Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 78/2018
Urteil vom 14. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kristina Tenchio,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten (Persönlichkeitsverletzung; vorsorgliche Massnahme),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2017 (ZK1 16 193).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 20. November 2014 ersuchte die B.________ SA (Beschwerdegegnerin) das Kantonsgericht von Graubünden, es seien unter anderem gegen A.________ (Beschwerdeführerin) vorsorglich verschiedene Massnahmen im Zusammenhang mit dem Handel mit "C.________ bags" auszusprechen. Am 30. Dezember 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 4A 87/2015 vom 9. Juni 2015).
A.b. Bereits am 16. Oktober 2014 hatte A.________ dem damaligen Bezirksgericht Landquart (heute: Regionalgericht Landquart) beantragt, es sei der B.________ SA mit sofortiger Wirkung zu verbieten, gewisse Äusserungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Produkten der Marke C.________ zu tätigen. Am 17. Oktober 2014 erliess das Bezirksgericht superprovisorisch eine entsprechende Anordnung.
In dem darauf folgenden Massnahmeverfahren wies das Bezirksgericht die von der B.________ SA erhobene Einrede der Unzuständigkeit ebenso ab wie deren Gesuch um Sicherheitsleistung. Eine hiergegen beim Kantonsgericht eingereichte Berufung blieb erfolglos. Am 5. Dezember 2016 erliess das Bezirksgericht die folgende Verfügung:
"1.1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der B.________ SA und ihren Organen wird unter Androhung der Bestrafung mit einer Busse [wegen Ungehorsams] gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
1.1. "A.________ habe ein absolutes Verkaufsverbot von Produkten der Marke C.________ und dürfe diese nicht an Verkaufsberaterinnen und Verkaufsberater und Wiederverkäuferinnen oder Verkäufer sowie deren Partner und Mitarbeiter veräussern."
1.2. "Alle Wiederverkäuferinnen oder Verkäufer, die mit A.________ bezüglich Produkte der Marke C.________ arbeiten oder Produkte der Marke C.________ durch Facebook oder andere Webseiten bewerben oder verkaufen, seien verfolgbar."
1.1. A.________ wird zur Einreichung der Klage in der Hauptsache eine Frist bis zum 31. März 2017 gesetzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist fallen die angeordneten Massnahmen gemäss vorstehender Ziff. 1 ohne Weiteres dahin.
1.2. a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten der [B.________ SA] und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
b) Die [B.________ SA] hat [A.________] mit CHF 15'284.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen."
B.
Gegen die Anordnungen vom 17. Oktober 2014 und vom 5. Dezember 2016 erhob die B.________ SA Berufung beim Kantonsgericht. Sie beantragte, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, eventualiter sei nicht darauf einzutreten. Am 9. Juni 2017 teilte A.________ dem Kantonsgericht mit, sie wolle die vorsorgliche Massnahme nicht prosequieren. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 (eröffnet am 9. Januar 2018) schrieb das Kantonsgericht "die Berufung" als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auferlegte es A.________.
C.
Am 24. Januar 2018 gelangt A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts im Kostenpunkt. Die Kosten der kantonalen Verfahren seien unter Verrechnung des geleisteten Vorschusses der B.________ SA aufzuerlegen. Diese sei ausserdem zu verpflichten, A.________ für jene Verfahren mit insgesamt Fr. 24'762.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Weiter habe die B.________ SA A.________ den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.-- zu ersetzen. Eventuell seien die Prozesskosten nach Ermessen des Bundesgerichts neu zu verteilen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und erging durch ein oberes kantonales Gericht (Art. 75
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Der Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 ff
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1.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
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Die Beschwerdeführerin rügt über weite Strecken die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht (Art. 104
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2.
2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt sodann willkürlich (Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
2.2. Mit Blick auf die kantonalen Prozesskosten erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nach Erwirken der vorsorglichen Massnahme die prozessuale Obliegenheit getroffen, diese zu prosequieren. Das habe die Beschwerdeführerin unterlassen, womit die Massnahme nach Art. 263
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Diese Erwägungen sind nicht bestritten und damit nicht zu hinterfragen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2); sie wären im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne E. 1.2) auch nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 5A 702/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.4.1, in: Pra 2009 Nr. 104 S. 690; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 319
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Hiervon ausgehend führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Prozesskosten seien nach Massgabe von Art. 107 Abs. 1 Bst. e
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2.3. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag das vorinstanzliche Erkenntnis nicht als willkürlich erscheinen zu lassen:
2.3.1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. e
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Bei der Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 Bst. e
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2.3.2. Nicht zu überzeugen und schon gar keine Willkür aufzuzeigen vermag sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren vollständig obsiegt, weshalb ihr die Kosten nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1
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ausgesprochene Verbot halten musste.
2.3.3. Unbegründet ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe bei der Kostenverlegung "in klarem Widerspruch" "mit der tatsächlichen Situation" auf den "fehlenden Hauptprozess" abgestellt. Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz die Kosten vielmehr unter Rückgriff auf Art. 107 Abs. 1 Bst. e
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Die Vorinstanz erwägt zwar auch, es sei nicht angebracht, die Prozesskosten des (erstinstanzlichen) Massnahmeverfahrens endgültig und unabhängig vom (späteren) Hauptverfahren im Massnahmeentscheid zu regeln und keine Regelung für den Fall der Nichtprosequierung der Hauptsache vorzusehen. Die Kosten des Massnahmeverfahrens seien nicht allein nach dem Ausgang dieses Verfahrens, sondern auch unter Berücksichtigung des Hauptverfahrens zu verlegen. Anerkannt sei dabei die Regel, dass im Falle der Nichtprosequierung die Kosten des Massnahmeverfahrens zu Lasten der gesuchstellenden Partei gingen. Die Gründe für die Nichtprosequierung würden indessen nicht unberücksichtigt bleiben. Da das Massnahmeverfahren vorliegend noch nicht abgeschlossen war und ein Hauptprozess nie eingeleitet wurde, kommt diesen Überlegungen aber allein der Charakter von obiter dicta zu. Ohnehin kann sich die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung wie aufgezeigt auf eine andere Begründungslinie stützen, die mit Blick auf das Willkürverbot nicht zu beanstanden ist. Damit kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts für sich ableiten (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.4; 138 III 728 E. 3.4). Von vornherein keine Rolle spielt damit, ob das Kantonsgericht in
diesem Zusammenhang seine eigene Rechtsprechung korrekt wiedergegeben hat, was die Beschwerdeführerin in Abrede stellt.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Parteientschädigung wird keine gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber