Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3594/2014
Urteil vom 12. Januar 2015
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richterin Salome Zimmermann,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien A._______ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Fristwiederherstellung/Revision.
Sachverhalt:
A.
Am 22. Januar 2014 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einen Einspracheentscheid, wogegen die A._______ GmbH mit Eingabe vom 27. Februar 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die A._______ GmbH zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 21. März 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
C.
Im Urteil A 1017/2014 vom 1. April 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist, weshalb es auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat.
D.
Mit Gesuch vom 26. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die A._______ GmbH (Gesuchstellerin) die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie insofern die "Revision" des Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014, als in der Sache (zu Gunsten der Gesuchstellerin) zu entscheiden sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesuchstellerin reichte mit Datum vom 29. August 2014 eine Replik ein.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung einer gesetzlichen oder behördlichen Frist, welche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt worden ist (Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
|
1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. |
3 | Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115 |
1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines (formell) rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten werden, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 N 24 f.).
1.3
1.3.1 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER-NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 1 zu Art. 24 mit Hinweisen). Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertreterin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
1.3.2 Ein Hindernis gilt als weggefallen, sobald es der betroffenen Person objektiv und subjektiv möglich ist, selbst tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a; Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 zu Art. 24). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 2.139). Die Wiederherstellung einer Frist ist auch möglich, wenn die Behörde bereits einen (Nichteintretens-)Entscheid gefällt hat. Die Behörde hebt, falls sie dem Gesuch entspricht, ihren Entscheid auf (Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2).
1.3.3 Die Vorbringen der Gesuchstellerin (s. im Einzelnen E. 2.1 und 2.2 nachfolgend) laufen vorliegend auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. So führt sie in ihrem Gesuch sinngemäss aus, sie habe die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A 1017/2014 unverschuldet versäumt und sei bereit, den noch ausstehenden Kostenvorschuss nachträglich zu bezahlen. Mit der Wiederherstellung der entsprechenden Frist will sie erreichen, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 aufhebt und ein Urteil in der Sache fällt. Das Gesuch vom 26. Juni 2014 ist daher als Fristwiederherstellungsgesuch und nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2F_17/2014 vom 19. September 2014 E. 2.1 f. sowie 2C_845/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5605/2014 vom 16. Oktober 2014). Mit dem Rechtsbehelf des Fristwiederherstellungsgesuchs können die Sach- und Rechtsfragen in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Pflichten vorliegend im Übrigen vollständig und frei geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2).
1.3.4 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
2.
Im vorliegenden Fall macht die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Vorbringens, sie habe die ihr mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren A 1017/2014 unverschuldeterweise versäumt, das Folgende geltend:
2.1 Zunächst bringt sie vor, die fragliche Zwischenverfügung sei ihr - offenbar aufgrund eines Fehlers der Post - nie zugestellt worden. Zwar habe sie die entsprechende Abholungseinladung erhalten und diese am 8. März 2014 am betreffenden Postschalter (Poststelle X._______) vorgelegt. Doch habe das Einschreiben dort nicht aufgefunden werden können. Seitens der Poststelle sei ihr mitgeteilt worden, dass sie informiert werde, sobald die Sendung aufgetaucht sei. Eine solche Information bzw. die Aushändigung der fraglichen Zwischenverfügung sei jedoch nie erfolgt.
2.1.1 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Steuerbehörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2, 124 V 400 E. 2a).
Bei eingeschriebenen Sendungen gilt für den Fall, dass ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion; vgl. Art. 20 Abs. 2bisVwVG; BGE 134 V 49 E. 4; vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 2.115 f. und 4.29 f.). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
2.1.2 Die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 wurde per "Einschreiben mit Rückschein" an die Gesuchstellerin versandt. Aus der Sendungsverfolgung ("Track & Trace") geht hervor, dass die Post die betreffende Abholungseinladung am 1. März 2014 ins Postfach der Gesuchstellerin gelegt und diese die Aufbewahrungsfrist am 6. März 2014 bis zum 22. März 2014 verlängert hat. In der Folge hat die Gesuchstellerin die Sendung jedoch nicht abgeholt, so dass diese, nach Ablauf der (verlängerten) Abholfrist, von der Post mit einem entsprechenden Vermerk an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden ist. Dieses hat die Sendung am 25. März 2014 in Empfang genommen (s. dazu und zum Folgenden: Abholungseinladung der Post [Gesuchsbeilage 1] und Akten im Verfahren A 1017/2014 bzw. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im entsprechenden Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014).
Gemäss Zustellungsfiktion gilt die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 somit am 10. März 2014 als eröffnet, zumal die Gesuchstellerin aufgrund des (seinerzeit) hängigen Verfahrens A 1017/2014 mit der Zustellung der fraglichen Zwischenverfügung hatte rechnen müssen und die von der Gesuchstellerin (gemäss Sendungsinformationen der Post) erwirkte Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist bis zum 22. März 2014 die fingierte Zustellung nicht hinauszuschieben vermag (vgl. E. 2.2.1).
2.1.3 Insofern die Gesuchstellerin sinngemäss geltend macht, das Abstellen auf die Zustellungsfiktion sei vorliegend aufgrund eines Fehlers (wohl namentlich der Post) bei der Zustellung nicht gerechtfertigt, ist sie beweisbelastet (vgl. E. 1.4). Sie substantiiert die fragliche Behauptung jedoch nicht einmal im Ansatz. Entsprechend misslingt ihr der Nachweis eines Fehlers bei der Zustellung, sodass sie aus dem diesbezüglichen Vorbringen vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Nur am Rande sei zusätzlich erwähnt, dass die fragliche Behauptung insgesamt auch als unglaubwürdig erscheint. Dies nicht nur deshalb, weil die Gesuchstellerin sie wie erwähnt nicht einmal im Ansatz substantiiert, sondern auch angesichts der unter E. 2.1.2 hiervor skizzierten entgegenstehenden aktenkundigen Umstände (insbesondere der Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist durch die Beschwerdeführerin selbst und der Retournierung der fraglichen Zwischenverfügung an das Bundesverwaltungsgericht durch die Post) sowie der Tatsache, dass der an die gleiche - notabene richtige - Adresse der Gesuchstellerin versandte Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 ebenfalls von der Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert werden musste, weil er nicht abgeholt worden ist.
2.2 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, vom Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 erst am 3. Juni 2014 Kenntnis erhalten zu haben, nachdem sie sich beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch erkundigt habe. Denn vom 31. März 2014 bis 12. April 2014 sei sie (sprich seien ihre zur Sendungsentgegennahme berechtigten Personen) an der Beerdigung eines Familienmitglieds im Ausland (...) gewesen. Ferner habe sie nach ihrer Rückkehr weder den fraglichen Nichteintretensentscheid noch eine entsprechende Abholungseinladung der Post in ihrem Postfach vorgefunden.
Diese Vorbringen bzw. die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014 durch die Gesuchstellerin erweisen sich unter den vorliegenden Umständen von vornherein als irrelevant. Denn nach der hiervor geschilderten Sach- und Rechtslage (s. E. 2.1) ist der Gesuchstellerin die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 am 10. März 2014 (fingiert) zugestellt worden, und misslingt ihr der Nachweis eines Fehlers bei der fraglichen Zustellung.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermöchte die Gesuchstellerin mit den obgenannten Gründen, weshalb sie vom fraglichen Nichteintretensentscheid angeblich erst am 3. Juni 2014 Kenntnis erlangt haben will, ohnehin - d.h. selbst wenn die fraglichen Gründe vorliegend relevant bzw. zu prüfen wären - nicht durchzudringen.
2.2.1 Bei der geltend gemachten Auslandabwesenheit handelte es sich nämlich nicht um einen tauglichen Säumnisgrund bzw. eine unverschuldete Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
2.2.2 Im Übrigen, d.h. insofern sie behauptet, betreffend den fraglichen Nichteintretensentscheid keine Abholungseinladung der Post erhalten zu haben, vermöchte sie - wiederum selbst wenn die Frage relevant wäre - ebenfalls nicht durchzudringen. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich die Behörde bei der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Post bedient (hier das Bundesverwaltungsgericht bei der Zustellung des Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014) und infolge Unmöglichkeit der direkten Übergabe eine Abholungseinladung auszustellen ist (hier weil die fragliche Sendung per "Gerichtsurkunde" zugestellt worden ist), besteht rechtsprechungsgemäss eine natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte die fragliche Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach der Empfängerin gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115; Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3, 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3). Diese Vermutung kann zwar durch den Gegenbeweis bzw. den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung entkräftet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5707/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin dokumentiert indes keinerlei besondere Umstände, die für die Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten bei der Verteilung der Abholungseinladung betreffend den Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 sprächen. Damit vermag sie die Vermutung, dass ihr die fragliche Abholungseinladung ordnungsgemäss ins Postfach gelegt worden ist, von vornherein nicht zu entkräften.
3.
Nach dem Gesagten ist kein unverschuldeter Säumnisgrund im Sinn von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
Der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf hingewiesen, dass das Gesuch aus denselben Gründen (vgl. E. 2.1 und 2.2) abzuweisen wäre, wenn es als Revisionsgesuch entgegengenommen und beurteilt werden könnte. Denn die unter dem Titel "Revision" vorgebrachten Rügen der Gesuchstellerin stimmen in materieller Hinsicht mit denjenigen betreffend Fristwiederherstellung überein. Die Frage, ob das Gesuch als Revisions- oder Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird (vgl. E. 1.3.3), wäre vorliegend daher lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht von Bedeutung.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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