Urteilskopf
124 IV 134
24. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. Juni 1998 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 134
BGE 124 IV 134 S. 134
Aus den Erwägungen:
2. a) Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
StGB). b) Nach dem Gesuch wird dem Beschuldigten im Kanton Aargau Veruntreuung, eventuell Betrug zur Last gelegt. Bei solchen Alternativbeschuldigungen ist für die Gerichtsstandsbestimmung von der mit der schwereren Strafe bedrohten Tat auszugehen (ERHARD SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
BGE 124 IV 134 S. 135
Bern 1987, N. 272). Auch nach den Gerichtsstandsakten kommt Betrug jedenfalls in Frage (Mittäterschaft bei Versicherungsbetrug). Die Gesuchstellerin bestreitet dies denn auch nicht. Im Kanton Zürich wird dem Beschuldigten ebenfalls Betrug zur Last gelegt. Dem Beschuldigten wird demnach in beiden Kantonen als mit der schwersten Strafe bedrohtes Delikt Betrug vorgeworfen. Dabei ist im Falle des 1994 im Kanton Aargau verübten Delikts noch Art. 148 Abs. 1 aStGB anwendbar. Auf den im Jahre 1995 im Kanton Zürich verübten Betrug ist hingegen bereits die neue Bestimmung des Art. 146
StGB anzuwenden, die seit 1. Januar 1995 in Kraft ist. Für beide Straftatbestände gilt dieselbe Strafandrohung, nämlich von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. c) Die Gesuchstellerin vertritt indessen die Auffassung, aufgrund von Art. 172bis
StGB, welcher die Strafandrohung jedes der von dieser Bestimmung erfassten Deliktes ergänze, sei Art. 146
StGB gegenüber Art. 148
aStGB als schwererer Tatbestand zu qualifizieren. aa) Ist in den Art. 137 bis
172 StGB (2. Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen) ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Fall mit Busse verbinden (Art. 172bis
StGB). bb) Nach der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung) vom 24. April 1991 (BBl 1991 II S. 1075 f.) soll Art. 172bis
StGB als allgemeine Norm die bisher in einigen Straftatbeständen neben der Androhung einer Freiheitsstrafe enthaltene obligatorische oder fakultative Bussenandrohung ersetzen, da diese gesetzliche Regelung als zu starr empfunden wurde. Zur Begründung wird als Beispiel angeführt, dass man heute einem Delinquenten in gewissen Fällen noch den bedingten Vollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Auf eine systematische Einordnung der Bestimmung in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches wurde verzichtet, weil das ganze System der Strafen und Massnahmen sowie deren gegenseitiges Verhältnis Gegenstand der Revision des Allgemeinen Teils bildeten; es sei daher nicht sinnvoll, eine Norm aus diesem Komplex herauszugreifen und im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts zu behandeln. Daraus ist, da dem in der parlamentarischen Beratung gefolgt wurde, zu schliessen, dass auch der Gesetzgeber der Auffassung war,
BGE 124 IV 134 S. 136
die Bestimmung würde systematisch zwar in den Allgemeinen Teil des StGB gehören, doch sollte dessen Revision in diesem Punkt nicht vorweggenommen werden (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 1995, S. 452). Es wird denn auch verlangt, die Bestimmung de lege ferenda in den Allgemeinen Teil einzugliedern (JÖRG REHBERG/NIKLAUS SCHMID, Strafrecht III, Zürich 1997, S. 66; STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, Art. 172bis N. 2). Auch das deutsche Strafgesetzbuch sieht in § 41, d.h. im Allgemeinen Teil, eine ähnliche Regelung für den durch die Tat bereicherten Täter vor, indem in bestimmten Fällen neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden kann. Auch diese Bestimmung erhöht lediglich die Flexibilität des Richters bei der Auswahl der Strafart. Sie soll nicht etwa zu einer Strafschärfung bzw. Erweiterung des Strafrahmens führen und eine eigentliche Zusatzstrafe ermöglichen. Sie ermöglicht lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafartreaktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (HERBERT TRÖNDLE, Strafgesetzbuch, § 41, N. 2, 4 und 4a; ADOLF SCHÖNKE/HORST SCHRÖDER/WALTER STREE, Strafgesetzbuch, Kommentar, § 41 N. 1 und 8). Dasselbe gilt auch für Art. 172bis
StGB. Diese Bestimmung stellt demnach keine schwerere Strafandrohung dar, sondern ermöglicht eine flexiblere Auswahl der Strafart. Da sie im übrigen - schon weil sie nicht nur für einzelne Straftatbestände, sondern für sämtliche Tatbestände des Zweiten Titels des StGB gilt, in welchen ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht wird - zweifellos grundsätzlich in den Allgemeinen Teil des StGB gehört, ist sie wie die übrigen Bestimmungen desselben bei der Ermittlung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat nicht zu berücksichtigen (BGE 71 IV 160 E. 1; SCHWERI, a.a.O., N. 268). d) Ist somit davon auszugehen, dass die beiden in Frage kommenden Tatbestände der Art. 148 Abs. 1
aStGB und Art. 146 Abs. 1
StGB mit der gleichen Strafe bedroht sind, liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau, wo unbestrittenermassen die Strafuntersuchung wegen Betruges zuerst angehoben wurde. Das Bundesgericht hat das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgewiesen.
124 IV 134
24. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. Juni 1998 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 172bis
StGB und Art. 350 Ziff. 1SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 172bis [1]
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes; Schwere der Strafandrohung.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 350
1. Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. 2. Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. - Die generell für die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen durch Art. 172bis
StGB neu geschaffene Möglichkeit, die ausschliesslich angedrohte Freiheitsstrafe in jedem Fall mit einer Busse zu verbinden, stellt keine schwerere Strafandrohung für die entsprechenden Delikte dar; sie ist bei der Ermittlung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat nicht zu berücksichtigen (E. 2).SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 172bis [1]
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
Regeste (fr):
- Art. 172bis CP et art. 350 ch. 1 CP. Fixation du for; infraction punie de la peine la plus grave.
- L'art. 172bis CP, qui introduit la faculté de cumuler la peine privative de liberté avec l'amende dans tous les cas d'infractions contre le patrimoine, ne constitue pas une aggravation de la peine pour ces infractions; il n'entre pas en considération dans l'appréciation du critère de la peine la plus grave (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 172bis CP e art. 350 n. 1 CP. Determinazione del foro; severità della comminatoria.
- La possibilità, sancita dall'art. 172bis CP, di infliggere una multa in tutti i casi di reati contro il patrimonio in cui è comminata esclusivamente una pena privativa della libertà, non costituisce un inasprimento della comminatoria prevista per queste infrazioni; essa non va quindi considerata allorquando si tratta di determinare il reato punito con la pena più severa (consid. 2).
Erwägungen ab Seite 134
BGE 124 IV 134 S. 134
Aus den Erwägungen:
2. a) Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 350 |
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| Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. | ||||||
| Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 350 |
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| Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. | ||||||
| Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. | ||||||
BGE 124 IV 134 S. 135
Bern 1987, N. 272). Auch nach den Gerichtsstandsakten kommt Betrug jedenfalls in Frage (Mittäterschaft bei Versicherungsbetrug). Die Gesuchstellerin bestreitet dies denn auch nicht. Im Kanton Zürich wird dem Beschuldigten ebenfalls Betrug zur Last gelegt. Dem Beschuldigten wird demnach in beiden Kantonen als mit der schwersten Strafe bedrohtes Delikt Betrug vorgeworfen. Dabei ist im Falle des 1994 im Kanton Aargau verübten Delikts noch Art. 148 Abs. 1 aStGB anwendbar. Auf den im Jahre 1995 im Kanton Zürich verübten Betrug ist hingegen bereits die neue Bestimmung des Art. 146
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 146 |
||||||
| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 172bis [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 146 |
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| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
||||||
| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
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| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 172bis [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 172bis [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). |
BGE 124 IV 134 S. 136
die Bestimmung würde systematisch zwar in den Allgemeinen Teil des StGB gehören, doch sollte dessen Revision in diesem Punkt nicht vorweggenommen werden (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 1995, S. 452). Es wird denn auch verlangt, die Bestimmung de lege ferenda in den Allgemeinen Teil einzugliedern (JÖRG REHBERG/NIKLAUS SCHMID, Strafrecht III, Zürich 1997, S. 66; STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, Art. 172bis N. 2). Auch das deutsche Strafgesetzbuch sieht in § 41, d.h. im Allgemeinen Teil, eine ähnliche Regelung für den durch die Tat bereicherten Täter vor, indem in bestimmten Fällen neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden kann. Auch diese Bestimmung erhöht lediglich die Flexibilität des Richters bei der Auswahl der Strafart. Sie soll nicht etwa zu einer Strafschärfung bzw. Erweiterung des Strafrahmens führen und eine eigentliche Zusatzstrafe ermöglichen. Sie ermöglicht lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafartreaktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (HERBERT TRÖNDLE, Strafgesetzbuch, § 41, N. 2, 4 und 4a; ADOLF SCHÖNKE/HORST SCHRÖDER/WALTER STREE, Strafgesetzbuch, Kommentar, § 41 N. 1 und 8). Dasselbe gilt auch für Art. 172bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 172bis [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
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| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 146 |
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| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Gesetzesregister
StGB 137 bis
StGB 146
StGB 148
StGB 172 bis
StGB 350
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 146 |
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| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
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| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 172bis [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). |
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 350 |
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| Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. | ||||||
| Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. | ||||||
BGE Register
BBl