Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 343/2017

Urteil vom 12. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Staffelbach,

Baukommission Küsnacht,
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 4. Mai 2017 (VB.2016.00238).

Sachverhalt:

A.
B.________ (Bauherrin) ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 4328 in Küsnacht (Baugrundstück). Dieses grenzt gegen Norden an die Parzelle Kat. Nr. 4381, die im Eigentum von A.________ (Nachbar) steht. Vor rund 100 Jahren wurden auf dem Baugrundstück in geschlossener Bauweise mit dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück ein Wohnhaus mit drei Stockwerken errichtet. Die gegen Südweten gerichteten strassenseitigen Fassaden der beiden Häuser befinden sich auf einer Linie. Das Gebäude des Nachbars ist jedoch auf der strassenabgewandten Seite wesentlich tiefer als das Haus der Bauherrin. Dieses weist gegen Nordosten bzw. gegen den Garten hin einen 4,8 m langen Fassadenvorsprung auf.
Die Bauherrin stellte bei der Gemeinde Küsnacht das Gesuch, anschliessend an diesen Fassadenvorsprung die Errichtung eines befestigten Balkonturms in leichter Metallkonstruktion mit 3,9 m langen und 2,1 m tiefen Betonplattenböden und Staketengeländern zu bewilligen. Dieser Balkonturm soll zur seitlichen Fassade des Nachbargebäudes einen Abstand von rund 2,5 m aufweisen und die heute im Ober- und Dachgeschoss bestehenden 2,3 m langen und 0,9 m tiefen Balkone ersetzen.
Mit Beschluss vom 18. August 2015 erteilte die Baukommission Küsnacht der Bauherrin die entsprechende Bewilligung.

B.
Einen dagegen vom Nachbar erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2016 ab. Der Nachbar focht diesen Entscheid mit Beschwerde an, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Mai 2017 abwies.

C.
Der Nachbar erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 sowie die Baubewilligung vom 18. August 2015 aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme der nötigen Untersuchungshandlungen und Neuentscheidung an die Vorinstanz oder das Baurekursgericht zurückzuweisen. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Präsdialverfügung vom 14. Juli 2017 entsprochen.
Das Verwaltungsgericht und die Bauherrin beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Küsnacht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, er als Nachbar von der strittigen Baubewilligung besonders berührt ist und er an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Dieses Begründungserfordernis gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Grundrechte (vgl. Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
- 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV), sondern für alle verfassungsmässigen Rechte (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen).
Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, genügt es daher nicht, wenn er bloss behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss dem ersten Satz von § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut und erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Diese Regel wird durch den zweiten Satz von § 357 Abs. 1 PBG eingeschränkt, der für neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts liegt im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG eine weiter gehende Abweichung vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also z.B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde. Dagegen führt die Aufstockung eines abstandswidrigen Gebäudes zu keiner zusätzlichen Abstandsunterschreitung, sondern im Lichte der durch die Abstandsvorschriften geschützten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen bloss zu einer Verschlechterung, die der Gesetzgeber nur auf Grund einer im Einzelfall gegen das Bauvorhaben sprechenden Interessenabwägung ausschliessen wollte (Urteil des Verwaltungsgerichts ZH vom 10. April 2002, BV.2001.00375, E. 2c, in: BEZ 2002 Nr. 20 S. 13; Urteile des Bundesgerichts 1C 198/2007 vom 21.
Dezember 2007 E. 4.1; 1C 5/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4; 1C 319/ 2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.5).

2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die beiden streitbetroffenen Gebäude hätten auch nach der heute geltenden Bauordnung in geschlossener Bauweise erstellt werden dürfen. Nicht bewilligungsfähig sei indessen die Staffelung der rückwärtigen Fassaden in einer Art und Weise, dass zwischen der Südostfassade des Nachbargebäudes und der Seitenfassade des rückwärtigen Vorbaus der Liegenschaft auf dem Baugrundstück ein Gebäudeabstand von nur zwei Metern resultiere. Gemäss § 271 PBG habe der Abstand zwischen zwei Gebäuden, die Grenzabstände einhalten müssen, ohne Rücksicht auf Grundstücksgrenzen der Summe der beidseitig nötigen Grenzabstände zu entsprechen. In der fraglichen dreigeschossigen Wohnzone betrage der Grenzabstand nach der geltenden Bauordnung 6 m, was einen Gebäudeabstand von 12 m bedeute. Selbst wenn ein Gebäude näher an der Grenze stehe, als es nach den Bauvorschriften zulässig ist, hätte ein Neubauvorhaben als Abstand die Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben benötigt und den kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand von 3,5 m einzuhalten. Ausserdem seien auch zwischen blossen Gebäudeteilen grundsätzlich Abstände zu messen. Im Lichte dieser Vorschriften seien die streitbetroffenen Wohnhäuser klarerweise
vorschriftswidrig. Demnach sei zu prüfen, ob das streitbetroffene Bauvorhaben im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG zu neuen oder weitergehenden Abweichungen von Bauvorschriften führe. Der Beschwerdeführer mache als solche Abweichung eine Verletzung von § 260 Abs. 3 PBG geltend. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung bestimme diese Regelung jedoch ausschliesslich, wie weit Balkone und andere Gebäudevorsprünge in den für Gebäude geltenden senkrecht zur Fassade zu messenden Grenzabstand hineinragen dürfe. Eine seitliche Abstandspflicht lasse sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten (BR 1991 Nr. 65 sowie 1997 Nr. 99). An dieser Rechtsprechung zum seitlichen Abstandsprivileg von einzelnen Vorsprüngen im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG sei festzuhalten. Da dieser Absatz gemäss seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einen Abstand von Erkern, Balkonen und dergleichen zum Nachbargrundstück nur in jener Richtung vorsehe, in welcher sie der betreffenden Fassade vorgelagert seien, könne eine analoge Anwendung über den Wortlaut hinaus nur gerechtfertigt sein, wenn der scheinbar klare Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergebe, was vorliegend nicht zutreffe. Daran vermöge nichts zu ändern, dass gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27.
März 2015, VB.201400232 und BV.2014.00248 E. 5.2 (in: BEZ 2015 Nr. 29) die von Balkonen ausgehenden Immissionen auf benachbarte Grundstücke sich in ihrer Richtung nicht unterschieden und demzufolge auch im seitlichen Verhältnis dieselben seien. Demnach sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Balkone - vorbehältlich einer abweichenden Regelung des kommunalen Rechts - keiner seitlichen Abstandspflicht unterlägen. Da die kommunale Bauordnung im vorliegenden Fall diesbezüglich keine Vorschrift enthalte, führten die strittigen Balkone nicht zu einer neuen oder weitergehenden Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Anwendung von § 260 und § 357 PBG eine weitergehende Abstandsverletzung verneint. Er übt dabei jedoch bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung von § 260 Abs. 3 PBG, zumal das von ihm angerufene Werk diese bestätigt (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl. 2011, Bd. 2, S. 855 f.). Zwar bringt er vor, die darin abgebildeten seitlichen Balkone liessen keine Einblicke zu, wie sie vorliegend möglich würden und hätten nicht ansatzweise solch negative Konsequenzen wie im vorliegenden Fall. Damit macht er jedoch dem Sinne nach geltend, seine Interessen würden unter den gegebenen besonderen Umständen übermässig beeinträchtigt. Ob dies zutrifft, ist im Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG erforderlichen Interessenabwägung zu prüfen (vgl. E. 4).

3.

3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, auf einen Augenschein könne verzichtet werden, da die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellten. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, welche für die Interessenabwägung gemäss § 357 Abs. 1 PBG massgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten den Akten nicht entnommen werden könnten, was auch nicht ersichtlich sei. So seien in den Planunterlagen und der umfangreichen Fotodokumentation die Verhältnisse im Äusseren und insbesondere Zahl und Anordnung der Fensteröffnungen in der Südostfassade des Gebäudes des Beschwerdeführers ohne weiteres erkennbar. Bei den Akten befinde sich auch ein Gebäudegrundriss mit den Raumeinteilungen im Innern des Nachbargebäudes.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet habe. Der Vorwurf der ungenügenden Begründung dieses Beweisantrags sei überspitzt formalistisch, da er in seiner kantonalen Beschwerdeschrift bereits geltend gemacht habe, dass eine objektive und rechtsstaatlich korrekte Beurteilung der künftigen wohnhygienischen Verhältnisse sowie der Belichtungssituation in seinem Gebäude unbestreitbar nur an einem Augenschein vor Ort bzw. in den betroffenen Räumen vorgenommen werden könne. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar, was er zur Notwendigkeit eines Augenscheins weiter hätte ausführen müssen. Dies sei auch nicht ersichtlich, weil nicht weiter ausgeführt werden müsse, dass die Belichtungssituation in Räumen sowie die daraus zu verzeichnende Aussicht bzw. deren Beeinträchtigung nur mittels eines Augenscheins in diesen Räumen zuverlässig beurteilt werden könne.

3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erlauben die bei den Akten liegenden Fotos in Verbindung mit den Plänen, sich ein klares Bild von der fraglichen Situation zu verschaffen, zumal kleinräumige und überschaubare räumliche Verhältnisse vorliegen. Streitig sind nicht eigentlich die tatsächlichen Verhältnisse, sondern ihre rechtliche Beurteilung bzw. die Abwägung der daraus resultierenden Interessen. Da die geplanten Balkone noch nicht errichtet sind, könnte zudem ihre Schattenwirkung an einem Augenschein nicht beurteilt werden. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, ein Augenschein könnte nichts Wesentliches zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beitragen. Sie durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf den beantragten Augenschein verzichten, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen (vgl. Urteil 1C 68/2017 vom 1. September 2017 E. 2.3).

4.

4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, die gemäss § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen durch die Rekursinstanz sei nicht zu beanstanden. Im Haus des Beschwerdeführers seien pro Geschoss nur die Küche und je ein Eckwohnraum betroffen. Bezüglich der Küchen seien in belichtungs- und belüftungsmässiger Hinsicht durch die neuen Balkone keine ins Gewicht fallenden Verschlechterungen zu erwarten, da sich das Küchenfenster im hinteren Bereich des Fassadeneinschnitts befinde. Der Lichteinfall werde in diesem Bereich in einem gewissen Masse beeinträchtigt, was aber eine Folge der rückwärtigen Fassadenstaffelung sei und bei der Erstellung der beiden Wohnhäuser in Kauf genommen worden sei. Einer allfälligen Verschlechterung der Belichtung des Eckwohnraums werde durch eine filigrane Gestaltung der Balkone mit horizontalen Balkonplatten und Staketengeländern begegnet, sodass auch diesbezüglich nicht von einer massgeblichen Verschlechterung der Verhältnisse auszugehen sei. Aufgrund der vergrösserten Balkonfläche sei wohl mit einer gewissen Zunahme des mit der Balkonnutzung verbundenen Wohnlärms zu rechnen, der in einem § 357 Abs. 1 PBG gewissen Umfang bereits aufgrund der heute bestehenden Balkone vorhanden sei und
der auch mit einer vom Beschwerdeführer favorisierten intensivierten Nutzung des rückwärtigen Gartens verbunden wäre. Demgegenüber falle das Interesse der Bauherrschaft an einer Vergrösserung der Balkone im von der Strasse abgewandten, rückwärtigen Bereich stark ins Gewicht. Dies stelle eine wesentliche Verbesserung der Wohnqualität dar und wiege deutlich schwerer, als die relativ geringfügige Zunahme der Wohnimmissionen auf das Nachbargrundstück, das selber ebenfalls über relativ grosse rückwärtige Balkone verfüge.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine völlig einseitige und nicht mehr haltbare Interessenabwägung vorgenommen. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ihren Mietern gerne grössere Aussenräume anbieten möchte. Würden die für solche Räume letztlich bescheidenen Benutzungszeiten berücksichtigt, ergebe sich jedoch, dass in Anbetracht der massiven Unterschreitung der massgeblichen Abstände von einem deutlich schwerer wiegenden Interesse der Beschwerdegegnerin keine Rede sein könne. Der vor den Wohnräumen des Beschwerdeführers vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Bereich, der von Bauten bzw. auch von Gebäudevorsprüngen freizuhalten wäre, werde bereits durch den vorspringenden Gebäudeteil und die heute noch bescheidenen Balkone stark tangiert. Entsprechend hoch sei das Interesse des Beschwerdeführers, eine weitergehende Verschlechterung abzuwenden. Anders als Balkone würden im Haus des Beschwerdeführers die betroffenen Wohnräume über das ganze Jahr benutzt. Für diese Räume hätten die massiven Balkonplatten, die bis ins Dachgeschoss reichten, eine deutliche Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse zur Folge, da die Balkone so nahe stünden, dass von einer filigranen Gestaltung bzw. von Durchsichten
nicht gesprochen werden könne. Der Balkonturm habe aufgrund seiner Ausdehnung in südöstlicher Richtung zur Folge, dass die Erd- und Obergeschosswohnungen faktisch in gleicher Weise von der Beschattung betroffen seien, wie wenn der Gebäudevorsprung als solcher um die Dimensionen des Balkonturms erweitert würde. Zudem könnten die Balkone aufgrund ihrer beträchtlichen Grösse als eigentliche Aussenräume mit Platz für Tische, Stühle und Grills dienen. Sie würden daher - anders als die bestehenden Balkone, die nicht für längere Aufenthalte nutzbar seien - zu neuen massiven Benutzungsgeräuschen und auch Geruchsimmissionen von Grills, rauchenden Bewohnern usw. führen. Die vorinstanzliche Annahme, es sei nur eine geringfügige Zunahme der Wohnimmissionen zu erwarten, sei daher unhaltbar. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin ihren Mietern als Aussenraum den ebenfalls strassen- bzw. lärmabgewandten Garten zur Verfügung stellen können. Die damit verbundenen, durch den Boden gedämpften Wohngeräusche könnten nicht mit denjenigen verglichen werden, die von einem bis ins Dachgeschoss reichenden Balkonturm ausgingen. Dass auch die Privatsphäre sowie die feuerpolizeiliche Sicherheit unter den völlig ungenügenden Abständen leide, bedürfe keiner
vertieften Ausführungen. Die mit § 260 Abs. 2 und 3 PBG verfolgten Ziele würden demnach in nicht mehr vertretbarer Art und Weise beeinträchtigt, da der geplante Balkonturm die Belichtungsverhältnisse und die Wohnhygiene objektiv betrachtet in eklatanter Weise verschlechtere.

4.3. Mit diesen Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass bezüglich des Mehrfamilienhauses der Beschwerdegegnerin ein Bedürfnis nach grösseren Aussenräumen besteht. Dieses Bedürfnis durfte die Vorinstanz als gewichtig qualifizieren, zumal die bestehenden Balkone sehr kleine Dimensionen aufweisen und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass andere Balkone errichtet werden könnten. Vielmehr geht er nur von einer möglichen intensiveren Gartennutzung aus, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Nutzung eine gleichwertige Alternative sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil der Zugang zum Garten von den oberen Wohnungen aus über das Treppenhaus beschwerlich und die gemeinsame Nutzung eines Gartens durch mehrere Mieter erfahrungsgemäss konfliktträchtig ist. Die bei den Akten liegenden Fotos lassen erkennen, dass auf einem der bestehenden Balkone zwei Stühle und ein kleiner Tisch aufgestellt wurden, was zeigt, dass darauf entgegen der Angabe des Beschwerdeführers längere Aufenthalte möglich waren. Die vorinstanzliche Feststellung, die Balkonvergrösserung führe nur zu einer gewissen Zunahme des bestehenden Wohnlärms, erweist sich daher als vertretbar, zumal auch grössere Balkone erfahrungsgemäss nicht ganzjährig
benutzt werden. Der Beschwerdeführer legt abgesehen vom Hinweis auf die Unterschreitung der Mindestabstände nicht substanziiert dar, inwiefern die geplanten Balkone die Privatsphäre in den Wohnungen seines Hauses stark beeinträchtigen sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich, da die Fenster in den jeweiligen Küchen im Verhältnis zu den Balkonen zurückversetzt sind und die betroffenen Eckwohnräume in Richtung der geplanten Balkone pro Stockwerk nur über ein relativ kleines und auf der vom Balkon abgewandten Seite über ein weiteres Fenster verfügen, das nicht eingesehen werden könnte. Gemäss den bewilligten Bauplänen sollen die vergrösserten Balkone mit relativ dünnen Böden und feingliedrigen und damit lichtdurchlässigen Geländern ausgestattet werden, weshalb die Vorinstanz willkürfrei annehmen konnte, die Balkone würden die Belichtungssituation im Haus des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorgenannten Fensteranordnung nicht erheblich verschlechtern. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die geplanten Balkone für sein Haus unter Berücksichtigung der verwendeten Materialien eine feuerpolizeiliche Gefahr darstellen sollen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfiel, wenn
sie die Interessen an der Errichtung der strittigen Balkonkonstruktion als gewichtiger qualifizierte als die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers. Die Rüge der willkürlichen Interessenabwägung gemäss § 357 Abs. 1 PBG erweist sich damit als unbegründet, soweit sie rechtsgenüglich substanziiert wurde.

5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dieser hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_343/2017
Date : 12. Februar 2018
Published : 02. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung


Legislation register
BGG: 66  68  82  89  95  97  105  106
BV: 7  9  34
BGE-register
130-I-258 • 133-II-353 • 133-III-638 • 135-III-232 • 137-II-353 • 137-III-226 • 137-V-57 • 142-II-369
Weitere Urteile ab 2000
1C_198/2007 • 1C_343/2017 • 1C_5/2016 • 1C_68/2017
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lower instance • federal court • appearance • neighbor • facade • garden • weight • constructional margin • building permit • appeal concerning affairs under public law • attic • fire police • lawyer • decision • statement of affairs • anticipated consideration of evidence • position • litigation costs • dense construction • window • clerk • municipality • hamlet • construction and facility • considerate • increase • number • floor • right to be heard • infringement of a right • residential building • extent • attachment • authorization • public building lease • zurich • statement of reasons for the adjudication • acceptance of proposal • guideline • dimensions of the building • directive • distance • meadow • property • [noenglish] • formation of real right • proof demand • equivalence • standard • letter of complaint • residential zone • replacement • ex officio • immission • finding of facts by the court • lausanne • measure • final decision • cantonal law • participant of a proceeding • existing building
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BEZ
2002 S.20 • 2015 S.29