Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-8437/2007
{T 0/2}

Urteil vom 14. Dezember 2009

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
MWST (1/01-4/05); Subvention; Leistungsaustausch.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ (Steuerpflichtige, Beschwerdeführerin) ist als Verein organisiert. Gemäss ihrer Darstellung ging sie aus der per 2004 erfolgten Angliederung der Y._______ an die Z._______ hervor. Sie bezweckt gemäss ihren eigenen Angaben weiterhin u.a. "die Aufklärung der Bevölkerung über alle Fragen einer gesunden Ernährung mit aktuellen, wissenschaftlich gesicherten und ausgewogenen Massnahmen der Ernährungsinformation, -erziehung und -ausbildung". Sie wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) am 4. Dezember 2003 rückwirkend per 1. Januar 1998 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

B.
Die Steuerpflichtige richtete sich am 28. April 2004 zur Abklärung der Steuerbarkeit verschiedener von ihr ausgeübter Tätigkeiten an die ESTV. Betreffend die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhaltenen Gelder stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich um Subventionen. Die ESTV äusserte sich dazu im Schreiben vom 20. September 2004. Sie kam nach Prüfung der eingereichten Verträge zum Schluss, die Zahlungen des BAG seien an konkret einforderbare Gegenleistungen gebunden, weshalb ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Hinsichtlich dieser Frage entwickelte sich ein Schriftenwechsel, in dessen Verlauf die Steuerpflichtige einen anfechtbaren Entscheid verlangte, welchen die ESTV am 7. Juni 2006 erliess. Die ESTV stellte fest, sie habe von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2005 zu Recht Fr. 162'705.-- Mehrwertsteuern (zuzüglich Zins) nachgefordert. Sie stützte ihre Forderung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von einem Leistungsaustausch auszugehen sei, wenn - wie bei der Steuerpflichtigen - ein detaillierter Vertrag vorliege und die Zahlungsempfängerin in der Art und Weise der Leistungserbringung nicht frei sei.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 10. Juli 2006 Einsprache. Sie hielt daran fest, bei den Zahlungen des BAG handle es sich um Subventionen. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2007 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und legte die geschuldete Mehrwertsteuer auf Fr. 120'951.-- (zuzüglich Zins) fest. Eine Kontrolle gemäss Art. 62
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MWSTG wurde vorbehalten. Zur teilweisen Gutheissung führte die Berücksichtigung einer Entgeltsminderung sowie die Anwendung der Pauschalsteuersatz-Methode. In der Hauptsache hielt die ESTV aber daran fest, dass zwischen dem BAG und der Steuerpflichtigen ein Leistungsaustausch vorliege.

D.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht mit den - unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellten - Rechtsbegehren: (1.) Der Entscheid der ESTV sei aufzuheben; (2.) die Steuerschuld aus den strittigen Verträgen zwischen dem BAG und der Beschwerdeführerin sei auf Fr. 0.--, eventualiter auf einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag festzusetzen; (3.) die Vorinstanz sei anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin allenfalls bereits geleisteten Zahlungen zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihre Aktivitäten unzutreffend dargestellt, und darauf basierend den falschen Schluss gezogen, es liege ein Leistungsaustausch vor. Tatsächlich hätten die zwischen ihr und dem BAG abgeschlossenen Verträge "Subventionscharakter". Zur Abgrenzung des Subventionsbegriffs vom Leistungsaustausch verwies sie auf definierte Abschnitte in der Einspracheschrift.

In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 schloss die Vorinstanz auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch Steuerpflichtige getätigte Umsätze aus der Lieferung von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht worden sind (Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
und b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 7 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
1    Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
a  sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
b  die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt.
2    Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.10
3    Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
a  über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
b  mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.11
MWSTG). Lieferungen und Dienstleistungen liegen auch vor, wenn sie kraft Gesetz oder aufgrund behördlicher Anordnungen erfolgen (Art. 8
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
MWSTG).
2.2
2.2.1 Damit im Sinne der Mehrwertsteuer überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Dies verlangt, dass einer Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber steht. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
MWSTG]). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich des MWSTG (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-46/2007 vom 10. November 2009 E. 3.1, A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.2.1, A-1441/2006 vom 18. September 2008 E. 2.1; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc).
2.2.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6038/2008 und A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2). Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6038/2008 und A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.3; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).

2.3 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
MWSTG; vgl. BGE 126 II 451 E. 6). Dazu gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
MWSTG).
2.4
2.4.1 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 33 Abs. 6 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
MWSTG "Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet werden". Diese fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen der Steuer nicht.

Eine allgemein anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt es im schweizerischen Recht allerdings nicht; auch das MWSTG enthält keine Begriffsbestimmung. Das Bundesgericht hat sich seit der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahre 1995 wiederholt mit dem Subventionscharakter von Zahlungen (Beiträgen) befasst. Es umschreibt Subventionen allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führe. Für die Subvention sei wesentlich, dass sich die Empfängerin in einer Weise verhalten würde und Aufgaben erfülle, die dem mit der Subventionierung verfolgten öffentlichen Zweck entsprächen und zur Verwirklichung dieses Zweckes geeignet erschienen. Seien mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und sei die Subventionsempfängerin frei, wie sie - allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrages an sie - die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen wolle, so deute dies auf eine Subvention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolge die Subventionierung ohne wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung, wie das für die Annahme einer steuerbaren Lieferung oder Dienstleistung vorausgesetzt werde. Subventionen seien damit von vornherein nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustausches, sie seien nicht Entgelt für eine vom Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung und flössen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ein (BGE 126 II 443 E. 6b-e, Urteile des Bundesgerichts vom 1. September 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 248 E. 2.2, 2.3, vom 25. August 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 170 f. E. 6, 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.2 und 3.3; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-46/2007 vom 10. November 2009 E. 3.5, A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.4.1, A-1441/2006 vom 18. September 2008 E. 2.3).
Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der Subvention und der ihr gleichgestellten anderen Beiträge der öffentlichen Hand vom steuerbaren Entgelt indessen als schwierig erweisen. Es ist daher jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 248 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.4.2, A-1548/2006 vom 2. September 2008 E. 3.3, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.3.3).
2.4.2 Weiter hat sich das Bundesgericht mit dem Begriff des "Leistungsauftrags" (Art. 33 Abs. 6 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
MWSTG, Art. 8 der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) auseinandergesetzt. Dieser zeige lediglich an, dass die Subvention voraussetze, dass die Subventionsempfängerin eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnehme und die Subvention in der Regel davon abhängig sei, dass die Aufgabe fortgeführt werde. Insofern bestehe eine Bindungswirkung der Subvention. Der Leistungsauftrag wolle im Zusammenhang mit Subventionen sicherstellen, dass sie im vorgegebenen öffentlichen Interesse verwendet würden und die Empfängerin der Subvention nicht einseitig auf die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe verzichte. Auch bei Vorliegen eines "Leistungsauftrages" sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Subvention handle (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 248 E. 2.3).

2.5 Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) stützt sich (u.a.) auf die dem Bund eingeräumte Kompetenz zum Schutze der Gesundheit (Art. 18 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Demgemäss sorgt der Bund dafür, dass die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert wird. Er kann die Öffentlichkeit auch über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informieren (Art. 12 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht - 1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
1    Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a  das Produktionsland;
b  die Sachbezeichnung;
c  die Zutaten.
2    Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3    Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4    Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5    Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
LMG). Im Weiteren kann er die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer Institutionen unterstützen (Art. 12 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht - 1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
1    Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a  das Produktionsland;
b  die Sachbezeichnung;
c  die Zutaten.
2    Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3    Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4    Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5    Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
LMG).

3.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die zur Diskussion stehenden (acht) Verträge, die das BAG mit der Beschwerdeführerin geschlossen hat, jeweils zu einem Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuer führten.

3.1 Das BAG initiierte (teilweise zusammen mit anderen Institutionen) verschiedene Programme zur Thematik Ernährung und Gesundheit. Es handelte sich dabei um "Schulen und Gesundheit", "Aktionsplan Ernährung und Gesundheit: Eine Ernährungspolicy für die Schweiz" (nachfolgend: "Schweizerische Ernährungspolicy") und "bildung + gesundheit Netzwerk Schweiz". Um diese Programme zu verwirklichen, griff das BAG auf die Dienste der Beschwerdeführerin zurück. Im Rahmen dieser Programme kamen folgende Verträge zustande:
3.1.1 "_______ Kompetenzzentrum Ernährung" vom 15. Mai 2000 (Beschwerdebeilage [BB] 3, nachfolgend: V-B3);
3.1.2 "Ernährungsinformation Schweiz" vom 27./28. Februar/1. März 2001 (BB 4, V-B4), "Z._______-Ernährungsinformation Schweiz, Folgevertrag 2002" vom 21./22. Mai 2002 (BB 5, V-B5), "Z._______- Ernährungsinformation Schweiz, Folgevertrag 2003/Abgeltungsvertrag 2002" vom 3./6. Januar 2003 (BB 6, V-B6);
3.1.3 "Aufbauphase_______" vom 5./10./11. Dezember 2003 (BB 7, V-B7);
3.1.4 "Begleitung Lehrmittel _______" vom 10./15. Dezember 2004 (BB 8, V-B8);
3.1.5 "Z._______ 2004, Fast Food und Gesundheit, Leistungsvertrag" vom 27. Januar/30. März 2004 (BB 9, VB-9), "X._______ 2005, Fast Food und Gesundheit, Leistungsvertrag" vom 20./24. Januar 2005 (BB 10, V-B10).

3.2 Sämtliche Verträge sind - soweit hier interessierend - wie folgt strukturiert:

1. Grundlagen (Rechtsgrundlagen, Strategische Grundlagen)
2. Zielsetzung und Wirkung des Vertrages (Outcome); gegliedert
in: Zielsetzung, Wirkungsumschreibung, Wirkungsindikatoren
3. Auftrag

3.1 Auftragsumschreibung

3.2 Endprodukt/-leistung (Ausstoss [output]); gegliedert in:
Ausstoss (Produkt/Leistung), Quantitative Indikatoren,
Qualitative Indikatoren

3.3 Meilensteine, Zwischenziele (inkl. Erreichungstermine)

3.4 Berichterstattung
4. Vertragsdauer, Inkrafttreten, Beendigung
5. Vergütung und Fälligkeit
(...)

Gemeinsam ist diesen Verträgen, dass sie als Rechtsgrundlage Art. 12
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht - 1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
1    Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a  das Produktionsland;
b  die Sachbezeichnung;
c  die Zutaten.
2    Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3    Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4    Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5    Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
LMG nennen (vgl. jeweils Ziffer 1). Bis auf einen Vertrag (V-B4) enthalten alle Verträge den Vermerk "Allfällige MWSt inbegriffen. Die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht und die Entrichtung dieser Steuer ist Sache des Vertragsnehmers" (jeweils Ziffer 5).

Zu den Inhalten dieser Verträge im Einzelnen:
3.3
3.3.1 V-B3: Dieser Vertrag wurde vom BAG in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) initiiert. Als strategische Grundlage wird das Rahmenprogramm "Schulen und Gesundheit" genannt. Es geht um die Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung und Prävention im Schulbereich (vgl. Ziffer 1). Der Vertragsschluss basiert auf der auf die Wettbewerbsausschreibung des BAG (BB 19 und 21) hin erfolgte Projekteingabe der Beschwerdeführerin (BB 20).

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Aufbau eines Kompetenzzentrums "Ernährung" beauftragt (Ziffer 3.1). Zu dessen Aufgaben gehörte u.a. die "Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Beurteilung bereits eingereichter sowie künftiger Projekteingaben" (Ziffer 3.1.1), die "Verwaltung und Zuteilung der zur Verfügung stehenden Mittel nach Massgabe des Rahmenprogramms Schulen und Gesundheit" (Ziffer 3.1.2), die "Einsetzung einer fünfköpfigen, interdisziplinären Steuergruppe zur fachlichen Prüfung von Projekteingaben" (Ziffer 3.1.3), deren Aufgabenkatalog in Ziffer 3.1.4 verankert wurde, die "Definition und Initiierung neuer Projekte in Kooperation mit definierten Trägerschaften" und Partnern (vgl. Ziffer 3.1.5) sowie die "Begleitung und fachliche Beratung der Projektleiter und Trägerschaften" (vgl. Ziffer 3.1.6). Zum Auftrag der Beschwerdeführerin gehörte weiter die Koordination und Förderung dreier vom BAG als förderungswürdig bezeichneter Projekte (Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 3.2). Es handelte sich um die Projekte "A_______" zur Bewegungs- und Ernährungserziehung (Schulstufe); "B._______" zur Ernährungserziehung in fünf Modulen (Schulstufe) sowie Angeboten zur Lehrerfortbildung und um das Projekt "C._______" zur Prävention von Essstörungen (Schulstufe) (Ziffer 3.3).

Als Ziel des Vertrages wurde u.a. formuliert: "Die Projekte A._______. B._______ und C._______ sind in Lehrerkreisen bekannt und werden in Schulen verschiedener Stufen eingesetzt"; "B._______: Die Module gelangen auch in der Romandie zur Anwendung" (vgl. Ziffer 2, Wirkungsindikatoren). Es wurden verschiedene quantitative und qualitative Indikatoren für das bzw. die zu erbringende "Endprodukt/-leistung" festgelegt (vgl. Ziffer 3.3). Dazu gehören (neben anderen): "Pretest der einzusetzenden Module auf der entsprechenden Altersstufe" (quantitativer Indikator); und: "Die Ergänzungs- und Korrekturwünsche der Adressaten (Lehrer und Schüler einer bestimmten Stufe) werden ins Projekt integriert (Nachweis)" (qualitativer Indikator); zusätzlich war zu "analysieren": "Statistische Zahlen zur Verarbeitung des Moduls; Messung der Verständlichkeit und der Attraktivität; Beurteilung des Wissensgewinns und, sofern möglich, von Einstellungs- und Verhaltensänderungen bei den Adressaten; Beurteilung des Preises, des Handlings und des Gesamtnutzens durch Lehrkräfte" (qualitative Indikatoren).
3.3.2 VB-4, VB-5, VB-6: Diese drei Verträge wurden im Rahmen der "Schweizerischen Ernährungspolicy" abgeschlossen (vgl. jeweils Ziffer 1), die verschiedene Massnahmen zur Verbesserung des menschlichen Ernährungs- und Bewegungsverhaltens umfasst. Grundlage bildeten die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die vom BAG für die Schweiz angepasst wurden.

Der Auftrag war jeweils umschrieben mit "Information der Öffentlichkeit über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche für die Gesundheitsvorsorge von Bedeutung sind (...)" (vgl. jeweils Ziffer 3.1). Konkret hatte die Beschwerdeführerin folgende Leistungen zu erbringen (vgl. jeweils Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 3.2):
Aufgrund des Ziels des BAG, der allgemeinen Bevölkerung die acht wichtigsten Ernährungsbotschaften zu vermitteln, wurde die Beschwerdeführerin beauftragt, 10'000 Exemplare [nachfolgend: Ex.] des Merkblattes "_______" (in deutsch, französisch und italienisch) abzufassen (die Lieferung einer bestimmten Anzahl von Exemplaren galt hier [wie auch in den nachfolgend genannten Fällen] als quantitativer Indikator);
mit dem Ziel, u.a. den Schwangeren eine leicht lesbare Orientierungshilfe zu bieten, sollte die Beschwerdeführerin 4'500 Ex. der Broschüre "_______" verfassen;
um die "_______" auch in der Romandie zu verbreiten, sollte die Beschwerdeführerin 1'500 Ex. in französischer Übersetzung bereitstellen;
um den Heranwachsenden wichtige Studienergebnisse und innovative Gesundheitsförderungsprojekte zu vermitteln, bestellte das BAG 8'500 Ex. (Publikation)";
um Basisinformationen über den Ernährungsstatus zu vermitteln, verlangte das BAG die Schaffung eines Testes zur Beurteilung der individuellen Ernährungsweisen, die "_______" (Auflage ad hoc);
sodann bestellte das BAG 10'000 Ex. der CD-Rom (in Hardbox mit Cover) der _______, 9'000 Ex. der Broschüre "_______", (Publikation), 8'500 Ex. (Publikation), 18'000 Ex. der (Publikation), 8'500 Ex. (Publikation);
die Beschwerdeführerin wurde sodann mit der Planung einer nationalen Fachtagung zum Thema "_______" (die Planung musste dem BAG zur Genehmigung vorgelegt werden [qualitativer Indikator]) beauftragt;
darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin einen Kriterienkatalog, der als internes Arbeitsinstrument dienen soll, zur Sammlung und Bewertung von Unterrichtsmaterialien zu entwickeln und ein vollständiges Konzept des Projekts "_______" (interaktives Lernprogramm zur Verbesserung des individuellen Ernährungsverhaltens) zu erarbeiten;
weiter wurde die Beschwerdeführerin mit "D._______", einem Informationsdienst für Ernährungsfragen, zur täglichen Auskunftserteilung verpflichtet sowie zur Weiterführung der internen Evaluation dieses Projekts; als qualitativer Indikator wurde formuliert: "Jeder, der einen Zugang zum Internet besitzt, kann sich informieren über Ernährungsfragen";
das BAG bestellte bei der Beschwerdeführerin das (Teil)projekt "_______" gemäss der durch das BAG ergänzten Offerte, und es beauftragte sie - ebenfalls gemäss der durch das BAG ergänzten Offerte - mit dem "Redesign der Z._______ Homepage".
3.3.3 VB-7: Als strategische Grundlage wurde das Programm "bildung + gesundheit Netzwerk Schweiz" genannt. Dies ist ein Joint Venture des BAG und der EDK. Zentrales Anliegen des Netzwerks ist die "Qualifizierung von Bildung durch Gesundheit und die Qualifizierung von Gesundheit durch Bildung" (vgl. Ziffer 1).

Die Beschwerdeführerin erhielt den Auftrag, das Kompetenzzentrum für Schulen "Ernährung _______" aufzubauen und zu zertifizieren (Ziffer 3). Das BAG erwartete folgende "Endprodukte/-leistungen" (vgl. Ziffer 3.2):
Die dem Wissensmanagement dienende Zeitschrift "_______", die aktuelle Ernährungsthemen aufgreifen und spezifische Inhalte für Lehrkräfte beinhalten soll, wobei festgelegt wurde, dass diese viermal jährlich zu erscheinen hat, die Abonnements um 300 zunehmen müssen (quantitative Indikatoren) und der Bildungsbereich über das Angebot informiert ist (qualitativer Indikator);
das Projekt "B._______" (ein Medium zur Ernährungserziehung) in drei Modulen, in ergänzter und überarbeiteter Folgeauflage mit je 1000 Ex. in deutscher und französischer Sprache;
im Sinne des Wissensmanagements das "Projekt zur Beurteilung von Unterrichtsmaterialien über Ernährung" (wobei jährlich 8-10 neue Medien zu beurteilen sind [quantitativer Indikator]);
das Projekt "_______", eine Sammlung von Unterrichtshilfen für Lehrkräfte zu den Themen Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente und Makronährstoffe;
ein "monatlicher Newsletter für (Adressaten)" mit 1-2 aktuellen Schwerpunkten zur Ernährung sowie Informationen über die Angebote von "_______" (quantitativer Indikator);
den Betrieb der Internet-Homepage des Z._______ mit didaktischen Inhalten sowie die Koordination und Abstimmung aller Aktivitäten mit den Partnern von "_______".
3.3.4 V-B8: Als strategische Grundlage dieses Vertrages wird "bildung + gesundheit Netzwerk Schweiz" genannt (vgl. Ziffer 1).

Der Vertrag hatte die Begleitung des Lehrmittels "_______" zum Inhalt. Dieses Buch soll "zu mehr, zu bewussterer und zu gezielterer Bewegung" anregen (vgl. Anhang VI). Der Auftrag der Beschwerdeführerin war die fachliche Begleitung und Begutachtung des Feinkonzepts dieses Lehrmittels im Bereich der Ernährungsfragen. Dabei hatte die Beschwerdeführerin zu garantieren, dass die dazu vermittelten Inhalte sachlich richtig und dem aktuellen Forschungsstand entsprachen (quantitative Indikatoren) (vgl. Ziffer 3.2).
3.3.5 VB-9, VB-10: Diese Verträge zum Thema "Fast-Food und Gesundheit" wurden im Rahmen der "Schweizerischen Ernährungspolicy" abgeschlossen (vgl. jeweils Ziffer 1). Zum Ziel des Projekts gehörte die Klärung der Frage, wie sich der regelmässige Konsum von Schnellgerichten auf die Gesundheit auswirkt.

Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich mit diesen Verträgen zu folgenden Leistungen:
Zur Erarbeitung eines Konzepts und eines Detailbudgets "Fast Food & Gesundheit" 2004 bzw. 2005 (Konzept und Budget waren vom BAG jeweils genehmigen zu lassen [qualitativer Indikator]);
zur Durchführung und Evaluation der nationalen Fachtagung vom _______ (das Programm war dem BAG zur Genehmigung vorzulegen [qualitativer Indikator]);
zur Erstellung des "(Bericht)" (dieser war dem BAG zur Genehmigung vorzulegen [qualitativer Indikator]) und der Schlussabrechnung, zur Bereitstellung einer Medienmitteilung zum "(Bericht)" sowie zur Ermöglichung des online-Zuganges zu diesem Bericht;
zur Bereitstellung von 8'500 Ex. der (Publikation) samt Schlussbericht und Schlussabrechnung;
zur Weiterführung des Informationsdienstes "D._______", wobei die Gewährleistung der Erreichbarkeit per "Telefon-Hotline, E-Mail/ Homepage, Fax/Brief" in deutsch und französisch vereinbart wurde (quantitativer Indikator);
zur Durchführung des Workshops "_______" im Rahmen der nationalen Gesundheitsförderungskonferenz; dabei hatte die Beschwerdeführerin u.a. "realistische Massnahmen zur Gesundheitsförderung / Übergewichtsprävention im Setting Schnellverpflegungsgastronomie" zu formulieren;
zur Durchführung eines "Roundtables" mit Anbietern von Fast Food;
zur Evaluierung der nationalen Fachtagung vom _______, einschliesslich der Ermöglichung des online-Zuganges zu den Abstracts der Referate dieser Fachtagung sowie zur Erstellung eines Schlussberichts und der Schlussabrechnung;
zur Erarbeitung des Evaluationsberichts, der Jahresstatistik betreffend die Beratertätigkeit sowie der Schlussabrechnung mit Belegen für den Informationsdienst "D._______".

3.3.6 Das BAG verpflichtete sich demgegenüber jeweils, der Beschwerdeführerin auf der Basis des konkreten Budgets bzw. der konkreten Offerte die Gesamtkosten in jeweils vereinbarter Höhe zu vergüten. Es wurden Teilzahlungen festgelegt, die nach Erreichen eines Zwischenziels bzw. Meilensteins gegen Rechnungsstellung zu begleichen waren (jeweils Ziffer 5).
3.4
3.4.1 Die Durchsicht der einzelnen Verträge ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin zu zahlreichen und vielfältigen Leistungen verpflichtete. Die einzelnen Leistungen wurden im Vertrag konkret bezeichnet, wie z.B. Aufbau und Zertifizierung des Kompetenzzentrums "_______", Koordinierung und Förderung des Projekts "C._______", Betrieb des Informationsdienstes "D._______", Entwicklung von Beurteilungs-Konzepten zu einem bestimmten Zweck, Erarbeitung von definierten Lehrmitteln und wissenschaftlichen Heften, Merkblättern, Broschüren zu spezifizierten Themen (einschliesslich die Lieferung einer bestimmten Anzahl von Exemplaren), die Organisation von Fachtagungen zu festgelegten Themen etc. (vgl. E. 3.3.1 - 3.3.5). Das Ziel des jeweiligen Vertrages sowie die erwartete Qualität und Quantität der einzelnen zu erbringenden Leistung wurde mittels der Indikatoren genau definiert. Mit deren Festsetzung wurde die Leistung messbar und überprüfbar gemacht (vgl. hierzu die in E. 3.3.1 - 3.3.5 beispielhaft genannten Wirkungsindikatoren bzw. qualitativen und quantitativen Indikatoren). Weiter wurden die jeweiligen Termine für die Erreichung der Zwischenziele bzw. für die Erbringung des "Endproduktes" festgelegt (vgl. jeweils Ziffer 3.3 "Meilensteine, Zwischenziele [inkl. Erreichungstermine]", vgl. auch oben E. 3.2). Dabei hatte die Beschwerdeführerin regelmässig, teilweise im Rhythmus der vereinbarten Meilensteine, über die Vertragserfüllung Bericht zu erstatten (vgl. jeweils Ziffer 3.4). Damit konnte das BAG die Leistungserbringung periodisch kontrollieren sowie die Erreichung des "Endziels" mitverfolgen und überwachen. Um sicherzustellen, dass die Leistungen auch den Vorstellungen des BAG entsprachen, wurde die beschwerdeführerische Offerte allenfalls durch das BAG ergänzt (vgl. als Beispiel E. 3.3.2). Demselben Zweck diente die Verpflichtung, dem BAG die Publikationen (wie Programme, Berichte, Hefte etc.) vor dem Druck zur Genehmigung vorzulegen (vgl. die in E. 3.3.1 - 3.3.5 genannten Beispiele). Wo die einzelne Leistung derart detailliert umschrieben, die deren Erbringung terminiert und eng überwacht wird, kann nicht mehr von lediglich verhaltensbindenden Auflagen gesprochen werden, die das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem eher richtungsweisenden Sinne lenken wollen, wie das für Subventionen charakteristisch ist (vgl. E. 2.4).

Im Gegenzug verpflichtete sich das BAG zur Erstattung der Gesamtkosten in bestimmter Höhe im vereinbarten Zahlungsmodus (vgl. E. 3.3.6). Die Geldleistungen des BAG wurden dabei nicht pauschal, sondern aufwand- bzw. projektbezogen ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hatte dem BAG ihre Leistungen in Rechnung zu stellen, was - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt - mit dem angeblichen "Subventionscharakter" der Zahlungen nicht vereinbar ist. Die Zahlung des BAG hing überdies von der Erbringung der Leistung durch die Beschwerdeführerin ab: Sie hat die Zahlungen des BAG erhalten, weil sie ihm die an einem bestimmten Termin einforderbaren konkreten Leistungen in versprochener Qualität und Quantität erbracht hat. Die Leistungen des BAG gehen damit klarerweise über den Willen hinaus, eine im Rahmen eines allgemein gehaltenen Leistungsauftrags ausgeübten Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liegt, bloss fördern zu wollen, wie das für Subventionen typisch ist. Ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Zahlungen des BAG und den Leistungen der Beschwerdeführerin ist gegeben und ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis zu bejahen (vgl. E. 2.2.2).
3.4.2 Sämtliche Verträge wurden im Rahmen übergeordneter Programme des BAG abgeschlossen (E. 3.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, spielt es aber keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin es war, die - gestützt auf die von ihr selbst entwickelten Konzepte - die Verträge ausgearbeitet hat (vgl. z.B. V-B3, E. 3.1.1), und sie dabei frei gewesen sein soll, den Auftrag im Rahmen dieser Programme inhaltlich zu konkretisieren. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht ist allein massgebend, dass die Beschwerdeführerin und das BAG sich schliesslich auf die (gegenseitige) Erbringung konkreter Leistungen einigten (vgl. E. 2.2.2).

Auch wenn das BAG zahlreiche Leistungen der Beschwerdeführerin nicht im eigentlichen Sinn für sich selber verwendete (z.B. Broschüren, wissenschaftliche Hefte, Informationsdienst etc.), sondern letztlich die Öffentlichkeit diese in Anspruch nahm, war das BAG mehrwertsteuerliche Empfängerin der einzelnen Leistung. Diese bestand jeweils darin, dass die Beschwerdeführerin in vertraglich vereinbarter Art und Weise gegenüber einem Dritten - die Öffentlichkeit - tätig werden musste. Sie beschreibt die dem BAG erbrachte Leistung selber treffend dahingehend, dass über ihre Öffentlichkeitsarbeit die Information der Bevölkerung "über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse" auf "verständliche und professionelle Art sichergestellt" wurde.

3.5 Es bleibt, auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
3.5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es komme darauf an, "ob entweder der Staat eine ihm zugewiesene Aufgabe unter Beizug eines Dritten selbst erfüllen will (Leistungsaustausch mit dem Dritten) oder ob der Staat will, dass ein Dritter die entsprechende Aufgabe (in eigenem Namen) übernimmt (Subvention an den Dritten)". Meist schaffe die gesetzliche Grundlage den Unterschied. Sie verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007. Dort habe das Gesetz (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, SR 818.101]) vorgesehen, dass das BAG bestimmte Aufgaben - zu deren Erfüllung es verpflichtet sei - an private Organisationen übertragen könne. Dies habe zu einem Leistungsaustausch geführt. Vorliegend sei aufgrund von Art. 12 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht - 1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
1    Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a  das Produktionsland;
b  die Sachbezeichnung;
c  die Zutaten.
2    Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3    Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4    Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5    Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
LMG aber von einer ganz anderen Konstellation auszugehen: Die Behörde müsse die Aufgabe nicht selbst erfüllen, sondern könne eine Tätigkeit eines Privaten unterstützen. Somit liege eine Subvention vor.

Die Beschwerdeführerin verkennt mit dieser Argumentation die konstante Rechtsprechung zu dieser Frage. Demnach ist nicht ausschlaggebend, wie die gesetzliche Grundlage für das staatliche Handeln ausgestaltet ist (vgl. E. 2.4.2). Folglich kommt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht darauf an, dass der Bund gestützt auf Art. 12 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht - 1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
1    Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a  das Produktionsland;
b  die Sachbezeichnung;
c  die Zutaten.
2    Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3    Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4    Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5    Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
und 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht - 1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
1    Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a  das Produktionsland;
b  die Sachbezeichnung;
c  die Zutaten.
2    Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3    Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4    Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5    Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
LMG nicht dazu verpflichtet ist, die Öffentlichkeit über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, zu informieren bzw. die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer Institutionen zu unterstützen (vgl. "kann-Formulierungen" in diesen Absätzen; vgl. auch E. 2.5). Entschliesst der Bund sich aber hierzu, und schliesst er im Rahmen dieser Bestimmungen Verträge ab, ist auch hier nach den allgemeinen mehrwertsteuerlichen Kriterien zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt (vgl. E. 2.2). Dabei ist - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - gemäss konstanter Rechtsprechung bei der Abgrenzung zwischen Subvention und Leistungsaustausch der "Freiheitsgrad (bspw. Termintreue, genaue Spezifikation der Art der Aufgabenerfüllung)" des Zahlungsempfängers bei der Leistungserbringung sehr wohl ein wichtiges Kriterium (vgl. E. 2.4.1). Dass auch die Gewährung einer Subvention bereits von Gesetzes wegen mit Auflagen und Zielvorgaben verbunden werden kann, ändert daran nichts. Die Frage, ob ein Leistungsaustausch oder eine Subvention vorliegt, lässt sich nicht allein auf abstrakter Ebene klären. Zu untersuchen sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl. E. 2.4.1, E. 2.4.2).
3.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom BAG als förderungswürdig erachteten Projekte gemäss V-B3 (vgl. E. 3.3.1) seien nicht von ihr, sondern von anderen Trägerschaften eingereicht worden.

Die Beschwerdeführerin übernahm mit diesem Vertrag u.a. die Aufgabe, die drei bezeicheten Projekte zu koordinieren. Sie war es, die für deren korrekte und termingerechte Ausführung einzustehen hatte (vgl. die in E. 3.3.1 bezeichneten Leistungen und Indikatoren). Als Empfängerin der Zahlungen des BAG war sie diesem gegenüber leistungs- und rechenschaftspflichtig (vgl. E. 3.3.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin geht somit fehl.
3.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bis und mit dem Jahr 2000 sei sie (bzw. ihre Vorgängerin) vom BAG jährlich mit Subventionen unterstützt worden. Im Rahmen einer generellen Praxisänderung des Bundes würden seit dem Jahr 2001 Leistungsverträge abgeschlossen. Wie das BAG selber bestätige, hätten die Verträge aber weder den "Gehalt" der ausgerichteten Zahlungen noch den "Charakter" der erwarteten Tätigkeit geändert (vgl. Beilage 9, Schreiben des BAG an die Beschwerdeführerin zuhanden der ESTV vom 30. Juni 2005). Einige Verträge würden denn auch in der Subventionsdatenbank des Bundes geführt.

Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie gesehen (E. 3.4), wurde gestützt auf diese Verträge nicht bloss ein jährlicher (pauschaler) Beitrag ausgerichtet, um die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ganz allgemein zu unterstützen. Vielmehr wurden von der Beschwerdeführerin gegen das vereinbarte Entgelt jeweils ganz bestimmte und überprüfbare Leistungen erwartet. Bei der Beurteilung eines Sachverhalts aus mehrwertsteuerlicher Sicht sind die Steuerbehörden zudem nicht an die Auffassung anderer Behörden gebunden (vgl. für die unterschiedliche Beurteilung der "Selbständigkeit" in verschiedenen Rechtsgebieten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2, vgl. zur Nicht-Anwendbarkeit der im öffentlichen Beschaffungswesen vorgenommenen Unterscheidung von Finanzhilfen [Subventionen] und öffentlichen Beschaffungen im Mehrwertsteuerrecht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 5.5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verträge - mit Ausnahme von V-B4 - einen Hinweis auf die Mehrwertsteuer enthielten (vgl. E. 3.2). Somit hatten die Parteien sehr wohl erkannt, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin möglicherweise inskünftig dieser Steuer unterliegen könnten.
3.5.4 Für eine Subvention spreche, so die Beschwerdeführerin weiter, dass die meisten ihrer Aktivitäten defizitär seien. Kein Unternehmen würde über Jahre hinweg gegenüber einem Dritten eine Leistung gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringen.

Die Steuerpflicht ist nicht an eine Gewinnabsicht des Leistungserbringers geknüpft (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
1    Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
2    Von der Steuer ausgenommen sind:
1  die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 199724 fällt;
10  die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
11  die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:26
11a  die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
11b  Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
11c  im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,
11d  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung,
11e  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
12  das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
13  die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
14  dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:27
14a  Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
14b  Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,
14c  Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
14d  Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;
15  für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
16  kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199230, die kultureller Natur sind;
17  die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;
18  im Versicherungsbereich:
18a  Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
18b  Sozialversicherungsleistungen,
18c  die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention:
18d  Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;
19  die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
19a  die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19b  die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19c  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft),
19d  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,
19e  die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
19f  dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200634 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201835 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;
2  die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
20  die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
21  die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
21a  die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
21b  die Vermietung von Campingplätzen,
21c  die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
21d  die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören,
21e  die Vermietung von Schliessfächern,
21f  die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden;
22  die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
23  die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird;
24  die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
25  ...
26  die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
27  Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
28  Leistungen:
28bis  das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
28a  zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
28b  zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
28c  zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
29  die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
3  die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
30  Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.
4  die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
5  die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
6  die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden;
7  die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
8  Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
9  die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
3    Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt.
4    Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden.
5    Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
6    Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.42
7    Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.43
MWSTG). Es ist deshalb für die Steuerpflicht nicht von Bedeutung, ob aus den erzielten Einnahmen tatsächlich ein Gewinn oder ein Verlust resultiert (vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: mwst.com, Rz. 27 zu Art. 21). Ob eine Tätigkeit "rentabel" ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt, nicht von Bedeutung.
3.5.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, Ziffer 2 des Dispositivs des Einspracheentscheides sei falsch. Sie habe für die fragliche Periode Mehrwertsteuern im Betrage von ingesamt Fr. 29'312.20 bereits abgerechnet und bezahlt.

Mit dem Einspracheentscheid fordert die ESTV die Mehrwertsteuer auf den in der strittigen Periode vom BAG an die Beschwerdeführerin geleisteten Leistungen nach, die aufgrund der eben diskutierten Verträge ausgerichtet worden sind. Hierfür hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in den Jahren 2001 bis 2005 keine Mehrwertsteuer abgerechnet (vgl. Beilage 13, Schreiben der Beschwerdeführerin an die ESTV vom 2. März 2006; vgl. auch Einspracheentscheid Ziffer 11). Sofern die Beschwerdeführerin also für die strittige Periode bereits Mehrwertsteuern abgerechnet und bezahlt haben sollte, betraf dies offensichtlich andere steuerpflichtige Leistungen. Inwiefern vor diesem Hintergrund das Dispositiv falsch sein soll, ist nicht ersichtlich.
3.5.6 Die Beschwerdeführerin wendet sich zuletzt gegen die im Dispo-sitiv vorbehaltene Kontrolle durch die ESTV. Eine Verfügung dürfe keine Bedingung enthalten, sondern müsse ein Rechtsverhältnis endgültig und verbindlich regeln. Die Vorinstanz verletze damit Bundesrecht.
3.5.6.1 Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Unter Beachtung des Gesetzmässigkeitsprinzips dürfen Verfügungen grundsätzlich bedingt erlassen werden (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 907 ff., 918).
3.5.6.2 Die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft, wobei ihr der Zugang und die Einsicht in die relevanten Unterlagen zu gewähren ist (Art. 62
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MWSTG; vgl. Stephan Neidhardt, in: mwst.com, Rz. 2 ff. zu Art. 62). Die Kontrolle bezieht sich auf die zu zahlende Steuer und auf die Vorsteuer; sie schliesst mit einer Ergänzungsabrechnung (EA), wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu niedrig oder mit einer Gutschrift (GS), wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu hoch war (vgl. Isabelle Homberger Gut, in: mwst.com, Rz. 5 zu Art. 46). Sofern die Mehrwertsteuerabrechnung nicht bereits Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheids im Sinne von Art. 63
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG war oder die Steuer verjährt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dez-ember 2007 E. 2.2.3; vgl. auch Entscheid der SRK vom 17. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.43 E. 3a mit weiteren Hinweisen), kann die ESTV jederzeit aufgrund des Kontrollergebnisses eine EA bzw. GS erlassen.
3.5.6.3 Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Kontrollvorbehalt nicht eine Bedingung im rechtlichen Sinne darstellt. Die Rechtswirksamkeit des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides ist nicht an ein künftiges Ereignis - die Kontrolle - geknüpft (vgl. E. 3.5.6.1). Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar schleierhaft, welchen Zweck die Vorinstanz mit diesem Kontrollvorbehalt genau verfolgt. Gestützt auf das Gesetz darf nämlich - unter den genannten Einschränkungen - die ESTV grundsätzlich jederzeit eine Kontrolle vornehmen (vgl. E. 3.5.6.2). Namentlich unklar ist, worauf sich dieser Kontrollvorbehalt bezieht. Wollte die ESTV damit eine Kontrolle der hier beurteilten Verträge beabsichtigen, so ist Folgendes festzustellen: Solange die Sache bei einer Beschwerdeinstanz hängig ist, wäre es der ESTV aufgrund des Devolutiveffektes verwehrt, weitere Abklärungen oder Anordnungen in der Streitsache zu treffen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1805). Schliesslich könnte die Vorinstanz aufgrund der mit der eintretenden Rechtskraft von Entscheiden verbundenen Folgen im Rahmen einer Kontrolle nicht mehr auf diese Verträge zurückkommen. Wie es sich genau mit diesem Vorbehalt verhält, braucht aber im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn die Vorinstanz hat gestützt auf diesen Vorbehalt bislang keine die Beschwerdeführerin betreffende Anordnung erlassen, die diese beschweren würde. Somit fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und am Rechtsschutzinteresse, sodass auf diesen Punkt nicht einzutreten ist.

4.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Partei auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-8437/2007
Date : 14. Dezember 2009
Published : 28. Dezember 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Subvention, Leistungsaustausch (1/01-4/05)


Legislation register
BGG: 42  82
LMG: 12
MWSTG: 5  7  8  21  33  62  63
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4
VwVG: 5  63  64
BGE-register
126-II-249 • 126-II-443 • 132-II-353
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BVGer
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