Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.108-114 Nebenverfahren: BP.2013.51-57

Beschluss vom 15. August 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., 7. G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Kissling, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO);

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 1. Mai 2013 ein Strafverfahren gegen H. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB; act. 1.1 Ziff. 1.1).

Auslöser des Verfahrens sei die Mitteilung der Bank L gewesen, die der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") am 25. April 2013 einen Verdacht meldete und zwar gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Die Meldestelle zeigte daraufhin der BA am 30. April 2013 den folgenden Sachverhalt an: Es bestünde der Verdacht, dass die Vermögenswerte der von der Bank L gemeldeten Geschäftsbeziehungen aus einem Verbrechen herrührten. In diversen Presseartikeln sei die Verhaftung H. in Russland, des ehemaligen stellvertretenden Landwirtschaftsministers, thematisiert worden. Danach werde H. vorgeworfen, die staatliche Gesellschaft I. zusammen mit weiteren Personen über mehr als USD 36 Mio. betrogen zu haben (act. 1.1 Ziff. 1.1).

B. Die Verfügung der BA vom 1. Mai 2013 ordnete die "Auskunft, Edition, Beweismittelbeschlagnahme, Kontosperre und [ein] Mitteilungsverbot" hinsichtlich von Konten bei der Bank L an. Sie betraf einerseits das Konto 1, lautend auf A.. Andererseits ging es um die Konten 2, lautend auf C. und 3, lautend auf B., an welchen gemäss Formular A und Mitteilung der Bank die Person H. wirtschaftlich berechtigt sei. Verfügungen gingen auch an drei weitere Schweizer Bankinstitute; insgesamt wurden rund EUR 7 Mio. beschlagnahmt (act. 1.12; act. 1.1 Ziff. 1.2 und 1.3).

C. Mit Freigabebegehren vom 30. Mai 2013 verlangten die Beschwerdeführerinnen 1-3 von der BA sinngemäss die teilweise Freigabe von Vermögenswerten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin 1, ihres 17-jährigen Sohns, ihrer drei Kleinkinder sowie zur Deckung von Verteidigungskosten (act. 1.13). Im Begehren enthalten war auch ein Gesuch um Akteneinsicht. Die BA verlangte daraufhin am 4. Juni 2013 Anwaltsvollmachten, Belege über die Unterschriftsberechtigung für die involvierten Gesellschaften sowie Vertragsunterlagen im Original betreffend dem Eigentumsübergang der Gesellschaftsanteile auf die Beschwerdeführerin 1 (act. 1.9). Das Antwortschreiben, begleitet von verschiedenen Unterlagen, datiert vom 28. Juni 2013 (act. 1.10).

D. Am 11. Juli 2013 lehnte die BA die Begehren um Freigabe und Akteneinsicht ab (act. 1.1).

E. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 Beschwerde (act. 1). Sie beantragen darin:

"1. Es seien die Entscheidziffern 1 und 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft betreffend Beschlagnahme und Akteneinsicht vom 11. Juli 2013 (Verfahrensnummer SV.13.0555-LEN) aufzuheben.

2. Es sei die Sperrung des Kontos 1 bei der Bank L lautend auf die Beschwerdeführerin 1 (A.), und/oder des Kontos 3 bei der Bank L, lautend auf die Beschwerdeführerin 2 (B.) und/oder des Kontos 2 bei der Bank L, lautend auf die Beschwerdeführerin 3 (C.) per sofort dahingehend aufzuheben, dass:

a. die wirtschaftlich berechtigte Beschwerdeführerin 1 (A.) zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie mit Wirkung ab 15. April 2013 monatlich über den Betrag von mindestens CHF 20'000.00 verfügt; und

b. die Studienplatzkosten für D. für sein Studium in International Management von zurzeit geschätzt rund CHF 18'000.00 für das erste von drei Kursjahren gedeckt werden; und

c. das Honorar für die Vertretung durch Klein Rechtsanwälte AG in der Höhe von bisher CHF 69'065.70 (=CHF 44'533.00 + CHF 24'532.70) sowie der Vorschuss für die weiteren Honorare von Klein Rechtsanwälte AG in der Höhe von CHF 50'000.00 bezahlt werden.

3. Eventualiter zu Antrag Nr. 2 lit. a sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Anweisung, Beträge für Zahlung von Krankenversicherung, Miete sowie Lebensunterhalt sofort freizugeben sowie weitere Nachweise betreffend Höhe der benötigten weiteren Mittel für die Lebenskosten der Familie umgehend einzuholen und zu beurteilen sowie die notwendigen Mittel dazu so rasch als möglich freizugeben.

4. Eventualiter zu Antrag Nr. 2 lic. c [sic] sei für die Beschwerdeführer 1-7 als durch die Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft mittellos gewordene beschwerte Dritte eine amtliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Strafverfahren Nr. SV.13.0555-LEN zu bestellen.

5. Es ist den Beschwerdeführern vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.

6. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO).

1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist die Beschwerdelegitimation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Beschwerdelegitimiert ist nur, wer von einer Massnahme persönlich und direkt betroffen ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand behauptet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.185 vom 1. März 2013, E. 1.2; BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E. 1.3).

Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2011.52 vom 12. September 2011, E. 1.2.1; BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E. 1.3; BB.2005.32 vom 29. September 2005, E. 1.2; BB.2005.11 vom 14. Juni 2005, E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden. Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten liquidiert wurde und nicht mehr existiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1/2.2; TPF 2007 158 E. 1.2 m.w.H.; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St Gallen 2011, N. 242, 254, 310).

1.3 Als jeweilige Inhaber der beschlagnahmten Konten 1, 2 und 3 sind A., B. und C. zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Hingegen sind die Beschwerdeführer 4-7 durch die Sperrung nicht im Sinne der Rechtsprechung unmittelbar betroffen, da sich ihre Ansprüche an ihre Mutter richten und daher bezüglich der beschlagnahmten Konten lediglich mittelbarer Natur sind. Sind die Beschwerdeführer 4-7 nicht zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme legitimiert, so fehlt ihnen auch die unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
und Abs. 2 StPO und damit das Recht auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO (vgl. hierzu auch die Erwägung 2.2 hernach). Mangels eigenes Rechtes, die Akten einzusehen, ist demnach auf ihre Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten.

1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach, soweit sie die Beschwerdeführerinnen 1-3 betrifft, einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer verlangen vollumfängliche Akteneinsicht, welche zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sei.

Die BA weist darauf hin, dass sich das Verfahren in einem noch sehr frühen Stadium befänden. Es seien erste Abklärungen und Auswertungen vorgenommen worden. Als Drittbetroffene hätten die Beschwerdeführer auch gar kein Recht auf umfassende Akteneinsicht. Durch ihre Einsicht würde auch der Beschuldigte Einblick erhalten, was vorerst nicht im Ermittlungsinteresse sei. Sodann hätten sie seitens der Bank die Beschlagnahmeverfügung am 3. Mai 2013 erhalten (act. 1.1 S. 3 f. Ziff. 4).

Dem entgegnen die Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte im russischen Strafverfahren mehrfach einvernommen worden sei; diese Protokolle seien auf dem Rechtshilfeweg erhältlich. Eine eigenständige Einvernahme der BA könne unter Umständen noch Jahre dauern. Ein so langes Zuwarten erlaube die Lebenssituation der Familie nicht (act. 1 S. 19; act. 1.13 S. 12 f.).

2.2 Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzusehen, haben im Strafverfahren die Parteien (Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2012 vom 27. Septem­ber 2012, E. 1.3, Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.129 vom 11. Januar 2013, E. 4.3). Die durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten sind in der Terminologie des Gesetzes andere Verfahrensbeteiligte, denen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei dann zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
und Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 2.2). Hierfür kann auf die Rechtsprechung zu Art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO (Zulassung der Privatklägerschaft) abgestellt werden (Schmutz, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 101 N. 4 f.).

Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Lehre etwa vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2013 vom 4. April 2013, E. 1.2 mit Verweis auf Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 105 N. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013, E. 2.1; Brüschweiler, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 101 N. 9 f., 12., Schmutz, a.a.O., Art. 101 N. 23; Küffer, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 105 N. 28 f.).

Gemäss Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Den Strafbehörden steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012, E. 1.2; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.2/2.3; Brüschweiler, a.a.O., Art. 101 N. 4-6; Schmutz, a.a.O., Art. 101 N. 13-16; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 622, 624).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Kontoinhaberinnen sind im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO unmittelbar von der Beschlagnahme betroffen; ihnen stehen daher grundsätzlich insoweit die Rechte einer Verfahrenspartei zu.

Es ist offenkundig, dass hier ein Verfahren der Wirtschaftskriminalität mit internationalen Verästelungen erst am unmittelbaren Anfang steht. Neben der Einvernahme des Beschuldigten ist auch die Sicherung des paper trails (also die Feststellung über Herkunft und Verbleib von Vermögenswerten) ein Untersuchungsinteresse. Ist die Untersuchung noch so jung, ist vorliegend auch die Einschätzung der Strafbehörden richtig, dass zur Ermittlung der materiellen Wahrheit – vorderhand – die Akteneinsicht zu verweigern ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2).

2.4 Somit wurde das Gesuch um Akteneinsicht gestellt, bevor die beschuldigte Person durch die BA einvernommen wurde und bevor die wichtigsten Beweise erhoben werden konnten. Das Gesuch war damit eindeutig zu früh gestellt und durfte abgewiesen werden. Entsprechend ist die Rüge offensichtlich nicht stichhaltig.

3.

3.1 Betreffend der Freigabe von Vermögenswerten stützt sich die Argumenta­tion der Beschwerdeführer rechtlich im Wesentlichen auf Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO, wonach Zwangsmassnahmen verhältnismässig sein müssen und dann besonders zurückhaltend einzusetzen sind, wenn sie in Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen (act. 1 S. 13-17). Die BA hätte dies gar nicht richtig beurteilt (act. 1 S. 13). Die BA demgegenüber sieht keinen Raum zur Berücksichtigung einer unverhältnismässigen Härte nach Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB, da es sich um deliktische Werte handle und ihre Freigabe beim jetzigen frühen Verfahrensstand nicht in Frage komme (act. 1.1 Ziff. 3.2).

3.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 5.1; TPF 2005 109 E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2013.15 vom 28. Mai 2013, E. 2.1; BV.2006.10 vom 22. März 2006, E. 3.2).

3.3 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_580/2011 vom 10. Januar 2012, E. 2.1; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteile des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007, E. 4.2; TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich Baumann, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 N. 21).

3.4 Der Anfangsverdacht der BA gründet auf den Vorabklärungen von MROS sowie auf den von MROS weitergeleiteten Informationen der russischen Strafverfolgungsbehörden, namentlich dass H. dort vorgeworfen werde, die staatliche Gesellschaft I. über mehr als USD 36 Mio. betrogen zu haben. Der Anfangsverdacht habe sich nach einer ersten Auswertung der von der BA erhobenen Unterlagen verdichtet. Gegenüber den involvierten Schweizer Bankinstituten habe der Beschuldigte Zahlungseingänge über RUB 1.4 Mrd. (dies entspricht rund USD 45 Mio. zum Interbankenkurs vom 1. Mai 2013) just mit Geschäften jener russischen Gesellschaft (J.) begründet, über welche die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen abgewickelt worden seien. Diese Zahlungen seien ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Hintergrund über eine komplexe Struktur von Sitzgesellschaften auf in- und ausländische Konten weitergeleitet worden (act. 1.1 S. 2 Ziff. 1.3-1.5; vgl. die kongruente Darstellung der beschwerdeführenden Partei zur J. und zur Holding-Struktur in act. 1.13 S. 6, act. 1 N. 20).

3.5 Der Geldwäscherei schuldig macht sich, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 188 E. 6.1; 124 IV 274 E. 2/3).

Beim jetzigen Stand des Verfahrens ist anzunehmen, dass die russischen Betrugsvorwürfe, welche H. Verhaftung zur Folge hatten, ein Verbrechen betreffen. Offenbar wurde I. durch Zwischenschaltung von J. betrogen, wobei deliktische Gelder auf Schweizer Konten gelandet zu sein scheinen. Die Struktur einer Holdinggesellschaft mit Ablegern in Luxemburg, Zypern, British Virgin Islands sowie Russland stellt ein geldwäschereitypisches Indiz dar (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.131 vom 17. September 2008, E. 4.9/4.10) und erschwert die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten. Vorliegend besteht damit beim jetzigen frühen Stand der Untersuchung ein zureichender Tatverdacht (vgl. TPF 2010 154 E. 3.4/3.5), um die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist auch der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte ausreichend dargetan.

3.6 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vermögenswerte seien rechtmässiger Herkunft. Namentlich betreffe dies Gelder aus dem Verkauf von Teilen ihrer Gesellschaft, der Zahnarztpraxis K. (act. 1 S. 11). Auch komme eine Ersatzforderung schon deshalb nicht in Frage, weil in Russland genügend Vermögenswerte gesperrt seien, insbesondere die Konten von J. (act. 1 S. 9).

Aus den Akten kann nicht nachvollzogen werden, dass Gelder aus diesem Verkauf auf das beschlagnahmte Konto gelangt wären, obschon dies nachzuweisen gerade beim Verkauf der eigenen Gesellschaft leicht fallen müsste. Doch ist nicht einmal der Verkaufserlös bekannt. Bezüglich der in Russland beschlagnahmten Beträge übersteigt die Gesamtdeliktssumme von USD 36 Mio. die in der Schweiz beschlagnahmten circa EUR 7 Mio. (vgl. vorstehende Erwägungen A und B) bei Weitem. Im Übrigen gilt hier der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2012 vom 4. März 2013, E. 2.1; 1B_640/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 3.8). Danach sind Unklarheiten, bis zum Abschluss der Untersuchung, im Sinne der Vorwürfe zu erklären. Die Vorwürfe haben sich indes im Fortgang der Untersuchung laufend zu verdichten und erhärten. Das gilt nicht nur bezüglich Annahmen zum Sachverhalt, sondern auch mit Bezug auf Rechtsfragen, die sich nicht a priori eindeutig beantworten. Letztlich wird es der Sachrichter sein, der über die Einziehung endgültig befindet (Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 5.2).

Bei dieser Sachlage kann nicht bereits heute im Vorgriff auf den Einziehungsentscheid Vermögen frei gegeben werden.

3.7 Der letzte Teilsatz von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB erlaubt gegenüber einem gutgläubigen Dritten von einer Einziehung abzusehen, sofern er eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat und die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (so TPF 2009 40 E. 2.4.3; vgl. TPF 2010 22 E. 2; Baumann, Basler Kommentar zum StGB, Basel 2013, Art. 70/71 N. 56; Schmid, a.a.O., § 2 N. 84-93). Eine Schenkung schliesst eine Gegenleistung per Definitionem aus (Art. 239
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
OR; TPF 2009.40 E. 2.4.3). Als Dritter wird jede Person verstanden, die an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und die an dem der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach dem einziehungsbegründenden Vorgang ein Recht erwarb (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 78).

3.8 Beim jetzigen Stand des Verfahrens können die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht als Dritte gelten, sind sie doch Teil der vorgeworfenen und zu untersuchenden Geldwäschereikette. Die Beschwerdeführerin 1 erhielt an ihnen am 3. Dezember 2012 sowie am 15. Februar 2013 Gesellschaftsanteile (act. 1.10). Die BA bezweifelt, ob die Gesellschaftsanteile tatsächlich (gültig) übertragen wurden und bringt dafür Indizien vor (act. 1.1 Ziff. 2.1 und 2.2). Ihre Stellung als Dritte ist in diesem Umfang grundsätzlich umstritten.

Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, sie und ihre Kinder seien zum Leben auf dieses Geld angewiesen (act. 1.13 N. 14 [worauf act. 1 N. 13 verweist]: "Der Lebensunterhalt der Familie wurde im Wesentlichen aus den Erträgen der Beteiligung an J. finanziert"). Wäre sie tatsächlich die beabsichtigte Destinatärin deliktischer Gelder gewesen, bestünde ein Verdacht, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht eine unbeteiligte Dritte, sondern vielmehr selbst daran beteiligt gewesen sein könnte, Gelder unrechtmässiger Herkunft wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzufügen.

Weiter ist eine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile weder ersichtlich noch dargetan (insbesondere nicht in act. 1.10). Schliesslich wäre auch die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin 1 spätestens seit der Verhaftung von H. und für die gesamte Zeit der beantragten Freigabe dahingefallen (vgl. TPF 2006 231 E. 5.2).

Damit bestehen ernsthafte und konkrete Zweifel, ob die Beschwerdeführerinnen 1-3 überhaupt als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB gälten. Diese Zweifel stehen der Freigabe entgegen.

3.9 Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.).

Als Beispiele unverhältnismässiger Härten erwähnt die Lehre den gutgläubigen Empfang unentgeltlicher Leistungen, die nicht mehr vorhanden sind und deren Rückforderung erhebliche Schwierigkeiten begründet. Oder den Fall von bösgläubig empfangenen Gegenleistungen für legal und gutgläubig erbrachte Vorleistungen (Schmid, a.a.O., § 2 N. 95). Darüber hinaus kämen auch familienrechtliche Unterstützungspflichten der Dritten in Betracht (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 N. 62).

3.10 Die Beschwerdeführer bringen vor, das weitere kurzfristige wirtschaftliche Überleben der Familie sei stark gefährdet (zu den Lebenshaltungskosten act. 1 S. 11-13, act. 1.13 S. 7-10; Beilagen 4-6 und 13-21 zu act. 1.13; act. 1.15 prov. Steuerrechnung). Bereits sei ein Not-Überbrückungs­darlehen über Fr. 60'000.-- wieder zur Rückzahlung fällig (act. 1 S. 8; act. 1.14 Darlehensvertrag). Die am 30. Dezember 2010 (act. 1.11 Identitätskarten) zu früh geborenen Drillinge (Beschwerdeführer 5-7) hätten ein sehr schwaches Immunsystem, leideten an Asthma und häufigen bronchitischen Erkrankungen. Sie hätten auch Pollen- und Lebensmittelallergien. Diese sehr prekäre gesundheitliche Situation der Atmungsorgane erfordere eine medizinische Betreuung. Die Kleinkinder nähmen regelmässig zwei namentlich genannte Medikamente ein und benötigten teure Spezialnahrung (act. 1 S. 10, 16; act. 1.13 S. 8, 9 [Nutrigamen]; act. 1.16 Arztzeugnis vom 10. April 2013 bezüglich Reisefähigkeit). Auch die Ausbildung des Ältesten sei sehr teuer (act. 1 S. 10, 12 f.; act. 1.13 S. 9). Sie hätten als Ausländer keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen (act. 1 S. 9 f.).

Wiederum (vgl. schon obige Erwägung 3.8) können diese Argumente nicht von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erhoben werden. Hier daher, weil die Gesellschaften als Kontoinhaberinnen zwar zur Beschwerde legitimiert sind, dabei jedoch nur eigene Interessen geltend machen können. Die soeben dargestellten Argumente thematisieren aber ausschliesslich die Situation der Familie, ohne darzutun, wie die ökonomischen Interessen der Gesellschaften betroffen wären.

Anders liegt der Fall bei der Beschwerdeführerin 1, welche als Mutter für die Beschwerdeführer 4-7 unterhaltspflichtig ist. Gleichwohl die Beschwerdeführerin 1 kaum eine Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ist (so die vorstehende Erwägung 3.8), ist auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme einzugehen:

3.10.1 Einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen steht entgegen, dass die Vermögenswerte beim jetzigen Verfahrensstand klar deliktischer Provenienz sind. Solchen Vermögenswerten soll der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 N. 5, 29). Es besteht kein Anspruch, den Lebensunterhalt aus deliktischen Geldern zu bestreiten und schon gar kein unbedingter. Vielmehr wird bei der Beschlagnahme deliktsverhafteter Vermögenswerte keine Rücksicht auf das Existenzminimum genommen (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3; TPF 2005 159 E. 2.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.70 vom 14. Februar 2011, E. 2.3; BB.2010.114 vom 18. Februar 2011, E. 4.1.2; Baumann, a.a.O., Art. 72 N. 21).

3.10.2 Ins Auge springt weiter, dass Fr. 20'000.-- pro Monat beantragt sind (Rechtsbegehren 2a). Eine solche Summe derart weit über dem Notbedarf ist übermässig. Hinzu tritt, dass die notfallmässige medizinische Betreuung der Kleinkinder unbeschadet eines eventuell fehlenden Anspruchs auf staatliche Unterstützungsleistungen gesichert ist und sich diese Frage nicht derart akzentuiert stellt, wie die Beschwerdeschrift dies vorbringt (vgl. § 16 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1]). Sodann fehlt trotz offenbar enger medizinischer Betreuung der Kleinkinder eine Bestätigung eines Schweizer Arztes. Das eingereichte Arztzeugnis spricht nur davon, dass wegen allergischem Asthma keine Ausreise aus Frankreich möglich sei (act. 1.16), was aber offensichtlich geschah. In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 bietet das staatliche Bildungssystem zahlreiche nicht gering zu schätzende Möglichkeiten.

3.10.3 Schliesslich geht es bei Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB um den Einziehungsentscheid, während hier die Aufrechthaltung der Beschlagnahme Verfahrensthema ist. Wie dargetan (obenstehende Erwägungen 3.2 und 3.6), werden Vermögenswerte in eindeutigen Fällen vorzeitig freigegeben, so nicht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung überwiegt, andernfalls auf unsicherer Grundlage vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. TPF 2005 109 E. 5.2). Ist wie vorliegend die Verdachtslage klar dargetan und dennoch eine vorzeitige Freigabe verlangt, so sind, zumal im Anwendungsbereich von in dubio pro duriore, mit Belegen versehene Behauptungen erforderlich, um eine Freigabe wirksam verlangen zu können.

3.11 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Beschlagnahme ist verhältnismässig. Ein anderes ebenso geeignetes, aber milderes Mittel als die Beschlagnahme ist nicht ersichtlich, nicht zielführend und wird auch nicht angeführt.

3.12 Was die Freigabe zur Bezahlung der Anwaltsrechnungen betrifft (act. 1 S. 17 f; act. 1.13 S. 10-12, act. 1.17 Anwaltsrechnung; Beilagen 22-25 zu act. 1.13), so sind diese nicht in einer Art belegt, die ihre Prüfung erlauben würde (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.2). Massgeblich ist hier aber, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach Massgabe der Art. 127
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO zu beantragen und zu beurteilen ist und nicht nach Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB (vgl. TPF 2005 109 E. 6).

3.13 Zusammenfassend ergibt sich bezüglich der beantragten Freigabe von Vermögenswerten, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine eigenen Interessen vorbrachten, welche beurteilt werden könnten. Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 sind zudem nicht Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB. Selbst wenn dem bezüglich der Beschwerdeführerin 1 so wäre, so könnten deliktische Gelder nicht für ihren Lebensunterhalt frei gegeben werden. Auf jeden Fall wäre die Verhältnismässigkeit gewahrt und wären die beantragten Fr. 20'000.-- übermässig. Folglich gingen sämtliche Rügen auf zahlreichen Ebenen offensichtlich fehl.

4. Zusammenfassend sind die Rügen der Beschwerdeführer 4-7 unzulässig; auf sie kann nicht eingetreten werden. Die Anträge auf Akteneinsicht und Vermögensfreigabe der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 sind offensichtlich unbegründet. Damit ist die vorliegende Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO im Umkehrschluss).

5. Beantragt ist vorliegend sodann die "amtliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Strafverfahren Nr. SV.13.0555-LEN" (Rechtsbegehren 4). Darauf könnte insoweit eingetreten werden, als damit implizit auch das Verfahren vor der Beschwerdekammer angesprochen ist (vgl. zur selbständigen Anordnung im Beschwerdeverfahren das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2); auch kämen wohl die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als nicht beschuldigte Gesellschaften von vornherein nicht in Betracht. Letztlich können diese Fragen offen bleiben. Soweit die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, ist sie auch aussichtslos. Ist das Verfahren aussichtslos, so ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 BV; Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und von den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 solidarisch zu tragen (Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
StPO i.V.m. Art. 416
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
StPO). Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 20. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mischa Kissling

- Bundesanwaltschaft, Stefan Lenz, Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2013.108
Date : 15. August 2013
Published : 16. September 2013
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO. Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).


Legislation register
BGG: 103
BV: 29
OR: 239
StBOG: 37  73
StGB: 70  305bis
StPO: 101  104  105  107  118  127  132  197  263  382  390  393  396  416  418  428  429
BGE-register
124-IV-274 • 124-IV-313 • 136-IV-188 • 137-IV-219 • 137-IV-280 • 138-IV-186
Weitere Urteile ab 2000
1B_195/2011 • 1B_441/2012 • 1B_580/2011 • 1B_588/2011 • 1B_588/2012 • 1B_593/2012 • 1B_597/2011 • 1B_636/2011 • 1B_640/2011 • 1B_667/2011 • 1B_694/2011 • 1B_705/2011 • 1B_94/2012 • 1S.16/2005 • 1S.16/2006 • 6B_53/2012 • 6B_80/2013
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BBl
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