Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4651/2020

Urteil vom 6. Oktober 2020

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1. A._______, ...,

2. X._______ GmbH, ...,

Parteien beide vertreten durch

Dr. iur. Peter Dietsche, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Neuverlegung der Verfahrenskosten und
Gegenstand
Parteientschädigung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Zollkreisdirektion [...] am 3. März 2017 gegenüber A._______ und der X._______ GmbH je eine Nachforderungsverfügung erliess, womit sie die Verfügungsadressaten solidarisch zur Entrichtung eines Betrages von insgesamt Fr. 1'522'870.50 (Mineralölsteuern von Fr. 809'057.55, Mineralölsteuerzuschlag von Fr. 529'141.50, Einfuhrsteuern von Fr. 107'055.90 und Verzugszins von Fr. 77'615.55) verpflichtete,

dass die Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) die am 3. April 2017 gegen diese Nachforderungsverfügungen je erhobenen Beschwerden von A._______ und der X._______ GmbH mit je separaten Beschwerdeentscheiden vom 26. April 2018 kostenpflichtig abwies,

dass A._______ und die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführende) dagegen je einzeln am 29. Mai 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben (Beschwerdeverfahren A-3193/2018 und A-3194/2018),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 die beiden Verfahren vereinigte und die Beschwerden teilweise guthiess, indem es neu die Mineralölsteuern auf Fr. 632'744.75, die Mineralölsteuerzuschläge auf Fr. 413'829.-- und die Einfuhrsteuern auf Fr. 83'725.90 festsetzte und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neufestsetzung des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses sowie der Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die OZD zurückwies; dass es die Beschwerden im Übrigen abwies,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 30'000.-- im reduzierten Umfang von (zusammen) Fr. 18'000.-- auferlegte und eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 9'000.-- zusprach,

dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch eine von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Aktenführungspflicht berücksichtigte (E. 18 des genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils),

dass die Beschwerdeführenden gegen das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben,

dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 teilweise guthiess, indem es in Bezug auf eine Gruppe von Einfuhren die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die OZD zurückwies, im Übrigen aber die Beschwerde abwies,

dass das Bundesgericht in den Erwägungen unter anderem festhielt, von den Beschwerdeführenden seien Mineralölsteuern von Fr. 155'430.50, Mineralölsteuerzuschläge von Fr. 101'681.80 und Einfuhrsteuern von Fr. 20'569.-- zu Recht nacherhoben worden (E. 10.1 des genannten bundesgerichtlichen Urteils),

dass das Bundesgericht weiter erwog, dass die Rückweisung der Sache an die OZD zu neuerlicher Behandlung mit offenem Ausgang für die Frage der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen zu gelten hat (E. 10.2 des genannten bundesgerichtlichen Urteils),

dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführenden damit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als weitgehend obsiegend zu gelten haben, wobei ein teilweises (jedoch weniger weitgehendes) Obsiegen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 festgehalten wurde,

dass dieser Umstand bei der Neuverlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist,

dass bei der Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung zudem zu beachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im ursprünglichen Urteil vom 7. Mai 2019 auch eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigte, die es weiterhin zu berücksichtigen gilt,

dass die Beschwerdeführenden nunmehr insgesamt zu rund 81 % als obsiegend zu gelten haben,

dass sich daraus im Prinzip eine Kostenauflage von Fr. 5'700.-- im Verfahren A-3193/2018 und A-3194/2018 ergäbe (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass jedoch - wie erwähnt - zudem die Gehörsverletzung zu berücksichtigen ist, so dass sich - wenn der Reduktion der Verfahrenskosten der gleiche Schlüssel wie im Urteil A-3193/2018 und A-3194/2018 zugrunde gelegt wird - nunmehr von den Beschwerdeführenden zu tragende Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'400.-- ergeben,

dass dieser Betrag den von den Beschwerdeführenden jeweils in Höhe von Fr. 15'000.-- einbezahlten Kostenvorschüssen zu entnehmen ist (nämlich jedem Kostenvorschuss Fr. 2'200.--) und der Restbetrag von jeweils Fr. 12'800.-- diesen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass (wiederum unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils sowie der Gehörsverletzung) die reduzierte Parteientschädigung entsprechend zu erhöhen und für jeden Beschwerdeführer einzeln auf Fr. 19'200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Kosten des Verfahrens A-3193/2018 und A-3194/2018 werden den Beschwerdeführenden in Höhe von insgesamt Fr. 4'400.-- auferlegt. Dieser Betrag wird den von ihnen in der Höhe von je Fr. 15'000.-- geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird den Beschwerdeführenden je ein Restbetrag von Fr. 12'800.-- zurückerstattet.

2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden im Verfahren A-3193/2018 und A-3194/2018 eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 19'200.-- zu bezahlen.

3.
Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4651/2020
Datum : 06. Oktober 2020
Publiziert : 14. Oktober 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung


Gesetzesregister
BGG: 42  48  82
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG: 63  64
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