Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-512/2020

Urteil vom 14. April 2022

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Alexander Misic,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

A._______,

vertreten durch

Parteien Martin Farner, Rechtsanwalt,

Farner Wagner Eichin,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

(ETH Zürich),

Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

vertreten durch

Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M.,

Walder Wyss AG,

Vorinstanz.

Gegenstand Verantwortlichkeit.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist seit (...) ordentlicher Professor für (...) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ). Zusammen mit ihm wurde auch seine Ehefrau, B._______, als ausserordentliche Professorin für (...) an die ETHZ berufen, wobei sie per (...) zur ordentlichen Professorin befördert wurde. Beide begannen ihre Arbeit beim inzwischen aufgelösten und beim Departement für Physik (D-PHYS) angesiedelten Institut für (...).

B.
Im Januar 2017 gelangte eine Doktorierende von B._______ an die Ombudsstelle der ETHZ. Sie berichtete von Schwierigkeiten mit B._______ und bat um Hilfe. In der Folge erhielt die Ombudsstelle von der erwähnten Doktorierenden mehrere schriftliche Stellungnahmen (Testimonials) von damaligen und ehemaligen Mitarbeitenden des Instituts für (...), in denen B._______ sinngemäss Führungsschwäche sowie respektloses und ungebührliches Verhalten vorgeworfen wurden.

C.
Nach mehreren Gesprächen zwischen der ETHZ und B._______ erklärte sich Letztere am 24. März 2017 mit verschiedenen Massnahmen in der weiteren Zusammenarbeit einverstanden. Vereinbart wurden ein persönliches Coaching zur Verbesserung des Verhaltens gegenüber Untergebenen und anderen Mitarbeitenden sowie die Bestellung einer zweiten Betreuungsperson für neue Doktorierende. Zudem verpflichtete sich B._______, die geltenden Vorschriften zu beachten und die geforderten Dokumente jeweils fristgerecht einzureichen.

D.
In der Folge beschloss die ETHZ zudem eine Reorganisation des D-PHYS. Das Institut für (...) wurde geschlossen. A._______ und B._______ erhielten unabhängige Professuren im D-PHYS zugeteilt, während die übrigen Mitglieder des aufgelösten Instituts in das Institut für (...) (neu: [...]) eingegliedert wurden.

E.
Nachdem A._______ und B._______ hierüber informiert worden waren, einigten sich diese mit der ETHZ auf den Bezug eines Sabbaticals mit anschliessender Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Frühlingssemester 2018.

F.
Am 22. Oktober 2017 erschien in der NZZ am Sonntag ein Artikel mit dem Titel "Eklat an der ETH: Professorin mobbt Studenten". Dieser machte die gegen B._______ erhobenen Vorwürfe sowie die in der Folge getroffenen Massnahmen seitens der ETHZ publik.

G.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 stellte der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) u.a. fest, dass die im Raum stehenden Vorwürfe gegen B._______ schwer wögen und der Sachverhalt in weiten Teilen noch der näheren Abklärung bedürfe. Er beauftragte deshalb die ETHZ mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung. Am 24. Oktober 2017 beschloss die Schulleitung der ETHZ die Durchführung einer Administrativuntersuchung. Dabei sollten namentlich folgende Aspekte untersucht werden:

das Verhalten von B._______ unter Berücksichtigung der personellen Konstellationen in den Leitungsfunktionen des ehemaligen Instituts für (...) und des D-PHYS;

Hinweise auf anderes Fehlverhalten oder Unregelmässigkeiten im ehemaligen Institut für (...) oder damit zusammenhängend im D-PHYS;

die Rolle der Personalabteilung und gegebenenfalls weiterer Stellen und/oder Gremien hinsichtlich des Umstandes, dass mutmassliche frühere Hinweise auf allfälliges unkorrektes Führungsverhalten von B._______ nicht über die Organisationseinheit D-PHYS hinaus eskalieren und - in gravierenden Fällen - bis zur Schulleitung vordringen konnten;

allfällige Hinweise auf Verstösse gegen Compliance-Vorschriften und die anwendbaren regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen;

gestützt auf allfällig festgestellte relevante Handlungen, Sachverhalte und Konstellationen: Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf Organisation, Prozesse und Regularien.

H.
Am 25. Oktober 2017 veröffentlichte die ETHZ eine Medienmitteilung betreffend die eingeleitete Administrativuntersuchung. Darin teilte sie u.a. mit, dass die personelle Konstellation am Institut für (...) rückblickend betrachtet ungünstig gewesen sei, weil die Professorin und ihr Ehemann am gleichen Institut im Professorenstatus angestellt gewesen seien. Deshalb sei das Institut für (...) im August stillgelegt, die beiden Stellen des Ehepaars als selbständige Professuren weitergeführt und die übrigen Teile des Instituts für (...) ins neue Institut für (...) integriert worden (vgl. zum vollständigen Wortlaut der Medienmitteilung nachfolgend E. 8.1).

I.
Die Administrativuntersuchung wurde mit Schlussbericht vom 3. Oktober 2018 abgeschlossen. Darin kam der Untersuchungsführer zum Schluss, dass von einem wiederholten, persönlichkeitsverletzenden Verhalten von B._______ gegenüber ihren Mitarbeitenden ausgegangen werden müsse und empfahl deshalb u.a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Einleitung eines Kündigungsverfahrens. Des Weiteren hielt er fest, die teilweise geäusserte Befürchtung, dass die dominierende Stellung des Ehepaars A._______/B._______ im Institut dazu beigetragen haben könnte, dass Beschwerden über das Führungsverhalten von B._______ weder an die Institutsleitung noch an die anderen Professoren des Instituts herangetragen worden seien, habe sich im Rahmen der Untersuchung nicht bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass A._______ eine Eskalation an die Departementsleitung verhindert haben könnte, hätten keine gefunden werden können (Rz. 61 des Untersuchungsberichts). An anderer Stelle im Untersuchungsbericht (Rz. 207) wurde zudem ausgeführt, dass die starke Stellung des Ehepaares in den Leitungsfunktionen des ehemaligen Instituts für (...) nicht oder kaum der Grund gewesen sein dürfte, weshalb das Fehlverhalten von B._______ nicht schon früher bekannt geworden sei.

J.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 meldete A._______ bei der ETHZ gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) folgende Ansprüche an:

- eine öffentliche Entschuldigung seitens der ETHZ, dass sie durch die Unterlassung einer rechtzeitigen Untersuchung der gegen B._______ erhobenen Vorwürfe, die voreilige Schliessung des Instituts für (...) und ihre Pressmitteilungen seinen guten Ruf irreparabel zerstört habe;

- eine Genugtuung von Fr. 60'000.-;

- die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt, wobei die ETHZ den Einkauf der noch fehlenden Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung leiste und ihm die Lohndifferenz zwischen der Rente und seinem Gehalt als ordentlicher Professor bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausrichte;

- den Ersatz seiner Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'464.95.

Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die ETHZ habe durch die Schliessung des Instituts für (...), seine Versetzung zu den unabhängigen Professoren, die Weitergabe von Informationen über die Vorwürfe gegen B._______ an einen Journalisten der NZZ und die Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 seinen Ruf systematisch zerstört. Es sei der falsche Eindruck entstanden, er sei in die gegen seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe involviert. Als Folge davon sei er von allen Universitäten und anderen Institutionen gemieden und nirgends mehr eingeladen worden. Auch habe er keine Vertrauenspositionen mehr angeboten bekommen.

K.
Nachdem die ETHZ ein Entlassungsverfahren gegen B._______ eingeleitet und schliesslich am 13. März 2019 deren Entlassung beim ETH-Rat beantragt hatte, informierte sie die Öffentlichkeit anlässlich einer Pressekonferenz vom 14. März 2019 hierüber.

L.
Am 10. April 2019 publizierte die ETHZ den Schlussbericht der Administrativuntersuchung.

M.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies die ETHZ die von A._______ geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche ab.

N.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - der Rechtsmittelbelehrung folgend - am 2. Dezember 2019 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission mit folgenden Rechtsbegehren:

"1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.Die ETHZ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 60'000- zu bezahlen nebst Zins zu 5% ab Eingang der vorliegenden Beschwerde.

3. Die ETHZ sei zu verpflichten, eine öffentliche Erklärung abzugeben, dass ihr bisheriges Vorgehen, bestehend in der voreiligen Schliessung des Instituts für (...), der Versetzung des Beschwerdeführers zu den unabhängigen Professoren und der Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 den Ruf des Beschwerdeführers zerstört hat und dass sich die ETH dafür entschuldigt.

4. Die ETHZ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine vorzeitige Pensionierung mit Ausfinanzierung der BVG-Beiträge und Bezahlung der Lohndifferenz zwischen Rente und vereinbartem Lohn bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu gewähren.

5.Eventuell bei Ablehnung von Antrag 4: Die ETHZ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine vorzeitige Pensionierung mit Ausfinanzierung der BVG-Beiträge und Gewährung einer AHV-Überbrückungsrente zu gewähren.

6.Die ETHZ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von Fr. 4'464.95 zu ersetzen.

7. Der Beschwerdeführer sei für seine prozessualen Umtriebe im vorliegenden Verfahren angemessen (zuzüglich MwSt) zu entschädigen."

In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem den Ausstand von Kommissionsmitglied C._______.

Seine Anträge begründete er im Wesentlichen mit denselben Argumenten, welche er bereits in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2018 vorgetragen hatte.

O.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 und nachdem sich der Beschwerdeführer sowie die ETHZ zur sachlichen Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission äussern konnten, überwies Letztere die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ging am 28. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

P.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Q.
In seiner Replik vom 15. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und bekräftigt seine Standpunkte.

R.
Am 3. August 2020 reicht die Vorinstanz ihre Duplik ein und hält an ihrem Rechtsbegehren fest.

S.
Der Beschwerdeführer erstattet seine Schlussbemerkungen am 7. Oktober, woraufhin die Vorinstanz am 19. Oktober 2020 ihrerseits unaufgefordert ihre Schlussbemerkungen einreicht. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer am 2. November 2020 unaufgefordert Stellung zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz.

T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die ETHZ ist eine Anstalt des Bundes (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:
1    Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:
a  der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ);
b  der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL);
c  Forschungsanstalten.
2    Diese Anstalten werden vom Bund geführt.
und Art. 1 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:
1    Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:
a  der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ);
b  der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL);
c  Forschungsanstalten.
2    Diese Anstalten werden vom Bund geführt.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Sie ist somit, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG), eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des BVGer 3974/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1 und A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.1). Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des ETH-Gesetzes sieht zwar vor, dass gegen Verfügungen der ETHZ grundsätzlich zuerst Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission geführt werden muss. Ausgenommen davon sind jedoch Verfügungen, die sich auf das VG abstützen (Art. 37 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
Satz 2 ETH-Gesetz; vgl. Urteile des BVGer 3974/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1 und A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.2.2). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das VG. Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2018 zur Begründung seiner Ansprüche denn auch explizit auf diesen Erlass. Zwar scheinen die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 (vorzeitige Pensionierung) das Bundespersonalrecht zu betreffen. Der Beschwerdeführer stützt diese Rechtsbegehren allerdings ausdrücklich auf das VG und macht geltend, diese Forderungen seien ebenfalls unter dem Aspekt von Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG zu beurteilen. Es handle sich um eine Form der Genugtuung. Eine spezialgesetzliche Ausnahme nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache zuständig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher seine Forderungen abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4 In seiner Beschwerde - an die ETH-Beschwerdekommission - verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von Kommissionsmitglied C._______ . Aufgrund der Überweisung der Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist folglich in diesem Punkt als gegenstandlos geworden abzuschreiben.

1.5 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 208 und 2.213, je mit Hinweisen).

In Ziff. 5 seiner Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer eventualiter eine vorzeitige Pensionierung mit Ausfinanzierung der BVG-Beiträge und Gewährung einer AHV-Überbrückungsrente. Einen solchen Antrag stellte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht und die Vorinstanz hat entsprechend auch nicht darüber befunden. Mit seinem Begehren geht der Beschwerdeführer damit über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus. Da eine solche Ausweitung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nach dem Ausgeführten unzulässig ist, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der Umstand nichts, dass die Forderung in finanzieller Hinsicht hinter dem in Ziff. 4 gestellten Hauptantrag zurückbleibt. Eine AHV-Überbrückungsrente war im vorinstanzlichen Verfahren kein Thema und gehörte nicht zum Streitgegenstand.

1.6 Mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde an die unzuständige ETH-Beschwerdekommission gilt die Beschwerdefrist als gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG). Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es hat sich dabei jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht sodann namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es u.a. um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit geht. Es entfernt sich dabei im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. statt vieler Urteil: des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1).

3.
Der Beschwerdeführer stützt seine geltend gemachten Ansprüche (Rechtsbegehren Ziff. 2-4) auf Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG.

3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG). Für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: eine Persönlichkeitsverletzung, deren Widerrechtlichkeit, Verhalten eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Persönlichkeitsverletzung, Verschulden des Beamten sowie eine genügende Schwere der Persönlichkeitsverletzung. Haftbar ist grundsätzlich der Bund (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Fügt jedoch ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, so haftet die Organisation dem Geschädigten nach den Artikeln 3-6 VG (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG). Die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Angelegenheiten selbständig regelt und verwaltet (Art. 5 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
und 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
ETH-Gesetz), bildet eine Organisation im Sinne von Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG (Urteil des BVGer A-3974/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.5). Sie haftet entsprechend im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG für widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen, welche ihre Organe oder Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1).

3.2 Das haftungsbegründende Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3). Als schädigende bzw. genugtuungsbegründende Handlungen bezeichnet der Beschwerdeführer die Schliessung des Instituts für (...), seine Versetzung zu den unabhängigen Professoren, die Weitergabe von Informationen an einen Journalisten der NZZ durch Angestellte der Vorinstanz und die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2017. Zudem wirft er der Vorinstanz gewisse Unterlassungen vor. So hätte sie seiner Ansicht nach in der Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 klar hervorheben müssen, dass gegen ihn keine Vorwürfe bestehen würden. An der Pressekonferenz vom 14. März 2019 hätte sie sodann explizit darauf hinweisen müssen, dass er in den Fall seiner Ehefrau nicht involviert sei und die Annahme, er habe die Aufdeckung von Fehlverhalten verhindert, falsch sei. Die (mutmasslichen) Handlungen und Unterlassungen, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, sind somit der Vorinstanz bzw. deren Angestellten oder Organen zuzurechnen. Hierfür ist die Vorinstanz grundsätzlich haftbar. Dies ist soweit unbestritten.

4.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die erwähnten Handlungen und Unterlassungen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzten.

4.1 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Vorinstanz habe ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin, welche u.a. den Schutz seiner Persönlichkeit beinhalte, verletzt. Die Schliessung des Instituts und seine Versetzung in eine unabhängige Professur, deren Stellung unattraktiv ausgestaltet worden sei, während vier andere Professoren des alten Instituts in das neue Institut für (...) aufgenommen worden seien, hätten suggeriert, dass gravierende Probleme bestanden hätten, welche nicht anders hätten gelöst werden können. Aussenstehende Beobachter, welche die Webseite der Vorinstanz konsultierten, müssten aus dieser unterschiedlichen Behandlung der Professoren schliessen, dass er sich fehlverhalten habe und seine Versetzung eine Disziplinarmassnahme gewesen sei. Diese Deutung habe die Vorinstanz mit ihrer Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 unterstützt, indem sie darin als Grund für die Institutsschliessung angegeben habe, die personelle Konstellation am Institut für (...) mit einem Professoren-Ehepaar sei ungünstig gewesen. Diese Aussage erwecke den falschen Eindruck, er sei in die gegen seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe involviert gewesen. Dass die Schliessung des Instituts Folge der personellen Konstellation gewesen sei, stimme sodann nicht. Tatsächlicher Grund seien die gegen seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe gewesen. Da diese aber nicht untersucht worden seien, habe die Vorinstanz in ihrer Medienmitteilung die Schliessung mit der personellen Situation gerechtfertigt. Hätte die Beschäftigung eines Ehepaares am gleichen Institut ein Problem dargestellt, hätte man nicht gleich das ganze Institut schliessen müssen, sondern einen Ehepartner versetzen können. Die Schliessung des Instituts sei eine unsachgemässe Massnahme gewesen. Widerrechtlich sei diese Massnahme auch deshalb gewesen, weil er dazu nicht angehört worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz bzw. einer ihrer Angestellten das Amtsgeheimnis verletzt, indem der Journalist der NZZ am Sonntag mit internen Informationen versorgt worden sei, was schliesslich zum Artikel vom 22. Oktober 2017 geführt habe. In diesem Artikel werde sein Name und derjenige seiner Ehefrau zwar nicht genannt, aufgrund der gemachten Angaben seien sie aber leicht zu identifizieren gewesen. Der Zeitungsbericht vermittle den Eindruck, also ob derart gravierende Vorgänge festgestellt worden seien, dass das Institut für (...) habe geschlossen werden müssen. Der Artikel in der NZZ am Sonntag habe weltweit ein riesiges Echo ausgelöst. Sogar die renommierte Zeitschrift "Science" habe mit voller Namensnennung darüber berichtet. Nachdem er durch den Artikel der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 an den Pranger gestellt worden sei, hätte die Vorinstanz aufgrund ihrer
Fürsorgepflicht in ihrer Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 darauf hinweisen müssen, dass gegen ihn keine Vorwürfe bestehen würden. Stattdessen habe sie die Situation noch verschlimmert, indem sie mit ihrem Hinweis auf die angeblich ungünstige personelle Situation suggeriert habe, er habe unkorrektes Verhalten seiner Ehefrau gedeckt. An der Pressekonferenz vom 14. März 2019 habe die Vorinstanz über den Entlassungsantrag betreffend B._______ informiert. Dieser Entlassungsantrag dürfte bei nicht direkt involvierten Beobachtern als Bestätigung von Fehlverhalten im Institut für (...) angesehen worden sein. Da durch die bisherigen Veröffentlichungen der Vorinstanz eine Verknüpfung mit ihm (dem Beschwerdeführer) hergestellt worden sei, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, bei dieser Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass er in diese Angelegenheit nicht involviert sei und ihre Annahme, er habe die Aufdeckung von Fehlverhalten verhindert, falsch sei. Die Publikation des Untersuchungsberichts am 10. April 2019 stelle keine Entlastung für ihn dar und habe die Rufschädigung nicht korrigieren können.

Durch die erwähnten Handlungen und Unterlassungen habe die Vorinstanz seine Reputation als hervorragender Forscher von Weltruf bzw. seine Anerkennung in der Forschergemeinschaft vollständig und irreparabel zerstört. In den sozialen Medien sei ein Sturm der Entrüstung ausgelöst worden. Aus der Schliessung des Instituts sei auf ein erhebliches Fehlverhalten von ihm geschlossen worden. Die Teilnehmer des Blogs (...) welcher als Reaktion auf den Artikel in der NZZ am Sonntag eröffnet worden sei, seien davon ausgegangen, dass er von der Vorinstanz bestraft worden sei, was den Nachweis eines Fehlverhaltens voraussetze. Auch auf der Facebook-Seite (...) welche von mehr als 9'000 (...) gelesen werde, sei der Artikel in der NZZ am Sonntag diskutiert worden. Auch dort sei die Schliessung des Instituts als Beweis dafür angesehen worden, dass die Anschuldigungen gegenüber seiner Ehefrau stimmen würden und dass er sich ebenfalls fehlverhalten habe. In den sozialen Medien sei er stets in einem Atemzug mit seiner Ehefrau genannt worden, was zeige, dass die Kommunikation der ETH den Eindruck vermittelt habe, bei ihm sei ein Fehlverhalten festgestellt worden. Er sei nach dem Erscheinen des Artikels in der NZZ am Sonntag von allen Universitäten und Institutionen gemieden worden. Zwei Universitäten hätten ihre Einladungen wieder zurückgezogen. Vor dem Herbst 2017 sei er an zahlreiche Kongresse, Universitäten und Observatorien als Referent eingeladen worden, seither habe er aber keine Einladungen mehr erhalten. Selbst ihm wohlgesinnte (...) hätten nicht erreichen können, dass er wieder zu Konferenzen eingeladen werde. Während er vor dem Herbst 2017 zahlreiche Vertrauenspositionen innegehabt habe, seien ihm seither keine solchen mehr angeboten worden. Es sei für einen Forscher zentral, in der Fachwelt anerkannt zu werden, Gelegenheit zu erhalten, an Kongressen aufzutreten und in wichtigen Fachgremien teilzunehmen.

4.2 Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung. Die vom Beschwerdeführer gerügten Äusserungen und organisatorischen Vorkehren würden sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Sie habe nie Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben und diesen weder diskreditiert noch sonst öffentlich angegriffen. Aus der Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 sei für die Adressaten klar ersichtlich gewesen, dass sich die Vorwürfe betreffend Fehlverhalten ausschliesslich gegen B._______ richten würden, mit der Schliessung des Instituts und der Schaffung zweier unabhängiger Professuren eine personelle Situation, die nicht mehr den geltenden Richtlinien entsprochen habe, entschärft werden sollte, es sich bei den Vorkehren um Sofortmassnahmen gehandelt habe und die Situation in einem weiteren Schritt mittels Administrativuntersuchung geklärt werden sollte. Dass der Beschwerdeführer Fehlverhalten seiner Ehefrau gedeckt hätte, sei damit nicht impliziert worden. Der massgebliche Durchschnittsleser verstehe die Mitteilung nicht so, dass der Beschwerdeführer ihm gemeldete Beanstandungen unter den Teppich gekehrt habe, sondern dass die Personen aufgrund seiner Beziehung zu B._______ gar nicht an ihn gelangt seien. Die Medienmitteilung enthalte keine verunglimpfenden oder herabsetzenden Urteile über den Beschwerdeführer. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit B._______ verheiratet sei, könne ebenso wenig ihr (der Vorinstanz) angelastet werden wie mögliche Folgerungen der Öffentlichkeit aus dieser Gegebenheit. Auch für Mutmassungen und Spekulationen in den sozialen Medien könne keine Verantwortung übernommen werden. Als interne Organisationsmassnahme sei die Schliessung des Instituts per se nicht geeignet, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu verletzen. Die Schliessung des Instituts sei sodann rechtmässig erfolgt. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e der Organisationsverordnung ETHZ vom 16. Dezember 2003 (RSETHZ 201.021) beschliesse die Schulleitung nach Anhörung der betroffenen Einheit u.a. die Aufhebung von Departementen und weiteren Einheiten. Die vorgängige Anhörung der betroffenen Einheit sei aber keine Bedingung für die Zulässigkeit der Organisationsmassnahme. Die Konsultation diene dazu, dass die Schulleitung relevante Sachinteressen ermitteln und beurteilen könne. Ausserdem sei eine Anhörung vorliegend erfolgt. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht angehört werden müssen. Die Aufhebung des Instituts habe zum Ziel gehabt, eine über die Zeit als ungünstig erkannte personelle Situation, die nicht mehr den geltenden Rechtsgrundlagen entsprochen habe, zu entflechten. Nach dem damaligen Kenntnisstand habe man guten Grund zur Annahme gehabt, dass die
personelle Konstellation es ermöglicht habe, dass die Missstände am Institut länger vor der Schulleitung verborgen geblieben seien. Die Reorganisation sei eine sachlich gerechtfertigte und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung des geordneten Betriebs und der Reputation der Vorinstanz sowie zur Beendigung einer irregulären Situation gewesen. Aufgrund des Vorliegens von gravierenden Vorwürfen am Institut wäre dessen Weiterführung in der gegebenen Konstellation von der Öffentlichkeit kaum verstanden worden. Am Institut habe zudem eine Arbeitsatmosphäre geherrscht, in der das Vertrauen zwischen den Professoren gefehlt und welche die Zusammenarbeit in der Forschung stark erschwert habe. Die Forschungstätigkeit sei infolge persönlicher Zerwürfnisse zwischen den Professoren komplett zum Erliegen gekommen. Das Tagesgeschäft sei auf der Strecke geblieben. B._______ habe selbst verlangt, dass D._______ das Institut verlasse. Angesichts dieser Situation wäre eine Aufklärung der Vorwürfe gegen B._______ bei laufendem Institutsbetrieb von Beginn an zum Scheitern verurteilt gewesen. Eine blosse Ausgliederung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau hätte die erwähnte Blockade nicht beheben können. D._______ sei vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu trennen gewesen. Die arbeitsrechtliche Situation des Beschwerdeführers habe sich durch die unabhängige Professur nicht geändert. Solche Professuren seien einer in ein Institut eingebundenen Professur in nichts nachstehend. Der Status und der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers seien unverändert geblieben. Er sei weder in seiner Forschungs- noch in seiner Lehrtätigkeit eingeschränkt. Wie der Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 für den Beschwerdeführer selbst nachteilig gewesen sein soll bzw. in der Öffentlichkeit falsche Eindrücke zu seinem Wirken ausgelöst haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit diesem Artikel sei nicht belegt und spekulativ. Da der Artikel keine persönlichkeitsverletzenden Elemente in Bezug auf den Beschwerdeführer enthalten habe, vermöge auch eine allfällige vorgängige Information an den Journalisten keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Auch habe sich deshalb keine Klarstellung seitens der Vorinstanz aufgedrängt. An der Pressekonferenz vom 14. März 2019 sei über die Ergebnisse der Administrativuntersuchung umfassend informiert worden. Spätestens mit der am 10. April 2019 erfolgten Publikation des Administrativuntersuchungsberichts, welcher keine Hinweise auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers äussere, sei für eine breite Öffentlichkeit zu erkennen gewesen, dass dem Beschwerdeführer keine Vorwürfe gemacht würden. Von einem irreparablen
Reputationsschaden könne daher keine Rede sein. Ihre Kommunikationsmassnahmen seien angemessen gewesen und hätten die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Erkenntnisse korrekt wiedergegeben. Eine Fürsorgepflichtverletzung liege nicht vor.

4.3

4.3.1 Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint (BGE 143 III 297 E. 6.4.1). Es handelt sich um ein absolutes Rechtsgut (statt vieler: BGE 144 III 1 E. 4.4). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind (vgl. zu den verschiedenen Lebensbereichen BGE 97 II 97 E. 3), stehen vorliegend das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481 E. 2b/aa), in Frage. Der Angriff muss sich gegen eine zumindest bestimmbare Person richten; Voraussetzung jeder Persönlichkeitsverletzung ist, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung individualisierbar ist (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 687; Andreas Meili, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018 [nachfolgend: BSK ZGB I], Art. 28 Rz. 39). Ausserdem darf nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Letztere muss vielmehr eine gewisse Intensität erreichen, um als unzumutbares und deshalb verpöntes Eindringen in die Persönlichkeitssphäre des andern zu erscheinen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 547). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab. Es ist zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt des Durchschnittsadressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei der Rahmen der Äusserung eine bedeutende Rolle spielt (BGE 135 III 145 E. 5.2 und 132 III 641 E. 3.1; Urteil des BGer 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 2; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 548; Andreas Meili, in: BSK ZGB I, a.a.O., Art. 28 Rz. 42 f.; Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 283; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2479/2020 vom 26. März 2021 E. 4.3.3).

4.3.2 Der Beschwerdeführer ist bei der Vorinstanz als ordentlicher Professor angestellt. Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren der ETH richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1; vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17 - 1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
ETH-Gesetz), der Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40; vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
a  ordentliche Professorinnen und Professoren;
b  ausserordentliche Professorinnen und Professoren;
c  Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren.
2    Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das Obligationenrecht5.
2bis    Privatrechtliche Arbeitsverträge können insbesondere mit Professorinnen und Professoren abgeschlossen werden, die an einer ETH Teilzeit oder befristet angestellt werden und nicht verpflichtet sind, sämtliche Aufgaben nach Artikel 5 an der ETH wahrzunehmen.6
3    Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4-6 (Pflichten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.7
Professorenverordnung ETH) und - soweit in der Professorenverordnung ETH darauf verwiesen wird - der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 (PVO-ETH, SR 172.220.113; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis PVO ETH e contrario). Soweit das BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des OR (Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG), unter anderem Art. 328 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR (vgl. Urteile des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.3 und A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2). Danach hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR konkretisiert dabei den Persönlichkeitsschutz von Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 768; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR Rz. 2; Urteil des BGer 8C_539/2015 vom 13. November 2015 E. 2.1). Konkret hat der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Organisation des Arbeitsverhältnisses und anlässlich der Erfüllung der Arbeitspflicht Eingriffe in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers seinerseits zu unterlassen. Zudem muss er seine Mitarbeiter vor Eingriffen Dritter und anderer Arbeitnehmer sowie weiteren Gefahren am Arbeitsplatz aktiv schützen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 768; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR Rz. 3). Der Umfang dieser Fürsorgepflicht bestimmt sich im Einzelfall nach Treu und Glauben, wobei deren Grenze die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers bilden (Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 6.3; Rehbinder/Stöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-330b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330b - 1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:
1    Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:
a  die Namen der Vertragsparteien;
b  das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
c  die Funktion des Arbeitnehmers;
d  den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
e  die wöchentliche Arbeitszeit.
2    Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
OR, 2010, Art. 328 N 2;Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR Rz. 7). Soweit Informationen über den Arbeitnehmer zur Diskussion stehen, ist auch Art. 328b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328b - Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020124.125
OR von Bedeutung. Dieser lässt eine Bearbeitung von Daten über den Arbeitnehmer nur zu, sofern es sich um Daten zur Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis handelt (Angaben über beruflicher Werdegang, Sprachkenntnisse, Verhalten des Arbeitgebers, etc.) oder diese für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (Angaben über Zivilstand, geleistete Arbeitsstunden,
bezogene Ferien, etc.). Andernfalls handelt es sich um eine unerlaubte Datenbearbeitung und mithin um eine Persönlichkeitsverletzung (Riemer/Riemer-Kafka, Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit Informationen von Drittpersonen oder der Öffentlichkeit, in: Festschrift für Wolfgang Portmann, 2020, S. 627, 629; Portmann/Rudolph, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020 [nachfolgend: BSK OR-I], Art. 328b Rz. 7 ff.; zur Geltung von Art. 328b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328b - Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020124.125
OR im BPG vgl. Urteile des BVGer A-5326/2015 vom 24. August 2016 E. 4.2.2 und A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 4.3). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1; Art. 328b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328b - Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020124.125
Satz 2 OR; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
DSG), welche ebenfalls den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, bezwecken (Art. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
DSG). Das Bearbeiten von Daten ist unter anderem mit deren Bekanntgeben gleichzusetzen (vgl. Art. 3 Bst. e
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2479/2020 vom 26. März 2021 E. 4.3.2).

4.3.3 Der Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne des VG deckt sich mit demjenigen von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR (BGE 123 II 577 E. 4 d/bb). In diesem Sinne gilt eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit des Staatsangestellten gegen Gebote oder Verbote verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.2 und 123 II 577 E. 4d/aa). Liegt eine Verletzung absoluter Rechte vor (Erfolgsunrecht), so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens im dargestellten Sinne bedürfte (sog. Handlungsunrecht; vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3 und 123 II 577 E. 4d/bb; Urteil BGer 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.2; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, 3. Aufl. 2017, Rz. 96 f.). Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber nur widerrechtlich, wenn sie auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5 und 132 II 449 E. 3.3). Beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen entfällt die Widerrechtlichkeit und demnach auch die Haftung des Bundes (Jaag, a.a.O., Rz. 129; Urteil BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 6.2).

4.3.4 Der Begriff der Genugtuung wird im Verantwortlichkeitsrecht analog dem Privatrecht (insbesondere Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR) verwendet. Es handelt sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten, die nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens verlangt. Damit eine genugtuungsbegründende Schwere bejaht werden kann, bedarf es in objektiver Hinsicht einer ausserordentlichen Kränkung, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung oder eine alltägliche Sorge klar hinausgeht. Leichte Beeinträchtigungen des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens einer Person verursachen keine immaterielle Unbill. Nebst der objektiven Schwere muss die Persönlichkeitsverletzung auch subjektiv eine schwere seelische Unbill verursacht haben (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.1 und 125 III 70 E. 3a; Urteile des BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 8.1 und 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; Hardy Landolt, a.a.O., Rz. 532 ff.).

5.
Einzugehen ist zunächst auf die Schliessung des Instituts für (...) und die "Versetzung" des Beschwerdeführers in eine unabhängige Professur.

5.1 Die Vorinstanz ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie regelt und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 5 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
und 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
ETH-Gesetz). Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Organisationsverordnung ETHZ beschliesst die Schulleitung nach Anhörung der betroffenen Einheiten über die Errichtung, Benennung und Aufhebung von Departementen sowie von weiteren Einheiten. Die Vorinstanz war folglich grundsätzlich befugt, eine Reorganisation des D-PHYS vorzunehmen und hierbei das Institut für (...) aufzulösen sowie dem Beschwerdeführer eine unabhängige Professur zuzuweisen. Die Frage, ob eine Reorganisation angebracht ist, ist eine Frage der Verwaltungsorganisation. Über deren Zweckmässigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht hier nicht zu entscheiden (vgl. vorstehend E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich im Falle einer Reorganisation im Wesentlichen darauf, zu prüfen, ob diese auf ernstlichen Überlegungen beruht und nicht einfach vorgeschoben ist, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Einfluss zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer A-4057/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4 und A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 3.2.1).

5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B._______, im Institut für (...) eine starke Stellung innehatten. Seit ihrer Berufung im Jahr (...) haben sie das Institut entscheidend mitgeprägt. Phasenweise waren sie die einzigen ordentlichen Professoren am Institut. Mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2014 war der Beschwerdeführer oder B._______ stets in der Institutsleitung vertreten (Vorsteher/in oder Stellvertreter/in). Im Zeitpunkt der Reorganisation bestand das Institut für (...) aus lediglich drei ordentlichen Professuren (Beschwerdeführer, B._______ und D._______). Hinzu kamen drei weitere Assistenz- bzw. Titularprofessuren. Als im Januar 2017 mehrere damalige und ehemalige Mitarbeitende des Instituts für (...) Vorwürfe eines mangelhaften Verhaltens gegenüber B._______ erhoben, sah sich die Vorinstanz mit zahlreichen Beschwerden konfrontiert, die auf jahrelange Missstände hindeuteten. Dass bei dieser Ausgangslage auch die personelle Konstellation im Institut mit einem Professoren-Ehepaar (Beschwerdeführer/B._______), welches zudem eine starke Stellung im Institut hatte, bei der Vorinstanz in den Fokus geriet, zumal die Vorwürfe des jahrelangen Fehlverhaltens mit B._______ einen Teil des Ehepaars betrafen, ist nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Anstellung eines Ehepaares im gleichen Institut nicht mehr den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Richtlinien über die Anstellung von Ehegatten/-gatinnen, Lebenspartner/-partnerinnen und Verwandten an der ETHZ vom 11. Juni 2013 (nachfolgend: Richtlinien; RSETHZ 121.14) entsprach. Ziff. 2.1.2 der erwähnten Richtlinie sieht vor, dass Ehegatten in unterschiedliche Bereiche einzubinden sind. Hinzu kam sodann, dass zu den sich beschwerenden Personen drei damalige Doktorierende von B._______ gehörten, wobei B._______ den Arbeitsvertrag mit der die Beschwerden auslösenden Doktorierenden gekündigt hatte. Deren weitere Betreuung übernahm in der Folge D._______. Dieser Umstand dürfte die weitere Zusammenarbeit innerhalb des Instituts erschwert und die persönlichen Beziehungen belastet haben. Wie sich aus dem Protokoll der Besprechung vom 24. März 2017, an welcher die Vorinstanz verschiedene Massnahmen in der weiteren Zusammenarbeit mit B._______ vereinbarte, ergibt, ersuchte Letztere denn auch um organisatorische Veränderungen innerhalb des Instituts. Ihrer Ansicht nach sollte die Professur/Gruppe von D._______ von ihr und dem Beschwerdeführer getrennt werden. Dem Dokument "Meeting zur Standortbestimmung und Vorschlag Aktionsplan", welches offenbar als Grundlage für eine Besprechung zwischen der Schulleitung und einer Delegation des D-PHYS vom 4. Mai 2017 diente, lässt sich sodann
entnehmen, dass die Vorinstanz in der Folge zwei grundsätzliche Varianten prüfte, um die durch die Beschwerden gegen B._______ entstandene Lage im D-PHYS zu beruhigen. "Vorschlag A: Direkte Aktion" entsprach im Wesentlichen der schliesslich vorgenommenen Reorganisation, wobei die genaue Umsetzung noch unklar war und auch eine bloss temporäre Schliessung sowie ein Wiederaufbau des Instituts für (...) zur Diskussion standen. "Vorschlag B: Aktion über Untersuchungskommission" sah die Einsetzung einer Kommission zur Untersuchung der Vorwürfe sowie temporäre organisatorische Veränderungen vor, welche allerdings ebenfalls noch nicht abschliessend feststanden. Auch diese Variante sah eine zumindest temporäre Zuweisung von D._______ in ein anderes Institut vor und zog die temporäre Schliessung des Instituts für (...) in Betracht. Im Anhang zu diesen beiden Varianten führte die Vorinstanz einige Probleme auf, die es bei der Entscheidungsfindung offenbar zu berücksichtigen galt. Erwähnt wurde dabei u.a. der Umstand, dass das Institut für (...) blockiert sei. B._______ sei Institutsvorsteherin, D._______ fühle sich isoliert und gemobbt und das Tagesgeschäft bleibe liegen. Das ebenfalls bei den Akten befindliche Dokument "mögliche Organisation Institut (...) in D-PHYS, personelle Verschiebungen" enthält sodann in tabellarischer Form verschiedene mögliche Varianten einer Reorganisation. Für jede Variante werden darin die Chancen und Risiken, eine rechtliche Beurteilung sowie teilweise die Sicht der Betroffenen und die (geschätzte) externe Sicht angeführt. Als Ausgangslage wird darin angegeben, dass zur Zeit drei Professoren im Institut für (...) beschäftig seien. Davon seien zwei Personen verheiratet, was Ziff. 2.1.2 der Richtlinien widerspreche. D._______ sei zudem räumlich und organisatorisch vom Beschwerdeführer und B._______ zu trennen. An der Besprechung vom 10. Mai 2017, an welcher der Beschwerdeführer und B._______ seitens der Vorinstanz über die - schliesslich beschlossene - Reorganisation informiert wurden, wies die Vorinstanz darauf hin, dass in verschiedenen Gesprächen sowohl der Beschwerdeführer und B._______ als auch andere Mitglieder des Instituts für (...) ihre Bedenken über einen Verbleib im gleichen Institut zum Ausdruck gebracht hätten. Zudem sei es nicht möglich, ein Institut weiterzuführen, in welchem die einzigen fest angestellten Professoren ein Ehepaar seien. Dass die involvierten Parteien in mehreren Gesprächen Bedenken bezüglich eines Verbleibs im selben Institut äusserten, wurde zudem auch im Dokument "Reorganisation in the Departement of Physics (D-PHYS)" vom 12. Mai 2017 festgehalten.

5.3 Aus dem Ausgeführten folgt, dass mehrere Gründe für die Reorganisation vorlagen. So entsprach die personelle Situation mit einem Professoren-Ehepaar am gleichen Institut nicht mehr den geltenden Richtlinien. Zudem bestanden zwischen den drei ordentlichen Professoren des Instituts offenbar Unstimmigkeiten, welche eine produktive Zusammenarbeit erschwerten. Mitglieder des Instituts hatten explizit um organisatorische Veränderungen ersucht bzw. zumindest ihre Bedenken über eine Fortführung des Instituts in unveränderter personeller Konstellation geäussert. Eine Reorganisation drängte sich daher auch zur Sicherstellung eines geordneten Betriebes auf. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass organisatorische Veränderungen aufgrund der Vorwürfe eines Missstandes am Institut auch zum Schutz der Reputation angebracht waren. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie geltend macht, mit der Reorganisation habe auch eine Aufklärung der Vorwürfe gegen B._______ ermöglicht werden sollen. Hierfür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Vorinstanz die Idee einer Aufklärung mittels Untersuchungskommission ("Vorschlag B") gerade verworfen. Erst aufgrund des Beschlusses des ETH-Rates vom 23. Oktober 2017, welcher von der Vorinstanz in dieser Angelegenheit eine Untersuchung forderte, ordnete sie schliesslich eine Administrativuntersuchung an.

Die Vorinstanz hatte somit insgesamt ein berechtigtes Interesse an organisatorischen Veränderungen. Sie hat alsdann verschiedene Varianten geprüft und sich nach eingehender Analyse zu den schliesslich getroffenen Massnahmen entschieden. Die Reorganisation gründet somit auf ernstlichen Überlegungen. Insbesondere der Umstand, dass einerseits D._______ vom Beschwerdeführer und von B._______ zu trennen war und andererseits der Beschwerdeführer aufgrund der geltenden Richtlinien nicht weiter am selben Institut wie seine Ehefrau tätig sein konnte, lassen die Auflösung des Instituts für (...) und die Schaffung einer institutsunabhängigen Professur für den Beschwerdeführer als sachlich begründet erscheinen. Die Ausgliederung lediglich einer ordentlichen Professur wäre nicht zielführend gewesen. Dass die Vorinstanz das Institut für (...) nicht bloss mit einer ordentlichen Professur aufrechterhalten wollte, ist zudem nachvollziehbar. Die Reorganisation hatte sodann keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers. Dieses blieb in jeder Hinsicht unverändert. Dass er aufgrund der ihm neu zugewiesenen unabhängigen Professur in irgendeiner Weise in seiner Lehr- oder Forschungstätigkeit eingeschränkt wäre, macht er denn auch zu Recht nicht geltend.

5.4 Die vorgenommene Reorganisation ist somit nicht zu beanstanden. Darin kann auch keine Persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht erblickt werden. Wie erwähnt wird der Umfang der Fürsorgepflicht durch die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers beschränkt (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Vorliegend muss das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung des Instituts bzw. seiner Zugehörigkeit zu diesem Institut hinter den erwähnten berechtigten Interessen der Vorinstanz zurücktreten. Dass die Stellung des Beschwerdeführers als Forscher durch die unabhängige Professur allenfalls geschwächt wurde, wie dies die Vorinstanz in der bereits erwähnten tabellarischen Übersicht als möglichen Nachteil einer Einzelprofessur aufführte, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer macht denn auch gar nicht geltend, dass die unabhängige Professur an sich seinen Ruf als Forscher beeinträchtigt hätte. Seine Rufschädigung begründet er vielmehr damit, dass Dritte aus dem Umstand, dass er und B._______ je eine unabhängige Professur erhielten, während die übrigen Mitglieder des Instituts für (...) in das Institut für (...) (neu: [...]) eingegliedert wurden, auf ein Fehlverhalten seinerseits geschlossen hätten. Dass Aussenstehende aufgrund der Reorganisation - rein spekulativ - auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers schlossen, kann der Vorinstanz jedoch nicht als Persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht zur Last gelegt werden. Sie hat dem Beschwerdeführer kein Fehlverhalten vorgeworfen und solchen Spekulationen auch sonst keinen Vorschub geleistet. Auch hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Vorfeld nie darauf hingewiesen, dass die Massnahmen Aussenstehenden den Eindruck eines Fehlverhaltens seinerseits vermitteln würden. Vor dem Hintergrund der gegenüber B._______ erhobenen Vorwürfe könnte der Vorinstanz daher maximal vorgeworfen werden, dass sie durch ihre organisatorischen Massnahmen unbewusst Raum für solche Spekulationen geschaffen hätte. Dies stellt allerdings noch keine Persönlichkeits- oder Fürsorgepflichtverletzung dar.

5.5 Dass der Beschwerdeführer zu den organisatorischen Massnahmen nicht vorgängig angehört wurde, stellt sodann ebenfalls keine Persönlichkeitsverletzung dar. Ein persönliches Anhörungsrecht kam ihm nicht zu. Anzuhören waren nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Organisationsverordnung ETHZ die "betroffenen Einheiten". Abgesehen davon, dass die Pflicht zur vorgängigen Anhörung wohl als blosse Ordnungsvorschrift anzusehen ist, wurde das D-PHYS in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Wie sich aus den Akten und dem Administrativuntersuchungsbericht (Rz. 42) ergibt, fand vor dem Beschluss zur Schliessung des Instituts für (...) am 4. Mai 2017 eine Besprechung zwischen der Schulleitung und einer Delegation des D-PHYS statt, an welcher die schliesslich beschlossene Reorganisation des D-PHYS besprochen wurde. Offenbar fanden zudem auch Gespräche mit Mitgliedern des Instituts für (...) statt. Wie erwähnt wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer und B._______ anlässlich der Besprechung vom 10. Mai 2017, an welcher diese über die geplante Reorganisation informiert wurden, darauf hin, dass in verschiedenen Gesprächen andere Mitglieder des Instituts für (...) ihre Bedenken über einen Verbleib im gleichen Institut zum Ausdruck gebracht hätten. Wie sich sodann aus dem Protokoll dieser Besprechung ergibt, sollten die notwendigen Departementsbeschlüsse für die Reorganisation anlässlich der Departementskonferenz vom 2. Juni 2017 gefasst werden. Die Umsetzung der Reorganisation war schliesslich auf Ende Juni geplant. Der Beschwerdeführer wurde insofern zumindest vor dem formellen Beschluss der Reorganisation über die organisatorischen Änderungen in Kenntnis gesetzt, was ihm durchaus erlaubte, seine Sicht zur bevorstehenden Reorganisation vorab noch anzubringen. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer an der Besprechung vom 10. Mai 2017 denn auch zur Reorganisation geäussert. Er brachte seine Enttäuschung über die Änderungen zum Ausdruck und teilte mit, dass diese von fehlendem Respekt vor der von ihm und B._______ geleisteten Arbeit zeuge. Dass die Änderungen sich negativ auf seinen Ruf auswirken würden, erwähnte er jedoch nicht.

6.
Des Weiteren ist auf den Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 einzugehen.

6.1 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern dieser Zeitungsartikel überhaupt der Vorinstanz zugerechnet werden kann, zumal sie nicht deren Verfasserin ist.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz vor Publikation des Artikels vom Journalisten der NZZ am Sonntag kontaktiert wurde und sie diesem gegenüber eine Stellungnahme abgab. Der Artikel enthält entsprechend einzelne Zitate der Vorinstanz. Diese beziehen sich allerdings nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf B._______. Ohnehin moniert der Beschwerdeführer nicht diese offizielle Stellungnahme der Vorinstanz, sondern macht geltend, Mitarbeitende der Vorinstanz - vermutungsweise der damalige Ombudsmann - hätten unter Verletzung des Amtsgeheimnisses den Journalisten vorab mit Informationen versorgt, die es diesem überhaupt erst erlaubt hätten, daraus einen Artikel zu machen. Der Bericht enthalte Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis innerhalb der Vorinstanz bekannt gewesen seien. So habe der Journalist gewusst, dass der Ombudsmann an den ETH-Rat gelangt sei und sich dieser erstmals im September 2017 mit dem "Fall B._______" befasst habe. Zudem werde die Abbruchquote von B._______ im Artikel erwähnt, welche ebenfalls geheim sei. Diese Informationen betreffen jedoch allesamt nicht den Beschwerdeführer, weshalb sie von vornherein nicht geeignet sind, dessen Persönlichkeit zu verletzen. Entsprechend kann offenbleiben, ob sie tatsächlich von Mitarbeitenden der Vorinstanz stammen. Des Weiteren soll nach Ansicht des Beschwerdeführers die im Artikel enthaltene Äusserung, dass er bei seiner Anstellung auch einen Platz für seine Partnerin, B._______, verlangt habe, von der Vorinstanz stammen. Woraus sich ergeben soll, dass diese - zutreffende (vgl. nachfolgend E. 6.2.3.1) - Information von der Vorinstanz stammt bzw. nur dieser bekannt gewesen sein soll, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht aus. Es ist zu beachten, dass der Artikel einerseits allgemein zugängliche Informationen enthält. So war die Schliessung des Instituts für (...) und die Zuweisung einer unabhängigen Professur an den Beschwerdeführer und B._______ kein Geheimnis, sondern auch für Aussenstehende durch Konsultation der Webseite der Vorinstanz relativ leicht in Erfahrung zu bringen. Andererseits wird im Artikel erwähnt, dass viele Mitwisser, die noch bei der Vorinstanz arbeiten, studieren oder forschen würden, nicht mit dem Journalisten hätten sprechen wollen, es jedoch viele Personen ausserhalb der Vorinstanz gebe, die ein Bild der Geschehnisse vermitteln könnten. Ein Grossteil der im Artikel enthaltenen Informationen erhielt der Journalist somit ganz offensichtlich von Personen ausserhalb der Vorinstanz. So werden im Bericht denn auch ein ehemaliger Doktorand oder eine ehemalige Postdoktorandin zitiert. Wie bereits erwähnt hatten auch ehemalige Mitarbeitende des Instituts für (...) Vorwürfe gegenüber B._______
erhoben. Diese konnten somit nicht nur nähere Angaben über die Vorgänge im Institut für (...) machen, sondern hatten auch Kenntnis vom "Fall B._______". An anderen Stellen im Artikel werden auch "eine sehr gut informierte Person", "einer, der die Situation aus nächster Nähe kennt" oder "gutunterrichtete Quellen" erwähnt. Dass es sich dabei um Mitarbeitende der Vorinstanz handelt, ist zwar nicht auszuschliessen, allerdings auch nicht erstellt. Sowohl die zentralen Informationen zur Verfassung des Artikels als auch diejenigen, welche den Beschwerdeführer betreffen, könnten durchaus auch von Personen ausserhalb der Vorinstanz stammen. Im Ergebnis vermag der beweisbelastete Beschwerdeführer weder nachzuweisen, dass der Zeitungsartikel durch Informationen seitens der Vorinstanz ausgelöst wurde, noch dass die im Artikel enthaltenen Äusserungen über ihn von der Vorinstanz bzw. deren Mitarbeitenden stammen. Der Artikel kann der Vorinstanz deshalb nicht zugerechnet werden. Damit ist eine durch die Vorinstanz begangene Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Artikels in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 aber von vornherein ausgeschlossen.

6.2 Selbst wenn aber der fragliche Zeitungsbericht der Vorinstanz zugerechnet werden könnte, ist festzuhalten, dass er keine persönlichkeitsverletzenden Äusserungen über den Beschwerdeführer enthält.

6.2.1 Ob eine Presseäusserung die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen.Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1 und 126 III 209 E. 3a).

Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 132 III 641 E. 3.2, 129 III 529 E. 3.1, 129 III 49 E. 2.2 und 126 III 305 E. 4 b/aa). Eine Rechtfertigung für den Eingriff in die Persönlichkeit kann dabei stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht bzw. sich rechtfertigen lässt (BGE 129 III 529 E. 3.1 und 126 III 209 E. 3a).

Bei Werturteilen ist zu unterscheiden zwischen reinen und gemischten (Verbindung von Tatsachenbehauptung und Werturteil) Werturteilen. Erstere sind zulässig, sofern sie aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Sachverhalts als vertretbar erscheinen. Unnötig verletzende und beleidigende Äusserungen stellen jedoch auch bei Werturteilen eine Persönlichkeitsverletzung dar. Bei gemischten Werturteilen gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage dieselben Grundsätze wie bei Tatsachenbehauptungen (BGE 127 III 481 E. 4c/cc und 126 III 305 E. 4a/bb; zum Ganzen auch: Andreas Meili, in: BSK ZGB I, a.a.O., Art. 28 Rz. 43 f.).

6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und B._______ - insbesondere für die in der (...) tätigen Personen - trotz Änderung der Namen im Artikel relativ leicht erkennbar waren. Bereits aufgrund der im Artikel gemachten Angaben, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) Professor handelt, der im Jahr (...) zusammen mit seiner Partnerin seine Tätigkeit am Institut für (...) aufnahm, konnte durch Konsultation der Webseite des D-PHYS rasch auf den Beschwerdeführer und B._______ geschlossen werden. B._______ war zudem die einzige weibliche Professorin am Institut.

6.2.3 Wie bereits der Titel des Artikels "Eklat an der ETH: Professorin mobbt Studenten" erahnen lässt, wird inhaltlich im Wesentlichen auf das Verhalten von B._______ eingegangen. Dieser wird vorgeworfen, über zehn Jahre lang Doktorierende schikaniert zu haben. Einleitend weist der Artikel auf die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen (Schliessung des Instituts für [...], Versetzung von Professoren, Bezug eines Sabbaticals, Umteilung von Doktorierenden) hin. Anschliessend werden die Hintergründe dieser Massnahmen beleuchtet. Dabei wird nach einer kurzen Darstellung der Entwicklung des Instituts für (...) das als Mobbing bezeichnete Verhalten von B._______ näher beleuchtet und beispielhaft mit Schilderungen von Betroffenen untermauert. Schliesslich führt der Artikel aus, dass sich Betroffene vereinzelt bereits früher erfolglos zur Wehr gesetzt hätten, bevor schliesslich eine Doktorierende mit Hilfe von Ehemaligen die Angelegenheit ans Licht gebracht habe. Der Beschwerdeführer wird dabei nur vereinzelt und insbesondere im Zusammenhang mit der starken Stellung des Ehepaars im Institut erwähnt. Vorwürfe eines Fehlverhaltens werden gegenüber dem Beschwerdeführer keine erhoben. Während der Artikel personalrechtliche Massnahmen gegenüber B._______ (Coaching) erwähnt, sind solche in Bezug auf den Beschwerdeführer kein Thema. Auch werden die Schliessung des Instituts für (...) und die Zuweisung einer unabhängigen Professur nicht als Bestrafung des Beschwerdeführers dargestellt. Insgesamt war für den Durchschnittsleser damit hinreichend erkennbar, dass dem Beschwerdeführer kein Fehlverhalten zur Last gelegt wird und sich die Vorwürfe nicht gegen ihn, sondern gegen B._______ richten.

6.2.4 Im Einzelnen kann zu den Erwähnungen des Beschwerdeführers sodann Folgendes festgehalten werden:

6.2.4.1 Im Artikel wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) an die Vorinstanz berufen worden sei und er auch einen Platz für seine Partnerin am Institut verlangt habe. Dabei handelt es sich um eine wahrheitsgemässe Tatsachenbehauptung. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2018 an die Vorinstanz selbst ausführte, machte er seine Zusage zur Übernahme einer Professur davon abhängig, dass auch B._______ an die Vorinstanz berufen werde. Für den Durchschnittsleser war sodann aus dem Artikel ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um eine ungewöhnliche Forderung handelte, zumal erwähnt wird, dass das Besorgen einer Stelle für den Partner eines Kandidaten "DualCareer-Programm" genannt werde. Eine Persönlichkeitsverletzung ist in dieser Passage deshalb nicht zu erblicken.

6.2.4.2 Weiter führt der Artikel aus, dass das Institut für (...) vom Beschwerdeführer und B._______ aufgebaut worden sei. Auch dies ist eine zutreffende Aussage (vgl. vorstehend E. 5.2). Alsdann wird erwähnt, dass das Paar im Institut auch später - nach Schaffung zweier weiterer Professuren - stets das Sagen gehabt habe. Untermauert wird diese Aussage durch ein Zitat ("An den beiden kam niemand vorbei") einer Drittperson. Ob diese Aussage in dieser Form tatsächlich zutrifft, bleibt unklar. Der Beschwerdeführer rügt sie aber zumindest nicht als wahrheitswidrig. Zudem wurden auch im Administrativuntersuchungsverfahren ähnliche Aussagen von Professoren des Instituts gemacht. So war darin von "family business" die Rede oder davon, dass man sich habe unterordnen müssen, andernfalls sei man "draussen" gewesen (vgl. Rz. 60 des Administrativuntersuchungsberichts). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer und B._______ unbestritten eine starke Stellung im Institut hatten und fast durchgehend in der Institutsleitung vertreten waren (vgl. vorstehend E. 5.2), können die im Artikel gemachten Aussagen jedenfalls nicht als persönlichkeitsverletzend angesehen werden, sondern erscheinen durchaus vertretbar. Dasselbe gilt auch für die an anderer Stelle erwähnte "Clanwirtschaft innerhalb der ETH", welche im Gesamtkontext als auf den Beschwerdeführer und B._______ bezogen erscheint, zumal es sich dabei um ein Werturteil einer Drittperson ("sehr gut informierte Person") handelt und als solches auch deklariert wurde.

6.2.4.3 Ebenfalls keine Herabsetzung des Beschwerdeführers stellt die Aussage dar, er und B._______ hätten sich auch gegen aussen gut vernetzt. Die hierzu angeführten Fakten, wonach der Beschwerdeführer Forschungsrat beim Schweizerischen Nationalfonds geworden und B._______ in einem Gremium des Europäischen Forschungsrates gesessen sei, entsprechen zudem der Wahrheit.

6.2.4.4 Nicht zu beanstanden sind schliesslich auch die Ausführungen im Artikel, wonach das Institut für (...) aufgelöst worden sei, das Professorenpaar unabhängige Professuren erhalten habe, die anderen Professuren dem Institut für (...) angegliedert worden seien und sich der Beschwerdeführer zusammen mit B._______ seit September in einem Sabbatical für sechs Monate befinde. Diese Angaben entsprechen allesamt der Wahrheit und stellen keine Herabsetzung des Beschwerdeführers dar.

6.2.5 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Artikel weder wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen noch unnötig herabsetzende Äusserungen über den Beschwerdeführer enthält. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt damit nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Artikel einerseits die starke Stellung des Ehepaares am Institut für (...) betont und andererseits ausführt, der Ombudsmann habe bei einer früheren Beschwerde direkt im Institut interveniert, sei dort jedoch auf eine "Mauer" gestossen. Wie sich aus dem Administrativuntersuchungsbericht ergibt, haben sich über die Jahre mehrere Personen über das Verhalten von B._______ bei der Ombudsstelle der Vorinstanz beschwert. In einem Fall hat die Ombudsstelle daraufhin tatsächlich den damaligen Vorsteher des Instituts für (...), E._______, kontaktiert. Geschehen ist daraufhin allerdings nichts (vgl. Rz. 138 ff. des Administrativuntersuchungsberichts). Hierbei von einer "Mauer" zu sprechen, erscheint zwar etwas übertrieben dramatisierend, jedoch nicht derart falsch, dass bereits von einer Unwahrheit auszugehen wäre. Sofern beim Durchschnittsleser deshalb oder aufgrund des Gesamtkontextes des Artikels der Verdacht aufgekommen ist, der Beschwerdeführer habe das Fehlverhalten seiner Ehefrau begünstigt oder gedeckt, so ist dies den konkreten Umständen, welche im Artikel wahrheitsgemäss wiedergegeben wurden, geschuldet. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer im Artikel kein Fehlverhalten vorgeworfen wird und die Umstände, welche einen Verdacht eines Fehlverhaltens begründen könnten, wahrheitsgemäss wiedergegeben wurden. Darin kann im Lichte der zu Presseartikeln ergangenen Rechtsprechung keine Persönlichkeitsverletzung erblickt werden, zumal an der ganzen Angelegenheit durchaus auch ein nicht unwesentliches Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestand. Der Inhalt des Artikels war insofern vom Informationsauftrag der Presse gedeckt. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch weder von seinem Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
1    Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
2    Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.
ZGB) noch von anderen zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten bei Verletzung der Persönlichkeit (vgl. Art. 28a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB) Gebrauch gemacht.

6.3 Der Vorwurf, durch Weitergabe von geheimen und schliesslich in den Artikel der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 eingeflossenen Informationen habe die Vorinstanz die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt, erweist sich somit als unbegründet. Nachdem der Zeitungsbericht keine Persönlichkeitsverletzung enthält, vermag auch eine allfällige vorgängige Weitergabe von Informationen durch die Vorinstanz bzw. deren Mitarbeitende an den Journalisten keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darzustellen (vgl. BGE 132 III 641. E. 3.2).

7.
Da der erwähnte Zeitungsbericht die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht verletzt, keine ihn betreffenden Unwahrheiten enthält und auch sonst keine Vorwürfe eines Fehlverhaltens gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, bestand für die Vorinstanz auch keine Pflicht, in ihrer Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 explizit darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Vorwürfe bestehen würden. Der Beschwerdeführer ist denn auch nie mit einer entsprechenden Forderung an die Vorinstanz gelangt. Ohnehin war zum damaligen Zeitpunkt noch unklar, ob die personelle Konstellation mit einem Professoren-Ehepaar im Institut allenfalls zur schlussendlich entstandenen Situation beigetragen hat oder nicht. Wie sich aus dem Beschluss des ETH-Rates vom 23. Oktober 2017 ergibt, sollten die Umstände, die das Verhalten von B._______ allenfalls begünstigt bzw. ermöglicht haben, mit der angeordneten Administrativuntersuchung erst noch abgeklärt werden.

8.
Schliesslich ist die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2017 näher zu betrachten.

8.1 Die Medienmitteilung hat folgenden Wortlaut:

"Führungsverhalten durchleuchten

Administrativuntersuchung eingeleitet

Die ETH Zürich leitet eine Administrativuntersuchung aufgrund der Vorwürfe im Departement Physik ein. Die Schulleitung hat bereits in der ersten Jahreshälfte Sofortmassnahmen wie den Schutz der Doktorierenden und die Stilllegung des Instituts für (...) getroffen. Die Untersuchung soll jetzt die Verhältnisse im früheren Institut für (...) vertieft analysieren. Es können auch weitere Massnahmen vorgeschlagen werden.

Die Schulleitung der ETH Zürich hat beschlossen, eine unabhängige Administrativuntersuchung aufgrund der Vorwürfe im früheren Institut für (...) zu eröffnen. Ziel der Untersuchung ist es, die Verhältnisse und Abläufe innerhalb der betroffenen Bereiche sowie das Verhalten der beteiligten Personen zu überprüfen. ETH-Präsident F._______ zum Entscheid: «Die formelle Administrativuntersuchung erlaubt uns, noch genauer hinzuschauen und zu entscheiden, ob noch weitere Massnahmen getroffen werden sollen». Die ETH-Schulleitung beauftragt in den nächsten Tagen eine externe Fachperson mit der Durchführung der Administrativuntersuchung.

Oberstes Ziel: Schutz der Doktorierenden

Im Februar 2017 wurde die Schulleitung von den Ombudspersonen und von anderen ETH-Angestellten über Vorwürfe von mehreren Doktorierenden gegen eine Professorin informiert. Gemäss diesen Vorwürfen soll die Professorin vielen ihren Doktorierenden gegenüber ein ungenügendes Führungsverhalten an den Tag gelegt haben. Die ETH Zürich verlangt von allen Führungspersonen, dass sie respektvoll mit den Mitarbeitenden umgehen. «Die Vorwürfe stehen in klarem Widerspruch zu dem, was wir von unseren Professoren und Professorinnen erwarten, deshalb haben wir schnell gehandelt», so F._______. Innert kürzester Frist wurden die betroffenen Doktorierenden auf deren Wunsch bereits im März einer anderen Betreuungsperson zugeteilt.

Gleichzeitig hat die Schulleitung die Professorin mit den Vorwürfen konfrontiert und angehört. Anschliessend wurden konkrete Massnahmen vereinbart bzw. angeordnet. Insbesondere wurde ein System zum Schutz zukünftiger Doktorierender etabliert. Sollte die Professorin in Zukunft wieder Doktoranden betreuen, wird sie dabei eng begleitet.

Kein Professoren-Ehepaar im gleichen Institut

Die personelle Konstellation am Institut für (...) war rückblickend betrachtet ungünstig, weil die Professorin und ihr Ehemann am gleichen Institut im Professorenstatus angestellt waren. Deshalb wurde das Institut für (...) im August stillgelegt, die beiden Stellen des Ehepaars als selbständige Professuren weitergeführt und die übrigen Teile des Instituts für (...) ins neue Institut für (...) integriert. Nach der Analyse der verfahrenen Situation ging es darum, die unglückliche personelle Konstellation möglichst schnell aufzulösen und die Situation damit zu klären. Das Professoren-Ehepaar wurde bereits (...) berufen. Heute wäre eine solche Konstellation innerhalb des gleichen Instituts nicht mehr möglich.

Vertiefende Administrativuntersuchung

Der ETH-Rat, das Aufsichtsgremium der ETH Zürich, hat sich mit der Situation rund um das Institut für (...) befasst. Der ETH-Rat würdigte im September das korrekte und zeitnahe Vorgehen der ETH Zürich sowie die getroffenen Massnahmen. Gleichzeitig war er der Meinung, dass die ETH Zürich in einem nächsten Schritt eine zusätzliche Administrativuntersuchung durchführen solle.

Nachdem die Situation im Departement mit den Sofortmassnahmen entschärft worden ist, folgt die ETH Zürich nun ihrem Aufsichtsgremium. Es geht um eine vertiefte Analyse der Vorkommnisse. Ein Fokus liegt auf der Frage, wie noch besser sichergestellt werden kann, dass Meldungen über ein angeblich mangelhaftes Führungsverhalten rasch innerhalb der Organisation nach oben eskalieren können und in gravierenden Fällen auch rechtzeitig zur Schulleitung gelangen. Bis zum Abschluss der laufenden Untersuchung und der Kenntnisnahme durch den ETH-Rat kann die ETH Zürich in dieser Angelegenheit keine weiteren Auskünfte geben."

8.2 In der Medienmitteilung wird der Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnt, aufgrund der darin gemachten Angaben (Professoren-Ehepaar im Institut für [...], welches [...] berufen wurde und heute selbständige Professuren bekleidet) war der Beschwerdeführer jedoch relativ leicht identifizierbar. Zudem konnte er bereits aufgrund des kurz zuvor erschienen Artikels in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 erkannt werden (vgl. vorstehend E. 6.2.2).

8.3 Inhaltlich betrifft die Medienmitteilung vor allem B._______ und die gegen sie eingeleitete Administrativuntersuchung. Der Beschwerdeführer wird einzig unter dem Zwischentitel "Kein Professoren-Ehepaar im gleichen Institut" erwähnt. Als Teil des Ehepaars betreffen die in diesem Abschnitt gemachten Ausführungen auch den Beschwerdeführer. Die Bekanntgabe der dort enthaltenen Informationen über den Beschwerdeführer stellt eine Datenbearbeitung dar, welche weder für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich war, noch die Eignung des Beschwerdeführers für das Arbeitsverhältnis betraf. Es handelt sich insofern um eine unerlaubte Datenbearbeitung und damit um eine Persönlichkeitsverletzung (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Zu prüfen bleibt, ob diese vorinstanzliche Informationstätigkeit gerechtfertigt war.

8.4

8.4.1 Als Rechtfertigungsgründe kommen gesetzliche Ausnahmen zu Verhaltensvorschriften oder allgemeine Verhaltensvorschriften in Frage (Jaag, a.a.O., Rz. 129). Bei aktiven Informationstätigkeiten können sich Bundesorgane auf Art. 19 Abs. 1bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) berufen (Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 635; Jennifer Ehrensperger, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK DSG], Art. 19
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG Rz. 32 ff.). Als Bundesorgane gelten Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 3 Bst. h
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Unter "Behörden und Dienststellen des Bundes" fallen u.a. öffentlich-rechtliche Anstalten (Gabor P. Blechta, in: BSK DSG, a.a.O., Art. 3 Rz. 82; Beat Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2015, Art. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
Rz. 45). Gemäss Art. 19 Abs. 1bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG dürfen Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit mitunter von Amtes wegen Personendaten bekannt geben, wenn diese im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a DSG) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Abwägung der sich entgegenstehenden privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Personendaten und dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Informationen (vgl. BGE 144 II 91 E. 4.4 und 142 II 340 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1; BVGE 2014/42 E. 7.1). Handelt es sich bei den fraglichen Daten um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, fällt die Güterabwägung tendenziell eher zugunsten der Privatsphäre Dritter aus. Ausnahmsweise kann das öffentliche Interesse überwiegen, namentlich bei Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit oder eines spezifischen öffentlichen Interesses (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung
VBGÖ Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang - (Art. 7 Abs. 2 BGÖ)
1    Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den Zugang gewähren.
2    Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn:
a  die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse;
b  die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder
c  die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen.
der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]; Jennifer Ehrensperger, in: BSK DSG, a.a.O., Art. 19
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG Rz. 46; BGE 138 II 346 E. 10.6 und 132 III 644 E. 3.1; generell: BGE 93 I 67 E. 4; Urteil des BVGer A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 3.4.2). Die Bekanntgabe hat verhältnismässig und insbesondere zumutbar zu sein. Zumutbar ist eine Informationsmassnahme, wenn es aufgrund der Rahmenbedingungen im konkreten Fall unwahrscheinlich ist, dass die betroffene Person aufgrund der Veröffentlichung einen Nachteil erleidet, der schwerer wiegt als eine bloss geringfügige Beeinträchtigung (Urteil BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.1; Stephan C. Brunner, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der
Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 111/2010 S. 595, 616 ff.). Eine aktive behördliche Veröffentlichung von Personendaten wird unter anderem bei bereits öffentlichen bzw. "mediennotorischen" Fällen als zulässig erachtet (Stephan C. Brunner, a.a.O., S. 629 f. m.w.H.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2479/2020 vom 26. März 2021 E. 4.5.1).

8.4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Medienmitteilung persönlichkeitsverletzend ist, sind sodann die bereits in E. 6.2.1 erwähnten Grundsätze zu Persönlichkeitsverletzungen durch Presseäusserungen zu beachten (Urteil des BGer 2A.312/2004 vom 22. April 2005 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2479/2020 vom 26. März 2021 E. 4.5.2).

8.5 Die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) ist eine Bundesbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
DSG. Sie informierte die Öffentlichkeit mit ihrer Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 aus eigenem Antrieb. Ihre Mitteilung ist demzufolge als aktive Information zu qualifizieren, deren Zulässigkeit sich nach Art. 19 Abs. 1bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG beurteilt.

8.6 Zu den öffentlichen Aufgaben der Vorinstanz gehören die Lehre und Forschung u.a. auf dem Gebiet der Naturwissenschaften (vgl. Art. 6 ff
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 6 Allgemeine Ziele - Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.
. ETH-Gesetz). In Bezug auf die Lehre hat sie u.a. die Promotion zu ermöglichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 8 Lehre - 1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:
1    Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:
a  Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird;
b  die Promotion ermöglichen;
c  Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;
d  besondere Kurse veranstalten;
e  Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten.
2    Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.15
ETH-Gesetz). Die fragliche Medienmitteilung betrifft die von Doktorierenden erhobenen Vorwürfe des ungenügenden Führungsverhaltens gegen B._______ als Mitglied des Lehrkörpers im Institut für (...) (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 13 Begriff - 1 Angehörige der Hochschulen sind:
1    Angehörige der Hochschulen sind:
a  die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Professoren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d'enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);
b  die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Doktoranden;
c  die Studierenden und die Hörer;
d  die administrativen und die technischen Mitarbeiter.
2    Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers festlegen.23
ETH-Gesetz) und die daraufhin von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen zur Sicherstellung des geordneten Forschungs- und Lehrbetriebs. Die Mitteilung steht somit im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Folglich ist die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Personendaten gemäss Art. 19 Abs. 1bis Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG erfüllt.

8.7 Das öffentliche Interesse an einer Information durch die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit ist als hoch anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht denn auch davon, dass der Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 "weltweit ein riesiges Echo" ausgelöst habe. Bereits am 24. Oktober 2017 veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung unter dem Titel "Elite-Professorin demütigt Doktoranden" mit Verweis auf die Berichterstattung der NZZ am Sonntag ebenfalls einen Artikel zu diesem Thema. Kommt hinzu, dass der Artikel in der NZZ am Sonntag auch Kritik an der Vorinstanz enthielt. Dieser wurde insbesondere vorgeworfen, zu spät und zu mild reagiert zu haben. Es bestand insofern ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, nähere Informationen zu den - durchaus als aussergewöhnlich zu bezeichnenden - Ereignissen von der Vorinstanz zu erhalten und sich über die Funktionsfähigkeit der Vorinstanz zu vergewissern. Dass es sich so verhielt, zeigt sich auch daran, dass im Anschluss an die Medienmitteilung zahlreiche weitere Medienberichte dazu erschienen sind. Auch hatte die Vorinstanz ein berechtigtes Interesse, zum Schutz ihrer Reputation auf die ihr gegenüber geäusserte Kritik zu reagieren. Aufgrund dieser Interessen und in Anbetracht dessen, dass die Angelegenheit durch die Medien bereits bekannt gemacht wurde, ist eine aktive Information mittels Medienmitteilung durch die Vorinstanz als zulässig anzusehen und hat das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers grundsätzlich hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzustehen. Ob die den Beschwerdeführer betreffenden Äusserungen in der Medienmitteilung aber im Einzelnen gerechtfertigt waren, ist nachfolgend zu prüfen.

8.8

8.8.1 Bei den in der Medienmitteilung enthaltenen Personendaten des Beschwerdeführers handelt es sich einerseits nicht um besonders schützenswerte Personendaten und andererseits waren diese im Wesentlichen bereits bekannt. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B._______, im gleichen Institut im Professorenstatus angestellt waren, sie bereits im Jahr (...) berufen wurden, das Institut für (...) im August 2017 stillgelegt wurde, die Stellen des Beschwerdeführers und von B._______ als selbständige Professuren weitergeführt und die übrigen Teile des Instituts für (...) ins neue Institut für (...) integriert wurden, waren keine Geheimnisse und jedenfalls durch den Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 auch der breiten Öffentlichkeit bereits zur Kenntnis gebracht worden. Diesbezüglich entsprach die Medienmitteilung der Wahrheit, war sachlich gehalten und inhaltlich auf das Nötigste beschränkt. Deren Verhältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen. Überdies war die Information dem Beschwerdeführer zuzumuten, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch die blosse Bestätigung bereits bekannter und ohnehin nicht geheimer Tatsachen eine zusätzliche schwerwiegende Beeinträchtigung erfahren haben soll. Eine Persönlichkeitsverletzung kann darin nicht erblickt werden.

8.8.2 Nicht bekannt war hingegen die in der Medienmitteilung gemachte Äusserung, wonach das Institut für (...) deshalb stillgelegt wurde, weil die personelle Konstellation am Institut mit einem Professoren-Ehepaar "rückblickend betrachtet ungünstig" gewesen sei. Hierzu ist zunächst anzuführen, dass gerade auch am Grund für die für Aussenstehende eher ungewöhnlich anmutende Massnahme der Schliessung des Instituts für (...) ein öffentliches Interesse bestand. Dass die Vorinstanz darüber informierte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt bestanden allerdings mehrere Gründe für diese Massnahme (vgl. vorstehend E. 5.3). Die nicht mehr richtlinienkonforme personelle Konstellation mit einem Professoren-Ehepaar war hierfür zwar ein zentraler Grund, jedoch nicht allein ausschlaggebend. Die Medienmitteilung ist in diesem Punkt deshalb nicht ganz korrekt ausgefallen. Dies lässt die Medienmitteilung aber insgesamt noch nicht als unwahr und persönlichkeitsverletzend erscheinen. Die fragliche Aussage ist nämlich nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu lesen. So wird die Stilllegung des Instituts für (...) einleitend als Sofortmassnahme bezeichnet, welche aufgrund der Vorwürfe im D-PHYS getroffen worden sei. Alsdann wird näher auf die erwähnten Vorwürfe eingegangen und klargestellt, dass sich diese gegen eine Professorin (und nicht gegen den Beschwerdeführer) richten würden. Ebenfalls wird mitgeteilt, dass nach Entschärfung der Situation durch Sofortmassnahmen nun eine vertiefte Analyse der Vorkommnisse mittels Administrativuntersuchung folgen werde, wobei ein Fokus auf der Frage liege, wie noch besser sichergestellt werden könne, dass Meldungen über ein angeblich mangelhaftes Führungsverhalten rasch innerhalb der Organisation nach oben eskalieren könnten und in gravierenden Fällen auch rechtzeitig zur Schulleitung gelangten. An keiner Stelle in der Mitteilung wird dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten vorgeworfen oder ihm unterstellt, B._______ gedeckt zu haben. Die Vorinstanz führt in ihrer Mitteilung zudem nur bezogen auf B._______ aus, diese sei mit Vorwürfen konfrontiert und angehört worden. Von einer Anhörung des Beschwerdeführers ist darin keine Rede. Eine solche wäre aber zu erwarten gewesen, wäre tatsächlich bereits von einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen worden. Auch wäre der vorerwähnte Fokus in der Administrativuntersuchung nicht notwendig gewesen, wenn bereits festgestanden hätte, dass der Beschwerdeführer der Grund war, weshalb Meldungen über Fehlverhalten nicht früher an die Schulleitung gelangten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte der Durchschnittsleser deshalb aus der Medienmitteilung insgesamt nicht den Schluss ziehen, es sei ein Fehlverhalten
des Beschwerdeführers untersucht und bestätigt worden. Gerade die Qualifizierung der Stilllegung des Instituts als Sofortmassnahme sowie der Hinweis auf die erst noch durchzuführende Administrativuntersuchung gaben dem Durchschnittsleser klar zu verstehen, dass keine abschliessende Untersuchung erfolgte. Von einem festgestellten Fehlverhalten des Beschwerdeführers konnte der Durchschnittsleser deshalb nicht ausgehen. Bei ihm könnte höchstens der Verdacht aufgekommen sein, der Beschwerdeführer sei möglicherweise Teil des Problems gewesen. Tatsächlich konnte dies zum damaligen Zeitpunkt denn auch nicht ausgeschlossen werden. Wie sich aus dem Beschluss des ETH-Rates vom 23. Oktober 2017 ergibt, sollten mit der Administrativuntersuchung nicht nur die Vorwürfe gegen B._______ abgeklärt werden, sondern auch die Umstände, die ein solches Verhalten allenfalls begünstigt bzw. ermöglicht haben. Dass dabei auch die nicht mehr richtlinienkonforme personelle Konstellation als mögliche Ursache in Betracht gezogen wurde, ist aufgrund der Umstände nachvollziehbar.

Nach dem Ausgeführten ist der von der Vorinstanz in ihrer Medienmitteilung angegebene Grund für die Schliessung des Instituts für (...) zwar nicht ganz korrekt, stellt den Beschwerdeführer im Gesamtkontext aber nicht dergestalt in einem falschen Licht dar, dass von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen wäre. Ein Fehlverhalten oder eine Mitschuld an der entstandenen Situation wird ihm nicht vorgeworfen. Die Information durch die Vorinstanz ist insgesamt sachlich ausgefallen und blieb auf das Wesentliche beschränkt. Die Verhältnismässigkeit wurde damit gewahrt. Eine unnötige Herabsetzung des Beschwerdeführers erfolgte sodann nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die personelle Konstellation als ungünstig bezeichnet wurde. Dieses Werturteil erscheint durchaus sachgerecht, zumal sich nicht von der Hand weisen lässt, dass eine Konstellation mit einem Professoren-Ehepaar am gleichen Institut objektiv betrachtet tatsächlich problematisch und für Interessenkonflikte anfällig erscheint. Nicht umsonst ist eine solche Konstellation seit 1. Juli 2013 nicht mehr richtlinienkonform (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Vorinstanz hat in der Medienmittelung denn auch transparent gemacht, dass eine solche personelle Konstellation heute nicht mehr möglich wäre. Damit konnte der Durchschnittsleser die Bezeichnung der personellen Konstellation als "ungünstig" genügend einordnen.

8.8.3 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der Äusserung in der Medienmitteilung, dass B._______ mit den Vorwürfen konfrontiert und angehört worden sei. Einerseits betrifft diese Aussage nicht den Beschwerdeführer und andererseits kann sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als unwahr angesehen werden. Wie sich aus den Akten ergibt, fanden nach Bekanntwerden der Vorwürfe mehrere Gespräche zwischen der Vorinstanz und B._______ statt, an welchen die Angelegenheit diskutiert und schliesslich auch Massnahmen vereinbart wurden. Dabei wurde B._______ zumindest in zusammenfassender Weise über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Am 6. März 2017 erhielt sie von der Ombudsstelle zudem eine schriftliche Zusammenfassung der Testimonials. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer Mitteilung festhält, B._______ sei mit den Vorwürfen konfrontiert und angehört worden. Dass sie aufgrund des Umstandes, dass ihr die Testimonials nicht offengelegt wurden und sie nur in zusammenfassender Weise über die Vorwürfe informiert wurde, allenfalls nicht in genügender Weise zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnte, ändert daran nichts.

8.8.4 Dasselbe gilt sodann in Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behauptung in der Medienmitteilung, dass die vom ETH-Rat verlangte Untersuchung sich auf die Frage beziehen soll, weshalb Beschwerden nicht früher an die Schulleitung gelangt seien, sei unwahr. Auch diese Aussage betrifft nicht den Beschwerdeführer. Sodann führte der ETH-Rat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2017 u.a. aus, es bleibe weiterhin im Dunkeln, weshalb die Vorwürfe anscheinend über Jahre weder der Schulleitung noch vorgelagerten Stellen bekannt geworden seien. Weiter hielt der ETH-Rat fest, Ziel der Untersuchung sei nicht nur die Klärung der Vorwürfe gegen B._______, sondern die Betrachtung der gesamten Umstände, die ein solches Verhalten allenfalls begünstigt bzw. ermöglicht hätten. Gestützt darauf beschloss die Vorinstanz am 24. Oktober 2017 die Durchführung einer Administrativuntersuchung, wobei "das Verhalten von B._______ unter Berücksichtigung der personellen Konstellationen in den Leitungsfunktionen des ehemaligen Instituts für (...) und des D-PHYS" sowie "die Rolle der Personalabteilung und gegebenenfalls weiterer Stellen und/oder Gremien hinsichtlich des Umstandes, dass mutmassliche frühere Hinweise auf allfälliges unkorrektes Führungsverhalten von B._______ nicht über die Organisationseinheit D-PHYS hinaus eskalieren und - in gravierenden Fällen - bis zur Schulleitung vordringen konnten", untersucht werden sollte (vgl. zum genauen Gegenstand der Untersuchung vorstehend Sachverhalt Bst. G). Der letzte Absatz der Medienmitteilung kann vor diesem Hintergrund nicht als unwahr angesehen werden.

8.9 Im Ergebnis überwog das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der in der Medienmitteilung enthaltenen Informationen jenes des Beschwerdeführers an deren Geheimhaltung. Die Informationen erweisen sich im Einzelnen als wahr, sachlich und als nicht unnötig verletzend. Darüber hinaus wurde dem Gebot der Verhältnismässigkeit ausreichend Rechnung getragen. Die in der Medienmitteilung enthaltenen Angaben über den Beschwerdeführer waren somit gerechtfertigt. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist folglich auch in der Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 nicht zu erblicken. Dies gilt in gleicher Weise für die englischsprachige Version der Medienmitteilung, welche der Beschwerdeführer primär als massgebend erachtet und inhaltlich der deutschsprachigen Version entspricht.

9.
Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte an der Pressekonferenz vom 14. März 2019, an welcher sie über den Entlassungsantrag betreffend B._______ informierte, darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer in den Fall seiner Ehefrau nicht involviert sei und die Annahme, er habe die Aufdeckung von Fehlverhalten verhindert, falsch sei. Diese Unterlassung der Vorinstanz vermag keine Verletzung der Persönlichkeit bzw. der Fürsorgepflicht darzustellen. Wie dargelegt wurde, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nie vorgeworfen, die Aufdeckung eines möglichen Fehlverhaltens seiner Ehefrau verhindert oder sich in anderer Weise fehlverhalten zu haben. Entsprechend bestand für sie auch kein Anlass, explizit darauf hinzuweisen, dass kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch nie eine solche Kommunikationsmassnahme verlangt. Mit Medienmitteilung vom 10. April 2019 publizierte die Vorinstanz sodann den Administrativuntersuchungsbericht. Dieser hielt u.a. fest, dass die starke Stellung des Beschwerdeführers und von B._______ nicht der Grund gewesen sei, weshalb das Fehlverhalten von B._______ nicht schon früher bekannt geworden sei. Auch hätten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass der Beschwerdeführer eine Eskalation an die Departementsleitung verhindert haben könnte (vgl. hierzu auch vorstehend Sachverhalt Bst. I). Damit war der Beschwerdeführer öffentlich entlastet und es bestand für ihn die Möglichkeit, bei allfälligen Anschuldigungen auf den publizierten Bericht zu verweisen.

10.
Aus den gemachten Erwägungen ergibt sich, dass keine der vom Beschwerdeführer gerügten Handlungen oder Unterlassungen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt. Auch in ihrer Gesamtheit betrachtet kann in ihnen keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gesehen werden. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die auf Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG gestützten Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 2-4) des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auch auf den Einwand der Vorinstanz, die Beschwerde sei bereits gestützt auf Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG , wonach die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann, abzuweisen, nicht eingegangen zu werden.

11.
Zu klären ist sodann, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat.

11.1 Der Beschwerdeführer verlangt für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'464.95. Nach Art. 22
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH vergüte die Vorinstanz einem Professor Parteikosten u.a. dann, wenn dieser berechtigterweise ein Verfahren angestrengt habe. Zudem bestehe auch eine Ersatzpflicht von Anwaltskosten direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht. Schliesslich würden Anwaltskosten als Schadensposten im Verantwortlichkeitsprozess gelten.

11.2 Die Vorinstanz erachtet Art. 22 Professorenverordnung vorliegend nicht für anwendbar. Gegenstand und Zweck dieser Vorschrift sei die Erstattung bzw. der Vorschuss berufsbezogener Auslagen an Professoren. Sie gewähre keine generelle Übernahme der Kosten arbeitsrechtlicher Streitigkeiten und sei auf Verantwortlichkeitsprozesse von vornherein nicht anwendbar. Die Norm habe ein Verfahren im Auge, das gegen Dritte oder von Dritten angestrengt worden sei. Auch im Staatshaftungsprozess gelte das Prinzip, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen habe. Für eine Kostenübernahme aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht bestehe kein Raum. Die Erstattung der Anwaltskosten als Schadensposten komme schliesslich schon deshalb nicht in Betracht, weil sie (die Vorinstanz) nicht hafte.

11.3 Das VwVG enthält keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bezieht sich nur auf Beschwerdeverfahren. Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung handelt es sich auch nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, und eine solche ist insbesondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vorzusehen (BGE 140 V 116 E. 3.4.2 und 132 II 47 E. 5.2). Auch das BPG, die Professorenverordnung ETH oder die PVO-ETH enthalten keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren. Da der Beschwerdeführer unterliegt, würde eine (prozessuale) Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ohnehin ausser Betracht fallen.

11.4 Nach Art. 22 Abs. 1
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH vergütet die ETH Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht (Bst. a) oder die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat (Bst. b). Voraussetzung der Kostenübernahme durch die Vorinstanz ist mithin, dass das Verfahren "berechtigterweise" angestrengt wurde. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer in dem von ihm angestrengten Verwaltungsverfahren vollständig unterliegt. Es erübrigt sich entsprechend, auf die Anwendbarkeit von Art. 22
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH in Verantwortlichkeitsprozessen näher einzugehen.

11.5 Auch die arbeitgeberische Fürsorgepflicht vermag keine Grundlage für die Übernahme der vorinstanzlichen Parteikosten durch die Vorinstanz darzustellen. Das zu Art. 22
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH Ausgeführte gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Fürsorgepflicht, ist der Anspruch auf Kostenübernahme gemäss Art. 22
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH doch nichts anderes als ein Teilgehalt der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Kosten, die einem Arbeitnehmer durch unberechtigterweise angestrengte Verfahren gegen den Arbeitgeber entstehen, können nicht gestützt auf die Fürsorgepflicht dem Arbeitgeber überbunden werden. Die Fürsorgepflicht hat nämlich ihre Grenzen an den berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers (vgl. vorstehend E. 4.3.2).

11.6 Die Erstattung der Anwaltskosten als Schadensposten fällt letzlich bereits deshalb ausser Betracht, weil die Voraussetzungen einer Haftung der Vorinstanz nicht erfüllt sind.

12.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf das Ausstandsbegehren ist das Beschwerdeverfahren sodann als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

13.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

13.1

13.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorliegende Verfahren betreffe eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Es würden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen. Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG sei das Beschwerdeverfahren daher kostenlos. Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht.

13.1.2 Im Beschwerdeverfahren hat die Verfahrenskosten in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In Abweichung von diesem Grundsatz ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG).

13.1.3 Vorliegend handelt es sich nicht um eine personalrechtliche Angelegenheit, sondern um einen Verantwortlichkeitsprozess. Dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüberstehen, ändert daran nichts. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das VG und auch der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Ansprüche ausdrücklich auf diesen Erlass. In personalrechtlichen Angelegenheiten wäre zudem vorgängig Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission zu führen gewesen (vgl. vorstehend E. 1.1). Folglich handelt es sich nicht um ein kostenloses Verfahren, sondern es sind Verfahrenskosten zu erheben. Diese sind gestützt auf Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'500.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

13.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf das Ausstandsbegehren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-512/2020
Date : 14. April 2022
Published : 27. April 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung (Bund)
Subject : Verantwortlichkeit


Legislation register
BGG: 42  48  82  85
BPG: 6  34
DSG: 1  2  3  19
ETH-Gesetz: 1  5  6  8  13  17  37
OR: 41  49  319  328  328b  330b  362
Professorenverordnung ETH: 1  22
VBGÖ: 6
VG: 3  6  12  19
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4  7
VwVG: 5  21  48  49  50  52  63  64
ZGB: 28  28a  28g
BGE-register
123-II-577 • 125-III-70 • 126-III-209 • 126-III-305 • 127-III-481 • 129-III-49 • 129-III-529 • 129-III-715 • 132-II-449 • 132-II-47 • 132-III-641 • 133-I-270 • 135-III-145 • 138-II-346 • 140-V-116 • 142-II-340 • 143-III-297 • 144-I-318 • 144-II-91 • 144-III-1 • 93-I-67 • 97-II-97
Weitere Urteile ab 2000
1C_50/2015 • 1C_74/2015 • 2A.312/2004 • 2C_1059/2014 • 2C_816/2017 • 2C_936/2012 • 5A_376/2013 • 5A_456/2013 • 6B_573/2017 • 8C_539/2015
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