Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3485/2020
Urteil vom 25. Januar 2021
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ...,
vertreten durch
Tax Partner AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion I,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
handelnd durch
die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Oberzolldirektion
Direktionsbereich Grundlagen,
Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif.
A-3485/2020
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere den Handel mit und die Produktion von Materialien und Produkten für den Brandschutz (Online-Handelsregisterauszug; letztmals abgerufen am 25. Januar 2021). B.
B.a Am 10. Juli 2019 meldete die Spedition A._______ AG bei der Zollstelle [...] (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter anderem wurde für das Produkt «Y._______» die Zolltarifnummer 3824.9999 mit dem statistischen Schlüssel 998 angegeben. B.b Das Selektionsergebnis lautete auf «gesperrt», worauf die Sendung am 11. Juli 2019 einer Beschau unterzogen wurde. Dabei entnahm die Zollstelle ein Muster und unterbreitete dieses für eine chemisch-technische Laboruntersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS). Die Zollstelle erstellte ebenfalls am 11. Juli 2019 eine neue Einfuhrzollanmeldung, die sie mit der Versionsnummer 2 bezeichnete. Die Einfuhr wurde durch die Zollstelle provisorisch veranlagt. Die angemeldete Tarifnummer 3824.9999 wurde dabei auf die Nummer 3209.1000 geändert. B.c Am 30. Juli 2019 schlug das METAS, nachdem der Laborbefund vorlag, die Tarifnummer 3209.1000 für das Produkt «Y._______» vor. B.d Die Zollstelle teilte der Spedition A._______ AG mit Schreiben vom 13. August 2019 mit, dass das Produkt «Y._______» in die Tarifnummer 3209.1000 eingereiht werde. Gleichzeitig nahm die Zollstelle die Umwandlung der provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung vor (Versionsnummer 3). Wie bereits für die provisorische Veranlagung verwendete sie die Tarifnummer 3209.1000 für das entsprechende Produkt. Das EDVSystem stellte mit Datum vom 13. August 2019 die entsprechende Veranlagungsverfügung aus. B.e Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 reichte die Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion I in Basel eine Beschwerde gegen diese Veranlagung ein und zeigte sich mit der Einreihung in die Tarifnummer 3209.1000 nicht einverstanden.
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B.f Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 wies die Zollkreisdirektion I die Beschwerde der Abgabepflichtigen ab.
C.
Dagegen reichte die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventualiter sei ihr die nachträgliche Vorlage von Ursprungszeugnissen zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz), die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich soweit das VGG nichts anderes bestimmt nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG). 1.2
1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf Seite 3
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auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Urteil des BVGer B-2250/2019 vom 21. April 2020 E. 1.2). Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213; BGE 130 V 501 E. 1.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 und 1.4.3; Urteil des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt neu eventualiter die Gewährung der nachträglichen Vorlage von Ursprungszeugnissen. Diesen Antrag stellt sie vor Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 nicht damit befasst und musste sich mangels entsprechendem Antrag auch nicht damit befassen. Zwar weist die Frage der nachträglichen Vorlage von Ursprungsnachweisen insofern einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf, als sofern die Vorlage zulässig wäre ein präferenzieller Zollansatz von Fr. 0.-- pro 100 kg zur Anwendung käme. Jedoch handelt es sich bei der Frage, ob die (nachträgliche) Vorlage von Ursprungsnachweisen möglich ist, um eine völlig andere als jene nach dem anwendbaren Zolltarif. Dies gilt umso mehr, als in Bezug auf beide hier fraglichen Zolltarifnummern eine präferenzielle Behandlung möglich (gewesen) wäre (also auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Zollanmeldung verwendete Tarifnummer; dazu E. 3.1), bisher von der Beschwerdeführerin aber nie angesprochen wurde. Auch war schon im vorinstanzlichen Verfahren bekannt, dass die Vorinstanz die streitbetroffene Ware in die Zolltarifnummer 3209.1000 einreihen wollte, so dass die Beschwerdeführerin bereits dazumal Anlass gehabt hätte, ihren Eventualantrag zu stellen. 1.2.3 Insgesamt weist der ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei die nachträgliche Vorlage von Ursprungszeugnissen zu gewähren, keinen rechtlich genügenden Zusammenhang mit der vorliegend zu beantwortenden Frage nach dem anwendbaren Zolltarif auf. Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten.
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
VwVG; Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit mit Ausnahme des Eventualantrags, die nachträgliche Vorlage von Ursprungszeugnisse zu gewähren (E. 1.2) einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
VwVG). 2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1).
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Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; MICHEAL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 12; vgl. THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103).
2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 12).
2.4
2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.2) darunter die Schweiz sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, Seite 6
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ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend: E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 14).
2.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Auf. 2007, Rz. 578). 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2). Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HSSeite 7
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Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.3, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).
2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext Anmerkungen Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4).
Auf die Auslegung der schweizerischen Unternummern ist vorliegend nicht einzugehen.
2.4.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer Seite 8
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A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1).
2.4.6 Auf Ziff. 2a AV muss hier nicht eingegangen werden, da keine zusammengesetzte Ware zu beurteilen ist. Ziff. 2b AV besagt nun, dass «[j]ede Erwähnung eines Stoffes in einer bestimmten Nummer [...] für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen [gilt]. Ebenso gilt jede Erwähnung von Waren aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung dieser gemischten oder zusammengesetzten Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3» (dazu E. 2.4.7). Die Vorschrift bewirkt eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Nummern, die einen bestimmten Stoff erwähnen. So soll ein solcher Stoff auch dann von der Nummer erfasst bleiben, wenn er mit anderen Stoffen gemischt oder verbunden ist oder wenn die Ware nur teilweise aus diesem Stoff besteht (Unterziff. XI zu Ziff. 2b AV). Unterziff. XII zu Ziff. 2b AV präzisiert, dass der Geltungsbereich der hiervon betroffenen Nummern jedoch nicht in dem Umfang erweitert wird, dass diesen Waren zugewiesen werden können, die nicht dem Wortlaut der Nummern entsprechen, was der Fall ist, wenn die Zufügung eines anderen Stoffes den Charakter der zu diesen Nummern gehörenden Ware ändert. Daraus geht hervor (so Unterziff. XIII zu Ziff. 2b AV), dass gemischte Stoffe oder Stoffe in Verbindung mit anderen Stoffen sowie Waren aus zwei oder mehr Stoffen zu zwei oder mehr Nummern gehören können und somit nach den Bestimmungen der Vorschrift 3 eingereiht werden müssen.
2.4.7 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist (vgl. auch Unterziff. V zu Ziff. 3).
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b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen oder aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind sowie Mischungen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (Unterziff. VI und VII). Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Unterziff. VIII).
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2). 2.5 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.9; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18).
3.
3.1 Dem Abschnitt VI «Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien», Kapitel 32 und 38 des Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhr am 10. Juli 2019 unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen:
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32
Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
3209
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst:
3209.1000
- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
3209.9000
- andere
38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere:
3824.99
-- andere:
--- andere:
3824.9991
---- zu Futterzwecken
3824.9999
---- andere
Am 10. Juli 2019 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 3209.1000 ein Zollansatz von Fr. 30.-- je 100 kg brutto (Normalansatz), bei Einfuhren aus der EU ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto. Für Waren der Tarifnummer 3824.9999 galt ein solcher von Fr. 2.-- je 100 kg brutto (Normalansatz) bzw. Fr. 0.00 je 100 kg brutto (bei Einfuhr aus der EU). 3.2
3.2.1 Die Erläuterungen zum Abschnitt VI enthalten für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges.
3.2.2 In den Erläuterungen zu Kapitel 32 ist soweit hier relevant in Bezug auf die Tarifnummer 3209 festgehalten, dass Anstrichfarben dieser Nummer aus Bindemitteln auf der Grundlage von synthetischen oder modifizierten Polymeren in wässeriger Dispersion oder Lösung, mit unlöslichen Farbstoffen (hauptsächlich mineralischen oder anorganischen Pigmenten oder Farblacken) und Füllstoffen vermischt, bestehen. Zur Stabilisierung enthalten sie grenzflächenaktive Stoffe oder Schutzkolloide. Das Bindemittel besteht entweder aus Polymeren oder Acrylestern, Poly(vi-
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nylacetat), Poly(vinylchlorid) oder aus Butadien-Styrol-Copolymerisationserzeugnissen. Alle Medien aus Wasser und Gemischen aus Wasser und einem wasserlöslichen Lösungsmittel sind als wässerige Medien zu betrachten. Weiter werden Produkte aufgezählt, die nicht in diese Tarifnummer fallen, was sich hier jedoch nicht als relevant erweist. Was als Anstrichfarbe oder Lack gilt, wird in dieser Tarifnummer nicht definiert. Ebenfalls keine Definition im eigentlichen Sinne, aber doch ein Hinweis findet sich in den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208. Demnach bestehen zu dieser Nummer gehörende Anstrichfarben aus Dispersionen von unlöslichen Farbstoffen (hauptsächlich von mineralischen oder organischen Pigmenten oder Farblacken) oder von Metallflittern oder -pulvern. Weiter ist den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 zu entnehmen, dass Anstrichfarben und Lacke gewöhnlich mit einem Pinsel oder einer Rolle aufgetragen werden, wobei in der Industrie vornehmlich das Spritz- und Tauchverfahren oder das maschinelle Beschichten angewandt werden. Der Einbezug der Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 für die Auslegung der Tarifnummer 3209 ist im vorliegenden Fall zulässig, weil sich die Tarifnummer 3208 von Tarifnummer 3209 soweit hier relevant nur darin unterscheidet, dass die Anstrichfarben und Lacke bei ersterer Nummer in einer nichtwässrigen Lösung, bei letzterer Nummer in einer wässrigen Lösung dispergiert oder gelöst sind. Ausführungen, die sich ausschliesslich auf die Tarifnummer 3208 beziehen, sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. 3.2.3 In den Erläuterungen zu Kapitel 38 sind diverse Stoffe aufgezählt. Auch unter der Tarifnummer 3824 finden sich ganz unterschiedliche chemische Produkte, was insofern nicht erstaunt, als diese Tarifnummer soweit es sich nicht um zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne handelt als Auffangtatbestand konzipiert ist (gemäss Überschrift: «anderweit weder genannt noch inbegriffen»). Für den vorliegenden Fall lassen sich aus den aufgezählten Produkten jedoch keine Schlüsse ziehen, zumal keine Ausführungen enthalten sind, die konkret die Unternummer 3824.99 (bzw. die schweizerische Unternummer 3824.9999) betreffen. 3.3 Den Anmerkungen zu Abschnitt VI sowie jenen zum Kapitel 32 und zum Kapitel 38 ist ebenfalls nichts zu entnehmen, was sich für den vorliegenden Fall als relevant erweisen würde.
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3.4 Einreihungsavisen oder Entscheide, die vorliegend einschlägig wären, sind weder für die Tarifnummer 3209 noch die Tarifnummer 3824.9999, die sehr unterschiedliche Waren betrifft, veröffentlicht. 4.
Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin importierte Produkt «Y._______» in die Tarifnummer 3209.1000 (so die Vorinstanz) oder die Tarifnummer 3824.9999 (so die Beschwerdeführerin) einzureihen ist. Dazu werden zunächst die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten wiedergegeben (E. 4.1), bevor die Subsumtion vorgenommen wird (E. 4.2).
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Produkt «Y._______» werde zu Brandschutzzwecken auf Rohre, Kabel und Mineralfaserplatten aufgetragen. Bei ausreichender Hitzeentwicklung schwelle es zu einem feinporigen, mindestens 50 mm dicken Schaum an (Intumeszenz), der einerseits das behandelte Objekt direkt vor Flammen schütze, andererseits das Feuer an der weiteren Ausbreitung hindere sowie die das Objekt umgebenden Hohlräume ausfülle, um das Feuer einzudämmen oder zu ersticken. Diese Eigenschaften, welche dem streitbetroffenen Produkt seinen Charakter verliehen, enthielten Anstrichfarben und Lacke (der Tarifnummer 3209.1000) nicht. Diesen fehlten solche chemischen Wirkstoffe und somit die massgebenden Eigenschaften gänzlich. Beim fraglichen Produkt handle es sich um ein chemisches Produkt, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe als Beschichtung eingesetzt werde. Es diene damit so die Beschwerdeführerin sinngemäss anderen Zwecken als Anstrichfarben oder Lacke, auch wenn die Aufmachung gleich sei. Die farbgebenden Eigenschaften seien in diesem Produkt nicht relevant und es werde als Flammschutzmittel angepriesen und nur für diese Zwecke eingesetzt. Mit anderen Worten beziehe niemand das Produkt für Farbanstriche, sondern um ein anderes Produkt mit einer brandschutzhemmenden Wirkung zu versehen. Bezeichnenderweise würden im Kapitel 3214 [des Generaltarifs] ausdrücklich nicht feuerfeste Verputzmassen erwähnt. Wenn Produkte also feuerabweisende oder feuerfeste Eigenschaften aufwiesen, sei dies ganz offensichtlich ein Unterscheidungsmerkmal für die Tarifierung von Waren. Damit seien die feuerabweisenden oder -hemmenden Eigenschaften von der Zollstelle zwingend bei der Tarifeinreihung zu berücksichtigen.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der OZD, dass Ziff. 3a der AV für die Einreihung des fraglichen Produkts herangezogen werden könne. Es handle sich nicht um ein Produkt, bei dem sich die einzelnen Komponenten in genauere und andere in allgemeine Warenbezeichnungen aufteilen liessen, und damit zwingend die genauere Warenbezeichnung vorgehe. Das Gegenteil sei der Fall. Bei den Produkten des Kapitels 32 stünden die farbgebenden Elemente im Vordergrund, während in Kapitel 38 chemische Produkte einzureihen seien. Die Überschrift in Kapitel 32 sei sicherlich genauer als die Überschrift in Kapitel 38, aber daraus könne nicht abgeleitet werden, dass Produkte, deren Hauptbestandteil ein Flammschutzmittel (also ein chemisches Erzeugnis) sei, als Farbe einzuordnen seien. Vielmehr handle es sich um ein aus verschiedenen Waren gemischtes Produkt (Anstrichfarbe mit geringfügiger Pigmentierung als Träger und Brandschutzmittel als Hauptbestandteil). Damit würden die Ausführungen von Ziff. 3b AV gelten. Die Anstrichfarbe sei nur das «Medium», in welchem das Brandschutzmittel gemischt werde. Aus den allgemeinen Erläuterungen und den Anmerkungen zu Titel 3209 gehe hervor, dass in diesem Unterkapitel Waren zusammengefasst würden, bei denen es hauptsächlich um die Farbstoffe der Waren gehe. Insbesondere bei den Gerbstoffen und Anstrichfarben werde auf den jeweiligen Farbstoff und die entsprechenden Pigmente abgestellt. Der wesentliche Charakter dieser Produkte sei daher die jeweiligen Färbeeigenschaft durch die darin enthaltenen Farbpigmente, selbst wenn diese weiss oder schwarz seien, nicht aber etwaige andere charakteristische Eigenschaften. Damit sei nur der Schluss möglich, dass es sich beim «Y._______» um ein chemisches Produkt mit spezifischen Eigenschaften handeln müsse, womit Ziff. 3b AV zur Anwendung komme. Eine Tarifeinreihung als Anstrichfarben oder Lacke, welche diese wesentlichen Charaktereigenschaften nicht aufwiesen, sei somit falsch. Mangels anderer spezifischerer Tarifkategorien sei somit das Produkt als chemisches Produkt gemäss Tarifnummer 3824.99 einzureihen, da die chemischen Eigenschaften nicht in der Pigmentierung, sondern in der aufquellenden Wirkung lägen. Der Hersteller, der [...] selbst umfangreiche chemische Analysen des Produkts erstellt habe und um die richtige zollrechtliche Tarifierung bemüht sei, bestreite jeweils die Einreihung des «Y._______» in die Tarifnummer 3209 ff. sowie allenfalls auch in die Tarifnummer 3214 ff. mit dem Hinweis auf dessen chemische Zusammensetzung bzw. Eigenschaften. Die Einreihung in die Tarifnummer 3824.9999 bestehe seit 20 Jahren. Auch gleiche Konkurrenzprodukte würden in die Tarifnummer 3824.9999 eingereiht. Seite 14
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Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die technische Analyse der METAS nicht ausreiche, um das Produkt richtig zu tarifieren. Bereits vor der Vorinstanz habe sie die Rezepturerklärung des Herstellers vorgelegt. Aus dieser sei ersichtlich, dass sich das Produkt «Y._______» zu [...] Prozent aus Kunstharzdispersion, zu [...] Prozent aus Wasser, zu [weniger als 10] Prozent aus Pigmenten und zu [...] Prozent aus Hilfsmitteln zusammensetze. Der verbleibende Anteil von [zwischen 40 und 50] Prozent entfalle auf Flammschutzmittel. Diese Zusammensetzung so die Beschwerdeführerin , welche nicht aus dem Prüfbericht der METAS hervorgehe, zeige eindeutig, dass nach Abzug des Wasseranteils von [...] Prozent die Hälfte des verbleibenden Produkts aus flammschutzhemmenden Produkten bestehe. Zudem sei das Produkt, im Unterschied zu einem dispersiven farbgebenden Anstrich, sehr hoch viskos und extrem dickflüssig ([...]). Die Art, wie ein Produkt aufgetragen werde, könne für die zollrechtliche Tarifierung nicht entscheidend sein. Vorliegend bestimmten die FIammschutzkomponenten von über 40 Prozent auch gleichzeitig den Charakter des Produkts. Die Pigmente würden dagegen nur hinzugefügt, damit das Produkt eine weisse Farbe erhalte. Gemäss den Ausführungen zur Zolltarifnummer 3824 bestünden chemische oder andere Zubereitungen entweder aus Mischungen (dazu gehörten auch Emulsionen oder Dispersionen) oder zuweilen aus Lösungen. Es sei also nicht per se ausgeschlossen, die Brandschutzlösung «Y._______», die zwar physisch dispersionsartig daherkomme, aber fast zur Hälfte aus Flammschutzmittel bestehe, unter die Zolltarifnummer 3824 einzureihen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade die Flammschutzeigenschaften im Vordergrund stünden und nicht etwa farbgebende Elemente, wie sie auch in Ziffer 3209 gefordert wären. 4.1.2 Die Vorinstanz hält entgegen, im Sinne des Zolltarifs würden streichbare oder zum Aufspritzen verwendete Produkte grundsätzlich als Anstrichfarben gelten. In den Erläuterungen zum Zolltarif zu Tarifnummer 3208 sei zudem vermerkt, dass Anstrichfarben und Lacke gewöhnlich mit einem Pinsel oder einer Rolle aufgetragen würden, in der Industrie vornehmlich das Spritz- und Tauchverfahren oder das maschinelle Beschichten angewandt würde. Auch gehe aus den Erläuterungen zu Tarifnummer 3209 hervor, dass Zusatzstoffe wie das Bindemittel [...] toleriert seien. Gemäss Ziff. 3a AV gehe die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung (Anstrichfarbe/Lacke Tarifnummer 3209) den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung (Zubereitung der chemischen Industrie Tarifnummer 3824) vor. Seite 15
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Beim in Rede stehenden Produkt handle es sich gemäss Produkteinformationen um eine spritz- und streichbare, in der Hitze aufschäumende Brandschutzbeschichtung. Sie werde zur Beschichtung von Elektrokabeln und zur Herstellung von Kabelabschottungen in Kombination mit Mineralstoffplatten verwendet und präsentiere sich in Form einer weissen, opaken Paste. «Y._______» bestehe gemäss Angaben aus [zwischen 40-50] % Flammschutzmitteln, [...] % Bindemittel Kunstharzdispersion [...]%ig, [...] % Wasser, [weniger als 10] % Pigmenten und [...] % Hilfsmitteln ([...]). Das Produkt entspreche weder dem Wortlaut der Tarifnummer 3209 noch jenem der Tarifnummer 3824, weshalb Ziff. 3 AV zur Auslegung herangezogen werden müsse (Vernehmlassung S. 4). Allerdings hält die Vorinstanz auch fest, das Produkt «Y._______», welches eine Anstrichfarbe darstelle, entspreche somit exakt dem Tariftext der Tarifnummer 3209 (Vernehmlassung S. 8). Beim Produkt «Y._______» handle es sich um eine spritz- und streichbare Brandschutzbeschichtung, was somit den genannten Erläuterungen entspreche. Anstrichmittel bzw. Anstrichfarben würden in der Fachliteratur als flüssige bis pastenförmige und selten pulverförmige Stoffe oder Gemische, die auf Oberflächen aufgetragen einen physikalisch trocknenden oder chemisch härtenden Anstrich ergeben, definiert. Sie würden je nach Verwendung in einer oder mehreren Schichten mit Pinsel, Rolle oder Sprühgerät aufgetragen. Die Ware werde als Anstrichmittel verwendet und müsse nicht einen Mindestanteil an Farbpigmenten aufweisen, um als Anstrichfarbe eingereiht zu werden.
Aus den vorliegenden Unterlagen und der chemisch-technischen Untersuchung gehe klar hervor, dass es sich beim Produkt «Y._______» in erster Linie um eine lackartig trocknende, filmbildende Oberflächenbeschichtung auf der Grundlage einer wässerigen [...]dispersion handelt. Ein feinporiger Schaum von 50 mm Dicke entstehe erst bei der Einwirkung von Hitze. Derartige lackartig trocknende, filmbildende Oberflächenbeschichtungen auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst (auch mit Zusatz von Flammschutzmitteln usw.), würden gemäss langjähriger Praxis der Zollverwaltung in die Tarifnummer 3209.1000 eingereiht. Brandschutzbeschichtungen seien Anstrichmaterialien, die sich in ihrer Oberflächenoptik nicht wesentlich von anderen Farbanstrichen unterscheiden würden. Sie würden auch wie Anstrichfarben und Lacke mit Pinsel, Rolle oder im Airless-Spritzverfahren aufgetragen. Zudem könne man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, Seite 16
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dass die Nummer 3209 mit der genaueren Warenbezeichnung «Anstrichfarbe und Lacke» einem Produkt, welches durchaus zwei verschiedene Eigenschaften aufweise, nämlich Anstrich und Brandschutz, näherkomme, als die Nummer 3824 mit der allgemeinen Warenbezeichnung «Zubereitungen der chemischen Industrie». Gestützt auf Ziff. 3a AV erscheine eine Einreihung in die Tarifnummer 3209 naheliegender. Im Zeitpunkt der Wareneinfuhr und auch beim Auftragen präsentiere sich das Produkt als Anstrichmittel. Die Oberflächenoptik des Brandschutzmittels unterscheide die Ware nicht wesentlich von anderen Farbanstrichen. Die Brandschutzeigenschaft, welche erst bei einem Brand zum Tragen komme, habe somit keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung. Auch die EU reihe solche Brandschutzfarben im Kapitel 32 ein. Die unterschiedliche Einreihung der Produkte in die achtstellige Tarifnummer 3209.1000 (OZD) und in die Tarifnummer 3214.9000 «Spachtelmasse für MaIerarbeiten» durch die deutsche Zollverwaltung, liesse sich durch die unterschiedliche Interpretation von Anstrichfarben und Spachtelmassen der beiden Staaten erklären.
4.2
4.2.1 Vorab kann zu den Vorbringen der Parteien Folgendes festgehalten werden:
4.2.1.1 Für die Einreihung von Waren ist zunächst der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliesslich sind die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (E. 2.4.4). Eigenschaften von Waren (wie die Brandschutzeigenschaft) oder die Art von deren Verwendung (wie das Auftragen) sind nur zu berücksichtigen, wenn sich dies aus den entsprechenden Bestimmungen ergibt. Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Brandschutzeigenschaft wird nirgends erwähnt. Die Beschwerdeführerin führt zwar in Bezug auf eine andere, hier nicht betroffene Tarifnummer aus, dass dort die Feuerfestigkeit entscheidend sei. Aber abgesehen davon, dass Feuerfestigkeit und Brandschutz nicht dasselbe sind, können aus dem Umstand, dass eine Tarifnummer eine Eigenschaft gerade explizit erwähnt, keine Rückschlüsse auf andere Tarifnummern gezogen werden. Die von der Vorinstanz betonte Art des Auftragens wird immerhin in den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 genannt.
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4.2.1.2 Ebenfalls nicht entscheidend ist, wie die Herstellerin eines Produktes dieses einreiht. Dass Konkurrenzprodukte in die Tarifnummer 3824.9999 eingereiht würden und dass diese Einreihung seit 20 Jahren bestehe, belegt die Beschwerdeführerin zudem in keiner Weise. Auf der anderen Seite genügt auch eine langjährige Praxis der Vorinstanz, wonach diese das Produkt in die Tarifnummer 3209.1000 einreiht, noch nicht, damit ein Produkt (weiterhin) so einzureihen ist (vorliegend legt die Vorinstanz diesbezüglich einen nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr 2016 bei [Vernehmlassungsbeilage 13]).
4.2.1.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weisen Waren der Tarifnummer 3209 soweit vorliegend relevant farbgebende Eigenschaften auf, was sich aus dem Tariftext selbst ergibt (E. 3.1). Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass das streitbetroffene Produkt dort einzuordnen ist, nur weil dessen wesentlicher Charakter angeblich nicht die Farbgebung ist. Die Vorinstanz ihrerseits führt zu Recht aus, dass Waren gemäss Ziff. 3a AV in die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung einzureihen sind. Allerdings handelt es sich dabei nicht um die Nummer, die in abstrakter Hinsicht genauer ist, sondern um jene, die die konkrete Ware genauer beschreibt.
Im Folgenden ist das streitbetroffene Produkt gemäss den Regeln (E. 2.4.4 und 2.4.6 f.) in eine der von den Parteien genannten Tarifnummern einzureihen. 4.2.2 Eine Einreihungsavise für das konkrete Produkt besteht nicht (dazu auch E. 3.4).
4.2.3 Weder der Text der von der Beschwerdeführerin genannten Tarifnummer 3824 noch jener der von der Vorinstanz genannten Tarifnummer 3209 beschreibt das streitbetroffene Produkt genau. Gleiches gilt für die Abschnitts- und Kapitelanmerkungen. Eine Einreihung gestützt auf Ziff. 1 AV (E. 2.4.4) ist demnach nicht möglich. Ziff. 2b AV (Ziff. 2a AV ist nicht einschlägig) verweist letztlich auf Ziff. 3 AV, zumal vorliegend angenommen werden kann, dass die Hinzufügung der Brandschutzbestandteile zur Farbe den Charakter des Stoffes ändert (E. 2.4.6). Damit ist (gemäss Ziff. 3a AV; E. 2.4.7) die Frage zu beantworten, ob einer der Texte zu den von den Parteien genannten Tarifnummern das streitbetroffene Produkt genauer beschreibt.
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4.2.3.1 Der Text zu Tarifnummer 3209 lautet (E. 3.1): «Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst»; jener zu Nummer 3824: «Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen». Wie bereits erwähnt (E. 3.2.3), handelt es sich bei der Tarifnummer 3842 letztlich um eine Auffangnummer («anderweit weder genannt noch inbegriffen») für chemische Erzeugnisse und Ähnliches. Kommt somit gestützt auf den Wortlaut der Tarifnummer 3209 eine Einreihung in diese Tarifnummer in Frage, muss gar nicht mehr geprüft werden, ob auch eine Einreihung in Tarifnummer 3824 möglich wäre. Damit ist zu klären, ob es sich beim streitbetroffenen Produkt um eine Anstrichfarbe im Sinne der Tarifnummer 3209 handelt (die Parteien sind sich einig, dass die weiteren genannten Eigenschaften gegeben sind). 4.2.3.2 Wie erwähnt, wird der Begriff «Farbe» weder in den Erläuterungen noch in den Anmerkungen definiert (E. 3.2 und 3.3). Die Vorinstanz hält das streitbetroffene Produkt für eine Farbe, weil es Farbpigmente enthält und wie eine Farbe auf die Oberfläche aufgetragen wird, wobei sie sich auf die Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 (dazu E. 3.2.2) stützt. Weiter steht in den Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 zu Anstrichfarben: «Anstrichfarben bestehen aus Dispersionen von unlöslichen Farbstoffen». Das streitbetroffene Produkt enthält unlösliche Farbstoffe (Pigmente) die dispergiert sind. Insofern passt diese Beschreibung auf das streitbetroffene Produkt. In Bezug auf Lacke wird in den Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 festgehalten: «Als Lacke gelten flüssige Zubereitungen, die zum Schutz oder Verschönerung von Oberflächen bestimmt sind». Damit findet sich in Bezug auf Lacke in den Erläuterungen eine Zweckbestimmung, die bei den Anstrichfarben nicht steht. Daraus lässt sich schliessen, dass Anstrichfarben im Sinne des Zolltarifs keinem besonderen Zweck dienen müssen. Dass der Zweck des streitbetroffenen Produkts somit angeblich in erster Linie der Brandschutz ist und nicht die Farbgebung, erweist sich daher als irrelevant. Das Produkt weist alle Eigenschaften auf, damit es in die Tarifnummer 3209 und die (nicht bestrittene) Unternummer 1000 (also die Nummer 3209.1000) eingereiht werden kann. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass es zu einem grossen Teil aus Brandschutzkomponenten Seite 19
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besteht, noch jener, dass die Viskosität höher ist, als dies (zumindest behaupteterweise) normalerweise bei Anstrichfarben der Fall ist. 4.2.3.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Einreihung des Produkts «Y._______» bereits gestützt auf Ziff. 3a AV möglich ist. 4.2.4 Damit ist eine Einreihung nach Ziff. 3b AV nicht mehr zu prüfen und es spielt keine Rolle, welcher Stoff oder Bestandteil dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht.
4.2.5 Gestützt auf Ziff. 2b und Ziff. 3a AV ist das Produkt «Y._______» in die 3209.1000 einzureihen. Ob es auch in die («Auffang-»)Tarifnummer 3824.9999 eingereiht werden könnte, ist nicht mehr zu prüfen. 4.2.6 Der Einreihungsentscheid der Vorinstanz aus dem Jahr 2016 erweist sich für das vorliegende Produkt somit als rechtskonform, auch wenn er das Bundesverwaltungsgericht nicht zu binden vermag (vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 15.2.3 a.E. und 15.2.4). Auf die Einreihungsentscheide der deutschen Zollbehörde, die eine andere Tarifnummer betreffen, muss nicht mehr eingegangen werden. 4.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5.
Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Insoweit, als das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die nachträgliche Vorlage von Ursprungsnachweisen nicht eingetreten ist, betrifft das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit (vgl. Urteile des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2, 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.3) und steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo
Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann (nach den Vorgaben gemäss E. 6) innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 25. Januar 2021
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ...,
vertreten durch
Tax Partner AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion I,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
handelnd durch
die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Oberzolldirektion
Direktionsbereich Grundlagen,
Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere den Handel mit und die Produktion von Materialien und Produkten für den Brandschutz (Online-Handelsregisterauszug; letztmals abgerufen am 25. Januar 2021). B.
B.a Am 10. Juli 2019 meldete die Spedition A._______ AG bei der Zollstelle [...] (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter anderem wurde für das Produkt «Y._______» die Zolltarifnummer 3824.9999 mit dem statistischen Schlüssel 998 angegeben. B.b Das Selektionsergebnis lautete auf «gesperrt», worauf die Sendung am 11. Juli 2019 einer Beschau unterzogen wurde. Dabei entnahm die Zollstelle ein Muster und unterbreitete dieses für eine chemisch-technische Laboruntersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS). Die Zollstelle erstellte ebenfalls am 11. Juli 2019 eine neue Einfuhrzollanmeldung, die sie mit der Versionsnummer 2 bezeichnete. Die Einfuhr wurde durch die Zollstelle provisorisch veranlagt. Die angemeldete Tarifnummer 3824.9999 wurde dabei auf die Nummer 3209.1000 geändert. B.c Am 30. Juli 2019 schlug das METAS, nachdem der Laborbefund vorlag, die Tarifnummer 3209.1000 für das Produkt «Y._______» vor. B.d Die Zollstelle teilte der Spedition A._______ AG mit Schreiben vom 13. August 2019 mit, dass das Produkt «Y._______» in die Tarifnummer 3209.1000 eingereiht werde. Gleichzeitig nahm die Zollstelle die Umwandlung der provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung vor (Versionsnummer 3). Wie bereits für die provisorische Veranlagung verwendete sie die Tarifnummer 3209.1000 für das entsprechende Produkt. Das EDVSystem stellte mit Datum vom 13. August 2019 die entsprechende Veranlagungsverfügung aus. B.e Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 reichte die Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion I in Basel eine Beschwerde gegen diese Veranlagung ein und zeigte sich mit der Einreihung in die Tarifnummer 3209.1000 nicht einverstanden.
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B.f Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 wies die Zollkreisdirektion I die Beschwerde der Abgabepflichtigen ab.
C.
Dagegen reichte die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventualiter sei ihr die nachträgliche Vorlage von Ursprungszeugnissen zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz), die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 116 [1] |
||||||
| Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. | ||||||
| Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf Seite 3
A-3485/2020
auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Urteil des BVGer B-2250/2019 vom 21. April 2020 E. 1.2). Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213; BGE 130 V 501 E. 1.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 und 1.4.3; Urteil des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt neu eventualiter die Gewährung der nachträglichen Vorlage von Ursprungszeugnissen. Diesen Antrag stellt sie vor Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 nicht damit befasst und musste sich mangels entsprechendem Antrag auch nicht damit befassen. Zwar weist die Frage der nachträglichen Vorlage von Ursprungsnachweisen insofern einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf, als sofern die Vorlage zulässig wäre ein präferenzieller Zollansatz von Fr. 0.-- pro 100 kg zur Anwendung käme. Jedoch handelt es sich bei der Frage, ob die (nachträgliche) Vorlage von Ursprungsnachweisen möglich ist, um eine völlig andere als jene nach dem anwendbaren Zolltarif. Dies gilt umso mehr, als in Bezug auf beide hier fraglichen Zolltarifnummern eine präferenzielle Behandlung möglich (gewesen) wäre (also auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Zollanmeldung verwendete Tarifnummer; dazu E. 3.1), bisher von der Beschwerdeführerin aber nie angesprochen wurde. Auch war schon im vorinstanzlichen Verfahren bekannt, dass die Vorinstanz die streitbetroffene Ware in die Zolltarifnummer 3209.1000 einreihen wollte, so dass die Beschwerdeführerin bereits dazumal Anlass gehabt hätte, ihren Eventualantrag zu stellen. 1.2.3 Insgesamt weist der ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei die nachträgliche Vorlage von Ursprungszeugnissen zu gewähren, keinen rechtlich genügenden Zusammenhang mit der vorliegend zu beantwortenden Frage nach dem anwendbaren Zolltarif auf. Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten.
Seite 4
A-3485/2020
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
||||||
| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 3 Generaltarif |
||||||
| Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist. | ||||||
Seite 5
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Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 4 Gebrauchstarif |
||||||
| Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen. | ||||||
| Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik: [2] | ||||||
| Zollansätze angemessen herabsetzen; | ||||||
| anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird; | ||||||
| Zollkontingente festlegen. [4] | ||||||
| [1] SR 946.201 [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 843). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 217; BBl 1991 I 1140). | ||||||
2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
|
SR 170.512 PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz Art. 5 [1] Veröffentlichung durch Verweis |
||||||
| Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: | ||||||
| sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; | ||||||
| sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; | ||||||
| sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder | ||||||
| ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet. | ||||||
| Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen. | ||||||
| Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016, Abs. 1 Einleitungssatz in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2015 3977; 2021 693; BBl 2013 7057). | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 15 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen. | ||||||
| Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). | ||||||
2.4
2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.2) darunter die Schweiz sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, Seite 6
A-3485/2020
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend: E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 14).
2.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.3, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).
2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext Anmerkungen Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4).
Auf die Auslegung der schweizerischen Unternummern ist vorliegend nicht einzugehen.
2.4.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer Seite 8
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A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1).
2.4.6 Auf Ziff. 2a AV muss hier nicht eingegangen werden, da keine zusammengesetzte Ware zu beurteilen ist. Ziff. 2b AV besagt nun, dass «[j]ede Erwähnung eines Stoffes in einer bestimmten Nummer [...] für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen [gilt]. Ebenso gilt jede Erwähnung von Waren aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung dieser gemischten oder zusammengesetzten Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3» (dazu E. 2.4.7). Die Vorschrift bewirkt eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Nummern, die einen bestimmten Stoff erwähnen. So soll ein solcher Stoff auch dann von der Nummer erfasst bleiben, wenn er mit anderen Stoffen gemischt oder verbunden ist oder wenn die Ware nur teilweise aus diesem Stoff besteht (Unterziff. XI zu Ziff. 2b AV). Unterziff. XII zu Ziff. 2b AV präzisiert, dass der Geltungsbereich der hiervon betroffenen Nummern jedoch nicht in dem Umfang erweitert wird, dass diesen Waren zugewiesen werden können, die nicht dem Wortlaut der Nummern entsprechen, was der Fall ist, wenn die Zufügung eines anderen Stoffes den Charakter der zu diesen Nummern gehörenden Ware ändert. Daraus geht hervor (so Unterziff. XIII zu Ziff. 2b AV), dass gemischte Stoffe oder Stoffe in Verbindung mit anderen Stoffen sowie Waren aus zwei oder mehr Stoffen zu zwei oder mehr Nummern gehören können und somit nach den Bestimmungen der Vorschrift 3 eingereiht werden müssen.
2.4.7 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist (vgl. auch Unterziff. V zu Ziff. 3).
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b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen oder aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind sowie Mischungen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (Unterziff. VI und VII). Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Unterziff. VIII).
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2). 2.5 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.9; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18).
3.
3.1 Dem Abschnitt VI «Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien», Kapitel 32 und 38 des Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhr am 10. Juli 2019 unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen:
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32
Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
3209
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst:
3209.1000
- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
3209.9000
- andere
38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere:
3824.99
-- andere:
--- andere:
3824.9991
---- zu Futterzwecken
3824.9999
---- andere
Am 10. Juli 2019 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 3209.1000 ein Zollansatz von Fr. 30.-- je 100 kg brutto (Normalansatz), bei Einfuhren aus der EU ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto. Für Waren der Tarifnummer 3824.9999 galt ein solcher von Fr. 2.-- je 100 kg brutto (Normalansatz) bzw. Fr. 0.00 je 100 kg brutto (bei Einfuhr aus der EU). 3.2
3.2.1 Die Erläuterungen zum Abschnitt VI enthalten für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges.
3.2.2 In den Erläuterungen zu Kapitel 32 ist soweit hier relevant in Bezug auf die Tarifnummer 3209 festgehalten, dass Anstrichfarben dieser Nummer aus Bindemitteln auf der Grundlage von synthetischen oder modifizierten Polymeren in wässeriger Dispersion oder Lösung, mit unlöslichen Farbstoffen (hauptsächlich mineralischen oder anorganischen Pigmenten oder Farblacken) und Füllstoffen vermischt, bestehen. Zur Stabilisierung enthalten sie grenzflächenaktive Stoffe oder Schutzkolloide. Das Bindemittel besteht entweder aus Polymeren oder Acrylestern, Poly(vi-
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nylacetat), Poly(vinylchlorid) oder aus Butadien-Styrol-Copolymerisationserzeugnissen. Alle Medien aus Wasser und Gemischen aus Wasser und einem wasserlöslichen Lösungsmittel sind als wässerige Medien zu betrachten. Weiter werden Produkte aufgezählt, die nicht in diese Tarifnummer fallen, was sich hier jedoch nicht als relevant erweist. Was als Anstrichfarbe oder Lack gilt, wird in dieser Tarifnummer nicht definiert. Ebenfalls keine Definition im eigentlichen Sinne, aber doch ein Hinweis findet sich in den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208. Demnach bestehen zu dieser Nummer gehörende Anstrichfarben aus Dispersionen von unlöslichen Farbstoffen (hauptsächlich von mineralischen oder organischen Pigmenten oder Farblacken) oder von Metallflittern oder -pulvern. Weiter ist den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 zu entnehmen, dass Anstrichfarben und Lacke gewöhnlich mit einem Pinsel oder einer Rolle aufgetragen werden, wobei in der Industrie vornehmlich das Spritz- und Tauchverfahren oder das maschinelle Beschichten angewandt werden. Der Einbezug der Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 für die Auslegung der Tarifnummer 3209 ist im vorliegenden Fall zulässig, weil sich die Tarifnummer 3208 von Tarifnummer 3209 soweit hier relevant nur darin unterscheidet, dass die Anstrichfarben und Lacke bei ersterer Nummer in einer nichtwässrigen Lösung, bei letzterer Nummer in einer wässrigen Lösung dispergiert oder gelöst sind. Ausführungen, die sich ausschliesslich auf die Tarifnummer 3208 beziehen, sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. 3.2.3 In den Erläuterungen zu Kapitel 38 sind diverse Stoffe aufgezählt. Auch unter der Tarifnummer 3824 finden sich ganz unterschiedliche chemische Produkte, was insofern nicht erstaunt, als diese Tarifnummer soweit es sich nicht um zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne handelt als Auffangtatbestand konzipiert ist (gemäss Überschrift: «anderweit weder genannt noch inbegriffen»). Für den vorliegenden Fall lassen sich aus den aufgezählten Produkten jedoch keine Schlüsse ziehen, zumal keine Ausführungen enthalten sind, die konkret die Unternummer 3824.99 (bzw. die schweizerische Unternummer 3824.9999) betreffen. 3.3 Den Anmerkungen zu Abschnitt VI sowie jenen zum Kapitel 32 und zum Kapitel 38 ist ebenfalls nichts zu entnehmen, was sich für den vorliegenden Fall als relevant erweisen würde.
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3.4 Einreihungsavisen oder Entscheide, die vorliegend einschlägig wären, sind weder für die Tarifnummer 3209 noch die Tarifnummer 3824.9999, die sehr unterschiedliche Waren betrifft, veröffentlicht. 4.
Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin importierte Produkt «Y._______» in die Tarifnummer 3209.1000 (so die Vorinstanz) oder die Tarifnummer 3824.9999 (so die Beschwerdeführerin) einzureihen ist. Dazu werden zunächst die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten wiedergegeben (E. 4.1), bevor die Subsumtion vorgenommen wird (E. 4.2).
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Produkt «Y._______» werde zu Brandschutzzwecken auf Rohre, Kabel und Mineralfaserplatten aufgetragen. Bei ausreichender Hitzeentwicklung schwelle es zu einem feinporigen, mindestens 50 mm dicken Schaum an (Intumeszenz), der einerseits das behandelte Objekt direkt vor Flammen schütze, andererseits das Feuer an der weiteren Ausbreitung hindere sowie die das Objekt umgebenden Hohlräume ausfülle, um das Feuer einzudämmen oder zu ersticken. Diese Eigenschaften, welche dem streitbetroffenen Produkt seinen Charakter verliehen, enthielten Anstrichfarben und Lacke (der Tarifnummer 3209.1000) nicht. Diesen fehlten solche chemischen Wirkstoffe und somit die massgebenden Eigenschaften gänzlich. Beim fraglichen Produkt handle es sich um ein chemisches Produkt, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe als Beschichtung eingesetzt werde. Es diene damit so die Beschwerdeführerin sinngemäss anderen Zwecken als Anstrichfarben oder Lacke, auch wenn die Aufmachung gleich sei. Die farbgebenden Eigenschaften seien in diesem Produkt nicht relevant und es werde als Flammschutzmittel angepriesen und nur für diese Zwecke eingesetzt. Mit anderen Worten beziehe niemand das Produkt für Farbanstriche, sondern um ein anderes Produkt mit einer brandschutzhemmenden Wirkung zu versehen. Bezeichnenderweise würden im Kapitel 3214 [des Generaltarifs] ausdrücklich nicht feuerfeste Verputzmassen erwähnt. Wenn Produkte also feuerabweisende oder feuerfeste Eigenschaften aufwiesen, sei dies ganz offensichtlich ein Unterscheidungsmerkmal für die Tarifierung von Waren. Damit seien die feuerabweisenden oder -hemmenden Eigenschaften von der Zollstelle zwingend bei der Tarifeinreihung zu berücksichtigen.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der OZD, dass Ziff. 3a der AV für die Einreihung des fraglichen Produkts herangezogen werden könne. Es handle sich nicht um ein Produkt, bei dem sich die einzelnen Komponenten in genauere und andere in allgemeine Warenbezeichnungen aufteilen liessen, und damit zwingend die genauere Warenbezeichnung vorgehe. Das Gegenteil sei der Fall. Bei den Produkten des Kapitels 32 stünden die farbgebenden Elemente im Vordergrund, während in Kapitel 38 chemische Produkte einzureihen seien. Die Überschrift in Kapitel 32 sei sicherlich genauer als die Überschrift in Kapitel 38, aber daraus könne nicht abgeleitet werden, dass Produkte, deren Hauptbestandteil ein Flammschutzmittel (also ein chemisches Erzeugnis) sei, als Farbe einzuordnen seien. Vielmehr handle es sich um ein aus verschiedenen Waren gemischtes Produkt (Anstrichfarbe mit geringfügiger Pigmentierung als Träger und Brandschutzmittel als Hauptbestandteil). Damit würden die Ausführungen von Ziff. 3b AV gelten. Die Anstrichfarbe sei nur das «Medium», in welchem das Brandschutzmittel gemischt werde. Aus den allgemeinen Erläuterungen und den Anmerkungen zu Titel 3209 gehe hervor, dass in diesem Unterkapitel Waren zusammengefasst würden, bei denen es hauptsächlich um die Farbstoffe der Waren gehe. Insbesondere bei den Gerbstoffen und Anstrichfarben werde auf den jeweiligen Farbstoff und die entsprechenden Pigmente abgestellt. Der wesentliche Charakter dieser Produkte sei daher die jeweiligen Färbeeigenschaft durch die darin enthaltenen Farbpigmente, selbst wenn diese weiss oder schwarz seien, nicht aber etwaige andere charakteristische Eigenschaften. Damit sei nur der Schluss möglich, dass es sich beim «Y._______» um ein chemisches Produkt mit spezifischen Eigenschaften handeln müsse, womit Ziff. 3b AV zur Anwendung komme. Eine Tarifeinreihung als Anstrichfarben oder Lacke, welche diese wesentlichen Charaktereigenschaften nicht aufwiesen, sei somit falsch. Mangels anderer spezifischerer Tarifkategorien sei somit das Produkt als chemisches Produkt gemäss Tarifnummer 3824.99 einzureihen, da die chemischen Eigenschaften nicht in der Pigmentierung, sondern in der aufquellenden Wirkung lägen. Der Hersteller, der [...] selbst umfangreiche chemische Analysen des Produkts erstellt habe und um die richtige zollrechtliche Tarifierung bemüht sei, bestreite jeweils die Einreihung des «Y._______» in die Tarifnummer 3209 ff. sowie allenfalls auch in die Tarifnummer 3214 ff. mit dem Hinweis auf dessen chemische Zusammensetzung bzw. Eigenschaften. Die Einreihung in die Tarifnummer 3824.9999 bestehe seit 20 Jahren. Auch gleiche Konkurrenzprodukte würden in die Tarifnummer 3824.9999 eingereiht. Seite 14
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Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die technische Analyse der METAS nicht ausreiche, um das Produkt richtig zu tarifieren. Bereits vor der Vorinstanz habe sie die Rezepturerklärung des Herstellers vorgelegt. Aus dieser sei ersichtlich, dass sich das Produkt «Y._______» zu [...] Prozent aus Kunstharzdispersion, zu [...] Prozent aus Wasser, zu [weniger als 10] Prozent aus Pigmenten und zu [...] Prozent aus Hilfsmitteln zusammensetze. Der verbleibende Anteil von [zwischen 40 und 50] Prozent entfalle auf Flammschutzmittel. Diese Zusammensetzung so die Beschwerdeführerin , welche nicht aus dem Prüfbericht der METAS hervorgehe, zeige eindeutig, dass nach Abzug des Wasseranteils von [...] Prozent die Hälfte des verbleibenden Produkts aus flammschutzhemmenden Produkten bestehe. Zudem sei das Produkt, im Unterschied zu einem dispersiven farbgebenden Anstrich, sehr hoch viskos und extrem dickflüssig ([...]). Die Art, wie ein Produkt aufgetragen werde, könne für die zollrechtliche Tarifierung nicht entscheidend sein. Vorliegend bestimmten die FIammschutzkomponenten von über 40 Prozent auch gleichzeitig den Charakter des Produkts. Die Pigmente würden dagegen nur hinzugefügt, damit das Produkt eine weisse Farbe erhalte. Gemäss den Ausführungen zur Zolltarifnummer 3824 bestünden chemische oder andere Zubereitungen entweder aus Mischungen (dazu gehörten auch Emulsionen oder Dispersionen) oder zuweilen aus Lösungen. Es sei also nicht per se ausgeschlossen, die Brandschutzlösung «Y._______», die zwar physisch dispersionsartig daherkomme, aber fast zur Hälfte aus Flammschutzmittel bestehe, unter die Zolltarifnummer 3824 einzureihen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade die Flammschutzeigenschaften im Vordergrund stünden und nicht etwa farbgebende Elemente, wie sie auch in Ziffer 3209 gefordert wären. 4.1.2 Die Vorinstanz hält entgegen, im Sinne des Zolltarifs würden streichbare oder zum Aufspritzen verwendete Produkte grundsätzlich als Anstrichfarben gelten. In den Erläuterungen zum Zolltarif zu Tarifnummer 3208 sei zudem vermerkt, dass Anstrichfarben und Lacke gewöhnlich mit einem Pinsel oder einer Rolle aufgetragen würden, in der Industrie vornehmlich das Spritz- und Tauchverfahren oder das maschinelle Beschichten angewandt würde. Auch gehe aus den Erläuterungen zu Tarifnummer 3209 hervor, dass Zusatzstoffe wie das Bindemittel [...] toleriert seien. Gemäss Ziff. 3a AV gehe die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung (Anstrichfarbe/Lacke Tarifnummer 3209) den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung (Zubereitung der chemischen Industrie Tarifnummer 3824) vor. Seite 15
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Beim in Rede stehenden Produkt handle es sich gemäss Produkteinformationen um eine spritz- und streichbare, in der Hitze aufschäumende Brandschutzbeschichtung. Sie werde zur Beschichtung von Elektrokabeln und zur Herstellung von Kabelabschottungen in Kombination mit Mineralstoffplatten verwendet und präsentiere sich in Form einer weissen, opaken Paste. «Y._______» bestehe gemäss Angaben aus [zwischen 40-50] % Flammschutzmitteln, [...] % Bindemittel Kunstharzdispersion [...]%ig, [...] % Wasser, [weniger als 10] % Pigmenten und [...] % Hilfsmitteln ([...]). Das Produkt entspreche weder dem Wortlaut der Tarifnummer 3209 noch jenem der Tarifnummer 3824, weshalb Ziff. 3 AV zur Auslegung herangezogen werden müsse (Vernehmlassung S. 4). Allerdings hält die Vorinstanz auch fest, das Produkt «Y._______», welches eine Anstrichfarbe darstelle, entspreche somit exakt dem Tariftext der Tarifnummer 3209 (Vernehmlassung S. 8). Beim Produkt «Y._______» handle es sich um eine spritz- und streichbare Brandschutzbeschichtung, was somit den genannten Erläuterungen entspreche. Anstrichmittel bzw. Anstrichfarben würden in der Fachliteratur als flüssige bis pastenförmige und selten pulverförmige Stoffe oder Gemische, die auf Oberflächen aufgetragen einen physikalisch trocknenden oder chemisch härtenden Anstrich ergeben, definiert. Sie würden je nach Verwendung in einer oder mehreren Schichten mit Pinsel, Rolle oder Sprühgerät aufgetragen. Die Ware werde als Anstrichmittel verwendet und müsse nicht einen Mindestanteil an Farbpigmenten aufweisen, um als Anstrichfarbe eingereiht zu werden.
Aus den vorliegenden Unterlagen und der chemisch-technischen Untersuchung gehe klar hervor, dass es sich beim Produkt «Y._______» in erster Linie um eine lackartig trocknende, filmbildende Oberflächenbeschichtung auf der Grundlage einer wässerigen [...]dispersion handelt. Ein feinporiger Schaum von 50 mm Dicke entstehe erst bei der Einwirkung von Hitze. Derartige lackartig trocknende, filmbildende Oberflächenbeschichtungen auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst (auch mit Zusatz von Flammschutzmitteln usw.), würden gemäss langjähriger Praxis der Zollverwaltung in die Tarifnummer 3209.1000 eingereiht. Brandschutzbeschichtungen seien Anstrichmaterialien, die sich in ihrer Oberflächenoptik nicht wesentlich von anderen Farbanstrichen unterscheiden würden. Sie würden auch wie Anstrichfarben und Lacke mit Pinsel, Rolle oder im Airless-Spritzverfahren aufgetragen. Zudem könne man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, Seite 16
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dass die Nummer 3209 mit der genaueren Warenbezeichnung «Anstrichfarbe und Lacke» einem Produkt, welches durchaus zwei verschiedene Eigenschaften aufweise, nämlich Anstrich und Brandschutz, näherkomme, als die Nummer 3824 mit der allgemeinen Warenbezeichnung «Zubereitungen der chemischen Industrie». Gestützt auf Ziff. 3a AV erscheine eine Einreihung in die Tarifnummer 3209 naheliegender. Im Zeitpunkt der Wareneinfuhr und auch beim Auftragen präsentiere sich das Produkt als Anstrichmittel. Die Oberflächenoptik des Brandschutzmittels unterscheide die Ware nicht wesentlich von anderen Farbanstrichen. Die Brandschutzeigenschaft, welche erst bei einem Brand zum Tragen komme, habe somit keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung. Auch die EU reihe solche Brandschutzfarben im Kapitel 32 ein. Die unterschiedliche Einreihung der Produkte in die achtstellige Tarifnummer 3209.1000 (OZD) und in die Tarifnummer 3214.9000 «Spachtelmasse für MaIerarbeiten» durch die deutsche Zollverwaltung, liesse sich durch die unterschiedliche Interpretation von Anstrichfarben und Spachtelmassen der beiden Staaten erklären.
4.2
4.2.1 Vorab kann zu den Vorbringen der Parteien Folgendes festgehalten werden:
4.2.1.1 Für die Einreihung von Waren ist zunächst der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliesslich sind die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (E. 2.4.4). Eigenschaften von Waren (wie die Brandschutzeigenschaft) oder die Art von deren Verwendung (wie das Auftragen) sind nur zu berücksichtigen, wenn sich dies aus den entsprechenden Bestimmungen ergibt. Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Brandschutzeigenschaft wird nirgends erwähnt. Die Beschwerdeführerin führt zwar in Bezug auf eine andere, hier nicht betroffene Tarifnummer aus, dass dort die Feuerfestigkeit entscheidend sei. Aber abgesehen davon, dass Feuerfestigkeit und Brandschutz nicht dasselbe sind, können aus dem Umstand, dass eine Tarifnummer eine Eigenschaft gerade explizit erwähnt, keine Rückschlüsse auf andere Tarifnummern gezogen werden. Die von der Vorinstanz betonte Art des Auftragens wird immerhin in den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 genannt.
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4.2.1.2 Ebenfalls nicht entscheidend ist, wie die Herstellerin eines Produktes dieses einreiht. Dass Konkurrenzprodukte in die Tarifnummer 3824.9999 eingereiht würden und dass diese Einreihung seit 20 Jahren bestehe, belegt die Beschwerdeführerin zudem in keiner Weise. Auf der anderen Seite genügt auch eine langjährige Praxis der Vorinstanz, wonach diese das Produkt in die Tarifnummer 3209.1000 einreiht, noch nicht, damit ein Produkt (weiterhin) so einzureihen ist (vorliegend legt die Vorinstanz diesbezüglich einen nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr 2016 bei [Vernehmlassungsbeilage 13]).
4.2.1.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weisen Waren der Tarifnummer 3209 soweit vorliegend relevant farbgebende Eigenschaften auf, was sich aus dem Tariftext selbst ergibt (E. 3.1). Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass das streitbetroffene Produkt dort einzuordnen ist, nur weil dessen wesentlicher Charakter angeblich nicht die Farbgebung ist. Die Vorinstanz ihrerseits führt zu Recht aus, dass Waren gemäss Ziff. 3a AV in die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung einzureihen sind. Allerdings handelt es sich dabei nicht um die Nummer, die in abstrakter Hinsicht genauer ist, sondern um jene, die die konkrete Ware genauer beschreibt.
Im Folgenden ist das streitbetroffene Produkt gemäss den Regeln (E. 2.4.4 und 2.4.6 f.) in eine der von den Parteien genannten Tarifnummern einzureihen. 4.2.2 Eine Einreihungsavise für das konkrete Produkt besteht nicht (dazu auch E. 3.4).
4.2.3 Weder der Text der von der Beschwerdeführerin genannten Tarifnummer 3824 noch jener der von der Vorinstanz genannten Tarifnummer 3209 beschreibt das streitbetroffene Produkt genau. Gleiches gilt für die Abschnitts- und Kapitelanmerkungen. Eine Einreihung gestützt auf Ziff. 1 AV (E. 2.4.4) ist demnach nicht möglich. Ziff. 2b AV (Ziff. 2a AV ist nicht einschlägig) verweist letztlich auf Ziff. 3 AV, zumal vorliegend angenommen werden kann, dass die Hinzufügung der Brandschutzbestandteile zur Farbe den Charakter des Stoffes ändert (E. 2.4.6). Damit ist (gemäss Ziff. 3a AV; E. 2.4.7) die Frage zu beantworten, ob einer der Texte zu den von den Parteien genannten Tarifnummern das streitbetroffene Produkt genauer beschreibt.
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4.2.3.1 Der Text zu Tarifnummer 3209 lautet (E. 3.1): «Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst»; jener zu Nummer 3824: «Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen». Wie bereits erwähnt (E. 3.2.3), handelt es sich bei der Tarifnummer 3842 letztlich um eine Auffangnummer («anderweit weder genannt noch inbegriffen») für chemische Erzeugnisse und Ähnliches. Kommt somit gestützt auf den Wortlaut der Tarifnummer 3209 eine Einreihung in diese Tarifnummer in Frage, muss gar nicht mehr geprüft werden, ob auch eine Einreihung in Tarifnummer 3824 möglich wäre. Damit ist zu klären, ob es sich beim streitbetroffenen Produkt um eine Anstrichfarbe im Sinne der Tarifnummer 3209 handelt (die Parteien sind sich einig, dass die weiteren genannten Eigenschaften gegeben sind). 4.2.3.2 Wie erwähnt, wird der Begriff «Farbe» weder in den Erläuterungen noch in den Anmerkungen definiert (E. 3.2 und 3.3). Die Vorinstanz hält das streitbetroffene Produkt für eine Farbe, weil es Farbpigmente enthält und wie eine Farbe auf die Oberfläche aufgetragen wird, wobei sie sich auf die Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 (dazu E. 3.2.2) stützt. Weiter steht in den Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 zu Anstrichfarben: «Anstrichfarben bestehen aus Dispersionen von unlöslichen Farbstoffen». Das streitbetroffene Produkt enthält unlösliche Farbstoffe (Pigmente) die dispergiert sind. Insofern passt diese Beschreibung auf das streitbetroffene Produkt. In Bezug auf Lacke wird in den Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 festgehalten: «Als Lacke gelten flüssige Zubereitungen, die zum Schutz oder Verschönerung von Oberflächen bestimmt sind». Damit findet sich in Bezug auf Lacke in den Erläuterungen eine Zweckbestimmung, die bei den Anstrichfarben nicht steht. Daraus lässt sich schliessen, dass Anstrichfarben im Sinne des Zolltarifs keinem besonderen Zweck dienen müssen. Dass der Zweck des streitbetroffenen Produkts somit angeblich in erster Linie der Brandschutz ist und nicht die Farbgebung, erweist sich daher als irrelevant. Das Produkt weist alle Eigenschaften auf, damit es in die Tarifnummer 3209 und die (nicht bestrittene) Unternummer 1000 (also die Nummer 3209.1000) eingereiht werden kann. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass es zu einem grossen Teil aus Brandschutzkomponenten Seite 19
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besteht, noch jener, dass die Viskosität höher ist, als dies (zumindest behaupteterweise) normalerweise bei Anstrichfarben der Fall ist. 4.2.3.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Einreihung des Produkts «Y._______» bereits gestützt auf Ziff. 3a AV möglich ist. 4.2.4 Damit ist eine Einreihung nach Ziff. 3b AV nicht mehr zu prüfen und es spielt keine Rolle, welcher Stoff oder Bestandteil dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht.
4.2.5 Gestützt auf Ziff. 2b und Ziff. 3a AV ist das Produkt «Y._______» in die 3209.1000 einzureihen. Ob es auch in die («Auffang-»)Tarifnummer 3824.9999 eingereiht werden könnte, ist nicht mehr zu prüfen. 4.2.6 Der Einreihungsentscheid der Vorinstanz aus dem Jahr 2016 erweist sich für das vorliegende Produkt somit als rechtskonform, auch wenn er das Bundesverwaltungsgericht nicht zu binden vermag (vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 15.2.3 a.E. und 15.2.4). Auf die Einreihungsentscheide der deutschen Zollbehörde, die eine andere Tarifnummer betreffen, muss nicht mehr eingegangen werden. 4.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5.
Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 20
A-3485/2020
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Seite 21
A-3485/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo
Susanne Raas
Seite 22
A-3485/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann (nach den Vorgaben gemäss E. 6) innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 23
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 82
BGG 83
BV 190
PublG 5
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
ZG 7
ZG 116
ZTG 1
ZTG 3
ZTG 4
ZTG 15
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 170.512 PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz Art. 5 [1] Veröffentlichung durch Verweis |
||||||
| Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: | ||||||
| sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; | ||||||
| sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; | ||||||
| sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder | ||||||
| ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet. | ||||||
| Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen. | ||||||
| Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016, Abs. 1 Einleitungssatz in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2015 3977; 2021 693; BBl 2013 7057). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 116 [1] |
||||||
| Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. | ||||||
| Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
||||||
| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 3 Generaltarif |
||||||
| Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist. | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 4 Gebrauchstarif |
||||||
| Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann. | ||||||
| Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen. | ||||||
| Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik: [2] | ||||||
| Zollansätze angemessen herabsetzen; | ||||||
| anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird; | ||||||
| Zollkontingente festlegen. [4] | ||||||
| [1] SR 946.201 [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 843). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 217; BBl 1991 I 1140). | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 15 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen. | ||||||
| Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). | ||||||
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