Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1392/2019, 6B 1396/2019

Urteil vom 14. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
6B 1392/2019
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

und

6B 1396/2019
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer 2,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
6B 1392/2019
Mehrfache Vergewaltigung; mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Nötigung; Willkür,

6B 1396/2019
Mehrfache, teilweise versuchte Drohung; Beschimpfung; Pornografie; Willkür,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Oktober 2019 (SST.2019.64).

Sachverhalt:

A.
B.A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, seine damalige Ehefrau A.A.________ in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2015 in der Asylunterkunft in U.________ zweimal gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, indem er sie unter psychischen Druck gesetzt und bedroht habe. A.A.________ habe aus verschiedenen Gründen auf Widerstand verzichtet, namentlich weil sie seit ihrer Heirat im Jahr 2002 im Iran mehrfach mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei und wiederum Schläge befürchtet habe, sollte sie sich den Forderungen widersetzen. B.A.________ habe zudem nach verweigertem Geschlechtsverkehr wiederholt anderen Personen erzählt, seine Ehefrau sei eine Schlampe und pflege aussereheliche sexuelle Kontakte. Er habe ihr alsdann gedroht, dass sie wieder in den Iran zurückkehren müsse und sie habe befürchtet, dass die Behörden ihr die Kinder wegnehmen würden. Ausserdem soll B.A.________ A.A.________ zwischen dem 16. Dezember 2015 und dem 19. August 2016 in der Asylunterkunft V.________ mehrfach wöchentlich zum genitalen Geschlechtsverkehr und alle zwei Wochen zum Analverkehr gezwungen haben, indem er sie mit den gleichen Mitteln wie in U.________ unter psychischen Druck gesetzt, sie bedroht und teilweise
Gewalt angewandt habe. Nach einiger Zeit habe A.A.________ begonnen, sich verbal und körperlich zu wehren. Daraufhin habe B.A.________ gedroht, er werde sie töten, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Er habe sie jeweils auf das Bett geworfen, an beiden Handgelenken gepackt und sich mit seinem Körpergewicht auf sie gelegt. Dann habe er ihre Hose heruntergerissen, ihre Unterhose zerrissen und sei gewaltsam mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen.
Des Weiteren wird B.A.________ vorgeworfen, anlässlich eines verbalen Streits irgendwann in der Zeit von Juni bis 19. August 2016 im Zimmer der Asylunterkunft in V.________ ein Küchenmesser aus der Schublade genommen, damit auf A.A.________ zugegangen und ihr gedroht zu haben, entweder sie oder sich selber zu töten.
Im Zeitraum von August bis Oktober 2016 soll B.A.________ dem neuen Freund von A.A.________, C.________, sodann vier Sprachnachrichten geschickt haben, in denen er diesen massiv beschimpft und gedroht habe, ihn und seine Familie zu töten und ihn sexuell zu missbrauchen. Er habe C.________ und A.A.________ zudem als "Dreckschweine" bezeichnet und angefügt: "Du wirst sehen, was eines Tages mit euch passieren wird." A.A.________ sei von ihrem neuen Freund über diese Nachrichten in Kenntnis gesetzt worden.
Am Abend des 20. Oktober 2017 führte A.A.________ ein Telefonat mit ihrem Sohn, der sich zu diesem Zeitpunkt beim Vater, B.A.________, befand. Anlässlich dieses Telefonats soll B.A.________ ihr gut hörbar aus dem Hintergrund mit dem Tod gedroht haben, indem er sie gefragt habe, ob sie gedacht habe, dass er sie überleben lasse. Ausserdem soll er sie als "Hure" und "Schlampe" beschimpft haben.
Schliesslich wird B.A.________ zur Last gelegt, auf seinem Mobiltelefon zum eigenen Konsum zwei Bilder, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen würden, besessen zu haben.

B.
Gestützt auf die dargestellten sowie weitere Sachverhalte sprach das Bezirksgericht Zofingen B.A.________ am 11. Ok tober 2018 für die Zeit ab Mitte Juni 2016 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung frei. Es erklärte ihn hingegen für den restlichen angeklagten Zeitraum der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Pornografie schuldig und verurteilte ihn - unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Bezirksgericht verzichtete auf den Widerruf einer am 7. Juni 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und verpflichtete B.A.________ zur Zahlung einer Genugtuung an A.A.________ in der Höhe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins.

C.
In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.A.________ stellte d as Obergericht des Kantons Aargau am 15. Oktober 2019 das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeit ein und sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung frei, bestätigte dagegen die übrigen Schuldsprüche. Das Obergericht verurteilte B.A.________ als teilweise Zusatzstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und sprach ihm - nach Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs - eine Genugtuung von Fr. 63'630.-- zu. Die Zivilklage von A.A.________ wies es ab.

D.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen (6B 1392/2019). Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben, B.A.________ zusätzlich der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig zu sprechen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. B.A.________ sei ausserdem zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.A.________ im Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

B.A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (6B 1396/2019). Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung, der Beschimpfung und der Pornografie freizusprechen. Es sei ihm für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 143'600.--, eventualiter eine solche von Fr. 116'600.--, zuzüglich Zins zu bezahlen. Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung von Fr. 11'756.20 auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch B.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.

E.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden betreffen denselben Lebenssachverhalt, die gleichen Parteien sowie konnexe Rechtsfragen, weshalb sie zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen sind (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile 6B 257/2020 und 6B 298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1).

1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). Dies trifft vorliegend zu, nachdem die Beschwerdeführerin 1 im kantonalen Verfahren eine Genugtuung verlangt und die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen hat.

1.3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Das gilt jedoch nicht für seine Einwendungen gegen die dem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung (Beschwerde S. 6 und 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die amtlich verteidigte Person nicht zur Rüge legitimiert, das ihrem Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B 353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.3; 6B 173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3; 6B 1068/2015 vom 2. November 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ohnehin wäre nach Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die amtliche Entschädigung mittels Beschwerde an das Bundesstrafgericht anzufechten.

1.4. Der Beschwerdeführer 2 macht in seiner Vernehmlassung unter Beilage eines Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 8. Juli 2020 neue Tatsachen geltend und beantragt die Edition weiterer Akten. Dabei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2019 entstanden, um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 133 IV 342 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Sie sind daher unbeachtlich.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat B.A.________, dem im Verfahren 6B 1392/2019 die Rolle des Beschwerdegegners zusommt, in zwei Sachverhaltskomplexen (wiederholter Geschlechtsverkehr in den Asylunterkünften U.________ und V.________) vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und - hinsichtlich des mehrfachen Analverkehrs in der Asylunterkunft V.________ - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung freigesprochen. Die Beschwerdeführerin 1 wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
und Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
StGB sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
Sie rügt zusammengefasst, die Vorinstanz komme betreffend die Vorfälle in U.________ unter Missachtung entscheidrelevanter Aussagen voreilig zum Schluss, dass sie sich einzig aus Angst, die Kinder könnten erwachen, den sexuellen Übergriffen nicht widersetzt habe. Die Vorinstanz beachte nicht, dass sie dem Beschwerdegegner mehrfach und unmissverständlich gesagt habe, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen und sich verbal zur Wehr gesetzt habe. Laut seinen eigenen Aussagen habe er gewusst, dass sie nicht wolle, was die Vorinstanz ebenfalls unberücksichtigt lasse. Schliesslich beziehe sie fälschlicherweise die beim Beschwerdegegner diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die Vorgeschichte zur häuslichen Gewalt, die sexuellen Demütigungen im Iran und die patriarchale Familienstruktur nicht mit ein (Beschwerde S. 7 ff.).
Zu den Vorfällen in V.________ führt die Beschwerdeführerin 1 aus, der Beschwerdegegner habe sie in der Schweiz zwar nie geschlagen, um den Geschlechtsverkehr durchzusetzen. Gleichwohl habe er entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen Gewalt angewandt. So habe sie beschrieben, wie sie ihre Hose festgehalten habe, um zu verhindern, dass der Beschwerdegegner sie ausziehen konnte, sie aber nicht genügend Kraft gehabt habe. Auch habe er ihre Handgelenke festgehalten und ihren Körper mit seiner Körperkraft beschwert. Nachdem sie - nach dem Besuch eines Integrationskurses - vermehrt versucht habe, Gegenwehr zu leisten, habe der Beschwerdegegner umso stärker mit gewaltsamem Vorgehen reagiert. Mit erhöhter Gegenwehr habe sie sich folglich nur selbst Schaden zugefügt (Gewaltspirale). Ausserdem sei sie nicht in der Lage gewesen, den Widerstand so zu leisten, dass sie die sexuellen Übergriffe habe vermeiden können. Von der Vorinstanz ausgeblendet würden der kulturelle Kontext, die vom Beschwerdegegner ausgesprochenen Todesdrohungen, die Unterdrückung mit strategischer Isolation durch die von ihm initiierte Rufschädigung sowie die gesamte unterdrückende Vorgeschichte. Insbesondere die Argumentation der Vorinstanz, wonach sie ihr
Schamgefühl hätte überwinden und, nackt im Zimmer liegend, den männlichen Betreuer hätte rufen sollen, erfolge ohne Einbezug des kulturellen Hintergrunds. Insgesamt komme sowohl das Nötigungsmittel der Unterdrucksetzung als auch das Erzwingen des Geschlechtsverkehrs mittels Drohungen und mittels Anwendung von Gewalt in Frage (Beschwerde S. 10 ff.).

2.2. Die Vorinstanz hält es für erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Fraglich sei, ob sie dies dem Beschwerdegegner hinreichend deutlich zu verstehen gegeben habe. Hierzu erwägt die Vorinstanz, es sei von Seiten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr weder in U.________ noch in V.________ zu Schlägen oder Drohungen gekommen. Sie verneint bezüglich der Vorfälle in U.________ zudem die erforderliche Intensität einer Unterdrucksetzung durch den Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich nicht gewehrt, da sie die im selben Raum schlafenden Kinder nicht habe wecken wollen. Sie habe zwar noch weitere Gründe genannt, weshalb sie auf Widerstand verzichtet habe. Diese seien jedoch nur bedingt von Relevanz. So sei die Angst vor einer Wegnahme der Kinder im Falle einer Trennung nicht vom Beschwerdegegner, sondern von Drittpersonen geschürt worden. Seine Drohung, er werde den Asylantrag zurückziehen und sie müsse nach Afghanistan zurückkehren, stehe zudem in keinem direkten Zusammenhang mit dem vollzogenen Geschlechtsverkehr (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).

Hinsichtlich der Geschehnisse in V.________ geht die Vorinstanz unter Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 davon aus, dass sich die Beziehungsdynamik der Ehegatten verändert habe, nachdem sie im Rahmen eines Kurses gelernt habe, dass man in der Schweiz niemanden schlagen oder zu Sex zwingen dürfe. Auch habe sie erfahren, dass im Falle einer Scheidung die Kinder nicht in ein Waisenhaus gebracht würden. In der Folge habe sie dem Beschwerdegegner deutlich zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr wolle. Dass sie diesen dennoch zugelassen habe, sei primär auf die Rufschädigungen des Beschwerdegegners zurückzuführen. Zwar erscheine verständlich, dass der Ruf, eine Schlampe zu sein, bedingt durch den kulturellen Hintergrund eine schwere Belastung für die Beschwerdeführerin 1 dargestellt habe. Nachdem der Beschwerdegegner diese Anschuldigungen jedoch nach aussen getragen habe, hätte sie die dadurch bewirkten nachteiligen Folgen durch den erneuten Vollzug des Geschlechtsverkehrs gar nicht mehr abwenden können. Eine gewisse Rufschädigung habe sie zudem selber in Kauf genommen, um die beabsichtigte Trennung vom Beschwerdegegner und ihre Beziehung mit einem neuen Partner durchsetzen zu können. Schliesslich
habe die Beschwerdeführerin 1 - ermutigt durch den Kurs - vermehrt Widerstand geleistet und durchaus Strategien entwickelt, um den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner zu vermeiden, etwa indem sie tagsüber immer draussen gewesen sei und nachts die Kinder neben sich habe schlafen lassen. Letztlich habe sie in der Asylunterkunft auch die räumliche Trennung von ihrem Ehemann durchsetzen können. Eine für die Annahme einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung hinreichend intensive psychische Unterdrucksetzung liege nicht vor. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin 1 die sexuellen Handlungen aus gesellschaftlichem Druck hingenommen (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).

2.3.

2.3.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

2.3.2. Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 131 IV 167 E. 3; Urteil 6B 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Sie schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (BGE 133 IV 49 E. 4; Urteil 6B 935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1). Ob die Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände und der persönlichen Situation des Opfers entscheiden (BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteil 6B 935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie beispielsweise im strafrechtlichen Berufungsverfahren vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.5. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des Bundesrechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids derart lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das Bundesrecht angewandt wurde. Die Begründung ist auch mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B 587/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2.3.2).

2.6. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin 1 den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner nicht wollte (angefochtenes Urteil S. 13). Zu prüfen ist deshalb, ob er sich tatbestandsmässiger Nötigungsmittel bediente, um diese Ablehnung zu überwinden.

2.6.1. Die Vorinstanz nimmt diese Prüfung nur unter dem Blickwinkel einer "Unter-psychischen-Druck-Setzung", nicht jedoch unter dem der ebenfalls angeklagten Gewaltanwendung vor. Die Beschwerdeführerin 1 macht deshalb zu Recht geltend, dass die Vorinstanz verschiedene Aussagen unberücksichtigt lässt, die im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner tatbestandsmässige Nötigungsmittel eingesetzt hat, von Bedeutung sind. So beschrieb sie im Verfahren mehrfach, wie er ihre Gegenwehr mittels körperlicher Einwirkung überwunden haben soll. Sie habe jeweils versucht, ihre Hose festzuhalten, jedoch zu wenig Kraft gehabt. Er habe ihr dann das Unterteil resp. die Unterhose heruntergerissen und dabei manchmal sogar ihre Unterwäsche zerrissen (kant. Akten act. 674 f., 990, Protokoll Obergericht S. 19). Wenn sie versucht habe, den Geschlechtsverkehr zu vermeiden, habe er Gewalt angewendet (act. 700). Teilweise sei sie vom Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr geschlagen worden (act. 675, 699). An verschiedenen Stellen berichtete die Beschwerdeführerin 1, dass der Beschwerdegegner sie während des Geschlechtsverkehrs festgehalten und sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt habe. Sie habe nichts mehr
machen können (act. 676, 705 f., 724, 984, Protokoll Obergericht S. 8, 18). Manchmal habe er die Türe geschlossen (act. 782, 984, 990, Protokoll Obergericht S. 8). Die Beschwerdeführerin 1 schilderte auch, dass der Beschwerdegegner abgesehen von körperlicher Gewalt auch sonst Druck auf sie ausgeübt habe. Sie erzählte von seinen Bestrebungen, sie bei anderen Leuten als Hure darzustellen und die bei ihr dadurch bewirkte Isolation (act. 691, 700, 705, 984, Protokoll Obergericht S. 8), von ständigen Erniedrigungen und Todesdrohungen (act. 703, 707) sowie Tätlichkeiten (act. 704, 723, 984 f., Protokoll Obergericht S. 10). Schliesslich beschrieb sie die Einflüsse des kulturellen Hintergrunds: Sie habe als Kind gelernt, dass man als Frau immer zur Verfügung stehen müsse (act. 673, 979, 983). Sex sei für sie schon immer mit Zwang und Gewalt, insbesondere Schlägen, verbunden gewesen (act. 697, 700, Protokoll Obergericht S. 13 f.).
Die Vorinstanz hat diese Aussagen im Rahmen ihrer schriftlichen Urteilsbegründung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft, zieht aus ihnen im Hinblick auf die rechtliche Würdigung gleichwohl verbindliche Schlüsse. Implizit scheint sie diese somit für glaubhaft zu halten. Dagegen erachtet der Beschwerdegegner die Angaben der Beschwerdeführerin 1 als widersprüchlich und unglaubhaft (Stellungnahme S. 4 ff.). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu würdigen und Tatsachen festzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B 587/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil wird deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin 1 geschildert und von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht, erstellen lässt.

2.6.2. Sofern die Vorinstanz feststellen wird, dass der Beschwerdegegner bei den sexuellen Handlungen (oder bei einer davon) die Türe des Zimmers abgeschlossen, sie aufs Bett geworfen, dort an den Händen bzw. Handgelenken festgehalten und mit seinem Körpergewicht fixiert und ihr die Hose heruntergerissen hat, um anschliessend mit seinem Penis in sie einzudringen, ist entgegen ihren Schlussfolgerungen von einer Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
und Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
StGB auszugehen. Denn Gewalt ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile 6B 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin 1 wäre - bezogen auf obige Prämisse - unmissverständlich klar erkennbar gewesen,
andernfalls es nicht erforderlich gewesen wäre, das Zimmer abzuschliessen (und damit die Fluchtmöglichkeiten zu vereiteln), das Opfer am Arm zu ziehen und auf das Bett zu werfen, um es dann zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs an den Handgelenken zu fixieren. Nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr resp. die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Eine solche Willensbezeugung läge hier vor.

2.6.3. Eine gesonderte Betrachtung verdient in diesem Zusammenhang der von der Vorinstanz als "letzten Sexualverkehr der damaligen Ehegatten" bezeichnete Vorfall in V.________. Die Beschwerdeführerin 1 sagte hierzu aus, der Beschwerdegegner habe die Zimmertür abgeschlossen, sie an den Armen gezogen und aufs Bett geworfen. Als sie gedroht habe zu schreien, habe er mit einer Hand ihre Handgelenke festgehalten und mit der anderen ihre Hose heruntergerissen. Danach habe er gesagt: "So, jetzt kannst du schreien, damit der Chef kommt und dich ansieht". Wenn sie geschrien hätte, wäre der Chef mit dem Schlüssel gekommen, sie hätte sich dann aber geschämt (angefochtenes Urteil S. 20). Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Überwindung des eigenen Schamgefühls müsse für die Beschwerdeführerin 1 in dieser Situation als zumutbar erachtet werden, weshalb sie über hinreichende Abwehrmöglichkeiten verfügt hätte.
Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Sie blendet, wie die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, den kulturellen Kontext aus. Wie die Beschwerdeführerin 1 erklärt, sind sich streng islamische Frauen gewohnt, ihren Körper vor Männern - ausser vor ihrem Ehemann - zu verdecken. Es scheint nachvollziehbar, dass die Vorstellung, sich unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr (halb-) nackt einem fremden Mann zu zeigen, bei einer solchen Frau enorm starke Schamgefühle auslöst. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Frau mit einer Biographie wie derjenigen der Beschwerdeführerin 1 (sollte diese sich so erstellen lassen wie von ihr geschildert; zum kulturellen Hintergrund siehe auch E. 2.7 unten) in einer solchen Situation ihr Schamgefühl überwindet und einen männlichen Mitarbeiter des Asylzentrums um Hilfe ruft. Ein allfälliger gegenüber dem Beschwerdegegner geäusserter verbaler Widerstand, kombiniert mit dem Versuch, die Hose festzuhalten, muss in dieser Situation daher als genügend angesehen werden.

2.7. Sollte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, das Nötigungsmittel der Gewalt sei zu verneinen, wird sie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen erneut prüfen müssen, ob die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" gegeben ist.

2.7.1. Die besagte Tatbestandsvariante stellt klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteile 6B 693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.1; 6B 619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.3.2). Die Einwirkung auf das Opfer muss somit erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Zu denken ist dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Unter Umständen können auch kognitive Unterlegenheit sowie emotionale und soziale Abhängigkeiten, insbesondere bei Kindern, einen vergleichbaren,
ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteile 6B 935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1; 6B 693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.1). Die Auslegung der Art. 189 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; Urteile 6B 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).

2.7.2. Nach der Rechtsprechung ist das blosse Ausnützen vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Erforderlich ist eine "tatsituative Zwangssituation". Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 133 IV 49 E. 4; 131 IV 107 E. 2.4). Patriarchale Strukturen oder ein kultureller Hintergrund - unabhängig von den ihm konkret inhärenten Gebräuchen, Sitten und Regeln - allein reichen für die Annahme einer tatbestandsmässigen Nötigung somit nicht aus.
Wiederum unter der Voraussetzung, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 als glaubhaft beurteilt werden, sprechen entgegen der Vorinstanz jedoch verschiedene Aspekte dafür, dass der Beschwerdegegner für solche tatsituativen Zwangssituationen verantwortlich ist. Wie die Beschwerdeführerin 1 zutreffend vorbringt, sind das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdegegner sowie die dabei stattgefundene Entwicklung ganzheitlich zu betrachten. Wenn die Vorinstanz die Anwesenheit der Kinder als primären Grund für das Ausbleiben einer (stärkeren) Abwehr ausmacht und ergänzend, jedoch isoliert, ihre Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan oder einer Wegnahme der Kinder miteinbezieht, greift ihre Betrachtungsweise zu kurz. Zunächst gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, dass sich in ihrer Kultur eine Frau den sexuellen Wünschen eines Mannes zu fügen habe. Ausserdem berichtete sie von Gewalterfahrungen in ihrer Vergangenheit im Iran, die nicht selten in Zusammenhang mit vom Beschwerdegegner vollzogenen sexuellen Handlungen gestanden seien. Gemäss diesen Aussagen, welche die Vorinstanz allesamt vertieft zu würdigen haben wird, hat der Beschwerdegegner durch die Anwendung physischer Gewalt selber massgeblich dazu beigetragen, den -
vermutlich bis zu einem gewissen Grad kulturell bedingten - Zwang in sexuellen Belangen massiv zu verstärken. Wenn die Beschwerdeführerin 1 es irgendwann nicht mehr mit entsprechender Gegenwehr auf eine körperliche Auseinandersetzung ankommen liess, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn nach der Rechtsprechung kann von einem jahrelang drangsalierten und (gewaltsam) unterdrückten Opfer nicht das maximale Mass an Gegenwehr erwartet werden (vgl. Urteile 6B 159/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2; 6B 149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.5; 6B 883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.4). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten wiederholten Todesdrohungen des Beschwerdegegners (so etwa, er werde sie verbrennen, falls sie je mit einem anderen Mann zusammen komme, act. 703). Sollten sich diese Drohungen wie von ihr beschrieben erstellen lassen, würden auch sie massgeblich zu einer vom Beschwerdegegner geschaffenen Bedrohungslage beitragen (vgl. Urteile 6B 159/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2; 6B 883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.2 und 3.4). Hinzu kommt, dass er den Ruf der Beschwerdeführerin 1 erstelltermassen massiv schädigte, indem er anderen Landsleuten erzählte, sie wolle
nicht mit ihm schlafen, sei eine Schlampe und ein Hure. Auch diese Rufschädigung ist in den kulturellen Kontext zu setzen. Die Diffamierung bewirkte laut den Angaben der Beschwerdeführerin 1 eine soziale Isolation, da die Leute sich von ihr abgewandt hätten. Gerade in einem fremden Land ist eine derartige Isolation zumindest in Kombination mit weiteren Faktoren durchaus geeignet, den Widerstand eines Opfers dauerhaft zu brechen (vgl. Urteile 6B 935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.2; 6B 159/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2; 6B 883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.4). Die Vorinstanz hält dafür, nachdem die Rufschädigung erst einmal eingetreten sei, sei das Verhalten des Beschwerdegegners nicht mehr geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin 1 zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Dieser Standpunkt ist nicht nachvollziehbar. Bei der Isolation handelt es sich zudem um einen länger dauernden Zustand, weshalb nicht gesagt werden kann, mit dem Eintritt der Rufschädigung sei die nötigende Wirkung auf die Beschwerdeführerin 1 entfallen.
Insgesamt hielt der Beschwerdegegner - folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin 1 - ihr gegenüber eine ständige Drohkulisse aufrecht. Die hierfür relevanten Elemente sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. So betrachtet kann ihnen nicht ohne Weiteres die Kausalität zu den stattgefundenen sexuellen Handlungen abgesprochen werden. Anzumerken bleibt, dass die Tatbestandsmässigkeit nicht bereits deshalb verneint werden kann, weil die Beschwerdeführerin 1 gewisse Strategien entwickelt hatte, um den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner teilweise zu meiden und sich manchmal erfolgreich dagegen zur Wehr setzen konnte. Dies bedeutet selbstredend nicht, dass sie mit sämtlichen anderen sexuellen Handlungen einverstanden und bei deren Vollzug nie tatbestandsmässiger Zwang im Spiel gewesen sein könnte.

2.8. Zusammengefasst ist das angefochtene Urteil mangels vollständiger Beweiswürdigung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu erörtern haben, weshalb sie einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin 1, die im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil stehen, unberücksichtigt lässt. Sie wird die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit analysieren und den Sachverhalt neu feststellen müssen. Dabei wird auch zu klären sein, welche Aussagen der Beschwerdeführerin 1 sich auf welchen der angeklagten Vorfälle beziehen und ob sie teilweise auch Erlebnisse im Iran schildert. Im Hinblick auf die Überprüfung der tatsituativen Zwangssituation wird auch von Bedeutung sein, welche Handlungen der Beschwerdegegner insbesondere nach der von der Vorinstanz festgestellten Veränderung der Beziehungsdynamik vorgenommen und auf welche Art sich die Beschwerdeführerin 1 jeweils widersetzt hat. Ein reformatorischer Entscheid - wie ihn die Vorinstanz beantragt - kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Bundesgericht nicht über umfassende Sachkognition verfügt und seine Aufgabe als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes auf eine Rechtsüberprüfung beschränkt ist (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95

BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdeführers 2 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Sie setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht auseinander. Das Begründungserfordernis nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG bezieht sich auf die gestellten Begehren. Enthält die Beschwerde mehrere unterschiedliche Rechtsbegehren, aber nur zu einigen davon eine hinreichende Begründung, so ist auf die begründeten Begehren einzutreten, nicht aber auf die anderen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

4.
Im Verfahren 6B 1396/2019 wirft der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz zunächst vor, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung sowie der Pornografie willkürlich sowie unter Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV (gemeint: Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO) und des rechtlichen Gehörs festgestellt sowie gegen den Anklagegrundsatz verstossen zu haben.

4.1.

4.1.1. Hinsichtlich der Messerattacke in V.________ stützt sich die Vorinstanz auf die ihrer Ansicht nach "wiederholt detailliert[e] und logisch konsistent[e]" Schilderung von A.A.________ (hier Beschwerdegegnerin). Auch die gemeinsame Tochter habe bestätigt, dass es in V.________ einmal zu einem Vorfall mit einem Messer gekommen sei. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb die Aussagen des Zeugen C.________ "mit einer gewissen Vorsicht" zu würdigen seien. Sie weist namentlich auf eine mögliche Voreingenommenheit in Bezug auf den ehelichen Konflikt wie auch auf teilweise widersprüchliche Angaben hin. Die Aussagen der gemeinsamen Tochter seien demgegenüber differenziert (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht hinreichend auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Reihe von Personen, darunter C.________ sowie die gemeinsame Tochter, nicht befragt. Daraus ergibt sich vorliegend weder Willkür in der Beweiswürdigung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entgegen seiner Auffassung liegt hier keine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, die eine
unmittelbare Beweisabnahme der erwähnten Personen für die Urteilsfällung notwendig machen würde (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. und 4.4.4). Auch aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Strafantrag nicht innert einer Frist von drei Monaten gestellt hat, vermag der Beschwerdeführer 2 nichts herzuleiten, wurde er doch gestützt auf Art. 180 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB und damit wegen eines Offizialdelikts verurteilt.

4.1.2. Bezüglich der Drohung vom 20. Oktober 2017 stellt der Beschwerdeführer 2 der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Das gilt beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer 2 anhand mehrerer Behauptungen vorbringt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin würden "hinten und vorne nicht mit der objektiven Beweislage" übereinstimmen. Die Vorinstanz würdigt ihre Aussagen eingehend und differenziert. Sie kommt zum Schluss, dass diese den Sachverhalt logisch konsistent und detailliert wiedergegeben habe. Auch weist die Vorinstanz darauf hin, dass hinsichtlich der Frage, wer wen angerufen und wie oft die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sohn telefoniert habe, Unklarheiten bestünden, diese aber nicht das eigentliche Kerngeschehen - d.h. die Drohungen des Beschwerdeführers 2 - betreffen würden (angefochtenes Urteil S. 25 ff.). Soweit der Beschwerdeführer 2 bemängelt, die Vorinstanz habe sich kein eigenes Bild über das Aussageverhalten des Sohnes gemacht, knüpft seine Beschwerde abermals nicht an die Erwägungen im angefochtenen Urteil an. Die Vorinstanz begründet ausführlich, inwiefern sich der gemeinsame Sohn mit dem
Beschwerdeführer 2 solidarisiert und die Situation zu dessen Gunsten dargestellt hat (angefochtenes Urteil S. 27). Eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gleichermassen nicht ersichtlich. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4.1.3. In Bezug auf die Drohung via Sprachnachrichten liegt der Beschwerde keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
bzw. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügende Begründung zugrunde. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert die Erwägungen der Vorinstanz unter Beibringung seiner eigenen Sichtweise als "aktenwidrig" bzw. "im Ergebnis nicht nachvollziehbar". Darauf ist nicht einzutreten.

4.1.4. Der Beschwerdeführer 2 rügt ferner eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da der Versuch hinsichtlich der Drohung nicht in der Anklage umschrieben werde. Die Rüge ist unbegründet. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer 2 habe seine Ehegattin während der Ehe mehrfach durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, enthält a maiore minus grundsätzlich auch den Vorwurf der versuchten Drohung. Die Frage, ob der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg eintritt, betrifft die Würdigung einer Rechtsfrage, die vom Gericht unabhängig von der Darstellung in der Anklageschrift zu beantworten ist (vgl. Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Der Anklagegrundsatz ist davon nicht berührt (vgl. Urteile 6B 251/2020 vom 17. November 2020 E. 1.4 f.; 6B 441/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2 zum Eventualvorsatz).

4.2. Im Zusammenhang mit der Beschimpfung hält der Beschwerdeführer 2 lediglich fest, dass sich die Angaben der Beschwerdegegnerin "nicht in Übereinklang" mit den "objektiven Beweismitteln" bringen liessen. Diese Willkürrüge entspricht nicht einer prozessordnungsgemässen Darstellung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz zum Vorwurf der Pornografie, die Aussagen des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich der Bilder auf seinem Mobiltelefon seien als Schutzbehauptung zu werten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er die Bilder über WhatsApp oder Telegram erhalten, diese auch gesehen und sie auf seinem Mobiltelefon belassen habe (angefochtenes Urteil S. 32). Der Beschwerdeführer 2 beschränkt sich erneut darauf, das Gegenteil zu behaupten, wobei er nicht bestreitet, die Bilder über einen Chat empfangen zu haben. Soweit er im Rahmen seiner Willkürrüge beiläufig vorbringt, der subjektive Tatbestand sei in der Anklageschrift nicht umschrieben, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der Anklagegrundsatz verletzt sein soll. Der Beschwerdeführer 2 übersieht, dass nach der Rechtsprechung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens ausreicht, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil 6B 638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dass sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in
sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen, die einen anderen Schluss zulassen würden, zeigt der Beschwerdeführer 2 nicht auf und ist angesichts der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch nicht ersichtlich.

5.

5.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer 2 hinsichtlich der Drohungen via Sprachnachrichten eine Verletzung von Art. 180 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB (gemeint: Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB). Er habe der Beschwerdegegnerin keine konkreten ernstlichen Nachteile in Aussicht gestellt und auch keine solchen, die er selber habe beeinflussen können. Damit setzt sich der Beschwerdeführer 2 erneut über die Erwägungen der Vorinstanz hinweg, ohne sich vertiefter mit diesen auseinanderzusetzen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Das gilt auch in Bezug auf die Drohung vom 20. Oktober 2017. Der blosse Hinweis auf die Tatbestandselemente von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB und die erneute Erklärung, es bestünden erhebliche Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, genügen den Begründungsanforderungen nicht.

5.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung von Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB. Eines der Bilder erfülle zwar den objektiven Tatbestand. Es sei allerdings unter unverdächtigen Bildern eingereiht gewesen, weshalb seine Aussage, er habe es nicht zur Kenntnis genommen, nachvollziehbar und glaubhaft erscheine. Er sei zudem davon ausgegangen, das Bild gelöscht zu haben. Hinsichtlich des anderen Bildes fehle ein sexueller Bezug.

5.2.1. Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB stellt unter dem Titel "Pornografie" Gegenstände und Vorführungen unter Strafe, die gravierende geschlechtliche Perversionen zum Inhalt haben (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 425; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 579). Nach Art. 197 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder tatsächliche sowie nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Als Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen.

Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233 E. 8.2.3; 133 IV 31 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können. In jedem Fall erfüllt derjenige den Tatbestand, der das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regungen verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt. Von vornherein als nicht pornografisch sind hingegen Fotos des nackten kindlichen Körpers zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder
eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies gilt unabhängig davon, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; 131 IV 64 E. 11.2; je mit Hinweisen). Entscheidend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat den pornografischen Charakter namentlich bei Schnappschüssen eines auf einem Liegestuhl sitzenden nackten Mädchens verneint (BGE 133 IV 31 E. 6.2). Es beurteilte dagegen Bilder, auf auf denen ein Mädchen seine Scheide mit den Händen spreizt bzw. seinen Slip zur Seite zieht, um den Blick auf die entblösste Vagina zu ermöglichen, als pornografisch (vgl. BGE 128 IV 25 E. 2a). Gleichermassen qualifizierte es ein Bild, auf dem ein 10-jähriges Mädchen auf einem Bett sitzt und sich mit den Armen nach hinten abstützt, wobei zur Sichtbarmachung des Schambereichs das Kleidchen bis über die Hüfte nach oben und der Slip bis an die Knie nach unten geschoben ist (BGE 131 IV 64 E. 11.3.1). Ein sexueller Bezug wurde auch bei einem Foto angenommen, das ein 10-jähriges Mädchen, lediglich mit weissen Kniestrümpfen bekleidet sowie mit roter Schminke in spezieller Pose neben einem Stuhl zeigt (BGE 131 IV 64 E. 11.3.2). Das gilt auch bei Aufnahmen vorwiegend halbnackter Mädchen am Strand, in deren Mittelpunkt die (sekundären) Geschlechtsteile stehen, mithin Kopf und Füsse der Mädchen teilweise gar nicht zu sehen sind (Urteil 6B 180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2).

5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 seinen Überlegungen einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, ist er nicht zu hören. Ohnehin erweist sich seine Begründung als widersprüchlich, wenn er einerseits davon ausgeht, das Bild (act. 782) gar nicht zur Kenntnis genommen, und andererseits der Auffassung ist, es gelöscht zu haben.

5.2.3. Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers 2 seien diverse pornografische Bilder gefunden worden, wovon auf zweien Kinder abgebildet seien. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus jenem der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz teilweise verweist, geht jedoch hervor, inwiefern die Bilder als pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB zu werten sind. Die kantonalen Instanzen stellen lediglich fest, dass eine Aufnahme ein nacktes, anhand der körperlichen Entwicklung minderjähriges Mädchen abbilde und das andere Bild zwei minderjährige Personen beim Vollzug des Beischlafs zeige (Urteil Bezirksgericht S. 48; angefochtenes Urteil S. 32 und 36).
Unstrittig ist, dass das zweitgenannte Bild als pornografisch einzustufen ist. Dieses zeigt sexuelle Handlungen unter Einbezug von (realen) minderjährigen Personen (vgl. act. 782), degradiert diese mithin offenkundig zum Objekt fremder sexueller Begierde.
Das erstgenannten Bild (act. 780) zeigt ein noch minderjähriges unbekleidetes Mädchen, wie es beim Baden von einer nicht identifizierbaren, vermutlich erwachsenen Person aus dem Wasser gehoben wird und lächelt. Sein Rücken wölbt sich dabei leicht nach hinten und die Beine sind leicht gespreizt, sodass sowohl der Genital- als auch der Brustbereich stark hervorgehoben werden. Die Körperhaltung macht dabei nicht den Anschein, als ob sie in natürlicher Weise während des Badens eingenommen worden wäre. Das Mädchen wird dem Betrachter von der erwachsenen Person hinter resp. unter ihm vielmehr in einer Position präsentiert, in der die Geschlechtsteile klar in den Vordergrund treten. Die Aufnahme ist somit gezielt auf sexuelle Aufreizung ausgerichtet und kann nicht als blosser Schnappschuss abgetan werden. Indem das Kind bewusst in diese Pose gebracht wurde, wurde es zum reinen Sexualobjekt herabgewürdigt. Mit seinem Einwand, es fehle der Aufnahme an einem sexuellen Bezug, ist der Beschwerdeführer 2 somit nicht zu hören. Auch das Bild in act. 780 erfüllt den Tatbestand der Pornografie.

6.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen und diejenige des Beschwerdeführers 2 abgewiesen, soweit auf die Beschwerden eingetreten wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird namentlich auch über die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Genugtuungsforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu befinden müssen.
Im Rahmen der Gutheissung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin 1 gegenstandslos. Darüber hinaus wird das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Gleiches gilt für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 2. Ausgenommen sind die Aufwendungen seines Rechtsvertreters im Verfahren 6B 1392/2019 sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie. Im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens sind den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen, soweit die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Der Kanton Aargau und der Beschwerdeführer 2 haben der Beschwerdeführerin 1 im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Gleiches gilt im Rahmen ihrer Beschwerde für die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers 2 resp. Beschwerdegegner. Die Entschädigungen der Beschwerdeführer sind zu verrechnen. Die vom Beschwerdeführer 2 infolgedessen zu leistende Parteientschädigung wird aufgrund der ihm im Verfahren 6B 1392/2019 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen übernommen, da das Risiko der Uneinbringlichkeit nicht der als bedürftig anzusehenden Beschwerdeführerin 1 resp. ihrer Rechtsvertreterin überbunden werden soll. Der Beschwerdeführer 2 wird auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege sind die Entschädigungen überdies praxisgemäss der Rechtsvertretung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1392/2019 und 6B 1396/2019 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin 1 und im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

6.
Der Kanton Aargau hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier, mit Fr. 1'250.-- zu entschädigen.

7.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 750.-- und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Fr. 500.-- entschädigt.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1392/2019
Datum : 14. September 2021
Publiziert : 08. Oktober 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Vergewaltigung; mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Nötigung; Willkür (6B_1392/2019); mehrfache, teilweise versuchte Drohung; Beschimpfung; Pornografie; Willkür (6B_1396/2019)


Gesetzesregister
BGG: 1 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
StGB: 180 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
189 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
190 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
BGE Register
119-IV-284 • 120-IV-348 • 128-IV-106 • 128-IV-25 • 131-IV-107 • 131-IV-167 • 131-IV-64 • 133-IV-215 • 133-IV-31 • 133-IV-342 • 133-IV-49 • 140-IV-196 • 140-V-543 • 141-IV-244 • 143-II-283 • 143-IV-434 • 143-IV-500 • 143-V-19 • 144-II-233 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-88 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1068/2015 • 6B_1392/2019 • 6B_1396/2019 • 6B_1444/2020 • 6B_149/2017 • 6B_159/2020 • 6B_173/2016 • 6B_180/2015 • 6B_251/2020 • 6B_257/2020 • 6B_298/2020 • 6B_353/2018 • 6B_441/2019 • 6B_479/2020 • 6B_587/2021 • 6B_619/2020 • 6B_638/2019 • 6B_693/2020 • 6B_883/2014 • 6B_935/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • geschlechtsverkehr • opfer • sexuelle handlung • bundesgericht • sachverhalt • druck • unentgeltliche rechtspflege • aargau • sexuelle nötigung • vergewaltigung • frage • zimmer • genugtuung • iran • beschimpfung • gerichtskosten • anklagegrundsatz • stelle
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