Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2012.184 + BB.2013.187 Nebenverfahren BP.2012.79
Beschluss vom 15. März 2013 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A., amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.,
2. B., Fürsprecherin, Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. unter anderem wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 1.1).
B. Am 8. November 2012 stellte die BA einen Teil des Strafverfahrens ein; namentlich betrifft dies die Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Organisation, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlungen gegen das aANAG. Die auf den eingestellten Teil entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 31'559.10 wurden auf die Bundeskasse genommen und die amtliche Verteidigerin wurde pauschal mit Fr. 15'000.-- entschädigt (act. 1.1 Dispositiv Ziffern 1-3, ohne separate Vergütung der Auslagen).
C. Dagegen erheben A. sowie seine Verteidigerin (diese in eigenem Namen) am 22. November 2012 Beschwerde (act. 1), welche beantragt:
1. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der "Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 15'000.00" aufzuheben, und die Kosten für die amtliche Verteidigung seien mit CHF 66'000.00 festzusetzen.
2. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 sei aufzuheben, und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Bezug auf den eingestellten Teil der Untersuchung sei auf pauschal CHF 66'000.00 festzusetzen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unterzeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Die Anträge beruhen im Wesentlichen auf der Begründung, dass die Verteidigungskosten zwischen dem einzustellenden und anzuklagenden Teil des Verfahrens gleich aufzuteilen seien wie die Verfahrenskosten, nämlich rund 40% auf den einzustellenden und 60% auf den anzuklagenden Teil. Heute würden zu Unrecht nur 10% des Verteidigungsaufwandes (d.h. 60h von total 578h) auf den einzustellenden Teil verlegt (act. 1 S. 8). Anzuwenden sei ein Stundensatz von Fr. 260.--.
D. Nach krankheitshalber erstreckter Frist für die Einreichung der Replik mit einhergehendem Wechsel des Sachbearbeiters stellte die BA dem hiesigen Gericht ihre Wiedererwägungsverfügung vom 15. Januar 2013 zu. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag teilte sie mit, dass sie damit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erachte (act. 2, 3; act. 4, 4.1).
Inhaltlich moniert die von Amtes wegen erfolgte Wiedererwägung die wenig durchsichtige Natur der anwaltlichen Abrechnung und anerkennt aus Gründen der Praktikabilität, Pragmatik und des späten Entscheid-Zeitpunktes ex aequo et bono einerseits den Zeitaufwand von 587 [recte: 578] Stunden, und andererseits die in der Beschwerdeschrift angemahnte (parallele) Verteilung der Verteidigungskosten nach Massgabe der Verfahrenskosten (act. 4.1 N. 3.2, 4.1, 4.2, 4.5). Zusätzlich werden mit Fr. 3'422.-- alle Auslagen auf den eingestellten Verfahrensteil übernommen (act. 4.1 Dispositiv Ziffer 3, act. 1.3).
Da eine solche Wiedererwägung nach Ansicht der Verfahrensleitung nicht zulässig war, wurde die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 als Beschwerdeantwort entgegengenommen und den Beschwerdeführern Frist zur Replik angesetzt (act. 5). Ihre Stellungnahme vom 15. Februar 2013 legte dar, dass die BA die Beschwerde anerkannt habe und beantragte eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 6). Diese Eingabe wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die BA die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
1.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als amtliche Verteidigerin durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert, als die geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert wurde. Insoweit ihre Entschädigung nicht gekürzt, sondern nur auf den eingestellten bzw. anzuklagenden Verfahrensteil aufgeteilt wird, fehlt ihr eine Beschwer und damit das rechtlich geschützte Interesse.
Folgte man der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Interpretation (act. 1 S. 7) der in diesem Punkt sehr knapp gefassten Verfügung (act. 1.1 S. 17), wäre mangels Beschwer der Beschwerdeführerin 2 insoweit nicht einzutreten. Der anwaltliche Aufwand wird jedoch integral als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet und insoweit eben doch nicht anerkannt. Etwas anderes oder gar eine Anerkennung ihres Gesamtstundenaufwandes kann aus der Festlegung eines pauschalen Entschädigungsteils für die einzustellenden Verfahrenskomplexe nicht abgeleitet werden, zumal auch der von den Beschwerdeführern angewandte Stundenansatz gekürzt wurde.
Damit ist insoweit einzutreten und sind die Rügen der Beschwerdeführerin 2 inhaltlich zu prüfen.
1.3 Wie vorstehend und in der Beschwerdeschrift ausgeführt (act. 1 S. 3), ist der Beschwerdeführer 1 von der Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung dadurch beschwert, als dass ihm die Kosten des nicht eingestellten Verfahrensteils auferlegt werden könnten.
Der Entscheid in den nicht eingestellten Verfahrensteilen präjudiziert bei gegebenem Sachzusammenhang die Frage der Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung im vorliegenden Verfahren aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Einleitens oder Erschwerens der Untersuchung durch die beschuldigte Person (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde insgesamt einzutreten ist.
2.
2.1 Die Wiedererwägung wird damit als sachgerecht begründet, als ein Teil der Strafuntersuchung rechtskräftig abgeschlossen und lediglich noch über die Entschädigung der anwaltlichen Vertretung zu befinden sei. Hierbei erweise sich eine andere materielle Beurteilung als notwendig. Der Entschädigungsentscheid halte einer erneuten und näheren Betrachtung nicht Stand. Die BA komme daher von Amtes wegen auf die Entschädigungsfrage zurück und erachte aufgrund der Akten eine andere materielle Beurteilung als angezeigt und möglich, die weniger weit vom belegbaren und ex aequo et bono vertretbaren Aufwand abweiche (act. 4.1 N. 2.2, 3.2).
2.2 An den hierzu erfolgten Ausführungen der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ist festzuhalten. Wie darin ausgeführt, sind die rechtlichen Ausführungen der Wiedererwägungsverfügung insoweit korrekt, als sie den Verfahrensstand (Zwischenverfügung, Schlussverfügung) als wesentlich für deren Zulässigkeit darlegen (so auch Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 592 und 1772). Allerdings müssten diese Überlegungen vorliegend dazu führen, dass die angefochtene Einstellungsverfügung als Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. Art. 135 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: |
Es kann somit hier offenbleiben, (a) in welchen Fällen das in der neuen StPO nicht vorgesehene Institut der Wiedererwägung im Strafverfahren überhaupt Anwendung finden kann (dazu teilweise TPF 2005 180) und (b) inwieweit das Rechtsmittel der Beschwerde über devolutive Wirkung verfügt (dazu in aller Kürze Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2001, N. 2790, Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2.A., Basel 2012, S. 256, zumal eine Regelung wie Art. 58

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
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1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: |
2.3 Nach Entgegennahme der Wiedererwägungsverfügung als Beschwerdeantwort ist festzuhalten, dass Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob die (ursprüngliche und angefochtene) Verfügung vom 8. November 2012 den Rügen der Beschwerdeschrift standhält. Somit kann die Beschwerdeinstanz nicht weniger als pauschal Fr. 15'000.-- zusprechen, wobei auch die Angemessenheit des Aufwandes ein Prozessthema bildet (vgl. oben E. 1.2). Ansonsten sind die Eingaben nach Massgabe der leitenden Offizialmaxime (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819 [zur Wahlverteidigung]) zu würdigen, um so mehr als die Kosten der amtlichen Verteidigung Teil der Verfahrenskosten bilden (so Art. 422 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
3.
3.1 Die BA stützt die Höhe ihrer Entschädigung einmal darauf, dass bereits anlässlich der Hafteröffnung feststand, dass sie den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels (ausgehend von einer kriminellen Organisation) einstelle, weshalb diesbezüglich mangels Ermittlungshandlungen auch kein Verteidigungsaufwand angefallen sei. Was die weiteren Ermittlungskomplexe betrifft, so schied die BA drei Einvernahmen zu insgesamt 11 Stunden aus. Nur diese beschäftigten sich mit den einzustellenden Sachverhalten. Da ihr die allgemein gehaltene Abrechnung der Verteidigerin als nicht nachvollziehbar erschien, wurde ermessensweise pauschal von einem Aufwand von 60 Stunden ausgegangen und dieser zu Fr. 230.-- pro Stunde entschädigt (act. 1.1 S. 17). Die Verfügung vom 2. Oktober 2012 teilte den Beschwerdeführern den Kern der obigen Begründung mit und setzte ihnen zugleich eine Frist zur Bezeichnung und Zuordnung des angefallenen Verteidigungsaufwandes (act. 1.2 S. 3) an.
3.2 Wie bereits dargelegt (Erwägung C oben), verlangen die Beschwerdeführer, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich ausgeschieden werde, wie die Verfahrenskosten, nämlich zu 40% auf den einzustellenden und zu 60% auf den anzuklagenden (nicht eingestellten) Teil (act. 1 S. 6 f.). Die Erfassung der einzelnen Tätigkeiten im Gebührenjournal eines Anwaltes, aufgeteilt nach einzelnen Deliktsvorwürfen, gehöre nicht zu seinem notwendigen Zeitaufwand. Es sei deshalb von der Entschädigung ermessensweise ebenfalls 60% auf den nicht eingestellten Teil zu rechnen. Eine parallele Zuteilung von Verfahrenskosten und Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei sachgerecht. Demnach seien 578 Stunden zu entschädigen, zu einem Stundensatz von Fr. 260.--, was in einem Honorar von Fr. 150'280.-- (excl. MwSt. und Auslagen, inkl.: Fr. 165'555.75) münde. Die zuzusprechenden Fr. 66'000.-- stellten 40% hiervon dar (act. 1 S. 8 f.).
4.
4.1 Die Kostennote der Verteidigerin rechnet den sich über gut 5.5 Jahren erstreckenden Aufwand pauschal und mittels grosser Gesamtpositionen auf insgesamt 3 Seiten ab (act. 1.3). Im wesentlichen wird darin die jeweilige Summe der Korrespondenzen, Besprechungen, Telefonate und Verhandlungen (mitsamt Aktenstudium) präsentiert und zwar jeweils für die Zeitperioden
- 25. März 2007 bis 10. Juli 2007 (gut 3 Monate)
- 11. Juli 2009 [recte: 2007, gemäss act. 6 N. 4 ] bis 10. September 2009 (2 Monate, recte: 26 Monate)
- 11. September 2009 bis 31. Dezember 2010 (knapp 15 Monate)
- 11. Januar 2011 bis 3. April 2012 (knapp 15 Monate)
- 4. April 2012 bis 23. Oktober 2012 (gut 6 Monate).
Nicht ersichtlich wird, an welchen Daten die einzelnen Tätigkeiten vorgenommen wurden oder welches deren Inhalt war. Die Verteidigerin erklärt hierzu in der Replik, dies anzugeben verletze das Anwaltsgeheimnis (act. 6 N. 4). Die Auslagen für Porti, Telefonate und Fotokopien werden zusammengefasst mit Fr. 3'422.-- ausgewiesen.
4.2 Die Rechenschaftsablage des Anwaltes (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) hat die Ausführung des Auftrages gesamthaft zu dokumentieren, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprüfung der Anwaltsrechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Bernhart, Die professionellen Standards des Rechtsanwaltes, 2.A., Bern 2011, S. 233 f.; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, S. 311 f. m.w.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren richtet sich nicht nach kantonalen Anwaltstarifen, sondern nach Kriterien, die auf Bundesebene festgelegt wurden. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 7 Behörde - Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
|
1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
4.3 Mangels konkreter Angaben und dementsprechend ungenügender Abrechnung schätzte die Einstellungsverfügung den auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden Verteidigungsaufwand (vgl. Art. 12 Abs. 2

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
|
1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
4.4 Generell erscheint die erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N. 4). Die Vorinstanz verfügt über ein weites und pflichtgemäss zu handhabendes Ermessen, was die Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition nachprüft (Art. 393 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
Eine Schätzung, wie sie die BA vornehmen musste, ist naturgemäss ungenau, was notwendigerweise auch einer Nachprüfung Grenzen setzt. Sie erweist sich in concreto alles andere als unhaltbar und ist nicht zu beanstanden, wurde doch versucht, anhand objektiver Kriterien (Ausmass von Verfahrensteilen, Anzahl und Länge von Einvernahmen) eine Einschätzung vorzunehmen. Es ist denn auch nicht so, dass der Bearbeitungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden in einem festen (geschweige denn gar parallelen) Verhältnis zum anwaltlichen Aufwand stünde; im Gegenteil vermag die Verteidigung doch auf die breiteren staatlichen Fahndungen zielgerichtet zu reagieren. Es kann nicht angehen, dass eine nicht nachvollziehbare anwaltliche Abrechnung dahin führt, dass die Beschwerdeführer nun eine ihren Wünschen eher entsprechende Abrechnungsmethode (Aufteilung wie die Verfahrenskosten) zu verlangen vermöchten, obgleich sie der Aufforderung vom 2. Oktober 2012 zur Spezifikation nicht nachkamen. Anders zu entscheiden hiesse, die amtlichen Verteidiger bei Teileinstellungen faktisch von einer detaillierten Rechenschaftspflicht zu entbinden.
Somit ist die zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Auslagen) ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.5 Art. 135 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
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1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
4.6 Zusammenfassend verunmöglicht die Kostennote der Verteidigerin eine Nachprüfung, weshalb die BA eine Schätzung vorzunehmen hatte. Diese ist nicht zu beanstanden, weshalb die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer fehl gehen.
5.
5.1 Die angefochtene Verfügung bringt einen Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung, anstelle der verlangten Fr. 260.--. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass in diesem Zusammenhang der Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 fehl gehe, da dieser die Folgen einer Verurteilung betroffen habe (und nicht einer Einstellung). Sodann habe der ebenfalls referenzierte Entscheid des Bundesgerichts SK.2010.12 vom 21. April 2011, E. 12.3.2, einen Ansatz von Fr. 260.-- angewendet (act. 1 S. 9 f.).
5.2 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen; der Stundenansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 12 Abs. 1

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
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1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
5.3 Zunächst ist für den anzuwendenden Stundenansatz der Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung, sondern ist vielmehr der Charakter der Bemühungen entscheidend. Es ist nicht dargetan, inwiefern das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die Verteidigung gestellt hätte (vgl. demgegenüber die Konstellation im Entscheid SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 12.3.2 a). Die Festlegung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als aufgrund fehlender Ausscheidung von Reise- und Wartezeiten (welche zu Fr. 200.-- entschädigt werden) in der Honorarnote jeglicher Aufwand gleichmässig mit Fr. 230.-- entschädigt wird und somit der anzuwendende durchschnittliche Stundenansatz ohnehin überschritten ist.
6. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde wird abgewiesen. Insoweit erwächst die Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 in Rechtskraft.
7.
7.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
7.2 Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Insoweit kann er sich auch nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 132 N. 12 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4 und BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
7.3 In der vorliegenden Beschwerde setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Verteidigerin nach Ermessen fest, da diese keine genügende Rechnungslegung vorgenommen hatte. Nachdem die Beschwerdeführer auf die verlangte pauschale Honorar-Verlegung nach Massgabe der Verfahrenskosten keinen Anspruch haben, und sie nicht dartaten – ja nicht einmal behaupteten – dass und wie die Vorinstanz in der Festsetzung der Entschädigung ihr Ermessen missbraucht oder überschritten haben soll, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos.
Bezüglich mangelnder Bedürftigkeit und des Fehlens der Voraussetzungen der geltend gemachten notwendigen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist zu verweisen auf die Begründung in Erwägung 7 des im gleichen Strafverfahren und für die gleichen Beteiligten ergangenen Entscheides des Bundesstrafgerichtes BB.2012.185/BP.2012.80 vom 1. März 2013.
7.4 Damit ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen und zwar aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, der mangelnden Bedürftigkeit, und da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Beschwerdeverfahren weder dargetan wurden noch vorliegen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
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1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 15. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben(Art. 79

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. |