Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1548/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2008
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999); steuerbares Entgelt, Subvention
Sachverhalt:
A.
Die A._______ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
B.
An mehreren Tagen u.a. im Juni 1999 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt darauf forderte sie am 3. August 2000 mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 260'455 Fr. 409'644.-- sowie mit EA Nr. 260'456 Fr. 875'129.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% nach. Die Nachbelastungen ergaben sich aufgrund - aus Sicht der ESTV - zu Unrecht vorgenommener Steuerbefreiungen, nicht versteuerten Personalvermietungen, Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland und Entgelten für den Betrieb eines Korrespondenzzentrums sowie nicht vorgenommener Vorsteuerkürzungen. Mit Schreiben vom 21. August 2000 bestritt die Steuerpflichtige diese Nachforderungen und verlangte einen anfechtbaren Entscheid. Am 12. Juli 2001 erliess die ESTV einen Entscheid im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren): |
|
1 | Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren): |
a | bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben; |
b | Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Artikel 79a angeordnet worden ist.143 |
2 | Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens. |
C.
Am 13. September 2001 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 12. Juli 2001. Sie machte - soweit hier interessierend - insbesondere geltend, dass sie im Auftrag des Bundes ein Korrespondenzzentrum zum EIC-Netz der EU geführt habe. Entgegen der Auffassung der ESTV stellten die vom Bund ausgerichteten Beiträge jedoch keine Gegenleistung für die Führung des Korrespondenzzentrums dar. Vielmehr habe der Bund mit der Bezahlung dieser Beträge sie dazu anhalten wollen, ein im öffentlichen Zweck liegendes Ziel zu verfolgen. Unerheblich sei zudem auch, dass die Subventionen durch vertragliche Übereinkunft gewährt worden seien. Ein solches Vorgehen werde in Art. 16 Abs. 2

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
|
1 | Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
2 | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: |
a | die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder |
b | bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. |
3 | Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. |
4 | Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. |
5 | Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. |
D.
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 erkannte die ESTV, dass der Entscheid vom 12. Juli 2001 im Umfang von Fr. 226'770.30 in Rechtskraft erwachsen sei und wies die Einsprache ansonsten ab. Die Einsprecherin schulde ihr für das 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 über den in Rechskraft erwachsenen Betrag hinaus Fr. 1'058'002.70 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Die bereits geleisteten Zahlungen im Betrag von Fr. 1'159'644.-- sowie Fr. 69'138.-- der Gutschrift Nr. 260'174 vom 6. Februar 2001 würden an die Steuerschuld von insgesamt Fr. 1'284'773.-- angerechnet. Die ESTV begründete den Einspracheentscheid - soweit vorliegend von Interesse - im Wesentlichen damit, dass das BIGA sich dazu entschieden habe, die Einsprecherin mit dem Betrieb des schweizerischen Korrespondenzzentrums zum EIC-Netz der EU zu beauftragen. Folglich habe die Einsprecherin gegen Entgelt eine für den Bund verbindliche Aufgabe übernommen, so dass diesbezüglich ein klarer Leistungsaustausch vorliege. Dies umso mehr, als dass der massgebliche Vertrag ganz bestimmte, konkrete Aufgaben enthalte, die die Einsprecherin zu erfüllen habe. Die Entschädigungen stellten deshalb keine Subventionen, sondern steuerbares Entgelt dar.
E.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) führte mit Eingabe vom 8. Februar 2006 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit den folgenden Anträgen: (1) Der Entscheid der ESTV vom 9. Januar 2006 sei aufzuheben, soweit die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel Entgelte EIC vereinnahmten Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen werden. (2) Auf die unter dem Titel Entgelte EIC für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 geltend gemachte Steuerforderung sei zu verzichten und der nachgeforderte Steuerbetrag sei wieder gutzuschreiben. (3) Der von der Beschwerdeführerin unter Rückforderungsvorbehalt einbezahlte Steuerbetrag von Fr. 271'718.30 sei samt Zins zurückzuerstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, die ihr vom Bund ausgerichteten Zahlungen für die Führung des Korrespondenzzentrums zum EIC-Netz stellten Abgeltungen dar für die Wahrnehmung bestimmter im öffentlichen Interesse liegender Zwecke. Mit den Zahlungen wolle der Bund die Erbringung dieser Dienstleistungen durch die Beschwerdeführerin unterstützen und fördern. Die zwischen ihr und dem Bund bestehende Vereinbarung sei als eigentliche Absichtserklärung zu verstehen, mit welcher die zu verfolgenden Ziele und gewisse allgemeine Verhaltensweisen formuliert worden seien. Irgendwelche rechtlich verbindliche Pflichten liessen sich daraus nicht ableiten. Aus all diesen Gründen fehle es im vorliegenden Fall an der geforderten inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen ihren Leistungen und den Zahlungen des Bundes. Es handle sich somit nicht um einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch, sondern um eine Subvention.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2006 stellte die ESTV folgende Anträge: (1) Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 9. Januar 2006 im Umfang von Fr. 786'284.40 zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. Oktober 1997 (mittlerer Verfall) nicht bestritten und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. (2) Darüber hinaus sei die Verwaltungsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid der ESTV vom 9. Januar 2006 zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ESTV führte insbesondere aus, Art. 94 ff

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
|
1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
G.
Am 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.2
1.2.1 Die ESTV stellt in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2006 u.a. den Antrag, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 im Umfang von Fr. 786'284.40 zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. Oktober 1997 nicht bestritten und deshalb in Rechtskraft erwachsen sei.
1.2.2 Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, d. h. der angefochtene Akt der Verwaltung zu verstehen. Die Verfügung ist Anfechtungsobjekt im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. René Rhinow/ Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 186 Rz. 963 ff., S. 279 Rz. 1462 ff.). In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsgegenstand und Streitobjekt sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 48 E. 3c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7801/2007 vom 5. März 2008 E. 1.4.3, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4.2, A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 173 Rz. 899 ff.).
1.2.3 Die Rechtsmittelinstanz darf daher im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (BGE 131 II 200 E. 3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen). Nicht in die funktionale Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt infolgedessen die Prüfung desjenigen Teils des Einspracheentscheides, der unangefochten bleibt. Ebensowenig darf es mit Bezug auf diesen Teil feststellen, er sei in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1367/2006 vom 2. Juni 2008 E. 1.2.3; Entscheid der SRK vom 10. Juni 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.25 E. 1b). Auf den entsprechenden Antrag der ESTV ist daher nicht einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die Verordnung vom 29. März 2000 zum MWSTG (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten des MWSTG getätigt worden sind. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis 1999 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit noch altes Recht, d.h. die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464), anwendbar (Art. 93 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
1bis | Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: |
a | das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und |
b | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.198 |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG199. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
|
1 | Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
2.
2.1 Nach Art. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
2.2 Ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht in genügendem Zusammenhang mit der Leistung steht, ist nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/ee; ausführlich: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2).
2.3 Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 3a):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfangenden vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegenüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1433/2006 vom 18. Februar 2008 E. 5.2, A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; Riedo, a.a.O., S. 230 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; Ivo P. Baumgartner, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom 24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f. E. 4a).
3.
3.1 Nach Art. 26 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.2 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.3 Für Entgelt (und gegen eine Subvention) spricht in der Regel, wenn das Gemeinwesen durch die Beitragsempfängerin Leistungen erbringen lässt, die ansonsten das Gemeinwesen selber erbringen müsste, weil es selbst zur Erfüllung dieser Leistung verpflichtet ist. Der Private übernimmt diesfalls eine eigentlich dem Gemeinwesen obliegende Tätigkeit; wird er dafür entschädigt, liegt ein Leistungsaustausch vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 4.4 in fine, 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 3.2, 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 3.2 in fine mit Hinweisen). Aus der Sicht des Beitragsempfängers, an welchen die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist, handelt es sich in dieser Konstellation um Leistungen, zu deren Erbringung er verpflichtet wurde, was gegen eine Subvention spricht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 3.2, 2.3). Ist die Tätigkeit des Subventionsempfängers hingegen freiwillig, ist dieser also aus rechtlicher Sicht frei zu entscheiden, ob er die Tätigkeit ausüben will oder nicht, und ist er nicht vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen, besteht in mehrwertsteuerlicher Hinsicht eine Subvention. Die Subventionierung erfolgt, weil der Empfänger eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit oder Aufgabe wahrnimmt, die das Gemeinwesen fördern oder erhalten will (Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005, E. 2.2, 2.3, 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.166/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.4). Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der Subvention und der ihr gleichgestellten anderen Beiträge der öffentlichen Hand vom steuerbaren Entgelt indessen als schwierig erweisen. Es ist daher jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.2.2, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.3.3).
3.4 Weiter hat sich das Bundesgericht mit dem Begriff des "Leistungsauftrags" (vgl. neu Art. 33 Abs. 6 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
3.5 In Verhältnissen, in welchen das Vorliegen einer Subvention zu prüfen ist, sind verschiedene Konstellationen möglich, je nachdem ob zwei oder drei Parteien involviert sind (vgl. Entscheide der SRK vom 23. März 2004 [SRK 2003-056] E. 2a.ee, vom 3. Februar 1999, veröffentlicht in MWST-Journal 1/1999 S. 14 ff. E. 3c.aa, vom 26. April 2000, veröffentlicht in MWST-Journal 3/2000 S. 129 ff. E. 3b.bb). Sind drei Beteiligte vorhanden, ist als Erstes das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und der Privaten, welche die Zahlung erhält, zu untersuchen. Liegt auf dieser Ebene kein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis vor, muss weiter geprüft werden, ob die Geldleistung des Staates Entgelt für die Leistung der Privaten an einen Dritten als Leistungsempfänger darstellt, d.h. ob es sich um eine sogenannte Entgeltauffüllung (Preisauffüllung) handelt (vgl. Art. 26 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
4.
4.1 Der Bund traf gemäss Art. 31bis Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft befindlichen (alten) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV; AS 1994 258) im Rahmen seiner verfassungsmässigen Befugnisse die zur Mehrung der Wohlfahrt des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger geeigneten Massnahmen. Unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft konnte der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und Massnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe. Er war dabei, unter Vorbehalt von Absatz 3, an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden (Art. 31bis Abs. 2 aBV).
4.2 Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (AS 1996 712) stützte sich auf Art. 31bis Abs. 2 aBV. Er sah in Art. 1 Abs. 1 vor, dass der Bund an internationalen, insbesondere europäischen Programmen zur Förderung der Information, Vermittlung und Beratung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen teilnehmen oder geeignete Organisationen beauftragen kann, an solchen Programmen teilzunehmen. Im Weiteren konnte der Bund Beiträge an Organisationen ausrichten, welche an diesen Programmen teilnehmen und sie in unserem Land umsetzen (Art. 1 Abs. 2). Die Geltungsdauer des Beschlusses wurde auf zehn Jahre festgesetzt (Art. 4 Abs. 2; vgl. auch Botschaft vom 27. April 1994 über Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität der Schweiz, BBl 1994 III 353, insbesondere Seiten 409 ff.).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Bund an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen für den Betrieb des Schweizerischen Korrespondenzzentrums (CCS) zum EIC-Netz Subventionen oder steuerbares Entgelt darstellen. In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des von ihr mit dem damaligen BIGA abgeschlossenen Vertrages vom 20. November 1996 über den Betrieb des CCS wird das Bundesamt als "Auftraggeber" und die Beschwerdeführerin als "Auftragnehmerin" bezeichnet. Der Anlass des Vertrages, der Auftrag, die zu erbringenden Tätigkeiten, die Entschädigung und die Berichterstattung wurden darin wie folgt umschrieben:
"Anlass
Das Netz der Euro Info Centres (EIC) ist ein EU-Programm zur Information der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) über EU-Recht, EU-Massnahmen und -Politiken sowie die Umsetzung der EU-Erlasse in den Mitgliedstaaten. Es soll den KMU ermöglichen, den Binnenmarkt rascher und besser zu nutzen und neue Entwicklungen rechtzeitig zu antizipieren. Durch einen Entscheid der Europäischen Kommission wurde das EIC-Netz Drittländern geöffnet. Diese haben die Möglichkeit, ein "Korrespondenzzentrum" (CC) zu gründen und es an das EIC-Netz anzuschliessen. Pro Land ist ein einziges CC zulässig. Seit 1993 ist die A._______ Betreiberin eines Schweizerischen "Korrespondenzzentrums". Für den Betrieb des CCS wird der A._______ eine Abgeltung auf der Grundlage des Bundesbeschlusses über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen ausgerichtet.
Auftrag:
Die A._______ betreibt das CCS mit den Zielen:
- die schweizerische Wirtschaft und insbesondere die kleineren und mittleren Unternehmen rechtzeitig, verständlich und kundennah über für sie relevante Entwicklungen in der EU und im EWR zu informieren,
- die Behörden (Kantone, Gemeinden etc.) wie auch die interessierte Öffentlichkeit über für sie relevante Entwicklungen in der EU und im EWR zu informieren,
(...)
Zu diesem Zweck unternimmt die A._______ Folgendes:
- errichtet eine Zentrale in Zürich und je eine Aussenstelle in Lausanne und Lugano, welche in der jeweiligen Landessprache arbeiten,
- entwickelt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eigene Leistungsmassstäbe, die sie befolgt und über deren Erfüllung Rechenschaft abgegeben wird,
(...)
Durchführung der Aufgaben
Das CSS
- stellt in der Schweiz die rasche Vermittlung aller EU-Veröffentlichungen (Dokumente, Rechtsurteile, Zeitschriften, Datenbanken etc.) an alle Interessierten sicher,
- vermittelt Informationen über die EU-Gesetzgebung, über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und über die Umsetzung des EU-Rechtes in den EWR-Mitgliedstaaten. Nach Möglichkeit wird die Information in der jeweiligen Landessprache abgegeben,
- informiert über EU-Gesetzgebungsprojekte in den verschiedenen Stadien der Verwirklichung,
- unterstützt und berät Interessenten bei der Suche und Aufarbeitung der für sie relevanten Euro-Informationen. Es arbeitet dabei auch mit spezialisierten Wirtschaftsverbänden und öffentlichen Trägern von Fachwissen zusammen,
- vermittelt den anderen EIC-Netz-Teilnehmern - zu den dort üblichen Preisbedingungen - auf Anfrage Dokumente und Informationen über die handelsrelevanten Vorschriften der Schweiz. Zur Beantwortung von Fragen, die spezialisiertes Wissen erfordern, stützt es sich auf die zuständigen Bundesstellen oder auf Branchenverbände ab,
- stellt die technische Bereitschaft des BC-Net (Business Cooperation Network) der EU für die Geschäftspartnervermittlung sicher. Es ist bestrebt, die Akzeptanz und Wahrnehmung der Wirksamkeit dieses Instrumentes durch die Benützer in der Schweiz zu ermitteln,
- erstellt Informationsmedien (Bulletin, electronic mail, etc.), die breitere Kreise ansprechen,
- führt zum Teil in Zusammenarbeit mit der A._______, EU-bezogene Informations- und Schulungsveranstaltungen durch,
- entwickelt interne Leistungskriterien, die sie befolgt.
Entschädigung
- Für den Betrieb des CSS wird der A._______ eine Abgeltung auf der Grundlage des Bundesbeschlusses über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen ausgerichtet. Diese Abgeltung beträgt für das Jahr 1996 höchstens 1,1 Mio. Für die folgenden Jahre beträgt diese Abgeltung maximal die Summe, die gemäss dem vom Auftraggeber genehmigten Budget jeweils vorgesehen ist,
- für den Betrieb des CSS reicht die A._______ bis 30. November jedes Jahres den Auftraggebern ein Budget des CCS zur Genehmigung ein, welches über die voraussichtlichen Kosten und Erträge sowie die dem Budget zugrundeliegende Preispolitik transparent Aufschluss gibt,
(...)
- Nichts in diesem Vertrag beeinträchtigt die Möglichkeit für die Behörden, im Rahmen ihrer Tätigkeit den Bezug und Vertrieb von Dokumenten oder Informationen, welche Gegenstand dieses Vertrages sind, nach eigenem Ermessen vorzunehmen.
(...)
Berichterstattung
Die A._______ legt zusammen mit der Jahresrechnung des CCS einen Jahresbericht vor, der Auskunft gibt über:
- die Durchführung der Aufgaben, die Auslastung des CSS sowie das Interesse der Wirtschaft, der Behörden und interessierte Kreise an Euro-Informationen (z.B. über die Nachfrage nach den verschiedenen Dienstleistungen; Änderungen in den internen Prioritäten) sowie über die Erfahrungen und die Akzeptanz des CCS und seiner Dienstleistungen bei der Kundschaft,
(...)"
Dieser Vertrag trat rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2000.
5.2 Zu entscheiden ist in erster Linie die Frage, ob in casu ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch im Zweierverhältnis Gemeinwesen - Beauftragte vorliegt, das heisst die Zahlungen des BIGA als Gegenleistung für konkrete Leistungen der Beschwerdeführerin an das Gemeinwesen erfolgen und dem Gemeinwesen ein direkter verbrauchsfähiger Nutzen zukommt, die öffentliche Hand mithin Verbraucherin der Leistung ist (vgl. E. 3.5).
Dass zwischen dem BIGA und der Beschwerdeführerin eine vertragliche Regelung getroffen worden ist und dass im Rahmen derselben auch gewisse Pflichten zur Berichterstattung vorgesehen sind, spricht noch nicht gegen die Annahme eines Subventionsverhältnisses, handelt es sich doch dabei um Instrumente, die gerade auch dazu dienen können, einen "Leistungsauftrag" mit Subventionscharakter (im Sinn von Art. 33 Abs. 6 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Vereinbarung vom 20. November 1996 seien primär die mit der Führung des Korrespondenzzentrums anzustrebenden Ziele und bestimmte hierfür sinnvolle allgemeine Verhaltensweisen definiert worden. Die Bestimmungen seien nicht derart, dass von verbindlichen, klar definierten und konkreten Richtlinien gesprochen werden könne, deren Nichteinhaltung entsprechende Vertragsstrafen nach sich ziehen würde. Zwischen den Vertragspartnern bestünden somit keine konkreten, individualisierten Leistungen und diesen ebenfalls zuordenbare konkrete Gegenleistungen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die von ihr erbrachten Leistungen nicht dem Bund, sondern den schweizerischen KMU zugute kämen. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. In der Vereinbarung vom 20. November 1996 sind die von der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Aufgaben mitunter sehr detailliert umschrieben. So wurde etwa vereinbart, dass sie eine Zentrale in Zürich und je eine Aussenstelle in Lausanne und Lugano, welche in der jeweiligen Landessprache arbeiten sollen, zu errichten hat. Im Weiteren wurde ebenfalls klar und konkret festgelegt, dass die Beschwerdeführerin die technische Bereitschaft des "BC-Net" ("Business Cooperation Network") der EU sowie die rasche Vermittlung aller EU-Veröffentlichungen (Dokumente, Rechtsurteile, Zeitschriften, Datenbanken, etc.) sicherzustellen hat. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich somit dem BIGA bzw. dem Bund konkrete und detaillierte Leistungen gegen Bezahlung zu erbringen. Im Verhältnis BIGA-Beschwerdeführerin liegt damit ein mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch nach Art. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
Zwischen der Beschwerdeführerin und den KMU, die das Informations-angebot letztlich in Anspruch nehmen, besteht hingegen betreffend den vorliegend in Frage stehenden Leistungen, d.h. den Betrieb des Korrespondenzzentrums, kein Austauschverhältnis. Diese Unternehmen sind denn gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der Vereinbarung vom 20. November 1996 auch nicht forderungsberechtigt. Der Umstand, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin vorliegend den KMU zugute kommen, ändert nichts am aufgezeigten Leistungsaustausch zwischen dem BIGA bzw. dem Bund und der Beschwerdeführerin. Nicht anders verhält es sich im Übrigen in den Fällen, wo Gemeindeaufgaben wie Winterdienstarbeiten und Strassenunterhalt auf öffentlichen Strassen vertraglich auf Private übertragen werden. Diesfalls wurde bereits unter der Warenumsatzsteuer von steuerbaren Umsätzen ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1989, veröffentlicht in ASA 60 S. 59 ff.), was das Bundesgericht für die Mehrwertsteuer dann bestätigt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 170 ff. E. 8 und 9). Auch hier wird also ohne weiteres ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen Gemeinde und privatem Unternehmen angenommen, obwohl diese Dienste zu Gunsten aller Strassenbenützer und nicht etwa in erster Linie im Interesse der Gemeinde selber (für deren eigene Fahrzeuge) erbracht werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 5.5, A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführerin den KMU zusätzlich Leistungen in Rechnung stellte (z.B. Verkauf Drucksachen, Kurse), liegt diesbezüglich ein separates Austauschverhältnis zwischen diesen Parteien vor, das nicht Verfahrensgegenstand ist.
5.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es bestehe keine Verpflichtung der Schweiz, sich dem EIC-Netz anzuschliessen. Bezeichnenderweise unterlasse es die Vorinstanz denn auch, die Rechtsgrundlage zu nennen, aus welcher sich eine solche Verpflichtung ergeben soll. Somit handle es sich nicht um einen Einkauf von Leistungen durch den Bund. Dieser wolle bloss eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe unterstützen und ein Verhalten fördern, das seinen wirtschaftspolitischen Zielen dient. Die vom BIGA ausgerichteten Beiträge bildeten deshalb nicht Entgelt für die Führung des Korrespondenzzentrums, sondern mit ihnen sollten einzig die mit der Erfüllung dieser Aufgaben anfallenden finanziellen Lasten ausgeglichen oder zumindest gemildert werden. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Beschwerdeführerin insoweit zu, dass für Entgelt und damit gegen eine Subvention spricht, wenn das Gemeinwesen durch die Beitragsempfängerin Leistungen erbringen lässt, die ansonsten das Gemeinwesen selber erbringen müsste, weil es selbst zur Erfüllung dieser Leistung verpflichtet ist (E. 3.3). Dies heisst jedoch nicht im Umkehrschluss, dass bei einem Gemeinwesen, das nicht zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe verpflichtet ist, diese aber als im öffentlichen Interesse erachtet und deshalb einen Dritten damit beauftragt, zwingend von einem bloss generellen Leistungsauftrag im Sinn von Art. 33 Abs. 6 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass für 1995, d.h. für das Jahr vor dem Inkrafttreten des Vertrags von 20. November 1996, grundlegend andere Vereinbarungen getroffen worden wären. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Die Zahlungen in diesem Jahr sind deshalb ebenfalls als steuerbares Entgelt für die Führung des Korrespondenzzentrums zu qualifizieren. Im Übrigen ist die Berechnung der Steuer nicht bestritten.
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'800.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
-
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: