Tribunal federal
{T 0/2}
6S.46/2005 /bie
6P.134/2005
Sitzung vom 2. Februar 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________, zzt. im Bezirksgefängnis, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
6P.134/2005
Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
(Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör)
6S.46/2005
Versuchte Erpressung (Art. 156

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.216 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr217 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.134/2005) gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2005 und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.46/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1983 begingen X.________ und Y.________ (der damals noch Z.________ hiess) einen bewaffneten Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft. Nach seiner Entlassung aus dem Vollzug mehrerer Strafen rief X.________ seinen ehemaligen Komplizen an und forderte ihn auf, den ihm zustehenden Beuteanteil am nächsten Mittwoch, 21. August 2002, ins Restaurant Anker zu bringen, sonst werde er ihn aufsuchen. Am Mittwoch teilte Y.________ X.________ telefonisch mit, dass er nicht kommen werde und das Geld nicht habe. Daraufhin erwiderte X.________, das sei schlecht, ganz schlecht, und wiederholte seine Ankündigung, er werde ihn zu Hause aufsuchen.
Am 21. September 2002 kam es zwischen X.________ und A.________ zum Streit, der in einer körperlichen Auseinandersetzung endete. Dabei verletzte X.________ seinen Kontrahenten mit einem aufgeklappten Messer am Daumen.
B.
Mit zweitinstanzlichem Urteil vom 29. Oktober 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.216 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr217 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
X.________ und sein Verteidiger erhoben dagegen, je mit eigener Begründung, kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Sitzungsbeschluss vom 3. Oktober 2005 abwies, soweit es auf sie eintrat.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen sowohl X.________ (mit Eingabe vom 29. Oktober 2005) als auch sein Vertreter (mit Eingabe vom 4. November 2005), den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben. Der Parteivertreter führt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2004 aufzuheben.
D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde, das Obergericht des Kantons Zürich auf eine solche zur Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde (Eingabe vom 29. Oktober 2005)
1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen (Art. 89 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur und kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft Zürich sei anzuweisen, ihm uneingeschränkt Einsicht in die elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen der Telefonüberwachung zu gewähren (Beschwerde, S. 50), ist darauf nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
für ihn als Laien nicht die gleichen Massstäbe hinsichtlich der Begründungsanforderungen gelten könnten. Der Beschwerdeführer erhebt seine Vorwürfe insbesondere im Zusammenhang mit der Rüge, die Gutachterin Dr. B.________ sei befangen. Schliesslich macht er geltend, es sei ihm die Einsicht in die Gesamtheit der aufgezeichneten Telefongespräche verweigert worden, worunter sich möglicherweise entlastende Hinweise fänden.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber anderen bundesrechtlichen Rechtsmitteln absolut subsidiär (Art. 86 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
2.2 Für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist die Sach- und Rechtslage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Die Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Entscheides beurteilt sich aufgrund der damaligen Verhältnisse; später eingetretene Tatsachen sind nicht mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 121 I 367 E. 1b S. 370; 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291, mit Hinweisen). Stellt das Anfechtungsobjekt einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich dar, ist zu beachten, dass dieses auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hin sich auf die Überprüfung beschränkt, ob der angefochtene Entscheid (hier das Urteil des Obergerichts) an einem Nichtigkeitsgrund leidet (§ 430 StPO/ZH). Massgebend sind dabei die dem obergerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Verhältnisse. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm die Einsichtnahme in die Festplatte verweigert worden, auf welcher nachträglich sämtliche Aufzeichnungen der Telefonüberwachung gespeichert wurden (Beschwerde, S. 49 f.), bezieht er sich auf später eingetretene Umstände. Das Obergericht berücksichtigte die Festplatte bei der Entscheidfindung nicht; sie wurde - im Gegensatz zu den verfahrensrelevanten Auszügen in Papierform - erst nach dem
Urteilsspruch zu den Akten genommen (OG act. 52 und 57). Das Kassationsgericht musste deshalb die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des rechtlichen Gehörs nicht behandeln (vgl. angefochtenen Beschluss, S. 40). Die genannten Rügen können daher auch nicht Gegenstand des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3
2.3.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft aber regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe; trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es zu Recht Willkür verneint. Bei der Begründung der Rüge, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht verneint, darf und muss sich der Beschwerdeführer daher auch entsprechend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander setzen. Er darf sich nicht auf eine reine Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat sich zugleich mit der Begründung des Kassationsgerichts auseinander zu setzen. Andernfalls genügt seine staatsrechtliche Beschwerde den vorstehend genannten Begründungsanforderungen nicht (BGE 125 I 492 E. 1a/cc, mit Hinweis).
2.3.2 Die weitschweifige Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen ganz überwiegend nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich über weiteste Strecke damit, in teils wörtlicher Wiederholung die bereits vor Kassationsgericht erhobene Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung zu erneuern. Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses setzt er sich nicht in rechtsgenügender Weise auseinander. Auch dort, wo er Bezug nimmt auf die Erwägungen des Obergerichts, übt er appellatorische Kritik. Ferner behauptet der Beschwerdeführer, die Grundsätze des fairen Verfahrens und das Gleichheitsgebot seien missachtet worden (Beschwerde, S. 20, 34 und 51), legt aber auch in dieser Hinsicht nicht dar, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Gleiches gilt für den pauschal erhobenen Vorwurf des überspitzten Formalismus (Beschwerde, S. 2, 11 f., 21 und 47). Zur Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gelten gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH dieselben Anforderungen an die Beschwerdebegründung wie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 127 I 38 E. 3b; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, Zürich 1996/1998, § 430 N. 32). Dass das Kassationsgericht seinerseits zum Schluss gelangte, die Rügen seien überwiegend nicht genügend substanziiert, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Gutachterin Dr. B.________ sei befangen. Soweit er in diesem Zusammenhang die "Grundsätze des fairen Verfahrens" anruft und die Vorbringen den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen, rechtfertigt es sich, darauf nachstehend einzugehen und sie zusammen mit der entsprechenden Rüge seines Vertreters zu behandeln (E. 4).
3. II. Staatsrechtliche Beschwerde (Eingabe vom 5. November 2005)
4.
Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht habe gegen das Willkürverbot verstossen (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.1 Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Strafuntersuchung ursprünglich wegen Verdachts auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung angehoben wurde. Grund dafür war die Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Strafvollzug gegenüber Mithäftlingen mehrfach geäussert, er werde sich nach seiner Entlassung an Exponenten aus Justiz und Regierung rächen (BG act. 4/1/1 S. 4). Der Tatverdacht hat sich nicht erhärtet. Das Strafverfahren wurde in diesem Umfang mit Verfügung vom 9. Juli 2003 teileingestellt (BG act. 5/8/1). Am 22. September 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung verhaftet (BG act. 3/5/1).
Die Untersuchungsbehörden setzten mit Schreiben vom 26. November 2002 Dr. B.________ als gerichtliche Gutachterin ein (BG act. 3/6/ 1). Sie erstattete am 26. Oktober 2003 das psychiatrische Gutachten, gestützt auf verschiedene Vorakten, einschliesslich die Akten des eingestellten Strafverfahrens (BG act. 15 S. 3).
4.3 Das Kassationsgericht hält zunächst fest, dass sich ein Gutachten nicht auf unbewiesene Tatsachen stützen dürfe. Werde ein Strafverfahren mangels Beweisen eingestellt, müsse der entsprechende Sachverhalt bei der psychiatrischen Beurteilung ausser Betracht bleiben (angefochtener Beschluss, S. 20 ff.). Das Kassationsgericht erwägt sodann, ein psychiatrisches Gutachten sei nicht erst als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO/ZH zu betrachten, wenn es massgeblich oder schwergewichtig auf solche unverwertbaren Elemente abstelle. Vielmehr liege ein Mangel nach genannter Bestimmung bereits vor, wenn die unverwertbaren Sachverhaltsmomente bei der Begutachtung eine mitentscheidende Rolle gespielt hätten. Von einer Verbesserung des Mangels dürfe nur abgesehen werden, wenn sich aus dem Gutachten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergebe, dass die unverwertbaren Momente lediglich von untergeordneter oder ergänzender Bedeutung seien, so dass gesagt werden könne, der Gutachter wäre ohne Bezugnahme auf diese Elemente zu den gleichen Ergebnissen gelangt (angefochtener Beschluss, S. 22 f.). Nach ausführlicher Würdigung der gutachterlichen Ausführungen stellt das Kassationsgericht fest, dass die Gutachterin die unverwertbaren Elemente bei ihrer
Prognose nicht mehr ausdrücklich thematisiert, sondern schwergewichtig die Umstände der Anlasstaten und das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug berücksichtigt hat (angefochtener Beschluss, S. 26). Das Kassationsgericht kommt zum Schluss, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit wäre die Gutachterin auch ohne Bezugnahme auf die unverwertbaren Elemente zu den gleichen Ergebnissen gelangt (angefochtener Beschluss, S. 26 f.).
4.4 Das Kassationsgericht legt eingehend dar, weshalb die Überzeugungskraft des psychiatrischen Gutachtens durch die Tatsache, dass darin unverwertbare Elemente von untergeordneter bzw. ergänzender Bedeutung Eingang gefunden haben, nicht ernstlich erschüttert wird. Als wesentlich erachtet es, dass mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass auch eine (neue) Begutachtung - ohne Berücksichtigung der unverwertbaren Elemente - zu keiner günstigeren Beurteilung führen würde. Eine Verbesserung des Mangels unter diesen Umständen erwiese sich als sinn- und zwecklos. Damit stützt sich die Auslegung und Anwendung von § 127 StPO/ZH auf sachlich vertretbare Gründe. Das Kassationsgericht durfte daher, ohne in Willkür zu verfallen, von der Rückweisung des Gutachtens absehen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen auf das fragliche Gutachten sich im Ergebnis als geradezu unhaltbar erweisen sollte. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, nimmt die Gutachterin bei der zusammenfassenden psychiatrischen Beurteilung unter dem Titel "Zum Prognose- und Massnahmebereich" (BG act. 15 S. 128-133) auf die unverwertbaren Elemente nicht mehr Bezug. Vor diesem Hintergrund vermag dessen Behauptung, die unverwertbaren Tatsachen hätten das
Gutachten gleichwohl mitgeprägt, und die Auffassung der Vorinstanz würde die rechtsstaatlichen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten bedenklich senken, Willkür nicht darzutun.
5.
Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
5.1 Der Gutachter ist nicht Mitglied des urteilenden Gerichts, weshalb sich seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht nach Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 127 I 196 E. 2b; 125 II 541 E. 4a; 124 I 121 E. 3a; 118 Ia 282 E. 3d).
Das Kassationsgericht hat das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht geprüft (§ 111 StPO/ZH in Verbindung mit § 96 Ziff. 3 und 4 GVG/ZH). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer sieht die Befangenheit von Dr. B.________ in erster Linie in ihrer "persönlichen Nähe" zu Dr. C.________, der im eingestellten Strafverfahren als potentielles Opfer zu gelten habe. Die Gutachterin sei ferner als "profilierte Exponentin der Psychosekte VPM" (Verein zur Förderung Psychologischer Menschenkenntnis) zum Ausstand verpflichtet gewesen. Der VPM vertrete ein starres, ideologisches und umstrittenes psychologisches Konzept, und der Berufsverband der deutschen Psychologen habe es als unverantwortlich bezeichnet, dass Mitglieder des VPM sich der Aufgabe der Jugend-Betreuung annehmen dürften. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer die Befangenheit damit, dass Dr. B.________ öffentlich für die Verschärfung des Verwahrungsrechts eingetreten sei.
5.2.2 Die Unparteilichkeit von Sachverständigen kann in Frage stehen, wenn zwischen ihnen und einer Prozesspartei oder auch zu Dritten, die am Prozessausgang ein Interesse haben, eine besondere Beziehung, Bindungen oder auch Gegensätzlichkeiten bestehen (vgl. BGE 125 II 541 E. 4c S. 545 f.; 118 Ia 282 E. 5e; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Juni 1989, i.S. Langborger gegen Schweden, in: Recueil CourEDH Serie A Band 155, Ziff. 35; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, Festschrift Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 49). So ergeben sich Zweifel an der Unbefangenheit eines Sachverständigen, der zu einem anderen Experten, der im gleichen Prozess wegen Befangenheit ausgeschlossen wurde, enge Kontakte unterhalten und dabei auch die im Prozess zu beantwortende Gutachterfrage erörtert hat (BGE 97 I 320 E. 4c S. 328).
Zwischen Dr. B.________ und Dr. C.________ besteht keine besondere Beziehung, die ein objektives Misstrauen an der Unvoreingenommenheit der Gutachterin rechtfertigen würde. Zum einen ist Dr. C.________ im vorliegenden Verfahren nicht Partei, und es gibt keine Hinweise, dass er am Prozessausgang ein persönliches Interesse hätte. Im eingestellten Strafverfahren hat die Untersuchungsbehörde zwar in Betracht gezogen, er könnte von den mutmasslich geäusserten Rachegedanken des Beschwerdeführers betroffen sein. Die vermutete Äusserung richtete sich jedoch in unbestimmter Weise gegen Personen aus Justiz und Regierung und nicht speziell gegen Dr. C.________. Das Gutachten wurde sodann erst nach Einstellung des Verfahrens erstattet, worauf die Gutachterin in ihrem Bericht hinweist (BG act. 15 S. 8). Dass Dr. C.________ in gleicher Sache als Gutachter tätig gewesen sei und im vorliegenden Prozess aus diesem Grund nicht als unbeteiligter Dritter gelten könnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Zum anderen ergibt sich auch in persönlicher Hinsicht keine kritische Nähe der Gerichtsgutachterin zu Dr. C.________. Fest steht, dass sich die beiden Sachverständigen kannten und als Berufskollegen zusammenarbeiteten. Der Umstand, dass Dr.
C.________ die Gutachterin in anderem Zusammenhang den Untersuchungsbehörden als Expertin vorgeschlagen hatte, lässt sie im vorliegenden Verfahren nicht als befangen erscheinen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Gutachterin zur Wahl als ausserordentliche Bezirksadjunktin von einer Expertenkommission vorgeschlagen wurde, in der auch Dr. C.________ Einsitz nahm. Ferner mag zutreffen, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit als Supervisorin ein (fachärztliches) Vertrauensverhältnis zu Dr. C.________ entstanden ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass über das Berufliche hinaus eine besondere persönliche Verbundenheit bestünde, welche die Gefahr der Beeinflussung zu begründen vermöchte. Die einzelnen Vorbringen erwecken weder für sich allein noch zusammen berechtigte Zweifel an der fachlichen Objektivität und Unvoreingenommenheit von Dr. B.________.
5.2.3 Was die Mitgliedschaft von Dr. B.________ beim VPM anbelangt, vermag der Beschwerdeführer den Anschein der Befangenheit nicht darzutun. So führt er weder aus, worin das Engagement in der besagten Organisation bestanden haben soll, noch legt er dar, inwiefern das vom VPM getragene Gedankengut geeignet sein könnte, die Gefahr der Unvoreingenommenheit im Hinblick auf die konkrete Begutachtung zu begründen. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten - wenn auch umstrittenen - Vereinigung bewirkt noch nicht den Anschein der Befangenheit.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Kassationsgericht verkenne, dass die tatsächliche Befangenheit der Gutachterin nicht nachgewiesen zu sein brauche, geht fehl. Die Erwägung der Vorinstanz, es hätte dargelegt werden müssen, dass sich die Ideologie des VPM nachteilig auf das Gutachten ausgewirkt habe, damit das Gutachten im Sinne von § 127 StPO/ZH mangelhaft sei, bezieht sich ausschliesslich auf diese Norm des kantonalen Prozessrechts (angefochtener Beschluss, S. 15). Für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 111 StPO/ ZH in Verbindung mit § 96 GVG/ZH verlangt das Kassationsgericht keinen Nachweis der tatsächlichen Befangenheit (angefochtener Beschluss, S. 10 ff.).
5.2.4 Schliesslich erweckt der schlichte Hinweis des Beschwerdeführers, Dr. B.________ sei öffentlich für die Verschärfung des Verwahrungsrechts eingetreten, ebenfalls keine Zweifel an ihrer Unbefangenheit. Der blosse Umstand, dass ein Sachverständiger abstrakt, ohne Bezug zum konkreten Verfahren, eine politische oder wissenschaftliche Meinung geäussert hat, begründet für sich allein noch keine Befangenheit (BGE 118 Ia 292 E. 5e; 105 Ia 162 E. 6a). Dass die Gutachterin zum vorliegenden Verfahren in der Öffentlichkeit Stellung genommen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7. III. Nichtigkeitsbeschwerde
8.
8.1 Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. b

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
|
1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
|
1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
Die Vorinstanz erwägt, Zufallsfunde aus bewilligter Telefonüberwachung, die andere strafbare Handlungen als die in der Bewilligung aufgeführten betreffen, dürften ohne Einholung einer erneuten Zustimmung der Genehmigungsbehörden verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
|
1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
Vorliegend wurde die Telefonüberwachung angeordnet wegen Verdachts auf strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
cbis | Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
fbis | Verschwindenlassen (Art. 185bis); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).342 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.343 |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.216 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr217 bestraft. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
8.2.2 Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden regelt Art. 9

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |
nicht gegeben, so dürfen die Informationen nicht verwendet und es müssen die betreffenden Dokumente und Datenträger umgehend vernichtet werden (Art. 9 Abs. 3

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |
Da die Strafuntersuchung hinsichtlich des Verdachts auf strafbare Vorbereitungshandlungen eingestellt wurde, beurteilt sich die Verwertbarkeit der fraglichen Telefonprotokolle nach Art. 9 Abs. 1 lit. b

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zufallsfunde seien unverwertbar, weil im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung noch kein Verdacht wegen versuchter Erpressung bestanden habe. Zu prüfen ist somit nur, ob der vom Zufallsfund Betroffene bezüglich der Straftat, auf welche die zufällig gefundenen Beweise zutreffen, bereits vorher Beschuldigter gewesen sein muss. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob es eines vorbestehenden Tatverdachtes bedarf, damit der Zufallsfund verwertbar ist.
9. Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht auf die in der Rechtskommission des Ständerates vertretene Auffassung, wonach für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden sämtliche Voraussetzungen von Art. 3

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
Die überwiegende Lehre lehnt das Erfordernis eines vorbestehenden Tatverdachts ab (Peter Goldschmid, Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Strafprozess, Diss. Bern 2001, S. 211 ff.; Thomas Hansjakob, BÜPF/VÜPF: Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 207; David Hüppi, Zufallsfunde aus genehmigten Telefonüberwachungen, SJZ 86/1990 S. 394 ff.; Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Ist ein Millionendiebstahl ein Bagatelldelikt?, ZStrR 119/ 2001 S. 53 f.; Natterer, a.a.O., S. 116 [de lege lata]; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 1318; Ders., Das neue Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), ZGRG 2002 S. 13 f.; Schmid, a.a.O., S. 292 ff.).
9.1 Der generelle Verweis in Art. 9 Abs. 1 lit. b

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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |
vorbereitende Rechtskommission des Ständerates brachte sie zur Sprache, wo sinngemäss argumentiert wurde, alle Voraussetzungen von Art. 3

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
Der Annahme eines vorbestehenden Tatverdachts auch für Zufallsfunde stehen Sinn und Zweck von Art. 9

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem dient dazu: |
|
a | die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen; |
b | die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten; |
c | Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen; |
d | Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung, für die im System gespeicherten Daten anzubieten; |
e | die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen. |
verwerten, kann daran nichts mehr ändern (Hüppi, a.a.O., S. 397). Einen vorbestehenden Tatverdacht auch für Zufallsfunde zu verlangen, hätte zur Folge, dass solche praktisch überhaupt nie verwendet werden könnten (vgl. BGE 122 I 182 E. 5b/aa S. 196, mit weiteren Hinweisen). Dies jedoch liesse sich mit der neu geschaffenen Gesetzesregelung, die sicherstellt, dass auch nicht verdachtsgestützte, aber rechtmässig erhobene Erkenntnisse verwertbar sein können, nicht vereinbaren.
9.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |

SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
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1 | Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. |
2 | Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. |
3 | Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. |
4 | Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: |
a | die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder |
b | der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. |
10.
Eine Bestrafung wegen Erpressungsversuchs gemäss Art. 156 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.216 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr217 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
10.1 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ob die angedrohten Nachteile "ernstliche" im Sinne des Gesetzes sind, entscheidet sich nach einem objektiven Massstab. Die Androhung muss geeignet sein, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, mit weiteren Hinweisen).
10.2 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
Beschwerdeführer, das sei schlecht, ganz schlecht, und kündigte in überfreundlicher, zuckersüsser Manier ein weiteres Mal an, er werde ihn zu Hause aufsuchen. Damit hat er die Angst des Geschädigten, der ihn als gewalttätig kannte, massiv geschürt. Noch am gleichen Abend tauchte der Geschädigte vorübergehend unter und brachte seine Familie in Sicherheit.
10.3 Die Ankündigung des Beschwerdeführers, er werde den Geschädigten aufsuchen, wenn er ihm seinen Anteil an der Beute nicht bringe, stellt isoliert betrachtet noch keine drohende Äusserung dar. Ob eine bestimmte Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich jedoch nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Der Beschwerdeführer hat nie in Abrede gestellt, dass er am Telefon seinen Beuteanteil einforderte. Er hat keine Zweifel offen gelassen, dass er sich holen werde, was ihm vermeintlich zusteht. So diktierte er dem Geschädigten, wann und an welchem Ort er die Geldübergabe erwartete. Sein Ansinnen hat er wiederholt geäussert und einen Tonfall angeschlagen, der keinen anderen Schluss zuliess, als dass er seinen Beuteanteil bedingungslos eintreiben werde. Er wusste, welche Wirkungen die erwähnten Äusserungen beim Geschädigten erzielen würden. Spätestens als er ihm sagte, es sei schlecht, ganz schlecht, dass er das Geld nicht habe, drohte er ihm unmissverständlich mit Nachteilen. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angekündigt, welche Nachteile der Geschädigte für den Fall zu gewärtigen hat, dass er seiner Aufforderung nicht nachkommt. Darauf kann es indes nicht ankommen. Die Ankündigung kann
in beliebiger Form geschehen und braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen (Rehberg/Schmid/ Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 241; Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 156 N. 13).
Auch bei einer impliziten Androhung muss zwar hinreichend klar sein, worin der in Aussicht gestellte Nachteil besteht. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, lassen sich die Äusserungen des Beschwerdeführers im Umfeld des Verbrechermilieus, vor dessen Hintergrund sich der konkrete Fall abspielt, nur dahin verstehen, dass er drohte, Gewalt anzuwenden, wenn sich der Geschädigte seinem Ansinnen weiterhin widersetzen sollte. Der Geschädigte hat die Worte des Beschwerdeführers denn auch in diesem Sinn verstanden. Er fürchtete sich vor der gewaltsamen Eintreibung des Beuteanteils und hatte grosse Angst um die Sicherheit seiner Familie. Aber nicht nur der Geschädigte fasste die Ankündigung als Androhung einer gewaltsamen Eskalation auf. Auch D.________, ein enger Freund des Beschwerdeführers, der während des zweiten Telefongesprächs neben ihm stand, und E.________, den er später als Vermittler anheuerte, waren der Ansicht, er werde seinen Beuteanteil eintreiben, egal, zu welchen Mitteln er greifen müsse. Die Ankündigung war somit genügend konkret und von einem Ausmass, das auch die Willensfreiheit einer vernünftigen Person in der Lage des Betroffenen eingeschränkt hätte. Dass die in Aussicht gestellte Gewalt einen ernstlichen
Nachteil darstellt, kann nicht fraglich sein.
10.4
10.4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer durch die implizite Gewaltandrohung mit der Tatausführung begonnen hatte. Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; 120 IV 113 E. 1b S. 115, je mit weiteren Hinweisen). Wer, wie der Beschwerdeführer, eine vermeintliche Forderung mit allen Mitteln eintreiben will und versucht, den Geschädigten durch Drohungen gefügig zu machen, hat die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten.
10.4.2 Nach Auffassung der Vorinstanz liegt ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz insoweit mit deren Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht im Einklang steht. Sie hat verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Sache nach dem Telefongespräch vom 21. August 2002 nicht als erledigt betrachtete (angefochtenes Urteil, S. 57; vgl. auch Beschluss des Kassationsgerichts, S. 10). Als ihm der Geschädigte kurz zuvor eröffnet hatte, dass er nicht ins Restaurant Anker komme und das Geld nicht habe, erwiderte er drohend, das sei schlecht, sehr schlecht, und fügte in zuckersüssem Ton hinzu, er werde ihn zu Hause aufsuchen. Im Zeitpunkt, als er die Drohungen ausstiess, war die geplante Geldübergabe also bereits geplatzt. Nachdem ihn der Geschädigte soeben versetzt hatte, konnte er unmöglich annehmen, dieser werde ihm das Geld nun ohne Weiteres aushändigen. Vielmehr wusste er, dass er nachsetzen musste, um den Beuteanteil erhältlich zu machen. So sagte er wenig später gegenüber E.________, keine Macht der Welt bringe ihn davon ab, er habe Zeit, es gebe auch hässliche Möglichkeiten und er bestimme das "Schlachtfeld" (angefochtenes Urteil, S. 57). Ist demnach davon auszugehen, dass er seinen Beuteanteil weiterhin eintreiben
wollte, jedoch die konkreten Schritte, die dazu erforderlich sind, noch nicht festgelegt hat, hat er die strafbare Handlung im Sinne von Art. 22 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
11.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.
12. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die staatsrechtliche Beschwerde kann allerdings nur teilweise stattgegeben werden, denn die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2005 war von vornherein aussichtslos. Im entsprechenden Umfang wird er kostenpflichtig. Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: