Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7486/2016
Urteil vom 14. Dezember 2017
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
A._______ AG,
Parteien vertreten durch Alexander von Ziegler , Rechtsanwalt,
und Katherine Bell, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zolltarif (Fruchtmischsaftkonzentrat).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Importeurin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Fabrikation von und den Handel mit Konserven, Lebens- und Genussmitteln aller Art.
B.
Am 14. Juni 2016 meldete die B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle Kreuzlingen (hiernach: Zollstelle) eine für die Zollpflichtige bestimmte Sendung im EDV-Verfahren (E-dec) wie folgt zur Einfuhr an:
Ware Tarif-Nr. Statistischer Schlüssel Nettogewicht Gewicht mit Tarazuschlag Ansatz
Tropicalfruchtsaftkonzentrat (...), Traubensaft enthaltend 2009.9069 818 5920 6216 7.00
Hieraus ergibt sich eine Zollabgabe in Höhe von CHF 435.10 (62.16 x CHF 7.00 = CHF 435.12) und eine Einfuhrsteuerschuld in Höhe von CHF 315.35.
C.
Nachdem die Sendung durch das EDV-System als gesperrt selektioniert worden war, unterstellte die Zollstelle diese einer zollamtlichen Beschau und entnahm am 15. Juni 2016 daraus drei Warenmuster, wovon zwei zur Analyse und Tarifeinreihung an das Zolllabor der OZD (fortan: Zolllabor OZD) weitergeleitet wurden. Die Sendung (fortan: Fruchtmischsaftkonzentrat) wurde nach der Beschau freigegeben.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 verlangte die OZD Sektion Zolltarif bei der Importeurin die Angaben über die prozentualen Anteile (in Gewichtsprozenten) der verwendeten Ausgangsmaterialien und die Konzentrationsgrade (in Brix [Saccharosegehalt in Prozenten]) der zur Herstellung des Fruchtmischsaftkonzentrats verwendeten Fruchtsäfte und Fruchtsaftkonzentrate, worauf die Importeurin mit E-Mail vom 23. Juni 2016 die entsprechende Produktspezifikation einreichte. Daraus geht Folgendes hervor:
Bezeichnung Anteil in % Brixgehalt (%)
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00
Guavenpüree 22.20 11.00
Bananenpüree 18.10 22.00
Mangopüree 13.10 18.00
Wasser 6.10 0.00
Passionsfruchtsaftkonzentrat 4.60 52.00
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00
Papayapüree 2.30 9.00
E.
Hierauf hielt die OZD Sektion Zolltarif mit Schreiben vom 28. Juli 2016 ("Tarifgutachten") fest, dass das Fruchtmischsaftkonzentrat nicht wie deklariert unter die Tarifnummer 2009.9069, sondern unter die Tarifnummer 2009.9030 falle. Unter die Tarifnummer 2009.9030 würden eingedickte Mischungen von Säften eingereiht, die über 50 Gewichtsprozent Traubensaft enthielten. Massgebend für die Berechnung seien dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung. Die Untersuchung durch das Zolllabor OZD habe einen Traubensaftgehalt von 53 Gewichtsprozenten ergeben. Das Tarifgutachten stützt sich auf den Prüfbericht Nr. (...) Version 1 des Zolllabors OZD vom 15. Juli 2016 (Prüfbericht 1).
F.
Mit Schreiben vom 4. August 2016 setzte die Zollstelle die Importeurin darüber in Kenntnis, dass das Fruchtmischsaftkonzentrat nach der Tarifnummer 2009.9030 zu veranlagen sei.
G.
Am 5. August 2016 übermittelte die Zollanmelderin eine neue Version der Zollanmeldung unter Verwendung der Tarifnummer 2009.9030, worauf die Zollstelle mit Veranlagungsverfügung vom 5. August 2016 eine Zollabgabe in Höhe von CHF 50'923.85 sowie eine Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 1'577.60 erhob.
H.
Mit Schreiben vom 8. August 2016 erhob die Importeurin bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (fortan: Zollkreisdirektion oder Vorinstanz) Beschwerde gegen die genannte Veranlagungsverfügung vom 5. August 2016 und machte insbesondere geltend, der Gewichtsanteil an Traubensaft im Fruchtmischsaftkonzentrat betrage unter 50% und das Produkt sei wie ursprünglich angemeldet in die Tarifnummer 2009.9069 einzureihen.
I.
Mit Schreiben vom 22. August 2016 setzte die Zollkreisdirektion die Importeurin darüber in Kenntnis, dass die Beschwerde nur gutgeheissen werden könne, wenn bewiesen werde, dass das Fruchtmischsaftkonzentrat weniger als 50% Traubensaft enthalte. Massgebend für die Tarifeinreihung von Konzentraten seien die Anteile in der rückverdünnten Mischung.
J.
Mit Schreiben vom 12. September 2016 teilte die Importeurin der Zollkreisdirektion mit, dass der Traubensaftgehalt im verkaufsfertigen Endprodukt lediglich 30.79% betragen würde und legte hierzu die Rohstoffspezifikation sowie die Rezeptur des Fertigartikels vor.
K.
Mit E-Mail vom 13. September 2016 setzte die Zollkreisdirektion die OZD Sektion Zolltarif darüber in Kenntnis, dass die Berechnung des Traubensaftgehalts von 53% nicht nachvollziehbar sei, worauf Letztere der Zollkreisdirektion den Prüfbericht 1 zukommen liess. In der Folge wies die Zollkreisdirektion die OZD Sektion Zolltarif darauf hin, dass das Guavensaftmark im Prüfbericht 1 in Abweichung von der seitens der Importeurin gelieferten Produktspezifikation in die Berechnung miteinbezogen worden sei, weshalb um eine Überprüfung bzw. allfällige Korrektur des Prüfberichts 1 gebeten werde.
L.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 wandte sich die OZD Sektion Zolltarif an die Zollkreisdirektion und räumte ein, dass ihr bei der Berechnung der Fruchtsaftgehalte in der rückverdünnten Mischung ein Fehler unterlaufen sei, i.e. dass die Berechnung mit 11% Guavenpüree anstatt 22.2% Guavenpüree erfolgt sei. Dieser Berechnungsfehler habe auf die Tarifeinreihung jedoch keinen Einfluss, denn das Fruchtmischsaftkonzentrat enthalte auch nach neuer Berechnung mehr als 50 Gewichtsprozent Traubensaft (50,31%, ausgehend von einem Brix-Wert für Traubensaft von 18). Wenn, wie die Importeurin in ihrer Eingabe vom 12. September 2016, der Mindest-Brix-Gehalt für Traubensaft aus Konzentrat von 15.9 gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke vom 23. November 2005 (fortan: Verordnung über alkoholfreie Getränke, SR 817.022.111) für die Berechnung der Fruchtsaftgehalte in der rückverdünnten Mischung verwendet werde, ergäbe sich sogar ein Traubensaftgehalt von 53.4%. Demnach werde an der Tarifeinreihung des Fruchtmischsaftkonzentrats festgehalten (mit Verweis auf den korrigierten Prüfbericht des Zolllabors OZD [Prüfbericht 2]).
M.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte die Zollkreisdirektion der Importeurin mit, dass für die Beurteilung der Tarifeinreihung der Traubensaftgehalt in der rückverdünnten Mischung des eingeführten Fruchtmischsaftkonzentrates massgebend sei und der Traubensaftgehalt im verkaufsfertigen Endprodukt keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung habe. Überdies forderte sie die Importeurin unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
N.
Nachdem der Importeurin am 26. Oktober 2016 Einsicht in die relevanten Akten gewährt und der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden war, wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde der Importeurin mit Beschwerdeentscheid vom 3. November 2016 ab.
O.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 lässt die Importeurin (fortan: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion (fortan: Vorinstanz) vom 3. November 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben: "(1) Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, für die Verzollung der Einfuhr des Fruchtmischsaftkonzentrates (...) sei die Tarifnummer 2009.9069 mit dem Zollansatz von CHF 7.00/100 kg anzuwenden, und es seien eine Zollabgabe von insgesamt CHF 435.10 sowie MWST von CHF 315.35 definitiv zu veranlagen. (2) Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der entsprechenden Tarifierung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Vorinstanz." Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe das Fruchtmischsaftkonzentrat zu Unrecht der Tarifnummer 2009.9030 unterstellt, weil sie bzw. das Zolllabor OZD den Traubensaftanteil in der rückverdünnten Mischung fehlerhaft berechnet habe. Zur Illustration dessen stellt die Beschwerdeführerin die dem Prüfbericht 2 zugrunde liegende Berechnung in folgender Tabelle dar:
Bezeichnung prozentualer Anteil in der Mischung Brixgehalt (%) in der Mischung Brixgehalt (%) im rückverdünnten Saft für Rückverdünnung notwendiges Wasser (kg) rückverdünnter Saft (kg) prozentualer Anteil in rückverdünnter Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 15.90 86.47 114.47 53.41
Guavenpüree 22.20 11.00 11.00 0.00 22.20 10.36
Bananenpüree 18.10 22.00 22.00 0.00 18.10 8.45
Mangopüree 13.10 18.00 18.00 0.00 13.10 6.11
Passionsfruchtsaftkonzentrat 4.60 52.00 14.80 11.56 16.16 7.54
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 9.00 12.76 15.56 7.26
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 13.50 9.64 12.44 5.81
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 1.07
Summe 93.90 120.40 214.30
Insbesondere habe die Vorinstanz bei ihrer Berechnung den Wassergehalt des Fruchtmischkonzentrats nicht berücksichtigt sowie mit verschiedenen Brix-Werten operiert. Man habe bis heute die von der Vorinstanz verlangten Erläuterungen zur Herkunft der Brix-Werte und zu den Untersuchungsmethoden nicht erhalten. Es entstehe der Eindruck, dass die Tests ergebnisorientiert vorgenommen würden und den Betroffenen ein Übermass an Rechtsunsicherheit zugemutet würde. Weiter seien die Schweizerischen Erläuterungen zur hier strittigen Tarifnummer 2009.9030 sehr unbestimmt, weshalb die Beschwerdeführerin umso mehr Anspruch darauf habe, dass die unbestimmten Tarifbestimmungen durch den Zoll nachvollziehbar und einheitlich gehandhabt würden.
Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin den Berechnungen der OZD eigene gegenüber, einerseits (Kontrollrechnung 1) unter Verwendung von Brix-Mittelwerten gemäss SFK (i.e. Souci-Fachmann-Kraut) und eventualiter - i.e. falls das Gericht wider Erwarten die Brix-Mindestwerte als einschlägig erachten würde - unter Verwendung der Brix-Mindestwerte gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (Kontrollrechnung 2), in beiden Fällen jedoch unter Berücksichtigung des Wassergehalts des Fruchtmischkonzentrats und in Kontrollrechnung 2 unter zusätzlicher Verdünnung der Pürees. Beide Kontrollrechnungen resultieren in einem Traubensaftgehalt von unter 50%, woraus die Beschwerdeführerin schliesst, dass das Fruchtmischsaftkonzentrat unter die Tarifnummer 2009.9069 einzureihen ist.
Kontrollrechnung 1:
Bezeichnung prozentualer Anteil in der Mischung Brixgehalt (%) in der Mischung Brixgehalt (%) im rückverdünnten Saft für Rückverdünnung notwendiges Wasser (kg) rückverdünnter Saft (kg) prozentualer Anteil in rückverdünnter Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 18.10 72.55 100.55 49.46
Guavenpüree 22.20 11.00 11.00 0.00 22.20 10.92
Bananenpüree 18.10 22.00 22.00 0.00 18.10 8.90
Mangopüree 13.10 18.00 18.00 0.00 13.10 6.44
Passionsfruchtsaftkonzentrat 4.60 52.00 18.00 8.69 13.29 6.54
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 9.00 12.76 15.56 7.65
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 13.90 9.29 12.09 5.95
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 1.13
Wasser 6.10 0.00 0.00 0.00 6.10 3.00
Summe 100.00 103.3 203.3
Kontrollrechnung 2:
Bezeichnung prozentualer Anteil in der Mischung Brixgehalt (%) in der Mischung Brixgehalt (%) im rückverdünnten Saft für Rückverdünnung notwendiges Wasser (kg) rückverdünnter Saft (kg) prozentualer Anteil in rückverdünnter Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 15.90 86.47 114.47 47.98
Guavenpüree 22.20 11.00 8.50 6.53 28.73 12.04
Bananenpüree 18.10 22.00 21.00 0.86 18.96 7.95
Mangopüree 13.10 18.00 13.50 4.37 17.47 7.32
Passionsfruchtsaftkonzentrat 4.60 52.00 12.00 15.33 19.93 8.35
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 8.00 14.70 17.50 7.34
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 12.80 10.33 13.13 5.50
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 0.96
Wasser 6.10 0.00 0.00 0.00 6.10 2.56
Summe 100.00 138.6 238.6
P.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, bei den ihren Berechnungen zugrunde liegenden Brix-Werten handle es sich um RSK-Werte (RSK = Richtwerte und Schwankungsbreiten bestimmter Kennzahlen), die aus dem Handbuch der Lebensmitteltechnologie stammten (mit Verweis auf Ulrich Schobinger, Frucht- und Gemüsesäfte, 2. Auflage 1987). Kleine Unterschiede bei den Brix-Werten seien bei der Verwendung verschiedener Literaturquellen normal. Innerhalb bestimmter Schwankungsbreiten gäbe es keine richtigen oder falschen Werte. Detaillierte Informationen zur Prüfmethodik seien in act. 9 aufgeführt und seien der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. November 2016 zugestellt worden. Im Prüfbericht 2 sei der Mindest-Brix-Wert für Traubensaft gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke verwendet worden, weil die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. September 2016 diesen Wert als Berechnungsgrundlage verwendet habe. Im Übrigen würde auch mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eigenen Berechnungen verwendeten Brix-Werten ein Traubensaftanteil von über 50% resultieren, wenn diese die Berechnungen korrekt vorgenommen hätte, i.e. den Wassergehalt im Fruchtmischsaftkonzentrat unberücksichtigt gelassen hätte und die Pürees nicht (rechnerisch) rückverdünnt hätte. Im Übrigen seien die Schweizerischen Erläuterungen zur hier strittigen Tarifnummer 2009.9030 so zu verstehen, dass Mischsaftkonzentrate anhand der Brix-Werte ihrer einzelnen Komponenten in eine auf natürliche Saftstärke verdünnte Saftmischung umgerechnet würden, wozu jeder verwendeten Konzentrat-Komponente rechnerisch eine bestimmte Menge Wasser hinzuzufügen sei. Dabei sei der Wassergehalt im Fruchtmischsaftkonzentrat unberücksichtigt zu lassen, da dieser in der Gesamtmenge Wasser, die für die Rückverdünnung der Mischung auf natürliche Saftstärke nötig ist, enthalten sei. Ansonsten würde ein "überverdünnter" Saft resultieren.
Q.
Mit Schreiben vom 28. April 2017 nimmt die Beschwerdeführerin zu den im Rahmen der Vernehmlassung gemachten Ausführungen der Vorinstanz Stellung. Dabei moniert sie zunächst, die Vorinstanz habe nach wie vor nicht geklärt, anhand welcher Brix-Werte die Berechnung nun tatsächlich vorzunehmen sei. Damit sei die Gewähr einer rechtsgleichen Anwendung der Tarifbestimmungen ausgeschlossen. Welche Fachliteratur verwendet werde, sei letztlich für das Resultat entscheidend. Korrekterweise sei auf Brix-Mittelwerte abzustellen, welche gemäss der Erfahrung der an der Erstellung solcher Kennzahlen beteiligten Gutachter die am häufigsten vorkommenden Werte darstellten. Dies seien die SFK-Mittelwerte. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass das im Fruchtmischsaftkonzentrat vorhandene Wasser von 6.1% in die Berechnung miteinzubeziehen ist und nicht einfach in den für die Rückverdünnung theoretisch benötigten Wasserzusatz eingerechnet werden kann. Die erklärungsbedürftigen und zu unbestimmten Schweizerischen Erläuterungen zur strittigen Tarifnummer 2009.9030 würden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass einzelne der im Fruchtmischsaftkonzentrat vorhandenen Zutaten (i.e. das Wasser) in der rückverdünnten Mischung anteilsmässig keine Berücksichtigung mehr finden sollten. Es bleibe dabei, dass die unklaren Erläuterungen eine einheitliche und gleichmässige Praxis verhindern würden, wodurch erhebliche Rechtsunsicherheit entstehe. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe im Rahmen der Vernehmlassung den vertraulichen Ausdruck eines Entscheids vom Dezember 2012 über eine Zolltarif-Anfrage ihres damaligen Lieferanten betreffend das identische Fruchtmischsaftkonzentrat eingereicht (act. 1c). Dieser Entscheid bilde inhaltliche Grundlage für eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäss Art. 20
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. |
|
1 | Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. |
2 | Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. |
3 | Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht. |
4 | Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden. |
5 | Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen. |
R.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Möglichkeit ein, bis am 24. Mai 2017 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. April 2017 Stellung zu nehmen und fordert die Vorinstanz dazu auf, die von der Beschwerdeführerin erwähnte Tarifauskunft innert gleicher Frist einzureichen.
S.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 nimmt die Vorinstanz Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. April 2017 und verweist dabei grundsätzlich auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung. Sie hält im Wesentlichen nochmals fest, dass auch bei der Verwendung der Brix-Werte der Beschwerdeführerin ein Traubensaftgehalt von über 50% resultiere und dass das dem Fruchtmischsaftkonzentrat zugefügte Wasser nicht in die Berechnung der rückverdünnten Mischung miteinzubeziehen sei. Überdies liessen die Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039 keinen grossen Interpretationsspielraum zu.
Bei der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten "Tarifauskunft" handle es sich nicht um eine solche im Sinne von Art. 20
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. |
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1 | Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. |
2 | Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. |
3 | Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht. |
4 | Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden. |
5 | Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen. |
T.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 um Einsicht in die von der Vorinstanz als vertraulich bezeichneten Akten Nr. 13a, 13b, 13d und 13f ersucht hat, fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2017 auf, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen sowie einen Schwärzungsvorschlag zu machen bzw., soweit eine Schwärzung nicht sinnvoll ist, den wesentlichen Inhalt zusammenzufassen.
U.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reicht die Vorinstanz eine geschwärzte Fassung der act. 13a und 13b ein und beantragt für die act. 13d und 13f keine Akteneinsicht zu gewähren, da diese vollständig geschwärzt werden müssten.
V.
Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2017, näher auszuführen, weshalb die act. 13d und 13f nicht geschwärzt werden könnten bzw. darzulegen nach welcher Methodik das in act. 13d handschriftlich vermerkte Resultat erlangt wurde, reicht die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Juli 2017 die geschwärzten act. 13d und 13f ein. Dazu erläutert sie kurz die Berechnungsmethodik und führt aus, dass sie auf act. 13d die für die Berechnung verwendeten Brix-Mittelwerte handschriftlich ergänzt habe und dass diese Brix-Werte der Fachliteratur entstammen würden (mit Verweis auf die neu eingereichten act. 14a, 14b, 15 und 16).
W.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut und lässt der Beschwerdeführerin die geschwärzten Eingaben der Vorinstanz zukommen. In den Erwägungen führt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass die Vorinstanz mit der Darlegung der Berechnungsmethodik und der Offenlegung der Brix-Mittelwerte, welche für die Berechnung verwendet wurden, den wesentlichen Inhalt des "handschriftlichen Resultats" mitgeteilt hat.
X.
Mit Schreiben vom 8. September 2017 nimmt die Beschwerdeführerin zu den Eingaben der Vorinstanz Stellung und wiederholt dabei im Wesentlichen ihre bereits geäusserten Standpunkte. Betreffend die Frage, ob der Wasseranteil im Fruchtmischsaftkonzentrat bei der Berechnung des rückverdünnten Saftes zu berücksichtigen ist, führt sie aus, der Wasseranteil sei eine technische Notwendigkeit, um das Fruchtmischsaftkonzentrat überhaupt herstellen zu können und um die in der Produktspezifikation definierte Qualität zu erhalten. Massgebend für die Tarifeinreihung sei die Zusammensetzung des Produktes im Zeitpunkt, in dem es unter Zollkontrolle gestellt worden sei, also einschliesslich des Wasseranteils.
Die Beschwerdeführerin nimmt zwar zur Kenntnis, dass der von der Vorinstanz eingereichte Zollbefund vom Dezember 2012 (act. 1c) nicht Basis für eine verbindliche Zolltarifauskunft bilde, bringt aber vor, dass die Tarifeinreihung gemäss den Angaben ihrer damaligen Lieferantin vorgenommen worden sei und dasselbe Produkt betreffe, weshalb sie in guten Treuen die Tarifnummer 2009.9069 für weitere Importe des identischen Produktes (i.e. abgesehen von minimalen Abweichungen der Brix-Werte) übernommen habe. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Traubensaftanteil hätte auch bei der im Jahre 2012 deklarierten Produktspezifikation über 50% betragen müssen (mit Verweis auf eine Tabelle in der Eingabe), wenn - gemäss der Methode der Vorinstanz - die Berechnung ohne Berücksichtigung des Wasseranteils erfolge, was wiederum nur den Schluss zulasse, dass bei der EZV kein einheitliches Verfahren zur Berechnung des Traubensaftanteils in der rückverdünnten Mischung existiere.
Y.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird - soweit sie entscheidwe-sentlich sind - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. |
1bis | Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. |
2 | Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. |
3 | Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. |
4 | Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid vom 3. November 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann einen angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
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1 | Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
2 | Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. |
3 | Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
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1 | Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
2 | Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
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1 | Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
2 | Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt. |
3 | Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
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1 | Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
2 | Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt. |
3 | Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
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1 | Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen. |
2 | Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt. |
3 | Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren. |
2.2
2.2.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteile des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.5.2, 131 II 627 E. 6.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012 N. 2057, mit Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
2.2.3 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. |
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1 | Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. |
2 | Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. |
3 | Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht. |
4 | Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden. |
5 | Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung - 1 Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person. |
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1 | Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person. |
2 | Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18 |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. |
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1 | Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. |
2 | Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. |
3 | Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht. |
4 | Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden. |
5 | Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen. |
2.3 Der in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
3.
3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden. |
3.1.1 Gemäss Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
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1 | Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
2 | Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. |
3.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist. |
Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann. |
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1 | Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann. |
2 | Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen. |
3 | Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7 |
a | Zollansätze angemessen herabsetzen; |
b | anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird; |
c | Zollkontingente festlegen.9 |
3.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: |
|
1 | Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: |
a | sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; |
b | sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; |
c | sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder |
d | ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet. |
2 | Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen. |
3 | Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar. |
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen. |
|
1 | Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen. |
2 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31 |
3.2
3.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 3.1.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend E. 3.2.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-3030/ 2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1 m.w.H.).
3.2.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker-recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
3.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 5. Mai 2014 E. 2.2.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. Urteil des BVGer A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.3).
3.2.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV) - welche übereinstimmen mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des Übereinkommens - in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (Urteile des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundes-behörden [VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 588; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).
3.3
3.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach: |
|
1 | Der Zollbetrag bemisst sich nach: |
a | Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und |
b | den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. |
2 | Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn: |
a | die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder |
b | die Ware nicht angemeldet worden ist. |
3 | Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist. |
3.3.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
a)Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b)Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
c)Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3 m.w.H.).
3.3.3 Massgebend für die die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteile des BVGer A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 3.3.3; A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4; A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2 a.E.).
4.
4.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 14. Juni 2016) lässt sich aus dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz-stoffe» folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entnehmen:
20Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen
[...]
2009Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
[...]
2009.90- Mischungen von Säften
-- Gemüsesäfte
[...]
-- andere
2009.9030--- auf der Grundlage von Traubensaft, eingedickt
--- auf der Grundlage von Kernobstsaft, eingedickt:
2009.9031---- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9039---- andere
--- andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
---- Kernobstsaft enthaltend, eingedickt:
2009.9041----- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9049----- andere
---- Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt:
2009.9051----- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9059----- andere
---- andere:
2009.9061----- auf der Grundlage von tropischen Früchten
2009.9069----- andere
--- andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
---- Kernobstsaft enthaltend, eingedickt:
2009.9071----- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9079----- andere
---- Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt:
2009.9081----- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9089----- andere
---- andere:
2009.9098----- auf der Grundlage von tropischen Früchten
2009.9099----- andere
Der Normalsatz für die Tarifnummer 2009.9030 beträgt CHF 782.- je 100 kg brutto, während für die Tarifnummer 2009.9069 der Normalsatz CHF 7.- je 100 kg brutto beträgt.
Bei der Tarifnummer 2009.9069 kommen zudem statistische Schlüssel zur Anwendung und zwar, soweit relevant, wie folgt:
801- in Glasflaschen
819- andere
4.2 Gemäss den Anmerkungen zum Abschnitt IV Kapitel 20 (Ziffer 6) gelten im Sinne der Tarif-Nr. 2009 als "Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol" Säfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5% Volumen.
4.3 In den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039 ist sodann festgehalten: "Hierher gehören Mischungen von Säften, die über 50 % Trauben- und/oder Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend für die Berechnung sind dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung (vgl. vorstehende Erläuterungen)".
Die (vorstehenden) Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 halten u.a. fest: "Die hierher gehörenden Frucht- und Gemüsesäfte können eingedickt (gefroren oder nicht) sein; sie gehören auch in Kristall- oder Pulverform hierher, vorausgesetzt, dass sie in dieser Form ganz oder fast ganz wasserlöslich sind. Diese Waren werden gewöhnlich unter Anwendung von Wärme (auch im Vakuum) oder durch Gefriertrocknung hergestellt. Gewisse eingedickte Säfte können aufgrund ihres Brix-Wertes von den entsprechenden nicht eingedickten Säften unterschieden werden (siehe Unternummer-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel). (...). Ebenso gehören hierher Mischungen von Frucht- oder Gemüsesäften und rückverdünnte Säfte, d.h. eingedickte Säfte, denen Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit enthalten ist. Normale Frucht- oder Gemüsesäfte mit Zusatz von Wasser, sowie eingedickte Säfte mit Zusatz von Wasser in einer Menge, die den ursprünglichen Wassergehalt des entsprechenden Saftes üblicher Beschaffenheit übersteigt, sind jedoch als Getränke nach Nr. 2202 einzureihen."
5.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung von Fruchtmischsaftkonzentrat strittig (vgl. Sachverhalt Bst. B bis X). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Fruchtmischsaftkonzentrat sei unter die Tarifnummer 2009.9069 mit dem Zollansatz von CHF 7.00/100 kg einzureihen, während die Vorinstanz die Tarifnummer 2009.9030 mit dem Zollansatz von CHF 782.00/100 kg als einschlägig betrachtet.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, welche Zolltarifnummer auf das Fruchtmischsaftkonzentrat anwendbar ist. Dabei ist, wie vorangehend dargelegt (E. 3.2.4), nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen.
5.1 Die Tarifnummer 2009.90 ist dann einschlägig, wenn es sich bei der zu beurteilenden Ware um eine Frucht- oder Gemüsesaftmischung handelt, die nicht gegoren ist und der kein Alkohol zugesetzt wurde, wobei der Zusatz von Zucker oder anderer Süssstoffe nicht schädlich ist (E. 4.1 f.). Dass das hier zu beurteilende Fruchtmischsaftkonzentrat hierunter fällt, ergibt sich ohne weiteres aus der Produktspezifikation (vgl. Sachverhalt Bst. D) und ist auch nicht bestritten.
5.2 Nach der Vorinstanz ist das Fruchtmischsaftkonzentrat unter die schweizerische Unternummer 30 (2009.9030) einzureihen. Hierfür ist gemäss dem Text zur Tarifnummer erforderlich, dass die zu beurteilende Saftmischung Traubensaft zur Grundlage hat und eingedickt ist (E. 4.1). Den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039 zufolge, hat eine Mischung von Säften dann Traubensaft zur Grundlage, wenn sie zu über 50% aus Traubensaft besteht. Ob die genannte 50%-Grenze überschritten wird, ist anhand der rückverdünnten Mischung zu eruieren. Als rückverdünnt gilt eine Saftmischung den Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 zufolge dann, wenn ihr Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit enthalten ist. Wird über diese übliche Beschaffenheit hinaus Wasser hinzugefügt, ist die Saftmischung nicht mehr als solche, sondern als Getränk nach Tarifnummer 2202 einzureihen (E. 4.3).
Zurecht unbestritten ist, dass es sich beim Fruchtmischsaftkonzentrat um einen eingedickten Mischsaft handelt, womit zu prüfen bleibt, ob der Traubensaftanteil in der rückverdünnten Mischung über 50% beträgt.
5.3 Für die Berechnung des Traubensaftanteils im Fruchtmischsaftkonzentrat stellt sich vorab die Frage, in welchem Masse eine (rechnerische) Rückverdünnung vorzunehmen ist bzw. was unter "entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit" im Sinne der Erläuterungen (vgl. E. 4.3) zu verstehen ist.
Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 unterscheiden eingedickte Säfte aufgrund ihres Brix-Wertes von den entsprechenden nicht eingedickten Säften (mit Verweis auf die Unternummer-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel). Folgerichtig stellen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zurecht auf die Brix-Werte ab, um den Konzentrationsgrad eines Fruchtsaftes zu bemessen. Demnach müssen die Komponenten des Fruchtmischsaftkonzentrates zur Berechnung des Traubensaftanteils (rechnerisch) soweit verdünnt werden, dass die Brix-Werte in der rückverdünnten Mischung den Brix-Werten entsprechen, wie sie in natürlichen (i.e. weder verdünnten noch konzentrierten) Säften üblicherweise vorkommen, i.e. wie sie meistens oder normalerweise vorkommen. Die Brix-Mindestwerte gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke sind demnach - wie seitens der Parteien letztlich auch nicht bestritten (vgl. Sachverhalt Bst. O und P) - nicht heranzuziehen. Vielmehr müssen die Brix-Werte im rückverdünnten Saft Erfahrungsmittelwerten entsprechen. Während sich die Vorinstanz - abgesehen vom Brix-Wert des Traubensafts im Prüfbericht 2 - bei dieser Berechnung auf RSK-Werte stützt, verwendet die Beschwerdeführerin Brix-Mittelwerte gemäss SFK (vgl. Sachverhalt Bst. O und P):
Bezeichnung RSK-Brix-Werte gemäss Prüfbericht 1 SFK-Brix-Werte
Traubensaftkonzentrat 18.00 18.10
Passionsfruchtsaftkonzentrat 14.80 18.00
Zitronensaftkonzentrat 9.00 9.00
Ananassaftkonzentrat 13.50 13.90
Um anhand dieser RSK-Werte bzw. SFK-Werte die Anteile der einzelnen Saftkomponenten im rückverdünnten Saft eruieren zu können, sind vorab die Brix-Werte der Konzentrate mit den Brix-Werten der natürlichen Säfte (RSK-Werte bzw. SFK-Werte) ins Verhältnis zu setzen. Der so errechnete Konzentrationsgrad der einzelnen Saftkomponenten ist sodann mit ihrem jeweiligen Anteil im Fruchtmischsaftkonzentrat zu multiplizieren und das sich hieraus ergebende Resultat anschliessend mit der Gesamtmenge des rückverdünnten Fruchtsafts ins Verhältnis zu setzen. Diese Berechnung ergibt unter Anwendung der SFK-Brix-Werte einen Traubensaftanteil in der rückverdünnten Mischung in Höhe von 50.99% bzw. von 50.31%, wenn die RSK-Brix-Werte gemäss dem Prüfbericht 1 zur Anwendung kommen (vgl. nachfolgende Darstellungen).
Anteil Traubensaft in der rückverdünnten Saftmischung unter Anwendung der SFK-Brix-Werte:
Bezeichnung prozentualer Anteil in der Mischung Brixgehalt (%) in der Mischung Brixgehalt (%) im rückverdünnten Saft für Rückverdünnung notwendiges Wasser Anteil in der rückverdünnten Mischung prozentualer Anteil in rückverdünnter Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 18.10 72.55 100.55 50.99
Guavenpüree 22.20 11.00 11.00 0.00 22.20 11.26
Bananenpüree 18.10 22.00 22.00 0.00 18.10 9.18
Mangopüree 13.10 18.00 18.00 0.00 13.10 6.64
Passionsfruchtsaftkonzentrat 4.60 52.00 18.00 8.69 13.29 6.74
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 9.00 12.76 15.56 7.89
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 13.90 9.29 12.09 6.13
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 1.17
(Wasser bereits enthalten) 6.10
Summe 100.00 103.30 197.20 100.00
Anteil Traubensaft in der rückverdünnten Saftmischung unter Anwendung der RSK-Brix-Werte gemäss Prüfbericht 1:
Bezeichnung prozentualer Anteil in der Mischung Brixgehalt (%) in der Mischung Brixgehalt (%) im rückverdünnten Saft für Rückverdünnung notwendiges Wasser rückverdünnter Saft prozentualer Anteil in rückverdünnter Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 18.00 73.11 101.11 50.31
Guavenpüree 22.20 11.00 11.00 0.00 22.20 11.05
Bananenpüree 18.10 22.00 22.00 0.00 18.10 9.05
Mangopüree 13.10 18.00 18.00 0.00 13.10 6.52
Passionsfruchtsaftkonzentrat 4.60 52.00 14.80 11.56 16.16 8.04
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 9.00 12.76 15.56 7.74
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 13.50 9.64 12.44 6.19
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 1.14
(Wasser bereits enthalten) 6.10
Summe 100.00 107.07 200.97 100.00
Der Traubensaftanteil im rückverdünnten Fruchtmischsaftkonzentrat beträgt demnach sowohl unter Anwendung der SFK-Brix-Werte als auch unter Anwendung der RSK-Brix-Werte über 50%, womit das Fruchtmischsaftkonzentrat in beiden Fällen der Zolltarifnummer 2009.9030 zuzuordnen ist und dementsprechend vorliegend offenbleiben kann, welchen der genannten Brix-Werte der Vorzug zu geben ist.
5.4 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
5.4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, wonach für das Fruchtmischsaftkonzentrat die Tarifnummer 2009.9069 (und nicht die Tarifnummer 2009.9030) anzuwenden sei, im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz (und in E. 5.3) angewandte Methode zur rechnerischen Rückverdünnung des Fruchtmischsaftkonzentrats nicht korrekt sei. Das sich im Fruchtmischsaftkonzentrat befindliche Wasser müsse dabei mitberücksichtig werden (vgl. Sachverhalt Bst. O, Q und X).
Ein solcher Einbezug des Wassers im Fruchtmischsaftkonzentrat in die Errechnung der rückverdünnten Mischung ist zwar möglich und nicht grundsätzlich falsch, verkompliziert jedoch die Berechnung unnötig und ändert nichts am Resultat. Denn, wenn das Wasser mit in die Berechnung einbezogen wird, ist es nicht - wie bei den Berechnungen der Beschwerdeführerin - als separater Posten zu behandeln (vgl. dazu Sachverhalt Bst. O, Kontrollrechnungen 1 und 2), sondern vielmehr auf die einzelnen Saftkomponenten anteilsmässig aufzuteilen. Dies führt zu nichts anderem, als dass die "Ausgangs-Brix-Werte" der einzelnen Fruchtsaftkomponenten im Konzentrat weniger hoch sind und der Multiplikator für die Rückverdünnung dementsprechend tiefer wird. Mit anderen Worten braucht es bei dieser Vorgehensweise für die Rückverdünnung weniger Wasser, und zwar genau im Umfange des Wassers, das sich bereits im Fruchtmischsaftkonzentrat befindet. Des Resultat bzw. die Anteile in der rückverdünnten Mischung hingegen, bleiben dieselben.
Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz mit Bezug auf die Berechnungsmethode, i.e. mit oder ohne Berücksichtigung des sich im Fruchtmischsaftkonzentrat befindlichen Wassers, vorhält, die Erläuterungen seien unklar formuliert (vgl. Sachverhalt Bst. Q). Denn dass das besagte Wasser nicht zweifach in die Berechnung miteinbezogen wird, versteht sich von selbst.
5.4.2 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann, wenn sie vorbringt, der von der Vorinstanz eingereichte Zollbefund vom Dezember 2012 (act. 1c) sei zwar nicht Basis für eine verbindliche Zolltarifauskunft, die Tarifeinreihung sei jedoch gemäss den Angaben ihrer damaligen Lieferantin vorgenommen worden und betreffe dasselbe Produkt (i.e. abgesehen von minimalen Abweichungen der Brix-Werte), weshalb sie in guten Treuen die Tarifnummer 2009.9069 für weitere Importe des identischen Produktes übernommen habe (vgl. Sachverhalt Bst. X).
Denn erstens ist ein Zollbefund lediglich, aber immerhin, Grundlage für eine zollrechtliche Veranlagung und hat eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation im Auge, woraus sich keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen lassen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ging (E. 2.1 i.V.m. E. 2.2.3). Zweitens fehlt es vorliegend nur schon deshalb an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte, da der Zollbefund bzw. die darauf basierende Veranlagung eine Dritte, nämlich die damalige Lieferantin der Beschwerdeführerin, und nicht sie selbst betraf und sich der der damaligen Veranlagung zugrundeliegende Sachverhalt (i.e. Brix-Werte des Konzentrats) inzwischen geändert hat (E. 2.2.2).
5.4.3 Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch nicht durchdringen, sollte sie mit dem Einwand, der Traubensaftanteil hätte auch bei der im Jahre 2012 deklarierten Produktspezifikation über 50% betragen müssen, wenn - gemäss der Methode der Vorinstanz - die Berechnung ohne Berücksichtigung des Wasseranteils erfolge (Sachverhalt Bst. X), eine Gleichbehandlung im Unrecht anstreben.
Denn für eine Gleichbehandlung im Unrecht müsste die Vorinstanz eine eigentliche gesetzwidrige Praxis pflegen und überdies zu erkennen geben, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen (E. 2.3). Da hierfür keinerlei Anzeichen bestehen, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der Traubensaftanteil bei der im Jahre 2012 deklarierten Produktspezifikation tatsächlich über 50% hätte betragen müssen.
5.4.4 Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Schweizerischen Erläuterungen zur hier strittigen Tarifnummer 2009.9030 seien per se zu unbestimmt und erklärungsbedürftig und würden eine einheitliche und gleichmässige Praxis von vornherein verhindern, wodurch erhebliche Rechtsunsicherheit entstehe (vgl. Sachverhalt Bst. O und Q).
Allerdings ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz würde mit verschiedenen Brix-Werten operieren, womit der Eindruck entstehe, die Tests würden ergebnisorientiert vorgenommen, wodurch den Betroffenen ein Übermass an Rechtsunsicherheit zugemutet würde (vgl. Sachverhalt Bst. O, Q und X), nachvollziehbar. So wurde zum Beispiel im Rahmen der Kontrolle des im Jahre 2012 eingeführten Fruchtmischsaftkonzentrats (vgl. Sachverhalt Bst. S) zur Berechnung des rückverdünnten Traubensafts ein Ziel-Brixwert von 18.2 verwendet (vgl. Sachverhalt Bst. V, handschriftliche Ergänzung der Brix-Werte in act. 13d), während im Rahmen des Prüfberichts 1 ein solcher von 18.0 verwendet wurde (act. 10a).
Dies ändert zwar am Entscheid in der vorliegenden Sache nichts, zumal - wie schon festgehalten (vgl. E. 5.3 und E. 5.4.3) - insbesondere auch die seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Brix-Werte zu keinem anderen Ergebnis führen. Nichtsdestotrotz ist es mit der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn für die rechnerische Ermittlung der rückverdünnten Saftkomponenten keine einheitlichen Werte verwendet werden. Gerade im vom Selbstdeklarationsprinzip geprägten Zollverfahren (E. 2.1) ist es aus Gründen der Rechtssicherheit unerlässlich, dass die Zollschuldner in einem Falle wie dem vorliegenden die anwendbare Zolltarifnummer selbst zweifelsfrei errechnen können. Dazu ist die Publikation verbindlicher Brix-Werte unabdingbar.
5.5 Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ware - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Tarifnummer 2009.9030 zuzuordnen und die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf CHF 3'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
7.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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