Tribunal federal
{T 0/2}
6P.5/2006
6S.8/2006 /Rom
Urteil vom 12. Juni 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
6P.5/2006
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
6S.8/2006
Versuchte Erpressung (Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.5/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.8/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Januar 2001 erteilten die Baubehörden der A.________ AG eine Baubewilligung für die Errichtung eines "Medical Center" in der Aarauer Altstadt. Die Bewilligung wurde rechtskräftig. Am 30. September 2002 reichte die Bauherrschaft ein weiteres Gesuch ein, um nachträglich eine Nutzungsänderung bewilligen zu lassen. Dagegen erhob der Nachbar Y.________ Einsprache mit Eingabe vom 28. Oktober 2002. In der Folge suchte die Bauherrschaft mehrfach das Vergleichsgespräch, da ihr an einer raschen Bereinigung der Einwände gelegen war. Am 7. November 2002 kam es zu einer Besprechung zwischen der Bauherrschaft und dem Architekten B.________ einerseits sowie Y.________ in Begleitung des Baujuristen X.________ andererseits. Eine Woche später, am 14. November 2002, unterbreitete die Bauherrschaft telefonisch das Angebot, einen Betrag von Fr. 15'000.-- zu bezahlen, damit die Einsprache zurückgezogen werde. X.________ rief noch gleichentags zurück und verlangte, der angebotene Geldbetrag müsse mindestens um das Zehnfache erhöht werden. Bei einem Telefongespräch vom 18. November 2002 forderte X.________, die Bauherrschaft müsse als angemessene Entschädigung eine Zahlung in der Höhe von Fr. 820'000.-- (entsprechend 4% der Bausumme) leisten. Die
Bauherrschaft ging auf die Forderung nicht ein und erstattete am folgenden Tag Strafanzeige gegen Y.________ und X.________.
B.
Das Bezirksgericht Aarau erklärte X.________ der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
Bauvorhaben hätte bewilligt werden dürfen. Die Anträge auf Einholung eines Gutachtens durch den Rechtsdienst des Regierungsrates, auf Beizug der Baugesuchsakten sowie auf erneute Einvernahme des Architekten habe das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich abgelehnt. Damit sei eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen, zumal eine eigentliche Untersuchung nicht stattgefunden habe und eine Befragung des Architekten B.________ als Zeugen einzig an der Hauptverhandlung möglich gewesen sei. Hätte das Obergericht die richtigen Schlüsse gezogen, hätte ein Freispruch ergehen müssen.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
Die Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht in rechtsgenügender Weise auseinander. Um Willkür darzutun, wiederholt er seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen und stellt der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er nicht zu hören. Gleiches gilt für die Rüge, die Abweisung der beantragten Beweisergänzung sei willkürlich erfolgt. Das Obergericht nimmt zu den in der Berufung erhobenen Beweisanträgen ausführlich Stellung. Es kommt zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt sei hinreichend erstellt, und es sei unerheblich, ob die Einsprache gegen das Baugesuch begründet gewesen sei oder nicht (angefochtenes Urteil, S. 7 ff., insbes. S. 14 f.). Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung findet in der Beschwerdeschrift nicht statt. Es wird nicht dargetan, weshalb die Abnahme der offerierten Beweismittel relevant sein soll und inwiefern sie sich auf das Beweisergebnis hätte auswirken können. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer pauschal den Gang der Untersuchung und macht eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Auch
in dieser Hinsicht legt er jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten.
3.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
4.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.2 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.3 Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht - wie z. B. Strafanzeige zu erstatten -, der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist (vgl. Urteil des Kassationshofes 6S.77/2003 vom 6. Januar 2003, publiziert in: recht 3/2004 S. 119, E. 4.6; BGE 69 IV 168 E. 3 S. 173; Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 156 N. 14). Besteht dagegen ein rechtlich begründeter Anspruch auf den Vermögensvorteil, liegt keine Erpressung vor, sondern allenfalls Nötigung infolge rechtswidrigen Mittels oder einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Zweck/Mittel-Relation (vgl. etwa BGE 115 IV 207 E. 2b/cc S. 214; 122 IV 322 E. 2 und 3; Peter Noll, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil I, Zürich 1983, S. 220; Omlin, a.a.O., S. 58; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 156 N. 8).
4.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und Bereicherungsabsicht erforderlich. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass der erhobene Anspruch unbegründet ist, und auch für diesen Fall die Bereicherung, wenn sie eintritt, billigen (BGE 118 IV 32 E. 2a S. 34; 105 IV 36 E. 3a; 72 IV 121 E. 3; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 17 N. 9 und § 15 N. 62 f.).
5.
5.1 Ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer der Bauherrschaft angekündigt hat, er werde gegen die Baubewilligung Beschwerde erheben, und ob er sie dadurch veranlassen wollte, für den Verzicht von Rechtsmitteln ein Entgelt zu leisten, sind Tatfragen, die im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich nicht überprüft werden können (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
das Bauprojekt auf jeden Fall verhindern (Beschwerde, S. 6 und 12).
Ist gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde bzw. eine Verzögerung des Bauvorhabens in Aussicht stellte, erschöpfte sich das angedrohte Verhalten nicht darin, die Einsprache nicht zurückzuziehen. Folglich hat er auch nicht mit einem Unterlassen gedroht, sondern mit einem aktiven Tun, nämlich dem Weiterzug der Baubewilligung. Die in der Lehre umstrittene Frage, ob und inwieweit die Drohung in der Ankündigung einer Unterlassung bestehen kann, stellt sich daher nicht und braucht nicht näher erörtert zu werden (vgl. Martino Imperatori, Das Unrecht der Nötigung, Diss. Zürich 1987, S. 81 ff.; Noll, a.a.O., S. 71; Rehberg /Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 365 f.; Martin Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Bern 1984, Art. 181 N. 23 ff.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, a.a.O., § 5 N. 8; Stefan Trechsel, a.a.O, Art. 181 N. 6).
Im Übrigen setzt die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für das Opfer nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (unveröffentlichte E. 7.3 des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Kassationshofes 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 241; Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 156 N. 13). Ausgehend vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Bauherrschaft noch hätte Zweifel haben können, dass ihr eine Bauverzögerung angedroht wurde. Sie nahm die Drohung denn auch ernst, was sich etwa daran zeigt, dass sie sich gezwungen sah, die Verhandlungen abzubrechen und tags darauf Strafanzeige zu erstatten.
5.2 Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde nicht legitimiert gewesen wäre, sondern nur der Nachbar, in dessen Name die Einsprache eingereicht wurde. Daraus folgt jedoch nicht, dass er eine Bauverzögerung bloss vorausgesagt, nicht aber angedroht hätte. In tatsächlicher Hinsicht steht nämlich fest, dass er sich mit dem Nachbar zusammenschloss, um vom drohenden Verzögerungsschaden der Bauherrschaft in gemeinsamer Sache zu profitieren. Dabei fasste er die Einsprache ab und führte als erfahrener Baujurist die Verhandlungen mit der Bauherrschaft allein. Er war es auch, der damit drohte, sie würden Beschwerde erheben (angefochtenes Urteil, S. 20). Damit hat er die Verwirklichung der angedrohten Nachteile als von seinem Willen abhängig hingestellt. Denn die Bauherrschaft musste annehmen, dass über den Weiterzug der Baubewilligung letztlich er entscheiden werde und der Nachbar sich ihm ohne weiteres anschliessen würde. Ob er in der Lage gewesen wäre, den von ihm vertretenen Einsprecher tatsächlich zur Beschwerdeerhebung zu bewegen und die angedrohten Nachteile zu bewirken, ist belanglos. Es genügt, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt als von seinem Willen abhängig
erscheint. Mehr verlangt das Gesetz nicht, da schon in diesem Fall die Drohung geeignet sein kann, die freie Willensbildung und Willensbetätigung des Betroffenen zu beeinträchtigen (BGE 106 IV 125 E. 2a).
6.
Die Verzögerung von Bauvorhaben durch administrative und gerichtliche Verfahren kann zu einer erheblichen Schädigung der Bauherrschaft führen (vgl. nur Hugo Casanova, La réparation du préjudice causé par l'opposition injustifiée à un projet de construction, in: BR 1986 S. 75 ff., 77; Attilio R. Gadola, Die unbegründete Drittbeschwerde im öffentlichrechtlichen Bauprozess - Korrektive zum Schutz des Baubewilligungspetenten, in ZBl 3/1994 S. 97 ff., 99). Zu denken ist etwa an den um Monate verzögerten Beginn in der Bauausführung, eine damit verbundene Baukostenverteuerung, den Ausfall von Mietzinsen, Kosten für Ersatzauslagen, eine laufende Kapitalverzinsung, aber auch an Verfahrens- und Anwaltskosten, soweit sie nicht ersatzfähig sind (Gadola, a.a.O., S. 99; Casanova, a.a.O., S. 77). Der Bauherr trägt in einem öffentlichrechtlichen Bauprozess regelmässig ein weitaus grösseres Risiko als der beschwerdeführende Nachbar (Gadola, a.a.O.). Im Allgemeinen hat er daher ein nachvollziehbares Interesse, die Zustimmung zum bekämpften Bauvorhaben durch privatrechtliche Vereinbarung zu gewinnen und damit einen langwierigen Bauprozess zu vermeiden. Für die Bauherrschaft im hier zu beurteilenden Fall gilt dies besonders, da sie bereits über eine
rechtskräftige Baubewilligung verfügte und lediglich der Entscheid über ein Nachtragsbaugesuch noch ausstehend war (angefochtenes Urteil, S. 11; Beschwerde, S. 17). Der Erstellung der bewilligten Baute stand demnach grundsätzlich nichts mehr im Weg und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück waren insoweit hinzunehmen. Auch berechtigte Einwände gegen das nachträglich eingereichte Gesuch hätten das missliebige Bauvorhaben als Ganzes nicht mehr verhindern, wohl aber erheblich verzögern und die Bauherrschaft ernstlich schädigen können. Unter diesen Umständen steht ausser Frage, dass die Androhung einer Bauverzögerung objektiv geeignet war, eine verständige Person in ihrer Lage gefügig zu machen. Die Vorinstanz hat die Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile daher zu Recht bejaht.
An der Erheblichkeit der Drohung ändert nichts, dass die Vergleichsgespräche von der Bauherrschaft ausgingen und sie für den Rechtsmittelverzicht ein Angebot von Fr. 15'000.-- unterbreitet hatte. Denn die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils entfällt nicht ohne weiteres, wenn der Betroffene bereits vor der Drohung mit dessen Eintritt rechnet und durch gütlichen Abschluss einer Vereinbarung den Nachteil abzuwenden sucht. Im angefochtenen Urteil wird dazu zutreffend ausgeführt, das Verhalten der Bauherrschaft bringe lediglich zum Ausdruck, wie sehr ihr an einer raschen Einigung über die Einsprache gelegen war, um der Gefahr einer Bauverzögerung möglichst frühzeitig zu begegnen (angefochtenes Urteil, S. 17). Ihr Verhalten lässt jedoch keineswegs den vom Beschwerdeführer gezogenen Schluss zu, sie habe in die Nötigung eingewilligt oder zur Selbstschädigung angestiftet (Beschwerde, S. 16). Sie bemühte sich vielmehr um eine rasche Bereinigung der baurechtlichen Einwände und strebte selbstredend keine Vermögensschädigung an. Hätte sie dem Ansinnen des Beschwerdeführers unter dem Eindruck der Drohung aber nachgegeben und die übersetzte Entschädigung bezahlt, wäre sie am Vermögen geschädigt worden. Aus diesem Grund wies sie dessen
Forderung entschieden zurück.
7.
7.1 Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer mit seiner Drohung einen unrechtmässigen Zweck verfolgte, indem er versuchte, für den Rechtsmittelverzicht im Bauverfahren eine finanzielle Abfindung zu erlangen. Wenn die angestrebte Verzichtsvereinbarung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gültig verabredet werden kann, ist die Drohung als zulässig anzusehen. Wird dagegen die Vermögensverschiebung von der Rechtsordnung missbilligt, diente sie einem rechtswidrigen Zweck.
7.2 Nach Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
|
1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Wer ein aussichtsloses Rechtsmittel ergreift und sich dessen Rückzug entschädigen lässt, nutzt regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig ist. Chancen und Vorteile eines nicht aussichtslosen Rechtsmittels können demgegenüber geldwerter Natur sein. Es verstösst daher nicht gegen die guten Sitten, sich für den Verzicht auf das Rechtsmittel eine Entschädigung versprechen zu lassen (BGE 115 II 232 E. 4b). Sittenwidrig würde eine solche Vereinbarung auch nicht aufgrund eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, weil die Grundwerte der Rechtsordnung eine Wertdisparität der Vertragsleistungen nicht verbieten wollen; hier greift zivilrechtlich nur der Übervorteilungstatbestand (Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
In der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts war bisher nicht zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn sich der Nachbar für den Verzicht auf ein Rechtsmittel bezahlen lässt, das zwar nicht aussichtslos ist, die verlangte Entschädigung aber gänzlich ausserhalb dessen steht, was vernünftigerweise noch als - wenn auch sehr grosszügig bemessene - Entschädigung für nachbarrechtliche Inkonvenienzen bezeichnet werden kann. Allgemein gilt, dass der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig ist, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht (BGE 123 III 101 E. 2c S. 105). Dies kann auch der Fall sein, wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile einsetzt, sondern sie als blosses Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht. Leichthin darf solches allerdings nicht angenommen werden, denn ein Bauprojekt hat regelmässig negative Auswirkungen auf das Nachbargrundstück, und solange die vereinbarte Entschädigung noch als Ausgleich für solche Nachteile verstanden werden kann, wenn auch vielleicht in übersetztem Masse, ist ein
sittenwidriger Vertrag nicht gegeben. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung erst, wenn aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird.
7.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Beschwerdeführer ganz überwiegend darum, aus dem drohenden Verzögerungsschaden der Bauherrschaft Profit zu ziehen (angefochtenes Urteil, S. 19). Zunächst verlangte er ohne nähere Begründung, sie müsse ihr Angebot von Fr. 15'000.-- mindestens um das Zehnfache erhöhen, damit die Einsprache zurückgezogen werde; wenig später forderte er "als angemessene Entschädigung" einen Betrag von Fr. 820'000.--. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das geforderte Entgelt offensichtlich übersetzt war. Eine Vergütung in solcher Höhe liesse sich von vornherein nicht als Gegenleistung für die behaupteten Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Lärmimmissionen oder Schattenwurf begreifen. Es ging ihm auch nicht um den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile. Vielmehr hatte er die Absicht, für den Rechtsmittelverzicht eine finanzielle Abfindung erhältlich zu machen und die Bauherrschaft unter dem Eindruck der angedrohten Bauverzögerung zu einer exorbitanten finanziellen Leistung zu zwingen, die keinerlei Bezug zu allfälligen nachbarrechtlichen Nachteilen hatte. Die Verfahrensposition des Nachbarn im Bauverfahren wurde dadurch in einer Weise missbraucht, die
als blosse zweckwidrige Kommerzialisierung der Rechtsposition und damit als sittenwidrig zu betrachten ist. Dass eine gewisse Entschädigung für nachbarrechtliche Nachteile nicht zu beanstanden gewesen wäre und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Änderung des Bauprojekts hätte erwirken können, ändert hieran nichts. Denn dem Beschwerdeführer ging es nicht um schutzwürdige Interessen des Nachbarn, sondern darum, die Situation auszunutzen, um sich beträchtliche finanzielle Mittel zu verschaffen, die sich auch gar nicht in Bezug zu nachbarrechtlichen Nachteilen bringen lassen. Die vom Beschwerdeführer zweckwidrig beabsichtigte Kommerzialisierung des Rechtsmittelverzichts hätte deshalb die Nichtigkeit der Entschädigungsvereinbarung nach Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
8.
8.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird ein verpöntes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung jedoch abschliessend durch das Wucherverbot von Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
Vermeidung von Wuchergeschäften in Kauf, dass dem Opfer ein gewünschter Vertragsabschluss verwehrt bleibe, wenn der Täter zu nicht-wucherischen Bedingungen nicht abschlussbereit sei. Die Nötigungstatbestände hätten aber die Verhinderung der Notlage zum Ziel und dürften zugleich das Opfer nicht bevormunden. Aus diesem Grund seien Freikäufe auf Initiative des Opfers hin vom Tatbestand der Nötigung bzw. Erpressung auszuklammern (Arzt, a.a.O., S. 654 f.).
8.2 Zur aufgeworfenen Frage nach der Konkurrenz zwischen Erpressung (Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
und vermag als solches die (Dispositions-)Freiheit des Opfers nur mittelbar zu schützen. Durch das blosse Ausnützen der Zwangslage wird aber das Unrecht der nötigenden Einflussnahme nicht erfasst, weshalb Erpressung vorgeht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl von Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
8.3 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränkt, eine Zwangslage auszubeuten. Vielmehr wollte er durch Androhung der Ergreifung eines Rechtsmittels erzwingen, dass die Bauherrschaft die geforderte Entschädigung bezahle. Zweimal stellte er ihrem Angebot eine Forderung gegenüber, die ein Vielfaches dessen betrug, was sie zu zahlen bereit gewesen wäre, und verknüpfte diese Forderung mit der Drohung, nicht nur die Einsprache aufrecht zu erhalten, sondern auch die Baubewilligung anzufechten. Seine Nötigungshandlungen hoben sich vom Vergleichsangebot der Bauherrschaft somit klar ab und setzten später ein. Aus der Auffassung von Arzt vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es nicht bei einem vom Opfer ausgehenden Freikaufsangebot blieb, das der Täter bloss übernommen hätte (vgl. Arzt, a.a.O., S. 655). Durch seinen Zwang, und insbesondere die Höhe der geforderten Entschädigung, setzte sich der Beschwerdeführer über den Willen der Bauherrschaft hinweg und verunmöglichte es ihr, sich zu angemessenen Bedingungen freizukaufen. In einem solchen Fall kann der "Freikauf" für das Opfer von vornherein keinen freiwilligen und vernünftigen Ausweg darstellen, der ihm nicht durch
Pönalisierung des erpresserischen Täterverhaltens verwehrt sein dürfte. Die Vorinstanz hat daher zutreffend auf versuchte Erpressung erkannt.
9.
9.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe teilweise auf nicht massgebende Gesichtspunkte abgestellt, einzelne wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt oder unter Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet und die Begründung des Strafmasses sei nicht nachvollziehbar.
9.2 Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV 49 E. 2a, je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen.
9.3 Die Vorinstanz hat die Zumessung der Strafe eingehend und sorgfältig begründet. Sie hat alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sieben Monaten Gefängnis liegt im unteren Bereich des bis zu 5 Jahren Zuchtaus reichenden Strafrahmens und bleibt unter einem Viertel des für die Strafart Gefängnis vorgesehenen Strafrahmens (Art. 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
|
1 | Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
2 | Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. |
Nachfolgend bleibt auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Soweit er allerdings rügt, der Strafzumessung lägen aktenwidrige Feststellungen zugrunde, ist er nicht zu hören (Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
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1 | Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
2 | Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. |
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Vergleichsgespräche auf Initiative der Bauherrschaft hin geführt wurden. Eine Strafmilderung bzw. -minderung wegen ernstlicher Versuchung im Sinne von Art. 64 al. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
|
1 | Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
a | auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder |
b | auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |
1bis | Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60 |
a | Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. |
b | Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. |
c | Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61 |
2 | Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62 |
3 | Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63 |
4 | Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. |
Unbegründet ist sodann der Einwand, der fragliche Vorfall liege über drei Jahre zurück. Seit der Tat ist nicht eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen, die gemäss Art. 64 al. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
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1 | Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
a | auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder |
b | auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |
1bis | Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60 |
a | Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. |
b | Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. |
c | Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61 |
2 | Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62 |
3 | Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63 |
4 | Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. |
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beweggrund des Beschwerdeführers zu seinen Lasten berücksichtigt wird, weil es ihm nur darum ging, sich den Verzicht auf Rechtsmittel im Bauprozess "vergolden zu lassen". Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Erpressung beinhalte in jedem Fall ein finanzielles Motiv, und beruft sich damit sinngemäss auf das Doppelverwertungsverbot. Das angerufene Verbot verwehrt dem Richter indes nicht, dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes Rechnung zu tragen (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72; 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.). Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie berücksichtigte, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich von pekuniären Interessen leiten liess und dessen Bereicherungsabsicht - als qualifizierendes Merkmal gegenüber der Nötigung gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Schliesslich verletzt die Vorinstanz Bundesrecht nicht, wenn sie neben der Freiheitsstrafe zusätzlich eine Busse von Fr. 3'000.-- verhängt hat. Gemäss Art. 172bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172bis |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
10.
Demzufolge ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: