Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1473/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. Juni 2008
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
X._______, Y. GmbH, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999); Ausbildungsleistungen.
Sachverhalt:
A.
X. war als Inhaber der Einzelfirma Y. International (vormals: ...) in ... vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 2003 als Steuerpflichtiger im Sinn von Art. 17

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Im Februar und März 2000 führte die ESTV bei X. eine Kontrolle nach Art. 50

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
|
a | Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. |
b | Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung. |
c | Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. |
d | Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise. |
e | Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht. |
f | Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf. |
B.
Mit (zwei separaten) Schreiben vom 23. März 2000 sowie einem Schreiben vom 24. März 2000 teilte X. der ESTV mit, er sei mit der Nachbelastung (gemäss den Positionen 12 [Schulung], 15 [Exportlieferungen] und 30 [Vorsteuerkürzung] der besagten EA) nicht einverstanden. In der Folge setzte er der ESTV mit Schreiben vom 11. Mai 2000 eine Frist bis zum 24. Mai 2000, um seine drei soeben erwähnten, als Einsprachen bezeichneten Briefe zu beantworten. Daraufhin bestätigte die ESTV am 18. Mai 2000 ihre Nachbelastung gemäss EA Nr. 105'436, wobei sie gleichzeitig zu Gunsten von X. einen Additions- und Formfehler korrigierte und diesem die Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 105'186 vom 15. Mai 2000 im Betrag von Fr. ....-- beilegte. Am 29. Mai 2000 verlangte X., die besagte EA sei in den Positionen 12, 15 und 30 in seinem Sinn abzuändern. Mit Entscheid vom 5. Mai 2003 traf die ESTV einen (förmlichen) Entscheid gemäss Art. 51

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
|
a | Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. |
b | Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. |
c | Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. |
d | Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
C.
Die hiergegen erhobene Einsprache vom 7. Mai 2003 wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 ab. Ihrer Ansicht nach bezweckten die vom Beschwerdeführer veranstalteten Kurse in erster Linie, seine Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen. Die ESTV begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in derselben Broschüre, in der er seine Kurse anbiete, auch für Produkte wie ..., Werkutensilien sowie Hilfsmittel und Zutaten für die Herstellung von ... werbe. Ebenso stelle er potentiellen Käufern Verkaufs- und Präsentationsvitrinen gratis zur Verfügung und biete die Möglichkeit, wöchentlich oder monatlich ... zu beziehen oder zu mieten. Schliesslich würden die Kurspreise inklusive Mehrwertsteuer angeboten. Es stehe die Verkaufsförderung, die Präsentation und der Absatz eigener Produkte sowie eigener Dienstleistungsangebote im Vordergrund, weshalb von einer (steuerbaren) Werbe- und nicht von einer (von der Steuer ausgenommenen) Bildungsleistung auszugehen sei.
D.
Mit Eingabe vom 6. September 2005 liess X. (Beschwerdeführer) Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben, als er die vom Beschwerdeführer veranstalteten Kurse nicht als steuerausgenommene Schulungsleistungen anerkenne. Die vom Beschwerdeführer geschuldete Mehrwertsteuer sei auf insgesamt Fr. ... (... gemäss Position 12 der EA Nr. 105'436]) festzusetzen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass in den von ihm veranstalteten Kursen das Unterrichtsziel einziger und zentraler Inhalt sei. Dieser Unterricht habe für ihn absolute Priorität. Die verkauften Produkte und Dienstleistungen hingegen stellten lediglich eine notwendige, aufgrund der Umstände erforderliche Begleiterscheinung dar, zumal sie die Grundlage liefern würden, um überhaupt unterrichten zu können. Sein Anliegen sei das Unterrichten eines speziellen Handwerks, nicht der Verkauf von Produkten. Im Gegensatz zum Warenangebot, das seit Jahren unverändert geblieben sei, habe er sein Ausbildungsprogramm ständig ausgebaut. Zudem würden seine Kurse auch von vielen Interessenten aus dem Ausland besucht, wobei mitunter auch absolute Spitzenkönner bei ihm Unterricht nehmen würden. Dies wäre laut dem Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht der Fall, wenn es sich bei seinen Kursen um blosse Werbeveranstaltungen zwecks Förderung des Absatzes von Produkten handeln würde. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er zwei eigenständige, je für sich zu qualifizierende Geschäftszweige führe, nämlich einerseits das Unterrichten in Kursen und an Schulen und andererseits der Verkauf von Produkten. Die von ihm veranstalteten Kurse würden der Bildung dienen; das bildende Element stehe im Vordergrund und sei das von ihm einzig verfolgte Ziel. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 9

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2005 schloss die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung in erster Linie auf ihre Erwägungen im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005. Überdies wies sie darauf hin, dass Beurteilungsgrundlage vorliegend ausschliesslich der Sachverhalt sei, wie er im überprüften Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 vorgelegen habe. Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation auf Sachverhaltselemente stütze, die sich vor 1995 oder nach 1999 verwirklicht haben sollen, seien seine Beweisführung sowie allfällige Beweisunterlagen schon allein unter dem zeitlichen Aspekt zum vornherein unbeachtlich. Schliesslich argumentierte die ESTV, dass sich der Gesamtumsatz des Beschwerdeführers namentlich für die Jahre 1995 bis 1999 lediglich "aus einem ganz kleinen Teil Schulung" zusammensetze, womit die vom Beschwerdeführer behauptete (zusehends abnehmende) Umsatzentwicklung betreffend Erlös Warenmaterial (im Verhältnis zum Erlös Unterricht) für die im Streit liegenden Jahre 1995 bis 1999 nachweislich nicht zutreffen würden.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 26. Januar 2007 über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich indessen auf die Jahre 1995 bis 1999, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |
1.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, d.h. für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom 14. März 2008 E. 2.2, A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.4 und A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).
1.5 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall lediglich die von der ESTV vorgenommene Qualifikation der von ihm veranstalteten Kurse als steuerbare Werbeleistungen (Position 12 der besagten EA; vgl. oben Bst. B). Nicht (mehr) bestritten wird hingegen die Nachbelastung betreffend Umsatz aus Exportlieferungen (Positon 15) sowie die Rückbelastung von Vorsteuerabzügen (Position 30), ebensowenig die rechnerische Ermittlung der mit EA erhobenen Mehrwertsteuer als solche.
2.
2.1 Der (Mehrwert-)Steuer im Inland unterliegen die entgeltliche Lieferung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 4 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.2 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |
2.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 14 Ziff. 9

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
2.3.1 Nach der Praxis der ESTV sind die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Umsätze im Bereich des Unterrichts und der Aus- und Fortbildung jeglicher Art und jeder Stufe umfassend von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Eingeschlossen sei auch der anlässlich von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen erteilte Unterricht wissenschaftlicher oder bildender Art (Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige 1997 [Wegleitung 1997] Rz. 607 f.; vgl. auch Branchenbroschüre der ESTV für Bildung und Forschung vom August 1999 [Branchenbroschüre Nr. 18], S. 15 ff., insbesondere Ziff. 3.6). Letzteres ergibt sich bereits aus den Materialien, wonach jegliche Art von Unterricht von der Mehrwertsteuer befreit werden soll (Urteil des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.3.1). Nichtsdestotrotz gilt eine Leistung nicht bereits dann als von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie einen irgendwie gearteten Bezug zur Bildung aufweist, sondern nur dann, wenn die Vermittlung von Wissen oder besonderen Kenntnissen im Vordergrund steht (Branchenbroschüre Nr. 18, S. 17, Ziff. 3.6, letzter Absatz; Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 57 ff. E. 3c mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1979/2007 vom 2. November 2007 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
Laut ESTV stellt die Vermittlung von Wissen dann keine Bildungsleistung mehr im Sinne von Art. 14 Ziff. 9

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
- -:-
- -:-
- die Gesamteinnahmen des Veranstalters sind nicht kostendeckend;
- es besteht die Möglichkeit, Leistungen des Veranstalters oder Dritter, welche den Anlass unterstützen, unmittelbar anlässlich der Veranstaltung zu kaufen oder zu bestellen;
- während des Anlasses werden eigene Produkte des Veranstalters oder des ihn unterstützenden Dritten vorgestellt oder verwendet.
2.3.2 Sowohl die Wegleitungen wie auch die Branchenbroschüren der ESTV stellen sog. Verwaltungsverordnungen dar. Diese sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. Basel 2008, N. 15 ff. zu Art. 102

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
|
1 | Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
2 | Die ESTV203 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. |
3 | Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht. |
4 | ...204 |
2.3.3 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer verlangt, dass die Gesamtheit der wirtschaftlichen Aktivitäten der Steuer unterliegt. In Verwirklichung dieses Prinzips wird eine möglichst umfassende Besteuerung des Konsums angestrebt. Folglich darf der Geltungsbereich der Mehrwertsteuer nicht durch eine extensive Auslegung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen eingeschränkt werden. Insbesondere ist die Steuerbefreiung grundsätzlich nur auf diejenige Leistung anwendbar, die direkt an den Endverbraucher geht. Die Geschäfte, die der Steuerbefreiung vorausgehen, d.h. die Vorumsätze, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht steuerbefreit (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 124 II 210 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 4.1; vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.6 und A-1440/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2).
2.4 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe, auch Leistungseinheit oder Leistungsbündel genannt), werden im Mehrwertsteuerrecht (MWSTV und MWSTG) als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Mit Art. 36 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2.4.1 Übt der Mehrwertsteuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt eine Gesamtleistung (und damit eine Leistungseinheit) indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.3 und A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Auf die einzelnen Leistungskomponenten der Leistungseinheit sind jeweils die Vorschriften - z.B. bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiungsvorschriften - einheitlich anzuwenden. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Gesamtleistung erfolgt nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1, 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4; vgl. auch BVGE 2007/40 E. 12.2). Damit ist gesagt, dass eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung als Ganzes Leistungskomponenten umfassen kann, die isoliert betrachtet steuerbefreit oder von der Steuer ausgenommen wären. Auch umgekehrt ist es ohne weiteres möglich, dass als Ganzes steuerbefreit oder von der Steuer ausgenommen zu beurteilende Leistungen Elemente von an sich mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.3 mit Hinweis auf Entscheide der SRK vom 3. Februar 1999, veröffentlicht in MWST-Journal 1/99, S. 24 E. 4 und vom 25. September 1998, veröffentlicht in MWST-Journal 4/98, S. 166 E. 4b).
Liegt dagegen eine Hauptleistung mit einer oder mehreren akzessorischen Nebenleistungen vor, richtet sich die Beurteilung der Nebenleistung(en) stets nach den Eigenschaften der Hauptleistung; diese stellt den Kern der zu erbringenden Leistung dar. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie a) im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, b) mit dieser wirtschaftlich eng zusammenhängen, c) diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und d) mit dieser üblicherweise vorkommen (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1, 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4 und 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c; ausführlich: Entscheid der SRK vom 25. September 1998, veröffentlicht in MWST-Journal 4/98, S. 166 E. 5a; vgl. zum Ganzen auch: Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 187 ff.).
2.4.2 Sind in einem Leistungskomplex sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen enthalten, so richtet sich deren einheitliche Behandlung (entweder als Lieferung oder aber als Dienstleistung) nach dem wirtschaftlichen Kerngehalt der gesamthaften Leistung. Die Umsetzung des Einheitlichkeitsgrundsatzes erfolgt unter Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, mit der Folge, dass diese der zivilrechtlichen vorgeht (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2, 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4 und 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen; allgemein zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.7; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c). Dem Charakter der Mehrwertsteuer als allgemeiner Verbrauchssteuer folgend, hat die Beurteilung zudem primär aus der Sicht des Verbrauchers zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob ein Leistungskomplex nach allgemeiner Verkehrsauffassung von einer bestimmten Verbrauchergruppe typischerweise als einheitliche Leistung verstanden wird. Der subjektive Parteiwille ist sekundär. Nicht massgebend sind schliesslich die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen, auch wenn in vielen Fällen der Wert der Nebenleistung geringer ist als jener der Hauptleistung (Urteil des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.3, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E 2.3).
2.4.3 Liegt weder eine Gesamtleistung noch die Konstellation der Haupt- und Nebenleistung vor, so handelt es sich um mehrere selbständige Leistungen, die mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu behandeln sind (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1, 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4, 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3 und 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.3, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c, 3). Entsprechendes kann sich nicht nur aus dem Fehlen des erforderlichen inneren Zusammenhangs ergeben, sondern auch auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung beruhen. Letzteres trifft gemäss Art. 14 Ziff. 9

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
3.
Im vorliegenden Fall hält die ESTV dafür, dass es sich beim Umsatz aus der Kurstätigkeit des Beschwerdeführers um eine Dienstleistung (Werbung) und somit um steuerbaren Umsatz im Sinne von Art. 6 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
3.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation in der Beschwerde vom 6. September 2005 unter anderem auf Sachverhaltsdarstellungen aus den Jahren 1991 bis 1994 (....) sowie auf Ereignisse seit dem Jahre 2000 (...). Als Beweismittel legt er zudem verschiedene Urkunden (...) ins Recht, die sich überwiegend auf die Jahre vor 1995 bzw. nach 1999 beziehen. Da vorliegend einzig der von der ESTV kontrollierte Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 streitig ist, sind sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers (einschliesslich Belege), welche die Zeit vor oder nach der streitigen Periode betreffen, wie die ESTV zu Recht dafürhält (oben Bst. E), für die hier zu beurteilende Angelegenheit nicht zu berücksichtigen.
3.2 Bei den vom Beschwerdeführer in seiner undatierten Broschüre "Ausbildungsprogramm Y. International" (Broschüre Ausbildungsprogramm) angebotenen Kursen handelt es sich um solche in den Bereichen .... Sämtliche Kurse dauern laut Ausbildungsprogramm in der Regel drei Tage. Für den Spezialkurs-... sind zwei mal drei Tage vorgesehen (...); gleiches gilt für den Spezialkurs-... Das Ausbildungsprogramm für den ...-Kurs dauert vier mal drei Tage, wobei vorausgesetzt werde, dass der Kursteilnehmer "...". Im Kursgeld für den Grund- bzw. Perfektionskurs ist je das entsprechende "grosse Lehrbuch" inbegriffen (vgl zum Ganzen: Broschüre Ausbildungsprogramm, act. 2). Dasselbe gilt für sämtliche Kurse in Bezug auf das Mittagessen und Pausengetränke (vgl. Ausbildungsprogramm 1997/1998, Beschwerdebeilage 37, S. 12).
In einer weiteren, ebenfalls undatierten Broschüre, betitelt mit "Preisliste für ..." (Broschüre Preisliste, act. 1), bietet der Beschwerdeführer verschiedene Werkutensilien für ... zum Kauf an. Laut den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auf Seite 1 dieser Broschüre können Kaufwillige eine Kopie des vorgedruckten Bestellformulars (jederzeit) direkt an den jeweiligen Partner des Beschwerdeführers im eigenen Wohnsitzland gemäss Auflistung auf der Rückseite der Broschüre (...) oder aber an den in der Schweiz gelegenen Hauptsitz zusenden. Nach Eingang des Formulars werde die Ware per Post oder Fremdspediteur geliefert, wobei die Spesen direkt dem Besteller verrechnet würden (vgl. zum Ganzen: Broschüre Preisliste, act. 1).
Schliesslich bietet der Beschwerdeführer die Anfertigung von individuell bestimmbaren ... bzw. die Umsetzung von Sujets nach Vorlage von Bildern/Skizzen, Modellen/Originalen oder nach Massgabe von mündlich oder schriftlich geäusserten Vorstellungen des Bestellers an (..., act. 3).
3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen von entsprechenden Interessenten unabhängig von einander in Anspruch genommen werden können. So kann beispielsweise jedermann, der vom Beschwerdeführer namentlich irgendwelche Werkutensilien käuflich erwerben will, dies tun, ohne gleichzeitig an einem der angebotenen Kurse teilnehmen zu müssen. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass es einer interessierten Person möglich ist, sich - ohne Verpflichtung zum Erwerb von Werkutensilien oder ... - für einen oder mehrere Kurse des Beschwerdeführers anzumelden und daran teilzunehmen:
3.3.1 Dem Ausbildungsprogramm 1997/1998 (Beschwerdebeilage 37) ist neben den Kursdaten und den Unterichtskosten von (jeweils) Fr. ....-- (für Mitglieder) bzw. Fr. ....-- (für Nicht-Mitglieder) zu entnehmen, dass "das top eingerichtete Unterrichtslokal [...] den Kursteilnehmern auch abends von 18.30 bis 22.30 für selbständiges Trainieren zur Verfügung [stehe]" (Ausbildungsprogramm 1997/1998, S. 12). Laut glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers haben Kursteilnehmer denn auch keine Verpflichtung, bei Y. International einzukaufen; im Rahmen der einzelnen Kursangebote würden die Werkutensilien (gratis) zur Verfügung gestellt, und selbst nach dem Unterricht sei die Fachschule für selbständiges Üben geöffnet (Schreiben Beschwerdeführer an ESTV vom 23.3.2000, act. 6a). Die Einrichtung des Unterrichtslokals mittels (mehreren) bereitgestellten Werkstationen wird vom Beschwerdeführer zudem bildlich dokumentiert (..., Beschwerdebeilage 4). In diesem Zusammenhang hält das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls für glaubhaft, dass - wie der Beschwerdeführer ausführt - nur etwa 15% der Kursteilnehmer vom angebotenen Instrumentenvertrieb profitieren würden und rund 80% der Käufer von Werkutensilien noch nie einen Kurs besucht hätten (Schreiben an ESTV vom 7.5.2003, act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt für den hier zu beurteilenden Zeitraum in freier Beweiswürdigung (E. 1.4) sämtlicher zulässigen Akten (E. 3.1) zur Überzeugung, dass die entsprechenden Arbeitsstationen den Kursteilnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, und Letztgenannte auch von den übrigen, vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen unabhängig vom Kursbesuch entweder Gebrauch machen konnten oder nicht. Insbesondere hängen die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen, d.h. die Ausbildungs-(dienst-)leistungen einerseits und die als Lieferungen zu qualifizierenden Verkaufsleistungen (Werkutensilien/...) andererseits, wirtschaftlich nicht derart eng zusammen, wie dies für eine einheitliche Leistung charakteristisch wäre (vgl. oben E. 2.4). Denn die beiden Leistungen kommen wie erwähnt völlig unabhängig voneinander vor und haben dementsprechend für potenzielle Leistungsempfänger je einen selbständigen Zweck. Mithin stehen sie weder im Sinn einer Gesamtleistung sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in untrennbarer enger Verbundenheit, noch ist die eine Leistung (z.B. die Ausbildungsleistung) im Verhältnis zur anderen (z.B. Verkauf von Werkutensilien) nebensächlich, so dass erstere (Neben-)Leistung die letztere (Hauptleistung) wirtschaftlich nur ergänzen, verbessern oder abrunden würde (vgl. oben E. 2.4.1). Vielmehr steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seine Kursteilnehmer ausbilden kann, ohne gleichzeitig Werkutensilien verkaufen zu müssen. Umgekehrt ist er auch nicht auf die Durchführung eines Kurses angewiesen, um seine Werkutensilien (überhaupt) vertreiben zu können oder deren Absatz zu fördern. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die ESTV im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen ist, und der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen nicht, wie dies für die mehrwertsteuerliche Qualifikation einer Leistungseinheit von Bedeutung wäre, im Vordergrund stehen konnte (vgl. oben E. 2.4.1). In diesem Zusammenhang sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es auf die einzelnen Wertverhältnisse (d.h. namentlich auf das Verhältnis Erlös Warenmaterial zum Erlös Unterricht) ohnehin nicht ankäme (vgl. oben Bst. E sowie E. 2.4.2 in fine).
3.3.2 Liegt nach dem soeben Ausgeführten weder eine Gesamtleistung noch eine Haupt- und Nebenleistung vor, so handelt es sich um mehrere selbständige Leistungen, die wie gesagt mehrwertsteuerlich getrennt zu behandeln sind (oben E. 2.4.3). Daran vermögen für den hier zu beurteilenden Fall auch die von der ESTV in Ziffer 3.7 der Branchenbroschüre Nr. 18 dargelegten, indes nicht gerichtsverbindlichen Abgrenzungskriterien bzw. Voraussetzungen für die Annahme einer "eigentlichen Werbeveranstaltung" (vgl. dazu E. 2.3.1 sowie E. 2.3.2) nichts zu ändern. Denn mehrere selbständige Leistungen sind auch als solche zu behandeln und können im gegenseitigen Verhältnis nicht zur (blossen) Leistungskomponente bzw. akzessorischen Nebenleistungen erklärt werden (vgl. oben E. 2.4.3). Ob sich die von der ESTV vorgenommene "Abgrenzung zur Werbeleistung" in anderen Situationen, also im Zusammenhang mit mehrwertsteuerlich einheitlich zu behandelnden Leistungen (d.h. Konstellationen von Gesamtleistungen bzw. Haupt- und Nebenleistungen), rechtfertigt, und inwiefern sich in solchen Fällen die erwähnten, von der ESTV festgelegten Voraussetzungen zur Annahme einer Werbeveranstaltung als sachgerecht erweisen, kann vorliegend offen bleiben.
Damit stehen den grundsätzlich steuerbaren Verkaufsleistungen des Beschwerdeführers die gestützt auf Art. 14 Ziff. 9

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
3.4 Die von der Vorinstanz dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
3.4.1 Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass die Ausbildungsleistung unabhängig vom Verkauf oder der Vermieten von Werkutensilien erfolgt, weshalb nicht von einer einheitlichen Leistung gesprochen werden kann (E. 3.3.1 in fine). Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kurse die eigenen Werkutensilien verwendet und (allenfalls) die Möglichkeit besteht, solche im Anschluss an den Kurs käuflich zu erwerben, können die Ausbildungsleistungen des Beschwerdeführers - nach dem Gesagten (E. 3.3.2) und entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht einfach als "Werbeveranstaltungen" qualifiziert werden. Daran vermag entgegen der Auffassung der ESTV auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der erwähnten Kursbroschüre "Angebotspalette[n] für die ..." offeriert, in dem er interessierten Unternehmern zum einen (bereits vorgefertigte) "..." gratis zu Verfügung stellt und zum anderen Angebotspaletten individuell nach den Vorstellungen eines Bestellers anfertigt. Dasselbe gilt hinsichtlich der "Angebotspalette[n] für die ...", welche interessierte Personen angeblich "für ein paar Euros pro Tag [...] leasen" bzw. "[...] auch nur stundenweise mieten" können (Broschüre Ausbildungsprogramm, act. 2, S. 17 f.). Auch der an sich zutreffende Hinweis der ESTV, wonach sich laut den Buchungsbedingungen für Kurse alle Preise "inklusive Mehrwertsteuer" verstehen würden (siehe Broschüre Ausbildungsprogramm, act. 2., S. 19), ändert nichts am Ergebnis. Denn in Anbetracht der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kurspreise namentlich den inländischen Kursteilnehmern tatsächlich inklusive Mehrwertsteuer verrechnet. Nach den anwendbaren Beweislastregeln obläge der Nachweis für eine derartige Fakturierung ohnehin der ESTV (vgl. oben E. 1.4), welche einen solchen vorliegend nicht zu erbringen vermag. Insoweit erweist sich die von der ESTV (lediglich) angedeutete diesbezügliche Argumentation als nicht stichhaltig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4.2 Mit Bezug auf die Mehrwertsteuer ist einzig von Bedeutung, dass die vom Beschwerdeführer angebotenen Ausbildungsleistungen keine untrennbare Einheit mit der Werkzeug- oder ...lieferung darstellen und aus der Sicht der Leistungsempfänger nur deshalb in Anspruch genommen werden, um ihrer privaten Passion namentlich für die ... nachzugehen oder ihre beruflichen Fertigkeiten als ...-Fachleute zu erweitern, zu verbessern oder zu perfektionieren. Dass es den Kursteilnehmern vorliegend einzig und primär um eine derartige Aus- und/oder Weiterbildung geht, lässt sich auch den zahlreichen Kurs-Bewertungsbögen (vom Beschwerdeführer offenbar erst seit dem Jahr 1999 eingeführt) entnehmen, in welchen ehemalige Teilnehmer das Kursprogramm ausnahmslos rühmen, weiter empfehlen (würden) und schliesslich vereinzelt unter anderem folgende "Bemerkungen" anbringen: "Alle Kurse, die ich bis jetzt besucht habe, waren hervorragend gestaltet und sehr lehrreich" (...); "It was great Fun, exellent teacher with great patience, always there to help. The money worth" (...); "Ich möchte mich noch laufend wieder in der ... verbessern" (...); "Merci beaucoup ... et ... pour le savoir que vous transmettez au cours de vos formations" (...); "Es war wie immer sehr interessant und lehrreich. Einfach super" (...); "Very nice course, learnt a lot of interesting techniques which I can work with [...] Excellent!!!" (...); "Ich glaube ich brauche keine grossen Bemerkungen mehr machen, da ich im Okt. + Nov. wieder komme ist es wieder einmal Spitze gewesen!" (...). Den Bemerkungen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer kann somit (mehrfach) entnommen werden, dass sie an den Kursen viel gelernt hätten und zu einem grossen Teil einen oder weitere Kurse zu belegen beabsichtigen würden, was für eine simple "Werbeveranstaltung" mit Sicherheit nicht der Fall wäre. Damit sind die Umsätze aus der Kurstätigkeit des Beschwerdeführers für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum als Ausbildungsleistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 9

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ESTV die vom Beschwerdeführer angebotenen Kurse zu Unrecht nicht als von der Steuer ausgenommene Ausbildungsleistungen behandelt hat, zumal diese (bildenden) Leistungen wirtschaftlich betrachtet mit den (unabhängigen) Verkaufs- und Vermietungslieferungen von Werkutensilien bzw. ... nicht derart eng zusammenhängen, dass von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden müsste.
4.
4.1 Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als er die vom Beschwerdeführer veranstalteten Kurse nicht als steuerausgenommene Schulungsleistungen anerkennt. Der Beschwerdeführer hat der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999) noch Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 30. April 1998 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der ESTV vom 6. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als er die vom Beschwerdeführer veranstalteten Kurse nicht als steuerausgenommene Schulungsleistungen anerkennt.
2.
Der Beschwerdeführer hat der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999) noch Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 30. April 1998 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die ESTV wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'567.05 zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: