Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_410/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
4. E.A.________,
5. F.A.________,
6. G.A.________,
7. K.K.________,
5 und 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Philippe Klein,
Beklagte und Beschwerdegegner.

Gegenstand
erbrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. H.A.________, G.A.________, F.A.________ und L.K.-A.________ sind die Kinder der Ehegatten I.A.________, gestorben im Jahr 1943, und J.A.________, gestorben im Jahr 1978.

A.b. H.A.________ schloss am 3. September 1999 mit dem Staatsarchiv des Kantons Thurgau im Namen der "Familie A.________" einen Hinterlegungsvertrag betreffend das Archiv des Thurgauischen Gerichtsherrenstandes 1504-1804. Das sog. Gerichtsherrenarchiv befindet sich seither als Dauerleihgabe im Staatsarchiv.

A.c. Im Jahr 2000 starb L.K.-A.________. Einzige Erbin ist ihre Tochter K.K.________.

A.d. H.A.________ starb im Jahr 2008. Seine Erben sind die Ehefrau B.A.________ und die Kinder A.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________.

A.e. A.A.________ verlangte im Mai 2011 vom Staatsarchiv und im November 2012 vom Kanton Thurgau erfolglos die Herausgabe des Gerichtsherrenarchivs. Eine Herausgabe-, eventuell Schadenersatzklage gegen den Kanton Thurgau zog er im März 2013 zurück. Andere Mitglieder der Familie A.________ teilten der Regierung des Kantons Thurgau mit, dass sie den Hinterlegungsvertrag als gültig erachteten.

B.

B.a. Im April 2013 hob A.A.________ (Kläger) ein erbrechtliches Verfahren gegen die Nachkommen seines Grossvaters an, d.h. gegen seine Mutter und seine Geschwister als Miterben seines Vaters (Beklagte 1-4), gegen seine beiden Onkel (Beklagte 5 und 6) sowie gegen seine Cousine (Beklagte 7). Als erstgeborener Sohn der Familie A.________ beanspruchte er das Gerichtsherrenarchiv und zwei Adelsbriefe zu Eigentum. Seine Begehren lauteten zunächst dahin, ihm den Nachlass seines Grossvaters betreffend Gerichtsherrenarchiv und Adelsbriefe zuzuweisen. Anwaltlich neu vertreten beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Münchwilen die Feststellung, dass der Nachlass seines Grossvaters vollständig geteilt ist und dass das Gerichtsherrenarchiv und die Adelsbriefe durch Realteilung an seinen Vater übergegangen sind. Im Eventualstandpunkt verlangte er die Teilung des grossväterlichen Nachlasses und die Zuweisung des Gerichtsherrenarchivs und der Adelsbriefe an die Erbengemeinschaft seines Vaters. Mit ihren Gegenrechtsbegehren brachten die Beklagten im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sie sich am Prozess nicht beteiligten (Beklagte 3, 4 und 7) oder an der Hinterlegung der Urkunden im Staatsarchiv nichts ändern wollten (Beklagte 1, 2, 5 und 6).

B.b. Das Bezirksgericht Münchwilen führte am 29. April 2014 die Hauptverhandlung durch, erliess am 25. September 2014 einen Beweisbeschluss und lud am 30. Oktober 2014 auf den 9. Dezember 2014 zur Beweisverhandlung vor. Mit Brief vom 1. November 2014 erklärte der Kläger dem Beklagten 6, zu dessen Gunsten auf die Adelsbriefe und auf das Gerichtsherrenarchiv unwiderruflich zu verzichten. Eine Kopie des Briefes stellte der Kläger dem Präsidenten des Bezirksgerichts zu. Das Bezirksgericht gab den Parteien davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme. Die auf den 9. Dezember 2014 angesetzte Beweisverhandlung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

B.c. Das Bezirksgericht beschloss am 9. Dezember 2014, das Verfahren werde zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers als erledigt vom Protokoll abgeschrieben, habe doch der Kläger persönlich sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Beklagten 6 gültig und unwiderruflich seinen Verzicht auf die Adelsbriefe und das Gerichtsherrenarchiv ausgesprochen und deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Klage mehr (Entscheid vom 9. Dezember 2014).

C.

Auf Berufung des Klägers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau den bezirksgerichtlichen Abschreibungsbeschluss (Entscheid vom 21. April 2015).

D.

Mit Eingabe vom 12./13. Mai 2015 beantragt der Kläger dem Bundesgericht sinngemäss, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und den Präsidenten des Bezirksgerichts zur Edition zweier Beweise anzuhalten. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft einen Erbteilungsstreit und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Angaben des Klägers und den obergerichtlichen Feststellungen (E. 6 S. 16) Fr. 500'001.-- beträgt und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Klägers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Im Gegensatz zum Abschreibungsbeschluss nach Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (Art. 241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.2) kann der Abschreibungsbeschluss wegen nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 242
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen - Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
ZPO mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Urteil 4A_272/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 1). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491.
BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

2.

Die kantonale Berufung hatte die Frage zum Gegenstand, ob der Kläger gegenüber dem Gericht und gegenüber dem Beklagten 6 rechtswirksam erklärt hat, zu Gunsten des Beklagten 6 auf seine Ansprüche an den eingeklagten Gegenständen (Gerichtsherrenarchiv und Adelsbriefe) zu verzichten. Das Obergericht hat - wie zuvor das Bezirksgericht - dafürgehalten, die Verzichtserklärung des Klägers vom 1. November 2014 sei rechtsverbindlich (E. 4d S. 14 f. des angefochtenen Entscheids). Der Kläger nimmt auf diese gerichtliche Beurteilung ausdrücklich Bezug, rügt sie aber lediglich als Ausrede und legt damit nicht dar, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 und 115 E. 2 S. 116). Soweit sie die Gültigkeit der Verzichtserklärung betrifft, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger auf seine Ansprüche an den eingeklagten Gegenständen zugunsten des Beklagten 6 wirksam verzichtet hat. Mit seinem Verzicht ist das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung seiner Klage nachträglich entfallen (vgl. BGE 114 II 189 E. 2 S. 190; 122 III 279 E. 3a S. 282), so dass das Verfahren abzuschreiben war (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).

3.

Eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs erblickt der Kläger darin, dass seinem am 26. November 2013 in der Replik gestellten Editionsbegehren betreffend die Adelsbriefe nicht entsprochen worden sei, mit denen er sein besseres Recht an der Zuweisung der historischen Urkunden hätte beweisen wollen (S. 8 f. Rz. 31-34 der Replik, act. 35 der bezirksgerichtlichen Akten). Das Obergericht ist darauf eingegangen und hat festgehalten, im Zeitpunkt der Verzichtserklärung sei das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen, vor dessen Abschluss aber vom Kläger der Verzicht auf seine Ansprüche an den eingeklagten Gegenständen erklärt worden, so dass die Berufungsanträge des Klägers, den Gerichtspräsidenten aufzufordern, die genannten Beweise endlich in sein Verfahren aufzunehmen, ins Leere stiessen (E. 5b S. 15 f. des angefochtenen Entscheids). Die obergerichtliche Beurteilung der klägerischen Editionsbegehren kann nicht beanstandet werden. Die beweispflichtige Partei hat zwar in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; BGE 133
III 295
E. 7.1 S. 299). Zum Beweis unerheblicher Tatsachen zugelassen zu werden, verleiht das Bundesrecht jedoch keinen Anspruch (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226), und unerheblich wurde die Tatsachengrundlage für das bessere Recht an den eingeklagten Gegenständen, nachdem der Kläger darauf zugunsten des Beklagten 6 rechtswirksam verzichtet hatte und damit das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung seiner Klagebegehren dahingefallen war (E. 2 hiervor). Soweit sie sich gegen die Verweigerung der Urkundenedition richtet, muss die Beschwerde abgewiesen werden.

4.

Die Schilderungen des Klägers zum Verhalten von Thurgauer Medien und Behördenmitgliedern sowie zu Erlebnissen am Bezirksgericht stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Dessen Rechtswidrigkeit ist nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 und 115 E. 2 S. 116).

5.

Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Kläger wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_410/2015
Datum : 09. Juni 2015
Publiziert : 02. Juli 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Erbteilung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 241 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
242
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen - Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
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