Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5A 702/2008/bnm
Urteil vom 16. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
1. Parteien
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT,
handelnd durch den Präsidenten Erwin Kessler,
Im Bühl 2, 9546 Tuttwil,
2. Erwin Kessler, Im Bühl 2, 9546 Tuttwil,
Beschwerdeführer,
gegen
Markus und Neisina Zemp, Seeberg 1, 5503 Schafisheim,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki, CMS von Erlach Henrici, Dreikönigstrasse 7,
Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit; Verlegung der Gerichts- und Parteikosten.
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 25. August 2008.
Sachverhalt:
A.
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT und dessen Präsident Erwin Kessler (fortan: Beschwerdeführer) luden den Kaninchenzüchter Markus Zemp im Mai 2007 ein, zum Entwurf eines Beitrags über seine Tierhaltung im Hinblick auf eine Veröffentlichung unter anderem im Internet Stellung zu nehmen. Markus Zemp wie auch seine Ehefrau Neisina Zemp (hiernach: Beschwerdegegner) fühlten sich durch den Inhalt des Beitrags in ihrer Persönlichkeit verletzt. Auf ihr Gesuch vom 7. Juni 2007 hin erliess der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg sofort im Sinne vorläufiger Massnahmen ("superprovisorisch") ein Verbot der Veröffentlichung. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerden, die sie in der Folge wieder zurückzogen (Verfügung 5A 385/2007 vom 2. August 2007 und Abschreibungsbeschluss des kantonalen Obergerichts vom 13. August 2007).
B.
Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erliess am 16. Oktober 2007 als vorsorgliche Massnahme ein Verbot der Veröffentlichung, setzte den Beschwerdegegnern eine Frist von zwanzig Tagen zur Einleitung des Hauptprozesses wegen Persönlichkeitsverletzung und behielt die Verlegung der Kosten des Massnahmenverfahrens dem Entscheid in der Hauptsache bzw. einem separaten Entscheid vor.
C.
Die Beschwerdeführer fochten das vorsorglich verfügte Verbot an. Die Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde und teilten mit, dass sie davon absehen würden, eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung im ordentlichen Verfahren einzureichen. Das Obergericht des Kantons Aargau schrieb das Beschwerdeverfahren als erledigt ab, auferlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdegegnern und verpflichtete die Beschwerdegegner, den Beschwerdeführern die obergerichtlichen Parteikosten zu bezahlen (Beschluss vom 10. März 2008).
D.
Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg regelte am 23. Mai 2008 die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmenverfahrens. Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'290.-- den Beschwerdeführern und verpflichtete die Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 6'456.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführer gelangten dagegen an das Obergericht des Kantons Aargau, das ihre Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil vom 25. August 2008).
E.
Dem Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführer, das Urteil vom 25. August 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, eventuell die gesamten Kosten des Verfahrens den Beschwerdegegnern solidarisch aufzuerlegen, den Beschwerdegegnern für das gesamte Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, die Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren zu entschädigen und festzustellen, dass der Gerichtspräsident Lenzburg mehrfach das rechtliche Gehör verletzt hat. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 haben die Beschwerdeführer ein vom Verfasser unterzeichnetes Exemplar des bereits der Beschwerde beigelegten Rechtsgutachtens nachgereicht.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
|
1 | Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
2 | Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden. |
3 | Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden. |
4 | Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführer rügen mehrfache Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragen, eine daherige Verletzung durch den Bezirksgerichtspräsidenten festzustellen (S. 4 f. Ziff. 1-7 der Beschwerdeschrift).
2.1 Dem Gerichtspräsidenten werfen die Beschwerdeführer vor, er habe ihre Vorbringen unter Ziff. III der Klageantwort vom 22. Juni 2007 ausser Acht gelassen und ihnen die Eingabe der Beschwerdegegner vom 29. Juni 2007 nicht zugestellt. Die Rüge und das dazugehörige Feststellungsbegehren sind unzulässig. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
2.2 Dem Obergericht werfen die Beschwerdeführer vor, es habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Ihre Rügen betreffen indessen eine materielle und keine formelle Rechtsverweigerung. Die Beschwerdeführer legen zunächst dar, weshalb das Obergericht ihre Einwände unrichtig beurteilt haben soll, und erblicken anschliessend eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht darin, dass das Obergericht ihre Ansicht nicht geteilt habe (S. 5 ff. vorab Ziff. 9, 12, 14, 17, 19, 21 und 23 der Beschwerdeschrift). Sie belegen damit selber, dass das Obergericht auf ihre Vorbringen eingegangen ist, die für sein Urteil wesentlichen Punkte angeführt und eine Begründung verfasst hat, auf Grund derer sie sich als Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnten. Mehr oder Anderes gewährleistet der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.3 Die Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
Die Beschwerdeführer rügen es als verfassungswidrig, dass das Obergericht ihnen die Gerichts- und Parteikosten des Massnahmenverfahrens auferlegt hat (S. 5 ff. der Beschwerdeschrift).
3.1 Gemäss Art. 28c Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
|
1 | Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
2 | Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden. |
3 | Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden. |
4 | Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
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1 | Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
2 | Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden. |
3 | Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden. |
4 | Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
3.2 Die Kostenfolgen des Massnahmenverfahrens werden in den Prozessordnungen und - wo Gesetzesbestimmungen fehlen - durch die Praxis unterschiedlich geregelt. Nach einer verbreiteten Lösung werden die Kosten einstweilen dem Gesuchsteller auferlegt unter Vorbehalt des Rückgriffs auf die unterliegende Partei (z.B. § 67 Abs. 4 ZPO/ZH) bzw. unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess oder beim Dahinfallen der Massnahme (z.B. § 237 lit. a ZPO/LU). Eine gegenteilige Praxis verpflichtet das Gericht, die Kosten des Massnahmenverfahrens in der Massnahmenverfügung selbst zu verlegen, und untersagt eine Verweisung des Kostenentscheids in das Urteil über die Hauptsache (vgl. COCCHI/TREZZINI, Codice di procedura civile ticinese massimato e commentato, Lugano 2000, N. 5 zu Art. 148 CPC; BERTOSSA/GAILLARD/GUYET/SCHMIDT, Commentaire de loi de procédure civile genevoise, Stand: Dezember 2001, N. 2 Abs. 2 zu Art. 176 LPC). Gleichsam vermittelnd findet sich auch die Variante, wonach das Gericht zu entscheiden hat, ob die Kosten des Massnahmenverfahrens zur Hauptsache zu schlagen oder separat zu verteilen sind (z.B. Art. 109 CPC/VD; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7296). Letzternfalls erfolgt die
Verlegung der Kosten nach dem Obsiegen und Unterliegen mit den im Massnahmenverfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N. 4b zu Art. 326 ZPO/BE; Urteil 5P.496/2006 und 5P.497/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.2, in: SZZP 2007 S. 169 f. mit Hinweisen). In Anbetracht der verschiedenen Lösungen erscheint es nicht als willkürlich, dass das Obergericht die bezirksgerichtliche Verfügung nicht beanstandet hat, die Regelung der Kosten des Massnahmenverfahrens - umfassend die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen - einem separaten Entscheid vorzubehalten und diese Kosten nach dem Obsiegen und Unterliegen im Massnahmenverfahren zu verlegen (E. 2.1 S. 7 f. und E. 2.4 S. 9 des angefochtenen Urteils). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer entspricht die Vorgehensweise der kantonalen Praxis (vgl. BÜHLER/ EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A. Aarau 1998, N. 6b und N. 6e zu § 307 ZPO/AG mit Hinweisen).
3.3 Der zweite Hauptstreitpunkt betrifft die Frage, inwiefern die Verlegung der Kosten des Massnahmenverfahrens vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängt und namentlich den Fall berücksichtigen muss, dass die im Massnahmenverfahren obsiegenden Gesuchsteller und heutigen Beschwerdegegner auf die Durchführung des Hauptverfahrens verzichtet haben.
3.3.1 Übereinstimmend mit verschiedenen kantonalen Vorschriften sieht Art. 28e Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
3.3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer besteht indessen kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Kosten des Massnahmenverfahrens zwingend dem Ausgang des Hauptprozesses folgen. Die Kostenauflage zu Lasten des im Massnahmenverfahren unterliegenden Gesuchsgegners kann endgültig sein, selbst wenn der Gesuchsteller den Hauptprozess nicht durchführt. Die Lösung beruht auf der Annahme, dass das Massnahmenverfahren, bei dem eine vorläufige Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage genügt, ein separates, vom Hauptprozess zu unterscheidendes Verfahren ist. Dementsprechend werden die Kosten für jedes Verfahren getrennt auferlegt. Entscheidend ist für die Kostenverlegung im Massnahmenverfahren dann allein, ob die Voraussetzungen des vorsorglichen Rechtsschutzes von der einen Partei zu Recht behauptet und von der anderen Partei zu Unrecht bestritten worden sind. Bejaht das Gericht diese Voraussetzungen, unterliegt der Gesuchsgegner im Massnahmenverfahren und hat die Kosten dieses Verfahrens ungeachtet der Möglichkeit zu tragen, dass die Massnahme nach eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptverfahren oder zufolge unterbliebener Klage dahinfällt. In einer vergleichbaren Situation hat sich das Bundesgericht
befunden, wenn es - unter Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (OG) - eine staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben hat, ohne das Ergebnis der Neubeurteilung durch die untere Instanz vorauszusehen. Auch in einem solchen Fall wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdegegner auferlegt, obwohl der Prozessausgang offen blieb. Aus den dargelegten Gründen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Kostenauflage zu Lasten des im Massnahmenverfahren ganz oder teilweise unterlegenen Gesuchsgegners jeweilen nicht als willkürlich beanstandet (vgl. Urteil 5P.496/2006 und 5P.497/2006 vom 22. Januar 2007 E. 4.1, in: SZZP 2007 S. 170 mit Hinweisen; vgl. zum Immaterialgüterrecht, dessen Bestimmungen teilweise auf die Art. 28c
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
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1 | Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
2 | Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden. |
3 | Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden. |
4 | Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden. |
3.3.3 Mit Blick auf die verschiedenen Lösungen, die unter Willkürgesichtspunkten als zulässig erscheinen, kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht die Kosten des Massnahmenverfahrens - umfassend die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen - ungeachtet des Verzichts auf die Einleitung des Hauptprozesses verlegt hat.
3.4 Neben den beiden Hauptfragen sind weitere Punkte der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen streitig:
3.4.1 Die Beschwerdeführer haben gegen den bezirksgerichtlichen Massnahmenentscheid vom 16. Oktober 2007 Beschwerde beim Obergericht eingelegt. Während des Verfahrens der kantonalen Beschwerde haben die Beschwerdegegner erklärt, dass sie auf eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung im ordentlichen Verfahren verzichten würden (Bst. C hiervor). Auf Grund dieses Verzichts, Klage zu erheben und damit den Hauptprozess einzuleiten, durfte das Obergericht willkürfrei annehmen, die vorsorglichen Massnahmen seien dahingefallen (vgl. Art. 28e Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Kostentragung entscheidet, wenn der Prozess gegenstandslos wird. Die Regelung in § 114 ZPO/AG, wonach bei Rückzug der Klage die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind, hätte unter Willkürgesichtspunkten nur angewendet werden müssen, wenn das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zurückgezogen worden wäre, was hier aber nicht geschehen ist (vgl. E. 2.3 und E. 2.4 Abs. 1 S. 8 f. des angefochtenen Urteils).
3.4.2 Im Rahmen seines Ermessensentscheids nach § 116 ZPO/AG durfte das Obergericht willkürfrei den Verzicht der Beschwerdegegner, das Hauptverfahren einzuleiten, ausser Betracht lassen (E. 3.3 hiervor) und folglich auf den mutmasslichen Ausgang des Massnahmenverfahrens abstellen (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 2 zu § 116 ZPO/AG, 2. Lemma). Es hat dazu festgehalten, die Beschwerdeführer hätten nicht substanziiert in Abrede gestellt, dass das Begehren der Beschwerdegegner um Erlass vorsorglicher Massnahmen berechtigt gewesen sei (E. 2.4 Abs. 2 S. 9 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer rügen diese Beurteilung in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise als willkürlich (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
3.4.3 Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die Prozessordnungen, die die Kosten im Massnahmenentscheid selbst regeln (E. 3.2 hiervor), eine - hier auf § 308 ZPO/AG gestützte - Schadenersatzforderung im nachfolgenden Hauptprozess zulassen für den Fall, dass sich die Kostenauflage als unrichtig erweisen sollte (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 6b zu § 307 ZPO/AG). Eine § 308 ZPO/AG vergleichbare Bestimmung enthält Art. 28f
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
die Botschaft, a.a.O., S. 672), erscheint es nicht als willkürlich, dass das Obergericht die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführer aus dem summarischen Massnahmenverfahren weggewiesen hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (E. 3 S. 9 des angefochtenen Urteils). Es bleibt den Beschwerdeführern damit unbenommen, die ihnen im Massnahmenverfahren auferlegten Gerichts- und Parteikosten als allfälligen Schaden auf dem ordentlichen Prozessweg vor den zuständigen kantonalen Gerichten geltend zu machen.
3.5 Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmenverfahrens nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.
Die Verlegung der Kosten und Parteientschädigungen des Massnahmenverfahrens rügen die Beschwerdeführer nicht nur als willkürlich, sondern auch als Verstoss gegen die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Inwiefern die angerufene Meinungsäusserungsfreiheit hier eine andere Beurteilung als diejenige unter dem Blickwinkel der Willkür (E. 3 hiervor) nahelegen könnte, tun die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Insgesamt ist eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit weder ersichtlich noch dargetan.
5.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli von Roten