Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.184 + BB.2013.187 Nebenverfahren BP.2012.79

Beschluss vom 15. März 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A., amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.,

2. B., Fürsprecherin, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. unter anderem wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 1.1).

B. Am 8. November 2012 stellte die BA einen Teil des Strafverfahrens ein; namentlich betrifft dies die Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Organisation, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlungen gegen das aANAG. Die auf den eingestellten Teil entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 31'559.10 wurden auf die Bundeskasse genommen und die amtliche Verteidigerin wurde pauschal mit Fr. 15'000.-- entschädigt (act. 1.1 Dispositiv Ziffern 1-3, ohne separate Vergütung der Auslagen).

C. Dagegen erheben A. sowie seine Verteidigerin (diese in eigenem Namen) am 22. November 2012 Beschwerde (act. 1), welche beantragt:

1. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der "Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 15'000.00" aufzuheben, und die Kosten für die amtliche Verteidigung seien mit CHF 66'000.00 festzusetzen.

2. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 sei aufzuheben, und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Bezug auf den eingestellten Teil der Untersuchung sei auf pauschal CHF 66'000.00 festzusetzen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unterzeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Anträge beruhen im Wesentlichen auf der Begründung, dass die Verteidigungskosten zwischen dem einzustellenden und anzuklagenden Teil des Verfahrens gleich aufzuteilen seien wie die Verfahrenskosten, nämlich rund 40% auf den einzustellenden und 60% auf den anzuklagenden Teil. Heute würden zu Unrecht nur 10% des Verteidigungsaufwandes (d.h. 60h von total 578h) auf den einzustellenden Teil verlegt (act. 1 S. 8). Anzuwenden sei ein Stundensatz von Fr. 260.--.

D. Nach krankheitshalber erstreckter Frist für die Einreichung der Replik mit einhergehendem Wechsel des Sachbearbeiters stellte die BA dem hiesigen Gericht ihre Wiedererwägungsverfügung vom 15. Januar 2013 zu. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag teilte sie mit, dass sie damit das Beschwerdeverfahren als gegen­standslos erachte (act. 2, 3; act. 4, 4.1).

Inhaltlich moniert die von Amtes wegen erfolgte Wiedererwägung die wenig durchsichtige Natur der anwaltlichen Abrechnung und anerkennt aus Gründen der Praktikabilität, Pragmatik und des späten Entscheid-Zeitpunktes ex aequo et bono einerseits den Zeitaufwand von 587 [recte: 578] Stunden, und andererseits die in der Beschwerdeschrift angemahnte (parallele) Verteilung der Verteidigungskosten nach Massgabe der Verfahrenskosten (act. 4.1 N. 3.2, 4.1, 4.2, 4.5). Zusätzlich werden mit Fr. 3'422.-- alle Auslagen auf den eingestellten Verfahrensteil übernommen (act. 4.1 Dispositiv Ziffer 3, act. 1.3).

Da eine solche Wiedererwägung nach Ansicht der Verfahrensleitung nicht zulässig war, wurde die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 als Beschwerdeantwort entgegengenommen und den Beschwerdeführern Frist zur Replik angesetzt (act. 5). Ihre Stellungnahme vom 15. Februar 2013 legte dar, dass die BA die Beschwerde anerkannt habe und beantragte eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 6). Diese Eingabe wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die BA die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; siehe auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 19; Galliani/Mar­cellini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 9 ad art. 135 CPP).

Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal­len 2011, N. 308 m.w.H.).

1.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als amtliche Verteidigerin durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert, als die geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert wurde. Insoweit ihre Entschädigung nicht gekürzt, sondern nur auf den eingestellten bzw. anzuklagenden Verfahrensteil aufgeteilt wird, fehlt ihr eine Beschwer und damit das rechtlich geschützte Interesse.

Folgte man der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Interpretation (act. 1 S. 7) der in diesem Punkt sehr knapp gefassten Verfügung (act. 1.1 S. 17), wäre mangels Beschwer der Beschwerdeführerin 2 insoweit nicht einzutreten. Der anwaltliche Aufwand wird jedoch integral als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet und insoweit eben doch nicht anerkannt. Etwas anderes oder gar eine Anerkennung ihres Gesamtstundenaufwandes kann aus der Festlegung eines pauschalen Entschädigungsteils für die einzustellenden Verfahrenskomplexe nicht abgeleitet werden, zumal auch der von den Beschwerdeführern angewandte Stundenansatz gekürzt wurde.

Damit ist insoweit einzutreten und sind die Rügen der Beschwerdeführerin 2 inhaltlich zu prüfen.

1.3 Wie vorstehend und in der Beschwerdeschrift ausgeführt (act. 1 S. 3), ist der Beschwerdeführer 1 von der Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung dadurch beschwert, als dass ihm die Kosten des nicht eingestellten Verfahrensteils auferlegt werden könnten.

Der Entscheid in den nicht eingestellten Verfahrensteilen präjudiziert bei gegebenem Sachzusammenhang die Frage der Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung im vorliegenden Verfahren aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Einleitens oder Erschwerens der Untersuchung durch die beschuldigte Person (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO). Insoweit wäre, bis hierüber Klarheit besteht, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Einstellungsverfügung erweist sich aber in dem Umfange als unvollständig, als sie sich nicht inhaltlich mit dieser Frage auseinandersetzt. Dies mit der Folge, dass der Entscheid in der Hauptsache aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO) keine präjudizierende Wirkung mehr entfalten kann. Damit ist vorliegend nicht zu sistieren, sondern zu entscheiden.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde insgesamt einzutreten ist.

2.

2.1 Die Wiedererwägung wird damit als sachgerecht begründet, als ein Teil der Strafuntersuchung rechtskräftig abgeschlossen und lediglich noch über die Entschädigung der anwaltlichen Vertretung zu befinden sei. Hierbei erweise sich eine andere materielle Beurteilung als notwendig. Der Entschädigungsentscheid halte einer erneuten und näheren Betrachtung nicht Stand. Die BA komme daher von Amtes wegen auf die Entschädigungsfrage zurück und erachte aufgrund der Akten eine andere materielle Beurteilung als angezeigt und möglich, die weniger weit vom belegbaren und ex aequo et bono vertretbaren Aufwand abweiche (act. 4.1 N. 2.2, 3.2).

2.2 An den hierzu erfolgten Ausführungen der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ist festzuhalten. Wie darin ausgeführt, sind die rechtlichen Ausführungen der Wiedererwägungsverfügung insoweit korrekt, als sie den Verfahrensstand (Zwischenverfügung, Schlussverfügung) als wesentlich für deren Zulässigkeit darlegen (so auch Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 592 und 1772). Allerdings müssten diese Überlegungen vorliegend dazu führen, dass die angefochtene Einstellungsverfügung als Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO), der einer Wiedererwägung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die Wiedererwägungsverfügung ist damit unzulässig und als solche unbeachtlich. Auch die Voraussetzungen einer allfällig in Frage kommenden Wiederaufnahme (Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO) wären nicht erfüllt.

Es kann somit hier offenbleiben, (a) in welchen Fällen das in der neuen StPO nicht vorgesehene Institut der Wiedererwägung im Strafverfahren überhaupt Anwendung finden kann (dazu teilweise TPF 2005 180) und (b) inwieweit das Rechtsmittel der Beschwerde über devolutive Wirkung verfügt (dazu in aller Kürze Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2001, N. 2790, Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2.A., Basel 2012, S. 256, zumal eine Regelung wie Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG fehlt; gegebenenfalls wäre auch die Tragweite von Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO zu bedenken). Zu einer Wiederaufnahme schliesslich wäre die BA schon mangels rechtskräftigen Einstellungsentscheides nicht zuständig gewesen (vgl. Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO).

2.3 Nach Entgegennahme der Wiedererwägungsverfügung als Beschwerdeantwort ist festzuhalten, dass Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob die (ursprüngliche und angefochtene) Verfügung vom 8. November 2012 den Rügen der Beschwerdeschrift standhält. Somit kann die Beschwerdeinstanz nicht weniger als pauschal Fr. 15'000.-- zusprechen, wobei auch die Angemessenheit des Aufwandes ein Prozessthema bildet (vgl. oben E. 1.2). Ansonsten sind die Eingaben nach Massgabe der leitenden Offizialmaxime (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819 [zur Wahlverteidigung]) zu würdigen, um so mehr als die Kosten der amtlichen Verteidigung Teil der Verfahrenskosten bilden (so Art. 422 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
, Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO, Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Selbst wenn in der Beschwerdeantwort eine dem angefochtenen Entscheid widersprechende Anerkennung zu sehen wäre, wie dies die Beschwerdeführer nahelegen (act. 6 S. 1 und 3), wäre diese daher für das Gericht nicht bindend.

3.

3.1 Die BA stützt die Höhe ihrer Entschädigung einmal darauf, dass bereits anlässlich der Hafteröffnung feststand, dass sie den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels (ausgehend von einer kriminellen Organisation) einstelle, weshalb diesbezüglich mangels Ermittlungshandlungen auch kein Verteidigungsaufwand angefallen sei. Was die weiteren Ermittlungskomplexe betrifft, so schied die BA drei Einvernahmen zu insgesamt 11 Stunden aus. Nur diese beschäftigten sich mit den einzustellenden Sachverhalten. Da ihr die allgemein gehaltene Abrechnung der Verteidigerin als nicht nachvollziehbar erschien, wurde ermessensweise pauschal von einem Aufwand von 60 Stunden ausgegangen und dieser zu Fr. 230.-- pro Stunde entschädigt (act. 1.1 S. 17). Die Verfügung vom 2. Oktober 2012 teilte den Beschwerdeführern den Kern der obigen Begründung mit und setzte ihnen zugleich eine Frist zur Bezeichnung und Zuordnung des angefallenen Verteidigungsaufwandes (act. 1.2 S. 3) an.

3.2 Wie bereits dargelegt (Erwägung C oben), verlangen die Beschwerdeführer, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich ausgeschieden werde, wie die Verfahrenskosten, nämlich zu 40% auf den einzustellenden und zu 60% auf den anzuklagenden (nicht eingestellten) Teil (act. 1 S. 6 f.). Die Erfassung der einzelnen Tätigkeiten im Gebührenjournal eines Anwaltes, aufgeteilt nach einzelnen Deliktsvorwürfen, gehöre nicht zu seinem notwendigen Zeitaufwand. Es sei deshalb von der Entschädigung ermessensweise ebenfalls 60% auf den nicht eingestellten Teil zu rechnen. Eine parallele Zuteilung von Verfahrenskosten und Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei sachgerecht. Demnach seien 578 Stunden zu entschädigen, zu einem Stundensatz von Fr. 260.--, was in einem Honorar von Fr. 150'280.-- (excl. MwSt. und Auslagen, inkl.: Fr. 165'555.75) münde. Die zuzusprechenden Fr. 66'000.-- stellten 40% hiervon dar (act. 1 S. 8 f.).

4.

4.1 Die Kostennote der Verteidigerin rechnet den sich über gut 5.5 Jahren erstreckenden Aufwand pauschal und mittels grosser Gesamtpositionen auf insgesamt 3 Seiten ab (act. 1.3). Im wesentlichen wird darin die jeweilige Summe der Korrespondenzen, Besprechungen, Telefonate und Verhandlungen (mitsamt Aktenstudium) präsentiert und zwar jeweils für die Zeitperioden

- 25. März 2007 bis 10. Juli 2007 (gut 3 Monate)

- 11. Juli 2009 [recte: 2007, gemäss act. 6 N. 4 ] bis 10. September 2009 (2 Monate, recte: 26 Monate)

- 11. September 2009 bis 31. Dezember 2010 (knapp 15 Monate)

- 11. Januar 2011 bis 3. April 2012 (knapp 15 Monate)

- 4. April 2012 bis 23. Oktober 2012 (gut 6 Monate).

Nicht ersichtlich wird, an welchen Daten die einzelnen Tätigkeiten vorgenommen wurden oder welches deren Inhalt war. Die Verteidigerin erklärt hierzu in der Replik, dies anzugeben verletze das Anwaltsgeheimnis (act. 6 N. 4). Die Auslagen für Porti, Telefonate und Fotokopien werden zusammengefasst mit Fr. 3'422.-- ausgewiesen.

4.2 Die Rechenschaftsablage des Anwaltes (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) hat die Ausführung des Auftrages gesamthaft zu dokumentieren, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprüfung der Anwaltsrechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Bernhart, Die professionellen Standards des Rechtsanwaltes, 2.A., Bern 2011, S. 233 f.; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, S. 311 f. m.w.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 3 und N. 6).

Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren richtet sich nicht nach kantonalen Anwaltstarifen, sondern nach Kriterien, die auf Bundesebene festgelegt wurden. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 7
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 7 Behörde - Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft.
StBOG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen (Art. 12
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1, Ruckstuhl, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135 N. 3, 6).

4.3 Mangels konkreter Angaben und dementsprechend ungenügender Abrechnung schätzte die Einstellungsverfügung den auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden Verteidigungsaufwand (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die ausgebreiteten Merkmale der Kostennote (Erwägung 4.1 oben) sind bar notwendiger Transparenz und vereiteln eine Nachprüfung, geschweige denn eine leicht vorzunehmende. So hätte die einzeln datierte anwaltliche Bemühung Aufschluss darüber geben können, welcher Aufwand für den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels ausgehend von einer kriminellen Organisation anfiel. Mangels Daten und Betreffs ist auch nicht nachvollziehbar, wie es der Verteidigerin gelingen konnte, beispielsweise über 5.5 Jahre die Anzahl an Telefonaten, geschweige denn ihre genaue Dauer, zu eruieren. Konsolidierte geschätzte Rundungen bilden jedenfalls nicht eine zulässige Ablage der anwaltlichen Rechenschaft. Die Rubrik Korrespondenz hätte es sodann ohne weiteres ermöglicht, zeitlich und inhaltlich genauere Angaben zu liefern, oder – falls die Führung eines Kostenblattes unterblieb (unklar: act. 1 S. 7 f.) – zusammenzustellen. Der Rückgriff der BA auf das Mittel der Schätzung ist daher nicht zu beanstanden.

4.4 Generell erscheint die erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N. 4). Die Vorinstanz verfügt über ein weites und pflichtgemäss zu handhabendes Ermessen, was die Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition nachprüft (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Eine Schätzung, wie sie die BA vornehmen musste, ist naturgemäss ungenau, was notwendigerweise auch einer Nachprüfung Grenzen setzt. Sie erweist sich in concreto alles andere als unhaltbar und ist nicht zu beanstanden, wurde doch versucht, anhand objektiver Kriterien (Ausmass von Verfahrensteilen, Anzahl und Länge von Einvernahmen) eine Einschätzung vorzunehmen. Es ist denn auch nicht so, dass der Bearbeitungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden in einem festen (geschweige denn gar parallelen) Verhältnis zum anwaltlichen Aufwand stünde; im Gegenteil vermag die Verteidigung doch auf die breiteren staatlichen Fahndungen zielgerichtet zu reagieren. Es kann nicht angehen, dass eine nicht nachvollziehbare anwaltliche Abrechnung dahin führt, dass die Beschwerdeführer nun eine ihren Wünschen eher entsprechende Abrechnungsmethode (Aufteilung wie die Verfahrenskosten) zu verlangen vermöchten, obgleich sie der Aufforderung vom 2. Oktober 2012 zur Spezifikation nicht nachkamen. Anders zu entscheiden hiesse, die amtlichen Verteidiger bei Teileinstellungen faktisch von einer detaillierten Rechenschaftspflicht zu entbinden.

Somit ist die zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Auslagen) ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.5 Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR sieht ohne rechtsgenügliche Kostennote nicht die pauschale Bemessung der Entschädigung vor, sondern lediglich einen Entscheid nach Ermessen. Inskünftig ist zu erwägen, auf ausschliesslich derart begründete Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen nicht einzutreten, da kein Anspruch darauf besteht, eine ungenügende anwaltliche Rechnungslegung durch eine alternative Abrechnungsmethode zu substituieren. Hinzu tritt, wie oben in Erwägung 1.4 dargelegt, dass der Entscheid bezüglich der nicht eingestellten Verfahrensteile von präjudizierender Wirkung für den Entscheid über die Entschädigung bei teilweiser Verfahrenseinstellung ist und die Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO nicht vorrangig die Kostenverteilung zwischen Verfahren zum Gegen­stand hat. Insoweit drängt es sich für die Vorinstanz auf, zusammenhängende Verfahren auch auf gemeinsamer Grundlage zu entscheiden.

4.6 Zusammenfassend verunmöglicht die Kostennote der Verteidigerin eine Nachprüfung, weshalb die BA eine Schätzung vorzunehmen hatte. Diese ist nicht zu beanstanden, weshalb die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer fehl gehen.

5.

5.1 Die angefochtene Verfügung bringt einen Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung, anstelle der verlangten Fr. 260.--. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass in diesem Zusammenhang der Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 fehl gehe, da dieser die Folgen einer Verurteilung betroffen habe (und nicht einer Einstellung). Sodann habe der ebenfalls referenzierte Entscheid des Bundesgerichts SK.2010.12 vom 21. April 2011, E. 12.3.2, einen Ansatz von Fr. 260.-- angewendet (act. 1 S. 9 f.).

5.2 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen; der Stundenansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Für die Reise- und Wartezeit ist ein tieferer Stundenansatz festzusetzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1).

5.3 Zunächst ist für den anzuwendenden Stundenansatz der Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung, sondern ist vielmehr der Charakter der Bemühungen entscheidend. Es ist nicht dargetan, inwiefern das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die Verteidigung gestellt hätte (vgl. demgegenüber die Konstellation im Entscheid SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 12.3.2 a). Die Festlegung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als aufgrund fehlender Ausscheidung von Reise- und Wartezeiten (welche zu Fr. 200.-- entschädigt werden) in der Honorarnote jeglicher Aufwand gleichmässig mit Fr. 230.-- entschädigt wird und somit der anzuwendende durchschnittliche Stundenansatz ohnehin überschritten ist.

6. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde wird abgewiesen. Insoweit erwächst die Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 in Rechtskraft.

7.

7.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2).

7.2 Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Insoweit kann er sich auch nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 132 N. 12 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4 und BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO N. 30).

7.3 In der vorliegenden Beschwerde setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Verteidigerin nach Ermessen fest, da diese keine genügende Rechnungslegung vorgenommen hatte. Nachdem die Beschwerdeführer auf die verlangte pauschale Honorar-Verlegung nach Massgabe der Verfahrenskosten keinen Anspruch haben, und sie nicht dartaten – ja nicht einmal behaupteten – dass und wie die Vorinstanz in der Festsetzung der Entschädigung ihr Ermessen missbraucht oder überschritten haben soll, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos.

Bezüglich mangelnder Bedürftigkeit und des Fehlens der Voraussetzungen der geltend gemachten notwendigen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist zu verweisen auf die Begründung in Erwägung 7 des im gleichen Strafverfahren und für die gleichen Beteiligten ergangenen Entscheides des Bundesstrafgerichtes BB.2012.185/BP.2012.80 vom 1. März 2013.

7.4 Damit ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen und zwar aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, der mangelnden Bedürftigkeit, und da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Beschwerdeverfahren weder dargetan wurden noch vorliegen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 15. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin B.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben(Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).