Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6038/2008 + A-6047/2008
{T 0/2}
Urteil vom 16. September 2009
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; ... (1/2000 4/2003).
A-6038/2006 + A-6047/2008
Sachverhalt:
A.
Die Firma X._______ wird seit dem 1. Januar 2001 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführt. Infolge einer Kontrolle bei der Steuerpflichtigen im Jahre 2003 erhob die ESTV u. a. mit Ergänzungsabrechnungen vom 13. Mai 2004 Mehrwertsteuernachforderungen im Umfang von Fr. ... (1/00 4/00), Fr. ... (1/01 3/03), und Fr. ... (4/03), je zuzüglich Verzugszins, unter dem Titel "X._______ ... Umsatzaufteilung". Zur Begründung trug die Verwaltung vor, X._______-Kunden erhielten bei sämtlichen Einkäufen ...punkte gutgeschrieben. Anhand dieser Punkte könne der Kunde Waren oder Dienstleistungen (Prämien) beziehen, welche grösstenteils zum Normalsatz steuerbar seien. Die Leistungserbringerin der Prämien (die Z._______ AG) fakturiere diese der X._______ (zuzüglich Mehrwertsteuer), welche zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die dem Kunden geleistete Prämie stelle einen ,,Naturalrabatt (Bonus, Zugaben)" für den Kauf bei X._______ dar. Weil die gesammelten ...punkte aus Käufen bei X._______ einerseits zum reduzierten und anderseits zum normalen Steuersatz stammten, die Prämien jedoch fast ausschliesslich zum Normalsatz steuerbar seien, müsse ,,quartalsweise der Anteil der zum reduzierten Steuersatz abgerechneten Umsätze anteilsmässig zu den Prämieneinlösungen (grösstenteils Waren zum Normalsatz) berichtigt werden".
B.
In der Folge liess die Steuerpflichtige die Ergänzungsabrechnungen bestreiten im Wesentlichen mit der Argumentation, zwischen dem ursprünglichen Kauf und der Einlösung der Prämien bestehe kein Zusammenhang, weshalb die Aufrechnung der Steuersatzdifferenzen unterbleiben müsse. Eventualiter sei die Einlösung der Prämien als unentgeltliche Zuwendung an die entsprechenden Kunden zu qualifizieren mit der Folge, dass höchstens eine Eigenverbrauchsteuer geschuldet sei. Mit Entscheiden je vom 7. Juni 2007 stellte die ESTV fest, X._______ schulde für die Perioden 1/00 4/00 Fr. ... (plus Fr. ...) Mehrwertsteuern, für die Perioden 1/01 3/03 Fr. ... und für die Periode 4/03 Fr. ..., je zuzüglich Verzugszinsen. Für das vom Kunden für den Kauf der Ware an X._______ geleistete Entgelt werde nachträglich eine zusätzliche Leistung erbracht, ohne dass dafür noch ein Entgelt bezahlt werden müsse. Die Prämienabgabe sei deshalb als
Seite 2
A-6038/2006 + A-6047/2008
Naturalrabatt zu qualifizieren, was nichts anderes bedeute, als dass weder eine Entgeltsminderung beim ursprünglichen Kauf bei X._______ noch eine unentgeltliche Zuwendung beim Prämienbezug vorliege. Umsatzabhängige Geschenke, die aufgrund einer Vereinbarung abgegeben würden, könnten nicht mit gelegentlich ausgerichteten Geschenken verglichen werden und bedürften deshalb einer Sonderbehandlung. Die ESTV gehe davon aus, dass sowohl die rechnerische Wahrscheinlichkeit einer Prämieneinforderung als auch der Einkaufswert der verschiedenen als Prämien abgegebenen Gegenstände kalkulatorisch in den Verkaufspreisen der X._______ enthalten seien. Ein Teilaspekt der ursprünglichen Ergänzungsabrechnungen sei jedoch dahingehend zu korrigieren, dass die Umsatzaufteilung einheitlich nach den Bruttowerten zu berechnen sei, was sich für die Perioden 1/01 4/03 zu Gunsten der X._______ auswirke (1/01 3/03: Fr. ...; 4/03: Fr. ...), für die Perioden 1/00 4/00 jedoch im Umfang von Fr. ... zu deren Ungunsten.
C.
Am 9. Juli 2007 erhob X._______ je Einsprache und beantragte, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Gutschrift im Umfang der verfügten und unter Vorbehalt bereits bezahlten Mehrwertsteuer auszustellen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, für die Aufrechnung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Prämien seien weder Umsatz noch führten sie zu Vorsteuerkürzungen. Die ESTV konstruiere beim Prämienbezug eine an sich nicht vorhandene Entgeltlichkeit. Die Prämien seien als Geschenke zu qualifizieren mit der Folge, dass die Regelungen über den Eigenverbrauch zur Anwendung gelangten. D.
Die ESTV wies die Einsprachen mit Einspracheentscheiden vom 18. August 2008 ab und bestätigte die Forderungen in Gesamthöhe von Fr. ... (1/00 4/00: Fr. ... + Fr. ...; 1/01 3/03: Fr. ...; 4/03: Fr. ...; je zuzüglich Verzugszins). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe mit der Eigenverbrauchsbesteuerung Entnahmen von Gegenständen, welche Dritten freiwillig und unentgeltlich zugewendet werden, steuerlich erfassen wollen. Umsatzabhängige Geschenke wie Naturalrabatte seien jedoch keine unentgeltliche Zuwendungen. Entscheidend sei der Rechtsanspruch des Empfängers der Prämie und deren Umsatzabhängigkeit. Es werde keine Entgeltlichkeit konstruiert, die nicht vorhanden sei. Denn die dem Kunden bei
Seite 3
A-6038/2006 + A-6047/2008
jedem Kauf gutgeschriebenen Punkte führten zu ,,einer kontinuierlichen Aufaddierung einer Prämienbezugsberechtigung"; die Abgabe der Prämien erfolge gegen Verrechnung von umsatzabhängig erwirtschafteten ...-Punkten; mit jedem Warenbezug werde die Prämienbezugsberechtigung geschmälert. All dies zeige die Entgeltlichkeit beim Prämienbezug.
E.
Am 18. September 2008 reicht X._______ gegen diese Einspracheentscheide beim Bundesverwaltungsgericht je Beschwerde ein und beantragt, jene mit Kostenfolge zulasten der ESTV aufzuheben und die bereits bezahlte Steuer, zuzüglich Verzugszins, wieder gutzuschreiben. Mit Vernehmlassungen vom 17. November 2008 stellt die ESTV den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerden gegen die angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide vom 18. August 2008) sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Seite 4
A-6038/2006 + A-6047/2008
Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts in materiellrechtlicher Hinsicht richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des MWSTG zugetragen hat (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegenden Beschwerden grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
|
1 | Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
|
1 | Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
2 | Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |
|
1 | Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |
a | sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet; |
b | die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt. |
2 | Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.10 |
3 | Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin: |
a | über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder |
b | mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.11 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
Seite 5
A-6038/2006 + A-6047/2008
stände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die sie unentgeltlich abgibt; mit Ausnahme von Geschenken bis Fr. 300.-- (vormals Fr. 100.--) pro Empfänger und pro Jahr (Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Seite 6
A-6038/2006 + A-6047/2008
24. August 2007 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.). 2.2 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
|
1 | Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
2 | Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. |
3 | Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Seite 7
A-6038/2006 + A-6047/2008
Unterlägen die gleichzeitig abgegebenen Gegenstände unterschiedlichen Steuersätzen, habe eine Aufteilung auf die verschiedenen Steuersätze zu erfolgen. Dies gelte auch, wenn der Abnehmer Bons erhalte, die ihn ohne zusätzliches Entgelt zum Bezug von bestimmten Produkten berechtige (Broschüre Eigenverbrauch [610-530-04], Ziff. 5.3 Bst. d).
2.4 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten nach dem Mehrwertsteuergesetz als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang; soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist eine solche Gesamtleistung zum Normalsatz steuerbar. Nebenleistungen teilen dagegen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Art. 36 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |
|
1 | Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |
2 | Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode. |
Nach konstanter Rechtsprechung wurden bereits nach altem Recht gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. Übe der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liege eine einheitliche Leistung indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (statt vieler: Entscheide der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c; vom 10. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.92 E. 3b, je mit Hinweisen).
Ferner können nach Rechtsprechung und Lehre mehrwertsteuerlich an sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen auch dann einheitlich zu besteuern sein, wenn sie zueinander im Verhältnis von Hauptund Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, mit dieser in einem engen Zusammenhang stehen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und mit dieser üblicherweise vorkommen (statt vieler: Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c; zum Ganzen: vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum neuen Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz. 114 ff., mit Hinweisen).
Seite 8
A-6038/2006 + A-6047/2008
Die Beurteilung der Fragen, ob Einheitlichkeit der Leistung anzunehmen ist oder wann eine mit der Hauptleistung zu erfassende Nebenleistung vorliegt, erfolgt in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dem Charakter der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer folgend, hat die Beurteilung zudem auch hier wiederum primär aus der Sicht des Verbrauchers zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob ein Leistungskomplex nach allgemeiner Verkehrsauffassung von einer bestimmten Verbrauchergruppe typischerweise als einheitliche Leistung verstanden wird. Der subjektive Parteiwillen ist sekundär. Nicht massgebend sind schliesslich die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen, auch wenn in vielen Fällen der Wert der Nebenleistung geringer ist als jener der Hauptleistung (s. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4, 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 403 ff.; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1473/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.4 sowie A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3).
3.
Den Kunden der Beschwerdeführerin (und vereinzelter Partnerfirmen) wird anlässlich ihres Einkaufs bei Vorweisen der ... [Name der Kundenkarte] an der Kasse eine umsatzabhängige Anzahl ...punkte gutgeschrieben. Die angesammelten Punkte berechtigen den Kunden nachträglich auch Jahre später zum entsprechenden Bezug einer Leistung aus dem Prämienkatalog (meist Gegenstände). Für den Prämienbezug hat der Kunde kein weiteres Entgelt (in bar) zu leisten. Die Prämienlieferung wird durch eine Drittpartei, die Z._______ AG, vollzogen. Die ursprünglichen Verkäufe unterliegen nach übereinstimmender Darstellung der Parteien überwiegend dem reduzierten Steuersatz (Lebensmittel); sie berechtigen die Beschwerdeführerin zum entsprechenden Vorsteuerabzug. Die Gegenstände, die als Prämien bezogen werden, unterliegen unbestrittenermassen grösstenteils dem Normalsatz. Die durch die Z._______ AG den Kunden direkt ausgehändigten Prämien würden, so die Verfahrensbeteiligten, der Beschwerdeführerin zuzüglich Mehrwertsteuer fakturiert; die Beschwerdeführerin sei sodann wiederum zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigt. Die ESTV hat die Verkaufs-Umsätze der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt aufgeteilt in reduziert steuerbare einerseits und in zum
Seite 9
A-6038/2006 + A-6047/2008
Normalsatz steuerbare anderseits. In einem zweiten Schritt hat sie den kalkulatorischen Wert der Prämien im selben Verhältnis aufgeteilt, um dann auf jenem Anteil der Prämien, welcher den reduziert steuerbaren Umsätzen entspricht, die Differenz zwischen reduziertem und normalem Satz nachzufordern. Bei Naturalrabatten sei eine solche Steuersatzaufteilung und eine allfällige Nachforderung erforderlich. 3.1 Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Nachforderung als solche wird durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Verfahrensparteien gehen darüber hinaus offenbar einig, dass es sich bei den Prämien um so genannte Naturalrabatte handle. Bestritten ist aber die Rechtmässigkeit der dargelegten Steuersatzaufteilung mit der entsprechenden Steuerfolge für die Beschwerdeführerin. 3.2 Ganz offensichtlich gehen die Parteien von einem unterschiedlichen Begriffsverständnis von Naturalrabatten aus, denn sie behaupten völlig abweichende Steuerfolgen. In einem ersten Schritt (E. 3.3) wird deshalb zu klären sein, wie die vorliegenden Prämien mehrwertsteuerlich zu qualifizieren sind. Zu diesem Zweck ist die Frage zu beantworten, ob die beiden Umsätze (ursprünglicher Kauf/nachträglicher Prämienbezug) einen einheitlichen mehrwertsteuerlichen Vorgang darstellen. Vom entsprechenden Ergebnis ausgehend ist sodann über die steuerlichen Folgewirkungen bzw. über die Rechtmässigkeit der bestrittenen Nachforderungen zu befinden (E. 3.4). 3.3
3.3.1 In den Augen der Verfahrensbeteiligten bilden die Prämien Naturalrabatte für das ursprüngliche Kaufgeschäft. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar, setzt es doch voraus, dass der Prämienbezug (die Einlösung der ...punkte) und der ursprüngliche Kauf unabdingbar miteinander verknüpft sind. Zwar genügte eine wirtschaftliche Verknüpfung, um die beiden Vorgänge als Einheit zu betrachten. Allerdings müssten der Kauf und der Prämienbezug sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst, um von einer mehrwertsteuerlichen Leistungseinheit zu sprechen (E. 2.4 hievor). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ganz offensichtlich nicht (kumulativ) gegeben: Zunächst können zwischen Kauf und Prämienbezug Jahre liegen, was nach der unwidersprochenen Darstellung der Beschwerdeführerin
Seite 10
A-6038/2006 + A-6047/2008
auch regelmässig der Fall ist; von einer engen zeitlichen Verbundenheit kann damit keine Rede sein. Ferner darf der Kunde die bezogenen Punkte an eine andere Person schenken, welche ihrerseits die Prämie im eigenen Namen und für sich selbst bezieht. Mit Bezug auf diese beschenkte Person fehlt es folglich an der sachlichen Verbundenheit zwischen Einlösung der Punkte und dem Kauf. Schliesslich kann der Prämienbezug (also nicht "Naturalrabatte" in genereller Hinsicht) unter dem Blickwinkel des Tatbestandselementes wirtschaftlicher Gehalt auch keinen Rabatt im ursprünglichen Kaufgeschäft darstellen. Ein Rabatt ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ,,eine Ermässigung, Gutschrift, ein Preisnachlass, eine Vergütung" (Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim 2007). Durch das Punktesystem der Beschwerdeführerin bzw. den Punktebezug des Kunden wird der Kaufpreis im ursprünglichen Kaufgeschäft indes überhaupt nicht verringert. Sowohl jener Kunde, der die Punkte bezieht, als auch derjenige, der für das gleiche Kaufgeschäft keinerlei Punkte in Anspruch nimmt, haben den identischen Preis für das gleiche Kaufobjekt zu bezahlen. Bereits deshalb kann nicht von einem Rabatt gesprochen werden. Das ursprüngliche Kaufgeschäft und der nachträgliche Prämienbezug stellen unter diesen Umständen keine mehrwertsteuerliche Leistungseinheit dar. Noch weniger können die beiden Vorgänge im Verhältnis Hauptleistung-Nebenleistung zueinander stehen; solches wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht.
Es liegt auf der Hand, dass das Kaufgeschäft sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer eigenständigen mehrwertsteuerlichen Leistung erfüllt. Das Gleiche trifft für den Prämienbezug zu: Geliefert wird ein Gegenstand, der Kunde gibt als Gegenleistung die entsprechende Anzahl ...punkte hin. Lieferung und Entgelt sind zweifelsfrei miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft (s. E. 2.1). Kaufgeschäft und späterer Prämienbezug bilden folglich eigenständige mehrwertsteuerliche Vorgänge. Wie sich ohne Weiteres aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, ändert nichts an diesem Ergebnis, dass nach der Darstellung der Vorinstanz die Verkaufspreise von X._______ kalkulatorisch die Preise für die ,,unentgeltlich" abgegebenen Prämien mitenthalten. 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass es sich bei der Bezahlung des Kaufpreises durch den ...-Kunden im Umfang des Wer-
Seite 11
A-6038/2006 + A-6047/2008
tes der entgegengenommenen ...punkte um eine Vorauszahlung für das spätere unabhängige Geschäft des Prämienbezugs handelt. Um dies zu verdeutlichen, sei die Situation des beschwerdeführerischen Kunden ohne ... einerseits und jenes mit einer solchen ... anderseits anhand eines einfachen Beispiels dargestellt: Der Kunde ohne ... bezahlt Fr. 100.-- für die Ware; mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Verkauf der Beschwerdeführerin bilden eben diese Fr. 100.--. Der Kunde mit ... hat ebenfalls Fr. 100.-- für die gleiche Ware aufzuwenden; in die mehrwertsteuerliche Bemessung fallen jedoch nur Fr. 99.--; im Gegenwert der erhaltenen ...punkte (100) von Fr. 1.-leistet er eine Vorauszahlung für den späteren Prämienbezug. Diese Steuerbemessung im Fall des ...-Kunden beim Kaufgeschäft steht freilich unter der Suspensivbedingung, dass der Prämienbezug danach auch tatsächlich stattfindet. Lässt der ...-Kunde die Punkte bzw. die Prämien verfallen, bilden die bezahlten Fr. 100.-- Bemessungsgrundlage des ersten Kaufes, so wie es für den Kunden ohne ... der Fall ist. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die in mehrwertsteuerlich-theoretischer Sicht festgestellte Suspensivbedingung bzw. die nachträgliche Bestimmung der eigentlichen Bemessungsgrundlage beim ersten Kauf durch ...-Kunden keinerlei administrativen Mehraufwand zur Folge hat. Es verhält sich also nicht etwa so, dass die Beschwerdeführerin bei einem sich realisierenden Prämienbezug durch den ...-Kunden (die Suspensivbedingung tritt ein) nachträglich in ihren Steuerabrechnungen die Bemessungsgrundlage für die Kaufgeschäfte mit solchen ...-Kunden reduzieren müsste (hier um Fr. 1.--) und der Prämienlieferer den Gegenwert sämtlicher eingelöster ...punkte in die Steuerbemessung der Prämienlieferung einfliessen lassen müsste. Es genügt und führt per Saldo zum selben Ergebnis, wenn die Beschwerdeführerin wie sie übrigens vorgeht die Steuer auch betreffend die ...-Geschäfte nach Massgabe des vollen Kaufpreises (hier Fr. 100.--) bemisst, unabhängig davon, ob danach eine Prämie bezogen wird, und dann eben konsequenterweise für die sich realisierenden Prämienlieferungen grundsätzlich (s. E. 3.4 hienach) keine Lieferungssteuer mehr abgerechnet wird (die Summe aller Vorauszahlungen für den Prämienbezug ist grundsätzlich bereits beim jeweiligen ursprünglichen Kauf steuerlich berücksichtigt). 3.4 Damit ist aber noch nichts über die Steuersatzaufteilung bzw. über die strittige Nachforderung ausgesagt. Wie gezeigt, ist mit der Beschwerdeführerin zwar dafürzuhalten, dass es sich beim ursprüngli-
Seite 12
A-6038/2006 + A-6047/2008
chen Kaufgeschäft und beim nachträglichen Prämienbezug mehrwertsteuerlich um eigenständige Vorgänge handelt. Im Grunde genommen wäre folglich für diese Prämienlieferung Mehrwertsteuer geschuldet und zwar zum entsprechend anwendbaren Steuersatz. Aufgezeigt wurde ebenso, dass der ...-Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises im Umfang des Wertes der ...punkte eine Vorauszahlung leistet für den späteren Prämienbezug. Somit hat die Beschwerdeführerin die Steuer auf dieser Prämienlieferung grundsätzlich bereits abgegolten, indem sie die Vorauszahlung des Kunden in die Bemessungsgrundlage des vorgelagerten Kaufgeschäftes hat einfliessen lassen (E. 3.3). Ist die Steuer in mehrwertsteuerlicher Sicht aber für die Prämienlieferung geschuldet, dann hat folgerichtig im entsprechenden Umfang eine Steuersatzanpassung zu erfolgen, wenn das Kaufgeschäft einem anderen Steuersatz unterliegt als das nachgelagerte Prämiengeschäft. Nichts anderes hat die ESTV mit ihrer Nachforderung getan. Da die Beschwerdeführerin die Steuer auf dem Entgelt (Vorauszahlung) einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung (Prämienlieferung) nach Massgabe des vorgelagerten reduziert steuerbaren Kaufgeschäftes (Lebensmittel) bemass, ist für die Prämienlieferung die wertmässige Differenz zwischen den beiden Steuersätzen ohne Weiteres geschuldet. In diesem Zusammenhang könnte die Beschwerdeführerin auch nicht entgegenhalten, die Steuer auf der Prämienlieferung schulde gar nicht sie, sondern die Z._______ AG. Denn nach ihrer eigenen Darstellung nehme dieses Drittunternehmen die Bestellungen entgegen und sei für die gesamte Abwicklung, inkl. Einkauf der Prämiengeschenke, verantwortlich und fakturiere diese Leistungen der Beschwerdeführerin; letztere sei zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Prämienlieferungen an die ...-Kunden vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Z._______ AG gegenüber den Prämienbezügern nicht im eigenen Namen auftritt (im Gegenteil, das Prämiensystem erscheint ausdrücklich als ,,X._______" ...-Prämiensystem), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Prämienlieferungen mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Aus diesen Gründen erweist sich die Nachforderung der ESTV in materieller Hinsicht als rechtens. 4.
Was die Beschwerdeführerin insofern vorträgt, vermag nicht durchzudringen:
Seite 13
A-6038/2006 + A-6047/2008
Zunächst hält sie dafür, die Prämien seien als Geschenke zu qualifizieren mit der Folge, dass die Regelungen über den Eigenverbrauch zur Anwendung gelangten. Der Eigenverbrauchstatbestand kann mit Bezug auf die Prämienlieferung bereits deshalb nicht Anwendung finden, weil diese im mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch (Ware gegen Punkte; E. 3.3.1) erfolgt. Der Vorwurf, die ESTV konstruiere eine nicht vorhandene Entgeltlichkeit zielt ins Leere, wenn auch aus anderen Gründen als jenen, welche die Vorinstanz vorträgt. Dabei ist zu beachten, dass die Gegenleistung nicht zwingend in Geldform zu erfolgen braucht, damit ein mehrwertsteuerliches Entgelt vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie sich nicht mit Erfolg auf das von ihr zitierte Urteil des EuGH berufen kann. Abgesehen davon, dass dieses für die Rechtsanwender in der Schweiz nicht verbindlich sein kann, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. In jenem Urteil geht es um Waren, die ausschliesslich einem einzigen Steuersatz unterliegen; die Frage, ob, aus welchen Gründen auch immer, eine Steuersatzaufteilung zu erfolgen habe, musste anders als im vorliegenden Fall folglich auch gar nicht beantwortet werden.
Als unbegründet erweist sich ferner die Rüge, für die Aufrechnung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Feststellung, dass die Prämienlieferung eine eigenständige mehrwertsteuerliche Leistung darstellt, stützt sich soweit hier massgeblich auf den gesetzlichen Tatbestand des Steuerobjektes ,,Lieferung von Gegenständen" (E. 2.1). Ebenso klar sind die Steuersätze gesetzlich geregelt (Art. 36
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |
|
1 | Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |
2 | Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Seite 14
A-6038/2006 + A-6047/2008
er ,,an ihr hängen" bleibt. Dass überdies das Selbstveranlagungsprinzip nicht tangiert sein kann, ergibt sich klarerweise aus E. 3.3.2 (2. Abschnitt). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn die Mehrwertsteuersystematik auf die Überwälzbarkeit der Steuer ausgerichtet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
|
1 | Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2 | Als Mehrwertsteuer erhebt er: |
a | eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); |
b | eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer); |
c | eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). |
3 | Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: |
a | der Wettbewerbsneutralität; |
b | der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; |
c | der Überwälzbarkeit. |
5.1 Mit Einsprache vom 7. September 2000 in einem früheren Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei u. a. festzustellen, dass die Treueprämien, welche sie im Rahmen des Programms ... den Karteninhabern gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punkten abgibt, als Naturalrabatte zu qualifizieren seien und somit nicht zusätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Daraufhin stellte die ESTV mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2001 antragsgemäss fest, dass die im Rahmen des Programms ... den Karteninhabern gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punkten abgegebenen Treueprämien Naturalrabatte darstellten und nicht zusätzlich zu versteuern seien.
5.2 Vor diesem Hintergrund legt die Beschwerdeführerin dar, es handle sich um eine res iudicata, schon aus diesem Grund sei die Nachforderung rechtswidrig. Hierin könnte ihr höchstens dann gefolgt werden, wenn es sich beim rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2001 um einen Leistungsentscheid bezüglich die im vorliegenden Verfahren strittigen Steuerperioden handeln würde. Ein Feststellungsentscheid kann nicht für alle Ewigkeit Gültigkeit beanspruchen; kommt die ESTV in einem ordentlichen, nachgelagerten Verfahren, welches sämtliche Verfahrensrechte des Betroffenen respektiert, und das in ei-
Seite 15
A-6038/2006 + A-6047/2008
nen Leistungsentscheid mündet, zu einer gegenteiligen Auffassung, dann kann ihr nicht der Einwand der res iudicata aus einem vorangehenden Feststellungsverfahren entgegengehalten werden. Indes ist es eine andere Frage und bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen und sie mit Erfolg geltend machen kann, mit einem rechtskräftigen Einspracheentscheid habe die ESTV verbindlich festgelegt, dass ,,die Abgabe der Treueprämien nicht als Umsatz zu versteuern seien"; ob also ihr Vertrauen in diese Verfügung zu schützen sei. Die Vorinstanz hält dafür, sie habe mit dem genannten Einspracheentscheid von damals lediglich klargestellt, ,,dass einzig eine von Kunden gegen Verrechnung ihrer angesammelten ...-Punkte bezogene Prämie im Gegenwert von z.B. Fr. 100.-- nicht zum damit verbundenen Verkaufsumsatz von X._______ addiert wird (--> eine Prämie im genannten Gegenwert bedingt in etwa Kundeneinkäufe im Umfang von rund Fr. 10'000.--), weshalb im gewählten Beispiel nicht plötzlich Fr. 10'100.-- versteuert werden müssen. Zu versteuern sind nach wie vor Fr. 10'000.--; die Aufrechnung der ESTV stellt bloss klar, in welchem Verhältnis der Normalbzw. der reduzierte Satz anzuwenden sind. Gleichzeitig ist mit dieser Nicht-Aufaddierung aber keineswegs gesagt, dass der Prämienwert überhaupt nicht als mehrwertsteuerlich relevantes Entgelt (Umsatz) zu qualifizieren und zu besteuern wäre." Es liege jedoch gar keine ,,zusätzliche Versteuerung der gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punkten abgegebenen Treueprämien" vor.
5.3 Das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Seite 16
A-6038/2006 + A-6047/2008
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2006, Rz. 622 ff.). 5.4 Die Argumentation der ESTV, es liege gar keine ,,zusätzliche Versteuerung der gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punkten abgegebenen Treueprämien" vor, überzeugt nicht. Die Vorauszahlungen im ursprünglichen Kaufgeschäft bilden grundsätzlich Bemessungsgrundlage für die nachträgliche Prämienlieferung. Hat die Beschwerdeführerin diese Vorauszahlungen zusammen mit dem jeweiligen Kaufgeschäft lediglich zum reduzierten Satz veranschlagt und unterliegt die Prämienlieferung sodann aber dem Normalsatz, dann ist die Differenz sehr wohl zusätzlich zu versteuern (vgl. E. 3.3.2 und 3.4). Eine Analyse der Umstände, des ersten Entscheids, der Einsprache und des Einspracheentscheides im rechtskräftigen Verfahren führt zum Schluss, dass die ESTV in guten Treuen den beschwerdeführerischen Antrag der damaligen Einsprache so verstehen musste, dass die Beschwerdeführerin anbegehrte, für den zweiten Vorgang (Prämienlieferung) keine Steuer zu schulden. Dies v. a. auch deshalb, weil die ESTV im vorausgehenden ersten Entscheid vom 7. Juli 2000 noch verbindlich feststellte, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen, die sie im Rahmen des Systems ,,... den Karteninhabern gegen Verrechnung ihres Punkteguthabens erbringt, zum entsprechenden Steuersatz" zu versteuern. Die ESTV vertrat also den unzweifelhaften Standpunkt, die Prämienlieferung unterliege der Steuer. Genau gegen diese Feststellung der ESTV hat sich die Beschwerdeführerin mit der damaligen Einsprache gewehrt und dies mit Erfolg. Denn die Verwaltung hiess die Einsprache gut, was bereits genügt, und sie stellte darüber hinaus antragsgemäss fest, die im Rahmen des Programms ... den Karteninhabern gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punkten abgegebenen Treueprämien stellten Naturalrabatte dar und diese seien nicht zusätzlich zu versteuern. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin in guten Treuen den damaligen Einspracheentscheid ohne Weiteres so verstehen, dass für die Prämienlieferung keine Steuer geschuldet sei bzw. keine zusätzliche Steuer im Verhältnis zum
Seite 17
A-6038/2006 + A-6047/2008
ursprünglichen Kaufgeschäft. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in den so verstandenen Einspracheentscheid, der zweifelsfrei Vertrauensgrundlage im Sinne der hievor zitierten Rechtsprechung bildet, war folglich berechtigt.
Bleibt noch zu prüfen, ob das Vertrauen auch zu schützen ist bzw. ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die ESTV hat in einer hinreichend konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person (die Beschwerdeführerin) gehandelt und sie war zum Erlass des Einspracheentscheids auch zuständig; die Beschwerdeführerin konnte die Unrichtigkeit der Feststellung nicht ohne Weiteres erkennen, was sich schon darin zeigt, dass selbst die Verwaltung ihren Standpunkt im Verlauf des ersten Verfahrens änderte und überdies mittlerweile zwei Verfahren über die strittigen Rechtsfragen angestrengt worden sind; die Beschwerdeführerin hat es im Vertrauen auf die Richtigkeit des damaligen Einspracheentscheids betreffend die hier strittigen Steuerperioden zu ihrem entsprechenden finanziellen Nachteil unterlassen, die der Differenz der Steuersätze entsprechende Steuer in die Preise einzukalkulieren, was auch nicht mehr nachgeholt werden kann, weil diese Kaufgeschäfte vollzogen sind und der Vergangenheit angehören; die gesetzliche Ordnung hat zwischen Erlass des Einspracheentscheids und den fraglichen Steuerperioden keine Änderung erfahren. Sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind erfüllt. Die Beschwerden sind aus diesem Grund im Ergebnis vollumfänglich gutzuheissen. 6.
Ausgangsgemäss sind die Beschwerden gutzuheissen und die vorinstanzlichen Einspracheentscheide aufzuheben. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, genauso wenig wie der ESTV (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Seite 18
A-6038/2006 + A-6047/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-6038/2008 und A-6047/2008 werden vereinigt. 2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die vorinstanzlichen Einspracheentscheide aufgehoben. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Gesamtbetrag von Fr. 32'000.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die ESTV wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 33'356.-- auszurichten. 5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo
Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
Seite 19
A-6038/2006 + A-6047/2008
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Seite 20