Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3145/2021
Urteil vom 14. November 2023
Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
A._______ AG,
(...),
vertreten durch
Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt, und
Parteien
MLaw Daniel Rosenfeld, Rechtsanwalt,
Kohli Urbach Rechtsanwälte AG,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Zoll Nord,
Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel,
handelnd durch das
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Einfuhrveranlagung Fruchtsaft.
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Importeurin oder Abgabepflichtige) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (...). Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie unter anderem die Produktion von und den Handel mit Getränken und Konzentraten aller Art.
B.
B.a Am 23. September 2020 meldete die Speditionsfirma B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle (...) (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren «e-dec» eine für die Importeurin bestimmte Sendung aus Deutschland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter anderem gab die Zollanmelderin für das Produkt «(Marke) Cranberry Classic», «Wasser oder Mineralwasser, gesüsst oder aromatisiert, ohne Alkohol, nicht in Glas od. Alu» eine Eigenmasse von 21'509.4 kg, eine Rohmasse von 22'511.3 kg und eine Zusatzmenge von 20'700 kg an. Sie verwendete dabei die Tarifnummer 2202.1000, Schlüssel 819 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Normal-Zollansatz von Fr. 2.00 je 100 kg brutto.
B.b Das EDV-System «e-dec» qualifizierte die Anmeldung als «gesperrt». Die Waren wurden am selben Tag einer materiellen Kontrolle (Beschau) unterzogen. Im Befund wurde Folgendes festgehalten:
«'Cranberry Classic' der Marke '(...)', Cranberry-Fruchtsaftgetränk (Moosbeeren). Zusammensetzung (gemäss Etikett): Wasser, Cranberrysaft aus Cranberrysaftkonzentrat: 27 %, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Fruchtsaftkonzentrat (Karotten, Cranberry), natürliches Aroma. Rote, klare Flüssigkeit in durchsichtiger 1 l PET-Flasche, EVA bestehend aus 6 PET-FIaschen. Gewogenes Gewicht pro EVA: 6.56 kg. 3450 EVA x 6.56 kg = 22'632 kg. 3450 EVA verteilt auf 30 EPAL.»
Im Rahmen dieser Beschau entnahm die Zollstelle der Einfuhrsendung ein Warenmuster und unterbreitete dieses für eine Laboruntersuchung dem Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS). Für die Dauer der Abklärungen erstellte die Zollstelle eine neue Einfuhrzollanmeldung, die sie mit der Versionsnummer 2 bezeichnete. Die Zollstelle veranlagte die Einfuhr provisorisch und setzte dabei die Einfuhrabgaben nach Massgabe der Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto fest.
B.c Am 9. Oktober 2020 schlug das METAS, nachdem der Laborbefund vorlag, die Tarifnummer 2202.9932 für das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» vor.
B.d Die Zollstelle teilte der Zollanmelderin mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 mit, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.9932 eingereiht werde. Gleichzeitig nahm die Zollstelle die Umwandlung der provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung vor (Versionsnummer 3). Wie bereits für die provisorische Veranlagung verwendete sie die Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto für das entsprechende Produkt. Das EDV-System stellte mit Datum vom 19. Oktober 2020 die entsprechende Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von Fr. 13'394.20 aus.
C.
C.a Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 reichte die mittlerweile vertretene Importeurin bzw. Abgabepflichtige beim Zoll Nord (ehemals Zollkreisdirektion I in Basel) eine Beschwerde gegen diese Veranlagung ein. Sie zeigte sich mit der Einreihung in die Tarifnummer 2202.9932 nicht einverstanden und verlangte eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000. Die Abgabepflichtige monierte insbesondere, gemäss Art. 95 Abs. 2
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
|
1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
C.b Am 20. Januar 2021 teilte der Zoll Nord der Abgabepflichtigen schriftlich mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Im Übrigen seien die vorgelegten Beweismittel ungenügend und die anbegehrte Tarifeinreihung nicht belegt. Die LGV habe keinen direkten Einfluss auf die zolltarifarische Einreihung; die tatsächliche Zusammensetzung sei massgebend.
C.c Mit drei Schreiben, je datierend vom 4. Februar 2021, reichte die Abgabepflichtige fristgerecht Beschwerde ein betreffend drei weitere, mittlerweile durch dieselbe Zollstelle am 20. November 2020 ausgestellte Veranlagungsverfügungen. Diese betrafen ebenfalls das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» sowie das Produkt «(Marke) Cranberry Classic lite» bzw. «(Marke) Cranberry Classic light», welche allesamt unter der Tarifnummer 2202.9932 angemeldet und veranlagt wurden. Die insgesamt vier Beschwerden wurden mit Einverständnis der Abgabepflichtigen vom 17. Februar 2020 [recte: 2021] aus prozessökonomischen Gründen - drei von vier betrafen unter anderem die zolltarifarische Einreihung des Produktes «(Marke) Cranberry Classic» - zusammengeführt.
C.d Mit Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2021 wies der Zoll Nord die Beschwerde der Abgabepflichtigen gegen die vier Veranlagungsverfügungen vom 19. Oktober 2020 und vom 20. November 2020 ab. Der Zoll Nord führte unter anderem aus, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau sowie der Laboruntersuchung einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft und gehöre somit zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Es handle sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Tarifnummer 2202.9932 und gerade nicht um ein aromatisiertes Tafelgetränk der Tarifnummer 2202.1000. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nord (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), eine Verzollung gemäss der Tarifnummer 2202.1000 (anstatt der Tarifnummer 2202.9932) sei vorzunehmen (Ziff. 2) und die Sache sei zur Vornahme der Tarifierung gemäss Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht wird das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, die Akten des Vorverfahrens von der Vorinstanz beizuziehen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, welchen Prozentsatz Cranberry-Saft das Erzeugnis enthalte. Selbst wenn ein höherer Prozentsatz enthalten wäre, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
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1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2021 beantragt die Vorinstanz (Zoll Nord, handelnd durch die Eidgenössische Zollverwaltung [EZV; seit dem 1. Januar 2022 umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit {BAZG, AS 2020 2743}], Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht) die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dagegen, weder Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
|
1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
F.
Die Beschwerdeführerin antwortet mit Replik vom 18. November 2021, die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Dezember 2021. Beide halten an ihren jeweiligen Anträgen fest bzw. stellt die Vorinstanz nunmehr den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Vorinstanz reicht im Rahmen ihrer Duplik sodann ein Schreiben des METAS (inkl. vier Beilagen) vom 8. Dezember 2021 ein. Am 28. März 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine (freigestellte) Stellungnahme ein, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. April 2022 antwortet.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 91 - 1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. |
|
1 | Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. |
2 | Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 221e - (Art. 91 Abs. 2 ZG) |
|
1 | Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert. |
2 | Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest. |
3 | Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. |
1bis | Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. |
2 | Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. |
3 | Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. |
4 | Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
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a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
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1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.5
1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich (vgl. E. 1.3) von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff.; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2 f.; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.1, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.2).
1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Moser et al., a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteile des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 1.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022], A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140).
1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2, 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7 mit weiterem Hinweis). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.3, A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.141).
1.5.4 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
1.5.5 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden. |
2.1.1 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
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1 | Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
2 | Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden. |
3 | Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
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1 | Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
2 | Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. |
3 | Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich. |
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1 | Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich. |
2 | Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle: |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder |
b | keine Beschau angeordnet hat. |
2 | Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen. |
3 | Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen. |
4 | Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass: |
a | die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder |
b | die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind. |
2.1.2 Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
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1 | Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
2 | Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
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1 | Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
2 | Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt. |
3 | Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
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1 | Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
2 | Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt. |
3 | Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
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1 | Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
2 | Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt. |
3 | Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren. |
2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
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1 | Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
2 | Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. |
2.3 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist. |
Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann. |
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1 | Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann. |
2 | Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen. |
3 | Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7 |
a | Zollansätze angemessen herabsetzen; |
b | anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird; |
c | Zollkontingente festlegen.9 |
2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: |
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1 | Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: |
a | sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; |
b | sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; |
c | sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder |
d | ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet. |
2 | Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen. |
3 | Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar. |
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen. |
2 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31 |
2.5
2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne: E. 2.3) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. dazu nachfolgend: E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.1, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 14).
2.5.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems (AHS) genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.3, A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).
2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (nachfolgend: E. 2.5.6; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.4, A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a mit Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., Rz. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).
2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1).
2.5.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnunggeht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakterverleiht.
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genanntengleichermassen in Betracht kommenden Nummerzuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (vgl. Ziff. 1 AV). Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3). Gemäss Ziff. 6 AV sind massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen - die Abschnitt-, und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.
2.5.7 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss Ziff. 1 der ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern - die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.7, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3).
2.6
2.6.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe», Kapitel 22 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitpunkt der strittigen Einfuhr am 23. September 2020 unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen:
22Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
2202Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009:
2202.1000- Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert
- andere:
2202.9100-- alkoholfreies Bier
2202.99-- andere:
--- Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt:
----Traubensaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
---- Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
---- andere, ausgenommen Gemüsesäfte:
----- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
2202.9931------ in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl
2202.9932------ in anderen Behältnissen
----- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
---- Gemüsesäfte:
2202.9990--- andere
Am 23. September 2020 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 2202.1000 ein Zollansatz von Fr. 2.00 je 100 kg brutto (Normalansatz). Für Waren der Tarifnummer 2202.9932 galt ein solcher von Fr. 59.50 je 100 kg brutto (Normalansatz).
2.6.2
2.6.2.1 Der Abschnitt IV enthält keine Erläuterungen. Die Erläuterungen zu Kapitel 22 weisen für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges auf.
2.6.2.2 In Bezug auf die Tarifnummer 2202 ist in den Erläuterungen zu Kapitel 22 soweit hier relevant festgehalten, dass:
«A) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert.
Hierher gehören insbesondere:
1) Natürliche oder künstliche Mineralwasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, oder aromatisiert.
2) Getränke wie Limonaden, Kola-, Orangen- oder Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, aromatisiert mit Fruchtsäften, Essenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Weinsäure oder Zitronensäure. Sie sind häufig mit Kohlensäure versetzt und werden meist in fest verschlossenen Flaschen oder anderen Behältnissen gehandelt.
B) Alkoholfreie Biere [...]
C) Andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009. [...]
Hierher gehören nicht:
[...]
c) Frucht- und Gemüsesäfte, auch wenn sie unmittelbar als Getränk verwendet werden können (Nr. 2009).
[...].»
2.6.2.3 Die schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 9989 führen soweit hier einschlägig aus, Getränke mit Moosbeeren (engl. Cranberry, Vaccinium macrocarpon) benötigten für diese Tarifnummern einen Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft. Getränke mit geringerem Anteil an Fruchtsaft oder Fruchtmark bzw. Gemüsesaft (bzw. vorliegend Moosbeeren[frucht]saft) gelten hierbei als aromatisierte Tafelgetränke (in der Regel Tarifnummer 2202.1000).
2.6.3 Den Anmerkungen zu Abschnitt IV sowie jenen zum Kapitel 22 ist nichts zu entnehmen, was sich für den vorliegenden Fall als relevant erweisen würde.
2.6.4 Zu Kapitel 22 existiert eine Einreihungsavise, die vorliegend allerdings nicht einschlägig ist (Entscheid bzw. Einreihungsavise Nr. 304.3.2009.1 betreffend eines nichtalkoholischen Getränks aus Kokosnusssaft [Kokoswasser]).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin importierte Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.1000 (
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, welchen Prozentsatz Cranberry-Saft das Erzeugnis enthalte. Doch selbst wenn darin ein höherer Prozentsatz an Cranberry-Saft enthalten sein sollte, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
|
1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
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1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
instanz gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verstossen. Aufgrund der fehlenden Definition eines verbindlichen Brix-Wertes zur Berechnung des Anteils Cranberry-Saft, sowohl im betreffenden Zollrecht zur Tarifnummer 2202.9932 als auch im Laborbefund, sei eine Überprüfung der Einreihung gar nicht möglich. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
3.1.2 Die Vorinstanz hält entgegen, Getränke mit einem Anteil an Moosbeeren-Fruchtsaft oder Moosbeeren-Fruchtmark von mindestens 25 % gehörten zu den Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau sowie der Laboruntersuchung einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft. Auch die Etikette des Produkts und eine Internetrecherche würden dies bestätigen. Daher handle es sich um «einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft» der Tarifnummer 2202.9932 und gerade nicht um «ein aromatisiertes Tafelgetränk» der Tarifnummer 2202.1000. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig (vgl. Sachverhalt Bst. C.d).
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt sie (die Vorinstanz) ausserdem aus, die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile hinsichtlich Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht handelten alle von Grenzzonenverkehr, welcher für zollfrei erklärt worden sei, und eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht bilde. Vorliegend handle es sich jedoch um vier Veranlagungen von Handelswaren. Eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht stehe daher nicht zur Diskussion. Die Erläuterungen zum Zolltarif dienten der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs und deckten sich im Wesentlichen mit den Erläuterungen des HS, welche verbindlich seien. Daneben bleibe Raum für den Erlass zusätzlicher schweizerischer Erläuterungen durch die Oberzolldirektion (OZD). Entsprechend würden diese Erläuterungen einen rechtlichen Charakter erhalten. In den schweizerischen Erläuterungen werde für den Tarifnummernbereich 2202.9911/9989 ein Mindestanteil an Fruchtsaft festgelegt. Für Cranberry-Saft betrage dieser 25 %. Nur wenn dieser nicht erreicht werde, komme eine Einreihung als «aromatisiertes Tafelgetränk» unter die Tarifnummer 2202.1000 in Betracht. Weder Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
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1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
Das METAS führe chemische Analysen für sie (die EZV bzw. das BAZG) durch. Sie hätten eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet. Die zuständige Stelle im METAS sei für solche Analysen nach ISO 17025:2017 akkreditiert (Prüfstelle STS 0119). Im Laborbefund werde das Resultat der Untersuchung festgehalten. Angaben zur Methodik und den Messresultaten würden im Prüfbericht - welcher der Beschwerdeführerin nun ausgehändigt worden sei - genannt. Das METAS habe den Anteil an Cranberry-Saft mit Hilfe des Kaliumgehalts ermittelt. Durch den Vergleich des Resultats mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur könne der Gehalt an Cranberry-Saft ermittelt werden. Die Herstellerangabe von 27 % Cranberry-Saft (aus Konzentrat) auf der Flasche sei bestätigt worden. Da das Getränk aus Cranberry-Saft einen Zusatz von Zucker enthalte, könne der Brix-Messwert nicht zur Bestimmung des Saftanteils verwendet werden. Zudem sei das Analyseresultat aus praktischen Gründen in Gewichtsprozent angegeben worden. Der Wert in Volumenprozent sei fast identisch bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsregel ergebe sich das gleiche Resultat. Insgesamt werde anhand des Prüfberichts und den Erläuterungen des METAS der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Cranberry-Saft 27 % betrage und die Brix-Werte nicht relevant seien. Die Gehaltsangabe sei in der französischen Fassung der Etikette gut ersichtlich. In den Verfahrensakten befände sich ausserdem eine besser lesbare Version der Fotografie der Inhaltsangaben. Die Originalflasche befände sich im Archiv des METAS. Es gebe somit keine Hinweise, an der Tauglichkeit der Fotos zu zweifeln. Die Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2020 seien antragsgemäss und ohne Kontrolle ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass diese Anmeldungen unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgt seien. Auch bezüglich der Produkte «(Marke) Cranberry Classic lite» und «(Marke) Cranberry Classic light» lege die Beschwerdeführerin keine Nachweise vor, welche eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000 zu begründen vermögen (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt Bst. E).
3.2 Vorab ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 95
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
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1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
Die Zollgesetzgebung sowie die Lebensmittelgesetzgebung verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0), auf welches sich die LGV stützt, bezweckt unter anderem den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, zudem sollen diese im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen geschützt und es sollen die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 1 Bst. c
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen; |
b | den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen; |
c | die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen; |
d | den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 1 Gegenstand und übriges anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt: |
|
1 | Diese Verordnung regelt: |
a | das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; |
b | den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; |
c | die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie sowie die über sie verbreiteten Informationen; |
d | die Selbstkontrolle beim Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, namentlich die Probenahme, die Beurteilungsgrundlagen und die Untersuchungsmethoden; |
e | die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; |
f | die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und das bundesinterne Entscheidverfahren im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. |
2 | Dieser Verordnung gehen vor: |
a | die Verordnung vom 23. November 20056 über die Primärproduktion sowie die sich darauf stützenden Erlasse; |
b | die Verordnung vom 16. Dezember 20167 über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie die sich darauf stützenden Erlasse; |
c | die gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 20148 über Bauprodukte (BauPG) erlassenen Verordnungen; auf die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation von Gebrauchsgegenständen, die zugleich Bauprodukte im Sinne des BauPG sind, finden jedoch die technischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften Anwendung. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 36 Vorverpackte Lebensmittel - 1 Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen: |
|
1 | Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen: |
a | die Sachbezeichnung; |
b | die Zusammensetzung (Zutaten); |
c | das Allergiepotenzial des Lebensmittels oder seiner Zutaten; |
d | die Haltbarkeit; |
e | das Produktionsland des Lebensmittels; |
f | die Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des Lebensmittels; |
g | eine Nährwertdeklaration; |
h | die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung (z. B. Bestrahlung); |
i | Hinweise zur sachgemässen Verwendung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann. |
2 | Die Angaben müssen angebracht werden: |
a | an gut sichtbarer Stelle; |
b | in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift; |
c | in mindestens einer Amtssprache des Bundes; sie können ausnahmsweise in einer andern Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden. |
3 | Das EDI regelt: |
a | bei welchen Zutaten eines Lebensmittels unter welchen Voraussetzungen deren Herkunft anzugeben ist; |
b | wie die Angaben nach Absatz 1 im Einzelnen zu erfolgen haben; |
c | die Grenzen der Zulässigkeit von Werbung. |
4 | Es kann für bestimmte Lebensmittelgruppen Ausnahmen von den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen oder vorschreiben, dass bestimmte Lebensmittelgruppen mit zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden müssen. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 36 Vorverpackte Lebensmittel - 1 Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen: |
|
1 | Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen: |
a | die Sachbezeichnung; |
b | die Zusammensetzung (Zutaten); |
c | das Allergiepotenzial des Lebensmittels oder seiner Zutaten; |
d | die Haltbarkeit; |
e | das Produktionsland des Lebensmittels; |
f | die Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des Lebensmittels; |
g | eine Nährwertdeklaration; |
h | die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung (z. B. Bestrahlung); |
i | Hinweise zur sachgemässen Verwendung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann. |
2 | Die Angaben müssen angebracht werden: |
a | an gut sichtbarer Stelle; |
b | in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift; |
c | in mindestens einer Amtssprache des Bundes; sie können ausnahmsweise in einer andern Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden. |
3 | Das EDI regelt: |
a | bei welchen Zutaten eines Lebensmittels unter welchen Voraussetzungen deren Herkunft anzugeben ist; |
b | wie die Angaben nach Absatz 1 im Einzelnen zu erfolgen haben; |
c | die Grenzen der Zulässigkeit von Werbung. |
4 | Es kann für bestimmte Lebensmittelgruppen Ausnahmen von den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen oder vorschreiben, dass bestimmte Lebensmittelgruppen mit zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden müssen. |
Das ZTG hat demgegenüber die steuerliche Belastung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zum Ziel (vgl. den Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht in Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
|
1 | Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
2 | Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
|
1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
Für die zolltarifliche Einreihung von Waren sind - wie gezeigt (E. 2.5.4) - der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliesslich die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (nachfolgend: E. 3.3). Der Wortlaut der Nummern wird anhand der einschlägigen Erläuterungen bzw. Einreihungsavisen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) ausgelegt. Hierbei zählt jeweils der aktuelle Stand der Erläuterungen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung (vorliegend am 23. September 2020). Laut den schweizerischen Erläuterungen war ein Mindestgehalt von 25 %an Moosbeeren(frucht)saft erforderlich (E. 2.6.2.3). Massgebend ist sodann die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Nicht relevant für die Zollbelastung ist hingegen, wie die Herstellerin die Ware kennzeichnet (ausführlich: E. 2.5.5) bzw. welche formalen Anforderungen lebensmittelrechtlich an die Produktkennzeichnung gestellt werden. Folglich spielt - wie erwähnt - keine Rolle, dass gemäss Art. 95 Abs. 2
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
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1 | Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für: |
a | die Information über Lebensmittel, die offen in den Verkehr gebracht werden, sowie für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Art. 39 und 44); |
b | das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind (Art. 59); |
c | die Meldepflicht für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62); |
d | das Bezeichnen einer verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, wenn die verantwortliche Person bisher eine Geschäftsadresse oder Wohnsitz im Ausland hatte (Art. 73 Absatz 1); |
e | ... |
1bis | Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).85 |
2 | Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
3 | Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen: |
a | zum Schutz der Gesundheit; |
b | wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies gebietet. |
4 | Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. |
5 | Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird. |
3.3 Das einzureihende Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält unbestrittenermassen Wasser, Cranberry-Saft, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Fruchtsaftkonzentrat (Karotten, Cranberry) und natürliches Aroma. Nicht im Streit liegt zudem, dass es keinen Alkohol enthält und nicht in einem Behältnis aus Glas, sondern in PET-Flaschen abgefüllt war (vgl. VB 5, Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020; siehe auch: VB 2, Beschaubefund [inkl. Fotografien] vom 25. September 2020; dazu auch: Sachverhalt Bst. B.b). Bestritten und für die vorliegende Tarifierung entscheidend ist, wie insbesondere nachfolgend in Erwägung 3.3.3 aufgezeigt wird, welcher Gehalt an Cranberry-Saft im Produkt enthalten ist.
Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. soeben und E. 2.5.4). Demnach ist für die Beantwortung der Frage, ob das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.1000 («Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert») oder in die Tarifnummer 2202.9932 («Furcht- oder Gemüsesaft, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; in anderen Behältnissen, als Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl»)einzuordnen ist, zunächst der Wortlaut des Tariftextes bzw. der Nummern heranzuziehen, welcher anhand der einschlägigen Erläuterungen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) auszulegen ist.
3.3.1 Zur Tarifnummer 2202 gehören gemäss Wortlaut «Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009» (vgl. E. 2.6.1). Laut Erläuterungen zur Tarifnummer 2202 gehören hierher insbesondere Getränke wie Limonaden, Kola-, Orangen- oder Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, aromatisiert mit Fruchtsäften, Essenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Weinsäure oder Zitronensäure (E. 2.6.2.2). Relevante Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen bestehen keine.
Da beide in Frage kommenden Tarifnummern der Tarifnummer 2202 angehören, ist eine Einreihung gestützt auf Ziff. 1 AV (E. 2.5.4) nicht möglich. Folglich sind die Bestimmungen zu den Unternummern zu beachten. Laut Ziff. 6 AV sind massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie die Vorschriften von Ziff. 1-5 AV, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Vorliegend bestehen keine einschlägigen Unternummern-Anmerkungen.
Gemäss Erläuterungen zu Vorschrift Ziff. 6 AV (im Internet abrufbar unter < http://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumentation/richtlinien/d6-erlaeuterungen-zum-zolltarif.html >, zu finden über den Link «Vorbemerkungen», abgerufen am 14. November 2023) gelten - soweit vorliegend interessierend - als «Unternummern der gleichen Gliederungsstufe» entweder die Unternummern mit einem Unterteilungsstrich (Gliederungsstufe 1) oder die Unternummern mit zwei Unterteilungsstrichen (Gliederungsstufe 2). Daraus folgt, so die Erläuterungen weiter, dass - wenn im Rahmen der gleichen Nummer zwei oder mehr Unternummern mit einem Unterteilungsstrich in Übereinstimmung mit der Vorschrift von Ziff. 3 a) AV in Betracht kommen können - die Genauigkeit jeder dieser Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bezüglich eines bestimmten Artikels ausschliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes beurteilt werden muss. Ist die genaueste der Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bestimmt und diese selbst noch unterteilt, dann und nur dann ist zum Bestimmen der schlussendlich anzuwendenden Unternummer auf den Text der in Frage kommenden Unternummern mit zwei Unterteilungsstrichen abzustellen.
3.3.2 Die Tarifnummer 2202.1000 (erste Unternummer mit einem Unterteilungsstrich [erste Gliederungsstufe], wobei es zwei Unterteilungsstriche auf derselben Stufe hat; vgl. E. 2.6.1) lautet beim ersten Unterteilungsstrich «Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert». Dass das vorliegende Produkt «(Marke) Cranberry Classic» unter anderem Wasser und Zucker enthält, ist unbestritten (vgl. E. 3.3). Was jedoch aromatisiertes Wasser im Sinne der Tarifnummer 2202.1000 bzw. des ZTG bedeutet, bedarf weiterer Klärung. Laut Erläuterungen zur Tarifnummer 2202 bedeutet aromatisiertes Wasser («eaux aromatisées»; «waters flavoured »), dass das gewöhnliche Trinkwasser unter anderem mit Fruchtsäften aromatisiert wurde (E. 3.3.1). Mit anderen Worten rührt das Aroma aus dem Fruchtsaft. Das vorliegende Produkt enthält unbestrittenermassen Gemüse- und Fruchtsaft (Karotte, Cranberry, vgl. E. 3.3). Wie hoch der Anteil an zugesetztem Fruchtsaft sein darf, so dass noch von aromatisiertem Wasser gesprochen werden kann, ergibt sich nicht explizit aus dem ersten Unterteilungsstrich der Tarifnummer 2202.1000. Zur Klärung ist folglich der erste Unterteilungsstrich vom zweiten Unterteilungsstrich (derselben Gliederungsstufe) dieser Unternummer abzugrenzen; dieser lautet «andere» und ist seinerseits noch unterteilt. Dazu gehört auch die Tarifnummer 2202.9932. Hierbei muss - wie soeben gezeigt - die Genauigkeit dieser Unternummern ausschliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes beurteilt werden. Unter «andere», «andere [als alkoholfreies Bier {das vorliegend unbestrittenermassen nicht vorliegt (zur Zusammensetzung bereits: E. 3.3)}]», fallen «Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt [...]». Das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält weder Trauben- noch Kernobstsaft. Es beinhaltet dagegen Gemüsesaftkonzentrat aus Karotte. Aufgrund der Zutatenauflistung (E. 3.3) erhellt, dass der Cranberry-Saft gegenüber dem Gemüse- bzw. Karottensaft vorherrschend ist, was nicht bestritten ist. Folglich könnte das streitbetroffene Produkt, das in PET-Flaschen abgefüllt war (E. 3.3), unter «andere [Säfte als Trauben-, Kernobst- oder Gemüse] mit Zusatz von Zucker [...] in anderen Behältnissen [als Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl]» fallen. Zusammengefasst handelt es sich gemäss Wortlaut der Tarifnummer 2202.9932 folglich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft, der weder Trauben- noch Kernobstsaft enthält, welcher mit Zucker/anderen Süssstoffen angereichert und nicht in Glasflaschen (mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl) verpackt ist. Bei der Tarifnummer 2202.9932 handelt es sich um
eine schweizerische Unternummer.
3.3.3 Die Abgrenzung zwischen einem Produkt, das als mit Fruchtsaft aromatisiertes Wasser in die Tarifnummer 2202.1000 fällt oder als Produkt, das als mit Wasser verdünnten Fruchtsaft in die Tarifnummer 2202.9932 fällt, lässt sich anhand eines Mindestgehalts vornehmen. Gemäss den einschlägigen schweizerischen Erläuterungen (vgl. E. 2.6.2.3) benötigen Getränke mit Moosbeeren - in Übereinstimmung mit der Getränkeverordnung (vgl. E. 3.2) - einen Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft; enthalten sie weniger, gelten sie als aromatisierte Tafelgetränke. Da sich die Abgrenzung der beiden in Frage stehenden Tarifnummern nur anhand eines Mindestgehalts treffen lässt und es sich bei der Tarifnummer 2202.9932 um eine schweizerische Unternummer handelt, ist der festgesetzte Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft nicht zu beanstanden. Inwiefern die Erläuterungen gegen geltendes Recht bzw. gegen die LGV - welche vorliegend (wie in E. 3.2 dargelegt) nicht einschlägig ist - verstossen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Zudem sprechen auch keine zwingenden Gründe gegen die Anwendung der Vorschrift/Erläuterung, da sie - wie soeben aufgezeigt - weder mit Blick auf den Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifs als unhaltbar erscheint noch aufgrund gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse mittlerweile überholt ist.
3.3.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht nichts zu ändern. Eine solche ist vorliegend weder ersichtlich noch sind die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile, welche alle vom Grenzzonenverkehr handeln, einschlägig.
3.4 Weiter ist strittig und zu prüfen, welcher Gehalt an Moosberren(frucht)saft im streitbetroffenen «(Marke) Cranberry Classic» tatsächlich enthalten war.
3.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25 % Cranberry-Saft. Die Vorinstanz sei ihrer Beweisführungslast nicht nachgekommen. Der Laborbefund des METAS sei mangelhaft, da sich daraus insbesondere nicht ergebe, wie der Gehalt ermittelt worden sei. Die anlässlich der Beschau aufgenommenen Fotografien hätten keinen Beweiswert (ausführlich: E. 3.1.1).
Die Vorinstanz entgegnet, das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau, laut Laborbefund sowie Prüfbericht einen Gehalt von mehr als 25 % Cranberry-Saft. Der Laborbefund sei nicht mangelhaft. Auch die Etikette des Produkts und eine Internetrecherche würden dies bestätigen. Weiter gebe es keine Hinweise, an der Tauglichkeit der Fotos zu zweifeln (ausführlich: E. 3.1.2).
3.4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 941.272 Verordnung vom 21. November 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMV) EIMV Art. 3 Gegen Abgeltung übertragene Aufgaben - 1 Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben: |
|
1 | Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben: |
a | Es unterhält für das Bundesamt für Umwelt das hydrologische Messnetz der Schweiz. |
b | Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit5; insbesondere führt es chemische Analysen durch. |
c | Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, indem es insbesondere: |
c1 | als nationales Referenzlaboratorium nach Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20147 und Artikel 60 der Verordnung vom 27. Mai 20208 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) tätig ist, unter Vorbehalt von Artikel 59 Absatz 2 LMVV, |
c2 | biologische und chemische Analysen durchführt in den Bereichen der Lebensmittelsicherheit und der Ernährung, namentlich im Rahmen von nationalen Monitoringstudien. |
d | Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Gesundheit; insbesondere führt es chemische Analysen durch. |
e | Es stellt für die Schweizerische Akkreditierungsstelle des Staatssekretariats für Wirtschaft Fachexpertinnen und Fachexperten. |
f | Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Strassen; insbesondere führt es Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten für praktisch anwendbare Messmethoden im Strassenverkehr durch. |
2 | Die Zusammenarbeit wird in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt. |
und_Beratungen.html > zuletzt besucht am 14. November 2023; vgl. VB 38, Prüfbericht Nr. X vom 7. Oktober 2020). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist das METAS folglich zuständig (und auch in der Lage), solche chemischen Analysen durchzuführen.
3.4.3
3.4.3.1 Im Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 (VB 5) wird lediglich das Resultat zum unterbreiteten Muster festgehalten und eine Tarifnummer vorgeschlagen. Angaben zur Methodik und den Messresultaten fehlen. Hierzu dient der Prüfbericht (VB 38, Prüfbericht Nr. X vom 7. Oktober 2020). Daraus erhellt, dass das METAS den Anteil an Cranberry-Saft mit Hilfe des Kaliumgehalts (Mineralstoff) ermittelt hat (Spektroskopie, ICP-OES). Der Kaliumgehalt beträgt laut Prüfbericht 208 mg/kg. Dieser Prüfbericht wurde der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Vernehmlassung zugestellt (zu den diesbezüglichen Rechtsfolgen: E. 3.6).
Das METAS erklärt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2021 (VB 39), der Anteil an Cranberry-Saft könne mit Hilfe des Kaliumgehalts ermittelt werden. Die Messung erfolge mittels ICP-OES (optische Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma). Durch den Vergleich des Analyseresultats mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur (USDA Nutritient Database) könne der Gehalt an Cranberry-Saft ermittelt werden. Im streitbetroffenen Saft sei ein Kaliumgehalt von 208 mg/kg gemessen worden. Der Referenzwert aus der Fachliteratur für reinen Cranberry-Saft (100 %) betrage 770 mg/kg (die diesbezüglich verwendete Tabelle, auf die bereits in der Vernehmlassung verwiesen wurde, reicht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik nach [Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 1]). Daraus resultiere in der Probe ein Gehalt an Cranberry-Saft von (rund) 27 % (208 mg/kg * 100 / 770 mg/kg = 27 %). Da dem Produkt «(Marke) Cranberry Classic» Zucker zugesetzt worden sei, so das METAS weiter in seiner Stellungnahme, werde der Zuckergehalt über denjenigen Wert erhöht, der natürlicherweise durch den Anteil des Cranberry-Safts vorhanden wäre. Da mit dem Brix-Wert ein unspezifischer Gesamtzuckergehalt ermittelt werde, könne der Brix-Messwert nicht zur Bestimmung des Saftanteils verwendet werden, da ein Teil des Wertes durch den zusätzlich zugesetzten Zucker zustande komme. Der Brix-Wert aus der Fachliteratur könne für die Berechnung eines Gehalts an Fruchtsaft aus einem rückverdünnten Fruchtsaftkonzentrat verwendet werden. Vorliegend liege jedoch ein verdünnter, gezuckerter Saft vor.
3.4.3.2 «Grad Brix» ist eine Masseinheit der relativen Dichte von Flüssigkeiten. Eine Flüssigkeit weist 1 Grad Brix (°Bx) auf, wenn sie dieselbe Dichte hat wie eine einprozentige Zuckerlösung (also 1 g Saccharose auf 99 g Wasser). Der Brix-Wert wird dazu verwendet, das Massenverhältnis von Zucker und Wasser zu bestimmen, wenn eine bestimmte Menge Zucker in der Lösung enthalten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3.3). Da im Produkt «(Marke) Cranberry Classic» unbestrittenermassen (natürlicherweise vorhandener und zugesetzter) Zucker enthalten ist (zur Zusammensetzung: E. 3.3) erhellt, dass der Brix-Wert vorliegend nicht bzw. nicht ohne den Gesamtzuckergehalt im Produkt um den Zuckergehalt des zugesetzten Zuckers zu bereinigen, zur Bestimmung des Cranberry-Saftanteils verwendet werden kann. Das METAS hat daher anhand des Kaliumgehalts, welcher mittels ICP-OES gemessen und mit dem Referenzwert aus der Fachliteratur verglichen wurde, den Cranberry-Saftanteil eruiert. Diese Methode erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3.2 und E. 3.4.1, in welchem ebenfalls auf Referenzwerte aus der Fachliteratur verwiesen wird). Die Beschwerdeführerin entgegnet im Rahmen ihrer freigestellten Stellungnahme vom 28. März 2022, es gäbe eine gewisse Schwankungsbreite der Mineralstoffgehalte (und so auch des Referenzwertes) in natürlichen Fruchtsäften. Dies mag zwar durchaus zutreffen. Vorliegend wurde das Resultat jedoch durch die Herstellerangaben auf der Flasche des streitbetroffenen Produkts bestätigt. Es besteht vorliegend somit gerade kein Grund, an den Herstellerangaben zu zweifeln. Letztlich handelt es sich auch bei den Brix-Werten um Referenz- bzw. statistische Durchschnittswerte. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz willkürlich handle, vermag daher nicht zu überzeugen.
Im Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 (VB 5) wird das Messresultat in Gewichtsprozent angegeben, obwohl das Volumenprozent gilt (Stellungnahme des METAS vom 25. August 2021 [VB 39]). Als Erklärung führt das METAS unter anderem in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 aus, welche im Rahmen der Duplik vom 23. Dezember 2021 eingereicht wurde, dass die Differenz zwischen Gewichts- und Volumenprozent sehr klein sei (nach der Rundung resultiere gar dasselbe Ergebnis). Dies rühre daher, dass die relative Dichte der Ware nahe bei 1.0 (konkret bei: 1.012) liege. Auch dies erscheint nachvollziehbar. Da sich letztlich aber sowohl aufgrund des Gewichts- als auch aufgrund des Volumenprozents ein Gehalt an Cranberry-Saft von über 25 % ergibt, kann die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich ableiten.
3.4.3.3 Auf den anlässlich der Beschau vom 23. September 2020 aufgenommen Fotos des Produkts «(Marke) Cranberry Classic» (VB 2, Beschaubefund [inkl. Fotografien] vom 25. September 2020) ist die (deutsche) Gehaltsangabe tatsächlich nicht (gut) lesbar. Die französische Fassung der Etikette ist jedoch gut ersichtlich («jus de cranberry à base de concentré [27 %]). Im Rahmen ihrer Duplik reicht die Vorinstanz Fotos der Vorder- und Rückseite der Flasche mit der Prüfberichtnummer X ein (vgl. Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 3 und 4). Dort ist ein Gehalt an Cranberry-Saft von 27 % ablesbar. Da diese Angabe ausserdem den Befund und den Prüfbericht des METAS bestätigen, gibt es keinen Grund, an der Tauglichkeit dieser Fotos zu zweifeln. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit Replik (Beilage 4) ein Foto einreicht, auf welchem eine Etikette mit einer Gehaltsangabe für Cranberry-Saft von 23 % erkennbar ist. In Übereinstimmung mit der Vor-
instanz ist damit nämlich nicht belegt, ob das Etikett bzw. die Ware dem vorliegend streitbetroffenen und einzureihenden Produkt «(Marke) Cranberry Classic» entspricht, welches das METAS im Herbst 2020 untersucht hat. Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass der Hersteller des Safts die Rezeptur mittlerweile angepasst und den Anteil an Cranberry-Saft unter 25 % gesenkt hat. Auch aus dem Umstand, dass die Fotos nicht datiert sind, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Auf dem durch die Vorinstanz mit Duplik eingereichten Foto der Vorderseite der Flasche mit der Prüfberichtnummer X ist das Datum vom 23. September 2020 vermerkt (vgl. Stellungnahme METAS vom 8. Dezember 2021, Ref. 3).
3.4.4 Insgesamt ist die Messmethode des METAS aufgrund des Kaliumgehalts nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Resultat wird ausserdem durch die Herstellerangaben auf der Flasche des streitbetroffenen Produkts «(Marke) Cranberry Classic» bestätigt. Auf den Brix-Wert ist vorliegend nicht abzustellen und auch die Fotos anlässlich der Beschau sind nicht zu beanstanden. Da die Brix-Werte vorliegend - wie erwähnt - nicht ausschlaggebend sind, stösst auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin, das Legalitätsprinzip sei verletzt, ins Leere. Insgesamt wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz somit nicht unrichtig festgestellt. Das vorliegend streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» enthält einen Gehalt von 27 % Moosbeeren(frucht)saft.
3.5
3.5.1 Da das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» einen Gehalt von 27 % Moosbeeren(frucht)saft enthält (soeben: E. 3.4.4), handelt es sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft und ist in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen (E. 3.3.3).
3.5.2 Dies gilt auch für die durch dieselbe Zollstelle am 20. November 2020 ausgestellten Veranlagungsverfügungen, welche ebenfalls das Produkt «(Marke) Cranberry Classic» betrafen. Teilweise beinhalteten diese Veranlagungsverfügungen auch die Produkte «(Marke) Cranberry Classic lite» und «(Marke) Cranberry Classic light», welche allesamt unter der Tarifnummer 2202.9932 angemeldet und veranlagt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C.c; VB 12-14, Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2020). Dass diese Anmeldungen «unter ausdrücklichem Vorbehalt» erfolgt sein sollen, ist weder belegt noch ergibt sich das aus den Akten; unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin (auch) gegen diese Veranlagungsverfügungen Beschwerde eingereicht. Im Rahmen ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin aber keine Nachweise hinsichtlich dieser Produkte vor, welche eine andere Einreihung bzw. eine Einreihung in die Tarifnummer 2202.1000 zu begründen vermögen. Insbesondere wird nicht belegt, dass das Produkt «(Marke) Cranberry Classic lite» oder das Produkt «(Marke) Cranberry Classic light» eine andere Zusammensetzung bzw. einen anderen Gehalt an Moosbeeren(frucht)saft enthalten.
3.6 Unbestritten ist vorliegend, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht den Prüfbericht Nr. X, welcher Angaben zur Methodik und den Messresultaten enthält, nicht zur Verfügung gestellt hatte. Erst im Rahmen der Vernehmlassung hat sie diesen eingereicht (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.4.3.1). Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat.
3.6.1 Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe infolge fehlender Begründung zur Berechnung des Anteils an Cranberry-Saft einen Ermessensspielraum ausgenützt, was eine Ungleichbehandlung gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Hiergegen erwidert die Vorinstanz, die Bestimmung der Tarifnummer lasse keinen Ermessenspielraum offen. Mit ihrer Beurteilung und insbesondere mit der Beweiswürdigung sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden. Durch die chemische Analyse und den (mittlerweile eingereichten) Prüfbericht Nr. X des METAS, habe sie (die Vorinstanz) den Nachweis erbracht, dass die strittige Ware in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen sei. Ebenso sei in der Stellungnahme des METAS begründet worden, wie der Anteil an Cranberry-Saft ermittelt worden sei. Eine Heilung des allenfalls verletzten Gehörsanspruch durch das Bundesverwaltungsgericht erscheine als zielführend.
3.6.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 129 I 249 E. 3). Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteile des BGer 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2, 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3).
3.6.3 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
3.6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 9.6, A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 5.1.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2). Wird die vor-
instanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Der betroffenen Person sind keine oder - falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt - bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, und ihr ist allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4, 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.114a).
3.6.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin - wie gezeigt - (erst) mit Vernehmlassung den Prüfbericht, welcher Angaben zur Methodik und den Messresultaten enthält, zukommen lassen. Auch ihrer Begründungspflicht, als Teil des Gehörsanspruchs, welcher ebenfalls der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.3), ist sie somit erst in diesem Zeitpunkt nachgekommen. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Immerhin konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und in ihrer (freigestellten) Stellungnahme zum Prüfbericht äussern. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz, und der Beschwerdeführerin stehen vor Bundesverwaltungsgericht dieselben Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz zu. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Unter diesen Umständen ist im Sinne der Heilung des Mangels praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Die festgestellte Gehörsverletzung führt jedoch zu Kosten- und Entschädigungsfolgen (sogleich: E. 4). Inwiefern darüber hinaus das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ausserdem wurde auch der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt.
3.7 Insgesamt ist die in Frage stehende Ware - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Zolltarifnummer 2202.9932 zuzuordnen und die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)