Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2160/2017

Urteil vom 12. Juli 2022

Richterin Chiara Piras (Vorsitz),

Richter William Waeber,
Besetzung
Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1 [gültig bis 29. September 2019]) wurde er am 19. Mai 2015 für den weiteren Aufenthalt und für das Verfahren dem Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen.

A.c Am 21. Mai 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 27. Mai 2015 fand - im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin - ein beratendes Vorgespräch statt. Am 23. Juni 2015 wurde eine Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt.

In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte der tamilische Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) geboren. Im Alter von (...) Jahren sei er zusammen mit seiner Familie nach E._______ gezogen, wo er anschliessend die (...) Klasse bis zum (...)-Level besucht habe. Bis am (...) 2013 habe er als (...) bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Während eines Aufenthaltes in F._______ sei er als (...) tätig gewesen.

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, im Jahr 2009 hätten seine Mutter und er die Parterrewohnung ihres Hauses in E._______ an drei Tamilen vermietet. Hierfür habe er ihnen vorschriftsgemäss Polizeirapporte und Identitätskarten besorgt. Im (...) 2013 seien die drei Mieter wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den Liberation of Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der sri-lankischen Polizei verhaftet worden. In der Folge hätten Polizisten auch ihre Wohnung durchsucht und ihn beschuldigt, Mitgliedern der LTTE die Wohnung zur Verfügung gestellt zu haben und Mitwisser ihrer terroristischen Aktivitäten gewesen zu sein. Als er sich gegen seine Verhaftung gewehrt habe, sei er bewusstlos geschlagen und in diesem Zustand abgeführt worden. Er sei an einem ihm unbekannten Ort aufgewacht. Dort sei er zwei Wochen lang festgehalten und wiederholt zu den Mietern und deren Verbleib befragt worden. Nachdem seine Mutter Geld bezahlt habe, sei er am (...) 2013 wieder freigelassen worden. Da er nach seiner Haftentlassung keine Arbeit mehr gefunden habe, vom Criminal Investigation Department (CID) verfolgt worden sei und bei der Polizei zu Befragungen habe erscheinen müssen, habe er sich entschlossen Sri Lanka zu verlassen. Am (...) 2013 sei er mit einem gültigen (...) Visum und seinem eigenen Reisepass nach F._______ geflogen, wo er sich anschliessend beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet habe. Da er davon ausgegangen sei, dass sich die Lage in Sri Lanka verbessert habe und sein (...) Visum abgelaufen sei, sei er am (...) 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der Passkontrolle am Flughaften in E._______ sei er erneut verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden, ehe er von Polizisten oder CID-Angehörigen an einen ihn unbekannten Ort gebracht worden sei. Er sei zwei Monate lang eingesperrt worden, immer wieder zu seinem Aufenthalt in F._______ befragt und geschlagen worden. Nachdem seine Mutter wiederum seine Freilassung erkauft habe, sei er unter der Auflage, sich zur Verfügung zu halten, entlassen worden. Vier Tage später sei er bei sich zu Hause von der Spezialeinheit "119" aufgesucht worden, wobei er daran erinnert worden sei, sich für allfällige Befragungen zur Verfügung zu halten. Am (...) 2015 sei er mit einem gefälschten Pass mit unbekannten Personalien und mit Hilfe eines Schleppers von E._______ via G._______ in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er dann mit einem Personenwagen über durch ihm unbekannte Länder schliesslich in die Schweiz gelangt.

A.d Am 1. Juli 2015 wurde er dem erweiterten Verfahren und am 2. Juli 2015 dem Kanton G._______ zugewiesen.

A.e Am 26. Mai 2016 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in E._______ um Abklärungen in Bezug auf den Beschwerdeführer. Diese antwortete mit Schreiben vom 15. Juni 2016.

A.f Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 14. Dezember 2016 wurden dem Beschwerdeführer unter anderem auch die wesentlichen Ergebnisse der Botschaftsabklärung offengelegt und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt.

A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er eine Identitätskarte, einen Führerausweis, einen Schülerausweis, einen Studentenausweis, einen Arbeitsausweis sowie eine UNHCR Appointment Card F._______ (alle im Original) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 9. März 2017 - eröffnet am darauffolgenden Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

C.

C.a Mit Eingabe vom 22. März 2017 ersuchte der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter - unter Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 22. März 2017 - das SEM um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten.

C.b Mit Ausnahme der Aktenstücke der Editionsklasse A, B und C gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. März 2017 entsprechende Akteneinsicht und liess ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen. Die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke verweigerte es mit der Begründung, wesentliche öffentliche oder private Interessen würden die Geheimhaltung erfordern, es handle sich um interne Akten, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden und um Kopien von Akten anderer Behörden.

D.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen. Es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Botschaftsabklärungen, zu gewähren. Ausserdem sei das SEM anzuweisen, die vom ihm eingereichten Beweismittel einzeln aufzulisten, einheitlich zu erfassen und ein korrektes Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die Verfügung des SEM vom 9. März 2017 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, allenfalls wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht wurde ferner unter Ziffer 6 der Beschwerde (vgl. dort S. 36 f.) - neben der vollständigen Akteneinsicht - beantragt, der Beschwerdeführer sei zwingend erneut ausführlich anzuhören, dies durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. Die Asyldossiers seiner Geschwister seien zur Beurteilung der vorliegenden Sache beizuziehen und ihm sei ebenfalls Einsicht in die entsprechenden Dossiers zu gewähren, wobei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen sei. Schliesslich sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von Fotografien seiner Folternarben anzusetzen.

Mit der Beschwerde wurden 21 Beilagen eingereicht. Darunter befanden sich unter anderem eine anonymisierte Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 aus dem Verfahren E-5901/2016, ein Rechtsgutachten zuhanden des SEM von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Stellungnahmen des Advokaturbüros Gabriel Püntener zu Lagebildern des SEM betreffend Sri Lanka, eine Zusammenstellung von Länderinformationen inklusive Anhang (CD mit Quellen), diverse Zeitungsberichte, Berichte von internationalen Organisationen und UN-Behörden sowie die Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis in der Beschwerdeschrift, S. 44 und die Beilagen 1-21).

E.

Mit Verfügung vom 13. April 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie gab die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekannt, verbunden mit dem Vorbehalt, dass dieses nachträgliche Änderungen erfahren könne, und bestätigte, dass der Spruchkörper mit Hilfe eines EDV-gestützten automatisierten Zuteilungssystems nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser wurde fristgerecht zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts einbezahlt.

F.

F.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

F.b In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

G.

G.a Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen.

G.b Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 nahm dieser Stellung zur Vernehmlassung und hielt daran fest, dass das SEM anzuweisen sei, ein korrektes Beweismittelverzeichnis zu führen und ihm die Botschaftsabklärung vollumfänglich offenzulegen. Weiter habe die Vorinstanz absurde Ausführungen zur ergänzenden Anhörung (SEM-Akte A35) gemacht, weshalb an deren rechtmässigen und zulässigen Charakter zu zweifeln sei. Sodann sei es die Aufgabe des SEM einen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, weshalb es, wenn es daran zweifle, dass es sich bei seinen gut sichtbaren Narben um Folternarben handle, diese mit einem Gutachten abzuklären habe. Überdies beantragte er, es seien die unter dem Aspekt der Verletzung der Begründungspflicht gemachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unter dem Blickwinkel der unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen.

Mit der Replik wurden weitere 19 Beilagen ins Recht gelegt, darunter drei Fotos von Narben des Beschwerdeführers, ein ärztlicher Bericht des (...) in H._______ betreffend seine Mutter vom (...) 2017, ein Foto seiner Mutter sowie zahlreiche Berichte zur Situation in Sri Lanka (vgl. hierzu das Beweismittelverzeichnis in der Replikeingabe, S. 10 und die Beilagen 22-40).

G.c In der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer aus, mit Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 sei ihm Einsicht in die Akten seines in der Schweiz lebenden Bruders I._______ (N [...]) gewährt worden. Weiter seien auch die Asyldossiers seiner sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden Geschwister, J._______ (N [...]) und K._______ (N [...]), beizuziehen und es sei ihm Einsicht in deren Akten zu gewahren. Ferner ersuchte er darum, eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements anzusetzen.

H.
Am 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Update der durch ihn zusammengestellten Länderinformationen und einen neuen, ebenfalls von ihm verfassten, Länderbericht inklusive CD-ROM ein.

I.

I.a Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A18, A20, A21, A31 und A32 zu gewähren und ihm, nach Komplettierung des Beweismittelverzeichnisses, Einsicht in dieses sowie sämtliche darin enthaltenen, von ihm eingereichten Beweismitteln zu gewähren. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innert 15 Tagen ab Erhalt der Akten eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde er hinsichtlich des Antrags auf vollumfängliche Einsicht in die Asylakten seiner Geschwister (N [...] und N [...]) darauf aufmerksam gemacht, dass er beim SEM die entsprechenden Einwilligungserklärungen seiner beiden Geschwister zur Einsichtnahme in deren Akten einreichen könne. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinem exilpolitischen Engagement wurde unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG abgewiesen. Schliesslich informierte die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass sich der Spruchkörper - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus der Instruktionsrichterin Contessina Theis (Vorsitz), dem Richter William Waeber und dem Richter Walter Lang sowie der Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer zusammensetzt.

I.b Das SEM komplettierte das Beweismittelverzeichnis am 8. November 2021 und gewährte dem Beschwerdeführer gleichentags gemäss den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Akten A18, A20, A21, A31 sowie A32.

J.
In seiner Eingabe vom 24. November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vom SEM getätigten Botschaftsabklärung vom 15. Juni 2016 und machte infolgedessen geltend, indem das SEM den sachverhaltsrelevanten Aussagen seiner Mutter in der angefochtenen Verfügung keinerlei Beachtung geschenkt habe, verletzte es in willkürlicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und umgehe damit bundesrechtliche Beweisregeln. Weiter behauptete er, mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 sei beim SEM für seine beiden Geschwister (N [...] und N [...]) um Einsichtsgewährung in deren Akten ersucht worden, wofür von beiden entsprechende Einwilligungserklärungen eingereicht worden seien. Diese Gesuche seien vom SEM bisher nicht bearbeitet worden und entsprechend sei noch keine Einsicht in die jeweiligen Asyldossiers gewährt worden, weshalb er erneut beantrage, das SEM sei anzuweisen, ihm Einsicht in die entsprechenden Dossiers zu gewähren und ihm nach deren Einsichtnahme eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzureichen. Ferner wies er auf die weitere Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka hin. Ausserdem wurde eine mündliche Parteiverhandlung als zwingend erachtet.

Der Eingabe lagen diverse Fotos des Beschwerdeführers an Demonstrationen, einen Länderbericht zu Sri Lanka vom 16. August 2021, den Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP) vom September 2021 "Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-21" sowie eine Kostennote vom 24. November 2021 bei (vgl. hierzu das Beweismittelverzeichnis des Schreibens, S. 11 und die Beilagen 45-48).

K.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dem Beschwerdeführer sei - unter der Voraussetzung, dass dem SEM die entsprechenden Vollmachten tatsächlich zugegangen sind - in geeigneter Weise und unter Beachtung von Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG Einsicht in die Akten der Asylverfahren seiner Geschwister (N [...] und N [...]) zu gewähren.

L.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, seinem Rechtsvertreter seien mit Schreiben des SEM vom 13. Dezember 2021 diverse Akten und Aktenverzeichnisse seine Geschwister betreffend (N [...] und N [...]) zugestellt worden, jedoch seien die zugestellten Akten in beiden Fällen unvollständig und das Aktenverzeichnis des Dossiers N [...] sei stellenweise nicht entzifferbar gewesen. Infolgedessen beantragte er, das SEM sei anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen.

Mit der Eingabe wurden Kopien der Aktenverzeichnisse der Asylakten der beiden Geschwister mit Markierungen ins Recht gelegt (vgl. hierzu das Beweismittelverzeichnis, S. 2 und die Beilage 49).

M.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist Kopien des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers in die Akten seiner Geschwister und ihr Antwortschreiben vom 13. Dezember 2021 einzureichen sowie Stellung zur Kritik an der Führung des Aktenverzeichnisses im Dossier N [...] sowie der gewährten Akteneinsicht in die Dossiers N [...] und N [...] zu nehmen und gegebenenfalls das Aktenverzeichnis des Dossiers N [...] nachzuführen. Ferner wurde mitgeteilt, dass aus organisatorischen Gründen im Spruchkörper ein Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin erfolgt sei.

N.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 nahm die Vorinstanz innert Frist Stellung und führte aus, dass die beiden Vollmachten der Geschwister des Beschwerdeführers für die Einsicht in deren Akten bis dato nicht bei ihr eingegangen seien, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 letztmals aufgefordert worden sei, diese nachzureichen. Das Schreiben vom 13. Dezember 2021, womit dem Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben zumindest teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei, liege ihr nicht vor, wobei es auch amtsintern nicht habe eruiert werden können. Zurzeit sei es nicht möglich, in Kenntnis aller Tatsachen Aussagen über die Vollständigkeit der Akteneinsicht zu machen.

O.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist Stellung zur Eingabe des SEM vom 20. Januar 2022 zu nehmen und zudem dem Gericht die Kopien der Gesuche um Einsicht in die Akten seiner Geschwister mitsamt deren Einverständniserklärungen sowie das entsprechende Antwortschreiben des SEM vom 13. Dezember 2021 einzureichen.

P.
In der Eingabe vom 9. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, obwohl dem SEM das Akteneinsichtsgesuch betreffend K._______ (N [...]) bereits seit dem 28. Oktober 2021 vorliege, sei dieses bisher nicht korrekt behandelt worden. Des Weiteren gestand er ein, dass er aufgrund einer Namensverwechslung am selben Tag nicht in die Akten von J._______ (N [...]), sondern in diejenigen von I._______ (N [...]) Einsicht verlangt und dessen Einwilligungserklärung eingereicht habe. Aus unbekannten Gründen habe J._______ (N [...]) die Einwilligungserklärung bisher noch nicht unterzeichnet, weshalb er um Ansetzung einer Nachfrist ersuche, damit diese nachgereicht werden könne. Anschliessend sei das SEM anzuweisen, ihm auch in diese Akten korrekte Einsicht zu gewähren. Nach korrekt gewährter Einsicht in beide Asyldossiers sei ihm schliesslich eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

Mit dem Schreiben reichte der Beschwerdeführer sein ans SEM gerichtetes Akteneinsichtsgesuch betreffend K._______ (N [...]) vom 27. Oktober 2021, die Einwilligungserklärung von K._______ betreffend den Beizug ihrer Asylakten (N [...]) vom 18. Oktober 2021, eine Kopie der Sendungsverfolgung der Post sowie das Schreiben des SEM vom 13. Dezember 2021, in welchem die Vorinstanz ausführte, die Vollmachten seien ihr - entgegen den Aussagen des Rechtsvertreters - bisher nicht zugeschickt worden, zu den Akten (vgl. hierzu das Beweismittelverzeichnis, S. 3 und die Beilagen 50-53).

Q.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, innert Frist eine Einwilligungserklärung für die Einsicht in die Akten seines Bruders (N [...]) beim SEM einzureichen und dem Gericht eine Kopie zukommen zu lassen. Sodann wurde die Vorinstanz aufgefordert, nach Erhalt der Einwilligungserklärungen (N [...] und N [...]) über die Akteneinsichtsgesuche zu befinden und dem Gericht eine Kopie zuzustellen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass ihm danach antragsgemäss die Gelegenheit gegeben wird, eine ergänzende Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

R.
Mit Schreiben vom 2. März 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm nicht gelungen sei, seinen Bruder (N [...]) zu kontaktieren und eine Einwilligungserklärung zur Einsicht in dessen Asylakten zu beschaffen. Alsdann ersuchte er um Mitteilung, wann und aus welchen Gründen die Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren ausgetauscht worden sei, in welchem System des Bundesverwaltungsgerichts (Bandlimat oder Juris) diese Änderungen vorgenommen worden seien, wer diese Änderungen vorgenommen habe und wie die übrigen Gerichtspersonen heissen würden. Ausserdem sei ihm das entsprechende Dokument der aktuellen Spruchkörperbildung offen zu legen.

S.
In ihrer Verfügung vom 8. März 2022 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, innert Frist über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers betreffend seine Schwester (N [...]) zu befinden und dem Gericht eine Kopie zuzustellen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine ergänzende Stellungnahme beim Gericht einzureichen. Schliesslich hielt die Instruktionsrichterin fest, dass über die weiteren Anträge und Begehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

T.
In seiner Eingabe vom 13. April 2022 bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm die Akten seiner Schwester (N [...]) am 29. März 2022 vom SEM offengelegt worden seien. Ferner wiederholte er sein Ersuchen um Mitteilung, wann und aus welchen Gründen die Instruktionsrichterin ausgetauscht worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Bst. E hiervor). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge in Bezug auf die Spruchkörperbildung zu behandeln.

3.2 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers, der mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Verfügung vom 13. April 2017 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könnte (vgl. Bst. E hiervor). In der Folge wurde er mit Verfügungen vom 11. Oktober 2021 (vgl. Bst. I.a hiervor) sowie vom 11. Januar 2022 (vgl. Bst. M hiervor) über die geänderte Zusammensetzung des voraussichtlich befassten Spruchgremiums informiert, wobei er diesen in seinen weiteren Eingaben nichts entgegenhielt. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Spruchkörperbildung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4 zu verweisen. Änderungen wurden vorliegend aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR; SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Der Spruchkörper wurde im Auftrag des Abteilungspräsidiums gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
sowie Art. 32 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VGR generiert.

3.3 Des Weiteren wurde in der Verfügung vom 13. April 2017 auch über die eingeforderte Bestätigung, dass der Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, befunden (vgl. Bst. E.a hiervor). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem entsprechenden Antrag im heutigen Zeitpunkt - angesichts seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen - keine Folge zu geben respektive nicht darauf einzutreten wäre (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [in BVGE 2019 VI/6 nicht publizierte] E. 4; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2).

3.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Partei oder ihr Vertreter gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG Anspruch darauf haben, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Das Recht auf Akteneinsicht gemäss VwVG bezieht sich damit grundsätzlich auf alle für die Sachverhaltsermittlung und Entscheidfindung erheblichen Akten. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde in anderen Verfahren (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-3427/2020 vom 7. März 2022 E. 2.2 oder D-4968/2021 vom 24. November 2021 S. 5 sowie jüngst das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5) schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Software des Zuteilungssystems, mit der das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, generiert beziehungsweise abbildet, als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte darstellt, in die Einsicht gewährt werden könnte. Sie bildet weder eine Grundlage für die Entscheidfindung, noch hat dieser Vorgang objektive Bedeutung für den zu beurteilenden Sachverhalt oder wäre hierfür die Mitwirkung der Rechtssuchenden zweckmässig (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5.4). Damit handelt es sich bei den entsprechenden Auszügen respektive EDV-Dateien nicht um Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Folglich ist der in der Eingabe vom 2. März 2022 enthaltene und im Schreiben vom 13. April 2022 erneuerte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer das entsprechende Dokument zur aktuellen Spruchkörperbildung offen zu legen, abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht und Akteneinsichtsrecht, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unrichtige und/oder willkürliche Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

4.2

4.2.1 In der Beschwerde sowie in der Replik wurden verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.

4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

4.2.3

4.2.3.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm keine Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A16 bis A21, A31 und A32 gewährt habe.

4.2.3.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).

4.2.3.3 Was die verweigerte Offenlegung der vorinstanzlichen Akten A16 bis A21 sowie A31 und A32 betrifft, hat ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 die Einsicht in die Aktenstücke A18, A20, A21, A31 und A32 gewährt und bezüglich A16, A17 und A19 abgewiesen (vgl. Bst. I.a hiervor). Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit Stellung zu nehmen, wovon er in seiner Eingabe vom 24. November 2021 Gebrauch gemacht hat (vgl. Bst. J hiervor). Es handelt sich bei der unterlassenen Offenlegung der Akten A18, A20, A21, A31 und A32 um eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer als geheilt betrachtet werden kann.

4.2.4 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 wurde in der Beschwerde weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe kein korrekt registriertes und nummeriertes Beweismittelverzeichnis geführt. Dem Anhörungsprotokoll vom 14. Dezember 2016 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer drei Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Abgesehen vom UNHCR-Ausweis aus F._______, seien die beiden weiteren Beweismittel (ein Arbeits- und ein Schülerausweis), weder im Beweismittelverzeichnis aufgeführt worden noch seien sie in den Akten zu finden.

Der Beschwerdeführer rügte berechtigterweise, dass das Beweismittelverzeichnis unvollständig und die Aktenführung damit intransparent war, weil das SEM es unterlassen hatte, die von ihm eingereichten Beweismittel im Verzeichnis einzeln zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (vgl. SEM-Akte A19, Ziff. 4.01). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wurde die Vorinstanz dementsprechend angewiesen, die in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegten Beweismittel zusätzlich in Kopie im Beweismittelumschlag abzulegen, sämtliche Beweismittel ins Beweismittelverzeichnis aufzunehmen, hinreichend detailliert zu beschreiben und zu nummerieren sowie dem Beschwerdeführer danach vollständige Einsicht in das ergänzte Beweismittelverzeichnis und sämtliche Beweismittel gemäss besagtem Verzeichnis zu gewähren (vgl. Bst. I.a hiervor). In der Folge überarbeitete das SEM das Beweismittelverzeichnis (vgl. Bst. I.b hiervor).

4.2.5

4.2.5.1 Ferner rügte der Beschwerdeführer, die während des beratenden Vorgesprächs geschilderten Asylgründe seien nicht protokolliert worden, jedoch sei aus dem entsprechenden Dokument sehr wohl ersichtlich, dass das SEM intern festgehalten habe, was er damals vorgebracht habe. Anlässlich der Zweitanhörung sei er dann mit seinen Aussagen in besagten Gespräch konfrontiert worden. Die angeblichen Widersprüche, welche sich aus den darauffolgenden Angaben ergeben haben sollen, seien vom SEM in der angefochtenen Verfügung zulasten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgelegt worden. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich, welche Rolle die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des beratenden Vorgesprächs gespielt habe und ob diese in Verletzung ihrer gebotenen Unabhängigkeit und Interessenvertretung gar die Position der Vorinstanz eingenommen habe.

4.2.5.2 Gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV konnte das SEM die Asylsuchenden während der Vorbereitungsphase zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 zu seinen Ausreisegründen befragt hat (vgl. SEM-Akte A15), ist somit in der TestV explizit vorgesehen und nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz seine Angaben gleichentags in einer internen Aktennotiz zusammengefasst hat (vgl. SEM-Akte A16). Vorliegend hat das SEM ein zusammenfassendes, rückübersetztes Protokoll des beratenden Vorgespräches angefertigt, wobei dieses sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der damaligen Rechtsvertretung unterzeichnet worden ist (vgl. SEM-Akte A15). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, wurde weder in den nachfolgenden Anhörungen noch in der angefochtenen Verfügung ein Rückgriff auf die während des beratenden Vorgesprächs vorgebrachten Asylgründe gemacht. In der ergänzenden Anhörung wurde er lediglich auf das im beratenden Vorgespräch protokollierte Ausreisedatum angesprochen (vgl. SEM-Akte A35, F143) und in der angefochtenen Verfügung wurde bezüglich seiner widersprüchlichen Angaben zur Zeitspanne zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise aus Sri Lanka lediglich auf die Erstbefragung respektive erste Anhörung sowie die ergänzende Anhörung verwiesen (vgl. dort E. II, Ziff. 1, S. 4). Soweit die Rolle der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers während des beratenden Vorgesprächs in Frage gestellt wurde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese nicht die Interessen ihres Mandanten vertreten hat. Dieses Vorbringen erweist sich demnach als haltlos.

4.2.6

4.2.6.1 Der Beschwerdeführer machte sodann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die erste Anhörung rund sieben Stunden und die ergänzende Anhörung mehr als vier Stunden gedauert habe.

4.2.6.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar, zumal es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/ 2016 vom 31. März 2016 E. 3.6).

4.2.6.3 In casu hat die erste Anhörung (inklusive Rückübersetzung) mehr als sieben Stunden gedauert (von 09:15 Uhr bis 16.20 Uhr), was auf den ersten Blick durchaus lang erscheint. Angesichts der drei Pausen (von 10:35 Uhr bis 11:00 Uhr, von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 14:15 Uhr bis 14:25 Uhr) war die konkrete Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer jedoch zumutbar. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken. Weder er noch seine Rechtsvertretung oder die anwesende Hilfswerksvertretung haben entsprechende Einwände geäussert oder irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen vorgebracht. Die zweite Anhörung dauerte von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr und somit inklusive Rückübersetzung vier Stunden und 30 Minuten. Da während dieser Zeit von 14:35 Uhr bis 14:50 Uhr eine Pause eingelegt wurde, nahm die eigentliche Anhörung inklusive Rückübersetzung nur unwesentlich mehr als vier Stunden in Anspruch. Dem Anhörungsprotokoll sind ebenfalls keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch der zeitliche Abstand zwischen den beiden Anhörungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, zumal es sich bei der Empfehlung, die Anhörungen möglichst zeitnah durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Der Umstand, dass die ergänzende Anhörung erst ein Jahr und sechs Monate nach der ersten Anhörung stattfand, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht dar. Der Länge des zwischen den Befragungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

4.2.7 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenigen, welche die Anhörungen durchgeführt haben, begründet.

Bei dem zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl.

4.2.8 Auch die mit Eingabe vom 24. November 2021 vorgebrachte Rüge, das SEM verletze in willkürlicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör und umgehe bundesrechtliche Beweisregeln, indem es den Aussagen seiner Mutter in seinem Asylentscheid keinerlei Beachtung geschenkt habe, stösst ins Leere. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ging das SEM in seiner Verfügung auf die Aussagen seiner Mutter, welche sie im Rahmen der Botschaftsabklärung durch die Schweizerische Vertretung in Colombo tätigte, ein (vgl. dort E. II, Ziff. 1). Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Die Kritik am Vorgehen der Vorinstanz ist vielmehr materiell-rechtlicher Natur. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Beweisregeln, die ebenfalls Gegenstand der materiell-rechtlichen Würdigung bilden. Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

4.2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, mit Ausnahme des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht (Beweismittelverzeichnis), nicht gefolgt werden kann. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) ist demnach abzuweisen, zumal der gerügte Mangel hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht und der Führung des Beweismittelverzeichnisses auf Beschwerdestufe geheilt wurde.

4.3

4.3.1 In der Beschwerde wurde des Weiteren gerügt, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt.

4.3.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

4.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausreichend dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und eine Rückkehr als zulässig und zumutbar erachtet. Damit ist das SEM den Anforderungen an die Begründungspflicht nachgekommen. Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkten (vgl. BVGE 2008/ 47 E. 3.2). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM in Bild machen und dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts.

4.3.4 Die Vorinstanz hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gegen ihre Begründungspflicht verstossen. Der diesbezügliche Antrag (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde) ist abzuweisen.

4.4

4.4.1 In der Replik verlangte der Beschwerdeführer, die in der Beschwerde gelten gemachten Rügen hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht seien zudem unter dem Blickwinkel einer unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen.

4.4.2 Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).

4.4.3 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genügend substantiiert und vorliegend auch nicht ersichtlich. Eine andere Würdigung des Sachverhalts als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet jedenfalls noch keine Willkür.

4.5

4.5.1 Ferner wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen und der Einschätzung der Lage in Sri Lanka den Sacherhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.

4.5.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch -der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, a.a.O., Rz. 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 16 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

4.5.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers genügend abgeklärt hat. Wie zuvor festgestellt, konnte der Beschwerdeführer, der die Substantiierungslast trägt, seine Asylgründe im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren umfassend darlegen. Das SEM hielt im Sachverhalt denn auch alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass der angebliche Reichtum seiner Familie ernsthafte (im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) Auswirkungen auf ihn oder seine Familie gehabt hat und Folternarben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erwähnt, sondern erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden, liegt in diesem Zusammenhang keine ungenügende Sachverhaltsabklärung seitens des SEM vor. Das Gleiche gilt für die auf Beschwerdeebene dargelegten exilpolitischen Aktivitäten. Es bestand somit auch in dieser Hinsicht für das SEM keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Weiter würdigte das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der - zum Verfügungszeitpunkt - aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei war es nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen anzustellen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen als vom Beschwerdeführer vertreten Linie folgt, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen sowie einem anderen Ergebnis bei der Risikoanalyse gelangte als von diesem verlangt, stellt keine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung.

4.5.4 Im Zusammenhang mit den in der Schweiz lebenden und bereits 1991, 1998 beziehungsweise 2006 und 2002 respektive 2006 in die Schweiz eingereister Geschwistern des Beschwerdeführers hat letzterer im Rahmen der Befragung und der Anhörung nie geltend gemacht, vor seiner Ausreise irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Ausserdem brachte er im Beschwerdeverfahren nicht konkret vor, inwiefern die Konsultation dieser Asylakten in seinem Fall die Entscheidung beeinflussen könnte. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht in Bezug auf den familiären Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen verletzt haben sollte. Sodann ist festzuhalten, dass die Asyldossiers seiner Geschwister (N [...], N [...] und N [...]), für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beigezogen wurden, womit dem entsprechenden Prozessantrag entsprochen wurde. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er am 23. Mai 2017 mit der Einverständniserklärung seines Bruders vollumfängliche Einsicht in dessen Asylakten (N [...]) beantragte, Akteneinsicht gewährt. In der Folge nahm er in der ergänzenden Stellungnahme zur Replik ausführlich Stellung (vgl. BVGer-Akte 8). Hinsichtlich der beantragten Einsicht in die Akten der beiden anderen Geschwister (N [...] und N [...]) ist folgendes festzuhalten: Nachdem der Vorinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022 die Erklärung betreffend Beizug der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2021 weitergeleitet wurde, gewährte sie dem Beschwerdeführer am 21. März 2022 Einsicht in deren Akten. Zu diesen nahm er mit seiner Eingabe vom 13. April 2022 Stellung (vgl. BVGer-Akte 21). Da es ihm bis dato nicht gelungen ist, eine Einwilligungserklärung seines Bruders J._______ zur Einsichtnahme in dessen vorinstanzlichen Akten (N [...]) zu beschaffen, ist der Antrag auf vollumfängliche Einsicht in diese Akten dementsprechend abzuweisen.

4.5.5 Bei der vorgebrachten Rüge, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter den gegebenen Umständen mit einer Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Reisepapiere und mit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu rechnen habe (vgl. das eingereichte Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung, BVGer-Akte 1, Beilage 7), handelt es sich nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien. Schon aus diesem Grund kann diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht jedenfalls wenig Veranlassung. Auch die Rüge unter Bezugnahme auf einen in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag vom (...) 2016 veröffentlichen Bericht (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 8) läuft ins Leere. Die Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom (...) 2016 betreffen nicht die Erstellung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach richtig und vollständig festgestellt.

4.5.6 Schliesslich ist auch die Rüge, das SEM habe die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert (vgl. hierzu BVGer-Akte 1, Beilagen 10 und 11), unberechtigt. Auch hier vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und diese auf andere Quellen stützt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von diesem verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung (dasselbe gilt in Bezug auf die Begründungspflicht; vgl. E. 4.3.3 hiervor). Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene konkret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung der Asylvorbringen verwiesen.

4.5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb auch dieser Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde) abzuweisen ist.

4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellte im Laufe des Beschwerdeverfahrens für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge (vgl. BVGer-Akten 1, Ziff. 6, S. 36 f., 8, S. 3 und 11, S. 9).

5.2 Die Anträge betreffend Akteneinsicht, Führung eines korrekten Beweismittelverzeichnisses, Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie betreffend Beizug der und Einsicht in die Asyldossiers seiner Geschwister sind gegenstandslos geworden (vgl. E. 4.2.3, E. 4.2.4 und E. 4.5.4 hiervor).

5.3 Soweit in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Fotos seiner Narben ersucht wurde, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit (...) 2015 in der Schweiz aufhält und damit genügend Möglichkeit und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG auch die Pflicht zur Einreichung entsprechender Beweismittel gehabt hätte. Nachdem er mit Verfügung vom 16. Mai 2017 aufgefordert wurde, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. BVGer-Akte 6) und er daraufhin unter anderem drei Fotos von seinen Narben zu den Akten reichte (vgl. BVGer-Akte 7, Beilage 22), erweist sich der diesbezügliche Antrag ebenfalls als gegenstandslos.

5.4 Sodann ist auch der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen, durch die mit Eingabe vom 24. November 2021 eingereichten Fotografien (vgl. BVGer-Akte 11, Beweismittel 45) gegenstandslos geworden.

5.5 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei durch eine Fachperson, welche über genügend Länderhintergrundinformationen verfüge, erneut ausführlich zu seinen Asylgründen anzuhören ist ebenfalls abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal (vgl. SEM-Akten A24 und A35) eingehend zu seinen Asylgründen angehört und hatte somit genügend Gelegenheit, seine Vorbringen vollständig und substantiiert darzulegen. Zudem ist der Sachverhalt - wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.5) - als hinreichend erstellt zu erachten und er konnte im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen anbringen sowie weitere Beweismittel nachreichen, weswegen keine erneute Anhörung angezeigt ist (vgl. auch Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG).

5.6 Schliesslich ist auch der Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu klären ist (vgl. Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG).

6.

6.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2 sowie 2010/57 E. 2.2 f., jeweils m.w.H.).

6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

7.

7.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er verdächtigt worden sei, drei tamilische LTTE-Helfer beherbergt zu haben, und infolgedessen zwei Mal verhaftet und dabei misshandelt worden zu sein, seien logisch nicht nachvollziehbar. So habe er nicht plausibel erklären können, warum seine Mutter und er ausgerechnet Tamilen als Untermieter hätten haben wollen, zumal sie damit hätten rechnen müssen, dass es sich bei ihnen um LTTE-Helfer handeln könnte. Weiter sei im Falle der Verhaftung von drei mutmasslichen Terrorristen davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden einen Durchsuchungsbefehl gehabt und dem Beschwerdeführer nicht gleich beim Eindringen in dessen Wohnung mitgeteilt hätten, er werde ebenfalls verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beamten ihn bei einem Terrorismusverdacht nicht in ihr Quartier oder zur zuständigen Einheit gebracht hätten, sondern ihn ohnmächtig geschlagen und dann an einen unbekannten Ort gebracht haben sollen. Sodann habe er nicht plausibel erklären können, warum er aufgrund seines Passes bei der Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigt worden sei, zumal er legal ausgereist sei. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn direkt nach seiner Freilassung im (...) 2015 etliche Male innert kürzester Zeit aufsuchen und vorladen sollten, obwohl er davor monatelang intensiv befragt worden sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Inhaftierungen in den Jahren 2013 und 2015 konkret und differenziert darzustellen. Die Beschreibung der Räume sei klischeehaft ausgefallen und die Schilderung des Gefängnisalltags würden keine lebenstypischen Differenzierungen und Details enthalten. Auch zu den zahlreichen Verhören habe er nur vage Aussagen gemacht. Ebenso wenig sei es ihm gelungen, die Ereignisse auf dem Polizeiposten in L._______ konkret zu beschreiben. Alsdann würden bezüglich dem Zeitpunkt seines letzten Verhörs vor seiner Freilassung im Jahr 2015 sowie der Zeitspanne zwischen seiner Freilassung im Jahr 2015 und seiner Flucht aus Sri Lanka Widersprüche bestehen, welche er nicht überzeugend habe auflösen können. Die Botschaftsabklärung habe schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt, da sich zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Mutter zahlreiche Ungereimtheiten ergeben hätten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor der
Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (...) 2015, also nach Kriegsende noch vier beziehungsweise sechs Jahre, in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

7.2 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zunächst ausgeführt, die drei tamilischen Mieter seien von einem Immobilienmakler vermittelt worden, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass der Hintergrund dieser Personen abgeklärt worden sei. Spätestens nach der Ausstellung der Polizeibestätigung hätte er jedoch annehmen dürfen, dass sie behördlich nicht verdächtigt oder gesucht worden seien. Zudem habe er klar vorgebracht, dass er tamilische Mieter bevorzugt habe, weil er als Tamile in einem singhalesischen Gebiet nur einen schlechteren Stand gehabt hätte und sich gegenüber singhalesischen Mietern nicht hätten durchsetzen können respektive mit Problemen hätte rechnen müssen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht, wonach man bei allen Tamilen aus dem Norden damit rechnen müsse, dass es sich bei diesen um LTTE-Helfer handle, sei dies als absolut unbegründete Unterstellung zu qualifizieren. Soweit für das SEM das Verhalten der Beamten anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, sei entgegen zu halten, dass ein Verfolgter die Beweggründe und Motive seiner Verfolger nicht kennen könne und müsse. Zudem würden die vorinstanzlichen Ausführungen gesicherten Erkenntnissen zur Situation in Sri Lanka widersprechen, denn die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden sich gerade bei der Verfolgung von Terrorismusverdächtigen nicht an die legalen Schranken halten. Ausserdem schliesse eine legale Ausreise aus Sri Lanka nicht aus, dass bei einer Rückkehr mit Problemen gerechnet werden müsse, zumal bekannt sei, dass gerade Personen, die im Zusammenhang mit einem Verdacht auf LTTE-Unterstützungen inhaftiert worden seien in Sri Lanka einer erhöhten behördlichen Überwachung ausgesetzt seien. Hinsichtlich des Vorhalts des SEM, er habe seine Inhaftierungen nur wenig konkret, detaillierten und differenziert vorgebracht, sei auf den Umfang der Befragungsprotokolle und insbesondere auf die Länge seiner freien Erzählungen zu verweisen, welche einen Anhaltspunkt für seine ausführlichen, detaillierten und substantiierten Angaben bilden würden. Ferner würden seine Schilderungen dank der wiedergegebenen freien Rede, der zahlreichen kleinen und unwichtigen Details, seinen mehrmaligen Emotionsausbrüchen aber auch aufgrund der teilweise anachronischen Erzählweise extrem glaubhaft ausfallen. Das SEM werfe ihm sodann vor, seine Vorbringen bezüglich seines Aufenthalts in Sri Lanka nach seiner Freilassung im Jahr 2015 sowie bezüglich des Zeitpunktes des letzten Verhörs vor dieser Freilassung seien widersprüchlich ausgefallen. Angesichts dessen, dass die ergänzende Anhörung hauptsächlich deswegen durchgeführt worden sei, damit überprüft werden
könne, ob im Vergleich zur ersten Anhörung Widersprüche resultieren würden, der Länge der beiden vertieften Befragungen und deren zeitlichen Distanz, seien die kleineren zeitlichen Abweichungen von einigen Tagen vernachlässigbar. Insoweit die Vorinstanz schliesslich aufgrund der Resultate der Botschaftsabklärung und insbesondere der Befragung seiner Mutter auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliesse, sei festzuhalten, dass seine Mutter keine direkte Zeugin sei, da sie die meisten Informationen zu seinen Problemen über das Höhensagen erhalten habe. Weiter sei angesichts ihres Gesundheitszustands stark anzuzweifeln, dass von der Verlässlichkeit ihrer Aussagen ausgegangen werden könne. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15 Juli 2016 definierten Risikofaktoren, die zur Annahme einer begründeten Furcht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen müssten, erfülle: behördlicher Verdacht der LTTE-Unterstützung, Reflexverfolgung wegen seines familiären Hintergrunds, Wahrscheinlichkeit der Registrierung auf einer "Stop- oder Watch-List", langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und damit einem tamilischen Diasporazentrum, Folternarben, Fehlen von gültigen Einreisepapieren und Reichtum der Familie. Bei dieser Konstellation würde es bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen in Colombo zu einer näheren Überprüfung des Beschwerdeführers kommen, was entweder am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verhaftung mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen führen würde.

7.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, Narben könnten zahlreiche Ursachen haben und müssten nicht im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen stehen. Ausserdem würden Narben für sich alleine gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kein Risikoprofil darstellen. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka asylrelevante Probleme gehabt habe, würden allfälligen nachgereichten Bildern von Narben deshalb kein Beweiswert zukommen. Zur angeblichen Gefährdung durch den Aufenthalt von Verwandten in der Schweiz sei zu betonen, dass die Asylgesuche seiner Geschwister abgelehnt und diese lediglich aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen worden seien beziehungsweise Aufenthaltsbewilligungen erhalten hätten. Da die Ausreisen seiner Familienangehörigen schon viele Jahre zurückliegen würden, sie demnach in den letzten Jahren keine politischen Aktivitäten in Sri Lanka ausgeübt hätten, bestünde auch bezüglich der Verwandtschaft des Beschwerdeführers kein Risikofaktor bei einer Rückkehr. Weiter werde er nicht durch die Behauptung, dass seine Familie in Sri Lanka reich sei, gefährdet, zumal er nicht glaubhaft habe machen können, dass er deshalb Probleme vor seiner Ausreise gehabt habe.

7.4 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer drei Fotos von seinen Narben zu den Akten (vgl. BVGer-Akte 7, Beilage 22) und brachte vor, dass damit zweifelsfrei belegt werde, dass er über solche verfüge. Weiter sei klar, dass diese - unabhängig von deren Entstehungsgeschichte - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka anlässlich der Befragung durch die Polizei, den CID und der Terrorism Investigation Division (TID) zu Fragen und anschliessend zu seiner Verfolgung führen würden. Ausserdem reichte er unter anderem einen ärztlichen Bericht betreffend seine Mutter vom (...) 2017 ins Recht (vgl. BVGer-Akte 7, Beilage 23), aus welchem hervorgehe, dass sie an einem (...), einer (...) und einer (...) leide. Angesichts ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei davon auszugehen, dass die Abklärung des SEM zwangsläufig Fehlergebnisse aufweisen würde und dementsprechend auch in fragwürdigem Licht erscheine. Ferner wurden die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka mit Verweis auf zahlreiche allgemeine Berichte erläutert (vgl. BVGer-Akte 7, Beilagen 25 bis 49).

7.5 In der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2017 wurde ausgeführt, beim älteren Bruder des Beschwerdeführers, I._______ (N [...]), handle es sich um einen Zwangsrekrutierten der LTTE, welcher nicht nur administrativ, sondern beim Kampf gegen die sri-lankischen Behörden im weitesten Sinne mitgewirkt habe. Der Umstand, dass er zur LTTE-Unterstützung gezwungen worden sei, schmälere die Relevanz seiner Tätigkeiten in keiner Weise, denn die sri-lankischen Behörden würden eine erzwungen LTTE-Unterstützung gleich werten, wie wenn sie auf freiwilliger Basis erfolgt wäre. Weil der Beschwerdeführer damit in seiner nahen Verwandtschaft eine Verbindung zur LTTE aufweise, erfülle er klarerweise die Risikofaktoren bundesgerichtlicher Praxis und wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Des Weiteren machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.

7.6 Mit Eingabe vom 24. November 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, aus der Botschaftsabklärung ergebe sich, dass die Erzählung der Mutter mit seinen relevanten Vorbringen übereinstimmen würden. Damit sei der ungerechtfertigte Vorwurf des SEM, wonach seine Verfolgungsgeschichte unglaubhaft sei, widerlegt. Des Weiteren habe er sich mittlerweile in der Schweiz zu einem LTTE-Unterstützer entwickelt und an pro-tamilischen Demonstrationen teilgenommen. Aus den eingereichten Fotos sei klar erkennbar, dass er sich für den tamilischen Separatismus und die Wiederbelebung der LTTE eingesetzt habe. Ferner wies er auf eine erneute Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka hin.

7.7 Nach Offenlegung der Akten seiner Schwester führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. April 2022 aus, dass sich daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren explizit keine zusätzlichen rechtserheblichen Erkenntnisse ergeben würden. Nichtsdestotrotz sei zu berücksichtigen, dass seine Geschwister in der Schweiz leben würden und hier Schutz erhalten hätten.

8.

8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

8.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - durchaus nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er und seine Mutter Tamilen als Untermieter bevorzugt hätten. So erklärte er auf entsprechende Nachfrage, dass sie als Tamilen in einem singhalesischen Gebiet zur Minderheit gehört hätten und sich gegenüber einem singhalesischen Mieter nicht hätten durchsetzen können respektive mit Problemen hätten rechnen müssen (vgl. SEM-Akte A35, F26-29). Da ihnen die drei Mieter von einem Immobilienbroker vermittelt wurden (vgl. SEM-Akten A24, F66 und A35, F26) und sie diese vorschriftsgemäss bei der Polizei angemeldet hatten (vgl. SEM-Akten A25, F64 und A35, F30 f.), mussten sie nicht damit rechnen, dass es sich bei diesen um LTTE-Helfer handelte.

8.3 Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge selber nie für die LTTE oder eine mit ihr verwandten Organisation tätig war (vgl. SEM-Akte A25, F167), nicht glaubhaft machen, dass er im Zusammenhang mit den ihm unterstellten LTTE-Verbindungen am (...) 2013 erstmals inhaftiert wurde. Zwar ist ihm insoweit zuzustimmen, als ihm gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten seiner Verfolger nur mit grosser Zurückhaltung angelastet werden kann (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 m.w.H.). Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Vorgehensweise bei der Hausdurchsuchung und der anschliessenden Festnahme bleibt damit ohne entscheidendes Gewicht, weil sich über die übliche Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in solchen Fällen nur mutmassen lässt. Der Beschwerdeführer war allerdings nicht in der Lage, seine zweiwöchige Inhaftierung überzeugend darzulegen. So vermochte er weder ausführliche Angaben zu den Räumlichkeiten, in welchen er festgehalten wurde (vgl. SEM-Akte A24, F74 und F76) noch zum Tagesablauf (vgl. SEM-Akte A24, F78 f.) zu machen. Seine Beschreibungen der Haftbedingungen lassen jedenfalls nicht den Eindruck entstehen, als dass er die Ereignisse tatsächlich durchlebt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1, S. 4). Zwar brachte er anlässlich der Befragungen übereinstimmend vor, während seiner Haft vier Mal befragt worden zu sein, wobei das zweite Verhör besonders schlimm für ihn gewesen sei, weil die befragende Person streng gewesen sei und ihn getreten habe (vgl. SEM-Akten A24, F83 und F87 sowie A35, F52 und F55). Zudem beschrieb er die Kleidung seines ersten Befragers detailliert (vgl. SEM-Akten A24, F85 und A35, F53). Insgesamt blieben seine Ausführungen zu den Befragungen jedoch oberflächlich, enthielten keine weiteren wesentlichen Details und liessen den persönlichen Bezug vermissen. Sodann bestehen hinsichtlich seiner Freilassung Unstimmigkeiten, denn in der ersten Anhörung gab er an, er habe eine weite Strecke laufen müssen (vgl. SEM-Akte A24, F89), wohingegen er in der zweiten Anhörung vorbrachte, er habe nur eine kurze Strecke zu Fuss gehen müssen und sei dann zehn Minuten mit dem Fahrzeug transportiert worden (vgl. SEM-Akte A35, F56). Des Weiteren fielen seine Schilderungen zur anschliessenden behördlichen Überwachung bis zu seiner Ausreise am (...) 2013 nicht nur inkonsistent, sondern auch oberflächlich und vage aus. So gab er in der ersten Anhörung an, er
habe nach seiner Freilassung häufig festgestellt, dass er von unbekannten CID-Leuten verfolgt worden sei und zu Befragungen bei der Polizei habe erscheinen müssen (vgl. SEM-Akte A25, F64 und F94). In der ergänzenden Anhörung gab er diesbezüglich zu Protokoll, nach seiner Haftentlassung seien Angehörige des CID immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auch einige Male auf der Strasse angehalten. Ferner konnte er seine Festnahme und seinen eintägigen Aufenthalt auf dem Polizeiposten in L._______ nicht substantiiert darlegen (vgl. SEM-Akten A25, F95 f. und A35, F77 ff.), weshalb diesem die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Sodann widerspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass sich der Beschwerdeführer, welcher unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden haben soll, keine Gedanken über mögliche Konsequenzen machte, als er sich entschloss, Sri Lanka in Richtung F._______ zu verlassen (vgl. SEM-Akte A35, F82 f.). Die Tatsache, dass er mit einem gültigen (...) Visum und seinem eigenen Reisepass per Flugzeug nach F._______ ausreisen konnte, spricht jedenfalls gegen ein bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Hätten die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, wäre dies wohl kaum möglich gewesen, zumal eine Ausreise über den Flughafen elektronisch registriert wird (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer D-5848/2016 vom 4. September 2017 E. 6.4.2). Im Übrigen spricht auch seine Rückkehr im (...) 2015 gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht, da zu bezweifeln ist, dass sich eine tatsächlich verfolgte Person bedenkenlos und willentlich wieder in den Machtbereich des verfolgten Staates begeben würde.

8.4 Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise nach F._______ wegen seinen Verbindungen zu LTTE-Helfer ins Visier der sri-lankischen Polizei geraten zu sein, ist folglich auch der geltend gemachten Festnahme am Flughafen nach seiner Wiedereinreise am (...) 2015 die Grundlage entzogen. Ergänzend ist festzustellen, dass er die Umstände seiner Festnahme am Flughafen in E._______ nach der Passkontrolle nur oberflächlich wiedergab (vgl. SEM-Akten A24, F64 und F99-F104 sowie A35, F88 f.). Seine Angaben zum Alltag in Gefangenschaft fielen ebenfalls wenig substantiiert aus und lassen insbesondere persönlich geprägte Eindrücke vermissen (vgl. SEM-Akte A24, F64, F122 f., F128-132 und F149 f.), was bei einer angeblich durchgestandenen zweimonatigen Haft durchaus zu erwarten gewesen wäre. Ebenso schilderte er die insgesamt 14 Verhöre während seiner Haft weitgehend gehaltlos und ohne persönlich geprägte Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten A24, F64 und F133-F147 sowie A35, F100 f., F103 f.). Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert, emotionsbehaftet und erlebnisbasiert vom (inhaltlichen) Verlauf der Befragungen, den dabei erlittenen Misshandlungen sowie seinen Peinigern hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, erscheint es zudem unwahrscheinlich, dass er direkt nach seiner Freilassung von der Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei aufgesucht und zu weiteren Befragungen vorgeladen worden sein soll, obwohl er zuvor zwei Monate lang festgehalten und wiederholt unter Gewaltanwendung befragt worden sein soll. Insofern als er die Vermutung äusserte, die sri-lankischen Behörden hätten - nachdem für seine Freilassungen bereits zwei Mal Bestechungsgeld bezahlt worden sei - noch mehr Geld gewollt (vgl. SEM-Akten A25, F125 sowie A35, F132 und F179), ist entgegen zu halten, dass er nach seiner Haftentlassung gemäss Aktenlage weder erpresst noch bedroht wurde. Diesfalls wäre - unter Vorbehalt der Glaubhaftigkeit - ohnehin davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Verfolgung durch staatliche Behörden, sondern vielmehr um die kriminelle Tat von Privatpersonen, welche sich dadurch unrechtmässig bereichern wollten, handelt. Ein asylrelevantes Motiv könnte darin jedenfalls nicht erblickt werden. Sodann fielen die Angaben des Beschwerdeführers zur Zeitspanne zwischen seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise widersprüchlich aus. In der Anhörung erklärte er, er habe nach seiner Haftentlassung noch vier Tage in Sri Lanka verbracht (vgl. SEM-Akte A24, F64 und F161), wohingegen er in der zweiten Anhörung angegeben habe, zwei oder drei Wochen in Sri
Lanka gelebt zu haben (vgl. SEM-Akte A35, F139). Als er mit seinen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert wurde, vermochte er diese nicht aufzulösen, sondern verstrickte sich in weitere Ungereimtheiten (vgl. SEM-Akte A35, F141-F147). Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass es sich lediglich um eine unbedeutende Abweichung handle und zwischen den Anhörungen mehr als eineinhalb Jahre liegen würden, ist entgegen zu halten, dass es sich hierbei durchaus um eine gravierende Unstimmigkeit handelt, welche nicht nur ein nebensächliches Element des Sachvortrages des Beschwerdeführers betrifft. Alsdann wurde offenbar bis heute nicht offiziell nach ihm gesucht, und es wurde auch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet; es lag insbesondere offenbar weder ein Haftbefehl gegen ihn vor noch wurde an seine Adresse eine Vorladung für eine weitere Befragung geschickt. Zwar gab er an, von seinem in Sri Lanka lebenden Freund, mit welchem er weiterhin in Kontakt stehe, erfahren zu haben, dass in seinem Heimatland weiterhin nach ihm gesucht werde (vgl. SEM-Akte A24, F27), allerdings legte er hierfür keine Beweise vor.

8.5 Bezüglich der Botschaftsabklärung sieht das Gericht keinen Anlass, die Zuverlässigkeit der Ergebnisse in Zweifel zu ziehen. Dennoch sind die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers als Gefälligkeit zu qualifizieren, da es sich bei ihr um eine dem Beschwerdeführer nahestehenden Person handelt. Weiter räumte der Beschwerdeführer selber ein, dass sie seine Probleme nur vom Hörensagen her kenne und an Gedächtnisschwächen leide, weshalb sie keine taugliche Zeugin sei (vgl. BVGer-Akte 1, S. 9 und 7, S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund vermag die Botschaftsabklärung aufgrund des beschränkten Beweiswerts der Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers die geltend gemachte Gefährdungslage nicht zu stützen. Zudem gab seine Mutter zwar den Kerngehalt seiner Verfolgungsgeschichte übereinstimmend wieder, ihre Angaben enthielten jedoch auch Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführer weder in der ergänzenden Anhörung (vgl. SEM-Akte A35, F162-F175) noch auf Beschwerdeebene (vgl. BVGer-Akte 11, S. 2 ff.) plausibel aufklären konnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des SEM zu verweisen (vgl. dort E. II, Ziff. 1, S. 4).

8.6 Schliesslich sind die weiteren eingereichten Beweismittel in Form von Berichten, welche die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers betreffen, nicht geeignet, die soeben gezogenen Schlüsse umzustossen. Auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den Ausschaffungsflug vom (...) 2016 und der Kritik an der Praxis des SEM sowie an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Rückschaffungen nach Sri Lanka kann nichts zugunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. hierzu insbesondere BVGE 2017/6 E. 4.3.3).

8.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

9.

9.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe) anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.

9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

9.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie bereits dargelegt, vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen ist (vgl. E. 8 hiervor). Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder wegen einer solchen verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten - entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene - ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Soweit der Beschwerdeführer als Risikofaktor geltend machte, dass sein älterer Bruder von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, ist einzuwenden, dass er selber zu diesem Zeitpunkt sowie darüber hinaus noch bis im (...) 2015 in Sri Lanka lebte, ohne deswegen Probleme gehabt zu haben. Damit ist nicht ersichtlich, warum er aufgrund dieser Verwandtschaft einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein sollte, bei seiner Rückkehr inhaftiert zu werden. Sodann ist hinsichtlich seiner Geschwister darauf hinzuweisen, dass diese in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt, sondern aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen wurden (vgl. N [...], N [...] und N [...]). Da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, in diesem Zusammenhang Nachteile seitens der sri-lankischen Behörden erlitten zu haben, ist dementsprechend auch eine künftige Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Asylgesuchstellung seiner Geschwister in der Schweiz zu verneinen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte er keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Das erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte exilpolitische Engagement für die LTTE wurde nicht substantiiert aufgezeigt (vgl. BVGer-Akten 8, S. 3 und 11, S. 5). Aus den eingereichten Fotografien geht jedenfalls nicht hervor, dass er sich anlässlich der Kundgebungen in irgendeiner Art und Weise hervorgetan hätte (vgl. BVGer-Akte 11, Beilage 45). Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Demonstrationen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Es wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste. Sodann
liegen keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - keine Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens der asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte. Auch aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie des Fehlens ordentlicher Reisepapiere kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop- oder Watch-List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt werden würde, gehen daher fehl. In Bezug auf den Reichtum seiner Familie ist festzustellen, dass es sich dabei um eine blosse, unbelegte Parteibehauptung handelt. Weiter stand die von ihm vorgebrachte Verfolgung in keinem Zusammenhang mit dem (angeblichen) Wohlstand seiner Familie (vgl. E. 8.4 hiervor), weshalb nicht anzunehmen ist, dass er heute in Sri Lanka wegen des Reichtums seiner Familie einem erhöhten Risiko unterliegen würde, Opfer von Erpressungs- und Entführungsaktionen zu werden.

9.4 An dieser Einschätzung vermag die - wenn auch als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen im April 2019 nichts zu ändern. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka generell einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Folglich ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich sodann auch der neusten Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Sicherheitslage aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zurzeit führen die wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen nicht zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Vorliegend ist diesbezüglich - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 8 hiervor) - kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich.

9.5 Sodann kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und er Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzpapierbeschaffung handelt es sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem nur die zulässigen, zur Identifikation notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; vgl. ferner statt vieler Urteile des BVGer E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E. 4.5.2 und E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 E. 4.5.7 m.w.H.).

9.6 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, nicht geeignet, an der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Sofern nicht bereits auf diese eingegangen wurde, handelt es sich bei den übrigen grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben, wobei diese keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen.

9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2

11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

11.2.3 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/ 06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und (sicherheits-) politischen Entwicklungen in Sri Lanka.

11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3

11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka aktuell sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-6824/2018 vom 20. Mai 2022 E. 9.3 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1).

11.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III, Ziff. 2) zu verweisen. Der erneute Hinweis in der Beschwerde auf die Gefährdung des Beschwerdeführers ist auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit unbeachtlich. Im Übrigen wird den Erwägungen des SEM in individueller Hinsicht auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches entgegengehalten.

11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

11.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 28. April 2017 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu verwenden. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

13.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- verwendet. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Kathrin Rohrer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2160/2017
Date : 12. Juli 2022
Published : 21. Juli 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  30  44  54  97  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  25  29
EMRK: 3  6
VGG: 31  37  40
VGKE: 1  3  7  13
VGR: 31  32
VwVG: 5  12  26  29  32  35  48  49  52  64
BGE-register
116-IA-426 • 130-II-473 • 132-V-387 • 133-I-149 • 135-II-286 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
2C_327/2010
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sri lanka • lower instance • federal administrational court • brother and sister • statement of affairs • departure • evidence • mother • enclosure • access records • copy • right to be heard • watch • time limit • day • family • counterplea • question • arrest • hamlet • appropriate respite • meadow • painter • airport • correctness • legal demand • home country • relationship • finding of facts by the court • photography • duration • behavior • advance on costs • person concerned • asylum procedure • suspicion • federal law on administrational proceedings • accused • travel documents • month • preliminary acceptance • life • federal court • ethnic • deportation • asylum legislation • victim • illegality • entry • [noenglish] • asylum law • [noenglish] • letter of complaint • directive • declaration • costs of the proceedings • communication • administration regulation • identification paper • cooperation obligation • [noenglish] • distance • sublease • ex officio • sojourn grant • money • pause • international organization • repetition • drawee • [noenglish] • event • decision • file • statement of reasons for the request • document • clarification • request to an authority • appellate instance • leaving do • european court of human rights • non-refoulement • judicial agency • authorization • principle of judicial investigation • sunday • ground of appeal • federal constitution of the swiss confederation • guideline • risk assessment • [noenglish] • fixed day • reason • effect • president • convention relating to the status of refugees • prohibition of inhumane treatment • expulsion from the country • publishing • [noenglish] • opinion • expenditure • proof • prisoner • foreseeability • legal representation • simplified proof • confederation • use • personal interest • request for juridical assistance • employee • listing • form and content • statement of reasons for the adjudication • right to review • definitive release • foreigner's release from custody • suspension of the remainder of the sentence on probation • preliminary release • remedies • acceptance of proposal • court and administration exercise • condition • swiss citizenship • information • echr • nationality • danger • expert • negotiation • inscription • labeling • false statement • defect of form • material defect • evaluation • parental • substantive scope • run • certification • extent • voting suggestion of the authority • execution • doubt • standard • legal principle • cd-rom • material point • value • swiss authority • essential part • nation • internal file • race • contract between a canton and a foreign state • adult • character • analysis • warrant of arrest • position • marriage • newspaper • federal council of switzerland • knowledge • tug • italian • i.i. • leaving • treaty • objection • original • lawyer • presumption • extortion • physical condition • weight • private person • minority • pressure • search order • affiliated person • flight • secrecy • house search • formation of real right • check • foreign agency • officialese • third party country • convicted person • address • concordat
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EMARK
2005/24
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101