Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-159/2018

Urteil vom15. Dezember 2020

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______, geboren am (...),

und dessen Ehefrau

B._______, geboren am (...), und deren Kinder

C._______, geboren am (...),

Parteien D._______, geboren am (...), und

E._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
Gegenstand
vom 5. Dezember 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die sri-lankischen Beschwerdeführenden tamilischer Ethnie seien bis Februar 2009 in F._______ (Mullaitivu District, A3 S. 5) registriert gewesen. Gemäss Angaben in der Beschwerde verliessen sie am 11. Mai 2009 ihr Heimatland und wurden am 26. Mai 2009 in Chennai (Indien) als Flüchtlinge registriert. Am 24. November 2015 seien sie von Indien in die Schweiz geflüchtet (vgl. Beschwerde S. 13 f.), wo sie tags darauf mit ihren beiden Kindern um Asyl nachsuchten. Am 11. Dezember 2015 wurden sie dem Kanton (...) zugewiesen. Das jüngste Kind wurde am 25. August 2016 in der Schweiz geboren.

B.

B.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______wurden am 10. Dezember 2015 zu ihrer Person getrennt befragt (BzP). Am 12. Juni 2017 wurden beide eingehend zu ihren Asylgründen angehört; für beide Beschwerdeführenden wurden die einlässlichen Anhörungen am 7. Juli 2017 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sei bis 1995 in G._______ (Jaffna District) wohnhaft gewesen und habe die Schule mit dem O-Level abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei im Mannar District aufgewachsen und habe ihre Ausbildung mit einem Bachelor (...) abgeschlossen; später habe sie als (...) und (...) gearbeitet.

Den Aufenthalt in Indien von 2009 bis 2015 gaben die Beschwerdeführenden in den Befragungen noch nicht bekannt.

B.b Der Beschwerdeführer sei zwischen 1995 und 2006 in H._______ (Mullaitivu District) registriert gewesen (A3 S. 5). Dort habe er zwei Jahre Backsteine bearbeitet (A35 F4 und 6). Um für seine Mutter und seinen jüngeren Bruder aufkommen zu können, habe er ungefähr Mitte 1998 begonnen, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig zu sein (A35 F7 ff.). Er habe Passierscheine das Vanni-Gebiet betreffend und Identitätskarten der Reisenden zunächst in H._______ und später (Ende 1998 bis im Jahr 2000) an einem Checkpoint im (...) District kontrolliert (A3 S. 8 f.; A31 F7; A35 F23 ff.). 2001 sei der Weg nach Mannar geschlossen worden, weshalb er ab dem Jahr 2002 respektive 2003 (bis 2005) am Checkpoint in (...) (Vavuniya District) und gleichzeitig als Krankheitsvertretung in der Prüfzentrale in (...) (Kilinochchi District) gearbeitet habe (A35 F28 ff.). Im Jahr 2006 sei auch der Weg nach Omanthai geschlossen worden; gleichzeitig seien zahlreiche Rekrutierungen durchgeführt worden. Um einer solchen zu entgehen, habe er zwischen 2007 und anfangs 2009 bei einem Verwandten Schutz gesucht. Dieser habe in der Verwaltung (der LTTE, A3 S. 9) gearbeitet und ihm eine Arbeit als Chauffeur (Transport von Nahrungsmitteln etc.) angeboten, ferner habe er auch Fässer mit Treibstoff in die Erde vergraben (A35 F47 ff.). Als die sri-lankische Armee das Vanni-Gebiet eingenommen habe, sei er - im März 2009 - in I._______ gewesen und habe nicht mehr für die LTTE gearbeitet (A35 F59 ff.).

Im März 2009 habe sich das Ehepaar, welches im November 2006 in (...) geheiratet habe (A3 S. 3; A4 S. 3), mit seinem damals (...) Sohn C._______ der sri-lankischen Armee gestellt (A30 F57; A35 F63). In Omanthai sei der Beschwerdeführer am gleichen Tag acht Stunden auch über seine Tätigkeit für die LTTE befragt worden, anschliessend seien sie ins Camp J._______ bei (...) (Vavuniya District) gebracht worden. Sie hätten ihm gesagt, er werde später im Camp nochmals verhört (A30 F58 ff.; A35 F69 ff.). Nach sechs Tagen habe ein Onkel der Beschwerdeführerin sie freikaufen können (A4 S. 7; A35 F69 f.). Anschliessend seien sie bei diesem Onkel untergekommen.

B.c Die Beschwerdeführenden gaben in allen Anhörungen zu Protokoll, sie hätten sich nach dem Camp für eine längere Zeit bei diesem Onkel in (...) (Vavuniya District) versteckt (A3 S. 5; A4 S. 5; A30 F64 ff.; A31 F8 f. und 21 ff.). Zwischen 2012 und bis zur Ausreise Mitte Oktober 2015 hätten sie sich in (...) (Mannar District) und in (...) bei F._______ (Anmerkung des Gerichts) verborgen (A3 S. 5; A4 S. 5). Sie hätten immer versteckt gelebt; der Beschwerdeführer sei mehrmals gesucht worden; letztmals hätten ihn sri-lanksiche Sicherheitskräfte, die mit einem Van gekommen seien, im August 2015 gesucht, dann aber von einer Festnahme abgesehen. Erst daraufhin seien die Beschwerdeführenden aus Sri Lanka ausgereist (A3 S. 8 f., A4 S. 7 f.; A30 F30, 51 f., 58 bis 131; A31 F 9 ff., 14 bis 80; A35 F 80 ff.; A36 F3 ff.).

B.d Die Beschwerdeführerin brachte aus persönlicher Sicht vor, sie habe in Sri Lanka beide Eltern verloren, ihre Geschwister seien verschollen, sie selber sei einmal durch einen Bombensplitter verletzt worden und habe grosses Leid erlebt. Sie habe aber nie persönlich Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt, nur ihr Ehemann (A4 S. 7; A30 F10; A36 F3).

B.e Anlässlich der Anhörungen wurden folgende unübersetzte Dokumente zu den Akten gereicht (A30 F3 ff. und A32): eine Todesbescheinigung des Vaters der Beschwerdeführerin, ein Foto mit seinem Leichnam sowie ein Zeitungsartikel über dessen Ermordung (im Jahr 1985); eine blaue sowie eine rosa Flüchtlingskarte aus dem J._______-Camp und ein Arztbericht bezüglich der (...) der Beschwerdeführerin.

C.
Am 3. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten der Vorinstanz (A14, teilweise mit Übersetzung): Auszüge aus dem Geburtsregister von Sri Lanka der Beschwerdeführerin (geboren am [...] in [...]), des Beschwerdeführers (geboren am [...] in [...]) sowie ihres ältesten Sohnes C._______; Auszug aus dem Eheregister des Ehepaars und ihre Identitätskarten.

D.
Am 7. Juli 2017 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz aufgefordert, bezüglich des [Krankheit] der Tochter ein Arztzeugnis einzureichen. Daraufhin wurden je ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) (Kinder- und Jugendarzt) vom 19. Juli 2017 sowie von Dr. med. (...) (Praxis für [...]) vom 12. Januar 2017 dem SEM eingereicht (Eingangsstempel SEM: 20. Juli 2017).

E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017, eröffnet am 6. Dezember 2017, lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

F.
Am 15. Dezember 2017 beantragte der Rechtsvertreter beim SEM vollständige Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wurde ihm antragsgemäss Einsicht in alle, auch in unwesentliche und den Beschwerdeführenden bereits bekannte Akten gewährt. Die Einsichtnahme in die sogenannten «internen Akten» sowie in die Dokumente anderer Behörden wurde abgelehnt.

G.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Den Beschwerdeführenden sei eine vollständige Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten des ehemaligen Mitarbeiters beziehungsweise Bekannten des Beschwerdeführers, K._______ (N [...], recte: N [...]), zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebilds vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem Rechtsvertreter offenzulegen und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei ferner festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführenden auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und aus diesem Grund nichtig respektive ungültig sei. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, respektive sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Falls das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweise, sondern materiell behandle, wurden in der Beschwerde weitere Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 42 f.) gestellt.

In sachverhaltsmässiger Hinsicht wurde neu geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten Sri Lanka bereits im Mai 2009 verlassen und anschliessend bis 2015 in Chennai/Indien gelebt.

Zur Stützung der Vorbringen der Beschwerdeführenden legte der Rechtsvertreter der Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (verfasst durch sein Advokaturbüro; vgl. Beweismittel 5), eine vom Rechtsvertreter besorgte Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage von Sri Lanka (Stand 12. Oktober 2017, inkl. Anhang; vgl. Beweismittel 24), ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014 (vgl. Beweismittel 7) sowie folgende Unterlagen (jeweils nur Kopien, ohne Übersetzungen) bei:

ein Mitarbeiterausweis des Beschwerdeführers der Grenzwachstelle der LTTE (gültig vom [...] 2005 bis [...] 2007; vgl. Beweismittel 9),

ein Schreiben in tamilischer Sprache von L._______ vom
25. Dezember 2017 sowie ein Urteil der «Cour nationale du droit d'asile» vom 28. Februar 2013 (vgl. Beweismittel 10 f.),

eine Fotografie des Bruders des Beschwerdeführers in LTTE-Uniform und eine Kopie dessen LTTE-Ausweises (vgl. Beweismittel 12 f.),

Registrierungsbestätigungen der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in Tamil Nadu (Indien) vom 4. August 2009 sowie der Chennai City Police vom 27. Oktober 2009 (vgl. Beweismittel 14 ff.),

die Geburtsurkunde der Tochter D._______ vom (...) und ein Ausweises vom 8. Juni 2011 die pre-school in Chennai des Sohnes C._______ betreffend (vgl. Beweismittel18 f.),

der indische Führerausweis des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2012, ein Mietvertrag aus Indien vom 25. Oktober 2013 (vgl. Beweismittel 20 f.) sowie zwei undatierte Fotos des Beschwerdeführers mit einer LTTE-Fahne in Zürich (vgl. Beweismittel 22 f.).

Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 wurde die Zusammensetzung des damaligen Spruchgremiums (dieses änderte später; vgl. Bst. K) bekannt gegeben. Die Anträge auf Einsicht in das Asyldossier N (...) sowie auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden gutgeheissen. Das SEM wurde aufgefordert, die Einsichtnahme zu behandeln. Hingegen wurden die Gesuche um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Beschwerdeergänzung abgewiesen. Letztlich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss der Gerichtskasse einzuzahlen.

Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 1. Februar 2018 einbezahlt.

I.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 informierte der Rechtsvertreter, dass die Akten des Verfahrens N (...) (recte: N [...]) bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bei ihm eingetroffen seien, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, fristgerecht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Ferner wurde festgestellt, dass die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchgremiums nicht bestätigt worden und dass das wiederholte Nichtgewähren der Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM durch das Gericht unverständlich und befremdend sei, weshalb das Gericht erneut ersucht werde, das SEM aufzufordern, diese Quellen offenzulegen. In der Eingabe wurden ausführliche Kommentierungen zum Lagebild des SEM gemacht, und dieses wurde, als geschwärzte Kopie, zu den Akten gereicht.

J.
Mit Eingabe vom 5. März 2020 wurde als Update zur Ländersituation in Sri Lanka ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur aktuellen Lage dieses Landes (Stand 23. Januar 2020, inkl. Anhang) zu den Akten gereicht (vgl. Beweismittel 50). Die Verschlechterung der Situation erfordere zwingend eine vollständige materielle Neuprüfung der Sache. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der neunjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Mitgliedschaft seines jüngeren Bruders bei den LTTE eine klare Verbindung zu dieser Organisation. Es sei offensichtlich, dass der Name des Beschwerdeführers aufgrund dieser Gegebenheit auf der sogenannten «Watch-List» respektive «Stop-List» aufgeführt sei. Ausserdem sei seine separatistische Haltung aufgrund dieser Umstände, des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Indien und in der Schweiz sowie der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers klar erkennbar. Letztlich sei aufgrund der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Colombo (im November 2019) abzuklären, ob die Namen der Beschwerdeführenden auf dem Mobiltelefon der Angestellten zu finden und welche Daten dieses Mobiltelefons von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien.

K.
Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des neuen Spruchgremiums bekannt gegeben. Ausserdem wurde die Vorinstanz angewiesen, ihm unverzüglich die einsichtsfähigen Akten des Dossiers N (...) zukommen zu lassen und fristgerecht eine Vernehmlassung dem Gericht einzureichen.

L.
Mit Verfügung vom 11. September 2020 liess das SEM dem Rechtsvertreter die einsichtsfähigen Akten des Dossiers N (...) zukommen.

M.
Am 11. September 2020 nahm das SEM zur Beschwerde (und den weiteren Eingaben) Stellung. Diese Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 15. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

N.
Mit Eingabe vom 18. September 2020 wies der Rechtsvertreter auf politische Entwicklungen in Sri Lanka hin und stellte dem Gericht einen weiteren, vom Rechtsvertreter ausgearbeiteten Rapport zur Ländersituation (vom 11. April bis 26. Juni 2020, inkl. Anhang) zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt (vgl. E. 3.3) - einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde wurden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

Die Beschwerdeführenden rügten insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf rechtliches Gehör und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

3.2 Soweit die Beschwerdeführenden die vom SEM nicht gewährte Einsicht in die Akten N (...) rügten, wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2020 das SEM ein weiteres Mal aufgefordert, Einsicht in diese Akten zu gewähren; dieser Aufforderung ist die Vorinstanz am 11. September 2020 nachgekommen. Zwar hat das Gericht den Beschwerdeführenden in der Folge keine erneute Frist zur Stellungnahme angesetzt; diese haben indessen bis heute auch nicht von sich aus Stellung genommen, während sie in anderweitigem Kontext im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wiederholt, gestützt auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, unaufgefordert ergänzende Eingaben eingereicht haben (so namentlich die Eingaben vom 5. März 2020 [vgl. Bst. J] und 18. September 2020 [vgl. Bst. N]). In beiden erwähnten Eingaben wurde im Übrigen auf die Akten N (...), die weiterhin noch nicht zugestellt seien, beziehungsweise die in der Zwischenzeit am 11. September 2020 zugestellt worden waren, keinerlei Bezug genommen.

3.3 Ferner wurde das aktuelle Spruchgremium den Beschwerdeführenden bereits mit Verfügung vom 28. August 2020 bekannt gegeben. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. hierzu Teilurteil BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).

3.4 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.4.1 Die Beschwerdeführenden monierten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei aufgrund der verkürzt durchgeführten BzP verletzt worden, da sie sich nicht frei und mit der notwendigen Ausführlichkeit zu ihren Fluchtgründen hätten äussern können. Problematisch sei dies, weil die Aussagen der BzP zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen herangezogen worden seien.

Zunächst ist festzuhalten, dass die BzP beider Beschwerdeführenden relativ ausführlich ausgefallen ist. Auch wenn sich in den Protokollen A3 und A4 jeweils unter Ziffer 7.01 tatsächlich der Vermerk «Aus Kapazitätsgründen verkürzte Befragung der Asylgründe» findet, kann doch festgehalten werden, dass allein die Protokollierung der geltend gemachten Gesuchsgründe bei beiden Beschwerdeführenden insgesamt je eine volle A4-Seite umfasst (A3 S. 8 f., A4 S. 7 f.).

Ferner ist vorab festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden bereits in der BzP an verschiedenen Stellen und in ausführlicher Weise Angaben zu Protokoll gegeben haben, die sich heute eingestandenermassen als unwahr und erfunden erweisen (angeblicher Aufenthalt in Sri Lanka bis 2015, keine Auslandaufenthalte, keine Asylgesuche in einem anderen Land sowie zwischen 2009 und 2015 angeblich erlebte Verfolgungshandlungen [vgl. A3 S. 5, 7 und 8 f.; A4 S. 5, 6 und 7 f.]).

Gemäss Rechtsprechung dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz einzig eine Divergenz zwischen den Protokollen der BzP und denjenigen der Anhörungen beider Eheleute bezüglich der Zeit zwischen 2009 (nach dem Aufenthalt im Camp) und 2015 fest (vgl. S. 5 der Verfügung). Diese Erwägung des SEM ist indes aus heutiger Sicht nicht mehr relevant (respektive die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hat sich in der Zwischenzeit erhärtet), da die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde selber einräumten, es sei dem SEM zuzustimmen, dass es ihnen nicht gelungen sei, ihren angeblichen sechsjährigen Aufenthalt in Sri Lanka nach dem Camp plausibel, substantiiert und widerspruchsfrei erklären zu können (vgl. Beschwerde S. 13). Insofern ist diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellbar. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

3.4.2 Des Weiteren kritisierten die Beschwerdeführenden die fehlende zeitliche Nähe zwischen der BzP und den Anhörungen, welche erst rund 1.5 Jahre nach den Befragungen stattgefunden hätten. Trotz dieser längeren Zeitspanne werfe das SEM den Beschwerdeführenden als einen von drei Punkten seiner Glaubhaftigkeitsprüfung vor, dass gewisse Aussagen in den jeweiligen Interviews widersprüchlich ausgefallen seien. Mit einem solchen Vorgehen missachte das SEM auch eine zentrale Empfehlung seitens Prof. Dr. Walter Kälin (vgl. Beweismittel 7).

Es ist zwar durchaus wünschenswert, wenn zwischen BzP und Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Es gibt jedoch keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Bei dem von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher die Beschwerdeführenden keine Ansprüche ableiten können. Die Frage, ob Widersprüche in den Aussagen allenfalls mit der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung begründet werden können, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erörtern. Die Rüge, eine Zeitspanne von 18 Monaten stelle (generell) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, geht fehl (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4.3). Inhaltlich kann betreffend den von der Vorin-stanz festgestellten Widerspruch auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 3.4.1).

3.5 Weiter machten die Beschwerdeführenden eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Dies bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.5.1 Unvollständig respektive unrichtig sei im vorliegenden Fall die Sachverhaltsfeststellung, weil das SEM nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, das Verfolgungsrisiko zufolge der LTTE-Verbindungen (auch in Bezug auf den Bruder [vgl. Beweismittel 12 f.] und auf L._______ [vgl. Beweismittel 10 f.]) und der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie der Wohnsitznahme und Berufstätigkeit der Beschwerdeführenden im Vanni-Gebiet in der Endphase des Bürgerkrieges vollständig abzuklären. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner wurden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche «Backgroundcheck», die Rückschaffungsfälle vom November 2016 und des Jahres 2017 sowie die angebliche Fehlerhaftigkeit von aktuellen Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben.

3.5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache vermengen. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen - soweit es ihr möglich war - Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der (damals aktuellen) Lage. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar.

3.5.3 Im Einzelnen gilt überdies festzuhalten, dass das SEM die vorgebrachten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden - die Befragung des Beschwerdeführers im Camp
J._______ sowie die Suche nach den Beschwerdeführenden nach dem sechstägigen Aufenthalt im Camp bis zur angeblichen Ausreise im Oktober 2015 - gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert hat. Folglich musste es nicht die Asylrelevanz der Vorbringen prüfen. In der Zwischenzeit haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde eingeräumt, dass wesentliche Teile ihrer Vorbringen, die sie beide in der BzP sowie je in zwei Anhörungen zu Protokoll gegeben haben, nicht der Wahrheit entsprechen. Insofern erweist sich die Rüge des angeblich von der Vorinstanz nicht korrekt erstellten Sachverhalts von vornherein als unhaltbar.

Hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Mitgliedschaft des jüngeren Bruders bei den LTTE sowie der angeblichen Beherbergung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern im Haus der Beschwerdeführenden in Chennai haben diese in der Beschwerde selber eingestanden, diesbezüglich sei dem SEM kein Vorwurf einer ungenügenden und unvollständigen Sachverhaltsabklärung zu machen (vgl. Beschwerde S. 22 und 24). Zudem wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG Sache der Beschwerdeführenden, allfällige exilpolitische Aktivitäten, konkrete Probleme wegen Verbindungen zu den LTTE oder der Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet darzulegen. Soweit ergangene Entscheide des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts in anderen, nicht die Beschwerdeführenden betreffenden Verfahren kritisiert wurden (vgl. Beschwerde S. 41 f.), ist darauf nicht näher einzugehen. Folglich bleibt festzuhalten, dass der (damals bekannte) rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM richtig und vollständig festgestellt wurde.

3.5.4 Was die angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat betrifft, ist ebenfalls keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM festzustellen. Es ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Folglich hatte das SEM diesbezüglich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4.4).

3.5.5 Letztlich ist der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Asylakten von L._______ (vgl. Beschwerde S. 20) abzulehnen, da bereits gewisse Akten dieses Verfahrens eingereicht wurden (vgl. Beweismittel10 f.) und die Beschwerdeführenden seit Eröffnung des Beschwerdeverfahrens im Januar 2018 genügend Zeit gehabt hätten, im Rahmen der angesetzten Freist zur Beschwerdeergänzung (vgl. Bst. H) oder später gestützt auf Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG verspätete ausschlaggebende Parteivorbringen dem Gericht einzureichen.

3.6 Die Beschwerdeführenden monierten, das SEM habe den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit verletzt, indem die angefochtene Verfügung zwar das Kürzel «Sase» enthalte, jedoch kein Rückschluss darauf gezogen werden könne, welcher Sachbearbeiter respektive welche Sachbearbeiterin für diesen Entscheid verantwortlich sei. Dieser schwere Mangel formeller Natur sei mit Blick auf die Rechtsprechung unheilbar.

3.6.1 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.1 m.w.H.).

3.6.2 Hinsichtlich des Kürzels «Sase», welches für (...) steht, erschliesst sich der Name der Mitarbeiterin des SEM aus allgemein zugänglichen Quellen nicht, was einer Verletzung der vorgenannten Verfahrensrechte gleichkommt. Der formelle Mangel wird allerdings dadurch relativiert, dass diese Mitarbeiterin des SEM für die Beschwerdeführenden keine vollkommen unbekannte Person ist, da diese ihr bereits in den Anhörungen persönlich begegnet waren (vgl. Kürzel auf allen Anhörungsprotokollen, jeweils S. 1); dass für die Beschwerdeführenden «nicht nachvollziehbar (sei), wer (die Verfügung) überhaupt erlassen hat» (vgl. Beschwerde S. 15), trifft somit jedenfalls nicht zu. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Gründe für etwaige Einwände gegen deren Involvierung bereits aufgrund diesen Begegnungen ergeben hätten und auch hätten geltend gemacht werden können, zumal die jeweiligen Anhörungen am 12. Juni und 7. Juli 2017 stattfanden und seither über drei Jahre verstrichen sind, ohne dass sich die Beschwerdeführenden veranlasst gesehen hätten, in der Folge substantiierte Einwände gegen die betreffende Person geltend zu machen oder sich an die Vorinstanz zu wenden, um die Offenlegung des Namens zu verlangen. Auch mit seinem Akteneinsichtsgesuch an das SEM hat der Rechtsvertreter nicht um Bekanntgabe des Namens der lediglich mit Kürzel bekannten Mitarbeiterin ersucht (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom 15. Dezember 2017 [A45]). In BVGE 2019 VI/6 E. 8.4 erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter respektive Sachbearbeiterin systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend insgesamt keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteile BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 5.2.3 und E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1).

3.7 Der Antrag der Beschwerdeführenden, das SEM sei anzuweisen, ihnen sämtliche nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wurde bereits im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens abgewiesen (vgl. Bst. H). Es besteht kein Anlass hierauf zurückzukommen (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 5.2.2 und D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 5, je m.w.H.).

3.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden stellten für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 42 f.):

4.1.1 Ihnen sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend Unterlagen anzusetzen, welche belegen würden, dass frühere Arbeitskollegen in Sri Lanka verfolgt worden seien und hätten fliehen müssen. Angesichts der vorliegenden Akten und des festgestellten Sachverhalts sieht sich das Gericht nicht veranlasst, eine Frist für die Einholung von Unterlagen ehemaliger Arbeitskollegen des Beschwerdeführers anzusetzen, zumal er solche Parteivorbringen auch gestützt auf Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG schon längst hätte beibringen können. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen ist demnach abzuweisen.

4.1.2 Ferner seien die Beschwerdeführenden durch eine Person, welche über genügend Länderhintergrundinformationen verfüge, zu ihren Asylgründen anzuhören. Dieses Begehren ist abzuweisen, da sie bereits jeweils zweimal zu ihren Asylgründen angehört wurden und somit genügend Gelegenheit gehabt haben, ihre Vorbringen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG darzulegen. Dass sie in allen Anhörungen, in Verletzung ihrer Wahrheitspflicht, eingestandenermassen unrichtige Angaben zu der Zeit von 2009 bis 2015 gemacht haben, ist offenkundig kein Grund dafür, dass eine neue Anhörung durchzuführen wäre.

4.1.3 Schliesslich sei die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 des Verfahrens D-4749/2017 (recte: D-4794/2017) vor dem Bundesverwaltungsgericht beizuziehen, in der das SEM eingestanden habe, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden (vgl. Beschwerde S. 44 f.). Dieser Beweisantrag ist zum einen insofern gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwerdeführenden die fragliche Vernehmlassung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens selber eingereicht haben (vgl. Eingabe vom 8. Februar 2018 und Beweismittel 48). Zum andern ist festzuhalten, dass die fragliche Vernehmlassung und die damit verknüpften Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden schon in anderen Verfahren wiederholt gewürdigt worden sind; auf die entsprechenden Entscheide kann hier verwiesen werden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-1701/2018 vom 3. Juni 2020 E. 5.2, D-1984/2018 vom 7. Mai 2020 E. 8.4 und E-110/2018 vom 17. April 2020 E. 9.2).

4.2 In der Beschwerdeergänzung vom 5. März 2020 wurde schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob die Namen der Beschwerdeführenden auf dem Mobiltelefon der (im November 2019) entführten schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden seien.

Dieser Antrag ist abzuweisen, zumal eine Verbindung der Beschwerdeführenden zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird und sich entsprechendes auch nicht aus den Akten ergibt (vgl. diesbezüglich z.B. Urteile BVGer D-6941/2019 vom 9. November 2020 E. 6 und D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 6.3).

Weitere Abklärungen drängen sich ferner auch deshalb nicht auf, weil gemäss dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Abklärungen sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte gelangten (vgl. Urteile BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2 und D-5377/2019 vom 14. April 2020 E. 4.5).

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

6.

6.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführenden bereits zu den Ereignissen im Jahr 2009 widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass damals Personen des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm gekommen seien und ihn befragt hätten. Dabei habe er angegeben, dass er für die LTTE gearbeitet habe (A3 S. 8; A35 F70). Er sei jedoch nicht mitgenommen worden, weil sich die Beschwerdeführerin den Sicherheitskräften vor die Füsse geworfen und geweint habe. Aus Mitleid hätten sie den Beschwerdeführer gehen lassen (A3 S. 8; A35 F71). Die Beschwerdeführerin habe indes vorgebracht, dass ihr Ehemann nicht zugegeben habe, für die LTTE gearbeitet zu haben, weswegen er nicht in das Rehabilitationsprogramm gekommen sei (A4 S. 7). Angesprochen auf diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer diesen nicht auflösen können (A35 F89).

Weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche die Zeit nach dem Aufenthalt im Camp J._______ betroffen hätten, wurden vom SEM in Zweifel gezogen (vgl. S. 5 f. der Verfügung). Es erübrigt sich jedoch, diese Erwägungen an dieser Stelle wiederzugeben, da diese Vorbringen mit der Beschwerde widerrufen wurden und ab der Zeit nach dem Campaufenthalt ein neuer Sachverhalt, nämlich der Aufenthalt in Indien seit 2009 bis zur Ausreise im Jahr 2015, dargelegt wurde.

Insgesamt, so das SEM in seiner Verfügung, würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG) nicht zu prüfen sei.

Bezüglich der begründeten Furcht, welche anhand sogenannter Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu prüfen sei, hielt das SEM fest, dass die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort - eine Befragung von Rückkehrern, die illegal ausgereist seien und die über keine gültigen Identifikationsdokumente verfügen würden, und ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise - grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Gestützt auf den für das SEM dannzumal bekannten Sachverhalt sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren würden kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aufzeigen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würden.

6.2 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerde wie folgt argumentiert:

6.2.1 Das SEM habe in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ereignisse bei der Festnahme durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2009 verneint. Diesbezüglich sei mit aller Deutlichkeit auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Flüchtlingskarten (A32) hinzuweisen, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführenden im März 2009 im (...) Camp in (...) inhaftiert gewesen seien. Durch diese Beweismittel sei auch klar, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, nicht als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden, weil sie nicht dem Rehabilitationsprogramm zugeführt worden seien. Auch sei durch die französischen Asylakten von L._______ (vgl. Beweismittel 11) bewiesen, dass andere Verwaltungsangestellte der LTTE offenbar erst in einer späteren Phase vom Camp separiert worden seien (vgl. Beschwerde S. 46 f.).

Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der stundenlangen Befragung des Beschwerdeführers nicht zugegen gewesen sei, weshalb ihre diesbezüglichen Aussagen nur vom Hörensagen seien. Ob die Behörden die Beschwerdeführenden aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin oder zufolge der Aussagen des Beschwerdeführers nicht dem Rehabilitationsprogramm zugeführt hätten, könne dahingestellt bleiben (vgl. Beschwerde S. 49 f.).

6.2.2 Ausserdem sei belegt, dass der Beschwerdeführer 1998 den LTTE beigetreten und über Jahre für diese Organisation tätig gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er eine entsprechende LTTE-Uniform getragen und einen Ausweis erhalten (vgl. Beweismittel 9). Folglich sei er in der Öffentlichkeit als Repräsentant der LTTE aufgetreten. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die langjährige Tätigkeit für die LTTE Niederschlag in deren Akten gefunden habe, welche von der sri-lankischen Armee beschlagnahmt und ausgewertet worden seien. Im März 2009 hätten sich die Beschwerdeführenden in (...) den sri-lankischen Behörden gestellt. Nach ihrer Registrierung sei der Beschwerdeführer während acht Stunden befragt worden. Dabei habe er eingestanden, für die LTTE tätig, jedoch kein Mitglied gewesen zu sein. Nach der Befragung seien sie dem Camp J._______ zugewiesen worden. Aufgrund einer Erkrankung ihres Sohnes sei die Familie nach einer Woche ins Spital transferiert worden, von wo aus sie den Onkel der Beschwerdeführerin kontaktiert hätten. Dieser habe durch Bestechung ihre Freilassung organisieren können. Bis zu ihrer Ausreise nach Indien im Mai 2009 hätten sie sich beim besagten Onkel versteckt (vgl. Beschwerde S. 12 f., 20 ff. sowie 48). Die Beschwerdeführenden hätten diese Flucht nach Indien verschwiegen, da sie befürchtet hätten, sonst dorthin zurückgeschickt zu werden (vgl. Beschwerde S. 14). In Chennai seien ihnen im Oktober 2009 Registrierungspapiere als Flüchtlinge ausgestellt worden. Dort hätten sie in ihrem seit November 2013 gemieteten Haus tamilische Flüchtlinge aufgenommen, bei denen es sich teilweise um hochrangige LTTE-Mitglieder gehandelt habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von Angehörigen der Q-Branch der Tamil Nadu Police wiederholt befragt, belästigt und erpresst worden; er müsse befürchten, dass die sri-lankischen Behörden über die Ereignisse informiert worden seien. Aufgrund dieses Drucks seien sie schliesslich im November 2015 von Indien in die Schweiz geflüchtet (vgl. Beschwerde S. 13 f., 23 f. sowie 48 und Beweismittel 14 ff.).

6.2.3 Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) bestünden ferner für die Beschwerdeführenden diverse Risikofaktoren. Zwischen dem Beschwerdeführer und den LTTE bestehe eine Verbindung (vgl. hierzu auch das Verfahren von L._______ [vgl. Beschwerde S. 20 f. und Beweismittel 10 f.]), zumal auch sein jüngerer Bruder - wie auf Beschwerdeebene erstmals erwähnt wurde - ein Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. Beweismittel 12 f.). Ausserdem seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihres mehrjährigen Wohnsitzes und ihrer Berufstätigkeit im Vanni-Gebiet gemäss UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 21. Dezember 2012 gefährdet. Ferner seien die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Ausland sowie der Umstand, dass sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen würden, gemäss Rechtsprechung als Risikofaktor anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 19 ff. und 54 f.).

6.2.4 Letztlich bleibe anzufügen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1985 von Soldaten der sri-lankischen Armee erschossen worden und ihre Mutter 2010 nach einem Bombenangriff gestorben sei. Ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin seien verschollen. Diese Umstände habe das SEM nicht in Zweifel gezogen (vgl. Beschwerde S. 43).

6.2.5 Insofern seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung lediglich fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es auf seine Erwägungen verweise, an welchen es vollumfänglich festhalte.

6.4 Mit Eingabe vom 18. September 2020 machten die Beschwerdeführenden generell auf die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen kann.

7.2 Aufgrund der Erwägungen des SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem sie sich im März 2009 den sri-lankischen Behörden gestellt hätten, acht Stunden von Sicherheitskräften des CID befragt wurde (A30 F58 ff.; A35 F69 ff.). Unklarheit herrscht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nicht dem Rehabilitierungsprogramm zugeführt worden sei. Festzuhalten ist aber, dass aus den Protokollen klar hervorgeht, dass er die Fragen der Sicherheitskräfte wahrheitsgetreu - soweit dies zu beurteilen ist - beantwortet hat. So habe er ihnen erzählt, dass er für die LTTE - ohne Mitglied gewesen zu sein - tätig gewesen sei, indem er Passierscheine kontrolliert habe (A3 S. 8; A35 F70 und 89). Aufgrund der Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass er während der Befragung durch die Sicherheitskräfte misshandelt worden wäre. Sie hätten sogar mit ihrem kranken (...) Sohn in ein Spital gehen können (A31 F10), was nicht für eine unkorrekte Behandlung seitens der Behörden spricht. Die alleinige Befragung des Beschwerdeführers durch das CID ist mangels Intensität als nicht asylrelevant zu bezeichnen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Auch dass sie in der Folge eine asylrelevante Verfolgung hätten begründet befürchten müssen, geht aus den Aussagen nicht hervor.

Bezüglich der Verwandten der Beschwerdeführerin, welche im Bürgerkrieg umgekommen oder immer noch verschollen sind, bleibt anzufügen, dass diese Geschehnisse, auch wenn sie bei den Hinterbliebenen schlimme Narben hinterlassen, mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant sind.

Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2009 von keiner asylrelevanten Verfolgung bedroht waren.

7.3 Was die in der Beschwerde (auch aufgrund neuer Vorbringen) geltend gemachten Verfolgungsbefürchtungen betrifft, ist deren Glaubhaftigkeit zu verneinen.

7.3.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-stellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen oder gesteigerten Vorbringen. Unglaubhaft sind ferner nachgeschobene Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen einen Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG). Indem die Beschwerdeführenden während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens - in dessen Verlauf beide nach den BzP vom SEM je zweimal angehört wurden - an Vorbringen festhielten, die nicht der Wahrheit entsprechen, haben sie es zugelassen, dass ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen ist. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie befürchteten, nach Indien zurückgeschickt zu werden (vgl. Beschwerde S. 14), ist nicht geeignet, diese Bedenken zu beseitigen. Die erst in der Beschwerde vorgetragenen Vorbringen müssen als unentschuldigt nachgeschoben bezeichnet werden.

7.3.3 Es wurde in der Beschwerde aufgezeigt, dass die Beschwerdeführenden im Mai 2009 nach Indien geflüchtet sind und sich in Chennai ein neues Leben aufgebaut haben. Sie machen geltend, ab November 2013 hätten dort ihre Probleme begonnen, weil sie in ihrem gemieteten Haus tamilische Flüchtlinge - darunter auch hochrangige ehemalige LTTE-Mitglieder - aufgenommen hätten. Deswegen sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Q-Branch der Tamil Nadu Polizei wiederholt befragt, belästigt und erpresst worden, und er müsse befürchten, dass die Vorfälle auch den sri-lankischen Behörden bekannt gemacht worden seien (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft erscheint, weil es erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde und folglich nachgeschoben wirkt, zumal die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar ist. Auch die hierzu eingereichten Beweismittel belegen lediglich den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Indien und ihre dortige Aufnahme und Eingliederung, aber keine Probleme mit den indischen Behörden (vgl. Beweismittel 14 ff.). Auch dafür, dass aus Indien hätten belastende Informationen über die Beschwerdeführenden an die sri-lankischen Behörden gelangen sollen, bestehen keine Anhaltspunkte; es handelt sich lediglich um unbelegte Mutmassungen der Beschwerdeführenden; eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wird damit nicht dargelegt.

7.4 Auch im heutigen Zeitpunkt ist eine begründete Furcht vorm zukünftiger Verfolgung nicht zu bejahen.

7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. ausführlich a.a.O. E. 8.4). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die Prüfung entlang der genannten Risikofaktoren ist auch heute weiterhin massgeblich (vgl. z.B. Urteile BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 10.3 und E-2017/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 9.2.3).

7.4.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen - wie nachfolgend dargelegt - kein Risikoprofil, welches sie in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten liesse.

Zunächst ist keine derartige Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE festzustellen, die ihn in Zukunft in Gefahr bringen sollte. Er brachte an zahlreichen Protokollstellen vor, dass er zwar für die LTTE tätig gewesen sei (A3 S. 8; A31 F7; A35 F13, 26, 42 ff., 70 und 89), jedoch sei er nie Mitglied dieser Organisation gewesen und habe für seine Tätigkeit keine Verantwortung getragen, sondern sei nur ein unbewaffnetes Vollzugsorgan gewesen. Auch wenn er eine Uniform getragen habe, was angesichts seiner Tätigkeit an den erwähnten Checkpoints als Erkennungsmerkmal auch sinnreich erscheint, und für seine Tätigkeit entlöhnt worden sei, deutet dies lediglich auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hin und zeugt weder davon, dass er ein Anhänger der LTTE gewesen sei und deren Ziele mitgetragen habe, noch dass sein Name in irgendwelchen ihrer Listen erwähnt worden sei. Ausserdem habe er an diesen Checkpoints nur bis im Jahr 2005 Passierscheine kontrolliert, dann - weil die Strasse von Omanthai geschlossen worden sei - habe er sich für ein Jahr zurückgezogen. Vermutlich auch um sich einer Zwangsrekrutierung zu entziehen, habe er begonnen, als Chauffeur für die LTTE zu arbeiten (A35 F47). Auch dies bedeutet, dass er die einfachere Arbeit einem aufopfernden Diensteinsatz vorgezogen hat. Zudem war er nur bis zum Jahr 2005 in Uniform für Aussenstehende sichtbar; bis zu seiner Ausreise im Mai 2009 hat er aufgrund dieser sichtbaren Tätigkeit keine ernsthaften Nachteile erlebt. Des Weiteren hat er gemäss seinen Aussagen während der achtstündigen Befragung durch Angehörige der sri-lankischen Behörden erwähnt, dass er für die LTTE tätig gewesen sei (A35 F70 und 89), dies scheint indes für die Behörden kein Grund gewesen zu sein, ihn einem Rehabilitationsprogramm zuzuführen. Ausserdem hätten sie nach sechs Tagen mit ihrem kranken Sohn in ein Spital gehen können, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als grosse Gefährdung wahrgenommen wurde.

Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen: Die Kopie eines unübersetzten Mitarbeiterausweises (vgl. Beweismittel 9) belegt nicht, dass der Beschwerdeführer eine Verbindung zu den LTTE gehabt habe, die ihn aus heutiger Sicht in Sri Lanka als exponiert darstellen und in Gefahr bringen könnte. Der Ausweis sei im Übrigen vom 31. März 2005 bis zum 1. April 2007 gültig gewesen; dies widerspricht den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei 2005 respektive 2006 nicht für die LTTE tätig gewesen (A35 F27 und 47); diesbezüglich bestehen somit Ungereimtheiten. Bezüglich des französischen Asylverfahrens von L._______ (vgl. Beweismittel 10 f.) ist darauf hinzuweisen, dass dieser einerseits gefasst - während die Beschwerdeführenden sich freiwillig den Behörden gestellt hätten - und anderseits als LTTE-Verwaltungskader identifiziert worden sei (vgl. Beschwerde S. 20 f. und Beweismittel 11). Dessen Situation lässt sich demnach mit jener des Beschwerdeführers nicht vergleichen.

Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vor mehr als zehn Jahren ausgeübten niederschwelligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE kein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates herleiten. Dass man den Beschwerdeführer verdächtigen sollte, er gehöre zu jenen, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollen, ist aufgrund der Aktenlage nicht begründet.

Hinsichtlich der Tätigkeit respektive Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE wurden unterschiedliche Aussagen gemacht. Einerseits sei der Bruder bei dieser Organisation gewesen (A35 F10), anderseits habe er nicht für die LTTE gearbeitet (A35 F15) respektive der Beschwerdeführer sei der einzige gewesen, der die finanzielle Verantwortung getragen und deswegen für die LTTE gearbeitet habe (A35 F17 und 20). Der Beschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, die vorherige Aussage, der Bruder sei bei den LTTE gewesen, sei unzutreffend und er habe die Frage missverstanden (A35 F16). Erst auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber offenbart, dass der Bruder in Wirklichkeit ein Mitglied der LTTE gewesen sei. Dies ist als nachgeschoben zu werten; die hierzu vorgebrachte Erklärung, andere Tamilen in der Schweiz hätten den Beschwerdeführer instruiert, betreffend den Bruder unrichtige Angaben zu machen (vgl. Beschwerde S. 22), erscheint stereotyp; es wird auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein solcher Ratschlag hätte erteilt (und beherzigt) werden sollen. Die Kopien einer Fotografie des Bruders in einer LTTE-Uniform und seines LTTE-Ausweises (vgl. Beweismittel 12 f.) sind letztlich nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers seines Bruders wegen zu belegen, zumal bloss als Kopien vorgelegte Unterlagen die Möglichkeit von Manipulationen bergen.

7.4.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Beschwerde S. 26 und 44 ff.) wird eine solche nicht substanziiert aufgezeigt. Was die angebliche Exponierung in Indien durch Beherbergung von LTTE-Angehörigen betrifft, ist auf E. 7.3.3 zu verweisen. Betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz werden lediglich zwei Fotografien eingereicht, die angeblich den Beschwerdeführer an einer Demonstration zeigen sollen (vgl. Beschwerde S. 26 und Beweismittel 22 f.). Auf den Bildern ist aber lediglich der Beschwerdeführer allein vor einer Hauswand, mit einer LTTE-Flagge in der Hand, abgebildet. Der Kontext einer Demonstration ist nicht erkennbar und es ist unklar, ob diese Szene nicht eigens zwecks Einreichung der Bilder mit der Beschwerde aufgenommen wurde. Von einer relevanten exilpolitischen Tätigkeit ist jedenfalls nicht auszugehen.

7.4.4 Ferner ist Folgendes betreffend die angeblich fehlenden Identitätspapiere festzustellen: Aufgrund der indischen Unterlagen darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden am (...) Mai 2009 auf dem Luftweg («by air») in Chennai angekommen sind und sich mit einem Reisepass («details of passport» sowie «details of visa») ausgewiesen haben (vgl. Beweismittel 15 ff.). Insofern sind die Aussagen, dass sie nie einen Reisepass besessen haben (A3 S. 6 und A4 S. 6), zu bezweifeln und es darf angenommen werden, dass sie legal und unproblematisch aus Sri Lanka ausgereist sind. Wo sich diese Reisepässe derzeit befinden, ist unklar. Selbst wenn sie jedoch ohne Reisepässe respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müssten, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise in Sri Lanka zu einem «Background-Check» führen. Es muss damit gerechnet werden, dass sie nach dem Verbleib ihrer Reisepapiere und zum Grund ihrer Ausreise befragt und überprüft werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie wegen der fehlenden Reisepässe gebüsst werden, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort Massnahmen zu befürchten haben, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und sie wegen des Profils des Beschwerdeführers von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden könnten.

7.4.5 Weiter wurde der Beschwerdeführer nie wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag. Dass er auf einer sogenannten «Stop-List» aufgeführt sei, erscheint aufgrund des Gesagten und insbesondere aufgrund der Annahme, dass die Beschwerdeführenden mit ihren eigenen Reisepässen aus Sri Lanka ausgereist sind (vgl. E. 7.4.4), als unwahrscheinlich. Ferner kann allein aus der tamilischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit keine Gefährdung abgeleitet werden.

7.4.6 Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

7.5 Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint.

7.6 An dieser Einschätzung ändern auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts, dies betrifft insbesondere den Ausgang der Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den darauf folgenden Regierungswechsel. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues], und Human Rights Watch, World Report 2020 - Sri Lanka [https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka], beide abgerufen am 9. November 2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/ 2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet], abgerufen am 9. November 2020). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019 [https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten], abgerufen am 9. November 2020).

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst und beobachtet die Entwicklungen laufend. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand eine Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit gewissen Risikofaktoren möglich (vgl. z.B. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16. Februar 2020, [https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened], abgerufen am 9. November 2020). Vorliegend besteht jedoch kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführenden zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive zu deren Folgen. Dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen oder Rückkehrer tamilischer Ethnie aus der Schweiz generell, das heisst ohne weitere individuelle Gefährdungskomponente, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, gibt es derzeit keine Anzeichen (vgl. auch Urteile BVGer E-2017/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 9.2.1, D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 10.3 und D-3441/2017 vom 10. September 2020 E. 5.3). Deshalb ändern diese Umstände nichts an der Risikoeinschätzung betreffend die Beschwerdeführenden.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-2017/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 12.2.3 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.

9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben wollen, gilt als zumutbar (vgl. Referenzurteil BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend (vgl. dazu im Einzelnen Urteile BVGer D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 11.3.1 und D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.3.2).

9.3.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka sprechen könnten. In (...) besitzen sie ein Grundstück (A35 F121 f.) und in G._______ (Jaffna District) wohnt die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem eigenen Haus (A3 S. 5 und A35 F109 ff.). Ausserdem verfügen sie über ein näheres Beziehungsnetz in ihrer Heimat; so leben dort beispielsweise der Onkel der Beschwerdeführerin, der sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt hat und (...) Läden besitzt (A35 F123), ihre Schwester (A4 S. 5) sowie weitere Onkel und Tanten. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit einem Bachelor (...) abgeschlossen und als (...) und (...) gearbeitet (A4 S. 4). Auch der Beschwerdeführer hat die Schule mit dem O-Level beendet und anschliessend jahrelang gearbeitet (A3 S. 4). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existentielle Notlage geraten würden.

9.3.3 Das vorgebrachte [Krankheit] der Tochter stellt kein medizinisches Vollzugshindernis dar. Gemäss Arztbericht vom 12. Januar 2017 [medizinische Feststellungen] diagnostiziert, welche indes keine weiteren Massnahmen erfordern würden. Auch im Bericht des Kinderarztes vom 19. Juli 2017 wird festgehalten, es sei keine Behandlung notwendig (A38).

9.3.4 Schliesslich ist bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs, wenn Kinder betroffen sind, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4597/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.2.2 m.w.H.). Wichtig ist namentlich der Grad der erfolgten Integration des Kindes oder der Kinder bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.).

Im Beschwerdeverfahren werden betreffend die Kinder der Beschwerdeführenden und deren Integration in der Schweiz (z.B. Schulsituation) keine Vorbringen dargelegt. Das jüngste Kind der Beschwerdeführenden wurde in der Schweiz geboren, es ist heute (...) Jahre alt und noch im Vorschulalter, und es darf davon ausgegangen werden, dass es sich noch hauptsächlich im Rahmen seiner Familie bewegt. Die beiden älteren Kinder sind heute (...) und (...) Jahre alt; sie leben nunmehr seit fünf Jahren in der Schweiz und haben sich möglicherweise in der Schule und in allfälligen Freizeitaktivitäten mit Kolleginnen und Kollegen zu einem gewissen Grad in die Schweizer Verhältnisse integriert. Dennoch dauert der Aufenthalt in der Schweiz noch nicht derart lang, als dass bei einem Wegweisungsvollzug bereits deshalb von einer Entwurzelung ausgegangen werden müsste. Auch für die beiden älteren Kinder ist davon auszugehen, dass in ihrem Alter die Kernfamilie und die Beziehung zu den beiden Eltern und zu den eigenen Geschwistern weiterhin die wichtigste soziale Bindung darstellt. Zweifellos wird eine Rückkehr nach Sri Lanka für alle Kinder mit gewissen Eingewöhnungsschwierigkeiten einhergehen; diese sind jedoch nicht als derart gravierend zu erachten, als dass davon ausgegangen werden müsste, das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen (vgl. z.B. Urteil BVGer D-7226/2018 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.6).

9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren eingereichten Beweismittel - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und praxisgemäss angesichts der ausserordentlichen umfangreichen Beschwerdeeingaben und der Einreichung zahlreicher Beweismittel ohne einen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet, womit noch ein Restbetrag von Fr. 750.- zu bezahlen bleibt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-159/2018
Datum : 15. Dezember 2020
Publiziert : 21. Januar 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
135-II-286 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • beweismittel • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • indien • sachverhalt • ausreise • weiler • onkel • kopie • familie • sachverhaltsfeststellung • leben • tag • frist • richtigkeit • heimatstaat • fotografie • kostenvorschuss • zweifel
... Alle anzeigen
BVGE
2019-VI-6 • 2017-VI-6 • 2014/20 • 2014/26 • 2013/37 • 2012/5 • 2011/24 • 2009/35 • 2008/34
BVGer
D-1549/2017 • D-1701/2018 • D-1984/2018 • D-2130/2017 • D-3441/2017 • D-3619/2016 • D-4191/2018 • D-4749/2017 • D-4794/2017 • D-5377/2019 • D-6759/2017 • D-6941/2019 • D-7226/2018 • D-7353/2017 • E-110/2018 • E-1277/2018 • E-159/2018 • E-1866/2015 • E-2017/2020 • E-4597/2020
EMARK
1993/3
AS
AS 2016/3101