daher nicht alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Insbesondere fehlten die Merkmale der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit und des rücksichtslosen oder sonst schwerwiegenden Verhaltens. Aufgrund des Immutabilitätsprinzips könne insofern keine Verurteilung erfolgen. Dasselbe gelte für das Merkmal der durch den Täter geschaffenen konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Dieses sei in der Anklageschrift nicht enthalten. Die Lebensgefahr werde nur im Zusammenhang mit fiktiven Wahrscheinlichkeitsvarianten erwähnt (Beschwerde S. 15 ff.).

1.5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Sachverhalt sei in der Anklageschrift in Bezug auf die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung und der Gefährdung des Lebens genügend umschrieben (angefochtenes Urteil S. 29 und 37; erstinstanzliches Urteil S. 37).

1.5.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B 676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis).

1.5.4. In der Anklageschrift vom 28. September 2012 wird zunächst geschildert, wie der Beschwerdeführer und der Unfallbeteiligte A.________ in den frühen Morgenstunden des 5. Juni 2010 mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Abzug der Toleranz von 103.5 km/h) durch die Wasserwerkstrasse in Zürich stadteinwärts fuhren und dabei das Rotlicht bei der Verzweigung mit dem Neumühlequai missachteten. Die Anklageschrift führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei absichtlich so nahe auf A.________ aufgeschlossen, dass zwischen den beiden Fahrzeugen Stossstangenkontakt bestanden habe. Im folgenden Abschnitt wird umschrieben, wie der Personenwagen von A.________, nachdem dieser die Herrschaft über ihn verloren hatte, ins Schleudern geriet und schliesslich zum Stillstand kam. Anschliessend daran schildert die Anklageschrift, welche Gefahren sich wegen der vom Beschwerdeführer mit seinem Wagen ausgeübten Stosskraft hätten realisieren können, wenn A.________ im Bereich der Verzweigung mit dem Neumühlequai gebremst hätte.

1.5.5. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Der Anklagevorwurf ist konkret umschrieben und für den Beschwerdeführer war klar erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. So ergibt sich die durch den Beschwerdeführer geschaffene konkrete und unmittelbare Lebensgefahr beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens hinreichend aus der Schilderung der möglichen Verletzungen, in welche ein Bremsmanöver von A.________ wegen der vom Personenwagen des Beschwerdeführers ausgeübten Stosskraft hätte umschlagen können. Ebenfalls ausreichend dargestellt sind die Merkmale der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit und des rücksichtslosen oder sonst schwerwiegenden Verhaltens im Rahmen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, die sich ohne weiteres aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens des Beschwerdeführers ableiten lassen. Dass der Beschwerdeführer mit Anschuldigungen konfrontiert worden wäre, auf deren Verteidigung er sich nicht hätte vorbereiten können, lässt sich somit nicht sagen. Insbesondere schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht explizit dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe sich
aufgrund des umschriebenen Sachverhalts der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG schuldig gemacht. Denn einerseits ist die Staatsanwaltschaft selbst weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
1    Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
2    Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
3    Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4    Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
5    Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO). Andererseits ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts Sache des Gerichts. Dieses ist nur an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (iura novit curia; Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; vgl. auch Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO). Der Bestimmung, wonach die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten muss, kommt daher keine formell bindende Wirkung zu ( HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 325 N 41 und 350 N 4).

1.6.

1.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG. Die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf seinen Einwand eingegangen, wonach das Merkmal der konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr nicht erfüllt und die Begründung im erstinstanzlichen Urteil in diesem Punkt ungenügend sei. Infolge der unvollständigen Begründung könne die rechtliche Subsumtion durch die Vorinstanz nicht überprüft werden. Bei der rechtlichen Würdigung der Nötigung äussere sich die Vorinstanz nicht zum subjektiven Tatbestand und verweise in diesem Zusammenhang auch nicht auf das erstinstanzliche Urteil. Überdies fehlten auch Erwägungen zur positiven Begründung der Rechtswidrigkeit (Beschwerde S. 18 f.).

1.6.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Die Bestimmung geht nicht über die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Begründungspflicht (BGE 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2) hinaus ( BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 112 N 8).

1.6.3. Die kantonalen Instanzen nehmen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB an, die unmittelbare Lebensgefahr habe in der Gefahr eines schweren Unfalls bestanden. Denn dadurch, dass der Beschwerdeführer so nah und nach rechts versetzt auf den Wagen von A.________ aufgefahren sei, habe er ihm keine Möglichkeit gelassen abzubremsen (angefochtenes Urteil S. 29 f.; erstinstanzliches Urteil S. 32 f.). In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung trifft zu, dass die Vorinstanz sich nicht explizit zum subjektiven Tatbestand äussert. Die Vorinstanz nimmt aber grundsätzlich an, der Anklagesachverhalt sei nachgewiesen, wofür sie auch auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verweist (angefochtenes Urteil S. 24). Nach der Anklageschrift übte der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich massiven Druck auf den Unfallgegner A.________ aus. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Soweit der Sachverhalt als nachgewiesen erachtet wird, wird auch Vorsatz bejaht (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 33 f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Vorsatz im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für die
Rechtswidrigkeit der Nötigung. Die Vorinstanz verwirft den Einwand des Beschwerdeführers, es habe ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 55 StPO/ZH bestanden, so dass eine rechtwidrige Nötigung ausscheide (angefochtenes Urteil S. 35). Dass der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht hätte überprüfen und den Entscheid nicht in voller Kenntnis der Sache hätte an die höhere Instanz weiterziehen können, trifft somit nicht zu.

2.

2.1.

2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung materiellen Rechts. Dabei wendet er sich zunächst gegen den Schuldspruch der Gefährdung des Lebens. Er macht auch in diesem Kontext geltend, die Vorinstanz äussere sich nicht zum Merkmal der unmittelbaren Lebensgefahr. Sie stelle bloss fest, es habe beim Kontakt der Stossstangen eine konkrete Lebensgefahr bestanden. Laut dem unfallanalytischen Gutachten habe dieser Kontakt indes nur eine halbe Sekunde gedauert. Namentlich sei nicht nachgewiesen, dass sein Wagen das Fahrzeug des Unfallgegners A.________ gestossen habe. Er habe mithin keine akute und unmittelbare Lebensgefahr geschaffen. Im ersten Abschnitt der Anklageschrift sei bei der Umschreibung des Tatverlaufs nicht von einer Lebensgefahr die Rede. Dass der Beteiligte A.________ faktisch gezwungen gewesen sei, die Kreuzung mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit zu befahren, treffe nicht zu. Dieser habe auch das Tempo nicht weiter erhöhen müssen. Das Unfallgutachten halte im Übrigen fest, dass der Unfallgegner A.________ die Herrschaft über sein Fahrzeug aus eigenem Verschulden verloren habe (Beschwerde S. 19 ff.).

2.1.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer habe dem Beteiligten A.________, indem er so nahe und zusätzlich nach rechts versetzt auf dessen Wagen aufgefahren sei, keine Möglichkeit gelassen abzubremsen, wodurch die Wahrscheinlichkeit der Todesfolge entstanden sei. A.________ sei faktisch gezwungen gewesen, die Verzweigung mit dem Neumühlequai mit einer massiven Geschwindigkeit zu befahren, zumal er bei einem Abbremsen wegen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Stosskraft sehr wahrscheinlich die Herrschaft über seinen Wagen verloren hätte. Es habe die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen bestanden, da der Wagen von A.________ bei einem einseitig ausgeübten Stoss wahrscheinlich in eine Drehbewegung geraten wäre und vor oder nach der Verzweigung gegen einen Kandelaber hätte prallen können (angefochtenes Urteil S. 29; erstinstanzliches Urteil S. 32 ff.).

2.1.3. Gemäss Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 94 IV 60 E.2). Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein (BGE 94 IV 60 E. 2).

Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil 6B 794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Dieses bezeichnet einen schweren Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit (Urteile des Bundesgerichts 1B 535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1; 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1; ferner STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 129 N 51; Markus Husmann, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90a N 71; Günter Stratenwerth und andere, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010 § 4 N 13). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV
163
E. 3).

2.1.4. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt erneut eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. 1.5.5). In der Sache ist die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Unfallgegner A.________ und seine Begleiter durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wie sich aus den Radarbildern vor und auf der Verzweigung Wasserwerkstrasse/Neumühlequai sowie aus dem unfallanalytischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011 ergibt, ist der Beschwerdeführer so nahe auf den mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vor ihm fahrenden Lenker aufgefahren, dass sich die Stossstangen der Fahrzeuge berührten. Daraus erhellt, dass für den Unfallgegner ein Bremsmanöver ausgeschlossen war. Denn dieses hätte unweigerlich zu Folge gehabt, dass sein Wagen vom Fahrzeug des Beschwerdeführers weggeschoben worden und wegen dessen nach rechts versetzten Position ins Schleudern geraten wäre. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der massiv übersetzten Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge entstand dadurch für die Insassen des von A.________ gesteuerten Fahrzeugs eine unmittelbare Gefährdung des Lebens. Das Risiko eines schweren Unfalls mit tödlichen Folgen war
aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers somit ausgesprochen hoch. Der Beschwerdeführer schuf mithin durch sein Fahrverhalten in der konkreten Situation einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand. Damit begründete er eine konkrete Lebensgefahr für den voranfahrenden Fahrzeuglenker und seine Mitinsassen (vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 5.2; 6B 1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 76]; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.5; 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3; 6S.563/1995 vom 24. November 1995 E. 2b, in: Pra 1996 Nr. 173 S. 638). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet, erschöpft sich seine Beschwerde in einer blossen appellatorischen Kritik. Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den Schuldspruch wegen Nötigung. Angesichts der sehr kurzen Handlungsdauer und der fehlenden Intensität der Handlung fehle es an einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung. Es seien weder ein Nötigungsziel, ein Nötigungserfolg noch die Kausalität zwischen seinem Verhalten und der Fahrweise des Unfallgegners A.________ gegeben. Dass dieser auf ein bestimmtes, von ihm gewähltes Verhalten habe verzichten müssen, genüge als Nötigungserfolg nicht. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass beim kurzen Stossstangenkontakt zwischen den beiden Autos weder eine Auffahrkollision noch die Einwirkung einer Stosskraft erfolgt seien. Es treffe auch nicht zu, dass er A.________ durch sein nahes Auffahren zu "noch schnellerem Fahren" gezwungen habe, zumal er jenen habe stellen und so zum Anhalten bringen wollen. Dieser habe denn nach dem Stossstangenkontakt auch nicht gebremst, sondern vielmehr das Tempo erhöht. Im Übrigen habe A.________ durchaus noch weitere Verhaltensoptionen gehabt, wie etwa den Wechsel des Fahrstreifens bei der Zufahrt zum Lichtsignal. Schliesslich habe die Vorinstanz verkannt, dass ihm ein Recht auf vorläufige Festnahme durch Private zugestanden habe, so dass jedenfalls keine
rechtswidrige Nötigung vorliege. Insgesamt liege höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Willensfreiheit vor, welche die erforderliche Intensität nicht erreiche (Beschwerde S. 22 ff.).

2.2.2. Die kantonalen Instanzen nahmen an, der Beschwerdeführer habe A.________ durch seine Fahrweise dazu genötigt, weiterhin so schnell zu fahren bzw. das Abbremsen seiner Fahrt zu unterlassen. Dabei habe das nahe Auffahren bei hoher Geschwindigkeit das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wie bei den Tatmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Dass die Beeinträchtigung der Willensfreiheit lediglich von kurzer Dauer war, ändere daran nichts. Das Auffahren bis zum Kontakt der Stossstangen bei Tempo 103,5 km/h im Innerortsbereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreiche ohne weiteres die Intensität eines Schikanestopps. A.________ sei lediglich die einzige - äusserst gefährliche - Option verblieben, noch mehr zu beschleunigen, was denn auch zum Unfall geführt habe (angefochtenes Urteil S. 33 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 35 ff.).

2.2.3. Gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die unter die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallenden Nötigungsmittel müssen eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 124 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1).

Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen).

2.2.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Es mag zutreffen, dass nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen den Straftatbestand der Nötigung erfüllt (Beschwerde S. 22). Im zu beurteilenden Fall ist indes die Auffassung der Vorinstanz, wonach die durch das drängende und gefährlich nahe Auffahren bewirkte Zwangssituation so intensiv war, dass sie den Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gleichkommt, nicht zu beanstanden. Der Unfallbeteiligte A.________ war durch das Fahrmanöver des Beschwerdeführers, welcher mit massiv übersetzter Geschwindigkeit so nahe auf das Vorderfahrzeug aufgeschlossen war, dass sich für kurze Zeit die Stossstangen berührt hatten, gezwungen, seine Fahrt weiter zu beschleunigen, um eine Kollision mit der Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen zu vermeiden. Damit war er im Sinne des Tatbestands der Nötigung in seiner freien Willensbetätigung beeinträchtigt. Dass er bloss auf eine Handlungsmöglichkeit verzichten musste, lässt sich angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht sagen. Das Nötigungsmittel bestand mithin in der Schaffung eines lebensgefährlichen Zustandes.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Nötigungsmittel auch rechtswidrig. Dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes berechtigt gewesen wäre, den Unfallbeteiligten zu ergreifen (vgl. § 55 StPO/ZH), ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er vom rowdyhaften Verkehrsverhalten von A.________ provoziert worden sei und diesen zur Feststellung seiner Personalien habe stellen wollen, mit willkürfreien Erwägungen als nicht nachgewiesen erachtet (angefochtenes Urteil S. 35; vgl. nachfolgend E. 3.4). Selbst wenn man von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, vermöchte im Übrigen das private Festnahmerecht eine derartige Handlungsweise nicht zu rechtfertigen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Nach dem angefochtenen Urteil seien die Aussagen der Geschädigten B.________ und C.________ in den polizeilichen Einvernahmen vom 5. Juni sowie vom 7. und 9 Juni 2010 nicht verwertbar. Dasselbe gelte für den Zufallsfund aus der Telefonüberwachung des Privatklägers D.________. Durch den Wegfall dieser Beweismittel sei der staatsanwaltlichen Beweisführung die Grundlage entzogen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Indem sie dennoch den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen erachte und damit seine eigene Darstellung der Vorgeschichte und seiner Motive übergehe, verfalle sie in Willkür. Ausserdem habe sie, indem sie integral auf die Ausführungen der ersten Instanz verweise, die Widersprüche und die falschen Angaben in den Aussagen der Geschädigten nicht beachtet. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen der Geschädigten keine Aussagenanalyse vorgenommen habe und seine eigenen Aussagen pauschal als lebensfremd abtue (Beschwerde S. 26 ff.).

3.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der relevante Anklagesachverhalt sei durch objektive Beweismittel, namentlich durch das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011, durch die zwei Aufnahmen der Rotlichtkamera an der Verzweigung Wasserwerkstrasse/Neumühlequai, die Abstandsmessung sowie die Fotos der beiden Fahrzeuge nachgewiesen. Zudem sei er vom Beschwerdeführer in den relevanten Punkten eingestanden worden. In Bezug auf die Motivlage des Beschwerdeführers im Rahmen des geltend gemachten Rechtfertigungs- und Strafmilderungsgrundes nimmt die Vorinstanz an, dessen Darstellung, wonach der Unfallbeteiligte A.________ sozusagen aus dem Nichts mit hoher Geschwindigkeit aufgetaucht, ihm beim Überholen ohne jeden Grund den Stinkefinger gezeigt und anschliessend einen Schikanestopp gemacht habe, sei lebensfremd (angefochtenes Urteil S. 24 ff.).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in seiner Beschwerde die eigene Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen und noch einmal die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände zu erheben. Dies ist nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mithin weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich die Darstellung des Geschehens, wie sie der Beschwerdeführer bietet, zu seinen Gunsten auswirken könnte. Eine Provokation, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, vermöchte jedenfalls eine derart halsbrecherische Fahrweise weder zu rechtfertigen noch könnte sie bei der Würdigung des Verschuldens strafmildernd berücksichtigt werden. Der Sachverhalt lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid vergleichen (angefochtenes Urteil S. 33. f.; Urteil 6B 560/2009 vom 10. September 2009).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er rügt zunächst ein falsches methodisches Vorgehen bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Vorinstanz hätte für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe ermitteln müssen. Auch wenn hier ein zusammenhängender Sachverhalt vorliege, seien doch ganz verschiedene Delikte zu sanktionieren, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützten. Zudem handle es sich um einen Verbrechens- und zwei Vergehenstatbestände. Soweit die Vorinstanz annehme, dass gesamthaft gesehen für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen sei, verletze sie zudem die Begründungspflicht, zumal sie nicht darlege, weshalb unter präventiven Gesichtspunkten einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion in Frage kommen solle. Angesichts des Umstands, dass ein einziger Verkehrsunfall eines gut beleumdeten, nicht vorbestraften Täters zur Beurteilung stehe und dass dieses Geschehen mittlerweile viereinhalb Jahre zurückliege, während welcher Zeit er sich untadelig verhalten habe, sei es angebracht, die beiden Vergehen mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal 180 Tagessätzen zu sanktionieren und lediglich für die Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe
auszusprechen (Beschwerde S. 30 ff.).

Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lasse bei der Würdigung des Verschuldens ausser Acht, dass er wegen den Provokationen durch den Unfallgegner in Panik geraten und zu einer spontanen Reaktion verleitet worden sei. Damit sei der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB zu prüfen. Dass er sich in einer einmaligen psychischen Ausnahmesituation befunden habe, zeige sich auch daran, dass sein automobilistischer Leumund absolut ungetrübt sei. Die Strafe müsse daher erheblich reduziert werden. Im Übrigen erscheine die aus dem Stossstangenkontakt ohne Krafteinwirkung resultierende Gefährdung nur als geringfügig, so dass lediglich von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen sei. Hiefür erscheine eine Einsatzstrafe für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt, dass er sich für seine Verfehlungen entschuldigt habe und seinen Fehler habe korrigieren wollen. In diesem Zusammenhang habe er eine Verkehrstherapie absolviert. In Anbetracht dieser Umstände und des langen Zeitablaufs seit dem Vorfall sei die Freiheitsstrafe auf maximal 14 Monate festzusetzen (Beschwerde S. 34 f.).

4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die zu beurteilenden Delikte seien zeitlich und sachlich untrennbar miteinander verwoben, so dass die Tatkomponente nur gesamthaft sinnvoll beurteilt werden könne und eine Aufteilung als künstlich und lebensfremd erschiene. In einem Gesamtzusammenhang betrachtet könne für die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu bilden sei. Im Weiteren stuft die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer ein. Er habe sein Fahrzeug hinsichtlich der Gefährdung des Lebens gleichsam als Waffe eingesetzt. Beim Tatbestand der Nötigung habe das Nötigungsmittel in der Schaffung eines lebensgefährlichen Zustands bestanden. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen steche die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich um mehr als 50 km/h heraus. Ferner seien die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung unter diesem Titel zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht sei von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auch sich selbst gefährdet habe, reduziere sein Tatverschulden
nicht. In Würdigung dieser Umstände setzt die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe fest, welche sie unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers auf 30 Monate herabsetzt (angefochtenes Urteil S. 40 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 42 ff.).

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

4.3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen).

4.4. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Die Tatbestände drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und aArt. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) an. Die Vorinstanz hat die Delikte in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt und eine Gesamtstrafe ausgesprochen. Dies verletzt kein Bundesrecht. Soweit die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen, steht es dem Gericht offen, innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B 65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.1; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 92). Wohl trifft zu, dass die Vorinstanz nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelt und eine hypothetische Strafe festgesetzt hat. Dies ist im vorliegenden Fall indes nicht zu beanstanden, da, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll
auftrennen und beurteilen lassen (angefochtenes Urteil S. 41). Insofern liegt auch im zu beurteilenden Fall eine aussergewöhnliche Konstellation vor, zumal nicht mehrere, unabhängig voneinander begangene und unterschiedlich schwer wiegende Straftaten zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; ferner 6B 157/2014 26. Januar 2015 E. 3.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich bezüglich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind daher in diesem Zusammenhang irrelevant. Im Übrigen würde die vom Beschwerdeführer beantragte Aufteilung in eine Freiheitsstrafe für den Verbrechenstatbestand und in eine Geldstrafe für die Vergehenstatbestände zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).

Keine Verletzung von Bundesrecht liegt auch darin, dass die Vorinstanz für die verschiedenen Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Angesichts der Erheblichkeit der Gefährdung, des schwerwiegenden Nötigungsmittels sowie der massiven Überschreitung der Geschwindigkeit und der Missachtung des Abstands liegt die Wahl einer Freiheitsstrafe als Strafart ohne weiteres im Rahmen des Ermessens. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht in einem ersten Schritt gedanklich eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat festgesetzt hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dies zu seinem Nachteil auswirken sollte. Dies wird denn vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht explizit gerügt. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen früheren Bundesgerichtsentscheid geltend macht, die Vorinstanz hätte begründen müssen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB erfüllt seien (Beschwerde S. 32), geht seine Beschwerde an der Sache vorbei, da die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall keine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten festgesetzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7).

Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Gefährdung durch die Fahrweise des Beschwerdeführers mit derjenigen durch eine Waffe vergleicht und gestützt hierauf von einem mittelschweren Verschulden ausgeht. Der Einwand des Beschwerdeführers, aus der Berührung der beiden Autos bei der hohen Geschwindigkeit habe sich nur eine geringfügige Gefährdung ergeben, erscheint als abwegig. Die von ihm geltend gemachte Provokation durch den Unfallgegner haben die kantonalen Instanzen nicht als nachgewiesen erachtet (vgl. oben E. 3.4; angefochtenes Urteil S. 43; erstinstanzliches Urteil 43) und fällt daher bei der Strafzumessung ausser Betracht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die
Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.

5.

Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde jedenfalls nicht ohne Grund erfolgt ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1011/2014
Date : 16. März 2015
Published : 03. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gefährdung des Lebens, rechtliches Gehör, Willkür, Strafzumessung


Legislation register
BGG: 64  66  95  97  105  106  112
BV: 9  29  32
EMRK: 6
SVG: 90
StGB: 41  47  48  49  111  129  181  303  305
StPO: 9  143  158  180  201  317  337  344  350
BGE-register
107-IV-163 • 121-IV-67 • 124-IV-211 • 125-IV-161 • 126-I-19 • 129-IV-6 • 130-IV-58 • 132-IV-102 • 133-IV-1 • 133-IV-235 • 134-IV-216 • 134-IV-36 • 136-II-489 • 136-IV-55 • 136-IV-76 • 137-I-1 • 137-IV-1 • 137-IV-249 • 137-IV-326 • 137-IV-57 • 138-I-225 • 138-I-305 • 138-I-49 • 138-III-217 • 138-IV-120 • 138-IV-81 • 138-V-74 • 139-V-496 • 140-I-201 • 140-III-264 • 94-IV-60
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1B_535/2012 • 6B_1011/2014 • 6B_1021/2013 • 6B_1038/2009 • 6B_1191/2013 • 6B_157/2014 • 6B_336/2013 • 6B_375/2014 • 6B_499/2013 • 6B_518/2014 • 6B_560/2009 • 6B_65/2009 • 6B_676/2013 • 6B_794/2014 • 6B_912/2013 • 6S.127/2007 • 6S.164/2005 • 6S.563/1995
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Pra
85 Nr. 173
SJZ
90/1994 S.63