Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3818/2022

Urteil vom 15. Juni 2023

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo,
Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,

Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

A._______ SA,
(...),

Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Platzer, Rechtsanwalt,
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderung Spirituosensteuer (Fehlmengenpauschale).

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ SA verfügt über eine Bewilligung vom 30. Juni 1999 der seinerzeitigen eidgenössischen Alkoholverwaltung (am 1. Januar 2018 in die seinerzeitige Eidgenössische Zollverwaltung [EZV] integriert) für das Betreiben eines Steuerlagers. Diese Bewilligung in Form einer Verfügung trat am 1. Juli 1999 in Kraft. Das Unternehmen wird als Gewerbeproduzent mit Steuerlager eingestuft.

A.b Die A._______ SA machte den Abzug von Fehlmengenpauschalen für die Fabrikation von alkoholischen Getränken wie folgt geltend: Laut den Fabrikationsrapporten für Februar 2019 wurden bei der Fabrikation von Gin 534.6 Liter und bei der Fabrikation von Vodka 1'795.6 Liter reiner Alkohol (nachfolgend auch: r.A.) verwendet. Im September 2019 wurden für die Fabrikation von Vodka 897.8 Liter verwendet. Insgesamt wurden 161.4 Liter r.A. (5 % des eingesetzten Alkohols) als Pauschalverlust berücksichtigt. Dies entsprach einer Spirituosensteuer von Fr. 4'680.55, die in Form einer Gutschrift auf der Verlustabrechnung abgezogen wurde.

A.c Am 15. Dezember 2020 führten Unternehmensprüfer der (seinerzeitigen) EZV im Auftrag der (seinerzeitigen) Sektion Spirituosensteuer bei der A._______ SA eine Kontrolle des Steuerlagers durch. Die Prüfung betraf die Geltendmachung der Pauschalverluste bei der Fabrikation alkoholischer Getränke zwischen Januar 2019 und Oktober 2020. Dabei stellten die Unternehmensprüfer fest, dass die Vorgänge, die zur Herstellung der Spirituosen mit den Bezeichnungen «Gin» und «Vodka» führten, keine Fabrikation bzw. Verarbeitung darstellen würden, die zu einem Pauschalabzug in Form einer Gutschrift berechtigen würde.

A.d Mit E-Mail vom 29. Januar 2021 übermittelte die (seinerzeitige) EZV, Zoll (...), der A._______ SA das Feststellungsprotokoll vom 29. Januar 2021 über die zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Pauschalverlusten von Fr. 4'680.60 für die Herstellung von Spirituosen mit den Bezeichnungen «Gin» und «Vodka». Die A._______ SA wurde um Kenntnisnahme und um Rücksendung des unterschriebenen Protokolls bis am 5. Februar 2021 ersucht. Weiter wurde ihr rechtliches Gehör zum besagten Feststellungsprotokoll gewährt.

A.e Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 beantragte der Rechtsvertreter der A._______ SA eine Fristverlängerung bis 18. Februar 2021 und rügte, der verfassungsmässige Grundsatz des rechtlichen Gehörs werde nicht eingehalten.

A.f Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 sandte die EZV, Zoll (...), ein korrigiertes Feststellungsprotokoll an die A._______ SA. Für die Rücksendung des unterschriebenen Protokolls gewährte Zoll (...) eine Frist bis 28. Februar 2021.

A.g Am 26. Februar 2021 äusserte sich die A._______ SA schriftlich zum Schreiben vom 11. Februar 2021. Die Auslegung der EZV bezüglich der Definition des Begriffs «Fabrikation» widerspreche dem Sinn und Zweck der Fehlmengenregelung, und es sei nicht zulässig, dass eine Abteilung eines Departements Begriffe im Rahmen einer Dienstweisung einseitig interpretiere. Es liege kein Verstoss gegen das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) vor. Die A._______ SA lehnte die Unterzeichnung des Feststellungsprotokolls ab.

A.h Am 24. März 2021 wurde der A._______ SA das rechtliche Gehör zu der von der Vorinstanz geplanten Nachforderung der zu Unrecht beanspruchten 5 % Prozent Pauschalverluste in Höhe von Fr. 4'680.60 gewährt.

A.i Mit Schreiben vom 6. April 2021 nahm die A._______ SA zur Nachforderung in ablehnender Weise Stellung.

A.j Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 erhob die (seinerzeitige) EZV, Zoll (...), Fr. 4'680.55 an zu Unrecht geltend gemachten Pauschalverlusten sowie Fr. 233.80 Verzugszinsen.

B.

B.a Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 reichte die A._______ SA bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde ein. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Wesentlichen, die Verfügung vom 18. Mai 2021 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass für die Produktion von Vodka und Gin Fehlmengenabzüge bestünden.

B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022 wies nunmehr das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; bis 31. Dezember 2021 EZV) die Beschwerde ab.

C.

C.a Dagegen lässt die A._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen:

1. Es sei der Beschwerdeentscheid des BAZG vom 14. Juli 2022 wie auch die Verfügung der EZV, Zollkreisdirektion (...), Unternehmensprüfungen vom 18. Mai 2021 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass für die Fabrikation von Vodka und Gin Fehlmengenabzüge bestehen.

3. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Klärung der Auslegungsfragen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.b Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 schliesst das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

C.c Die Beschwerdeführerin repliziert am 24. Oktober 2022 unaufgefordert, hält an ihrer Darstellung sowie ihren Anträgen fest und kritisiert insbesondere die Nichtbekanntgabe eines «internen Prüfberichts» der Vorinstanz.

C.d Die Vorinstanz duplizierte auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin am 23. November 2022, äussert sich zum «internen Prüfbericht» und reicht entsprechende Dokumente nach.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zu BAZG umbenannt (AS 2020 2743). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechtstexte noch von der «EZV» sprechen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3

1.3.1 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist auf die Beschwerde - vorbehältlich des Nachfolgenden - einzutreten.

1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7; Urteil des BVGer
A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.3.2 m.w.H.).

Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung auch der (dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022 vorgelagerten) Verfügung des Zoll (...) vom 18. Mai 2021 (Sachverhalt, Bst. A.j) beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die besagte Verfügung vom 18. Mai 2021 als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.3.2 m.w.H.).

1.3.3 Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 141 II 113 E. 1.7 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1909/2021 vom 31. August 2022 E. 1.2.3).

Der Antrag Nr. 2 der Beschwerdeführerin ist ein Feststellungsantrag. Der Inhalt dieses Feststellungsantrags ist jedoch als Vorfrage des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin (Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids; Antrag Nr. 1) ohnehin zu prüfen. Daher ist auf den Antrag Nr. 2 nicht einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.7 m.w.H.).

1.6

1.6.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (André Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Nachträglich erstellte Beweismittel weisen im Abgaberecht nach konstanter Rechtsprechung nur einen stark eingeschränkten Beweiswert auf (Urteil des BVGer A-1052/2022 vom 6. März 2023 E. 1.4.3 m.w.H.).

1.6.2 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.6 m.w.H.).

1.7

1.7.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 5.2 m.w.H.).

1.7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Wesentlichen das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 18.4).

1.7.3 Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 5.3 m.w.H.).

1.7.4 Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteil des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 5.4 m.w.H.).

1.8

1.8.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer
A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
und Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 138 V 32 E. 3.1.1, 136 II 149 E. 5.1, 135 I 130 E. 7.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4 m.w.H.).

1.8.2 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N 31; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N 15 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.1 m.w.H.).

1.8.3 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich von Januar 2019 bis Oktober 2020 (Pauschalverluste bei der Fabrikation alkoholischer Getränke zwischen Januar 2019 und Oktober 2020; Sachverhalt, BstA.c) zugetragen. Somit sind die zu diesem Zeitpunkt einschlägigen zoll- und alkoholrechtlichen Regelungen massgebend. Auf diese wird im Folgenden - soweit nicht anders deklariert - referenziert.

3.

3.1 Gemäss der BV ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931, BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit et al., in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 3.1 [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023]).

3.2 Die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist den Vorschriften des AlkG unterstellt (Art. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 1 - Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.
AlkG), wobei der Bundesrat gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 70 - 1 Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.
1    Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.
2    Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen.
und 78
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 78 - Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.
AlkG die AlkV erlassen hat.

3.3 Den Steuersatz der Alkoholsteuer legt der Bundesrat fest (Art. 22 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 22 - 1 Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
1    Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2    Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3    Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
AlkG). Er beträgt Fr. 29.- je Liter reinen Alkohol; Art. 21
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 21 Steuersatz - (Art. 22 Abs. 1 AlkG)
AlkV).

3.4 Bieten Betriebe die erforderlichen Sicherheiten, kann der Bundesrat vorsehen, dass gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung hergestellt, befördert, bewirtschaftet und gelagert werden dürfen (Art. 34 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
AlkG). Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist (Art. 34 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
AlkG). Demnach muss der Betrieb so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können (Art. 25 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
AlkV; Ziff. 3 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber in der Version 1.3 mit Stand Juli 2019 [nachfolgend: Pflichtenheft]; jeweils in der neusten Version zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Gewerbeproduktion > Steuerlager; letztmals abgerufen am 25. April 2023). Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein (Art. 25 Abs. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
AlkV; Ziff. 3 des Pflichtenhefts). Um Bewilligung eines Steuerlagers muss bei der EZV ersucht werden (Art. 26
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 26 Bewilligungsgesuch - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines Steuerlagers beim BAZG einreichen.
2    Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:
a  ein aktueller Auszug aus dem Handels- und dem Betreibungsregister;
b  die Bezeichnung einer zeichnungsberechtigten Kontaktperson;
c  Angaben zur jährlich voraussichtlich bewirtschafteten Menge;
d  die Beschreibung des Betriebs mit einem Situationsplan und einer schematischen Darstellung der Anlagen, der Lagerbehälter und, sofern erforderlich, der Leitungssysteme sowie allfälliger Verkaufsflächen;
e  Angaben zu den Lagerbehältern und den dazugehörigen Messmitteln;
f  für Betriebe, in denen Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse hergestellt werden: die Rezepturen für die herzustellenden Erzeugnisse.
AlkV). Die EZV bewilligt ein Steuerlager, wenn: (a) jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol i.S.v. Art. 25
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
AlkV bewirtschaftet werden; (b) die erforderlichen Sicherheiten (vgl. Art. 27
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 27 Sicherheitsleistung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.
2    Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
3    Das BAZG bestimmt die Höhe der Sicherheit. Es kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen.
AlkV) geleistet werden; (c) die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen und (d) ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a  jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b  die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c  die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d  ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2    Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3    Sie ist nicht übertragbar.
-d AlkV). Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden und ist nicht übertragbar (Art. 28 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a  jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b  die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c  die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d  ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2    Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3    Sie ist nicht übertragbar.
und 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a  jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b  die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c  die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d  ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2    Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3    Sie ist nicht übertragbar.
AlkV; Ziff. 5 des Pflichtenhefts). Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin hat über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen (sog. «Alkoholbuchhaltung»; Art. 29
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 29 Aufzeichnungspflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
AlkV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 3.5.1).

3.5

3.5.1 Der Steuerpflicht unterliegen u.a. die Gewerbeproduzenten und
-produzentinnen, die Kleinproduzenten und -produzentinnen sowie die Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen (Art. 19 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 19 Steuerpflichtige - (Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG)
a  Gewerbeproduzenten und -produzentinnen;
b  Landwirte und Landwirtinnen;
c  Kleinproduzenten und -produzentinnen;
d  Zollschuldner und -schuldnerinnen;
e  Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen;
f  Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung.
, c und e AlkV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 20 - 1 Die Steuerforderung entsteht:
1    Die Steuerforderung entsteht:
a  bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b  bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d  bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.
2    Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
3    Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
4    Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG) entsteht die Steuerforderung bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung. Führt der Gewerbeproduzent jedoch ein Steuerlager (vgl. E.3.4), so entsteht die Steuerforderung erst bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen (vgl. E. 3.5.3; Art. 30 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64.
2    Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig.
3    Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45.
AlkV).

3.5.2 Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
und 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
AlkV; im Falle eines Steuerlagers: E.3.5.8).

3.5.3 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen (Art. 64 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV [i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
und Art. 34 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
AlkG]). Darüber hinaus können Steuerlagerbetreiber oder Steuerlagerbetreiberinnen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen Fehlmengen geltend machen (Art. 64 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV). Zur Ermittlung der in einem Steuerlager angefallenen Fehlmengen wird der «SOLL-Lagerbestand» aufgrund der Lagerbuchhaltung ermittelt und mit dem «IST-Lagerbestand» (Inventarisierung) verglichen. Die Inventarisierung erfolgt zusammen mit dem ordentlichen Buchhaltungsabschluss einmal jährlich (Ziff. 8.2 und 11 des Pflichtenhefts). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt hierbei die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden (Art. 64 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 3.6.3).

3.5.4 Für die diesbezügliche Steuerberechnung ist die Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verlust von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung, SR 680.114) massgebend. Danach erfolgt die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen pauschalisiert nach den im Anhang festgelegten Werten (Art. 2 Abs. 1
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste - 1 Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
1    Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2    Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3    Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
Alkoholfehlmengenverordnung), welche eine Pauschale von 5 % für die Verarbeitung (Fabrikation, Umbrand, Mazeration) vorsehen. Diese pauschalisierte Fehlmenge ist in der monatlichen Steueranmeldung (Art. 31
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben.
2    Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet.
AlkV) anzumelden (vgl. E.3.5.8).

3.5.5 Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 II 270 E. 4.1).

Den vorliegend interessierenden Erläuterungen der AlkV betreffend Fehlmengen bei Spirituosen ist zu entnehmen, dass die Fehlmengen bisher nur im Zusammenhang mit dem Betrieb von Steuer- und Verschlusslagern hätten geltend gemacht werden können. Als Fehlmenge sei der Unterschied zwischen dem Anfangslagerbestand und dem Schlusslagerbestand unter Berücksichtigung der Ein und Ausgänge bezeichnet worden. Die in der Alkoholfehlmengenverordnung nach Arbeitsvorgang (z. B. Abfüllung, Lagerung in Holzfässern) gegliederten Toleranzwerte hätten mit detaillierter Abrechnung oder zum Teil als Pauschale geltend gemacht werden können. Neu sollten alle Gewerbeproduzenten und -produzentinnen Fehlmengen, die bei Herstellung (Erstdestillation), dem Umbrand (zweite Destillation), der Fabrikation (Weiterverarbeitung von Spirituosen und Ethanol ohne Brennvorgang, z. B. durch Einlegen von Kräutern) und der Abfüllung entstehen, geltend machen können. Steuerlagerbetreiberinnen und -betreiber könnten zusätzlich für die Lagerung Fehlmengen geltend machen. Grundsätzlich würden die Fehlmengen nur noch als Pauschalen anerkannt. Dies führe sowohl bei der steuerpflichtigen Person als auch bei der Verwaltung zu einer Vereinfachung. Wo die Pauschalen regelmässig überschritten würden, könne die EZV Ausnahmen vorsehen. Würden verschiedene Produktionsschritte, die zur Geltendmachung von Fehlmengen berechtigen, vollzogen, könnten diese kumuliert werden. Der Systemwechsel von der effektiven zur pauschalierten Abrechnung möge zusammen mit einer generellen Einführung einer Pauschale von 2 % bei der Herstellung zu einer geringfügigen Schmälerung des Steuersubstrates führen. Dies werde aber durch den Effizienzgewinn bei der Veranlagung wettgemacht. Es sei jedoch festzuhalten, dass bei allen Pauschalen die Grenzen der Empirie respektiert würden. Auch für Verluste bei der Produktion und Lagerung von Ethanol werde eine Pauschale von 2 % eingeführt. Auswirkungen auf die Steuer auf gebrannten Wassern habe dies erst bei der Überführung des Ethanols in den Trink- und Konsumbereich (Erläuterungen zur Revision der Alkoholverordnung vom 9. August 2017, S. 10; Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022, S. 6-7).

3.5.6 Anspruch auf einen pauschalen Fehlmengenabzug haben inländische Fabrikationen. Unter Fabrikation im Sinne der Fehlmengenverordnung wird die Herstellung bzw. Verarbeitung ohne Umbrand von Spirituosen verstanden. Die Verarbeitung umfasst im Allgemeinen die Süssung oder/und das Beimischen von Zusätzen wie Kräutern oder anderen festen Zutaten. Um als Fabrikation zu gelten muss das nach der Verarbeitung erzeugte spirituosenhaltige Produkt in eine andere Spirituosenkategorie als die Spirituose und/oder das Ethanol, das als Ausgangsprodukt dient, eingereiht werden (vgl. Art. 84, 122-155 der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 [SR 817.022.12]; zum Ganzen: Ziff. 4.3 des Merkblatts des BAZG «Steuerbefreite Fehlmengen für Spirituosen und steuerpflichtiges Ethanol Version 1.2» [nachfolgend: Merkblatt 1.2]. Das Merkblatt 1.2 vom Dezember 2019 wurde gegenüber der Vorversion 1.1 vom September 2018 lediglich neu strukturiert).

3.5.7 Beispiele von Prozessen, die als Fabrikationen gelten, sind

Herstellung von Likör

Herstellung von Aperitif

Herstellung von Süsswein

Herstellung von Bitter

Beispiele von Prozessen, die nicht als Fabrikationen gelten, sind

Filtrieren

Mischungen von

- Spirituosen

- Spirituosen und Trinksprit (Ethanol)

Reduktion (Senkung des Alkoholgehalts)

Mischen von Trinksprit und/oder Spirituosen mit Aromen und/oder Farbstoffen

Zugabe von festen (z.B. Pulver) oder flüssigen Stoffen in Trinksprit und/oder Spirituosen, ohne Einreihung in eine andere Spirituosenkategorie

Zugabe von Süssungen, die keine Änderung der Spirituosenkategorie gemäss der Verordnung des EDI über Getränke zur Folge haben (Ziff. 4.3 Merkblatt 1.2).

3.5.8 Die notwendigen Angaben zur Berechnung von pauschalen Fehlmengen können nur via «alco-dec» erfasst und dem BAZG gemeldet werden:

Angaben zu pauschalen Fehlmengen bei der Produktion (Herstellung) und beim Umbrand werden nach dem Erfassen der Daten in «alco-dec» nach der Verarbeitung automatisch berechnet.

Angaben zu übrigen pauschalen Fehlmengen, d.h. solche, die auf die Fabrikation und die Abfüllung zurückzuführen sind, müssen jeweils umgehend, zumindest bis Monatsende, in «alco-dec» erfasst werden.

Bei Steuerlagern werden die Fehlmengen automatisch auf den monatlichen Steuerlageranmeldungen berücksichtigt. Sie werden in Form einer Veranlagungsverfügung mit einer 30-tägigen Einsprachefrist fakturiert. Nachträgliche Anträge für pauschale Fehlmengen aufgrund von Fabrikationen und Abfüllungen können nur innerhalb der Einsprachefrist mittels einer Einsprache eingereicht werden.

Die pauschale Fehlmenge auf den jährlichen Durchschnittsmengen an Spirituosen oder Ethanol zu Trinkzwecken (Offen- und Holzfasslagerung) wird bei Steuerlagerbetrieben automatisch aufgrund der Anmeldung des jährlichen Lagerbestandes in «alco-dec» berechnet.

Alle pauschalen Fehlmengen von Spirituosen und Ethanol zu Trinkzwecken sowie die entsprechenden Gutschriften bzw. Rückerstattungen sind in «alco-dec» in der Rubrik «Übersicht Fehlmengen» aufgeführt (Ziff. 6 Merkblatt 1.2).

4.
Vorliegend ist streitig und anhand der konkreten Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob sie zu Recht 161.4 Liter r.A. (5 % des eingesetzten Alkohols) als Pauschalverlust berücksichtigt hat. Dies entsprach einer Spirituosensteuer von Fr. 4'680.55 zuzüglich Fr. 233.80 Verzugszinsen, welche die Vorinstanz nachforderte.

5.
Die Parteien sind sich zunächst grundsätzlich uneinig, wie die allfällige pauschale Fehlmenge von 5 % für die behauptete Verarbeitung überhaupt zu berücksichtigen wäre.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass im Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022 unter Ziff. 2.5 das Vorgehen betreffend die Fehlmenge unvollständig beschrieben sei. Der jährlich gemachte Vergleich des IST-Lager-Bestandes zum SOLL-Lagerbestand diene bei der Fabrikation nur zur Kontrolle. Die effektiven Verluste würden monatlich ausgewiesen durch die Meldungen «Menge vor Fabrikation» und «Menge nach Fabrikation». Die effektiven Verluste seien zu versteuern. Darüber hinaus werde bei den monatlichen «alco-dec» Anmeldungen jeweils automatisch eine Gutschrift gemacht, die der Fehlmengenpauschale entspreche.

5.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Berechnung der pauschalen Fehlmenge erfolge gestützt auf die Alkoholfehlmengenverordnung pauschalisiert nach dem im Anhang festgelegten Pauschalwert. Dieser betrage beim Produktionsvorgang «Verarbeitung», welcher gemäss Definition die Fabrikation, den Umbrand und die Mazeration umfasse, 5 %. Das Ergebnis dieser Berechnung, d.h. die pauschalisierte Fehlmenge sei in der monatlichen Steuerlageranmeldung anzugeben. Konkret würden bei Steuerlagern die Fehlmengen automatisch auf den monatlichen Steuerlagermeldungen berücksichtigt (vgl. Ziff. 6 Merkblatt 1.2). Die Menge der effektiven Verluste hingegen ergebe sich aus den vom Steuerlagerbetreiber monatlich zu erstellenden Produktions-, Fabrikations- und Abfüllmeldungen. Die effektiven Verluste unterlägen der Steuerpflicht. Der Vergleich des SOLL-Bestands (ermittelt aus der Lagerbuchhaltung) und des IST-Bestands (ermittelt durch Inventarisierung) diene zur Kontrolle. Eine allfällige Differenz entspreche den angefallenen Verlusten und sei zu versteuern.

5.2 Die vorinstanzliche Berechnung der pauschalen Fehlmenge steht im Einklang mit den dargelegten Regelungen in der Alkoholfehlmengen-verordnung sowie der Rechtsprechung (E.3.5.3). Dass Ziff. 6 Merkblatt 1.2 als Verwaltungsverordnung (E. 3.5.8) insofern gegen übergeordnetes Recht verstösst (E. 1.8.3), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird auch nicht ernsthaft geltend gemacht. Demnach ist es mit der Vorinstanz zulässig, dass die allfällige Differenz aus dem Vergleich des SOLL-Bestands (ermittelt aus der Lagerbuchhaltung) und des IST-Bestands (ermittelt durch Inventarisierung) den angefallenen Verlusten entspricht und zu versteuern ist. Insgesamt ist der vorinstanzliche Berechnungsweg der Steuern inhaltlich nicht zu beanstanden.

6.
Im Folgenden ist die Funktionalität der Applikation «alco-dec» im vorliegend fraglichen Zeitraum (Pauschalverluste bei der Fabrikation alkoholischer Getränke zwischen Januar 2019 und Oktober 2020; Sachverhalt, Bst. A.b; E. 2) zu beurteilen.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Applikation «alco-dec» hätten Probleme bestanden und die Anmeldeformulare in «alco-dec» seien nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden. Dadurch habe sie (die Beschwerdeführerin) die Fabrikationsrapporte, welche sich auf die Herstellungsprozesse von Februar 2018 und Mai 2018 bezogen hätten, nachträglich (knapp ein Jahr später) in «alco-dec» eingeben müssen. Dabei dürften die Verluste fehlerhaft abgeschrieben worden sein.

6.1.2 Laut Vorinstanz sind weder den Unternehmensprüfern des Zollkreises West noch dem Bereich Alkohol zum Zeitpunkt der Eingabe der streitbetroffenen Fabrikationsrapporte generelle Störung der Applikation «alco-dec» bekannt gewesen. Ebenso seien in diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Probleme bei der Verwendung der Applikation festgestellt worden. Auch sei von ihr (der Vorinstanz) kein Eingang einer entsprechenden Meldung der Beschwerdeführerin verzeichnet worden. Ebenso gehe aus der Checkliste (Akten der Vorinstanz [Akt. VI] Nr. 21) kein Hinweis auf eine Störung hervor. Gestützt auf eingehende dargelegte technische Hintergründe ist gemäss Vorinstanz erstellt, dass ab Juni 2018 Fabrikationsrapporte in der Applikation «alco-dec» hätten erfasst werden können und die Beschwerdeführerin ab 21. Juni 2018 (Akt. VI Nr. 22) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Aufgrund der Softwaredaten stehe somit fest, dass die streitbetroffenen Fabrikationsrapporte am 12. Februar 2019 und am 10. Oktober 2019 von der Beschwerdeführerin mittels der Applikation «alco-dec» eingereicht und nicht nachträglich vom BAZG erfasst worden seien. Unklar sei hingegen, weshalb die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Fabrikationsrapporte erst im Februar 2019 bzw. Oktober 2019 in «alco-dec» angemeldet habe.

6.2

6.2.1 Dass die Applikation «alco-dec» das massgebende Eingabetool bildet (E. 3.5.8), ist unter den Parteien zu Recht unbestritten. Echtzeitliche Funktionsausfälle für den vorliegend fraglichen Zeitraum (Pauschalverluste bei der Fabrikation alkoholischer Getränke zwischen Januar 2019 und Oktober 2020; Sachverhalt, Bst. A.b; E. 2) lagen nach Aktenlage nicht vor. Jedenfalls lassen sich weder der Checkliste (Akt. VI Nr. 21) noch der Fabrikationsmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2018 (Akt. VI Nr. 22) Hinweise dafür entnehmen, die Meldung via «alco-dec» habe in concreto nicht regelkonform funktioniert. Daraus, dass die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Fabrikationsrapporte erst (und offenbar verspätet) im Februar 2019 bzw. Oktober 2019 in «alco-dec» anmeldete, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Selbstdeklarationsprinzip (E. 1.5) umfasst selbstredend auch die zeitgerechte Meldung der notwendigen Daten in «alco-dec».

6.2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Probleme der Applikation «alco-dec» die fraglichen Fabrikationsrapporte erst fast ein Jahr nach dem eigentlichen Herstellungsprozess einreichen konnte und diese deshalb fehlerbehaftet seien, führt folglich ins Leere.

7.
Nachfolgend ist die rechtliche Bedeutung des «internen Prüfberichts» der Vorinstanz zu beurteilen.

7.1

7.1.1 Gemäss Beschwerdeführerin kann nicht von einer korrekten Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden. Die Unternehmensprüfer würden, wie B._______, [Position innerhalb der Vorinstanz], am 29. September 2022 im Rahmen einer Besprechung gesagt habe, einen sogenannten internen Prüfungsbericht erstellen. Dieser fehle in den Akten, gehöre aber dazu. Er sei daher nachzureichen. Aus ihm sei ersichtlich, was alles geprüft worden sei. Jedenfalls sei den Prüfern die Problematik bei den betreffenden Fabrikationsvorgängen mitgeteilt worden. Da damals allgemein die Probleme beim «alco-dec» bekannt gewesen seien, hätten sie auch den Unternehmensprüfern bekannt gewesen sein müssen.

7.1.2 Laut Vorinstanz handelt es sich beim «internen Prüfbericht» um eine Checkliste, welche von den Unternehmensprüfern als Vorbereitung zur Kontrolle bei einer Firma erstellt werde. Anhand dieser vorbereiteten Checkliste nähmen die Unternehmensprüfer die Prüfung bei der Firma vor, d.h. die auf der Checkliste notierten Punkte werden überprüft. Ebenso würden die Ergebnisse der Prüfung darin festgehalten. Bei der Checkliste handle es sich somit um ein Arbeitsdokument für die Planung, Durchführung und Nachbearbeitung der Kontrolle. Diese Checkliste werde deshalb als vertraulich und/oder intern bezeichnet, weil sie Rezepte für die Herstellung von Produkten und Angaben über Inhaltsstoffe der im Steuerlager hergestellten und/oder gelagerten Produkte enthalten könne. Solche Angaben würden von ihr (der Vorinstanz) vertraulich behandelt und ohne das explizite Einverständnis des Rezepturinhabers (i.c. der Beschwerdeführerin) nicht an Dritte weitergegeben.

Im vorliegenden Fall sei von den Unternehmensprüfern des Zollkreises West eine Checkliste vorbereitet und bei der Kontrolle verwendet worden. Die Checkliste enthalte u.a. Rezepturen, welche vom BAZG aIs Geschäftsgeheimnisse gewürdigt würden. Entsprechend werde das Dokument ohne ausdrückliche Genehmigung der Beschwerdeführerin bzw. des von ihr bevollmächtigten Rechtsvertreters nicht herausgegeben. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2022 werde als solche Genehmigung ausgelegt.

Die Vorinstanz hat das Dokument dem Bundesverwaltungsgericht mit der Duplik übermittelt (Akt. VI Nr. 21).

7.2 Den Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als es sich um eine Checkliste für die Kontrolle handelt und diese entsprechende Prüfergebnisse enthält. Der Prüfbericht weist deshalb auch sensible Daten im Sinn von Geschäftsgeheimnissen auf. Die Vorinstanz hätte jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Prüfbericht der Beschwerdeführerin offenlegen können, ohne ihre Geschäftsgeheimnisse zu verletzten. Von einer Offenlegung an eine Drittperson war nie die Rede. Der nachgereichte Prüfbericht weist grundsätzlich (analog eines Kontrollberichts bei einer Steuerprüfung, vgl. Urteil des BGer 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 3) Beweischarakter auf. Er kann deshalb nicht als bloss verwaltungsintern bezeichnet werden und hätte als verfahrensbezogene Akte der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren offengelegt werden müssen (E.1.7.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtoffenlegung des Prüfberichts kann im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht allerdings geheilt werden (E. 1.7.3). Diese Heilung ist allerdings bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen (E. 1.7.4).

8.
Im Weiteren ist auf den Vorwurf der falschen Rechtsanwendung einzugehen. Die Beschwerdeführerin rügt mit verschiedenen Argumenten, die Vorinstanz hätte bei ihr die Fehlmengenpauschale von 5 % für die Verarbeitung berücksichtigen müssen.

8.1

8.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Rechtsanwendung. Sie ist der Auffassung, dass gestützt auf Art. 64 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV Fehlmengen berücksichtigt werden müssten. Merkblätter der Vorinstanz hätten demgegenüber als Verwaltungsverordnungen keine Aussenwirkung und daher keine rechtliche Verbindlichkeit. Die Vorinstanz habe weder berücksichtigt noch ausgelegt noch geprüft, ob das Merkblatt 1.2 Art. 64
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV und der Alkoholfehlmengenverordnung entspreche. Man versuche stattdessen, mit Herleitungen aus historischen Materialien das Merkblatt 1.2 zu begründen. Aus den historischen Materialien ergebe sich indessen nichts. Die Herleitung sei willkürlich.

Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin letztlich geltend, dass die Vorinstanz rechtswidrig handle, indem sie die Fehlmengenpauschale nicht anwende und diesbezüglich keine Steuerbefreiung gewähre, da (nach Ansicht der Vorinstanz) bei den fraglichen Vorgängen nur geringe effektive Verluste entstanden seien.

Es handle sich überdies bei der vorliegenden Herstellung von Gin und Vodka nicht einfach um ein Mischen, sondern um ein mehrmaliges Rühren, um ein Ruhenlassen (also Lagern) zwischen den Rührphasen und um ein Filtrieren und ein Zuführen von demineralisiertem Wasser und ein anschliessendes Reduzieren.

Gemäss Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt inklusive der rechtlichen Vorgaben nicht abgeklärt. Die Vorinstanz habe zwar zur Sachverhaltsabklärung neue Unterlagen aus den Beständen der Abteilung Unternehmensprüfung beigezogen, jedoch nicht abgeklärt, was effektiv bei der Fabrikation von Gin und Vodka geschehe. Zudem seien bei der Herstellung der strittigen Produkte nachgewiesenermassen Verluste angefallen. Die der Vorinstanz eingereichten Fabrikationsprotokolle würden Fehler enthalten. Die effektiv angefallenen Fehlmengen seien von den Unternehmensprüfern nicht ermittelt worden.

Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Vorinstanz habe sich nicht zu ihrem Begehren, C._______ (Mitarbeiter bei der Vorinstanz) als Auskunftsperson u.a. zur Entstehungsgeschichte der Fehlmengenverordnung beizuziehen, geäussert. Sie erkennt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes.

8.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe im Rahmen der Kontrolle von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. Januar 2021 ergänzende Informa-tionen verlangt, u.a. die Rezeptur der strittigen Produkte (Akt. VI Nr. 6). Ebenso hätten die Unternehmensprüfer mit E-Mail vom 29. Januar 2021 Informationen zur Herkunft des verwendeten Alkohols, zu den verwendeten Essenzen/Essenzmischungen und zu den Arbeitsschritten (Akt. VI Nr. 7) verlangt. Die Erhebung der Spirituosensteuer unterliege dem Selbstdeklarationsprinzip. Der Gesetzgeber überbinde dem Steuerpflichtigen die Verantwortung für die korrekte Deklaration. Auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fabrikationsrapporten (Akt. VI Nr. 2-4) sei in zwei von drei Fällen kein effektiver Verlust ausgewiesen.

Die Vorinstanz legt zudem dar, sie stütze sich bei einer Kontrolle in erster Linie auf die ihr eingereichten Unterlagen ab. Gemäss den Fabrikationsrapporten seien bei der Herstellung von Gin Null Liter r.A. effektiv als Verlust angefallen und von der Beschwerdeführerin gemeldet worden (Akt. VI Nr. 2). Bei der Herstellung von Vodka seien -3.28 (-0.18 %) Liter (Akt. VI Nr. 3) und 4.77 (0.53 %) Liter r.A. (Akt. VI Nr. 4) als Verlust gemeldet worden. Diese Menge an effektivem Verlust, sofern denn überhaupt ein Verlust angefallen sei (i.c. nur bei Akt. VI Nr. 4), sei äusserst marginal. Wie im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Erläuterungen detailliert ausgeführt, sei es das Ziel der Fehlmengenregelung, pauschale Abzüge für Verluste zu gewähren, wenn Verluste angefallen seien. Aus diesem Grund seien die Prozesse definiert worden, bei denen effektiv Verluste anfallen. Das blosse Mischen von Spirituosen untereinander und das Mischen von Trinksprit und Spirituosen, das Filtrieren oder Reduzieren gälten nicht als Prozesse, bei denen effektive Verluste anfallen würden. Im Merkblatt 1.2 seien unter Ziff. 4.3 die Vorgänge aufgeführt, welche nicht als abzugsberechtigte Fabrikation gelten. Eine falsche Rechtsanwendung sei nicht erkennbar.

Des Weiteren seien ihr (der Vorinstanz) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 14. Juli 2022 von Seiten der Beschwerdeführerin keine Bestrebungen bekannt gewesen, wonach die Beschwerdeführerin allfällige fehlerbehaftete Fabrikationsrapporte zu berichtigen beabsichtigt habe.

Die effektiv angefallenen Fehlmengen seien von den Unternehmensprüfern nicht ermittelt worden. Eine solcher Vergleich des (effektiven) IST- mit dem (buchhalterischen) SOLL-Bestand wäre im Hinblick auf den Zeitpunkt der Betriebsprüfung fragwürdig gewesen, da die Herstellung der fraglichen Produkte bereits im Jahr 2018 erfolgt sei, die Betriebsprüfung jedoch erst im Dezember 2020 stattgefunden habe. Aus demselben Grund kämen den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Warenbuchhaltungsauszügen (Beschwerdebeilagen 9 und 10) lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zu. Zudem sei festzuhalten, dass auch ein allfälliger (grösserer) effektiver Verlust, als mit den Fabrikationsrapporten angemeldet, zu versteuern wäre.

Aufgrund der vorliegenden Faktenlage und den vorhandenen Materialien sei aus ihrer Sicht - so die Vorinstanz abschliessend - kein Mehrwert erkennbar, einzelne Mitarbeiter, i.c. C._______, als Auskunftsperson beizuziehen. Die Entstehungsgeschichte der Fehlmengenverordnung sei gut dokumentiert.

8.2

8.2.1 Zu den vorliegend interessierenden Fabrikationsprozessen (Rezepten/Kompositionen) von Gin und Vodka lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

Gin: Trinkspirit/Gin-Essenz-Konzentrat/Filtration/Reduktion mit Mineralwasser.

Vodka: Trinkspirit/(Essenz)/Filtration/Reduktion mit demineralisiertem Wasser.

Dies sind gemäss der Beschwerdeführerin in groben Zügen die Rezepte für die Spirituosen. Jedes Verfahren dauere einige Tage und die Flüssigkeit werde mehrmals umgerührt, um sie homogen zu machen und um den Zucker und die Aromen gut zu verdünnen. Anschliessend werde der Alkohol durch sterile Platten gefiltert. Vor dem Abfüllen in Flaschen werde alles noch ein paar Tage ruhen gelassen (aus dem Französischen übersetzte
E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020 an die Vorinstanz; Beschwerdebeilage Nr. 5).

8.2.2 Am 19. Januar 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auf deren Anfrage hin die Etiketten von Gin und Wodka. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass es ihr schwerfalle, Dokumente zu finden, die die Herkunft des Gin-Konzentrats belegen würden, mit Ausnahme der Angaben, die auf den Behältern mit dem Konzentrat selbst zu finden seien. Das Gin-Konzentrat sei in London gekauft worden, allerdings vor mehr als 15 Jahren (aus dem Französischen übersetzte E-Mail von der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2021 an die Vorinstanz; Akt. VI Nr. 7).

8.3

8.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2021 (S. 4 f.) an die Vorinstanz beantragt hat, C._______, (...) im BAZG, als Zeuge bzw. Auskunftsperson beizuziehen. Die Vorinstanz hat sich dazu im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022 nicht geäussert. Dies bedeutet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E.1.7.2), die jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht wiederum geheilt werden kann (E. 1.7.3), allerdings ebenfalls mit Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten (E. 1.7.4). Von der beantragten Befragung von C._______ ist indessen im Lichte des Nachfolgenden in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.6.2) abzusehen.

8.3.2 Die vorliegend interessierenden Fassungen der AlkV (AS 2017 5161; E. 3.5.3) und der Alkoholfehlmengenverordnung (AS 2017 5191; E. 3.5.4) sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten, weshalb den Materialien, hier den Erläuterungen, eine besondere Bedeutung zukommt (E. 3.5.5). Die nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen betreffend Fehlmengen bei Spirituosen (E. 3.5.5) lassen nicht den Schluss zu, dass Art. 64
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV oder die Alkoholfehlmengenverordnung gegen höherrangiges Recht verstossen. Auch im Merkblatt 1.2 (als Verwaltungsverordnung) sind in Ziff. 4.3 die Prozesse, bei denen relevante Verluste anfallen oder nicht anfallen, anschaulich und nachvollziehbar dargestellt (E. 3.5.7). Hier sind jedenfalls für das Bundesverwaltungsgericht keine Indizien für einen Verstoss gegen höherrangiges Recht (E. 1.8.3) ersichtlich.

8.4 Die Aktenlage (E.8.2.1 f.) zeichnet für das Bundesverwaltungsgericht ein hinreichend klares Bild der Rezeptur der strittigen Produkte, der Herkunft des verwendeten Alkohols, der verwendeten Essenzen/Essenzmischungen und der Arbeitsschritte. Dementsprechend ist in casu auch «mehrfaches Umrühren» ohne Weiteres als «Mischen» zu betrachten. Da die Zugabe von Süssungen, die keine Änderung der Spirituosenkategorie gemäss der Verordnung des EDI über Getränke zur Folge hat, nicht als Prozess mit relevanten Verlusten anerkannt ist, muss das auch für das «Ruhen lassen», «Homogenisieren» und die «gute Verdünnung» von «Zucker und Aromen» gelten. Die Reduktion (Senkung des Alkoholgehalts) gilt ebenfalls nicht als Prozess, bei denen relevante Verluste anfallen würden (zum Ganzen: E. 3.5.7). Somit sind vorliegend betreffend Gin und Vodka keine Fabrikationsprozesse ersichtlich, bei denen relevante Verluste anfallen.Weil kein steuerrelevanter Verarbeitungsprozess gegeben ist, besteht kein Anspruch auf die Fehlmengenpauschale.

8.5 Mit der Vorinstanz sind zudem keine Bestrebungen der Beschwerdeführerin aktenkundig, wonach sie allfällige fehlerbehaftete Fabrikationsrapporte berichtigen wollte. Im Weiteren bestätigt auch der von der Vorinstanz mit der Duplik nachgereichte «interne Prüfbericht», dass bei der Herstellung von Gin und Vodka die Fehlmengenpauschale von 5 % nicht zur Anwendung kommen kann (S. 3 und 4 des Prüfberichts).

Nach freier Beweiswürdigung (E.1.6.1) insbesondere der Akt. VI Nr. 2 ff. kann als erstellt gelten, dass bei der Herstellung von Gin kein effektiver Verlust und bei der Herstellung von Vodka lediglich ein marginaler effektiver Verlust resultiert hat (E. 8.1.2). Dessen rechtliche Bedeutung kann indessen offenbleiben, da besagter effektiver Verlust nicht im Rahmen von steuerrelevanten Verarbeitungsprozessen angefallen ist (E. 8.4). Es liegt somit keine Fabrikation bzw. Verarbeitung vor, die zu einem Pauschalabzug für Fehlmengen berechtigen würde. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt worden.

8.6 Nach dem Gesagten ist keine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ersichtlich.

9.
Die Beschwerdeführerin stellt die rein frankenmässige Berechnung der Nachforderung von Fr. 4'680.55 sowie Fr. 233.80 Verzugszinsen nicht in Frage, und auch für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise ersichtlich für eine rechtsfehlerhafte Berechnung.

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022 und die entsprechende, auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) basierende Nachforderung von Fr. 4'680.55 sowie Fr. 233.80 Verzugszinsen nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.

11.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'100.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des in E. 1.7.4, 7.2 und 8.3.1) Dargelegten - im Umfang von Fr. 800.- aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Kaspar Gerber

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3818/2022
Datum : 15. Juni 2023
Publiziert : 29. Juni 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Nachforderung Spirituosensteuer (Fehlmengenpauschale)


Gesetzesregister
AlkG: 1 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 1 - Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.
22 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 22 - 1 Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
1    Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2    Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3    Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
23 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
34 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
70 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 70 - 1 Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.
1    Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.
2    Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen.
78
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 78 - Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.
AlkV: 19 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 19 Steuerpflichtige - (Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG)
a  Gewerbeproduzenten und -produzentinnen;
b  Landwirte und Landwirtinnen;
c  Kleinproduzenten und -produzentinnen;
d  Zollschuldner und -schuldnerinnen;
e  Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen;
f  Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung.
20 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 20 - 1 Die Steuerforderung entsteht:
1    Die Steuerforderung entsteht:
a  bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b  bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d  bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.
2    Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
3    Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
4    Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
21 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 21 Steuersatz - (Art. 22 Abs. 1 AlkG)
25 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
26 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 26 Bewilligungsgesuch - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines Steuerlagers beim BAZG einreichen.
2    Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:
a  ein aktueller Auszug aus dem Handels- und dem Betreibungsregister;
b  die Bezeichnung einer zeichnungsberechtigten Kontaktperson;
c  Angaben zur jährlich voraussichtlich bewirtschafteten Menge;
d  die Beschreibung des Betriebs mit einem Situationsplan und einer schematischen Darstellung der Anlagen, der Lagerbehälter und, sofern erforderlich, der Leitungssysteme sowie allfälliger Verkaufsflächen;
e  Angaben zu den Lagerbehältern und den dazugehörigen Messmitteln;
f  für Betriebe, in denen Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse hergestellt werden: die Rezepturen für die herzustellenden Erzeugnisse.
27 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 27 Sicherheitsleistung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.
2    Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
3    Das BAZG bestimmt die Höhe der Sicherheit. Es kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen.
28 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a  jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b  die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c  die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d  ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2    Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3    Sie ist nicht übertragbar.
29 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 29 Aufzeichnungspflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
30 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64.
2    Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig.
3    Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45.
31 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben.
2    Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet.
54 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
55 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
64
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
Alkoholfehlmengenverordnung: 2
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste - 1 Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
1    Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2    Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3    Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
105 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
127 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
129-I-85 • 131-I-153 • 133-I-100 • 134-II-142 • 135-I-130 • 136-II-149 • 137-I-195 • 138-V-32 • 141-I-60 • 141-II-113 • 141-V-139 • 142-II-218 • 143-V-71 • 144-II-359 • 145-II-2 • 145-II-270 • 146-I-105 • 146-II-359
Weitere Urteile ab 2000
2C_109/2021 • 2C_814/2010 • 9C_622/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • spirituosen • sachverhalt • verwaltungsverordnung • monat • verfahrenskosten • produktion • pflichtenheft • e-mail • bundesgericht • frist • tag • beweismittel • menge • rechtsanwendung • anspruch auf rechtliches gehör • bundesgesetz über die gebrannten wasser • bundesrat • auskunftsperson • edi • weiler • angabe • efd • duplik • bundesverfassung • unternehmung • richterliche behörde • anschreibung • fair trial • zollbehörde • ermässigung • gesetzmässigkeit • ware • einfuhr • sektion • zucker • verfassung • zweifel • gerichtsschreiber • stelle • staatliches handeln • reinigung • wasser • rechtsmittelbelehrung • wiese • kostenvorschuss • antizipierte beweiswürdigung • innerhalb • entscheid • schriftstück • abweisung • bewilligung oder genehmigung • akte • kommunikation • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • unterschrift • untersuchungsmaxime • berechnung • richtlinie • norm • gesuch an eine behörde • zahl • pauschale • alkoholismus • wirkung • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • steuermass • mitwirkungspflicht • versicherungsleistungsbegehren • steuerpflichtiger • beweis • bern • rückweisungsentscheid • bedürfnis • eidgenossenschaft • benutzung • prozessvertretung • falsche angabe • steuer • form und inhalt • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • historische auslegung • weisung • judikative • gerichts- und verwaltungspraxis • emrk • anhörung oder verhör • voraussetzung • sachmangel • beurteilung • formmangel • rückerstattung • rechtskraft • zweck • veranlagungsverfahren • ausmass der baute • planungsziel • umfang • veranlagungsverfügung • wert • zutat • sachrichter • verwaltungsstrafrecht • vorfrage • departement • errichtung eines dinglichen rechts • bezogener • amtssprache • kreis • frage • verfahrensbeteiligter • dauer • einspracheentscheid • koch • devolutiveffekt • treffen • mehrwert • verfassungsmässiger grundsatz • rechtsanwalt • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • zeuge
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BVGE
2010/33
BVGer
A-1052/2022 • A-1909/2021 • A-2204/2018 • A-2514/2021 • A-2547/2022 • A-2595/2020 • A-2599/2020 • A-3346/2020 • A-3818/2022 • A-4453/2021 • A-477/2018 • A-5038/2020 • A-5201/2021 • A-5601/2019 • A-5624/2018 • A-5752/2015 • A-6214/2018 • A-6253/2018 • A-882/2016
AS
AS 2020/2743 • AS 2017/5161 • AS 2017/5191
BBl
1931/I/697